Es wird
festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, dem
Kläger bei der Teilnahme am Spielbetrieb generell Hosenwerbung
zu untersagen.
Der
Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der
Kläger begehrt die Teilnahme am Spielbetrieb von
Fußballspielen, ohne dass es ihm untersagt werden kann, dabei
Werbung auf den Spielerhosen zu betreiben. Der Kläger ist ein
Verein im Bereich des Fußballsports und als solcher Mitglied
des Beklagten, welcher für die Organisation und
Durchführung des organisierten Fußballspielbetriebes
in Niedersachsen zuständig ist. Der Beklagte ist
gemäß § 7 seiner Satzung
ermächtigt Ordnungen für den Spielbetrieb zu
erlassen, denen sich die Mitglieder durch § 13 a) der Satzung
unterwerfen. In den "Allgemeinverbindlichen Vorschriften über
die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung" (im folgenden:
AVBAS) heißt es unter § 6:
"(1)
Als Werbefläche dienen ausschließlich die
Vorderseite und ein Ärmel im Oberarmbereich des Trikots.
(2)
Werbung auf anderen zur Spielkleidung gehörenden
Ausrüstungsgegenstände ist verboten".
Wegen
der Einzelheiten dieser Vorschriften wird auf die als Anlage 1
beigefügte Abschrift (Bl. 102 d. A.) verwiesen.
Der
Kläger nimmt mit seiner 1. Fußballherrenmannschaft
in der Spielklasse der Oberliga Nord am Spielbetrieb um die
Meisterschaft zum Aufstieg in die Regionalliga Nord teil. Für
die Organisation und damit auch für die Genehmigung von
Werbung auf der Spielerkleidung ist der Beklagte zuständig.
Mit Beginn der Saison 2003/2004 befand sich auf dem hinteren Teil der
kurzen Spielersporthosen der 1. Fußballherrenmannschaft des
Klägers ein Werbeslogan mit der Aufschrift "Kanzlerstadt". Am
10.06.2004 wurde dem Kläger vom Verbandsspielausschuss des
Beklagten eine Verwaltungsstrafe von 100,00 € wegen mehrfachen
unerlaubten Tragens von Werbung auf der Spielerhose auferlegt. Gegen
diese Auflage wandte sich der Kläger mit dem internen
Verbandsrechtsmittel, der Anrufung des Verbandssportsgerichts des
Beklagten. Dieses wies, gestützt auf § 6 AVBAS den
Rechtsbehelf als unbegründet zurück, ebenso blieb der
dagegen eingelegte Rechtsbehelf der Berufung vor dem Obersten
Verbandssportgericht des Beklagten ohne Erfolg.
Aufgrund
einer Vereinbarung zwischen den Parteien stellte der Kläger
die Werbung auf den Spielerhosen zunächst ein. Da der
Kläger von einem ortsansässigen Unternehmen,
der
, die Absichtserklärung erhielt, im Fall der Genehmigung der
Hosenwerbung auf der Hose werben zu wollen, beantragte der
Kläger am 08.12.2005 beim Beklagten die Hosenwerbung
für die folgende Saison zuzulassen. Dieser Antrag wurde vom
Beklagten abgelehnt, wogegen der Kläger wiederum den
Rechtsbehelf der Anrufung des Verbandssportsgerichts eingelegt hat. Am
08.08.2006 entschied das Oberste Verbandssportgericht des Beklagten,
den Antrag des Klägers zurückzuweisen. Die
Begründung stützte sich im Wesentlichen wiederum auf
§ 6 AVBAS.
Der
Kläger ist der Ansicht, dass in dem Verbot der Werbung auf
bestimmten Teilen der Spielerkleidung eine unzulässige
Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit liege, da
das Anbieten von Werbeflächen gewerbliche Leistungen seien.
Infolge des Werbeverbots würde der Wettbewerb mit anderen
Vereinen als Anbieter im Bereich der Hosenwerbung verhindert. Folglich
könne eine Wettbewerbs-situation gar nicht entstehen. In
dieser Beschränkung sieht der Kläger einen
grundrechtsrelevanten Verstoß gegen die Wettbewerbsfreiheit
gem. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, da der Beklagte in
einer Monopolistellung den organisierten Fußballsport in
Niedersachsen regele und den freien Wettbewerb im Rahmen von
Werbemöglichkeiten in unzulässiger und
willkürlicher Weise ausschließe. Darüber
hinaus sei der Entschluss zur Gestaltung der Spielerhosen durch den
Verein zu Werbezwecken durch die Vereinsautonomie gem. Art. 9 Abs. 1 GG
geschützt, und zwar im gleichen Umfange, wie die
Vereinsautonomie zu Gunsten des Beklagten geschützt sei.
