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Beklagter zu 1)
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...
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Beklagter zu 2)
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Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
hat die 28.
Zivilkammer des Landgerichts Köln durch die Richter ..., ...
und ... für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger EUR 661,16
zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen.
2.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger EUR 661,16
zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56 %, die
Beklagte zu 1) zu 2% und der Beklagte zu 2) zu 42 %.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den
Kläger und den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der
Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) abwenden,
wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht
die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der
Kläger ist stellvertretender Ressortleiter
„...“ beim ...-Anzeiger. Die Beklagte zu 1)
betreibt unter der Internetadresse „....de“ eine
Personensuchmaschine. Das spezielle Suchverfahren ermöglich es
den Usern Informationen über die gesuchte Person im Internet
aufzuspüren. Im Sucherergebnis werden die gefundenen Daten
nach Rubriken sortiert dargestellt, z. B. Bilder, Videos,
Telefonnummern, E-Mailadressen. Dabei werden auf den Servern der
Beklagten zu 1) keinerlei Fremdinhalte gespeichert. Der Datenverkehr
läuft über die Ausgangsserver. Der Beklagte zu 2) war
vom 16.06.2008 bis zum 26.08.2008 Inhaber der domain
„....de“.
Der
Kläger fand ein Foto von sich auf der von der Beklagten zu 1)
betriebenen Internetseite. Dieses Lichtbild stammte ausweislich des an
dem Bild angebrachten Hinweises von der Internetpräsenz des
...-Anzeigers. Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1) unter dem
13.08.2008 ab und forderte sie auf, bis zum 19.08.2008 eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte
zu 1) wies die Ansprüche zurück. Die geforderte
strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab. Der
Kläger mahnte sodann den Beklagten zu 2) unter dem 20.08.2008
ab und forderte ihn auf, bis zum 21.08.2008 eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beklagte zu 2) wies die
Ansprüche ebenfalls zurück und gab die geforderte
strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.
Die
Beklagten gaben jeweils unter dem 02.03.2009 sowie dem 03.03.2009
Unterlassungserklärungen ab. Zumindest den Eingang dieser
Erklärungen bestätigte der Kläger per
Empfangsbekenntnis.
Unter
dem 11.03.2009 mahnte der Kläger die Beklagte zu 1) erneut ab,
diesmal wegen der Anzeige eines Bildes, das der Kläger bei ...
eingestellt hatte.
Der
Kläger behauptet, das Bild vom ... sei unter dem 01.10.2008
noch auf der Internetseite abruf-bar gewesen. Er habe keine
Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes – auch
nicht stillschweigend – erteilt. Er ist der Ansicht, das
Lichtbild sei nicht lediglich verlinkt, sondern selbst abgebildet
worden. Der Kläger behauptet weiter, er habe die
Unterlassungserklärung vom. 03.03.2009 unverzüglich
angenommen. Er ist der Ansicht, durch die Darstellung des bei Facebook
eingestellten Bildes halte die Beklagte zu 1) sich nicht an die
Unterlassungserklärung und daher bestehe die
Wiederholungsgefahr
fort bzw. sei durch den Verstoß neu
entstanden.
Der
Kläger hat zunächst hinsichtlich des
Unterlassungsanspruchs beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft, oder der ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
Bildnisse zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, auf denen
der Kläger zu erkennen ist, ohne dessen ausdrückliche
schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben, wenn dies wie aus der
Anlage K 3 ersichtlich geschieht. Im Hinblick auf die abgegebene
Unterlassungserklärung hat der Kläger in Bezug auf
den Beklagten zu 2) den Rechtsstreit für erledigt
erklärt. Der Beklagte zu 2) hat sich insoweit der
Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung
vom 06.05.2009 angeschlossen.
Der
Kläger beantragt nunmehr,
1.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu
EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder der ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen, Bildnisse zu veröffentlichen und/oder
zu verbreiten, auf denen der Kläger zu erkennen ist, ohne
dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung eingeholt zu
haben, wenn dies wie aus der Anlage K 3 ersichtlich geschieht;
2.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu
erteilen, in welchem Umfang die unter Ziffer 1 angeführte
Handlung begangen wurde und zwar unter Angabe der Internetseiten und
deren Aufrufzahlen;
3.
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem
Kläger sämtlichen aus den unter Ziffer 1 bezeichneten
Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen;
4.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger EUR 899,40
EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen;
5.
