Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Landgericht
Köln
Beschluss
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten
auferlegt. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin.
Gründe
I.
Der
Verfügungskläger ist Fotograf und
beschäftigt sich mit
Aktfotografie. Über sein Vermögen wurde am 14.09.2005
durch
das Amtsgericht Bonn das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 96
IN
88/05).
Im
Rahmen eines
Model-Vertrages fertigte er Aktaufnahmen der Streithelferin der
Beklagten an, unter ihnen auch die streitgegenständlichen
Lichtbilder. In den Modelverträgen vom 05.09.2007 (Bl. 9) und
vom
22.10.2007 (Bl. 9 f.) heißt es, dass beiden Parteien
(Verfügungskläger und Streithelferin)
uneingeschränkte
Nutzungsrechte hinsichtlich der näher spezifizierten
nichtkommerziellen Verwertung der Aufnahmen zustehen sollen. Jegliche
kommerzielle Nutzung sowie eine nichtkommerzielle Nutzung
außerhalb der im Einzelnen genannten Zwecke bedurfte der
schriftlichen Genehmigung des jeweils anderen Vertragspartners.
Eigenwerbung, inklusive Printwerbung, war nach dem Vertrag jeweils
zugelassen. In dem ersten Modelvertrag vom 05.09.2007 ist ein Passus
gestrichen, nach dem jegliche Veröffentlichung und Darstellung
im
Zusammenhang mit Pornografie untersagt ist. Dieser ist im zweiten
Vertrag enthalten.
Die
Verfügungsbeklagte betreibt die Webseite www.XXX. Der
Verfügungskläger entdeckte am 18.11.2007, dass die
von ihm
gefertigten Lichtbilder der Streitverkündeten auf dieser Seite
verwendet wurden, und zwar zur Bewerbung einer Anbieterin von
"Begleitservice" und weiteren Dienstleistungen sexueller Art mit dem
Namen "D". Dieses Profil wurde von der Streithelferin eingestellt.
Der
Anmeldeprozess bei der Verfügungsbeklagten ist dabei so
gestaltet,
dass der jeweilige Anzeigenkunde, der wie "D" ein Profil auf die Seite
einstellen will, sich zuvor als Mitglied anmelden und die AGB der
Verfügungsbeklagten akzeptieren muss. Darin heißt es
unter
Ziffer 3.2 und 4.1, dass die Kunden der Verfügungsbeklagten
dieser
ein uneingeschränktes Nutzungsrecht u.a. am eingestellten
Bildmaterial einräumen und diese von Ansprüchen
Dritter wegen
der Inhalte der Kundenbeiträge freistellen, insbesondere im
Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf
diese AGB Bezug genommen (Bl. 56 ff. d.A.).
Nach
Kenntnis
von der Einstellung der Bilder mahnte der
Verfügungskläger
die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 04.12.2007 ab,
woraufhin
diese mitteilte, die Bilder auf Veranlassung der Streithelferin bereits
am 28.11.2007 gelöscht zu haben. Eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung gab die Verfügungsbeklagte
nicht ab.
Daraufhin
beantragte der Verfügungskläger eine einstweilige
Verfügung, welche die Kammer am 17.12.2007 erlassen hat. Mit
dieser wurde dem Verfügungsbeklagten bei Meidung der
üblichen
Ordnungsmittel verboten, die beigefügten Lichtbilder
öffentlich zugänglich zu machen, wie auf www.XXX
geschehen,
wenn dies ohne ausdrückliche Genehmigung des
Verfügungsklägers geschieht.
Hiergegen
richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
Der
Verfügungskläger hat behauptet, Urheber der
streitgegenständlichen Lichtbilder zu sein, was die
Verfügungsbeklagte ebenso wie den Inhalt der
Modelverträge
mit Nichtwissen bestritten hat.
