1.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft
oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im
Einzelfall höchstens 250 000,00 €; Ordnungshaft
insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
1. a. zu verbreiten, dass Herr R.A.R. das auf den Seiten 18 / 19 der R.
vom 15.3.2007 abgedruckte (Exklusiv-) Interview gegeben habe;
1. b. die Äußerungen von Herrn A. aus dem auf den
Seiten 18/19 der R. vom 15.3.2007 abgedruckten Interviews mit der
Maßgabe zu verbreiten, dass diese aus einem Interview mit R.
stammen würden;
1. c. zu verbreiten „Hier [in R.] sprechen sie [Herr A. und
Frau T.] über ihr Kennenlernen und ihre
Hochzeitspläne.”;
1. d. die folgenden, in R. vom 15.3.2007 auf den Seiten 18/19
abgedruckten Fotos, die Herrn R.A. zeigen, zu verbreiten:
1. d. a. Das Foto auf Seite 18 mit der Bildnebenschrift „S.T.
und R.A. planen ihre Hochzeit …”;
1. d. b. Das Foto auf Seite 19 mit der Bildunterschrift „Ich
liebe ihn, wie er ist …”;
1. d. c. Das Foto auf Seite 19 mit der Bildunterschrift „R.
weiß nicht mal …”.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 9/10 die Beklagte und zu 1/10
der Kläger zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer
1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von €
90 000,- und hinsichtlich Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das
Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschließt: Der Streitwert wird auf € 100.000,-
festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob aufgrund der von der Beklagten
abgegebenen strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärungen die Wiederholungsgefahr
für den vom Kläger wegen der
Veröffentlichung und Bebilderung eines von ihm in dieser Form
nicht gegebenen Interviews begehrten Unterlassungsanspruch fortgefallen
ist. Darüber hinaus begehrt der Kläger wegen der
Veröffentlichung die Zahlung einer Geldentschädigung.
Im Verlag der Beklagten erschien bis Mitte 2008 die Zeitschrift R.. In
deren Ausgabe vom 15.3.2007 (Nr. 12) wurden auf der Titelseite
„Exklusiv-Interviews” u.a. mit dem Kläger
angekündigt. Im Inhaltsverzeichnis heißt es
diesbezüglich: „S.T. Im vertrauten Gespräch
mit ihrem Verlobten R.A.”. Auf den Seiten 18 und 19 ist ein
Interview mit dem Kläger und S.T. abgedruckt, das mit den
Worten „Hier sprechen sie über ihr Kennenlernen und
ihrer Hochzeitspläne” eingeleitet wird.
Außerdem heißt es dort: „Interview
B.L.”. Dem Text sind 3 Fotos des Klägers und seiner
damaligen Lebensgefährtin S.T. beigefügt.
Für die Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage
K1 Bezug genommen.
Tatsächlich haben weder der Kläger noch S.T. der
Beklagten und auch dem freien Journalisten B.L. kein Interview gegeben.
Bei den abgedruckten Äußerungen handelt es sich um
solche, die der Kläger und S.T. zu verschiedenen Zeiten
gegenüber verschiedenen Personen getätigt haben.
Diese Äußerungen wurden von dem Journalisten L.
zusammengestellt und sodann als Interview an die Agentur S. verkauft,
welche das angebliche Interview wiederum an die Beklagte
weiterverkaufte. Die Fotos sind anlässlich eines offiziellen
Pressetermins am 9.6.2005 entstanden, bei dem ein Werbespot
für die Biermarke „V.” vorgestellt wurde.
Zwischen dem Kläger und S.T. bestanden keine Heiratsabsichten.
Mit Schreiben vom 28.3.2007 forderte der Kläger die Beklagte
zum Abdruck einer Gegendarstellung (Anlagen K3 und K4) sowohl auf der
Titelseite als auch im Innenteil der Zeitschrift auf. Des Weiteren
forderte der Kläger mit Schreiben vom 29.3.2007 die
Veröffentlichung eines Widerrufs ebenfalls sowohl auf der
Titelseite als auch im Innenteil (Anlagen K14 bis K17). Daneben
verlangte der Kläger die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung bezogen auf den Text und
auf die Fotos (Anlagen K18 bis K21). Mit Schreiben vom 10.4.2007 gab
die Beklagte folgende Erklärung ab:
Die H.B. Verlag KG verpflichtet sich hiermit gegenüber Herr
R.A., es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung
von Herr A. nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfalle vom
zuständigen Gericht zu überprüfenden
Vertragsstrafe zu unterlassen,
wie in R., Nr. 12/07 vom 15. März 2007
I. 1. zu verbreiten, dass Herr R.A.R. das auf den Seiten 18/19 der R.
vom 15.3.2007 abgedruckte (Exklusiv-) Interview gegeben habe;
I. 2. die Äußerungen von Herr R.A. aus dem auf den
Seiten 18 / 19 der R. vom 15.3.07 abgedruckten Interview mit der
Maßgabe zu verbreiten, dass diese aus einem Interview mit R.
stammen würden;
I. 3. zu verbreiten, „Hier [in R.] sprechen sie [Herr A. und
Frau T.] über ihr Kennenlernen und ihre
Hochzeitspläne.”
II. die folgenden dort auf Seite 18/19 abgedruckten Fotos, die Herrn
R.A. zeigen, im Zusammenhang mit obiger Berichterstattung erneut zu
verbreiten:
II. 1. Das Foto auf Seite 18 mit der Bildnebenschrift „S.T.
und R.A. planen ihre Hochzeit …”;
II. 2. Das Foto auf Seite 19 mit der Bildunterschrift „Ich
liebe ihn, wie er ist…”;
II. 3. Das Foto auf Seite 19 mit der Bildüberschrift
„R. weiß nicht mal …”.
Die Beklagte kam den Aufforderungen zum Abdruck der Gegendarstellungen
nicht nach, so dass der Kläger diesbezüglich die
einstweiligen Verfügungen der Kammer vom 17.4.2007 (Anlage K5
– Titelseite und Anlage K12 – Innenteil) erwirkte.
Auf den gegen den Beschluss bezüglich der
Titelseiten-Gegendarstellung eingelegten Widerspruch der Beklagten
wurde die einstweilige Verfügung
mit der Maßgabe bestätigt, dass der
Fließtext der Gegendarstellung kleiner als
ursprünglich angeordnet zu halten ist (Anlage K6). Der
Veröffentlichung der Gegendarstellung fügte die
Beklagte dann den Zusatz „S.T. und R.A. haben recht
– der Verlag. Wie es zu diesem bedauerlichen Vorfall kam,
lesen Sie auf Seite 30″ hinzu. Der zunächst von dem
Kläger begehrte Widerruf wurde darüber hinaus nicht
abgedruckt, der Kläger verfolgte dieses Begehren nicht weiter.
Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung
erachtete der Kläger als unzureichend und erwirkte mit
Beschluss vom 19.4.2007 eine einstweilige Verfügung der Kammer
bezogen auf den Text der Veröffentlichung (Az. 324 O 326/07,
Anlage K23). Hier gegen legte die Beklagte Widerspruch ein. In der
Widerspruchsverhandlung gab der Bevollmächtigte der Beklagten
die Erklärung: „Mit der von uns abgegebenen
Unterlassungsverpflichtungserklärung sind auch kerngleiche
Veröffentlichungen erfasst” zu Protokoll. Mit Urteil
vom 22.6.2007 bestätigte die Kammer die einstweilige Verfügung
(Anlage K24). Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm die
Beklagte vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung
am 29.10.2007 zurück.