Der
Kläger beantragt,
festzustellen,
dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin bei der
Teil-nahme am Spielbetrieb generell Hosenwerbung zu untersagen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, der 1. Fußballherrenmannschaft
des Klägers auf dessen ordnungsgemäßen
Antrag hin für die Spielzeit 2007/2008 zu gestatten, am
Spielbetrieb der Mannschaftswettbewerbe die in den
Zuständigkeitsbereich des Beklagten fallen, mit Werbung
für
die
auf der Spielerhose der Spielausrüstung teilzunehmen,
weiter
hilfsweise, festzustellen, dass § 6 Ziffer 1 und 2 der
"Allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit
und Ausgestaltung der Spielkleidung" des Beklagten nichtig sind, da in
dieser Vorschrift die Spielhose als Werbefläche ausgeschlossen
wird.
Der
Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Der
Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger fehle das
Rechtsschutzbedürfnis, da es ihm unbenommen sei, als
unmittelbares Mitglied des Beklagten, beim Verbandstag einen
entsprechenden Antrag mit dem Ziel der Änderung der
entsprechenden Vorschrift einzureichen. Ferner sei die
Feststellungsklage aufgrund Subsidiarität unzulässig,
da es dem Kläger möglich sei, eine konkrete Bemessung
der ausgefallenen Einnahmen aus einer möglichen Werbung auf
der Spielerhose zu berechnen und somit im Wege einer Leistungsklage
geltend zu machen. In der Sache ist der Beklagte der Ansicht, dass
aufgrund der Vereinsautonomie die Regelung in § 6 AVBAS keiner
zivilgerichtlichen Kontrolle unterliege, da dem Beklagten als sog.
"sozialmächtiger Verband" hinsichtlich seiner Autonomie und
seiner Zielsetzung ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die richterliche
Kontrolle sei deshalb beschränkt, da die
Satzungsgestaltungsfreiheit für Vereine gem. Art. 9 GG
verfassungsrechtlich gewährleistet sei. In Bezug auf
§ 1 GWB liege bereits keine Unternehmensvereinigung vor, da
dies bei Sportvereinen nur soweit gelte, als dass sie wirtschaftlich
tätig werden, jedoch nicht dann, wenn es um die
Interessenvertretung der Mitglieder auf sportlichem Gebiet gehe.
Darüber hinaus gelte § 1 GWB nur für
Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung, die den Wettbewerb
zwischen ihren Mitgliedern unterein-ander regelten, nicht aber
für solche Beschlüsse, welche Beschränkungen
des Wett-bewerbs gegenüber Dritten bewirken solle. Mit der
streitgegenständlichen Satzungsvorschrift regele der Beklagte
lediglich die Form der Werbung auf der Spielerkleidung, womit es sich
lediglich um das "Wie" der Gestaltung der Spielkleidung und nicht um
die Frage des "Ob" handele. Die Frage des "Wie", also der inhaltlichen
Ausgestaltung der Werbemöglichkeiten, stehe jedoch im Rahmen
der Satzungs-autonomie allein dem Ermessen des Beklagten zu.
Wegen
des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die
Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das
erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger
alle verbandsinternen Rechtsmittel ausgenutzt hat, um die Zulassung von
Hosenwerbung zu erreichen, was jedoch erfolglos geblieben ist. Der
Kläger hat am 08.12.2005 einen Antrag auf Zulassung der
Hosenwerbung beim Beklagten gestellt. Dies ist mit Schreiben des
Beklagten vom 22.02.2006 abgelehnt worden. Das Verbandssportgericht des
Beklagten bestätigte nach Anrufung durch den Kläger
die Entscheidung des Beklagten, die Hosenwerbung nicht zuzulassen. Auf
die Berufung des Klägers hin wurde die Entscheidung des
Verbandssportgerichts durch das Oberste Verbandssportgericht am
08.08.2006 bestätigt und die Berufung dagegen
zurückgewiesen. Dem Rechtsschutzbedürfnis steht
insoweit auch nicht entgegen, dass der Kläger es bislang
versäumt hat, einen entsprechenden Antrag auf
unbeschränkte Zulassung von Spielkleidungswerbung auf einem
der Verbandstage des Beklagten im Rahmen der internen Willensbildung
durchzusetzen. Mit der Entscheidung des Obersten Verbandssportgerichts
stand endgültig in rechtlicher Hinsicht fest, dass die vom
Kläger begehrte Hosenwerbung unter der aktuellen Regelung der
Spielerkleidung nicht zugelassen wird. Dem Kläger ist nicht
zuzumuten, sein Rechtsschutzbegehren im Wege der internen
Willensbildung des Beklagten zu verfolgen. Das
Rechtsschutzbedürfnis erfordert nur die Ausschöpfung
sämtlicher vorgeschalteter Rechtsmittel, die hier in der
Anrufung der Verbandsgerichtsbarkeit gemäß
§ 38 ff. der Satzung des Beklagten besteht. Die
Möglichkeit Einflussnahme auf den politischen
Willensbildungsprozess des Beklagten steht dem
Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht entgegen.