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger EUR 899,40
zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu zahlen.
Die
Beklagten beantragen,
die
Klage – soweit nicht erledigt – abzuweisen.
Die
Beklagten rügen die Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, da die Beklagte zu 1) ihren Firmensitz in Österreich
habe. Das angerufene Gericht sei daher nicht vollumfänglich
zuständig.
Sie
behauptet, bereits am 13.08.2008 sei das Bild im Internet gesperrt
worden. Am 14.08.2008 habe man zugesagt, dass künftig keine
Bilder des Klägers mehr angezeigt würden. Sie sind
der Ansicht, es liege keine Verbreitung vor, da anders als bei der
Bildersuchmaschine von „Google“ keine physikalische
Speicherung und auch keine Zwischenspeicherung der Bilder bei der
Beklagten zu 1) erfolgt. Es handele sich nur um visualisierte Links.
Diese seien genauso wie andere Hyperlinks zulässig.
„Embedded-Inhalte“ seien inzwischen im Web 2.0
üblich. Alle Bilder seien mit Quellenangabe versehen und
verlinkt. Dadurch erwecke die Beklagte zu 1) nicht bei den Benutzern
den Eindruck, die Bilder selbst zu veröffentlichen. Sie haben
zudem keinen Einfluss auf die Anzeige der Bilder durch ihre
Suchmaschine. Die Abrufbarkeit sei vom Bestand des Bildes auf einem
anderen Server abhängig. Solange ein Bild im Internet auf
einer anderen Webseite abrufbar sei, stelle auch ihre
Personensuchmaschine dieses Bild als Suchergebnis dar. Die
Internetseitenbetreiber müssten die
Verlinkungsmöglichkeit selber sperren. Dies sei mit einem
geringen technischen Aufwand für jedermann möglich.
Nur wenn das Bild auf der Ursprungsseite gegen fremden Zugriff bzw.
Verlinkung gesperrt sei. werde es auch im Rahmen ihres Angebots nicht
dargestellt. Daher habe auch nur der ... das Bild
veröffentlich. Es sei davon auszugehen, dass der
Kläger als Mitarbeiter des ... seine Einwilligung in die
Veröffentlichung seines Bildes im Internet gegeben habe. Wenn
nicht, sei nur der ... als Störer in Anspruch zu nehmen. Eine
Veröffentlichung sei auch nur einmal möglich. Zudem
sei die Internetpräsenz des Kölner Stadtanzeigers ein
gewerbliches Angebot und suchmaschinenoptimiert. Der Beklagte zu 2) sei
wegen der Domainübertragung vor Klageerhebung nicht passiv
legitimiert. Eine Störenhaftung komme nicht in Betracht, da
der Beklagte zu 2) keine Prüfpflichten verletzt habe. Der
Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Das Nutzungsrecht an dem
Bild liege beim Kölner Stadtanzeiger. Eine Verletzung von
Verwertungsrechten und Schadensersatz seien nicht möglich.
Letztlich sei die Klage bis heute nicht an die korrekte Adresse der
Beklagten zu 1) in Österreich zugestellt worden.
Die
Beklagten behaupten weiter, sie hätten mehrfach versucht, den
Klägervertreter zu erreichen, um zu klären, ob er die
Unterlassungserklärung vom 03.03.2009 angenommen habe. Eine
Rückmeldung sei weder telefonisch noch schriftlich erfolgt. Es
sei daher davon auszugehen, dass über die Annahme noch nicht
entschieden sei. Zur Zeit der behaupteten Verletzungshandlung habe der
Kläger die Unterlassungserklärung noch nicht
angenommen. Das Empfangsbekenntnis bestätige nur den Erhalt,
nicht die Annahme der Erklärung. Die Geltendmachung einer
Vertragsstrafe
könne nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein
und komme in der Schwebezeit zwischen Abgabe und Annahme der
Unterlassungserklärung ohnehin nicht in Betracht.
