2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
3.
Dieses Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
T
A T B E S T A N D :
Die
Parteien streiten um die Befugnis der Beklagten, das im Miteigentum
der Klägerin stehende Hausgrundstück in ihrem
Internetangebot mit Adresse abzubilden.
Die
Klägerin ist Miteigentümerin des
Grundstücks O- Straße in ......... Köln;
dort
wohnt sie auch. Die Beklagte ist verantwortlich für das unter
der Internetadresse www.anonym1.de zu erreichende Internetangebot
"Bilderbuch-Köln". Ihr Angebot erklärt die Beklagte
dort wie folgt:
"T-Buch
fängt da an, wo Google Earth aufhört
– bei Einzelfotos von Häusern, Straßen und
Plätzen in Köln. Mit vielen (zehn)tausend aktuellen
und Historischen Fotos wird unsere Stadt abgebildet, wie sie heute ist,
aber auch früher war. In den kommenden Jahren wollen wir von
jedem Kölner Haus ein Foto zeigen können.
Die
Verknüpfung von Fotos mit Geodaten und Google Maps
ermöglicht eine einfache virtuelle Navigation durch
Köln. Schlagworte ermöglichen eine thematische
Darstellung. Alle Straßen, zu denen es Fotos gibt, sind
gelistet. Mehr und mehr Text zu den einzelnen Fotos, Straßen
und Stadtteilen kommt hinzu.
Neu
ist die Möglichkeit der direkten Verknüpfung von
Fotos (Foto-Tagging). Damit können Teile von Fotos mit anderen
Fotos verlinkt werden und so ganze Fotofolgen, Stadtrundgänge
oder Bildergeschichten entstehen. Bei Restaurants z.B. kann bis auf die
Speisekarte gesehen werden."
Das
Internetangebot der Beklagten kann z.B. so genutzt werden, dass
nach einem Haus systematisch durch Eingabe von Straßennamen
und Hausnummer gesucht wird. Das Ergebnis bietet dann ein Bild der
Gebäudeansicht, die über Geokoordinaten eindeutig
lokalisiert und damit einer Gebäudeadresse zugeordnet werden
kann. Bei Auswahl einer Straße aus dem entsprechenden
Menü werden die Fotos der entsprechenden Straße
nebst jeweiliger Hausnummer angezeigt. Das "T-Buch" enthält
neben aktuellen Ansichten auch historische Ansichten aus einer Vielzahl
von Epochen, von namhaften Kölner Fotografen erstellte
Fotografien sowie auch erläuternde Beiträge zu den
Objekten, deren Geschichte und den Fotografen. So ist dort auch der
gesamte Bildbestand des Konservators der Stadt Köln/Amt
für Denkmalpflege, das Bildarchiv der B Immobilien AG und ein
Großteil der Bildarchive der bekanntesten Kölner
Kunst- und Pressefotografen aus mehr als einem Jahrhundert
veröffentlicht. Wegen der Einzelheiten des insoweit
beispielhaft eingereichten Inhalts wird auf die Anlage B 1 (Bl. 40 ff.
d.A.) Bezug genommen.
Die
Klägerin stieß im Mai 2009 darauf, dass Fotos
von ihrem Haus zusammen mit dessen Adresse von der Beklagten
über ihr Internetangebot veröffentlicht wird. Es
handelt sich um drei Bilder (Anlagen K 6, K 7 und K 8 zur
Klageschrift). Die Eingabe der Adresse "O- Straße 89" bei
Google ergab, dass die beiden ersten Treffer des Suchergebnisses auf
das Angebot der Beklagten verlinken und danach das Auffinden der
Abbildungen des Hauses der Klägerin nebst dessen Adresse
möglich machen. Die Klägerin wies die Beklagte
– zusammen mit ihrem Bruder, der weiterer
Miteigentümer des Grundstücks ist – mit
Schreiben vom 25.05.2009 auf die ungewollte Veröffentlichung
von Bildern ihres Hauses hin und forderte diese zur sofortigen
Entfernung der Fotos auf. Dies verweigerte die Beklagte. Auch auf die
nunmehr erfolgende anwaltliche Abmahnung gab die Beklagte keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Sie
macht mit der vorliegenden Klage einen Unterlassungsanspruch aus
§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog bzw.
