landgericht
koblenz urteil 1 O 484/07 namensnennung schuldnerverzeichnis
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Aktenzeichen: 1 O 484/07
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17.04.2008 |
LANDGERICHT KOBLENZ
Urteil
In
dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
...
- Klägerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
- Beklagte -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden:
Klägerin) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im
Folgenden: Beklagte) die Entfernung eines Eintrags über sie
auf der Internetseite www.schuldnerverzeichnis.de sowie die
Unterlassung künftiger Eintragungen.
Die Beklagte, ein Inkassounternehmen, betreibt im Internet die Webseite
www.schuldnerverzeichnis.de. Hierbei handelt es sich laut den Angaben
auf der Internetseite um das “große
Onlineverzeichnis säumiger Schuldner”. Weiter
heißt es dort u. a: “Keine Chance für
Leute mit schlechter Zahlungsmoral bei Anbietern von elektronischen
Dienstleistungen per Internet dank
www.schuldnerverzeichnis.de”. Hinsichtlich der weiteren
Inhalte wird auf die Anlage A3 und A8 zur
Antragsbegründungsschrift vom 20.12.2007 (Bl. 8-4 f. und 8-16
ff. GA) Bezug genommen.
Beim Surfen im Internet gelangte die 12-jährige Tochter der
Klägerin zu der Internetseite www.lebenscheck.com. Diese Seite
wird von der Firma Interserv AG FZE mit Sitz in Dubai betrieben. Einem
Vertragsschluss ihrer Tochter mit der Firma Interserv AG hat die
Klägerin nicht zugestimmt.
Unter dem 14.12.2007 wandte sich die Beklagte an die Klägerin
und teilte mit, sie sei von der Firma Interserv AG FZE mit der
Einziehung einer Forderung von 132,49 € beauftragt worden.
Nähere Informationen zu dieser Forderung erhalte die
Klägerin über die Webseite der Beklagten
www.aktuelles-inkassorecht.de. Von dieser Seite wurde sie unter der
Überschrift “Ihre Forderung bei der deutschen
Inkassostelle” an die vorerwähnte Internetseite
www.schuldenverzeichnis.de weitergeleitet. Dort war nach Eingabe ihrer
Postleitzahl und einem von der Beklagten mitgeteilten Aktenzeichen die
Information abrufbar, dass sie (unter Abgabe von Name, Geburtstag,
Anschrift und E-Mail-Adresse) mit der Firma Interserv AG FZW
über lebenscheck.com einen Vertrag geschlossen habe, aus dem
die offene Forderung von 132,60 € resultiere.
Die Klägerin trägt vor,
Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite drohen ihr
erhebliche Nachteile. Denn ausweislich der dortigen Angaben stelle die
Beklagte ihren Mitgliedern, dies seien Online-Versandhäuser,
Mobilfunkunternehmen und Banken, die gespeicherten Informationen
über die angeblich säumigen Schuldner zur
Verfügung. Den Mitgliedern der Beklagten werde mit ihrer
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu Unrecht suggeriert, dass sie
über eine schlechte Zahlungsmoral verfüge. Jedenfalls
aber erwecke die Beklagte mit der Webseite bewusst den Anschein, es
würden Daten über angebliche Schuldner gesammelt,
gespeichert und an Dritte weitergegeben. Diesen Rechtsschein
müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen.
Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht unter dem 27.12.2007
eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erlassen, durch
die
1. es der Beklagten
untersagt wird, auf der Homepage www.schuldenverzeichnis.de einen
Eintrag über die Klägerin zu führen,
2. die Beklagte
verpflichtet wird, den bereits bestehenden Eintrag auf der Homepage
www.schuldenverzeichnis.de umgehend zu entfernen.
Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.01.2008 Widerspruch
eingelegt. Auf Antrag der Klägerin ist sodann am 21.02.2008
ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die einstweilige
Verfügung vom 27.12.2007 bestätigt worden ist. Gegen
dieses, dem Beklagtenvertreter am 22.02.2008 zugestellte
Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 04.03.2008 bei
Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das
Versäumnisurteil vom 21.02.2007 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das
Versäumnisurteil und die einstweilige Verfügung vom
27.12.2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
sie sei nicht passiv legitimiert, weil sie nur im Auftrag der Firma
Interserv AG gehandelt habe. Andernfalls könne jede Partei,
die eine nach ihrem Dafürhalten unberechtigte
Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts
erhalte, diese auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der
Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin zudem deshalb nicht
zu, weil eine Zugriffsmöglichkeit auf die Daten für
ihre Mitglieder unter www.schuldnerverzeichnis.de nie bestanden habe.
Entgegen einer früheren Angabe auf der Webseite betreibe sie
keine Auskunftei. Die geltend gemachten Nachteile hätten der
Klägerin daher tatsächlich nicht entstehen
können. Schließlich habe die Klägerin die
einstweilige Verfügung rechtsmissbräuchlich
herbeigeführt, weil sie ihr vor Antragstellung keine
ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Erlass der einstweiligen
Verfügung ist begründet.
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das
Versäumnisurteil vom 21.02.2008 ist der Prozess in die Lage
vor ihrer Säumnis zurückversetzt worden (§
342 ZPO). Der Einspruch ist zulässig. Insbesondere die
zweiwöchige Notfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingehalten.
Die Klägerin hat einen Verfügungsanspruch und einen
Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen
Verfügung glaubhaft gemacht (§§ 935, 936 i.
v. m. § 920 ZPO).
Die Klägerin kann von der Beklagten analog
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs.
1, 2 Abs. 1 GG die Beseitigung und künftige Unterlassung sie
betreffender Eintragungen auf der Internetseite
www.schuldnerverzeichnis.de verlangen. Denn mit der –
unstreitigen – Veröffentlichung der
persönlichen Daten der Klägerin auf der vorgenannten
Webseite hat die Beklagte widerrechtlich in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin sowie in ihr
>recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Die
Beklagte ist passiv legitimiert, weil sie – und nicht die
Firma Interserv AG FZW – die streitgegenständliche
Internetseite betreibt und folglich über die dortigen
Eintragungen und Löschungen entscheidet.
Die Klägerin ist durch die Angabe ihrer persönlichen
Daten auf der Internetseite der Beklagten www.schuldnerverzeichnis.de
im Zusammenhang mit einer angeblich offenen Forderung gegen sie in
ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der
Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
betroffen.
Einer entsprechenden Veröffentlichung ihrer Daten hat die
Klägerin nicht zugestimmt. Sie ist auch sonst nicht
gerechtfertigt. Dies folgt zunächst schon daraus, dass die mit
der Eintragung der klägerischen Daten auf
www.schuldnerverzeichnis.de verbundene Tatsachenbehauptung, bei der
Klägerin handele es sich um eine säumige Schuldnerin,
gegen die eine Forderung der Interserv AG FZE in Höhe von
132,60 € offen ist, nicht der Wahrheit entspricht.
Der Firma Interserv AG FZE steht gegen die Klägerin keine
Forderung in Höhe von 132,60 € zu. Dabei kann hier
offen bleiben, ob – wie die Klägerin
vorträgt – die Besucher der von der Firma Interserv
AG FZE betriebenen Webseite www.lebenscheck.com über die
Entgeltlichkeit der dort angebotenen Leistung bewusst
getäuscht werden oder nicht. Denn ein Vertragsschluss der
Firma Interserv AG mit der Klägerin scheidet schon deshalb
aus, weil nicht sie, sondern ihre Tochter die Seite besucht und die
dortige Anmeldung ausgefüllt hat. Folglich können
sich hieraus abgeleitete Ansprüche auch allenfalls gegen die
Tochter der Klägerin, aber nicht gegen diese selbst richten.
Im Übrigen besteht auch kein Anspruch gegen die noch
minderjährige Tochter der Klägerin, weil –
ein Vertragsabschluss auf der Internetseite mit der Firma Interserv AG
unterstellt – die so getroffene Vereinbarung infolge der
verweigerten Genehmigung durch die Klägerin als gesetzlicher
Vertreterin jedenfalls gemäß §§
107, 108 Abs. 1 BGB unwirksam wäre.
