Landgericht Hamburg, Haftung für rechtswidrige Inhalte Dritter im Internet
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Aktenzeichen:    324 S 2/08
Verkündet am:
11.07.2008

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Hamburg

URTEIL


Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 8.01.2008, Az. 36A C 124/07, verurteilt, an den Kläger 644,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.08.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15% und der Beklagte 85% zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

A)

Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden Kläger) wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg, mit dem seine Klage auf Erstattung von € 756,09 anwaltlicher Abmahnkosten wegen einer Wortberichterstattung nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 S. 1 Nr.1 ZPO). Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass der Beklagte bis zum Zugang des anwaltlichen Abmahnschreibens keine positive Kenntnis von der streitgegenständlichen Äußerung hatte. Anschließend entfernte er diese unverzüglich. Hintergrund der streitgegenständlichen Äußerung ist, dass der Kläger den Verein „free.... f.. l... e.V. wegen der Verwendung des Namens Kläger + Berufungskläger als sog. Metatag gerichtlich in Anspruch genommen hatte, woraufhin der Verein mit Urteil vom 6.06.2001 des Landgerichts Hamburg zur Unterlassung verurteilt worden ist. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Verein verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die untersagte Verwendung entstanden ist und noch entstehen wird. Im Jahr 2003 wurde der Verein aufgrund von nicht korrigierten Formfehlern bei der Vereinsanmeldung aus dem Vereinsregister gelöscht.

Die Klage ist dem Kläger am 4. August 2007 zugestellt worden. Mit Urteil vom 8. Januar 2008 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben sei, ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten jedoch schon daran scheitere, dass seitens des geschädigten Klägers aus seiner maßgeblichen Sicht mit Rücksicht auf seine spezielle Situation die Einschaltung eines Anwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und nach den Schlussanträgen des Klägers aus der ersten Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise festzustellen, dass die unrelative Festsetzung des Streitwerts grundgesetzwidrig sei (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz)

sowie festzustellen, dass vorliegend bei dem zugrunde liegenden Unterlassungsbegehren der Streitwert von € 1,- angemessen wäre.

Der Kläger beantragt,

den ersten Feststellungsantrag zurückzuweisen;

den zweiten, sollte er eine Streitwertbeschwerde darstellen, als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.06.2008 Bezug genommen.

B)


I.

Die zulässige Berufung ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 644,50 aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs.1 GG, § 249 Abs.1 BGB zu.

Durch die streitgegenständliche Äußerung verletzt der Beklagte schuldhaft das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die durch die Abmahnung des Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten stellen einen ersatzfähigen Schaden dar.

1. Die streitgegenständliche Äußerung, „Der Verein free.... f.. l... e.V. wurde von Kläger + Berufungskläger unter dem Vorwand wettbewerbswidriger Verwendung von Metatags ruiniert“, die Anlass für die Abmahnung des Beklagten gewesen ist, ist eine Tatsachenbehauptung. Sie enthält zum einen eine Äußerung über die innere Tatsache der Absicht des Klägers und bedeutet, tatsächlich habe der Kläger andere Zwecke verfolgt, er habe das Wettbewerbsrecht lediglich instrumentalisiert, um dem Verein finanziell zu schaden. Darüber hinaus wird mit der Äußerung behauptet, der Kläger sei verantwortlich für einen Ruin des Vereins. Diese Behauptungen haben prozessual als unwahr zu gelten, da nach unbestrittenem Vortrag die Auflösung des Vereins aufgrund von Formfehlern erfolgte, ohne dass es einen Zusammenhang zu der Klage des Klägers gegeben hat.

2. Der Beklagte handelte bei Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung schuldhaft.

Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die streitgegenständliche Äußerung nicht selbst eingestellt und diese unmittelbar nach Kenntnisnahme entfernt habe. Denn es handelt sich vorliegend nicht um eine fremde Information im Sinne von § 10 TMG, sondern um eine eigene Information gemäß § 7 TMG. Eigene Informationen in diesem Sinne können nicht nur eigene Behauptungen im eigentlichen Sinne sein, sondern darüber hinaus auch fremd erstellte Inhalte, die der Dienstanbieter sich zu Eigen macht, die er so übernimmt, dass er aus der Sicht eines objektiven Nutzers für sie die Verantwortung tragen will (OLG Köln MMR 2002, 548, 548 m.w.N.). Dazu bedarf es wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist insoweit die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der fremden Daten durch den Übernehmenden (vgl. OLD Köln, a.a.O.).

Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, dann geht der Durchschnittsbesucher der Internetseite m...-P.....de davon aus, dass es sich bei den auf der Seite und ihren Unterseiten befindlichen Äußerungen, also auch bei der streitgegenständlichen, um solche des Beklagten handelt. Schon der Titel der Seite ist rein subjektiv auf den Beklagten bezogen, es ist sein Tagebuch. Er gestaltet die Seite, er gibt die Rubriken vor. Er bietet gerade nicht nur ein Forum an, das Dritte durch ihre Beiträge erst ausfüllen und so gestalten. Auch die Unterseite „Parteibuch Lexikon“ ist entsprechend subjektiv gestaltet. So wird das Parteibuch Lexikon als „dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache“ beschrieben. Dadurch unterscheidet es sich gerade von der Internetseite Wikipedia. Der Beklagte fordert auf der Unterseite „Parteibuch Lexikon“ zwar Dritte auf, an der Erstellung des Lexikons mitzuwirken. Es findet sich aber keine Distanzierung zu den Beiträgen Dritter, im Gegenteil beinhaltet das Wort „mitzuwirken“ bereits ein zu eigen machen im Sinne eines gemeinsamen Erschaffens. Für ein zu-eigen-machen spricht vorliegend auch der Umstand, dass für einen Außenstehenden gar nicht erkennbar ist, ob ein bestimmter Beitrag vom Beklagten oder einem Dritten verfasst und eingestellt wurde. Auch in Bezug auf die streitgegenständliche Äußerung ist nicht ersichtlich, von wem sie stammt, oder dass sie von einem Dritten eingestellt worden ist. Wollte sich der Beklagte aber von den Beiträgen Dritter distanzieren, dann wäre das nur eine Voraussetzung.
Der Beklagte handelte in Bezug auf die streitgegenständliche Äußerung fahrlässig. Er hat mit der Aufforderung, an dem Parteibuch Lexikon mitzuwirken, eine Ursache für die vorliegende Rechtsverletzung gesetzt. Er hat gerade dazu aufgefordert, einseitige, subjektive und parteiische Beiträge zu verfassen („…dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache“). Damit hat er ein besonderes Risiko gesetzt, dass persönlichkeitsrechtlich problematische Beiträge eingestellt werden.

3. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung seiner Anwaltskosten in Höhe von € 644,50 verlangen.
Die Kosten einer Rechtsverfolgung, zu denen auch die Kosten eines Rechtsanwalts zählen, gehören zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 823 Abs.1, 249 Abs.1 BGB zu ersetzenden Kosten. Dem angegriffenen Urteil ist zuzustimmen, dass nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung) adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzten sind, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH NJW-RR 2007, 856, Urteil vom 12.12.2006, VI ZR 175/05, juris Absatz 10). Das war vorliegend aber der Fall.

Voraussetzung dafür, dass die Beauftragung eines Anwalts nicht erforderlich ist, ist, dass in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Daran fehlt es hier. Denn zum einem streiten die Parteien bereits um die Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Des Weiteren ist streitig, ob es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine dem Beklagten zuzurechnende Äußerung handelt oder nicht. Beide Seiten führen Argumente für die jeweils von ihnen vertretene Rechtsauffassung an. Zum anderen ist auch der der Abmahnung zugrunde zu legende Streitwert und damit die Höhe eines Schadensersatzanspruchs zwischen den Parteien streitig. Auf die Frage, ob und ggf. wo sich der Kläger im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der streitgegenständlichen Äußerung tatsächlich aufgehalten, kommt es daher vorliegend nicht an.

Erstattungsfähig sind vorliegend jedoch nur Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 644,50. Die darüber hinaus gehende Berufung war zurückzuweisen.

Die Rechtsanwaltskosten sind nach einem für die Abmahnung zugrunde zu legenden Streitwert in Höhe von € 7.500,- zu berechnen. Dieser – und nicht wie vom Kläger veranschlagt € 10.000,- - ist angesichts des Verbreitungsgrades der streitgegenständlichen Äußerung und des nicht schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers angemessen. Damit ist auch der hilfsweise gestellte Antrag des Beklagten, festzustellen, dass bei dem zugrunde liegenden Unterlassungsbegehren der Streitwert von € 1,00 angemessen wäre, obsolet.

Die Höhe des Schadensersatzes berechnet sich wie folgt:

Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2400 VV RVG 1,3        € 535,60
Post-/Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG                  €    20,00
Zwischensumme netto                                                        € 555,60
16% USt Nr. 7008 VV RVG                                              €    88,90
Gesamtbetrag                                                                     € 644,50

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288 Abs.1 S.2, 291 S.1, 2 BGB.

II.

Der hilfsweise gestellte Antrag des Beklagten, festzustellen, dass die unrelative Festsetzung des Streitwerts wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz grundgesetzwidrig sei, ist unzulässig. Unabhängig von der Frage, ob dieser Antrag als Widerklage statthaft ist, kann Streitgegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs.1 ZPO nur der Streit über ein Rechtsverhältnis oder die Tatfrage der Echtheit einer Urkunde sein. Beides ist vorliegend nicht gegeben. Ein Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache (Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, 26. Auflage, § 256 Rn. 3). Kein Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind abstrakte Rechtsfragen (Greger a.a.O.). Der von dem Beklagten gestellte Antrag betrifft aber gerade die abstrakte Rechtsfrage der Grundgesetzwidrigkeit einer unrelativen Streitwertfestsetzung.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1 S.1, 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.