Hinsichtlich der veröffentlichten Fotos erwirkte der
Kläger mit Beschluss vom 24.4.2007 eine einstweilige
Verfügung des Landgerichts Berlin (Az. 27 O 412/07),
mit der der Beklagten verboten worden ist, die einzelnen bezeichneten
Fotos zu verbreiten (Anlage K26). Auf den von der Beklagten eingelegten
Widerspruch hob das Landgericht Berlin mit Urteil vom 21.6.2007 die
einstweilige Verfügung auf, da die Wiederholungsgefahr durch die
Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom
10.4.2007 ausgeräumt sei (Anlage K 28).
Parallel zu den gerichtlichen Verfahren gab es zwischen den
Bevollmächtigten der Parteien Gespräche zur
vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeiten, die jedoch zu keinem
Ergebnis führten.
Der Kläger meint, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der
streitgegenständlichen Veröffentlichung schuldhaft
gehandelt habe. Sie habe das Interview in dem Wissen gekauft, dass sich
die Agentur S. nicht bei ihm, dem Kläger,
rückversichert habe. Sie selbst habe dann das angebliche
Interview veröffentlicht, ohne sich ihrerseits
rückversichert zu haben. Der damalige Chefredakteur der
Zeitschrift R. sei mit ihm persönlich bekannt und habe
gewusst, dass er und Frau T. in der Vergangenheit keine
Doppelinterviews gegeben hätten. Die Agentur S. habe in den
Vorjahren etliche Geschichten geliefert, die ganz oder in Teilen
erfunden gewesen seien.
Die von der Beklagten bezogen auf den Text abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung habe die
Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Durch die
eingefügte Einschränkung „wie in
…” habe die Beklagte zum Ausdruck bringen wollen,
dass sie nur eine wörtlich exakt wie in R. 12/07 erfolgte
Veröffentlichung unterlassen werden. Auch die
Unterlassungsverpflichtungserklärung bezogen auf die Fotos sei
unzureichend. Die Fotos haben danach lediglich nicht zur Bebilderung
einer wortgleichen Neuveröffentlichung herangezogen werden
sollen.
Ihm stehe eine Geldentschädigung zu. Bei einer
Veröffentlichung ohne Nachfrage liege ein schwerwiegendes
Verschulden vor. Der Grund des Handels der Beklagten liege allein in
der Verschaffung eines Wettbewerbvorteils. Die Verletzung seines, des
Klägers, Persönlichkeitsrecht sei nicht nur in der
Veröffentlichung eines in der konkreten Form erfundenen
Interviews, sondern auch darin zu sehen, dass ihm die Beklagte
fälschlich Heiratsabsichten unterstellt habe. Hinzu
kämen zahlreiche verfahrensbegleitende Kränkungen
durch die Beklagte, da ihm durch Herrn L…. immer wieder
versprochen worden sei, die Angelegenheit finde ihr ende, was die
Beklagte jedoch niemals eingehalten haben habe.
Der Kläger beantragt,
I. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
(Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250 000,-,
Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,
I. 1. zu verbreiten, dass Herr R.A.R. das auf den Seiten 18 / 19 der R.
vom 15.3.2007 abgedruckte (Exklusiv-) Interview gegeben habe;
I. 2. die Äußerungen von Herrn A. aus dem auf den
Seiten 18/19 der R. vom 15.3.2007 abgedruckten Interview mit der
Maßgabe zu verbreiten, dass diese aus einem Interview mit R.
stammen würden;
I. 3. zu verbreiten „Hier [in R.] sprechen sie [Herr A. und
Frau T.] über ihr Kennenlernen und ihre
Hochzeitspläne.”;
I. 4. die folgenden, in R. vom 15.3.2007 auf den Seiten 18/19
abgedruckten Fotos, die Herrn R.A. zeigen, zu verbreiten:
I. 4. a. Das Foto auf Seite 18 mit der Bildnebenschrift „S.T.
und R.A. planen ihre Hochzeit …”;
I. 4. b. Das Foto auf Seite 19 mit der Bildunterschrift „Ich
liebe ihn, wie er ist …”;
I. 4. c. Das Foto auf Seite 19 mit der Bildunterschrift „R.
weiß nicht mal …”.
II. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger eine
Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 10 000,-
€ beträgt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass B.L. der Agentur S. versichert
habe, er habe das Interview kurz vor der Veröffentlichung mit
dem Kläger und S.T. geführt. Die Agentur S. habe ihr,
der Beklagten, gegenüber die Authentizität des
Interviews versichert. Darauf habe sie sich verlassen.
Die Beklagte meint, durch die von ihr abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung
sei die Wiederholungsgefahr entfallen. Der
Bundesgerichtshof habe in seinen Entscheidungen vom 13.11.2007 (Az. VI
ZR 265/06) und 1.7.2008 (Az. IV ZR 243/06) deutlich gemacht, dass die
so genannten Kerntheorie im Persönlichkeitsrecht keine
Anwendung finde. Das bedeute, dass eine Rechtsverletzung im Einzelfall
lediglich durch die konkrete Veröffentlichung in der
streitgegenständlichen Art und Weise festgestellt werden
könne. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers in Bezug
auf die Bildberichterstattung könne nur bezogen auf die
konkret veröffentlichten Fotos in dem konkreten Kontext
bestehen. Im Kontext einer anderen Wortberichterstattung könne
die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos
zulässig sein.
Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in den genannten
Entscheidungen seien auch entsprechend auf die Wortberichterstattung
anzuwenden. Auch diese sei stets abhängig von ihrem Kontext,
denn die Veröffentlichung der einzelnen Zitate an sich sei
nicht unzulässig.
Im Übrigen seien von der von ihr abgegebenen
Unterlassungsverpflichtungserklärung auch kerngleiche
Veröffentlichungen erfasst, ihre Erklärung sei
entsprechend auszulegen. Zweifel seien spätestens durch die
zusätzlichen Erklärungen ausgeräumt.
Hinsichtlich der beantragten Geldentschädigung ist die
Beklagte der Auffassung, dass keine besonders schwerwiegende
Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben sei. Die
Interviewäußerungen seien nicht unwahr, insofern
handele es sich nicht um ein erfundenes Interview. Konkrete
Hochzeitsabsichten würden dem Kläger nicht
unterstellt. Die veröffentlichten Fotos seien offizielle
Pressefotos, die die damalige Lebensgefährtin des
Klägers auf ihrer eigenen Homepage bereitgehalten habe.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2009 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des
Unterlassungsanspruchs begründet (dazu unter 1.), soweit der
Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung begehrt,
ist die Klage unbegründet (dazu unter 2.).
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
sowohl hinsichtlich der angegriffenen Wortberichterstattung als auch
hinsichtlich der Fotoveröffentlichungen aus
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m.
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. §§ 823 Abs. 2, 1004
Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1, 2 KUG
zu.
a) Die angegriffene Wortberichterstattung verletzt den Kläger
in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie insinuiert,
dass der Kläger gemeinsam mit S.T. der Beklagten ein Interview
gegeben hat, was unstreitig nicht der Fall ist.
b) Die Veröffentlichung der angegriffenen Fotos verletzt den
Kläger in seinem Recht am eigenen Bild. Der Kläger
hat nicht in die streitgegenständliche
Veröffentlichung eingewilligt. Zwar ist davon auszugehen, dass
er mit der Erstellung der Fotos und einer Veröffentlichung im
Rahmen einer Berichterstattung über den Pressetermin,
anlässlich dessen die Fotos entstanden, einverstanden gewesen
ist. Nach der Zweckübertragungslehre geht damit jedoch nicht
auch eine Einwilligung für eine über diesen Zweck
hinaus gehende Veröffentlichung einher, die zudem der
Bebilderung einer ihn in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzenden Wortberichterstattung dient.
Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 KUG,
wonach die Veröffentlichung eines Bildnisses ausnahmsweise
auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig ist, ist nicht
gegeben.
c) Es besteht auch die für einen Unterlassungsanspruch
erforderliche Wiederholungsgefahr.
Sie wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert (vgl. BGH NJW
1994, 1281, 1283) und ist insbesondere nicht durch die von der
Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung vom
10.4.2007 entfallen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der angegriffenen
Wortberichterstattung als auch in Bezug auf die
Fotoveröffentlichungen.
aa) Hinsichtlich der Wortberichterstattung hat die Kammer zu dieser
Frage bereits im zwischen den Parteien geführten Verfahren der
einstweiligen Verfügung (Az. 324 O 326/07) mit Urteil vom
22.6.2007 ausgeführt:
a.) Die Indizwirkung der rechtswidrigen Erstbegehung ist durch die
Abgabe der Unterlassungserklärung vom 10.4.2007 nicht
entfallen.
Zwischen den Parteien ist kein Unterlassungsvertrag zustande gekommen.
Das mit Schreiben vom 28.3.2007 erteilte Angebot des Antragstellers auf
Abschluss eines Unterlassungsvertrages hat die Antragsgegnerin mit
ihrer Erklärung vom 10.4.2007 nicht angenommen. Wegen der in
dieser Erklärung enthaltenen Modifikation
(„…wie in R., Nr. 12/07 vom 15. März
2007…”) war diese Erklärung vielmehr als
neues Angebot anzusehen (§ 150 Abs. 2 BGB). Dieses neue
Angebot hat wiederum der Antragsteller nicht angenommen, denn er hat
nichts erklärt. Die Erklärung der Annahme durch den
Antragsteller war auch nicht gemäß § 151
Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB entbehrlich, denn diese Vorschrift erfordert
eine nach außen hervortretende eindeutige
Bestätigung des Annahmewillens (Heinrichs, in: Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 151 Rn. 2), an
der es vorliegend fehlt. Der Antragsteller hat auch nicht
gemäß § 242 BGB durch Schweigen angenommen.
Schweigen kann zwar ausnahmsweise aufgrund einer Verkehrsübung
Erklärungswirkung haben. Eine solche Verkehrsübung
bestand aber vorliegend nicht, und zwar auch nicht zwischen den
Prozessbevollmächtigten der Parteien. Zwar mögen die
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der
Vergangenheit Modifikationen der hier streitgegenständlichen
Art nicht beanstandet haben. In der bloßen Hinnahme dieser
Modifikationen lag aber vom objektiven Empfängerhorizont nicht
die Erklärung, dies auch in Zukunft so handhaben zu wollen,
zumal dies ja letztlich auch die Entscheidung jedes einzelnen Mandanten
ist. Im Übrigen hätte die Antragstellerin eine
etwaige Erklärungswirkung ihres Schweigens jedenfalls dadurch
beseitigt, dass sie sich durch ihren Verfügungsantrag
unmissverständlich dagegen verwahrte, ihrem Schweigen die
Wirkung einer Annahmeerklärung beizumessen (zu derartigen
Verwahrungshandlungen vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 13).
Die Antragsgegnerin konnte die Wiederholungsgefahr auch nicht einseitig
durch ihre Erklärung vom 10.4.2007 beseitigen. An den Fortfall
der Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer
Unterwerfungserklärung sind strenge Anforderungen zu stellen.
Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt die
Wiederholungsgefahr nur, wenn sie dem Verletzten ein hinreichendes
Maß an Gewissheit vermittelt, dass die Verletzung nicht
wiederholen wird, und zwar weder durch eine identische noch durch eine
kerngleiche Wiederholung. Bestehen am Inhalt oder Umfang der
Unterlassungsverpflichtungserklärung auch nur geringe Zweifel,
dann reicht sie grundsätzlich nicht aus, die Besorgnis einer
künftigen Verletzung auszuräumen ( BGH, GRUR 1997,
379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; 1996, 290, 291
– Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Gemessen hieran
vermittelt die Erklärung der Antragsgegnerin vom 10.4.2007
wegen des darin enthaltenen Zusatzes kein hinreichendes Maß
an Gewissheit. Auch für die Kammer, die täglich mit
Unterlassungsverpflichtungserklärungen in
äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen zu tun
hat, war zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen
Verfügung unklar, was die Antragsgegnerin wohl zur
Einfügung dieses Zusatzes in die von der Antragstellerin
begehrte Erklärung bewogen haben mochte. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass diese Einfügung völlig
„ohne Not” vorgenommen wurde, denn die
Antragsgegnerin hätte auch schlicht die vorgefertigte
Erklärung des Antragstellers unterschreiben können.
Dass die Antragsgegnerin sich stattdessen die Mühe machte, die
von dem Antragsteller begehrte Erklärung noch einmal in
Gänze abzutippen, um sie dann mit dem Zusatz
„…wie in R., Nr. 12/07 vom 15. März
2007…” zu versehen, durfte der Antragsteller als
Indiz dafür werten, dass dieser Zusatz offenbar von der
Antragsgegnerin gerade nicht als inhaltlich neutral angesehen wurde,
sondern im Gegenteil als besonders bedeutsam, namentlich deshalb, weil
er im Falle eines an sich kerngleichen Verstoßes als
Anknüpfungspunkt für eine einengende Auslegung der
Unterlassungserklärung dienen könnte. Die hiermit
einhergehende Unsicherheit musste der Antragsteller, der schon einmal
durch die Antragsgegnerin in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, nicht hinnehmen.
Die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ( BGH, U. v. 14.11.2002, Az.: I ZR 137/00, abrufbar
unter Juris) führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis,
weil die dort im Unterlassungstenor enthaltene Wendung
„…insbesondere wie geschehen in der Werbung der
‚A. Zeitung‘ vom 26. März 1997
für Radiorecorder…” bereits von der
dortigen Klägerin in erster Instanz selbst beantragt worden
war (vgl. BGH, a.a.O., Absatz 4 f.). Dass die Antragsgegnerin zur
Stützung ihres Standpunktes gerade diese Entscheidung
anführt, begründet im Übrigen aus der
Perspektive der Antragstellerin weiteren Anlass für Zweifel an
der Reichweite der Erklärung vom 10.4.2007, denn die
Antragsgegnerin hat die oben zitierte Formulierung des
Bundesgerichtshofs gerade nicht übernommen, sondern das darin
enthaltene Wort „insbesondere” weggelassen. Es
erscheint keineswegs als ausgeschlossen, dass eben diese Abwandlung in
einem etwaigen Vertragsstrafeverfahren für eine
einschränkende Auslegung der
Unterlassungsverpflichtungserklärung angeführt werden
könnte.
b.) Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die – in der
Widerspruchsschrift abgegebene und in der mündlichen
Verhandlung wiederholte – Erklärung der
Antragsgegnerin entfallen, wonach die von ihr abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung auch kerngleiche
Veröffentlichungen erfassen solle. Wer durch eine
Medienveröffentlichung in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, hat Anspruch auf
eine umfassende, zusammenhängende
Unterlassungserklärung. Er muss sich nicht mit einer
Unterlassungserklärung begnügen, die sich erst aus
der Zusammenschau unterschiedlicher Dokumente oder
Äußerungen ergibt.