Die
Klageart als Feststellungsklage gem. § 256 ZPO ist statthaft,
da es dem Kläger nicht um den Ersatz eines bestimmten Schadens
geht, sondern um die Feststellung, entgegen der Bekleidungsordnung des
Beklagten zur Werbung auf den Spielerhosen berechtigt zu sein. Diese
Berechtigung des Klägers im Rahmen seiner Mitgliedschaft beim
Beklagten stellt das hier zu beurteilende zwischen den Parteien
streitige Rechtsverhältnis dar, dessen Klärung der
Kläger mit seinem Hauptantrag begehrt.
II.
Die
Klage ist begründet, da der Beklagte nicht berechtigt ist, dem
Kläger bei der Teilnahme am Spielbetrieb generell Hosenwerbung
zu untersagen. Die in § 1 AVBAS, in der im August 2002
geltenden Fassung, getroffene Regelung ist nichtig.
1.
§ 6 Abs. 2 AVBAS, der gem. § 7 der NFV-Satzung deren
Bestandteil ist, unterliegt als Verbandsnorm der gerichtlichen
Inhaltskontrolle gem. §§ 138, 242 BGB. Nach
ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine derartige Kontrolle
verbandsinterner, die Rechtsstellung der Mitglieder regelnder Normen
jedenfalls für Vereine oder Verbände mit
überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen
Bereich zulässig und erforderlich (BGH NJW 2000 S. 1028). Der
Beklagte hat als einer der Landesverbände des DFB eine
derartige Machtstellung. Er ist nach dem sog. Ein-Platz-System
aufgebaut, wonach pro Land nur ein Verband eine Sportart fachlich und
geografisch in dem jeweiligen Spitzenverband vertreten darf. Pro Land
wird nur ein Verband international anerkannt (vgl. Art. 1 Abs. 3
FIFA-Statuten; Art. 5 Abs. 1 UEFA-Statuten), was sich in hierarchischer
Ordnung unter dem Dach des DFB nach unten hin fortsetzt. Der Beklagte
organisiert die für den Fußballsport Amateur-Vereine
in dessen Zuständigkeitsbereich und führt den
Spiel-betrieb durch. Für die Organisation und
Durchführung von Wettkämpfen sowie insbesondere
für die Möglichkeit, am organisierten Amateur- und
Profifußball teilzunehmen, nehmen der DFB und seine
Landesverbände, die über beträchtliche
Mitgliederzahlen verfügen und erhebliche wirtschaftliche
Bedeutung haben, eine Monopolstellung ein.
2.
Die in § 6 Abs. 2 AVBAS getroffene Regelung zur Beschaffenheit
und Ausgestaltung der Spielkleidung hält der Kontrolle nicht
stand. Sie verstößt gegen § 134 BGB i.V.m.
§ 1 GWB und ist daher nichtig.
Im
Verhältnis zu seinen Mitgliedern begrenzen
§§ 242, 134 BGB die Satzungsgewalt des Vereins. Die
inhaltliche Kontrolle von Vereinssatzungen sowie -ordnungen unterliegt
nicht allein der Auslegung durch die sich in zivilrechtlichen
Generalklauseln entfaltenden Rechtsgedanken des Grundgesetzes, sondern
auch der Übereinstimmung mit den allgemeinen Gesetzen
(Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. A., § 25 RN 6).
Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die
ihm gemäß Art. 9 GG zustehende Vereinsautonomie
berufen. Das Mitglied unterwirft sich der Vereinsgewalt im Vertrauen
darauf, dass diese im Rahmen von Treu und Glauben und in
Übereinstimmung mit den ihn schützenden allgemeinen
Gesetzen ausgeübt wird (EuGH, NJW 1996, 505, 509 para. 81
– Bosman). Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als hier
nicht der Kernbereich der Satzungsautonomie des Beklagten betroffen
ist. Die Regelung bezieht sich auf einen Randbereich der
Spielorganisation, für deren Erfordernis in Bezug auf den
Vereinszweck keine zwingenden Gründe ersichtlich sind.
Bloße ästhetische Interessen, wie die, dass die
Spieler nicht wie "Litfasssäulen" aussehen sollen, reichen
nicht für ein den allgemeinen Gesetzen vorgehendes
Selbstverwaltungsrecht des Beklagten aus, welches eine Prüfung
der internen Vereinsvorschriften an den allgemeinen Gesetzen
ausschließen könnte.
Bei
dem Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen i. S. d. § 1
GWB. Hierunter sind auch Vereine oder Verbände zu verstehen,
die eine Monopolstellung oder ganz allgemein im wirtschaftlichen oder
sozialen Bereich eine überragende Machtstellung inne haben
(BGH GRUR 1986 S. 332, 333 – Aikido-Verband). Eine
Monopolstellung des Beklagten besteht hier darin, dass dieser
– wie zwischen den Parteien unstreitig ist – im
Bereich des Landes Niedersachsen der einzige alle den
Fußballsport umfassender organisatorischer Zusammenschluss
von Sportvereinen und Landesverbänden ist, welche
Fußballspiele innerhalb des Verbandsgebiets sowie Wettbewerbe
der Amateurspiel-klassen fördern und pflegen. Der Ansicht des
Beklagten, es gehe vorliegend um die Unterlassung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit und somit handele der Beklagte
nicht als Unternehmen i.S.d. § 1 GWB, vermag sich die Kammer
nicht anzuschließen. Bei der Frage, ob ein Sport- bzw.
Spitzenverband als Unternehmen auftrete, kommt es allein auf den
Regelungsgegenstand an. Sobald der Beklagte in die wirtschaftliche
Tätigkeit seiner Mitglieder eingreift, sei es in positiver
oder negativer Form, geht sein Handeln über die
bloße Interessenvertretung seiner Mitglieder auf sportlichem
Gebiet hinaus.
Bei
der in § 6 Abs. 2 AVBAS angegriffenen Regelung handelt es sich
um einen Beschluss i. S. d. § 1 GWB. Hiervon werden
Beschlüsse von Mitgliederversammlungen juristischer Personen,
deren Mitglieder Unternehmen sind, erfasst, insbesondere von
Gesellschafts- oder Vereinsorganen, soweit sie aufgrund einer
Ermächtigung das Marktverhalten der Mitglieder regeln (BGH NJW
1971 S. 2027; Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht 4. A.,
§ 1 RN 90). Der Beklagte hat – was insoweit
unstreitig ist – auf der Grundlage von § 7 seiner
Satzung sich eine allgemeinverbindliche Vorschrift über die
Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung im Geltungsbereich
seines Verbandsgebiets gegeben. Diese Regelung ist aufgrund des in der
Satzung des Beklagten enthaltenen Willensbildungsverfahrens zustande
gekommen und entwickelt gem. § 7 seiner Satzung
Verbindlichkeit für sämtliche in ihm
zusammengefassten Fußballvereine.
Das
Verbot der Werbung auf Spielerhosen stellt eine unzulässige
Beschränkung des Wettbewerbes dar. Der Kläger ist
gehindert, in dem von ihm angestrebten Ausmaße auch
während des Spielbetriebs Werbung zu betreiben und dadurch
Einnahmen zu erzielen.
Eine
Beschränkung des Wettbewerbs bedeutet dabei jede
Beeinträchtigung der wettbewerb-lichen Handlungsfreiheit als
Anbieter oder Nachfrager. In Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrags
– auf den § 1 GWB beruht – beschreibt der
EuGH den Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages
dahin, dass jeder Unternehmer selbständig bestimmen soll,
welche Politik er auf dem gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt,
eingeschlossen die Wahl der Person, denen er Angebote unter-breitet und
verkauft, sog. "Selbständigkeitspostulat" (EuGH-Urteil vom
16.12.1975 Slg. 1975 para. 173/174 – "Suiker Unie"). Demnach
ist jede fremdbestimmte und gesteuerte Beeinträchtigung des
freien unternehmerischen Entschlusses, in Konkurrenz zu anderen
Marktteilnehmern zu agieren als unzulässige
Beschränkung des Wettbewerbes aufzufassen. Solche
wettbewerbsrelevanten Handlungen können sich auch auf Werbung
beziehen (Bechthold, GWB 4. A. § 1 RN 24). Dies gilt im
vorliegenden Fall aufgrund dessen Besonderheit umso mehr. Es ist
gerichtsbekannt, dass auch die Vereine im Amateur-Fußball
erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen unternehmen – diese
sogar um ihrer Existenz willen verfolgen müssen –
und von solchen beeinflusst werden. Auch wenn Fußballvereine,
wie der Kläger, in rechtlicher Hinsicht als Idealvereine zu
qualifizieren sind, so wäre es realitätsfern diese
Vereine bei der Verfolgung ihres nicht-wirtschaftlichen Vereinszwecks
auf die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen und Eintrittsgeldern
zu beschränken. Diese sind üblicherweise inzwischen
vielfach auf Sponsoren und Werbeeinnahmen angewiesen. Denn ohne
Werbeeinnahmen ist es dem Verein u.U. gar nicht für
möglich seinen Bestand wegen der Spieler- und Trainerhonorare
sowie Ausgaben für Platzwärter und andere notwendige
Angestellte und Gebühren zu gewährleisten. Die
grundsätzlich auch einem Idealverein zustehende Berechtigung
Werbung zu betreiben, ist deshalb für den Kläger von
besonderer Bedeutung. Dies gilt es im Rahmen einer Abwägung
mit den dem Beklagten zustehenden Interessen an einer
möglichst freien und autonomen Gestaltung des Vereinslebens zu
beachten. Das Recht auf freie – und nicht durch den Beklagten
fremdbestimmte – wirtschaftliche Betätigung in Form
von Werbung findet dort seine Grenzen, wo ein objektiv berechtigtes
Interesse des Beklagten für eine Marktverhaltensregelung
besteht. Ein solches Interesse ist hier nicht ersichtlich.
Zum
einen ist hier, entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung, das
generelle Verbot der Hosenwerbung nicht lediglich als Ausübung
des ihm zustehenden Rechts auf Gestaltung des vereinsinternen
Werbeverhaltens , d.h. "wie" der Beklagte seine gestalterische
Auffassung von einer angemessenen Werbung ausübt, anzusehen.
Denn es ist nicht mit der Regelung, wie z.B. in § 6 Abs. 3
AVBAS über die Größe der
Werbefläche oder in § 2 AVBAS, zu vergleichen.
Hinsichtlich letzteren übt der Beklagte tatsächlich
sein Selbstbestimmungsrecht (Vereinsautonomie) in Bezug auf
gestalterische Nebenelemente des Sports aus. In Bezug auf die
Spielerhosen schließt er jedoch ein separates
Kleidungsstück aus, hinsichtlich dessen bei den
Fußballvereinen u.U. ein gesteigertes Interesse an der
Vermarktung bestehen kann, so z.B. beim Sponsoring durch einen
Hosenhersteller. Die streitgegenständliche Regelung betrifft
mithin nicht lediglich das dem Beklagten zustehende Gestaltungsrecht
("Wie"), sondern beschränkt – mit wirtschaftlichen
Auswirkungen – die Entscheidung, "ob" der Kläger
seine wirtschaftliche Betätigung darauf bezogen
überhaupt entfalten kann oder nicht.
Zum
anderen rechtfertigen die vom Beklagten genannten Gründe,
seine Spieler und den Sport als solchen vor einer zu starken
"Plakatierung" zu schützen, nicht das generelle Verbot der
Hosenwerbung. Da es hier nicht um die bloße Gestaltung,
sondern um die Zulassung von Werbung geht, bedürfte eine
solche Einschränkung zur Rechtfertigung den Schutz
höherrangiger Interessen. Diese sind hier insbesondere nicht
im Interesse des Aufrechterhaltens eines geordneten Spielbetriebes
ersichtlich. Durch die Werbung darf insbesondere der Spielbetrieb nicht
dadurch gefährdet werden, dass eine Unterscheidung der
auftretenden Mannschaften zueinander oder der Spieler innerhalb einer
Mannschaft untereinander beeinträchtigt wird. Anhaltspunkte
dafür sind insoweit nicht vorgetragen und auch nicht
ersichtlich. Insbesondere ist dabei zu betonen, dass durch eine
generelle Zulassung der Hosenwerbung – wie sie durch die
vorliegende Entscheidung ausgesprochen wird – keinesfalls der
Beklagte in seiner Entscheidungskompetenz (Vereinsautonomie)
über die konkrete Ausgestaltung der Hosenwerbung, wie z.B.