Darüber hinaus und ungeachtet der ersichtlich unberechtigten
Forderung stellt auch der Umstand an sich, dass die Beklagte die
Personendaten der Klägerin ohne deren Zustimmung auf einer
Internetseite mit der Bezeichnung www.schuldnerverzeichnis.de
veröffentlicht hat, bereits einen rechtswidrigen Eingriff in
die Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Denn die
streitgegenständlichen Angaben auf der Webseite
erschöpfen sich nicht in einer bloßen
Tatsachenmitteilung. Vielmehr ist mit der Veröffentlichung ein
negatives Werturteil über die Klägerin verbunden.
Dies folgt allein schon aus der Bezeichnung der Webseite
www.schuldnerverzeichnis.de. In Anbetracht der auf der Internetseite
der Beklagten zudem angegebenen Zielsetzungen wird die
Klägerin als säumige Schuldnerin mit schlechter
Zahlungsmoral dargestellt und kritisiert. So wirbt die Beklagte auf
ihrer Startseite mit „das große Onlineverzeichnis
säumiger Schuldner“ und führt weiter aus:
„keine Chance für Leute mit schlechter Zahlungsmoral
bei Anbietern von elektronischen Dienstleistungen per Internet dank
www.schuldnerverzeicnis.de“. Alle auf der Seite verzeichneten
angeblichen Schuldner werden damit pauschal als „schwarze
Schafe“ im Wirtschaftsverkehr gebrandmarkt, die zu einer
Erhöhung der Kosten im elektronischen
Geschäftsverkehr zum Nachteil aller Nutzer beitragen.
Offensichtlich nutzt die Beklagte ihre Homepage dazu, die angeblichen
Schuldner ihrer Kunden durch die Anprangerung im Internet unter Druck
zu setzen, um so eine Begleichung der Forderungen ihrer Kunden zu
erreichen. Dieser Druck wird noch dadurch verstärkt, dass sie
den Besuchern der Webseite suggeriert, das von ihr erstellte
Verzeichnis säumiger Schuldner stehe ihren Vertragspartnern,
bei denen es sich um Onlineanbieter von elektronischen
Dienstleistungen, Online-Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen,
Payment-Anbieter und Online-Banken handele, zur Verfügung.
Hierdurch wird der Eindruck erweckt, die in dem Onlineverzeichnis
eingetragenen angeblichen Schuldner müssten künftig
mit Nachteilen im elektronischen Geschäftsverkehr rechnen,
wenn sie nicht umgehend ihre angeblichen Schulden begleichen. Selbst
wenn die angegebene Forderung tatsächlich bestehen
würde, wäre eine solche negative Darstellung des
einzelnen Schuldners im Internet nicht gerechtfertigt vgl. auch OLG
Rostock, ZIP 2001, 793 ff.).
An der vorstehenden Beurteilung ändert auch der Umstand
nichts, dass der Abruf der Daten der einzelnen Schuldner von der
Eingabe eine Postleitzahl und eines Aktenzeichens abhängt.
Denn die Personendaten der angeblichen Schuldner sind gleichwohl in das
Internet gestellt und damit dem Zugriff einer unbestimmten Anzahl
Dritter ausgesetzt, ohne dass hierfür ein rechtfertigender
Grund gegeben wäre. Die „Sicherung“ durch
ein Aktenzeichen stellt für jeden erfahreneren Internetnutzer
eine allenfalls geringe Hürde dar. Darüber hinaus
lässt sich von einem bekannten Aktenzeichen leicht auf anderen
rückschließen. Und schließlich kann sich
der eine oder andere angebliche Schuldner bei der Eingabe seines
Aktenzeichens auch einfach vertippen und auf diese Weise an die
persönlichen Daten anderer Personen gelangen.
Soweit die Beklagte weiter vorträgt, es würden
tatsächlich keine Schuldnerdaten an die auf der Internetseite
erwähnten Vertragspartner weitergegeben, vermag auch dieser
Vortrag den mit der Veröffentlichung im Internet verbundenen
Eingriff in Persönlichkeitsrecht nicht relativieren. Trifft
dieses Vorbringen zu, und hiervon ist mangels gegenteiliger
Glaubhaftmachung der Klägerin auszugehen, so steht dies
nämlich im Widerspruch zu dem, was der Inhalt der
Internetseite dem Nutzer vorspiegelt. Bereits die Bezeichnung
„Schuldnerverzeichnis“ wie auch die angegebene
Zielsetzung , die Abwicklung von Onlinegeschäften frei von
Missbrauch und bonitätsschwachen Teilnehmern zu halten,
erwecken den Eindruck einer Auskunftei. Dieser Eindruck wird durch die
gesamte Gestaltung und die Erklärung auf der Internetseite
bestärkt. Beispielsweise heißt es unter der Rubrik
„Fragen & Antworten“: „Welche
Daten speichert Schuldnerverzeichnis.de?“, „Wer
sind unsere Vertragspartner?“ und „Ist
Schuldnerverzeichnis.de verpflichtet auch Auskünfte an
Nicht-Vertragspartner zu leisten?“ Dies lässt nur
eine Schlussfolgerung zu: Bei den Besuchern der Interseite und
insbesondere den angeblichen Schuldnern soll –
wahrheitswidrig – die Vorstellung hervorgerufen werden, die
in Schludnerverzeichnis.de gespeicherten Personendaten würden
an die Vertragspartner der Beklagten weitergegeben. Mittels dieser
Täuschung sollen offenbar die „Schuldner“
der Kunden der Beklagten aus Angst vor möglichen nachteiligen
Folgen bei späteren Geschäftsabschlüssen im
Internet zur Zahlung veranlasst werden. Jedenfalls ist nicht erkennbar,
und wird auch von der Beklagten nicht erläutert, welchen
anderen Sinn die Vorspiegelung der Datenweitergabe sonst haben sollte.
Dieses Vorgehen der Beklagten ist, wenn nicht bereits strafrechtlich
relevant, so doch unlauter und in hohem Maße zu missbilligen.
In jedem Fall ist das geschäftliche Interesse der Beklagten
nicht schutzwürdig, mittels der Speicherung von
persönlichen Daten auf einer irreführenden
Internetseite potentielle Schuldner zu Zahlung zu veranlassen. Dies
gilt umso mehr, als die Berechtigung der Ansprüche vollkommen
ungeklärt ist. Für die Durchsetzung von Forderungen
stellt der Staat ein ausreichendes verfahrensrechtliches und
vollstreckungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung, derer
sich die Beklagte oder ihre Kunden bedienen können. Eine
Täuschung angeblicher Schuldner zur Durchsetzung von
Forderungen entbehrt ungeachtet ihrer möglichen
strafrechtlichen Relevanz vor diesem Hintergrund zumindest jeglicher
Notwendigkeit.
Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, das den Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihr Recht auf
informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen könnte, ist
nach alldem nicht gegeben.
Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Die rechtswidrige Datenspeicherung
im Internet begründet eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass sich der Rechtsguteingriff wiederholen wird. Diese
Vermutung ist nicht widerlegt, da die Beklagte keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben hat. Zudem hält die
Beklagte an ihrer Auffassung fest, zur Speicherung der Daten im
Internet berechtigt zu sein.
Die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch durch
die Klägerin hätte folglich das vorliegende Verfahren
nicht obsolet gemacht. Im Übrigen hätte es der
Beklagten frei gestanden, die entsprechenden prozessualen
Erklärungen abzugeben, um einer etwaig unberechtigten
Kostenbelastung zu entgehen.
Die Klägerin hat auch einen Verfügungsgrund im Sinne
von §§ 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht. Angesichts der
Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der
Klägerin ist diese dringend auf eine effektive Regelung im
einstweiligen Rechtsschutz angewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine
Auferlegung der Kosten der Säumnis der Beklagten auf die
Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das
Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war und die Beklagte
insgesamt unterlegen ist. Die Vorschrift des § 344 ZPO ist
hier nicht anwendbar (Musielak-Stadtler, 5. Aufl. 2007, § 343
ZPO Rn. 3).
Der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 S. 1 und 2 ZPO.
Da der Antrag der Klägerin auf Erlass der einstweiligen
Verfügung begründet war, unterlag auch der
Beklagtenantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
mangels Erfolgsaussicht ihres Verteidigungsvorbringens der
Zurückweisung.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Unterschriften