Darauf kommt es vorliegend allerdings bereits nicht an. Durch die
Einfügung ihres Zusatzes in die
Unterlassungserklärung vom 10.4.2007 hat die Antragsgegnerin
– wie ausgeführt – Anlass für die
Befürchtung gegeben, gegenüber der von dem
Antragsteller begehrten Erklärung einen „Schritt
zurück” getan zu haben. Nun mag man in der
Erklärung, die abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung solle auch kerngleiche
Veröffentlichungen erfassen, wiederum einen „Schritt
vor” erblicken können. Es verbleibt aber bei dem
Antragsteller die Ungewissheit, ob – um im Bild zu bleiben
– dieser „Schritt vor”
möglicherweise kürzer ausgefallen ist als der
„Schritt zurück”. Dies gilt wiederum
insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht einzusehen ist, warum die
Antragsgegnerin nicht einfach die begehrte Erklärung
unterschrieben hat, wenn sie doch inhaltlich von dieser
Erklärung von Anfang an nicht hat abweichen wollen.
Diese Erwägungen, auf die die Kammer vollumfänglich
Bezug nimmt, haben auch im vorliegen Hauptsacheverfahren Geltung. Die
von der Beklagten in Bezug genommene neuere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs gibt keinen Anlass, von obigen Ausführungen
abzurücken. Auch unter Berücksichtigung der dortigen
Ausführungen führt der über die von der
Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung
hinausgehende Verbotsausspruch nicht dazu, dass die
Berichterstattungsfreiheit der Beklagten
unverhältnismäßig beschränkt wird.
Die Entscheidung vom 13.11.2007 (Az. VI ZR 265/06) betraf die Frage, ob
sich ein Verbot auch auf Bilder erstrecken könne,
„die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere
offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht
werden” ( BGH, Urteil vom 13.11.2007, Az. VI ZR 265/06,
juris-Absatz Nr. 14). Der Bundesgerichtshofs kam zu dem Ergebnis, dass
die gebotene Interessenabwägung hier nicht vorgenommen werden
könne, da die Möglichkeiten, in welchem Kontext die
Bilder veröffentlichten werden könnte,
„derart vielgestaltig” seien, „dass sie
mit einer ‚vorbeugenden` Unterlassungsklage” nicht
erfasst werden könnten (BGH, a.a.O.). Dieser Gedanke ist auf
den vorliegenden Fall im Hinblick auf die Wortberichterstattung nicht
übertragbar. Denn vorliegend berührt das Verbot
derartige künftige Veröffentlichungen nicht.
Hinsichtlich des auf den Seiten 18 / 19 der R. vom 15.3.2007
abgedruckten Interviews gibt es keinen Kontext, in dem die
Äußerung, der Kläger habe dieses Interview
gegeben, rechtmäßig sein könnte, da diese
Aussage immer falsch wäre. Gleiches gilt, soweit sich das
Verbot darauf bezieht, die abgedruckten Äußerungen
des Klägers mit der Maßgabe zu verbreiten, dass
diese aus einem Interview mit der R. stammen würden. Die
Beklagte ist nicht gehindert, die Äußerungen in
einem anderen Kontext zu verbreiten; dies wird ihr nur untersagt,
soweit damit die Behauptung einher geht, sie seien im Rahmen eines
Interviews mit R. gefallen. Diesbezüglich ist aber wiederum
kein Kontext denkbar, innerhalb dessen diese Behauptung
zulässig wäre. Dies gilt auch in Bezug auf die
Äußerung gemäß Ziffer 1c) des
Tenors.
bb) Auch in Bezug auf die Fotoveröffentlichungen besteht die
für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr einer
erneuten rechtswidrigen Veröffentlichung. Die mit der
rechtswidrigen Erstveröffentlichung einher gehende
Indizwirkung ist auch hier insbesondere nicht durch die von der
Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung
entfallen. Diesbezüglich hat die Kammer im gleich gelagerten
einstweiligen Verfügungsverfahren 324 O 327/07 der damaligen
Lebensgefährtin des Klägers, S.T., gegen die Beklagte
ausgeführt:
b. (…) Durch die hier von der Antragsgegnerin abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung indes ist die bestehende
Wiederholungsgefahr nicht beseitigt worden bzw. ist das
Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die
Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs nicht entfallen. Denn diese
Wirkung tritt nur ein, wenn und soweit das angebotene
Unterlassungsversprechen mit der erfolgten Rechtsverletzung
übereinstimmt; d.h. es muß eine
uneingeschränkte – also sich auf alle im Kern
gleichartigen Verletzungsformen erstreckende -, bedingungslose und
unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter
Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden
Fall der Zuwiderhandlung vorliegen (vgl. BGH GRUR 1997, 379, 380
– Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Erlangt der Verletzte
durch die angebotene Erklärung keine ausreichende Sicherheit
vor erneuter Rechtsverletzung, kann er das Angebot ohne Rechtsfolge
ablehnen (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
4. Aufl., Rz. 12.20). An den Fortfall der Wiederholungsgefahr durch
Abgabe einer Unterwerfungserklärung sind strenge Anforderungen
zu stellen; bestehen am Inhalt der
Unterlassungsverpflichtungserklärung auch nur geringe Zweifel,
dann reicht sie grundsätzlich nicht aus, die Besorgnis einer
künftigen Verletzung auszuräumen ( BGH GRUR 1997,
379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; 1996, 290, 291
– Wegfall der Wiederholungsgefahr I).
Diesen Erfordernissen genügt die
Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegnerin vom
10.4.2007 (Anl ASt 4) nicht: Die Antragstellerin hatte die
Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung
aufgefordert, die dem Tenor der vorliegenden Verfügung
entspricht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt indes die
tatsächlich abgegebene Erklärung gerade nicht nur
nicht eindeutig, dass diese auch im Kern gleichartige
Verletzungshandlungen erfassen soll, vielmehr kann diese
Erklärung aus der Sicht des Empfängers dahin
verstanden werden, dass die streitgegenständlichen Bildnisse
lediglich nicht im Rahmen einer erneuten Veröffentlichung des
identischen Artikels verwendet werden solle. Schon der Wortlaut der
abgegebenen Erklärung läßt ein anderes
Verständnis kaum zu, da die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung
zur Unterlassung auf Veröffentlichung der Bildnisse
„im Zusammenhang mit obiger Berichterstattung”
beschränkt hat. Dies kann nur bedeuten, dass die Unterlassung
hinsichtlich jeglicher anderer Veröffentlichung der Bildnisse
nicht versprochen werden soll, der Unterlassungsanspruch der
Antragstellerin geht aber – wie oben ausgeführt
– weiter.
c. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in anderen
Fällen vergleichbare
Unterlassungsverpflichtungserklärungen, die die
Antragsgegnerin abgegeben hatte, als ausreichend angesehen haben. Die
Antragsgegnerin hat schon keine jahrelange identische Praxis der
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dargelegt. Das von
der Antragsgegnerin vorgelegte Anlagenkonvolut AG 1 enthält
lediglich zwei Unterlassungsverpflichtungserklärungen, in
denen das Unterlassungsversprechen wie hier auf eine
Veröffentlichung „im Zusammenhang mit
…” beschränkt war. Eine generelle
jahrelange Praxis der Kanzlei P. lässt sich hieraus nicht
erkennen, zumal auch nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen
derartige – und solche, in denen andere Zusätze
enthalten waren, die sich immerhin so verstehen lassen, dass sie
alleine der Bestimmbarkeit der in Rede stehenden Fotos dienen sollen (
„… wie in ‚D.” etc., manchmal
auch noch mit dem Zusatz „geschehen”) –
Unterlassungsverpflichtungserklärungen von den
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin akzeptiert wurden.
