landgericht koeln haftung autocomplete suchmaschine
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Aktenzeichen: 28 O 116/11
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Verkündet am:
19.10.2011
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LANDGERICHT
KÖLN
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem
Rechtsstreit
...
-
Klägerin zu 1. -
- Kläger zu 2. -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
- Beklagte
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
...
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) zu 1/3
und der Kläger zu 2) zu 2/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung
außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Der
Kläger begehrt daneben die Zahlung einer
Geldentschädigung.
Der Kläger ist Vorstandsvorsitzender der Klägerin,
die von ihm im Jahr 1993 gegründet wurde. Die
Klägerin vertreibt im Direktvertrieb
Nahrungsmittelergänzungsprodukte und hat 126
angestellte Mitarbeiter sowie deutschlandweit 15.000 aktive
Geschäftspartner, die die Produkte der Klägerin
vertreiben. Das Branchenmagzin „O“ zeichnete die
Klägerin als „Company of the Year 2009/2010
aus“. Der Kläger wurde im Jahr 2009 in die
Finalrunde des Wettbewerbs „Entrepreneur des
Jahres“ aufgenommen.
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse
“www.anonym.de” eine Volltext-Suchmaschine. Die
Internetnutzer erhalten mit Hilfe der Suchmaschine kostenlos und ohne
Zugangskennung die Möglichkeit, das Internet nach von ihnen
eingegebenen Suchworten zu durchsuchen. Nach Eingabe eines bestimmten
Suchbegriffs werden dem jeweiligen Nutzer die diesem Suchbegriff
zugeordneten Internetseiten als Suchtreffer angezeigt. Das Verfahren
der Ergebnisgewinnung basiert auf einem von der Beklagten entwickelten
Suchalgorithmus.
Um den Internetnutzern die Suche zu erleichtern, bietet die Beklagte
seit April 2009 eine so genannte Autocomplete-Funktion an, mit deren
Hilfe dem Internetnutzer bei der Eingabe von Suchbegriffen bestimmte
Wortkombinationen als Suchvorschläge (sog. Predictions)
unterbreitet werden. Die Auswahl der Suchvorschläge durch die
Beklagte basiert ebenfalls auf einem Algorithmus, der unter anderem die
Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchabfragen zugrunde legt.
Im Mai 2010 stellte der Kläger bei Eingabe seines Namens in
die Suchmaschine der Beklagten fest, dass den Nutzern folgende
Wortkombinationen als Suchvorschläge (sog. Predictions)
unterbreitet wurden:
„Z scientology“
„Z betrug“
„Z pm-international“
„Z speyer“
Der Kläger sieht sich durch die Verbindung seines Namens mit
den Begriffen „Scientology“ und
„Betrug“ in seinem Persönlichkeitsrecht
verletzt. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom
04.05.2010 (Anlage K 23, Bl. 87) und E-Mail vom 05.05.2010 (Anlage B 7,
Bl. 256) wies der Kläger die H GmbH auf die Wiedergabe der
beanstandeten Wortkombinationen bei Eingabe seines Namens hin. Es
handele sich um eine unzutreffende Anfeindung der Person des
Klägers und der Klägerin, die auf eine gezielte
Manipulation der Suchvorgaben zurückzuführen sei. Mit
E-Mail vom 11.05.2010 (Anlage B 9, Bl. 258) teilte die H GmbH auf Bitte
der Beklagten mit, dass ein Zugriff auf die Suchvorgaben weder
technisch noch rechtlich möglich sei. Es sei auch kein
Anspruch des Klägers auf Löschung der beanstandeten
Suchauswahl zu erkennen.
Die Kläger erwirkten daraufhin vor dem Landgericht
Köln mit Beschluss vom 12.05.2010 eine einstweilige
Verfügung, Aktenzeichen 28 O 314/10, (Anlage K 26, Bl.105 d.