Nachdem
die
Verfügungsbeklagte ursprünglich beantragt hat, die
einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom
17.12.2007,
Az. 28 O 690/07, aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen, hat sie durch ihren
Prozessbevollmächtigten
in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2008 eine
strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben. Daraufhin haben die Parteien
den
Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt
erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Die
Verfügungsbeklagte ist der Ansicht gewesen, ihre
Passivlegitimation sei nicht gegeben, weil sie im konkreten Fall nicht
gegen Prüfungspflichten verstoßen habe. Dies ergebe
sich
daraus, dass ihr eine Prüfung auf mögliche
Rechtsverletzungen
kaum möglich sei; letztlich sei sie darauf angewiesen, dass
ihre
Kunden keine Schutzrechte Dritter verletzten. Die Einholung
anderweitiger Erkundigungen sei nicht möglich. Nach dem
vorgelegten Modelvertrag sei außerdem die Nutzung im
konkreten
Fall zulässig gewesen, weil die Streithelferin die Fotos
ersichtlich zur Eigenwerbung hochgeladen habe; ein Entgelt habe sie
dafür nicht enthalten. Selbst wenn es sich bei der Einstellung
der
Bilder auf ihre Webseite um nach dem Modelvertrag "kommerzielle
Nutzung" handele, sei diese Bestimmung im Vertrag unwirksam, weil
widersprüchlich. Denn die Werbung sei dort erlaubt, dabei
handele
es sich jedoch eindeutig um eine kommerzielle Nutzungsart. Diese
Unklarheit wirke sich dergestalt zu Lasten des
Verfügungsklägers aus, dass die kommerzielle Nutzung
als
zulässig angesehen werden müsse. Auch habe sich bei
einer
Überprüfung der Fotos durch einen Mitarbeiter der
Verfügungsbeklagten kein Anhaltspunkt für die
Verletzung von
Urheberrechten ergeben.
Die
Streithelferin der Verfügungsbeklagten hat behauptet, der
Verfügungskläger habe ihr auf Nachfrage zugesagt,
dass die
Verwendung der Fotos auf Escort-Seiten in Ordnung sei. Sie hat dazu die
Ansicht vertreten, aufgrund dessen Unterlizenzen an die
Verfügungsbeklagte erteilen zu können. Auch habe der
Verfügungskläger selbst gegen den Vertrag
verstoßen, da
er die Fotos zu Gewinnerzielungszwecken eingesetzt habe.
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
war nach
§ 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu
entscheiden. Diese waren der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.
Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstands. Die Verfügungsbeklagte
wäre nach dem bisherigen Sach- und Streitstand mit ihrem
Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom
23.08.2007 unterlegen, weil die einstweilige Verfügung zu
bestätigen gewesen wäre. Entsprechend waren nach
§ 101
Abs. 1 ZPO iVm § 74 Abs. 1 ZPO der Streithelferin die durch
die
Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hierzu gilt im Einzelnen:
1. Der am 14.12.2007 eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung war zulässig. Insbesondere fehlte dem
Verfügungskläger nicht die
Prozessführungsbefugnis,
obwohl über sein Vermögen bereits am 14.09.2005 das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Grundsätzlich
verliert der
Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis,
sein
Vermögen - soweit es zur Insolvenzmasse gehört - zu
verwalten
und darüber zu verfügen, § 80 Abs. 1 InsO;
daraus ergibt
sich, dass ab Verfahrenseröffnung allein der
Insolvenzverwalter
prozessführungsbefugt ist (vgl. Ott/Vuia, in:
Münchener
Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2007, § 80 Rn. 75). Indes reicht
diese Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nur
soweit,
als der vom Schuldner gerichtlich geltend gemachte Anspruch auch in die
Insolvenzmasse fällt (§§ 80 Abs. 1 InsO, 35
Abs. 1 InsO).
Der
hier geltend
gemachte Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers
fiel
indes nicht in die Insolvenzmasse. Dies gilt unabhängig davon,
ob
der Anspruch auf urheberrechtliche Nutzungsrechte des
Verfügungsklägers (hier § 15 Abs. 2 S. 2 Nr.
2 UrhG iVm
§ 19a UrhG) oder auf sein Urheberpersönlichkeitsrecht
gestützt wird. § 36 Abs. 1 S. 1 InsO bestimmt, dass
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen,
nicht
zur Insolvenzmasse gehören. Danach sind die Nutzungsrechte des
Verfügungsklägers an den Lichtbildern als nicht
zugehörig zur Insolvenzmasse anzusehen. Maßgeblich
für
die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht
sind
§§ 112 ff. UrhG, hier insbesondere § 113
UrhG. Nach
letzterer Vorschrift ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
in das Urheberrecht nur mit Einwilligung des Urhebers und nur insoweit
zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann,
§ 113 S.