Vor allem aber ist nicht im Ansatz erkennbar, weshalb selbst eine
solche – unterstellte – Praxis im Namen anderer
Mandanten die Antragstellerin binden können sollte.
d. Durch die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung
sind schließlich auch weder die Wiederholungsgefahr noch das
Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zum Teil entfallen,
etwa hinsichtlich einer erneuten Veröffentlichung im Rahmen
desselben Artikels:
Zum einen ist es – wie ausgeführt –
alleine Sache des Verletzers, für Klarheit zu sorgen. Es kann
nicht dem Verletzten das Risiko aufgebürdet werden, dass man
unterschiedlicher Auffassung darüber sein kann, ob ein
bestimmtes Verhalten einen Verstoß gegen eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung darstellte. So kann etwa
die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die
einen zu niedrigen Betrag als Vertragsstrafe nennt, eine bestehende
Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht teilweise beseitigen, weil eine
sich an eine solche Unterlassungsverpflichtungserklärung
anschließende einstweilige Verfügung, die solche
Verstöße vom Verbot ausnähme, die mangels
höheren Gewichts nicht mehr „wert” seien,
als der Betrag der zu niedrigen Vertragsstrafe, mangels hinreichender
Eindeutigkeit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt
hätte.
Zum anderen ist der Verletzte auch nicht verpflichtet, eine in ihrer
Reichweite ungenügende
Unterlassungsverpflichtungserklärung anzunehmen. So
könnte zwar u.U. die Abgabe einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung eindeutiger, aber zu
geringer Reichweite, die etwa eine Unterlassung nur für ein
bestimmtes Verbreitungsgebiet eines Presseorgans verböte, z.B.
nur für die Hamburg-Ausgabe einer Zeitung, eine
Wiederholungsgefahr hinsichtlich eben einer solchen
beschränkten örtlichen Reichweite beseitigen, dies
aber nur, wenn der Verletzte diese angenommen hätte. Hierzu
ist der Verletzte indes nicht verpflichtet, d.h. lehnt er die Annahme
einer solchen, eingeschränkten
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verliert er auch
nicht insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für die
Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs. Denn es kann nicht dem
Verletzer überlassen bleiben, dem Verletzten die Wahrung
seiner Rechte dadurch zu erschweren, dass jener einen bestehenden
Unterlassungsanspruch durch derartiges Vorgehen in –
theoretisch beliebig viele mögliche –
Einzelansprüche „aufsplittert”, die dann
jeweils in anderer Weise durchgesetzt werden müssen,
nämlich zum Teil durch die Geltendmachung einer
Vertragsstrafe, zum Teil dagegen durch ein Bestrafungsverfahren nach
§ 890 ZPO. Hierdurch wäre die Durchsetzung seiner
Rechte für den Verletzten unübersichtlicher und das
Risiko erhöht, hinsichtlich konkreter
Verstöße das „falsche” Verfahren
zu wählen. Derartiges muss der Verletzte zumindest solange
nicht hinnehmen, wie ein schützenswertes Bedürfnis
desjenigen, der immerhin eine Verletzung fremder Rechte begangen hat,
nach einem derartigen „scheibchenweisen” Nachgeben
nicht ersichtlich ist; so liegt der Fall auch hier. Die Antragstellerin
hat demnach – bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs
– das Recht, unzureichende
Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht anzunehmen, sondern
einen Schutz vor erneuten Rechtsverletzungen in einheitlicher Weise
anzustreben.
Auf die dortigen Ausführungen nimmt die Kammer
vollumfänglich Bezug. Sie haben auch im vorliegenden
Hauptsacheverfahren des Klägers Geltung. Auch
bezüglich der streitgegenständlichen
Fotoveröffentlichungen führt die von der Beklagten
angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu
einem gegenteiligen Ergebnis. Der BGH hat im Urteil vom 13.11.2007, Az.
VI ZR 265/06, ausgeführt:
(…) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen
sich die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zu
Unterlassungsklagen insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Bereich zur
Verhinderung von Umgehungen des Verbotsausspruchs entwickelt hat, auf
das Recht der Bildberichterstattung nicht übertragen.
(…) An diesen grundsätzlichen Betrachtungsweisen
hat sich durch die neuere Rechtsprechung des Senats zur
Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nichts
geändert. Mit ihnen hat der Senat vielmehr den in der
Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 geäußerten
Bedenken Rechnung getragen und klargestellt, dass es für die
Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem
Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse
der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem
Schutz seiner Privatsphäre bedarf, wobei die begleitende
Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann.
Eine solche Interessenabwägung kann jedoch nicht in Bezug auf
Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei
denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie
veröffentlicht werden. (…) Eine vorweggenommene
Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen
stützen könnte und die im konkreten Verletzungsfall
im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste, verbietet
sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte.
Da im Hinblick auf die vorgerichtlich abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten eine
Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkreten
Bildveröffentlichung nicht mehr im Streit ist, war die Klage
auf die Revision der Beklagten insgesamt abzuweisen.”
Die Entscheidung betraf also einen Sachverhalt, in dem es nicht um die
Veröffentlichung bestimmter Fotos in einem bestimmten Kontext
ging, sondern um die Frage, ob die dortige Klägerin einen
Anspruch hat, untersagen zu lassen, über bereits
veröffentlichten Bilder hinaus auch keine
‚vergleichbaren` zukünftigen Bilder von ihr zu
veröffentlichen. Das ist nicht die Frage, die dieser
Entscheidung zu Grunde liegt. Vorliegend geht es um die Frage, ob dem
Kläger ein uneingeschränkter Anspruch auf
Unterlassung der Veröffentlichung der konkret angegriffenen
Bildberichterstattung zusteht oder ob die Wiederholungsgefahr bereits
durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, die auf
Veröffentlichungen „wie in R., Nr. 12/07 vom 15.
März 2007″ „im Zusammenhang mit obiger
Berichterstattung” beschränkt ist,
entfällt. Mit dieser Fragestellung hat sich das Hanseatische
Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 22.7.2008, Az. 7 U 21/08,
ausführlich befasst und ausgeführt:
Wird gegen die in § 22 Satz 1 KUG normierte, ein absolutes
Recht bildende Befugnis einer Person, über die Verbreitung von
sie zeigenden Bildnissen selbst zu bestimmen, in rechtswidriger Weise
verstoßen, so begründet dieser rechtswidrige
Eingriff aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog – da
die Verletzung zugleich die den Anspruch begründende
Wiederholungsgefahr indiziert – einen Unterlassungsanspruch,
der darauf gerichtet ist, weitere Eingriffe dieser Art in die
Rechtssphäre des Betroffenen zu unterlassen. Der Umfang des
Unterlassungsanspruchs ist zwar beschränkt durch die konkrete
Verletzungsform. Diese lag aber in der rechtswidrigen
Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses, nicht etwa in
der Gesamtveröffentlichung, von der das Bildnis nur einen Teil
gebildet hat. Dass eine Vorstellungsweise, wonach die Verletzung des
Rechts am eigenen Bild nicht allein in der Bildnisverbreitung, sondern
in der Verbreitung einer das Bildnis enthaltenden umfassenderen
Veröffentlichung läge, dem Gesetz fremd ist, ergibt
sich schon daraus, dass § 22 KUG jede Art von
Bildnisverbreitung erfasst und nicht etwa nur die Verbreitung solcher
Bildnisse, die als Illustration einer Textberichterstattung fungieren.
Bei der Bestimmung des Anspruchsumfangs danach zu differenzieren, ob
das jeweils angegriffene Bildnis als Illustration einer
Textberichterstattung oder blank ohne eine solche verbreitet worden
ist, besteht kein Anlass. Im Übrigen wäre die
abgebildete Person, wollte man die Verletzung entgegen dem
Gesetzeswortlaut nicht allein in der Verbreitung des Bildnisses,
sondern in der Verbreitung des Bildnisses im Rahmen einer bestimmten
Berichterstattung sehen, weitgehend schutzlos gestellt. Denn da
jedenfalls in der Tagespresse kaum eine Berichterstattung wortgleich
oder nahezu wortgleich wiederholt wird, würde ein Verbot, das
darauf gerichtet wäre, das Bildnis erneut im Zusammenhang der
konkret bezeichneten Berichterstattung zu verbreiten, weitgehend leer
laufen, indem die abgebildete Person künftige Verbreitungen
des Bildnisses durch den Schuldner in anderen Zusammenhängen
nur jeweils im Erkenntnisverfahren, nicht aber in dem Ordnungsmittel
vorsehenden Vollstreckungsverfahren verfolgen und somit nicht wirksam
unterbinden könnte. Die von der Beklagten abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sie sich
strafbewehrt hat verpflichten wollen, das angegriffene Bildnis erneut
im Zusammenhang mit der konkret bezeichneten Berichterstattung zu
veröffentlichen, war daher jedenfalls zu eng, um die
Wiederholungsgefahr beseitigen zu können. Der Kläger
war daher entsprechend § 266 BGB nicht gehalten, die
Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten anzunehmen.
Das gilt auch im Hinblick darauf, dass Unterlassungsaussprüche
im Hinblick auf ihren notwendig wenig scharf konturierten Umfang stets
im Lichte der „Kerntheorie” auszulegen sind. Danach
erfasst der Unterlassungsausspruch zwar nicht nur
Verstöße, die mit dem Eingriff, der zum
Unterlassungsausspruch geführt hat, identisch sind, sondern
auch solche, die ihm im Kern gleich sind (s. hierzu z.B. OLG Frankfurt
a.M., Beschl. v. 4. 3. 1996, NJW 1996, S. 1071). Dieser
„Kern” des Verbots lässt sich indessen
nicht, wie die Beklagte meint, dadurch fassen, dass die
Berichterstattung, zu deren Illustrierung die angegriffene Aufnahme
gedient hat, in den Tenor – oder in eine freiwillig
abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung –
aufgenommen wird. Denn der „Kern” des Verbots
lässt sich nur durch eine Gesamtschau der
tatsächlichen Umstände wie aber auch der rechtlichen
Erwägungen, die zum Verbotsausspruch geführt haben,
ermitteln, nicht dagegen allein durch einen Blick auf die konkrete
Berichterstattung, die zu dem Unterlassungsbegehren geführt
hat. (…)
Einen Tenor zu finden, der den Kern dieses Verbots so genau beschreibt,
dass bei künftigen Veröffentlichungen klarer
ersichtlich sein wird, ob ein Verstoß gegen das
verhängte Verbot vorliegt, als dies bei der Fassung eines
schlichten Unterlassungstenors – dessen
tatsächlicher und rechtlicher Hintergrund den Parteien bekannt
ist – der Fall ist, erscheint dem Senat daher als schlechthin
ausgeschlossen. Auch die vom Kammergericht vorgenommene Bezugnahme im
Tenor auf die Veröffentlichung, zu deren Illustrierung die
angegriffene Aufnahme gedient hat (Urt. v. 28. 4. 2008, Az. 10 U
248/07, Bl. 88 ff. d.A.), vermag das nicht zu leisten.
Es kann dem aus § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 22 Satz 1 KUG gegebenen, im Grundsatz
uneingeschränkten Unterlassungsanspruch auch nicht
entgegenstehen, dass es Normen gibt, nach denen die erneute Verbreitung
des angegriffenen Bildnisses ausnahmsweise zulässig werden
kann, wie etwa dadurch, dass die abgebildete Person in eine erneute
Verbreitung des Bildnisses einwilligt, oder dadurch, dass die
abgebildete Person zum Teilnehmer eines zeitgeschichtlichen Ereignisses
im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird, zu dessen
Illustrierung die Aufnahme als kontextneutrale oder gar kontextgerechte
Aufnahme geeignet ist (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 26. 4. 2001, NJW
2001, S. 1921 ff., 1926).
So kann – um die vorstehenden Überlegungen zur
unzureichenden Bezeichnung des Kerns des Verbotes durch die Aufnahme
einer Bezugnahme auf die Ausgangsberichterstattung in den
Unterlassungstenor noch einmal aufzugreifen – sogar eine
künftige Verbreitung des Bildnisses im Zusammenhang mit einer
Textberichterstattung zulässig werden, die mit der fast
identisch ist, in deren Zusammenhang die Aufnahme rechtswidrig
verbreitet worden war, weil in der Zwischenzeit weitere
Umstände hinzugetreten sind. Hinsichtlich der hier streitigen
Aufnahme könnte zum Beispiel gedacht werden an den (fiktiven)
Fall, dass der Kläger aufgrund eines
Missverständnisses von einem New Yorker Polizeibeamten
vorläufig festgenommen und auf der Polizeiwache misshandelt
wird und dies zu öffentlich ausgetragenen diplomatischen
Verstimmungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem
Fürstentum Monaco führt. Dann könnte am
Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses kaum gezweifelt werden,
das eine Berichterstattung unter Verwendung des Bildnisses, dessen
Verbreitung der Beklagten jetzt untersagt ist, nach § 23 Abs.
1 Nr. 1 KUG rechtfertigen würde.
Diese Möglichkeit, das zu unterlassende Verhalten
zukünftig in nicht rechtswidriger Weise vornehmen zu
können, ist indessen grundsätzlicher Art und bildet
keine Besonderheit der Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung
von Bildnissen. Es handelt sich um ein Moment, das jedem
Unterlassungsanspruch immanent ist, weil dieser in die Zukunft wirkt
und daher in seinem Bestand naturgemäß davon
abhängig ist, welche Veränderungen in der Zukunft
eintreten werden. Das gilt etwa auch für Ansprüche
aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung auf
Unterlassung der Beeinträchtigung des Eigentums. Wird das
Eigentum z.B. dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter ein
Grundstück in rechtswidriger Weise betritt, steht dem
Eigentümer ein Anspruch gegen diesen Dritten darauf zu, das
Grundstück künftig nicht wieder zu betreten. Auch
dieser Anspruch kann durch eine Änderung der Sachlage
künftigen Einschränkungen unterliegen, weil
Voraussetzungen eintreten können, unter denen ein Betreten des
Grundstücks durch den Schuldner zulässig wird, so bei
Einwilligung des Eigentümers oder wegen Eintretens der
Voraussetzungen von § 867 Satz 1 BGB, § 904 Satz 1
BGB oder gar § 917 BGB. Dies ändert indessen nichts
daran, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbotes ein
uneingeschränkter Unterlassungsanspruch besteht, der in einem
Urteilsausspruch auch uneingeschränkt zu fassen ist.
Im Bildnisrecht kann auch nicht, wie es die Beklagte vertritt, in
praktikabler Weise danach differenziert werden, ob es sich bei einer
angegriffenen Aufnahme um eine solche handelt, die das Ereignis,
über das in einem Begleittext berichtet worden ist, im Bild
wiedergibt, oder um eine solche, die als „neutrale
Porträtaufnahme” dazu geeignet ist, in
rechtmäßiger Weise zur Illustrierung mehrerer
Berichterstattungen über zeitgeschichtliche Ereignisse im
Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verwendet zu werden, weil sie
zu einer Vielzahl denkbarer Ereignisse kontextneutral oder gar
kontextgerecht im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist (Beschl. v. 26. 4. 2001, NJW 2001, S.
1921 ff., 1926). Ein solcher Gedanke mag den auf den ersten Blick
divergierenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. 3. 2004
(veröffentlicht in NJW 2004, S. 1795 ff.) und vom 28. 9. 2004
(veröffentlicht in NJW 2005, S. 56 ff.) zugrunde gelegen
haben. Im ersten Fall ging es um eine Aufnahme, die nur den Kopf der
dortigen Klägerin – einer Schwester des hiesigen
Klägers – zeigte und auf der ein Hintergrund nicht
zu erkennen war. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein
uneingeschränktes Verbot dieser Aufnahme nicht in Betracht
komme, weil die erneute Veröffentlichung des Bildes
zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung
über einen entsprechenden Anlass, erlaubnisfrei
zulässig sein könne; da es eine Frage des Einzelfalls
sei, ob berechtigte Interessen der dortigen Klägerin einer
künftigen erneuten Veröffentlichung des Bildes
entgegenstehen würden, könne die erneute Verbreitung
des Bildnisses der Beklagten daher nicht generell verboten werden, so
dass der Unterlassungsausspruch dahin einzuschränken sei, dass
eine Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung
untersagt werde, die keine Berichterstattung über ein
zeitgeschichtliches Ereignis darstelle, sondern nahezu
ausschließlich persönliche Belange der
Klägerin zum Inhalt habe, insbesondere wenn dies
wörtlich oder sinngemäß wie im Begleittext
zu dem beanstandeten Foto erfolge ( NJW 2004, S. 1796 f.; auf diese
Entscheidung hat der BGH in seinem Urt. v. 13. 11. 2007, Az. VI ZR
269/06, jetzt veröffentlicht in NJW 2008, S. 1593 ff., 1594,
Bezug genommen, das indessen eine andere Rechtsfrage zum Inhalt hat.).
Im zweiten Fall war eine Aufnahme angegriffen, die die dortige
Klägerin – ebenfalls die Schwester des hiesigen
Klägers – auf einem Pferd reitend zeigte und die,
ohne dass ihre Veröffentlichung der Berichterstattung
über ein zeitgeschichtliches Ereignis gedient hätte,
bei einem Reitturnier entstanden war. Der Bundesgerichtshof hat
ausgeführt, dass die dortige Klägerin der Beklagten
die Verbreitung der Fotografie uneingeschränkt verbieten
könne, weil konkrete Umstände, unter denen eine
erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang
erlaubnisfrei zulässig sein könne, nicht aufgezeigt
worden seien ( NJW 2005, S. 58). Danach scheint es einem stimmigen
System zu entsprechen, die Verbreitung konkreter Bildnisse, die ein
bestimmtes Ereignis erkennen lassen, über das nicht
– oder nicht mehr – unter Bildnisbeigabe berichtet
werden darf, uneingeschränkt zu untersagen, die Verbreitung
von Bildnissen, deren künftige Verwendung zur Illustrierung
von Berichterstattungen über andere Ereignisse
zulässig sein kann, dagegen nur unter einschränkender
Bezugnahme auf die dem Verbot zugrunde liegende konkrete Verwendung des
Bildnisses.
Eine solche Differenzierung kann indessen nach Überzeugung des
Senates nicht vorgenommen werden, wie die Fälle, die den
referierten Entscheidungen des Bundegerichtshofs zugrundelagen, ebenso
zeigen wie der hier zur Entscheidung stehende Fall. Auch eine
Fotografie, die etwa die Schwester des Klägers auf einem Pferd
reitend zeigt, kann, solange die Schwester des Klägers sich
als Reiterin betätigt, geeignet sein, künftige
zulässige Berichterstattungen zu illustrieren. Denn
für die Zulässigkeit der Verwendung der Fotografie
kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf
an, ob durch die Verwendung der Aufnahme zur Illustrierung einer
zulässigen Berichterstattung eine zusätzliche
Persönlichkeitsverletzung bewirkt werde, weil das Grundgesetz
der betroffenen Person keinen Anspruch darauf gebe, auf die
Umstände einer Abbildung Einfluss zu nehmen, wenn ihr
Persönlichkeitsrecht durch diese Umstände nicht
eigenständig verletzt werden könne; eine
Rechtsverletzung solle daher im Regelfall ausscheiden, wenn das
verwendete Bild kontextneutral oder kontextgerecht sei, was der Fall
sei, wenn es die Aussage nicht verfälsche (Beschl. v. 26. 4.
2001, NJW 2001, S. 1921 ff., 1926). Falls daher die Schwester des
Klägers einmal einen Reitunfall erleiden oder an einer
allgemeine Aufmerksamkeit findenden öffentlichen
Reitveranstaltung teilnehmen sollte, käme zur Illustrierung
einer Berichterstattung hierüber eine Verwendung der sie auf
einem Pferd sitzenden Aufnahme ernsthaft in Betracht.
Auch für die zweite in der Berichterstattung der Beklagten
dieses Falles verwendete Aufnahme, hinsichtlich der sie das ein
uneingeschränktes Verbot aussprechende Urteil des Landgerichts
hingenommen hat, lassen sich unschwer Ereignisse denken, die
zeitgeschichtliche Ereignisse sind und über die unter
Beifügung der Aufnahme berichtet werden könnte, so
etwa, wenn der Kläger in Vertretung des amtierenden
Fürsten an einem stürmischen Tag einen Spielplatz
eröffnet und sich zu diesem Zweck besonders leger gibt.
Umgekehrt kann die Frage gestellt werden, ob es sich bei der in diesem
Verfahren streitigen Aufnahme tatsächlich um eine
„neutrale Porträtaufnahme” handelt, von
der ohne Weiteres angenommen werden kann, dass sie für viele
unterschiedliche – zulässige –
Berichterstattungen verwendet werden könne. Denn die Aufnahme
lässt erkennen, dass der Kläger einen
Gesellschaftsanzug trägt, und schon daraus ergibt sich der
Bezug der Aufnahme auf ein bestimmtes Ereignis, das in dem Bild auch
zum Ausdruck kommt. Es unterscheidet sich in seinem Wesen damit nicht
von der anderen, zur Illustrierung der Berichterstattung der Beklagten
verwendeten Aufnahme. Dies zeigt eine Hilfsüberlegung:
Wäre die Berichterstattung der Beklagten dahin gegangen, dass
der Kläger in New York an gesellschaftlichen Veranstaltungen
teilnehme, dabei aber merkwürdig bleich wirke und seine Haare
strähnig aussähen, während man ihn aus
Monaco sonst leger und fröhlich mit zerzausten Haaren kenne,
so müsste dem Betrachter die Aufnahme des Klägers im
Gesellschaftsanzug als die das beschriebene Ereignis wiedergebende und
daher uneingeschränkt zu verbietende Aufnahme erscheinen,
während das jetzt im Streit befindliche Bildnis als neutrale,
den Kläger „normal” zeigende Aufnahme
nicht ohne eine Bezugnahme auf die Berichterstattung verboten werden
dürfte. Auch dies zeigt, dass die von der Beklagten
entwickelte Differenzierung in der Praxis nicht durchführbar
ist.
Hinzu kommt, dass ein Tenor eines Unterlassungsausspruchs dahingehend,
dass der beklagten Partei untersagt wird, die angegriffene Fotografie
erneut im Rahmen einer Berichterstattung zu veröffentlichen,
die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches
Ereignis darstelle, sondern nahezu ausschließlich
persönliche Belange der klagenden Partei zum Inhalt habe,
insbesondere wenn dies wörtlich oder
sinngemäß wie in dem Begleittext zu der betreffenden
Fotografie in derjenigen Veröffentlichung erfolge, die zur
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs geführt hat (so BGH,
Urt. v. 9. 3. 2004, Az. VI ZR 217/03 ), bzw. die angegriffene
Fotografie im Rahmen einer Berichterstattung wie in dieser
Veröffentlichung erneut zu verbreiten (so das KG, Urt. v. 28.