A.) mit der der Beklagten verboten wurde, auf der Internetseite
www.anonym.de nach Eingabe der Suchbegriffe „Z“ die
Begriffe „Scientology“ und
„Betrug“ vorzuschlagen. Der Beschluss wurde der dem
Admin-C am 27.05.2010 und der Beklagten an ihrem Geschäftssitz
am 13.09.2010 zugestellt. Der Aufforderung der Kläger vom
28.06.2010 auf Abgabe einer Abschlusserklärung (Anlage K
30/31) kam die Beklagte nicht nach.
Die Kläger behaupten, die Suchvorgaben der Suchmaschine seien
von dritter Seite manipuliert worden, um das Ansehen der
Kläger erheblich zu schädigen. Die Manipulation sei
vermutlich von einem Wettbewerber der Kläger vorgenommen
worden. Dies werde auch daran deutlich, dass bei Angabe anderer
Unternehmen, die auf dem Markt für
Nahrungsmittelergänzungsprodukte tätig seien, in den
Predictions ebenfalls die Begriffe „Scientology“
und „Betrug“ auftauchten. Der Kläger stehe
jedoch in keinerlei Zusammenhang mit Scientology. Auch ein Betrug sei
ihm nicht vorzuwerfen. Es sei noch nicht einmal ein
Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden.
Die Kläger meinen, die automatische Ergänzung des
Namens des Klägers mit den Begriffen
„Scientology“ oder „Betrug“ in
der Suchmaske des Internetdienstes H beeinträchtige den
Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht und die
Klägerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Die Kläger in die Nähe von
„Scientology“ oder „Betrug“ zu
rücken, habe bei der gewählten Vertriebsform und der
engen Bindung der Mitarbeiter besondere Brisanz. H biete die
Suchvorschläge zur sinnvollen Vervollständigung des
Suchauftrags an. Dies begründe eine eigene intellektuelle
Verantwortlichkeit der Beklagten.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen auf der Internetseite
„www.anonym.de“ nach Eingabe der Suchbegriffe
„Z“ die Begriffe „Scientology“
und „Betrug“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt
geschieht:
(Es folgt eine Darstellung)
2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein
Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an ihren
Vorstandsmitgliedern zu vollziehende Ordnungshaft, oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten anzudrohen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 25.000,00
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
(24.05.2011) zu bezahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 1.673,60
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
(24.05.2011) zu bezahlen;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Klageantrag sei zu unbestimmt; die
Klägerin sei durch die beanstandete Suchwortfolge
außerdem nicht betroffen. Der Wiedergabe der
Suchvorschläge in der Suchmaske der Internetsuchmaschine H sei
nicht die Aussage zu entnehmen, der Kläger stehe in Verbindung
zu „Scientology“ oder habe einen
„Betrug“ begangen. Die Predictions enthielten
allenfalls die Bedeutung, dass Internetnutzer nach dem Namen des
Klägers und den weiteren Begriffen – Scientology,
Betrug, PM International, Speyer – gesucht hätten.
Selbst wenn der Suchwortfolge eine bestimmte Aussage beizumessen
wäre, sei diese mehrdeutig. Die vom Kläger zugrunde
gelegte Variante sei jedoch allein theoretisch denkbar und daher im
Verhältnis zum Suchmaschinenbetreiber nicht zu
berücksichtigen.
Des Weiteren sei die Beklagte nicht als Störer verantwortlich;
sie habe auch rechtzeitig auf die E-Mails des Klägers
reagiert. Bei Durchführung einer Internetsuche unter dem Namen
der Kläger ergebe sich außerdem, dass sich der
Kläger zu Scientology geäußert habe, so
dass die Annahme einer Manipulation der Suchvorgaben nicht
nachvollziehbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Der Klageantrag zu 1) ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne
des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Klageantrag nimmt auf die
beanstandeten Wortkombinationen bei Eingabe des Namens des
Klägers in der Autocomplete-Funktion Bezug und orientiert sich
damit an der konkreten Verletzungsform, die zudem durch die Wiedergabe
des Äußerungskontextes hinreichend individualisiert
wird.
Die Klage ist jedoch in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg.
Die Kläger können von der Beklagten nicht
gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog, 823 Abs.
1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG
verlangen, es zu unterlassen, bei Eingabe der Suchbegriffe
„Z“ in die Eingabemaske der Internetsuchmaschine
„H“ im Wege einer automatischen
Vervollständigung die Begriffe
„Scientology“ und „Betrug“
wiederzugeben.
1. Die Kläger sind aktiv legitimiert.
Der Kläger wird in der Suchergänzungsfunktion von H
namentlich erwähnt und ist daher individuell betroffen.
Gleiches gilt für die Klägerin. Der Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst auch
Kapitalgesellschaften wie die Verfügungsklägerin,
wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als
Wirtschaftsunternehmen betroffen sind (BGH NJW 1986, 2951).
Ehrenrührige Äußerungen über
Betriebsangehörige können nicht nur die unmittelbar
betroffene Person, sondern auch das Unternehmen negativ kennzeichnen.
Dies gilt insbesondere, wenn die Behauptungen
Führungskräfte betreffen, die die betrieblichen
Verhältnisse maßgeblich mitgestalten (Burkhardt in
Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003,
Kap 12 Rn. 43). Da der Kläger Vorstandsvorsitzender der
Klägerin ist, ist diese durch eine negative
Äußerung über den Kläger
gleichfalls individuell in ihrem
Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen.
2. Die mit Hilfe der Autocomplete-Funktion wiedergebenen Wortkombinationen
verletzen die Kläger jedoch nicht in ihrem allgemeinen
(Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht. Es fehlt bereits
an einer relevanten Äußerung der Beklagten, die
Grundlage einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der
Kläger sein könnte. Denn den
Ergänzungsvorschlägen der Autocomplete-Funktion der
Suchmaschine der Beklagten ist nicht die Aussage zu entnehmen, die in
der Suchmaske wiedergegebenen Wortkombination träfe eine
inhaltliche Aussage über die Kläger.
Gegenstand der rechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit
Veröffentlichungen sind nicht einzelne Wörter,
sondern Äußerungen (Burkhardt in Wenzel, Das Recht
der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 4 Rn. 1).
Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung
einer Äußerung ist die Ermittlung des
Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag
herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser
Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den
objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines
unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH NJW 1998,
3047 – Stolpe).
Überträgt man diese von der Rechtsprechung
für Printveröffentlichungen entwickelten
Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt, bleibt
für den verständigen Internetnutzer vollkommen offen,
welcher Aussagegehalt der Wortkombination „Z
scientology“ oder „Z betrug“ beizumessen
sein soll. Bei dem von der Beklagten angebotenen Dienst handelt es sich
um eine Zusatzfunktion der Suchmaschine, die den Nutzern die
Vervollständigung ihrer Suchanfrage erleichtert und die Suche
schneller und für den Nutzer effektiver gestalten soll. Die
Suchmaschine basiert auf einem Algorithmus, der das Verhalten anderer
Nutzer im Internet auswertet und auf der Grundlage der vergangenen
Suchanfragen mögliche Suchvariablen vorschlägt. Mit
der automatisierten Ergänzungsfunktion werden weder eigene
Aussagen der Beklagten wiedergegeben, die nach bestimmten sinnhaften
Kriterien geordnet worden wären, noch Aussagen Dritter, die
die Beklagte innerhalb der Suchergänzungsfunktion wiedergibt.
Unabhängig von der Frage, ob der verständige
Internetnutzer mit den genauen technischen Hintergründen der
Autocomplete-Funktion der Beklagten vertraut ist, ist ihm bei
Inanspruchnahme einer solchen Hilfsfunktion zumindest bewusst, dass die
Ergänzungsvorschläge das Ergebnis eines technischen
Vorgangs und nicht das Ergebnis einer sinnhaften
Qualitätsprüfung seiner Anfrage sind (vgl. LG
Hamburg, Urt. v. 22.02.2011, 416 O 9/11).
Ergänzungsfunktionen, wie sie die Beklagte verwendet, sind in
vielfältiger Weise im Internet anzutreffen. So bedienen sich
auch juristische Verlage, die ihren Nutzern eine Internetsuchmaschine
für ihre juristische Recherche zur Verfügung stellen,
solcher Funktionen, ohne dass die
Ergänzungsvorschläge bereits das Ergebnis der
Internetsuche in Form einer sinnhaften Aussage vorwegnehmen
würden. Vielmehr ist festzustellen, dass die eingegebenen oder
vorgeschlagenen Suchkriterien häufig in diversen Kontexten
verwandt werden, so dass ohne Berücksichtigung der
Ergebnisliste und der in ihr hinterlegten Treffer keine Aussage zu den
Suchbegriffen getroffen werden kann. Die Angabe bestimmter Suchworte
und Suchvorschläge stellt so auch aus der Sicht des
Internetnutzers zunächst nichts anderes als eine Kombination
von Suchvariablen dar, die zu den unterschiedlichsten Ergebnissen und
Aussagen führen können.
Dementsprechend ist auch bei den von der Beklagten aufgrund eines
Algorithmus vorgeschlagenen Suchergänzungsbegriffen eine
Vielzahl von Aussagen denkbar, die nicht mit einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers verbunden
sind. So kann die durch die Ergänzungsfunktion
vervollständigte Wortkombination in einen zulässigen
äußerungsrechtlichen Kontext stehen, wie der von den
Klägern selbst initiierte Beitrag der Anlage B 5 verdeutlicht.
Einen Anspruch, dass der Begriff „Scientology“ oder
„Betrug“ in einem absoluten Sinne nicht in
Beziehung zur Person des Klägers gesetzt werden
dürfte, besteht ohne Berücksichtigung des jeweiligen
Äußerungszusammenhangs nicht.
Zwar mag es auch aus der Sicht des durchschnittlichen Internetnutzers
möglich erscheinen, dass bei Durchführung einer Suche
Ergebnistreffer wiedergegebenen werden, die mit den von den
Klägern angegriffenen inhaltlichen Aussagen
übereinstimmen. Daraus folgt jedoch nicht, dass –
wie aufgrund einer mehrdeutigen Aussage - eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung zu befürchten
wäre (vgl. BGH NJW 2006, 207 – „IM
Sekretär“ Stolpe). Denn aufgrund der dem Nutzer
bekannten technischen Funktion des Hilfsprogramms verbietet es sich,
die Suchergänzungsfunktion gedanklich unter Vorwegnahme der
Ergebnisliste mit einem bestimmten Aussageinhalt zu verbinden (so auch
LG Hamburg, Urt. v. 22.02.2011, 416 O 9/11). Selbst in dem Fall, in dem
von einer mehrdeutigen Aussage auszugehen wäre, träte
mit der Wiedergabe der Suchergebnisse auf der Trefferliste eine
hinreichende Klarstellung des Äußerungskontextes
ein, was wiederum verdeutlicht, dass die Begriffe der
Suchergänzungsfunktion nicht ohne die wiedergegebenen Treffer
äußerungsrechtlich bewertet werden können.
3. Da mit der Wiedergabe der entsprechenden Such- und
Ergänzungsbegriffe auch keine Aussage Dritter verbunden ist,
kommt auch ein Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der
Verbreiterhaftung gegen die Beklagte im vorliegenden Fall nicht in
Betracht. Für eine bewusste Manipulation der
Ergänzungsvorschläge wurden keine hinreichenden
Tatsachen vorgetragen; im Übrigen würde eine solche
Manipulation nichts am fehlenden Aussagegehalt der im Rahmen der
Suchfunktion automatisch vervollständigten Wortkombinationen
ändern.
4. Mangels einer entsprechenden Rechtsverletzung stehen den
Klägern auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche
auf Zahlung einer Geldentschädigung und Erstattung von
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß der
Klageanträge zu 2) und 3) nicht zu.
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§
91, 709 ZPO.
Streitwert: EUR 75.000,00 (2 x EUR 25.000,00 + EUR 25.000,00).
Unterschriften