1 UrhG. Soweit solche Vollstreckungsmaßnahmen unter dem
Vorbehalt
der Einwilligung stehen, fällt der Vollstreckungsgegenstand
auch
nicht in die Insolvenzmasse (Dreier/ Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006,
§ 112 Rn. 22; Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger,
UrhG, 2.
Aufl. 2006, § 112 Rn. 52, je m.w.N.). Für eine
Einwilligung
des Verfügungsklägers in die Zugehörigkeit
seiner
urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Insolvenzmasse ist nichts
ersichtlich, weswegen diese außerhalb der Insolvenzmasse
verblieben und Grundlage eines Unterlassungsanspruchs sein
können.
Es
kann deshalb
offen bleiben, ob der vom Verfügungskläger geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch daneben auch auf
urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse zu
stützen ist;
das Urheberpersönlichkeitsrecht fällt bereits
aufgrund seines
Charakters als höchstpersönliches Recht
gemäß
§§ 36 Abs. 1 InsO, 857 Abs. 3 ZPO nicht in die
Insolvenzmasse
(Dreier/ Schulze , UrhG, 2. Aufl. 2006, § 112 Rn. 22).
Ebenfalls
kann
dahinstehen, ob die vom Verfügungskläger
angefertigten
Lichtbilder schutzfähige Werke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
UrhG
darstellen oder lediglich dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG
unterliegen. Denn auch bei Lichtbildnern ist von einer dem Urheber
vergleichbaren persönlichkeitsrechtliche Bindung zu ihren
Leistungen auszugehen, so dass sie sich - gleich dem Urheber - auf
entsprechende Einwilligungsrechte hinsichtlich der Zwangsvollstreckung
berufen können, § 118 Nr. 2 UrhG.
2.
Dem
Verfügungskläger stand nach dem bisherigen Sach- und
Streitstand ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der
streitgegenständlichen Lichtbilder aus § 97 Abs. 1
UrhG zu.
Der
Verfügungskläger ist aktivlegitimiert für
den geltend
gemachten Unterlassungsanspruch, da er durch seine eidesstattliche
Versicherung vom 29.11.2007 glaubhaft gemacht hat, dass er Urheber der
streitgegenständlichen Lichtbilder ist. Diese
genießen
Schutz jedenfalls nach Maßgabe des § 72 UrhG.
Angesichts der
eidesstattlichen Versicherung war das Bestreiten mit Nichtwissen durch
die Verfügungsbeklagte nicht mehr ausreichend. Die Insolvenz
des
Verfügungsklägers hat nicht nach § 80 Abs. 1
InsO dazu
geführt, dass nur der Insolvenzverwalter die entsprechenden
Ansprüche geltend machen kann. Zur Vermeidung von
Wiederholungen
wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen.
Die
Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert. Ihre
Störereigenschaft ergibt sich daraus, dass sie Inhaberin der
Webseite www.XXXX ist, auf der die Lichtbilder eingestellt waren.
Soweit sie sich darauf beruft, keine Prüfungspflichten
verletzt zu
haben, lässt das nicht ihre Störereigenschaft
entfallen. Zwar
ist es richtig, dass die Störerhaftung nicht über
Gebühr
auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen haben; deshalb setzt die Haftung
des
Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.
Deren
Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer
in
Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung
zuzumuten
ist (BGH NJW 1997, 2180). Diese Einschränkung der
Störerhaftung gilt aber nur im Falle der Haftung für
fremde
Rechtsverstöße. Bei den von der
Verfügungsbeklagten
eingestellten Informationen handelte es sich indes, auch im Sinne des
§ 7 Abs. 1 TMG, um eigene Informationen, da sie - wie sie
selbst
vorträgt - gerade als "Online Rotlichtführer"
auftritt.