Der
Rechtsstreit sei daher auch gegenüber der Beklagten zu 1)
erledigt. Durch die Ankündigung von 11.03.2009 habe der
Kläger klargestellt, dass er die
Unterlassungserklärung nicht anerkennen will. Bei dem Vorfall
vom 14.04.2009 gehe es um ein Bild, das der Kläger selbst bei
... eingestellt habe. Damit habe er auch den dortigen
Nutzungsbedingungen zugestimmt. Diese sähen die Weitergabe von
Lizenzen vor. Dem Kläger dürfte nicht bekannt sein,
dass zwischen Suchmaschinenanbietern und Social Networks
Kooperationsvereinbarungen bestehen, die die Frage der Inhaltsnutzung
zum Gegenstand haben. Die Beklagte habe gleichwohl eine Sperrung des
Facebook-Bildes veranlasst.
Wegen
des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage
ist zulässig, insbesondere ist die internationale
Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben.
Die
internationale Zuständigkeit betreffend die Beklagte zu 1)
ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Zuständigkeit
deutscher Gerichte für Ansprüche aus
Persönlichkeitsverletzungen nach KUG ist bei Erfolgen der
Bildnisverletzung in einem Medium, das in mehreren Vertragsstaaten der
EU verbreitet wird, nach Wahl des Betroffenen gegeben. Der
Kläger kann seine Klage bei den Gerichten jedes
Vertragsstaates, in dem die Veröffentlichung verbreitet und
dabei das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach dessen
Behauptung beeinträchtigt worden ist, erheben (vgl. von
Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 7 Rn. 51). Es ist
deutsches Recht anzuwenden. Wird Klage vor einem deutschen Gericht
erhoben, ist das Recht des Tatortes anzuwenden. Bei Presseerzeugnissen
ist dies der Erscheinungsort des Druckwerks und daneben der Erfolgsort,
d. h. jeder Ort, an dem das Druckwerk verbreitet wird. Bei Bildnissen
im Internet kommt als Erfolgsort grundsätzlich jeder Ort in
Betracht, an dem die Internetseite bestimmungsgemäß
abgerufen werden kann. Dass der Server u. U. im Ausland steht, ist
für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ohne Belang (vgl.
von Strobl-Albeg, a. a. O., Kap. 7 Rn. 52). Der Kläger
trägt vor, dass das streitgegenständliche Bildnis auf
der Internetseite ....de auch in Deutschland abrufbar war. Die
Internetseiten richten sich – wie aus der
Länderkennung „de“ ersichtlich ist
– bestimmungsgemäß auch an deutsche
Internetnutzer. Die aus der Verletzungshandlung resultierenden
Auskunfts- und Scha-densersatzansprüche sind davon mitumfasst.
Auch
nach dem aus § 3 Abs. 5 TMG folgenden Herkunftslandprinzip ist
deutsches Recht anwendbar. Es handelt sich um eigene Inhalte der
Beklagten zu 1), für die sie nach § 7 TMG unmittelbar
verantwortlich ist. §§ 8 – 10 TMG sind zu
ihren Gunsten nicht anwendbar. Dies folgt aus der Selbstdarstellung der
Beklagten zu 1) auf ihrer Internetseite ..., von der die Kammer als
allgemein bekannte Tatsache Kenntnis genommen hat. In den Informationen
zur Personensuchmaschine ... unter ....de heißt es:
„...
ist eine Personensuchmaschine, die öffentlich im Internet
verfügbare Informationen zu Menschen findet. Ein speziell
entwickeltes Suchverfahren ermöglicht es Usern, Fakten
über Freunde, Bekannte oder Prominente in unterschiedlichen
Internetquellen aufzuspüren. Im Suchergebnis sieht der User
unterschiedliche Daten der gesuchten Person auf einen Blick: Bilder,
Videos, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Social Network Profile,
Wikipedia Resultate und vieles mehr.“
Durch
das Sammeln der Informationen und ihre – insbesondere
übersichtlich nach Kategorien sortierte –
Darstellung der einzelnen Suchergebnisse macht die Beklagte zu 1) sich
die dargestellten (Fremd-)Inhalte als eigene Inhalte zu Eigen. Sie
erbringt durch die Katalogisierung und Aufbereitung der Informationen
eine eigene Leistung, die gerade Zweck der betriebenen Suchmaschine
ist. Eine unsortierte Abfrage leistet auch jede herkömmliche
Internetsuchmaschine. Insofern leitet die Beklagte zu 1) die
Informationen weder lediglich durch noch führt sie eine
(Zwischen-)Speicherung für einen Nutzer ohne
Inhaltsänderung durch. Danach bleibt § 3 TMG
anwendbar. Dieser regelt jedoch ausdrücklich die Anforderungen
des deutschen Rechts, also die Zulässigkeit der
Tätigkeit der Beklagten zu 1). Dies ändert aber
nichts daran, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die
in einem anderen Land eintreten, als dem in dem der Server steht, nach
dem Recht des Landes zu berücksichtigen sind, in dem
Rechtsverletzung eintritt und in dem geklagt wird.
Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32
ZPO. Denn die Internetseite der Beklagten zu 1) ist bundesweit, mithin
auch in Köln, bestimmungsgemäß abrufbar.
Auf
die Frage, ob die vom Kläger angegebenen Adresse in
Österreich für eine ordnungsgemäße
Zustellung
der Klageschrift hinreichend ist, kommt es nicht mehr an.
Die Beklagte zu 1) hat die Klageschrift jedenfalls erhalten. Insofern
liegt Heilung nach § 189 ZPO vor.
Die
Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Im Einzelnen:
I.
Der
Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch nach
§§ 823, 1004 BGB bzw. § 823 II BGB i. V. m.
§§ 22, 23 KUG mehr gegen die Beklagte zu 1).
1.
Der Kläger beruft sich auf sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht und ist als Inhaber des Rechts am eigenen
Bild, § 22 KUG, aktiv legitimiert. Ein Nutzungsrecht des ...
an dem Bild steht dem nicht entgegen, da das allgemeine
Persönlichkeitsrecht nicht übertragbar ist. Die
Beklage zu 1) ist als Betreiberin der Internetseite passiv legitimiert.
2.
Bei dem streitgegenständlichen Lichtbild handelt es sich um
ein Bildnis i. S. v. § 22 KUG. Der Kläger ist ohne
weiteres auf dem Lichtbild erkennbar.
3.
Dieses hat die Beklagte zu 1) verbreitet und öffentlich zu
Schau gestellt. Die Ansicht der Beklagten, es liege ihrerseits keine
Veröffentlichung, d. h. ein öffentliches
Zugänglichmachen i. S. v. § 19 a UrhG bzw. §
22 KUG, vor, da das angezeigte Bild nicht zwischen-/gespeichert werde
und somit nur ein „visualisierter Link“ vorliege,
geht fehl. Zwar liegt in der bloßen Verlinkung eines Bildes
noch kein öffentliches Zugänglichmachen oder
Verbreiten, im Unterschied zu solchen reinen
„Hyperlinks“ wird aber auf der Internetseite der
Beklagten das Bild angezeigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen,
ob das Bild auf den servern der Beklagten zu 1) zwischen-/gespeichert
wird. Wo die entsprechende Speicherung erfolgt, ist für den
Nutzer der Personensuchmaschine, auf dennen Sichtweise es bei
presserechtlichen Angelegenheiten ankommt, nicht ersichtlich.
Für ihn stellt sich die Anzeige des Bildes als Inhalt der
Internetseite der Beklagten zu 1) dar. Ein sog.
„embedded-Inhalt“ ist daher Teil der dargestellten
Internetseite.
Durch die
Darstellung auf ihrer Internetseite hat die Beklagte zu 1) das Bildnis
des KLägers auch veröffentlich. Dies ist der Fall,
wenn sie für eine nicht bestimmt abgegrenzte und nicht
untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundene
Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht werden. Allein durch die Anzeige
des Bildes als Suchergebnis hat die Beklagte das Bildnis sichtbar
gemacht. Die mangelnde Speicherung bei der Beklagten ist unerheblich.
Es kommt auf die Sicht des Empfängers and. Dieser kann als
Nutzer der Personensuchmaschine nicht erkennen, ob und wo das
dargestellte Bild gespeichert wird. Der Verweis auf die Quellenangabe
unter dem Bild ändert an der
Veröffentlichungshandlung nichts. Die Quellenangabe, die als
Hyperlink ausgestaltet ist, stellt nur einen zusätzlichen
– insofern auch zulässigen – Hyperlink dar.
Dass
die Beklagten sich darauf berufen, sie hätten keinen Einfluss
auf den Bestand des Bildes und keine Kontrollmöglichkeit der
Suchergebnisse, steht der –Veröffentlichung
ebenfalls nicht entgegen. Nach § 7 TMG ist die Beklagte zu 1)
unmittelbar verantwortlich, da es sich bei den angezeigten
Suchergebnissen um deren eigene Inhalte handelt. Gleichfalls
können sie sich nicht darauf berufen, es mangele am aktiven
Bereitstellen. Allein durch die Bereitstellung der Suchroutine hat die
Beklagte zu 1) aktiv gehandelt und stellt somit aktiv die
Suchergebnisse, also auch das gefundene Bild, zur Verfügung.