§§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB analog,
§ 4 Abs. 1 BDSG gegen die öffentliche
Zugänglichmachung der Fotos unter Benennung der Adresse
geltend unter Hinweis darauf, es handele sich um personenbezogene Daten
zu ihrer Person. Dies sei unzulässig. Die geschehene Abbildung
ihres Wohnhauses in dieser Weise verletze sie in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG,
da hier ihre Privatadresse nebst Bebilderung ihrer Wohn- und
Eigentumsverhältnisse veröffentlicht werde. Hierdurch
sieht sie sich in ihrer Privatsphäre und ihrem
Sicherheitsinteresse stark beeinträchtigt. Sie
befürchtet, durch das Angebot der Beklagten
ausgespäht oder konkret unter Bezugnahme auf ihre Wohn- und
Eigentumsverhältnisse in Bezug genommen zu werden. Die
Gebäudeansichten mit Adressenangabe könne ohne
großen Aufwand der Klägerin zugeordnet werden. So
sei auch durch die Bilder ohne weiteres der Einbruchsschutz eines
Hauses erkennbar. Sie macht geltend, dies müsse sie auch nicht
im Allgemeininteresse dulden. Insbesondere sei es der Beklagten auch
möglich, die Kölner Stadtarchitektur umfassend zu
archivieren ohne Angabe der personenbezogenen Daten.
Schließlich entspreche ihre Rechtsauffassung auch einem
Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den
Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 13./14.11.2008.
Auf
die Sonderstellung der Medien könne sich die Beklagte
nicht berufen, da eine bloße automatische Auflistung von
redaktionellen Beiträgen noch keine eigene
journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstelle (BGH NJW 2009, 2890).
Dies gelte insbesondere, weil die bei der Beklagten hochgeladenen
Bilder von dieser ohne eigene Bearbeitung öffentlich
zugänglich gemacht würden. Mit der Beklagten
vergleichbare Anbieter wie sightwalk.de räumten den
Betroffenen ein Widerspruchsrecht gegen die Veröffentlichung
u.a. von Hausnummern ein. Auch bei Google Streetview bestünde
die unkomplizierte Möglichkeit der Löschung von
Aufnahmen.
Die
Klägerin beantragt,
die
Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken am
Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen,
die
in der Anlage K 6, K 7 und K 8 beigefügten Bilder
im
Zusammenhang mit der Benennung der Straße und Hausnummer
"O- Straße 89" ohne Erlaubnis der Klägerin
öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese
Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie es durch
öffentliche Zugänglichmachung auf dem von der
Beklagten zu verantwortenden Internetangebot, www.anonym1.de, unter den
Links http://www.anonym1.de/Fotos/5796,
http://www.anonym1.de/Fotos/5797, http://www.anonym1.de/Fotos/5795
geschehen
ist. Die Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Die
Beklagte macht geltend, bei der Abwägung seien die
über Art. 12 GG geschützte Gewerbefreiheit sowie die
über Art. 5 GG geschützte Kunst- und Pressefreiheit
zu berücksichtigen. Dies gelte auch im Rahmen der Bestimmungen
des Datenschutzgesetzes, wie dies an dem in § 41 BDSG
enthaltenen Medienprivileg zum Ausdruck komme. Dies sei deshalb der
Fall, weil die Beklagte nicht nur die von ihr ermittelten Daten
wiedergebe, sondern diese optisch und redaktionell aufbereite. Mehr als
50.000 der im T-Buch zu sehenden Fotografien seien von den
fotografischen Mitarbeitern der Beklagten selbst erstellt. Auch von
Dritten hochgeladene Bilder würden vor der
Veröffentlichung seitens der Beklagten bearbeitet und z.T.
sehr ausführlich betextet (Anlage B 4, Bl. 77 bis 81 d.A.).
Dies stelle eine eigene journalistische und redaktionelle Gestaltung
dar, eine essentielle Aufbereitung des Datenmaterials im
öffentlichen Interesse und unterfalle dem Bereich der
"elektronischen Presse". Sie behauptet, die Beschlusslage der obersten
Aufsichtsbehörden für den Datenschutz habe sich
insoweit gewandelt, als dass die Forderung, dass Hausnummern nicht
erkennbar sein dürften, in der Praxis der
Datenschutzbehörden nicht mehr verfolgt werden.
Sie
macht weiter geltend, auch eine allgemeine Abwägung
zwischen den Interessen der Parteien führe zur
Zulässigkeit der mit der Klage angegriffenen Handlungen. Die
Beklagte stelle ein Bild der Stadt Köln über die Zeit
hinweg dar und mache dieses der interessierten Öffentlichkeit
zugänglich. So würde das allgemeine Interesse an
Stadtgeschichte, Stadtentwicklung sowie eines allgemein
zugänglichen Portals für Fotokunst, Stadtgeschichte,
Stadtentwicklung und Architektur befriedigt. Dabei sei die
Lokalisierung der Bilder nur über Geodaten möglich.
Die Herausnahme einzelner Bilder würde die Erreichung dieser
publizistischen Zwecke nachhaltig gefährden, da die
interessierte Öffentlichkeit bei der Erforschung der oben
aufgeführten Bereiche auf ein möglichst umfassendes
Bildmaterial angewiesen sei. Auch sei es der Beklagten nicht zuzumuten,
über die Entnahme von Bildern zu entscheiden, wenn z.B.
mehrere Berechtigte widersprechende Forderungen erhöben.
Demgegenüber würden die Belange der Klägerin
gar nicht oder jedenfalls nicht übermäßig
beeinträchtigt. Ihre Privatsphäre sei gar nicht
betroffen, weil sich die Bilder auf die Straßenansicht
beschränkten – anders als bei anderen Diensten, die
nach Eingabe der Adresse ein Haus in allen erdenklichen Perspektiven
zeigten.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten
Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
E N
T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die
Klage ist unbegründet.
Der
Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf
Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern von ihrem
Haus in Verbindung mit der Nennung des Straßennamens und der
Hausnummer aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB
analog bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB
analog, § 4 Abs. 1 BDSG zu. Durch die
streitgegenständliche Veröffentlichung erfolgt weder
ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht noch steht ihr nach
Abwägung ein Unterlassungsanspruch aus datenschutzrechtlichen
Grundsätzen zu.
I.
Die Kammer geht zunächst tatsächlich davon aus,
dass die von der Beklagten im Internet vermittelte Ansicht der Fassade
des Hauses der Klägerin unter Nennung von Straße und
Hausnummer nicht unmittelbar zu dem Namen der Klägerin als
Miteigentümerin und Bewohnerin führt. Diese bleibt
für den Betrachter des Portals anonym. Es ist jedoch
grundsätzlich möglich, bei Kenntnis einer bestimmten
Straße und Hausnummer zu ermitteln, welche Personen dort
leben, sei es auch durch Einsichtnahme vor Ort. Dem Betrachter des
Internetangebotes der Beklagten wird letztlich bildlich nicht mehr
dargeboten, als demjenigen, der selbst durch die Straße geht
oder fährt, wobei dieser zusätzlich noch in die Lage
versetzt ist, sofort durch Ansicht der Klingelschilder die Namen der
Bewohner zu ermitteln.
II.
1. Allerdings geht die Kammer ungeachtet dessen davon aus, dass die
Klägerin in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht
betroffen ist, mit der Folge, dass sie aktivlegitimiert ist. Die
individuelle Betroffenheit in presserechtlicher Hinsicht setzt voraus,
dass die Darstellung sich mit dem Anspruchsteller als Individuum
befasst. Die dafür vorausgesetzte Erkennbarkeit ist im Zweifel
nicht nur bei namentlicher Erwähnung, sondern auch bei
Erwähnung eines früheren, insbesondere des
Geburtsnamens zu bejahen, ebenso bei Nennung eines Pseudonyms, sofern
der betreffende Namensträger tatsächlich gemeint ist
oder zumindest ein entsprechenden Anschein erweckt wird. Die
Erkennbarkeit kann auch aus der Anführung individualisierender
Merkmale folgen, z.B. Schilderung von Einzelheiten des Lebenslaufes,
Nennung von Wohnort, Berufstätigkeit etc. (Burkhardt in
Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 12.43).
Hiernach ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls
anhand ihrer Wohnanschrift erkennbar und daher individualisierbar ist.
2.
Die Kammer geht auch grundsätzlich davon aus, dass ein
Eingriff in die Privatsphäre vorliegen kann, wenn Fotos von
der Außenansicht eines Wohnhauses gegen deren Willen unter
Namensnennung – oder gegebenenfalls anderer vergleichbarer,
sie ohne weiteres für den Durchschnittsrezipienten
individualisierbarer Merkmale - veröffentlicht oder verbreitet
werden. Als derartiges individualisierendes Merkmal reicht jedoch nicht
bereits die Angabe der Adresse des abgebildeten Hauses aus.
Entscheidend für die Frage der Verletzung des
Persönlichkeitsrechts ist nämlich, ob der Betroffene
nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und
für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine
privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit
entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden (BVerfG
NJW 2006, 2836, 2837) und ob durch die Veröffentlichung in
diese so geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht
der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer
persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt
wird (vgl. BGH GRUR 2009, 1089, 1090; GRUR 2004, 442 - Feriendomizil
II; GRUR 2004, 438 - Feriendomizil I; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837).
Allerdings liegt die Annahme einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung eher fern, wenn lediglich das
Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von
einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung
solcher Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach
außen gewandten Bereich betreffen (BGH GRUR 2009, 1089,
1090). Denn die Erwartung einer fehlenden Kenntnisnahme durch die
Allgemeinheit liegt grundsätzlich fern, wenn ein privates
Anwesen für jedermann von öffentlich
zugänglichen Stellen aus einsehbar ist. Dementsprechend
verneint die höchstrichterliche Rechtsprechung eine
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern
die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für
den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liegt (BVerfG
NJW 2006, 2836, 2837). So liegt es hier: für den vor Ort
anwesenden Betrachter sind Haus und Anschrift der Klägerin
mindestens so offenbar wie im Internetauftritt der Beklagten.
Richtig
ist, dass anderes gelten kann, wenn durch die Beiordnung des
Namens der Bewohner die Anonymität eines Grundstücks
aufgehoben wird, so dass Abbildungen einer Person zugeordnet werden
können und dadurch einen zusätzlichen
Informationsgehalt gewinnen (BGH GRUR 2009, 1089, 1090). Diesen
Informationsgehalt gewinnt die Mitteilung der Beklagten nicht; die
Angabe der postalischen Anschrift des Hauses beinhaltet keine der
Namensnennung vergleichbare Information.
Die
Kammer verkennt des weiteren nicht, dass die Beklagte ihr Portal zu
gewerblichen Zwecken nutzt. Jedoch ergeben sich auch aus diesem Aspekt
keine Anhaltspunkte für die Annahme einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung. Zwar kann
grundsätzlich auch in der werbemäßigen
Verbreitung der Abbildung eines fremden Hauses eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen (vgl. BGH, GRUR 1971,
417f – Teneriffa; NJW 1989, 2251 ff. -Friesenhaus). Dies
setzt jedoch voraus, dass der Eindruck entstehe, der
Eigentümer des Hauses stehe hinter der Werbung des
Veröffentlichenden, unterstütze sie oder habe Geld
dafür bekommen (BGH a.a.O.). Ein solcher Eindruck wird bereits
deshalb nicht erweckt, weil die Beklagte es sich
erklärtermaßen zum Ziel gesetzt hat, die
Straßen der Stadt Köln mit ihrer jeweiligen Bebauung
möglichst vollständig wiederzugeben. Daher liegt die
Annahme fern, die Eigentümer der abgebildeten Häuser
stünden in einer wie auch immer gearteten Verbindung zu der
Beklagten.
III.
Auch aus datenschutzrechtlichen Aspekten ergibt sich im Ergebnis
– nach Abwägung der betroffenen Interessen der
Parteien - kein Unterlassungsanspruch der Klägerin, wobei
allerdings davon auszugehen ist, dass die
streitgegenständlichen, von der Beklagten
veröffentlichten Informationen (Abbildung des Hauses mit
Straßen- und Hausnummernangabe) als personenbezogene Daten in
Bezug auf die Klägerin zu bewerten sind.
1.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist
nach § 4 Abs. 1 BDSG dann zulässig, wenn das Gesetz
die Datenverarbeitung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der
Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die
über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in
Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassische Daten wie
etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch
Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile,
die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen,
die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines
Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen
Verhaltens eines Betroffenen (vgl. BGH NJW 2009, 2888, 2890 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist auch eine konkrete
Anschrift bei Abbildung des Hauses hierunter zu fassen, da –
wie dargelegt – die Klägerin als Bewohnerin dieses
Hauses bestimmbar machen.
2.
Die Kammer neigt dazu – ohne dass es indes im Ergebnis
entscheidend auf diesen Umstand ankommt – der Beklagten das
Medienprivileg gemäß § 41 BDSG
zuzugestehen, da sich deren Tätigkeit nicht darauf
beschränkt, bestimmte Örtlichkeiten abzubilden und
diese im Stadtplan genau zu lokalisieren, sondern diese
darüber hinaus Informationen zu Hintergründen von
Stadtgeschichte, Architektur u.ä. gibt – wenn diese
auch nicht auf jede einzelne Abbildung bezogen sind. Die Beklagte
beschränkt sich mithin nicht darauf, eigenes oder fremdes
Bildmaterial einzustellen, um es dann bestimmten Örtlichkeiten
in Köln zuzuordnen.
Das
Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer
in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben von
der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch
ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische
Arbeit nicht möglich. § 41 BDSG gilt für die
Presse im verfassungsrechtlichen Sinne, folglich auch für die
"elektronische Presse”. Telemedien sind
grundsätzlich vom Medienprivileg dann umfasst, wenn sie unter
den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen. Die sich aus
§ 41 Abs. 1 BDSG ergebende datenschutzrechtliche
Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer
pressemäßigen Veröffentlichung dient.
Maßgebend ist, dass die Daten "ausschließlich
für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische
Zwecke” bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich
der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von
erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse
fallen, weil die bloße automatische Auflistung von
redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene
journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt. Erst wenn die
meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit
prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur
schmückendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung
gesprochen werden (BGH NJW 2009, 2888, 2890).
Die
Kammer geht davon aus, dass diese Voraussetzungen für das
Angebot der Beklagten erfüllt sind. Die von der Beklagten in
den Anlagen B 1 und B 4 vorgelegten Inhalte zeigen auf, dass sie nicht
nur die oben genannten Informationen über Leben und Werk
berühmter Kölner Fotografen – deren Bilder
von Kölner Straßen sie zeigt – oder
Angaben zu historischen Abbildungen gibt. Sie zeigt z.B. auch
"nächtliche Straßenszenen nach gewonnenem Halbfinale
der Fußball-EM 2008" bzw. gibt – wie aus der Anlage
B 4 ersichtlich – historische und architektonische
Informationen zu einigen Adressen. Nimmt man z.B. die Beschreibung des
Hauses H-Straße, so wird der Wiederaufbau durch die
Eigentümerfamilie im Einzelnen dargestellt. Das Ziel, mehr und
mehr Text zu den einzelnen Fotos, Straßen und Stadtteilen
hinzufügen zu wollen, findet sich auch in der Beschreibung
"Was ist T-Buch?" (Anlage K 3). Damit ist das Angebot nicht mit dem
Portal vergleichbar, das Gegenstand der Entscheidung BGH NJW 2009, 2888
ff. – Spickmich war und bei dem der BGH das Presseprivileg
nicht angenommen hat. Bei jenem Portal wurde lediglich die Zahl der
abgegebenen Bewertungen erfasst und ein arithmetisches Mittel aus
abgegebenen (Schul-) Noten errechnet, so dass eine
journalistisch-redaktionelle Bearbeitung, die die Anwendung des
Medienprivilegs eröffnen könnte, ausschied.
3.
Ungeachtet der Frage eines möglichen Presseprivilegs
für die Beklagte geht die Kammer angesichts der
Eingriffsintensität in Rechte der Klägerin einerseits
und den Rechten der Beklagten andererseits davon aus, dass das Vorgehen
der Beklagten auch unter Berücksichtigung allein der
Kommunikationsfreiheit gemäß Art 5 Abs. 1 GG
zulässig ist.
Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der
Veröffentlichung der entsprechenden Daten nach
§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V. mit § 4
Abs. 1 BDSG durch deren Übermittlung an die abfragenden
Nutzer. Diese ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 BDSG
zulässig.
a)
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der
Übermittlung der Daten gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. a
und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempfänger ein
berechtigtes Inter-esse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und
kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung
besteht. Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit
seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Es
besteht der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur
für Themen, die von besonderem Belang für die
Öffentlichkeit sind (vgl. BVerfG NJW 1966, 1499; BVerfG NJW
1966, 1603; BVerfG NJW 2008, 1793, 1797; BGH NJW 2009, 2888 ff.).
b) In diesem
Zusammenhang geht die Kammer zunächst davon aus,
dass das Speichern der streitgegenständlichen Daten im
Zusammenhang mit dem Wohnhaus der Klägerin überhaupt
zulässig war.
Die
Speicherung von Daten ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG
zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines
schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung
und -speicherung nicht gegeben ist. Der
wertausfüllungsbedürftige Begriff des
"schutzwürdigen Interesses” verlangt eine
Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner
Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der
Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für
deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung
der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Schutzwürdige
Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines
Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von
wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der
Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind. Wendet sich der
Betroffene gegen die Datenerhebung, hat er darzulegen und
erforderlichenfalls zu beweisen, dass er des Schutzes bedarf. Bietet
die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die
Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck
schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt,
ist die Speicherung zulässig (BGH NJW 2009, 2888, 2891).
Das
auf Seiten der Klägerin in Betracht kommende Recht auf
informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen
dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob
und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen
Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfG NJW
1984, 419; BVerfG NJW 2008, 822, 826). Es erschöpft sich nicht
in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat,
sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch
auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. BVerfG NJW 1958, 97
– Lüth). Dem entspricht die Regelung in §
27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des Datenschutzes auch
für nicht-öffentliche Stellen gelten.
Durch
die Sammlung und Speicherung von Fotos, die das von ihr bewohnte
Haus zeigen unter Bezeichnung von dessen postalischer Anschrift wird
die Klägerin allenfalls ganz marginal in ihrem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung berührt. Denn, wie dargelegt,
handelt es sich insofern um Informationen, die sich unschwer jedem
Passanten eröffnen, der über die von der
Klägerin bewohnte Straße geht. Ob es sich um
schutzwürdige Belange handelt, die der Datenerhebung und
-speicherung durch die Beklagte entgegenstehen, ist durch
Abwägung mit der ebenfalls verfassungsrechtlich
gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der
Nutzer ihres Internetangebotes (Art. 5 I GG) zu bestimmen.
In
der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen
Reichweite nicht absolut feststeht, Abwägungskriterien unter
anderem nach Maßgabe einer abgestuften
Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich
die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden.
Danach genießen besonders hohen Schutz die so genannten
sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen
sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung
bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die
lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören.
Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte
Herrschaft über "seine” Daten; denn er entfaltet
seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In
dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist,
einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht
ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann.
Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und
Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit
der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne
grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche
Beschränkungen von hinreichenden Gründen des
Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter
getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der
Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden
Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH NJW
2009, 2888, 2891, 2892 m.w.N.).
Unter
Berücksichtigung dieser Kriterien hat die
Klägerin die Speicherung der streitgegenständlichen
Informationen hinzunehmen. Immerhin gibt die Beklagte keine sensiblen
Daten über sie wieder, die der Intim- oder
Geheimsphäre zuzuordnen sind. Vielmehr eröffnet sich
die Adresse der Klägerin notwendigerweise in vielerlei
Hinsicht für Dritte im sozialen Leben der Klägerin.