Hierfür war sie darauf angewiesen, die Inhalte der
angemeldeten
Nutzer zu ihren eigenen zu machen. Im Falle eigener Inhalte aber gelten
die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemachten
Einschränkungen der Störerhaftung nicht. Für
ein
entsprechendes Zu-Eigen-Machen der Inhalte durch die
Verfügungsbeklagte spricht insbesondere, dass sie sich ein
uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an allen
von
Kunden eingestellten Beiträgen einräumen
lässt (Ziffer
3.2 der AGB der Verfügungsbeklagten). Wenn es sich - wie die
Verfügungsbeklagte vorträgt - bei ihr um ein
bloßes
Anzeigenportal handelte, wäre eine solche
Rechtseinräumung
überflüssig. Angesichts dessen kann sich die
Verfügungsbeklagte auch nicht mit Erfolg auf Ziffer 4.1 ihrer
AGB
berufen, wonach sie keine Haftung für die Inhalte der
Teilnehmerbeiträge übernimmt; denn eine solche
pauschale
Haftungsfreizeichnung ist angesichts der aufgezeigten
Übernahme
der fremden Beiträge als eigener Inhalt
gemäß §
242 BGB unbeachtlich (venire contra factum proprium).
Die
Nutzung der
Bilder durch die Verfügungsbeklagte war nach dem bisherigen
Sach-
und Streitstand rechtswidrig, da ihr entsprechende Nutzungsrechte nicht
wirksam eingeräumt wurden, insbesondere nicht - was hier
allein in
Betracht kommt - von der Streithelferin. Es kann insoweit dahinstehen,
ob die entsprechende Klausel in den AGB der
Verfügungsbeklagten
überhaupt Vertragsbestandteil bzw. wirksam ist oder ob die
Einräumung ausschließlicher und unbefristeter
Nutzungsrechte
an eingestellten Lichtbildern in AGB einer Anzeigenplattform bereits
überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) ist bzw. eine
unangemessene
Benachteiligung der Nutzer darstellt. Denn jedenfalls hätte
die
Verfügungsbeklagte von der Streithelferin solche
Nutzungsrechte
nicht erwerben können. Nach dem Modelvertrag war die
kommerzielle
Nutzung untersagt. Eine solche kommerzielle Nutzung lag hier auch vor,
denn die Streithelferin wollte ganz offensichtlich ihre gegen Entgelt
angebotenen Dienstleistungen sexueller Natur in Form eines
"Escort-Service" anpreisen. Soweit die Verfügungsbeklagte
vorträgt, dass nach dem Modelvertrag die Werbung gerade
erlaubt
gewesen sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn der
Modelvertrag spricht von Eigenwerbung des Models bzw. des Fotografen.
Dieser Passus ist bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont
(§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung
der
für die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte
maßgeblichen Zweckübertragungsregel, § 31
Abs. 5 UrhG,
so zu verstehen, dass der jeweilige Vertragspartner für sich
in
der Eigenschaft als Fotograf bzw. Model Werbung machen durfte. Darunter
würden für die Streithelferin etwa
Aktivitäten wie die
Anfertigung von Bewerbungsunterlagen (Sedcard) fallen, mit denen sie
sich gegenüber Modelagenturen präsentieren
könnte. Die
Nutzung für die Anpreisung einer Tätigkeit als
Prostituierte
gehört aber nicht zu solchen typischen Modelwerbungen, sondern
stellt eine separate Art der Nutzung dar, die nicht mehr vom Vertrag
gedeckt war. Deshalb kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, dass im
ersten Vertrag die Klausel mit dem Verbot des Einsatzes der Bilder
für pornographische Zwecke gestrichen war. Auch die
AGB-rechtlichen Einwände der Streithelferin führen
nicht
dazu, dass die Verfügungsbeklagte zur Nutzung berechtigt war
bzw.
eine entsprechende weitere Rechtseinräumung zulässig
wäre.