Dies
ist ohne Einwilligung des Klägers erfolgt. Eine
ausdrückliche Einwilligung gegenüber der Beklagten zu
1) hat der Kläger nicht erklärt. Auch wenn der
kläger in die Verwendung seines Bildes gegenüber dem
...-Anzeiger eingewilligt hat, folgt daraus noch kein Nutzungsrecht der
Beklagten zu 1). Eine Einwilligung in die
streitgegenständliche Veröffentlichung ergibt sich
nicht daraus, dass der Kläger in die Veröffentlichung
des Bildnisses auf der Internetseite ....de eingewilligt hat. Die
Reichweite einer einwilligung gem. § 22 Satz 1 KUG ist durch
Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Es
bedarf keiner ausdrücklichen Beschränkung der
Einwilligung seitens des Betroffenen. Insofern ist nur eine
Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildes im
Zusammenhang mit der Redakteurstätigkeit des Klägers
auf der Internetseite seines Arbeitgebers gegeben.
Die
Beklagten können sich nicht auf eine stillschweigende
Einwilligung in die Verweisung durch Hyperlinks durch Einstellen des
Bildes ins Internet stützen. Dies gilt nicht entsprechend
für visualisierte Links. Wie bereits festgestellt sind
visualisierte Links in der hier vorliegenden Form qualitativ anders zu
bewerten als „normale“ Hyperlinks. Insofern ist
nicht von einer grundsätzlichen stillschweigenden Einwilligung
auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist keine zumindest
konkludente Einwilligung darin zu sehen, dass es der Hostprovider
unterlassen hat, den Suchzugriff zu sperren. Im Unterschied zu dem Fall
des OLG Jena (MMR 2008, 408, 411 ff.), ist der KLäger nicht
selber Hostprivder. Insofern kommt zu den in diesem Punkt zutreffenden
Ausführungen des OLG Jena noch hinzu, dass der Kläger
nicht selber die Gestaltung der Quelleseite in den Händen hat.
Wenn schon der Hostprovider keine konkludente Willenserklärung
im Sinne einer Einwilligung abgibt, wenn er es unterlässt, die
Internetseite gegen Suchzugriff zu sperren, willigt der
dahinterstehende Abgebildete erst recht nicht konkludent ein.
Auch
nach § 22 Satz 2 KUG liegt keine Einwilligung vor. Eine
Entlohnung des Klägers für das Einstellen seines
Bildnisses ist nicht vorgetragen. Sie könnte allenfalls in dem
Arbeitslohn des Klägers für seine
Redakteurstätigkeit gesehen werden. Eine Entlohnung ist beim
normalen Arbeitslohn aber zu verneinen.
Die
Beklagten können sich auch nicht auf einen Rechtsmissbrauch
seitens des Klägers stützen, den sie aus der
Entscheidung des OLG Jena (MMR 2008, 408 ff.) ableiten. Nach dieser
Entscheidung ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
rechtsmissbräuchlich, wenn der Urheber in die Verwertung durch
die Suchmaschine zwar nicht einwilligt, gleichzeitig aber eine sog.
Suchmaschinenoptimierung dadurch vornimmt, dass der Zugriff von
Suchmaschinen auf Bilder durch Beeinflussung der sog. Metatags
erleichtert wird. In dem dortigen Fall hatte die Klägerin,
eine bildende Künstlerin, ihre Bilder digitalisiert und auf
der von ihr selbst betriebenen Homepage eingestellt, die sie
regelmäßig auf Suchmaschinenzugriff optimierte. Der
hier zu entscheidende Fall liegt indessen anders. Zum einen steht das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, an dem
keine Nutzungsrechte übertragen werden können, und
nicht lediglich ein Urheberrecht an Bildern in Frage. Zum anderen liegt
die Suchmaschinenoptimierung nicht in der Hand des Klägers,
sondern des ...-Anzeigers. Einfluss des Klägers auf diese
Internetseite besteht nach seinen Angaben nicht. Ein
rechtsmissbräuchliches, da in sich widersprüchliches,
Verhalten liegt nicht vor.
