landgericht
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partei mandant
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Aktenzeichen: 28 O 211/10
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Verkündet am:
07.07.2010
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LANDGERICHT
KOELN
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem
Rechtsstreit
...
-
Kläger -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
- Beklagte
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
...
Tenor:
I. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber
der
Beklagten nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, nachfolgende
Äußerung selbst oder durch Dritte zu behaupten
und/oder zu
verbreiten und/oder zu veröffentlichen,
1. Frau X habe mindestens zwei Mandanten des Herrn Rechtsanwalt I
abgemahnt,
2. Frau Rechtsanwältin X habe Personen abgemahnt und
dafür habe es keine materiell-rechtliche Grundlage gegeben,
3. Frau Rechtsanwältin X setze überhöhte
Gegenstandswerte an,
4. der in der Berichtserstattung gemäß Anlage K1
zugrunde
liegende Verstoß gegen die Preisangabenverordnung des
Mandanten
des Klägers sei streitig.
II. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber
der
Beklagten nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, selbst oder durch
Dritte
1. den Namen von Frau Rechtsanwältin X zu
veröffentlichen oder zu verbreiten,
2. den Namen von Frau Rechtsanwältin X für
Werbezwecke zu benutzen.
III. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet
ist,
es zu unterlassen die Namen der Mandantschaft der Frau
Rechtsanwältin X ohne die ausdrückliche Einwilligung
der
Mandantschaft der Frau X zu verbreiten und/oder zu
veröffentlichen
unabhängig davon, ob sich aus der Veröffentlichung
und/oder
Verbreitung ergibt, ob es sich um Mandantschaft der Frau
Rechtsanwältin X handelt.
IV. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet
ist,
der Beklagten Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von
50.000,00 € zu erstatten.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
VI. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage
über die Berechtigung des Klägers verschiedene
Äußerungen über seine Internetseite zu
verbreiten.
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Eine dritte Person wurde
durch
die Beklagte im Namen ihres Mandanten Y wegen eines vermeintlichen
Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Dem lag ein
möglicher
Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugrunde. Das
Wettbewerbsverhältnis wurde in der anwaltlichen Abmahnung vom
04.02.2010 damit begründet, dass der Mandant des
Klägers auf
seiner Homepage auf die Beratung bei der Erstellung einer
Internetpräsenz hinweise. Auf das als Anlage K2 vorgelegte
Schreiben wird Bezug genommen. Der Mandant des Klägers gab
daraufhin nach Beratung durch den Kläger ohne Anerkennung
einer
Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab. Auf die als Anlagen B1 und B2
vorgelegten Schreiben wird Bezug genommen. Sodann ließ der
Mandant des Klägers den Mandanten der Beklagten wegen eines
weiteren Wettbewerbsverstoßes abmahnen (Anlage B3).
Der Kläger, der im Rahmen seiner rechtsanwaltlichen
Tätigkeit
eine Internetseite betreibt, veröffentlichte unter der
Überschrift "Abmahnung
von Hr. Y durch Rechtsanwältin X einen allgemein gehaltenen
Artikel über Abmahnungen und die Möglichkeiten des
Abgemahnten. Der Artikel hatte den folgenden Inhalt:
(Es folgt eine Darstellung)
Aufgrund der vorgenannten Veröffentlichung mahnte die Beklagte
den
Kläger in eigenem Namen ab und forderte diesen auf, die
folgende
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben:
(Es folgt eine Darstellung der Unterlassungserklärung)
Dabei bezifferte sie den Streitwert der Abmahnung
auf 50.000,00 € und forderte den Kläger auch auf, die
Rechtsanwaltskosten entsprechend diese Streitwertes zu erstatten. Auf
das als Anlage K3 vorgelegte Schreiben wird Bezug genommen.
Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass
die gesetzte
Frist unangemessen kurz gewesen sei und kündigte an, Stellung
zu
nehmen. Mit Schreiben vom 24.02.2010 machte die Beklagte eigene
Ansprüche dahingehend geltend, dass der Kläger es zu
unterlassen habe, die Namen ihrer Mandanten zu nennen. Auf das als
Anlage K5 vorgelegte Schreiben wird Bezug genommen. Die geltend
gemachten Ansprüche wies der Kläger zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die negative
Feststellungsklage
zulässig sei, da sich die Beklagte – unstreitig
– der
entsprechenden Unterlassungsansprüche berühmt habe.
In der
Sache seien die Unterlassungsansprüche nicht
begründet.
Hierzu trägt er vor, dass die Äußerungen
entsprechend
der Unterlassungsaufforderung in dem Artikel so nicht vorhanden seien.