Es gehört zu ihrer sozialen Realität, dass die
Adresse sowie das äußere Abbild ihres Wohnhauses
einer Vielzahl von Personen bekannt sind oder werden, z.B. bereits
dann, wenn es darum geht, dass Briefe oder Pakete bei ihr abgegeben
werden. Ihr Name auf dem Klingelschild eröffnet sich jedem
Passanten, der darauf schaut; auch solchen Personen wird dann eine
Einschätzung möglich, wie die Lebensumstände
der Bewohner des Hauses sein könnten: ob sie arm oder reich,
alt oder jung sein könnten. Demgegenüber befriedigt
die Beklagte das Informationsinteresse einer breiten
Öffentlichkeit, indem sie Informationen über das
Stadtbild, seine Geschichte und Architektur gibt; diese Informationen
stellt sie in den räumlichen Kontext der Abbildungen von
Gebäuden innerhalb des Stadtplans. Dass die Klägerin
durch die Abbildung auch ihres Hauses konkret beeinträchtigt
worden sein könnte, ist nicht anzunehmen. Damit ist ein
schutzwürdiges Interesse der Klägerin gegen die
Erhebung und Nutzung der Daten durch die Beklagte nicht gegeben, so
dass die Speicherung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG
zulässig ist.
c)
Unter den Voraussetzungen dieser Abwägung geht die Kammer
davon aus, dass auch das Verbreiten dieser gespeicherten Information
zulässig ist, bedenkt man zusätzlich, dass der
Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen
gilt, die von besonderem Belang für die
Öffentlichkeit sind.
Wäre
die verfassungsmäßig
geschützte Verbreitung von derartigen Beiträgen zur
Information und Meinungsbildung in Form der Wiedergabe von Abbildungen
von Gebäuden unter Mitteilung ihrer Anschrift im Internet nur
zulässig, sofern dabei nicht persönliche Daten
übermittelt werden, würden Meinungs- und
Informationsfreiheit auf Äußerungen ohne
datenmäßig geschützten Inhalt
beschränkt, außer es läge die Einwilligung
des Betroffenen vor. Eine besondere Schwierigkeit ergäbe sich
für Angebote wie das der Beklagten auch daraus, dass bei
Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz an Häusern oder
einzelnen Wohnungen eine Betroffenheit vieler verschiedener Beteiligter
gegeben sein könnte, deren Interessen an einer Abbildung unter
dem Angebot der Beklagten auch diametral auseinandergehen
können, bedenkt man z.B. die z.T. auch historische
Fotosammlung der Wohnungsbaugesellschaft B. Die Präsentation
von für die Allgemeinheit informativen Inhalten wie die der
Beklagten würden dadurch weitgehend unmöglich
gemacht, weil alle auch nur mittelbar den Bewohner oder
Eigentümer der abgebildeten Häuser identifizierbar
machenden Informationen aus dem System genommen werden
müssten, wenn für die Weitergabe die Einwilligung des
oder der Betroffenen im Allgemeinen fehlt. Beschränkungen der
grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit
sind aber nur dann rechtmäßig, wenn sie
verhältnismäßig sind (BVerfG, NJW 2001,
503, 505). Die Zulässigkeit der Übermittlung der
Daten auf der Internetplattform der Beklagten muss deshalb auf Grund
einer Gesamtabwägung zwischen dem
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem
Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das
Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Dabei sind die
schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des
Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten
übermittelt hat, an deren Weitergabe
gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft der
beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen
Speicherung und Übermittlung dienen (vgl. BGH, NJW 1986, 2505,
2506).
Vorliegend
ist danach im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und
Eingriffsqualität der Daten in Bezug auf die
Klägerin, die demgegenüber durch die Beklagte
bewirkte Information einer breiten Öffentlichkeit
über Kölner Örtlichkeiten, ihre Geschichte
und andere Themen sowie auf den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten
in zulässiger Weise zum Zweck der Übermittlung
erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf
Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten
zulässig. Die demgegenüber von der Klägerin
vorgetragenen Befürchtungen zu einer Möglichkeit der
Ausspähung ihres Hauses erscheinen theoretisch angesichts des
Umstandes, dass mindestens dieselben Informationen von jedem Passanten
erhoben werden können.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus
§§ 91, 709 ZPO.