4.
Die für einen Unterlassungsanspruch obligatorische
Wiederholungsgefahr
als materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG,
NJW 2000, 1209; BGH, NJW 1995, 132) liegt aber nach Abgabe der
Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten zu 1) nicht
mehr vor. Die Wiederholungsgefahr
wird durch die vorangegangene
rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert (vgl. Burkhardt, in:
Wenzel, a. a. O., Kap. 12 Rn. 8). An deren Widerlegung durch den
Verletzer werden hohe Anforderungen gestellt. sie wird
ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme
einer angemessenen Vertragsstrafe
für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein
Verhalten einzustellen.
Für
die Begründetheit der Klage entscheidend ist stets die Lage im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Greger, in:
Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, Vor § 253 Rn. 25 a).
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hatte die Beklagte
zu 1) zunächst nicht abgegeben. Die Abgabe von strafbewehrten
Unterlassungserklärungen erfolgte am 02.03.2009 und am
03.03.2009.
Die
Wiederholungsgefahr
entfällt auch, wenn die Annahme der
Unterlassungserklärung verweigert wird, wenn die abgegebene
Erklärung sich mit der begehrten Unterlassung deckt. Eindeutig
entfällt die Wiederholungsgefahr,
wenn der Anspruchsteller sie
annimmt. Auf den Zugang der Annahmeerklärung wird i. d. R. nur
verzichtet, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder
zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von der Verlangten abweicht.
Die
Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 02.03.2009 war nicht
geeignet die Wiederholungsgefahr
zu beseitigen, da eine Unterwerfung
unter noch festzusetzende Ordnungsmittel als Strafbewehrung nicht
ausreicht. Es ist das Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe
erforderlich.
Die
Wiederholungsgefahr
ist auch nicht neu entstanden. Ein
Verstoß gegen eine übernommene
Unterlassungsverpflichtungserklärung begründet zwar
i. d. R. die Gefahr weiterer Verstöße. Es entsteht
eine erneute Wiederholungsgefahr.
Dementsprechend kann der Betroffene
entweder die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung einer
(erheblich) höheren Vertragsstrafe
fordern oder den
Unterlassungsanspruch – wieder – gerichtlich
durchsetzen (vgl. Burkhardt, a. a. O., Kap. 12 Rn. 29). Jedenfalls kann
das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage
zu verneinen sein, wenn der Unterlassungsschuldner trotz strafbewehrter
Unterlassungsverpflichtung erneut verstößt und die
Wiederholungsgefahr
sich dadurch als ausnahmsweise fortbestehend
erweist; anders, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe eine ausreichende
Höhe hat, so dass ein zusätzliches
Unterlassungsurteil dem Betroffenen keine nennenswerte
zusätzlich Sicherung bringt, zumal eine Doppelbestrafung i. d.
R. unzulässig ist (vgl. Burkhardt, a. a. O., Kap. 12 Rn. 129).
Ein
Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung
durch die Darstellung des bei Facebook veröffentlichten Bildes
liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Dabei kann
dahin stehen, ob es – wie die Beklagten vortragen –
Vereinbarungen zwischen Suchmaschinenanbieters und Social Networks gibt
und auch nach den Nutzungsbedingungen Lizenzen von Facebook vergeben
werden können, da es vorliegend nicht um die Vergabe von
Nutzungsrechten an dem Bild, sondern um einen Verstoß gegen
das Persönlichkeitsrecht des Klägers nach §
22 KUG geht. Insofern ist allein beachtlich, ob der Kläger
– konkludent – in die Veröffentlichung
seines Bildes bei Facebook eingewilligt hat. Durch das Einstellen des
Bildes in sein eigenes Nutzerprofil hat der Kläger konkludent
eine solche Einwilligung erteilt. Diese Einwilligung gilt auch
gegenüber der Beklagten zu 1), die mit ihrer Suchmaschine nur
auf von Facebook freigegebene, d. h. im Rahmen von Facebook allgemein
zugängliche, Bilder zugreifen kann. Wäre das
Nutzerprofil des Klägers nicht öffentlich gewesen,
hätte die Beklagte keinen Zugriff auf das Bild gehabt. Einer
gesonderten – unter Umständen sogar schriftlichen
– Einwil-ligung des Klägers bedurfte es
demgegenüber nicht.