Die Klage sei auch begründet, da weder aus dem
Persönlichkeits- noch aus Wettbewerbsrecht die Unterlassungen
geschuldet seien.
Hinsichtlich Ziff. I.1. sei der Unterlassungsanspruch
unbegründet,
da die Darstellung in dem Artikel sachlich und zutreffend erfolge.
Insbesondere der Hinweis auf eine erneute Abmahnung beziehe sich nicht
auf die Beklagte, sondern darauf, dass – wie häufig
–
wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung
abgemahnt
worden sei. Der Bezug zur Überschrift des Artikels sei nicht
hinreichend um anzunehmen, dass der Begriff "erneut" sich auf die
Beklagte bezieh, da – unstreitig – über
zahlreiche
Abmahnung in dem Artikel berichtet werde.
Soweit die Beklagte einwendet, dass die Unterlassung der Nennung ihres
Namens ohne den Zusatz "Rechtsanwältin" gefordert werde,
führe dies zu keiner anderen Bewertung, da der Kläger
insoweit die Feststellung eines weniger fordere. Dass von
Rechtsanwälten im Plural die Rede gewesen sei, sei ein
Redaktionsversehen, das jedoch nicht zu einer Rechtsverletzung
führen könne.
Eine Verunglimpfung oder unwahre Tatsachenbehauptung könne
auch in
der Äußerung unter Ziff. I.2. nicht gesehen werden.
Es werde
lediglich sachlich über den Inhalt der Abmahnung durch die
Beklagte im Namen ihres Mandanten berichtet. Daher liege auch keine
Herabsetzung oder Verunglimpfung vor.
Auch der Name der gegnerischen Rechtsanwältin dürfe
verbreitet werden. Das Gleiche gelte für den Namen des
Mandanten
der Beklagten. Vor diesem Hintergrund bestünden keine
Kostenerstattungsansprüche der Beklagten gegen den
Kläger,
zumal diese bei einer Tätigkeit im eigenen Namen ohnehin
ausgeschlossen seien.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte erkennt der Antrag Ziff. I.3. an und beantragt im
Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Abmahnung ihres Mandanten Y sei
berechtigt gewesen. Daher bestünde auch der
Unterlassungsanspruch
hinsichtlich Ziff. I.4. Auch die weiteren
Unterlassungsansprüche
seien – mit Ausnahme des anerkannten Anspruchs –
gegeben.
Soweit der Kläger die Feststellung fordere, den Namen der
Beklagten mit dem Zusatz "Rechtsanwältin" nicht mehr zu
verwenden,
entspreche dies bereits nicht der geforderten Unterlassung. Auch sei
die Nutzung des Namens der Beklagten zu Werbezwecken
unzulässig.
Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass der Artikel
inhaltlich nicht von der konkreten Abmahnung handele. Auch suggeriere
der Artikel, dass die Abmahnung rechtswidrig gewesen sei. Jedenfalls
sei die Beklagte – unstreitig – alleine
tätig, so dass
die Darstellung im Plural jedenfalls nicht richtig sei.
Schließlich zeige die Nutzung des Begriffes "erneut", dass
der
Beklagten der Versandt von mindestens zwei Abmahnungen vorgehalten
werde. Dies sei – unstreitig – nicht zutreffend.
Auch soweit der Anspruch des Mandanten der Beklagten als rechtlich
zweifelhaft dargestellt werde, sei dies wahrheitswidrig. Die Nennung
ihres Namens und des Namens ihres Mandanten zu Werbezwecken sei
jedenfalls nicht zulässig. Daher bestünden auch die
Ansprüche auf Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten.
Soweit der Klageanspruch anerkannt worden sei, müsse der
Kläger die insoweit entstandenen Kosten tragen, da dieser
–
unstreitig – nicht abgemahnt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen
sind.
Entscheidungsgründe:
Die negative Feststellungsklage ist, auch soweit die Beklagte den
Klageanspruch nicht anerkannt hat, zulässig und
begründet, da
ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht und die
geforderten
Unterlassungen unbegründet sind. Im Einzelnen:
Das im Rahmen der negativen Feststellungsklage erforderliche
Feststellungsinteresse des Klägers besteht. Ein solches ist
ohne
weiteres anzunehmen, da sich die Beklagte im Rahmen der Abmahnungen
gegenüber dem Kläger – unstreitig
– der geltend
gemachten Unterlassungsansprüche berühmte. Auch
hinsichtlich
des Klageantrages Ziff. II. ist das Feststellungsinteresse
begründet. Richtig ist zwar insoweit, dass sich die Beklagte
nicht
eines Unterlassungsanspruchs mit dem Zusatz "Rechtsanwältin"
berühmte, sondern vielmehr die Unterlassung ihrer namentlichen
Nennung im Allgemeinen verlangte. Dieser Anspruch enthält aber
auch – wie der Kläger zutreffend ausführt
– die
Darstellung der Beklagten in ihrer beruflichen Position als
Rechtsanwältin, so dass auch insoweit ein Berühmen
anzunehmen
ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch der
Beklagten gegen den Kläger auf ein allgemeines Unterlassen der
Namensnennung jedenfalls nicht gegeben ist, da dieser –
unstreitig – die Beklagte nur im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit als Rechtsanwältin namentlich
erwähnte.
Die Klage ist auch begründet. Denn der Beklagten steht unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der
streitgegenständlichen Äußerungen gegen den
Kläger
zu.
Dies gilt hinsichtlich des Antrages Ziff. I.3. bereits deshalb, da die
Beklagte diesen Anspruch anerkannt hat.
Ein Anspruch aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts
der
Beklagten gemäß §§ 823 ff BGB ist
auch
hinsichtlich der weiteren Äußerungen nicht
anzunehmen.
Hinsichtlich der in Ziff. I. 1., 2. und 4. sowie II. genannten
Äußerungen kommt ein Unterlassungsanspruch der
Beklagten
gegen den Kläger nicht in Betracht, da sich die von der
Beklagten
geforderte Unterlassungsverpflichtung nicht hinreichend an der
konkreten Verletzungsform orientiert. Vielmehr sollen im Rahmen der
geforderten Unterlassung die Interpretationen der
Äußerung
durch die Beklagte untersagt werden. Diese enthält jedoch
zahlreiche Wertungen, die im Antrag nicht zulässig sind. Denn
es
ist zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsanspruch
– wie
der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt
(vgl.
BGH in NJW 1975, 1882) – auf die unzulässigen
Behauptungen
in ihrer konkreten Form beschränkt bleibt (vgl. Burkhardt in
Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap.
12.79). Ob sodann ein Verstoß vorliegt, ist im Rahmen der
Kerntheorie zu prüfen, wenn ggf. kerngleiche
Äußerungen
getätigt würden.
Dies ergibt sich auch daraus, dass die genannten
Äußerungen
sowie die Nennung des Namens der Beklagten nicht generell untersagt
werden können. Vielmehr kann sich die
Unterlassungsverpflichtung
lediglich auf das beziehen, was der Kläger
tatsächlich
äußerte.
Aber auch in der Sache ist die Klage begründet, da der
Beklagten
die geltend gemachten Ansprüche auch in ihrer konkreten Form
nicht
zustünden.
Denn unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige
Meinungsäußerungen sind in den angegriffenen
Äußerungen nicht ersichtlich. Insbesondere handelt
es sich
nicht um Schmähkritik. Im Einzelnen:
Ein Eingriff in das durch Art. 1, 2 GG geschützte allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Beklagten ist nicht gegeben. Die
streitgegenständlichen, aus dem Antrag ersichtlichen
Äußerungen wurden zwar durch den Kläger
getätigt.
Die Beklagte ist von den Äußerungen auch betroffen,
da sich
diese unter Namensnennung auf ihre Person beziehen.
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Beklagten
ist jedoch nicht rechtswidrig. Bei der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten
offenen
Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die
Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen
einer
Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter
sorgfältiger Würdigung aller Umstände des
konkreten
Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen
(Palandt,
BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende
Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit
(Art. 5
Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1
GG)
gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit
einer
Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich
um
Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen
handelt. Ob es
sich um eine Tatsachenbehauptung oder
Meinungsäußerung
handelt, bestimmt sich wie folgt: Konstitutiv für die
Bestimmung
dessen, was als Äußerung einer "Meinung" zum Schutz
des
Grundrechts von Art. 5 Abs. 1 GG umfasst wird, ist das Element der
Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer
geistigen Auseinandersetzung (vgl. grundlegend BVerfGE 61, 1, 8f).
Dabei kann auch die Äußerung von Tatsachen, die der
Meinungsbildung dienen, in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 90, 1, 15). Eine
Tatsachenbehauptung ist anzunehmen, wenn die Aussage einer
Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des
Beweises
zugänglich ist (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; BGH NJW 1996, 1131).
Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung
einer
Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts.
Dabei darf
nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt
werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten
Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der
Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen
Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH NJW 1998, 3047).
Maßgeblich für das Verständnis und den
Inhalt einer
Äußerung ist insoweit nicht die subjektive Absicht
des sich
äußernden Klägers, sondern allein der Sinn,
der den
Äußerungen nach dem Verständnis eines
unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums
zukommt
(BVerfG NJW 2006, 207 – "IM-Sekretär" Stolpe).
Abzustellen
ist insoweit auf den unbefangenen Durchschnittsempfänger unter
Berücksichtigung der Gesamtdarstellung, wie sie für
ihn
erkennbar ist (BVerfG NJW 1995, 3303 – Soldaten sind
Mörder
II; NJW 1999, 483; BGH NJW 2002, 1192). Es kommt auf
Durchschnittsempfänger an, die mit der Materie nicht speziell
vertraut sind (BGH NJW 1995, 861 – Caroline von Monaco I).
Dabei
ist nicht auf das Verständnis des unkritischen
Durchschnittslesers, sondern richtigerweise auf dasjenige des
unvoreingenommenen und verständigen Publikums abzustellen
(Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.
Auflage, Kap. 4.4).
Bei Tatsachenbehauptungen kommt es im Rahmen der anzustellenden
Abwägung für die Zulässigkeit ihrer
Äußerung
entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an.
Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt
der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht
unter den
Schutz des Art. 5 I GG (Palandt, BGB, § 823 Rn. 101a m.w.N.).
Ihre
Äußerung ist daher grundsätzlich
unzulässig. Die
Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen
hingegen
ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die
Intim- oder
Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist
jedoch weiter zu prüfen und abzuwägen, ob ihre
Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der
Öffentlichkeit gedeckt ist (Palandt, BGB, § 823 Rn.
101a
m.w.N.).
Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen handelt es sich
bei
den Äußerungen unter Ziff. I.1., 2. und 4. um
Meinungsäußerungen. Denn die rechtliche Bewertung
des
Sachverhaltes steht im Vordergrund.
Diese Meinungsäußerungen sind nicht zu untersagen.
Insbesondere liegt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung der
Beklagten durch diese Äußerungen vor. Denn im Rahmen
der
Abwägung der entgegenstehenden Belange der Beteiligten ist
–
wie dargelegt – die gemäß Art. 5 GG
geschützte
Meinungsfreiheit des Klägers zu berücksichtigen.
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist zwar nicht vorbehaltlos
gewährt, sondern steht gem. Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere
unter
der Schranke der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die hier relevanten
Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB gehören.
Jedoch ist
bei der Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden
Normen des einfachen Rechts die wertsetzende Bedeutung des
beeinträchtigten Grundrechts zu berücksichtigen.
Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
gibt einem Betroffenen nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch darauf so dargestellt zu
werden, wie es ihm selbst genehm ist. Auch eine Prangerwirkung
–
wie von der Beklagten angenommen – ist nicht ersichtlich.
Eine
solche kann erwogen werden, wenn ein beanstandungswürdiges
Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren
Öffentlichkeit
bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und
Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was
insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der
Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden
kritisierte
Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als
negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen.
Dabei kann die Anprangerung dazu führen, dass die
regelmäßig zulässige
Äußerung einer wahren
Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit
Rücksicht auf
die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des
Betroffenen zu
untersagen ist (vgl. BVerfG GRUR 2010, 544, m.zahlr.w.N.).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
kommt
jedoch nicht in Betracht. Denn mit der Darstellung der Abmahnung durch
die Beklagte ist ein schwerwiegendes Unwerturteil des
Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben, wie es der
Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist, nicht verbunden. Vielmehr
gehört es zur üblichen Tätigkeit eines
Rechtsanwaltes,
insbesondere eines solchen, der in Wettbewerbsstreitigkeiten
tätig
ist, Abmahnungen zu versenden. Eine solche Darstellung kann sich daher
nicht schwerwiegend auf die Ehre der Beklagten auswirken.
Auch die ergänzende Darstellung der Beklagten, dass die
Äußerungen des Klägers auf dessen Homepage
einen
falschen Eindruck erwecken, führen zu keinem anderen Ergebnis.
Denn die tatsächlichen Elemente der Darstellung über
das
Verhalten der Beklagten treten in den Hintergrund.
Ob der Eindruck entstehen kann, dass die Beklagte mehr als einmal den
Mandanten des Klägers abmahnte und sie in einer
Sozietät mit
mehreren Rechtsanwälten tätig ist, kann offen
bleiben. Denn
auch bei Annahme eines solchen Eindrucks würde eine
rechtswidrige
Äußerung nicht vorliegen. Denn in diesem Fall
wäre die
Äußerung aus der Sicht der Beklagten zwar eine
objektive
Falschdarstellung. Diese wäre jedoch als wertneutral
einzustufen
(vgl. Wanckel in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des
Persönlichkeitsrechts, § 20 Rn. 19). Eine
Äußerung
ist dann als wertneutral anzusehen, wenn die Abweichung für
das
Persönlichkeitsrecht nicht von Bedeutung ist. So liegt der
Fall
hier. Denn ob die Beklagte, die als Rechtsanwältin
regelmäßig Abmahnungen versendet, da dies
– wie
dargelegt – Teil ihrer beruflichen Tätigkeit ist,
den
Mandanten des Klägers ein oder zweimal abmahnte, spielt
für
ihre Außendarstellung ebenso wenig eine Rolle wie die Frage,
ob
neben ihr ein weiterer Rechtsanwalt ihrer Praxis tätig ist.
Auch hinsichtlich des Antrages Ziff. II ist die Klage
begründet.
Denn auch insoweit besteht ein Unterlassungsanspruch der Beklagten
nicht. Wie bereits zu den vorstehend genannten
Äußerungen
ausgeführt, liegt ein rechtswidriger Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht der Beklagten unter
Berücksichtigung der
Meinungsfreiheit des Klägers nicht vor, da eine Darstellung
ihrer
Tätigkeit, die die Sozialsphäre berührt,
zulässig
ist. Denn wenn die Darstellung der Abmahnung der Beklagten –
wie
das Bundesverfassungsgericht (GRUR 2010, 544) ausdrücklich
aufgeführt hat – auch unter Darstellung des Inhaltes
eines
anwaltlichen Schreibens zulässig ist, kann die Namensnennung
isoliert betrachtet nicht unzulässig sein.
Die Klage ist ebenfalls hinsichtlich des Anspruchs Ziff. III.
begründet. Insoweit steht der Beklagten bereits kein eigener
Anspruch zu, da ihr Persönlichkeitsrecht durch die Nennung des
Namens ihrer Mandanten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist
eine Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich befugt, sog.
Gegnerlisten
zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung kann unter
Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und der
Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) zulässig sein (vgl. BVerfG in
GRUR
2008, 352). Eine Abwägung der einzelnen Interessen kann dabei
nicht erfolgen. Denn diese müsste für einen konkreten
Mandanten der Beklagten vorgenommen werden. Die Beklagte hat jedoch
einen allgemeinen Unterlassungsanspruch geltend gemacht.
Soweit die Beklagte auf ihren Mandanten Y abstellen will,
führt
dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieser wird im Rahmen seiner
gewerblichen Tätigkeit erwähnt, was – nach
den
Ausführungen des BVerfG (a.a.O.) – zulässig
ist.
Auch ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch
gemäß §
8 UWG besteht nicht. Denn ein
geschäftsmäßiges Handeln
des Klägers im Sinne des UWG kann vorliegend nicht angenommen
werden. Zwar liegt ein solches objektiv vor, wenn die Handlung geeignet
ist, den Absatz oder die Bezugsmöglichkeiten von Wettbewerbern
zu
beeinträchtigen (vgl. von Strobl-Albeg in Wenzel, a.a.O., Kap.
5.302). Auch kann dies bei der Homepage eines Rechtsanwaltes angenommen
werden. Jedoch muss auch eine Wettbewerbsabsicht vorliegen (vgl. von
Strobel-Albeg, a.a.O., Kap. 5.305). Da vorliegend über die
Internetseite des Klägers allgemeine Informationen
über
rechtliche Fragen, aktuelle Entscheidungen u.ä. verbreitet
werden,
kann die Wettbewerbsabsicht nicht vermutet werden (vgl. von
Strobel-Albeg, a.a.O., Kap. 5.313). Vielmehr müsste sie
positiv
festgestellt werden. Hierfür sind jedoch hinreichende
Anhaltspunkte nicht vorhanden, da es nicht ausreichend ist, wenn der
Wettbewerb durch die Darstellung objektiv gefördert wird.
Da die Unterlassungsansprüche, aufgrund derer die Beklagte den
Kläger abgemahnt hat, nicht bestehen, ist auch in der Sache
ein
Kostenerstattungsanspruch gemäß § 823 BGB
oder aus den
Grundsätzen der GOA nicht anzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit die
Beklagte den Anspruch Ziff. I.3. anerkennt hat, waren ihr die Kosten
ebenfalls aufzuerlegen, da kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des
§ 93 ZPO vorliegt. Vor Erhebung einer negativen
Feststellungsklage
ist eine Abmahnung nicht erforderlich, da die Berühmung der
Beklagten (s.o.) ihre fehlende Bereitschaft zum Nachgeben signalisiert
(vgl. Herget in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 93 Rn.
6). Der
Kläger konnte daher davon ausgehen, ohne das Verfahren nicht
zu
seinem Recht zu kommen.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.