Größe und Platzierung der Werbung,
beeinträchtigt wird. In der Rechtsfolge beschränkt
sich die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Regelung
lediglich auf das generelle Verbot der Hosenwerbung.
Entgegen
der Ansicht des Beklagten handelt es sich hierbei auch nicht nur um
eine Beschränkung des Wett-bewerbes gegenüber
Dritten, sondern vielmehr der Beschränkung eines Wettbewerbs
der Mitglieder des Beklagten untereinander. Durch das Verbot der
Hosenwerbung wird nämlich gerade ein gleichförmiges
Verhalten der Mitgliedsvereine des Beklagten in der Weise hergestellt,
dass keinem der Fußballvereine die wirtschaftliche
Betätigung in Form von Werbung auf den Spielerhosen gestattet
wird. Dem steht auch nicht die Ansicht des Beklagten entgegen, dass
zurzeit kein Wettbewerb bezüglich der Hosenwerbung zwischen
den Fußballvereinen bestehe. Denn der Wettbewerb wird gerade
durch das Verbot in der Spielerbekleidungsordnung generell
ausgeschlossen. Die Tatsache, dass kein Wettbewerb hinsichtlich der
Hosenwerbung besteht, kann die Anwendung des § 1 GWB dann
nicht ausschließen, wenn das Nichtvorhandensein des
Wettbewerbs gerade auf der angegriffenen wettbewerbswidrigen
Beschränkung beruht. Dies ist hier der Fall, denn durch die
angegriffene Vereinsvorschrift wird gerade jegliche
Werbetätigkeit ausgeschlossen.
Entgegen
der Ansicht des Beklagten handelt es sich vorliegend um eine
spürbare Wettbewerbsbeschränkung. Wie bereits
erörtert ist es gerichtsbekannt, dass mit den Einnahmequellen
aus der Werbung auf Spielerkleidung erhebliche Summen und für
einige Vereine sogar existenzielle Summen vereinnahmt werden. Dies
ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich mit anderen Sportarten,
welche die Werbung auf sämtlichen
Sportlerausrüstungsgegenständen zulassen, sowie im
Vergleich zu Fußballverbänden außerhalb
Deutschlands, in denen auch auf anderen Flächen der
Spielerbekleidungen als dem Oberteil Werbung zugelassen ist.
3.
Da die Spielerordnung in § 6 Abs. 2 AVBAS bereits gem.
§ 134 BGB i.V.m. § 1 GWB nichtig ist, kam es auf eine
Bewertung der angegriffenen Regelung nach §§ 138 Abs.
1, 242 BGB i.V.m. Normen von Verfassungsrang nicht an. Insbesondere
liegt in dem Verbot der Hosenwerbung kein Verstoß gegen Art.
12 Abs. 1 GG. Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete
Berufsfreiheit umfasst zwar grundsätzlich jede
Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und
Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Bei diesem weiten nicht
personalgebundenen Berufsbegriff ist das Grundrecht gem. Art. 19 Abs. 3
GG auch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar. Handelt es
sich bei der juristischen Person um einen Verein, schützt Art.
12 Abs. 1 GG dessen Tätigkeit allerdings nur dann, wenn die
Führung des Geschäftsbetriebs zu seinem
satzungsmäßigen Zweck gehört (BVerfG NJW
1998 S. 1627 f.; BGH NJW 1999 S. 3552, 3554). Ein solcher
satzungsmäßig geführter
Geschäftsbetrieb scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb
aus, weil es sich um ein Sportverband von Amateurvereinen handelt. Ein
derartiger Verein ist ein Idealverein i. S. d. § 21 BGB, was
sich auch ausdrücklich aus § 4 der Satzung des
Beklagten ergibt. Sein Hauptzweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern darauf, den Mitgliedern
die geeigneten Bedingungen für die sportliche
Betätigung zu schaffen. Soweit es ein Nebenzweck ist,
Einnahmen aus Punkt- und Freundschaftsspielen zu erzielen, nimmt ihm
dies nicht die Eigenschaft als Idealverein (BGH NJW 2000 S. 1028, 1030).
III.
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.