II.
Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte
zu 1) verpflichtet ist, sämtlichen aus den in Ziffer 1.
bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu
ersetzen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht
bereits dem Grunde nach nicht. Ein immaterieller Schaden ist dem
Kläger nicht entstanden. Hierzu hat er auch nicht vorgetragen.
Hinsichtlich eines materiellen Schadens hat der Kläger nicht
vorgetragen, worin dieser bestehen könnte. Er hat lediglich
vorgetragen, dass nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass ihm
aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bzw. der ungerechtfertigten
Bereicherung Ansprüche auf Kompensation zustehen
könnten. Ein Schadensersatzanspruch ist immer ausgeschlossen,
wenn die Einwilligung zur Verwertung des Bildnisses
üblicherweise nicht von einer Zahlung eines Entgeltes
abhängig gemacht wird. Daher kommt beim. sog.
„Normalbürger“ ein Schadensersatzanspruch
nicht in Betracht (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, §§ 33
ff. KUG Rn. 19).
III.
Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber der
Beklagten zu 1). Nach § 242 BGB besteht ein Auskunftsanspruch
des in seinem Recht am eigenen Bild Verletzten gegenüber dem
Verletzer nur zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatz- oder
Bereicherungsanspruches in dem Umfang, in dem der Verletzte
entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im
Ungewissen ist und der Verletzer die benötigte Auskunft
unschwer und zumutbar erteilen kann (vgl. Dreier/Schulze,
§§ 33 ff. KUG Rn. 29 i. V. m. § 97 Rn. 78).
Der Kläger hat jedoch – wie bereits festgestellt
– keinen Schadensersatzanspruch.
IV.
Der
Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten seines
Prozessbevollmächtigten, allerdings nur in Höhe von
jeweils 661,16 EUR.
Die
Beklagten schulden jeweils die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher
Hilfe unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes
gemäß § 823 BGB, aber auch unter dem
Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag,
§§ 677, 683, 670 BGB. Die Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig. Die berechtigte Abmahnung
eines Verletzers als auch die
Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz stellen zudem ein
Geschäft des Verletzers dar, das seinem Interesse und Willen
entspricht und für das er dem
Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl.
Palandt, BGB, § 683 Rn. 7 a m. w. N.).
Zugrunde
zu legen war jedoch ein geringerer Gegenstandswert. Hierbei ist im
Falle eines Unterlassungsanspruchs die gem. § 3 ZPO zu
schätzende Beeinträchtigung, die für die von
dem beanstandeten Verhalten verständiger weise zu besorgen ist
und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll,
wertbestimmend (vgl. Herget, in: Zöller, § 3 Rn. 16
„Unterlassung“). Bei der Ermittlung des
Gegenstandswertes sind die relativ geringe Größe des
Bildes sowie seine Abrufbarkeit auf der Internetseite ....de zu
berücksichtigen. Für die einzelne Abmahnung
ist daher
nur ein Gegenstandswert von7.500,00 EUR angemessen.
Eine
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem
Gegenstandswert von 7.500,00 EUR ergibt einen Betrag von 661,16 EUR
inkl. der Pauschale für Telekommunikations- und
Postdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00
EUR inkl. Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG.
Die
weitergehenden Ansprüche waren daher abzuweisen.
Die
Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1
S. 2, 288 Abs. 1 BGB.
V.
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 91 a ZPO.
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt
erklärten Teils waren die Kosten dem Beklagten zu 2) nach
billigem Ermessen aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes
aufzuerlegen, da er aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
Die Ausführungen zu I. gelten entsprechend, mit der
Maßgabe, dass der Beklagte zu 2) als Inhaber der Domain zum
Zeitpunkt des Verstoßes passiv legitimiert ist. Die
spätere Übertragung der Domain sowie die zu diesem
Zeitpunkt bereits nach Beklagtenvortrag geplante Übertragung
der Domain stehen dem nicht entgegen, da es nur auf die
tatsächliche Inhaberschaft ankommt. Hinzu kommt, dass die
Wiederholungsgefahr
durch die Annahme der
Unterlassungserklärung entfallen ist. Dies folgt aus der
Abgabe der Erledigungserklärung des Klägers. Ein
Verstoß des Beklagten zu 2) wird nicht gerügt.
Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2, 711 ZPO.