Selbst
wenn die
entsprechenden Klauseln in den Model-Verträgen unwirksam
waren,
wäre damit die gesetzliche Lage hinsichtlich der Rechte an den
Lichtbildern wiederhergestellt, § 306 Abs. 2 BGB. Dann aber
gilt
§ 60 UrhG, wonach bei auf Bestellung gefertigten Bildnissen
wie
hier die Vervielfältigung durch den Besteller zu nicht
gewerblichen Zwecken zulässig ist. Zum einen ist hiervon das
hier
in Streit stehende öffentliche Zugänglichmachen nicht
abgedeckt (vgl. Dreier /Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 60 Rn.
3),
zum anderen lag eine gewerbliche Nutzung durch die Streithelferin vor.
Dieser ist dann gegeben, wenn der Abgebildete mit seinem Bildnis mit
wirtschaftlicher Zielsetzung wirbt (Dreier /Schulze, a.a.O., §
60
Rn. 8), wie es auch hier mit der Bewerbung des von der Streithelferin
gegen Entgelt angebotenen "Begleitservice" der Fall war. Etwaige
Verstöße des Verfügungsklägers
gegen den
Modelvertrag, wie sie die Streithelferin der
Verfügungsbeklagten
behauptet, wären allenfalls Grund für eine - ggf.
nach
Abmahnung
(§ 314 Abs. 2 BGB) auszusprechende -
Kündigung des
Vertrages gewesen. Keinesfalls bewirkten sie aber, dass die
Streithelferin nunmehr ihrerseits Vertragsverstöße
in Form
von unberechtigter Unterlizenzierung der Lichtbilder vornehmen durfte. Angesichts
des
Umstandes, dass die Verfügungsbeklagte sich zum Inhalt des
Modelvertrages, der ihr als Anlage zum Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung auch zugestellt wurde, sachlich
eingelassen hat, war ihr diesbezügliches Bestreiten mit
Nichtwissen unbeachtlich.
Soweit
die
Streithelferin der Verfügungsbeklagten vorgetragen hat, zur
Nutzung der vom Verfügungskläger gefertigten
Lichtbilder auf
Escort-Seiten wie derjenigen der Verfügungsbeklagten aufgrund
einer vor dem Foto-Shooting erteilten mündlichen Zusage des
Verfügungsklägers berechtigt gewesen zu sein,
hätte dies
nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht zu einem abweichenden
Ergebnis geführt. Der hierfür angebotene Beweis durch
Vernehmung der Streithelferin selbst als präsente Zeugin
(§
294 Abs. 2 ZPO) war zwar nicht untauglich und hätte
grundsätzlich Berücksichtigung bei der
Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO finden können;
bei
einer gebotenen, aber nicht durchgeführten Beweisaufnahme ist
in
der Regel eine Kostenaufhebung geboten (vgl. zu dieser
Möglichkeit
Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91a
Rn. 26).
Die grundsätzliche Tauglichkeit der Beweiserhebung ergibt sich
daraus, dass der einfache Streithelfer - anders als der
streitgenössische Nebenintervenient (§ 69 ZPO) - als
Zeuge
vernommen werden kann (Vollkommer, in: Zöller, a.a.O.,
§ 67
Rn. 1).
Die
Beweiserhebung war aber nicht geboten, weil das Vorbringen der
Streithelferin nicht erheblich war. Selbst wenn man die Richtigkeit der
Behauptung der Streithelferin unterstellt, hätte damit die
Zulässigkeit der Übertragung eines weiteren
Nutzungsrechts an
die Verfügungsbeklagte nicht bewiesen werden können.
Einer
solchen Übertragung hätte es indes jedenfalls in der
hier zu
beurteilenden Konstellation bedurft. Denn die
Verfügungsbeklagte
nutzte die Bilder aufgrund angenommener eigener Nutzungsrechte, da sie
- wie oben ausgeführt - nach ihren AGB das
öffentliche
Zugänglichmachen der Lichtbilder nicht für Dritte,
sondern
aufgrund eigener Nutzungsrechte vornahm. Die Nutzungsrechte
ließ
sie sich aufgrund der AGB (dort Ziff. 3.2) ausdrücklich
einräumen und machte sich die (potentielle) Rechtsverletzung
so zu
Eigen. Insoweit setzte sie nicht lediglich durch das Betreiben ihrer
Plattform eine (Mit-)Ursache für das öffentliche
Zugänglichmachen der Bilder durch andere, sondern nahm selbst
die
entsprechende Handlung vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in
ihren AGB vorgesehene Rechtseinräumung zulässig oder
unzulässig ist. Denn jedenfalls hat die
Verfügungsbeklagte
dadurch erkennen lassen, dass sie nur auf dieser Grundlage bereit war,
die streitgegenständlichen Lichtbilder öffentlich
zugänglich zu machen.