4. 2008, Az. 10 U 248/07 ), nicht vollstreckungsfähig
wäre, weil er in der in ihm enthaltenen Beschränkung
nicht bestimmt genug ist. Zwar kann die Bezugnahme auf
ausfüllungsbedürftige Begriffe, insbesondere
Rechtsbegriffe wie den des „zeitgeschichtlichen
Ereignisses”, in einem Urteilstenor (und einem Klagantrag,
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig sein, das setzt aber
voraus, dass im Einzelfall über den Sinngehalt der verwendeten
Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht (BGH, Urt. v. 11. 10.
1991, NJW 1991, S. 1114 ff., 1115). Gerade dann, wenn es nach
Bildnisveröffentlichungen zum Streit über die
Zulässigkeit der Veröffentlichung kommt, ist es aber
in der Regel zwischen den Parteien streitig, ob es sich bei dem
veröffentlichten Bildnis um ein Bildnis aus dem Bereich der
Zeitgeschichte handelt. Auch diese Problematik ist keine Besonderheit
des Bildnisrechts, sondern des Unterlassungsanspruchs
überhaupt, der es erforderlich macht, die zu unterlassenden
Verhaltensweisen zu beschreiben und den Rechtsanwender daher dazu
zwingt, hierbei Formulierungen zu verwenden, die einerseits klar
gefasst, andererseits aber weit genug sind, um möglichst alle
künftigen rechtswidrigen Verhaltensweisen zu erfassen (s. z.B.
zum Problem der Beschreibung der nach §§ 1004 Abs. 1
Satz 2, 906 Abs. 1 und 2 BGB zu unterlassenden Immissionen: BGH, Urt.
v. 5. 2. 1993, NJW 1993, S. 1656 ff., 1657).
Auch der Einwand der Beklagten, dass die Verhängung eines
uneingeschränkten Verbotes sie im Ungewissen darüber
lasse, unter welchen Voraussetzungen sie künftig das Bildnis
vielleicht doch wird veröffentlichen dürfen, vermag
nicht zu überzeugen. Dem Umstand, dass auch der in einem
Urteil tenorierte Unterlassungsanspruch es nicht ausschließt,
dass künftig Fälle eintreten können, in
denen der Schuldner eine Handlung der im Tenor beschriebenen Art in
nicht rechtswidriger Weise wird vornehmen dürfen, kann nicht
dadurch Rechnung getragen werden, dass Umstände in den Tenor
des Unterlassungsausspruchs aufgenommen werden, die nicht der
Beschreibung des konkret zu unterlassenden Verhaltens dienen. Zwar
steht jeder Unterlassungsanspruch, weil er in die Zukunft gerichtet ist
und damit in seinem Bestand von Umständen abhängen
kann, von deren Eintreten Gericht und Parteien während des
Prozesses um das beantragte Verbot nichts wussten, unter dem Vorbehalt,
dass das Verbot nur gilt, solange die für seine
Verhängung maßgeblichen Umstände bestehen
bleiben („clausula rebus sic stantibus”), so dass,
wenn es zu einer erheblichen Veränderung der Umstände
kommt, unter denen das Verbot ergangen ist, über seinen Umfang
ggf. neu gestritten werden muss, sei es in der Weise, dass der
Unterlassungsschuldner das Bildnis, dessen Verbreitung ihm
zunächst verboten worden ist, erneut veröffentlicht
und einem etwaigen Ordnungsmittelantrag des Gläubigers im
Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO entgegentritt, sei es,
dass der Schuldner bei ganz grundlegender Änderung der
Verhältnisse im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den
Unterlassungstitel selbst vorgeht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10. 11. 2006,
Az. 34 U 160/05 : Wegfall des bereits titulierten
Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB wegen
nachträglicher Genehmigung der die Störungen
verursachenden Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit der
Folge des § 14 BImSchG).
Es erscheint indessen der Billigkeit mehr entsprechend, etwaige
künftige Zweifel daran, ob ein Verhalten des Schuldners dem
Unterlassungsausspruch unterfällt, zu Lasten des
Unterlassungsschuldners gehen zu lassen; denn der Schuldner war es, der
durch seinen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte
Rechtsposition des Gläubigers die Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs provoziert hat, während es dem
Gläubiger des Unterlassungsanspruchs nicht aufgegeben werden
kann, einen Antrag zu formulieren, der ihn aufgrund zahlreicher
Unwägbarkeiten bei der gerichtlichen Verfolgung seiner Rechte
einem nicht unerheblichen Kostenrisiko aussetzen würde. Es
kommt hinzu, dass der Schuldner, wenn er künftig die erneute
Vornahme eines unter den Wortlaut des Unterlassungsausspruchs fallenden
Verhaltens planen sollte, die Möglichkeit haben wird, anhand
der dann konkret gegebenen Umstände abzuwägen, ob
sein geplantes Verhalten einen Verstoß gegen das Verbot
darstellt, während der Gläubiger bei Verfolgung
seines Unterlassungsanspruchs noch nicht in der Lage ist, alle
künftigen Fallkonstellationen abzusehen und bei der Fassung
seines Verbotsantrages zu berücksichtigen. Im Übrigen
kann auch dem Schuldner, der sich künftig rechtstreu verhalten
will, nicht daran gelegen sein, mit einem Verbot belegt zu werden,
dessen Fassung durch seine Bezugnahme auf außerhalb des
eigentlichen Anspruchs liegende Umstände so unklar ist, dass
er selbst dessen genauen Inhalt nicht ohne Weiteres erkennen kann.
Vorstehende Erwägungen gelten entsprechend im vorliegenden
Fall. Die Kammer schließt sich ihnen vollumfänglich
an.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, soweit der
Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung begehrt.
Dieser Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB
i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Eine Verpflichtung zur Zahlung
eines Geldentschädogung setzt einen schuldhaft begangenen
schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeit, das
Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten
sowie in der Gesamtwürdigung ein unabwendbares
Bedürfnis voraus. Ob eine
geldentschädigungswürdige Rechtsverletzung vorliegt,
hängt von Art und Intensität des Eingriffs, von der
Nachhaltigkeit der Rufschädigung sowie von Anlass und
Beweggrund des Handelns des Verletzers und insbesondere dem
Maß seines Verschuldens ab (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rz. 14 101, Soehring,
Presserecht, 3. Auflage, Rz. 32.20).
Daran gemessen fehlt es im vorliegenden Fall insbesondere an einer
hinreichend schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Entscheidend ist, dass der Kläger die
veröffentlichten Äußerungen
tatsächlich getätigt hat – wenn auch nicht
in einem mit der Beklagten oder B.L. geführten Interview. Ihm
werden aber gerade keine Äußerungen untergeschoben,
die sein Bild in der Öffentlichkeit verfälschen
könnten. Seine Äußerungen sind vorliegend
auch nicht in einem ehrabträglichen Kontext
veröffentlicht worden. Es mag durch die angegriffene
Berichterstattung der falsche Eindruck hervorgerufen worden sein, dass
der Kläger und S.T. konkrete Heiratsabsichten hätten.
Aber auch dieser falsche Eindruck verletzt den Kläger nicht
derart in seinem Persönlichkeitsrecht, dass dies eine
Geldentschädigung bedingen würde. Der Kläger
und Frau T. waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
über einen Zeitraum von mehreren Monaten ein Paar, das
gemeinsam lebte und gemeinsam auftrat. Ihre Beziehung wurde
öffentlich gelebt und beide versicherten sich auch in
öffentlichen Äußerungen ihre gegenseitige
Liebe. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen
Fotoveröffentlichungen ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung
einer Geldentschädigung. Es handelt sich um offizielle
Pressefotos, die grundsätzlich zur Veröffentlichung
bestimmt waren.
II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1,
92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
Der Festsetzung des Streitwerts liegt § 3 ZPO zugrunde.