Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Landgericht
Hamburg
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
der Sache
[…]
Antragsstellerin
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt […]
gegen
[…]
Antragsgegner
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt [...],
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27 , auf die bis zum
29.1.2009
eingereichten Schriftsätze durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht M. Schmidt den
Richter am Landgericht Dr. Söchtig den
Richter Goritzka
für
Recht:
1.
Die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom
15.09.2008 (Ziffer
II. des Tenors) wird aufgehoben.
2.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
und
beschließt:
Der
Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird auf bis zu
600,00 €
festgesetzt.
Tatbestand
Die
Antragstellerin nahm den Antragsgegner im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes wegen unlauteren Wettbewerbs aufgrund eines Angebots auf der
Internetplattform Ebay (Anlage AS3) auf Unterlassung in Anspruch.
In
dem Angebot fanden sich unter der
Rubrik „Rechtliche Informationen des
Verkäufers" die Angaben (...). In dem
Internetauftritt des
Antragsgegners war darüber hinaus die E-Mail-Adresse (...)
angegeben.
Mit
anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2008 (Anlage AS5), adressiert an (...),
ließ die Antragstellerin den Antragsgegner abmahnen. Entgegen dem
Vermerk auf der Abmahnung ("vorab per mail:(...)) wurde das Schreiben
parallel zum postalischen Versand an die E-Mail-Adresse (...)
übermittelt (Anlage AG3). Das postalisch versandte Schreiben geriet
nicht in Rücklauf.
Eine
Reaktion auf die Abmahnung erfolgte nicht. Daraufhin erwirkte die
Antragstellerin die mit Beschluss vom 15.09.2008 erlassene
einstweilige Verfügung, auf die wegen der Einzelheiten
verwiesen wird. Der
Versuch der Antragstellerin, die einstweilige Verfügung unter
der
angegebenen Anschrift am 20.09.2008 zustellen zu lassen, war erfolglos.
Der
Antragsgegner hat die einstweilige Verfügung mit Ausnahme der
Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, als
endgültige Regelung anerkannt. Mit seinem Widerspruch wendet sich der
Antragsgegner gegen den Bestand der Kostenentscheidung.
Der
Antragsgegner ist der Ansicht, er habe keine Veranlassung zur
Einleitung des Verfahrens
gegeben, so dass die Antragstellerin gemäß
§ 93 ZPO die Kosten des
Rechtstreits zu tragen habe. Er behauptet, eine Abmahnung sei ihm
nicht zugegangen. Die E-Mail-Adresse (...) gehöre ihm nicht, das per
E-Mail versandte Schreiben sei ihm daher nicht zugegangen.
Auch
das postalisch versandte Schreiben sei ihm nicht zugegangen. Er habe Ende
Oktober oder Anfang November 2007 seinen Wohnsitz von (...) verlegt,
sein Unternehmen aber weiterhin von der angegebenen Anschrift in (...)
aus betrieben. Trotz der Verlegung seines Wohnsitzes sei bis November
2008 an der angegebenen Anschrift in (...) ein Briefkasten mit seinem
Namen vorhanden gewesen. Dennoch hätten ihn –
insoweit unstreitig
– verschiedene an die angegebene Anschrift adressierte Sendungen
nicht erreicht, beispielsweise am 10.10.2008 und 12.10.2008 versandte
Briefe seines Verfahrensbevollmächtigten (Anlagen AG2 und AG3).
Der
Antragsgegner beantragt,
die
Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
Die
Antragstellerin beantragt,
den
Beschluss vom 15.09.2008 hinsichtlich der Kosten aufrecht zu erhalten.
Er
behauptet, der mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung
in
(...) beauftragte Gerichtsvollzieher habe auf Nachfrage bekundet, dass die
Zustellung nicht habe vorgenommen werden können,
weil er niemanden
angetroffen habe und ein Briefkasten nicht vorhanden gewesen sei. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten, insbesondere die von den Parteien eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Kostentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 15.09.2008 ist
aufzuheben, die Kosten des Erlassverfahrens sind der Antragstellerin
aufzuerlegen.
Der zulässige Widerspruch ist begründet. Die
Voraussetzungen des § 93 sind gegeben. Der Antragsgegner hat
seinen
Widerspruch auf die Kosten beschränkt, was einem sofortigen
Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO entspricht (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 26. Auflage, Rdn. 1.9 zu §
12 UWG). Der Antragsgegner hat überwiegend wahrscheinlich auch
keine
Veranlassung zur Einleitung des des Verfahrens im Sinne des §
93 ZPO gegeben.
Eine fehlende Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens im
einstweiligen Rechtsschutz bzw. zur Klageerhebung im Sinne des
§ 93 ZPO ist in
Wettbewerbssachen unter anderem dann anzunehmen, wenn dem
Antragsgegner bzw. Beklagten kein Abmahnschreiben des Antragstellers bzw.
Klägers zugegangen ist (BGH GRUR 2007, 629).
Hier ist dem
Antragsgegner überwiegend wahrscheinlich keine Abmahnung
zugegangen.
Der
Antragsteller hat eidesstattlich versichert (Anlage AG1), dass ihm eine
Abmahnung nicht zugegangen ist, und zwar weder als E-Mail noch per Post.
Die
Abmahnung wurde unstreitig nicht an die von dem Antragsgegner angegebene
E-Mail-Adresse (...) versandt, sondern an die E-Mall-Adresse (...). Der
Antragsgegner hat eidesstattlich versichert, weder über diese
E-Mail-Adresse zu verfügen, noch diese auch nur zu kennen.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sind,
sind nicht
ersichtlich und werden auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen.
Weitergehende Erklärungen zu einer von ihm nicht benannten
E-Mail-Adresse können von dem Antragsgegner nicht erwartet
werden.
Unstreitig
haben den Antragsgegner verschiedene Postsendungen unter der
angegebenen Anschrift nicht erreicht, unter anderem am 10.10.2008 und
12.10.2008 versandte Briefe seines Verfahrensbevollmächtigten.
Der
Anwendbarkeit von § 93 ZPO könnte allerdings
entgegenstehen, wenn der
Antragsgegner den Zugang der Abmahnung dadurch vereitelt hätte, dass er an
der angegebenen Anschrift keine Empfangseinrichtung
bereitgehalten hätte. Es ist jedoch überwiegend
wahrscheinlich, dass der
Antragsgegner an der angegebenen Anschrift einen Briefkasten mit seinem
Namen bereitgehalten hat. Dies hat der Antragsteller ebenfalls
eidesstattlich versichert. Auch insoweit vermag das Gericht keine durchgreifenden
Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Antragsgegner oder der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu erkennen, die der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Angaben
entgegenstehen.
Dass
der mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung in (...)
beauftragte
Gerichtsvollzieher entgegenstehende Wahrnehmungen gemacht
hätte, ist ohne
Belang, weil der Gerichtsvollzieher nichts über die
Verhältnisse zum
Abmahnzeitpunkt sagen kann.
Jedenfalls
vor diesem Hintergrund bedurfte es auch der Einbeziehung der die
Angaben des
Antragsgegners bestätigenden eidesstattlichen Versicherung der (...) in
die Überzeugungsbildung nicht.
Die
Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens beruht
auf §
91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.