Die
entsprechenden Nutzungsrechte konnte ihr die Streithelferin indes auch
auf Basis der behaupteten mündlichen Abrede nicht
einräumen.
Die Streithelferin beruft sich ausdrücklich darauf, den
Verfügungskläger nach einer Verwendung auf
Escort-Seiten
gefragt zu haben, was auf die Einräumung von Nutzungsrechten
zu
ihren Gunsten für einen solchen Zweck abzielt. Der weitere
hieraus
von ihr gezogene Schluss, aufgrund solcher Nutzungsrechte auch
Unterlizenzen an die Verfügungsbeklagte erteilen zu
können,
ist indes unzutreffend. Nach § 31 Abs. 3 iVm § 35
Abs. 1 S. 1
UrhG bedarf es für die Einräumung weiterer
Nutzungsrechte
durch den Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts der
Zustimmung des Urhebers. Die Streithelferin war aber nach ihrem eigenen
Vortrag nicht Inhaberin eines ausschließlichen
Nutzungsrechts.
Kennzeichnend für ein ausschließliches Nutzungsrecht
ist es,
dass es nur noch dem Nutzer gestattet ist, das Werk in der vereinbarten
Form zu nutzen; auch dem Urheber ist dann die Nutzung des Werks in
dieser Weise nicht gestattet (Dreier/ Schulze , UrhG, 2. Aufl. 2006,
§ 31 Rn. 56). Dass ihr ein solches Recht hinsichtlich der
streitgegenständlichen Aufnahmen eingeräumt wurde,
behauptet
auch die Streithelferin nicht. Die von ihr behauptete
mündliche
Abweichung von den schriftlichen Verträgen beschränkt
sich
auf die Art der Nutzung der Lichtbilder durch sie. Sie erstreckte sich
aber gerade nicht auf die Einräumung eines
ausschließlichen
Nutzungsrechts zu ihren Gunsten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
selbst bei Zulässigkeit der Nutzung der Lichtbilder durch die
Streithelferin auf Escort-Seiten es dem
Verfügungskläger
daneben - wie auch in beiden Model-Verträgen vorgesehen -
erlaubt
war, die Bilder für seine Zwecke zu nutzen. War
sie demnach
Inhaberin eines einfachen Nutzungsrechts, war eine
Rechtseinräumung an die Verfügungsbeklagte ebenfalls
nicht
möglich. Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts kann
weitere
Rechte nicht einräumen, sondern allenfalls sein eigenes Recht
übertragen ( Schricker , in: ders., Urheberrecht, 3. Aufl.
2006,
§ 35 Rn. 1). Dies wollte die Streithelferin gerade nicht; ihr
Interesse war es vielmehr, Unterlizenzen an die
Verfügungsbeklagte
zu erteilen, wie sie selbst vorgetragen hat.
Die
für den
Unterlassungsanspruch nötige Wiederholungsgefahr
war durch die
begangene Rechtsverletzung indiziert; sie ist durch das bloße
Herausnehmen der Lichtbilder von der Webseite der
Verfügungsbeklagten nicht entfallen. Vielmehr kann bei
vorangegangener Verletzungshandlung die Wiederholungsgefahr
grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ausgeräumt werden ( Dreier
/Schulze,
UrhG, 2. Aufl. 2006, § 97 Rn. 42). Diese hat die
Verfügungsbeklagte vorprozessual nicht abgegeben. Gesichtspunkte,
die eine von dem dargestellten Sach- und Streitstand abweichende
Kostenentscheidung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Eine
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
war nicht
veranlasst, weil der vorliegende Beschluss kraft Gesetzes
vorläufig vollstreckbar ist, § 91a Abs. 2 ZPO iVm
§ 794
Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO.