Landgericht
Hamburg, Haftung für eingebundene Wikipediainhalte
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Aktenzeichen: 324 O 847/07 |
Verkündet
am:
16.05.2008
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle |
Landgericht
Hamburg
URTEIL
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der
Kläger
wurde 1992 wegen Mordes an dem Geschäftsmann W. S.
festgenommen
und 1993 wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Er wurde
zwischenzeitlich auf Bewährung aus der Haft entlassen. Der
Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der
Berichterstattung, dass ihm Betrugstaten zum Nachteil von Herrn W. S.
zur Last gelegt würden.
Die
Beklagte
verantwortet die Unterseite www.l..f..de, eine Unterseite ihres
Internetauftritts "www.f..de". In diesem Internetauftritt stellt sie in
erster Linie ihre Produkte aus den Bereichen Internetzugang,
Mobiltelefonie und Online-Dienstleistungen vor und bewirbt diese.
Darüber hinaus stellt sie dort verschiedene Inhalte zur
Verfügung, unter anderem die Un<a
href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/ordnungsgeld.html">Ordnungsgeldes</a>terseite
www.l..f..de. Auf der
linken Seite der Eingangsseite der Homepage der Beklagten findet sich
unter der Überschrift "Themen" eine Liste mit Links, darunter
auch
ein Link mit der Bezeichnung "W." (Anlage B 1). Klickt ein Nutzer auf
diesen Link, gelangt er auf die Unterseite www.l..f..de der Beklagten.
Diese Seite ist so aufgebaut, dass sich zwar auf dem oberen Teil der
Seite der Schriftzug "f." befindet, darunter jedoch die Hauptseite der
deutschsprachigen Version von "W." erscheint, was für die
Nutzer
an der Überschrift "Willkommen bei W.", dem Eingangssatz "W.
ist
ein Projekt zum Aufbau einer Enzyklopädie aus freien Inhalten
in
allen Sprachen der Welt. Jeder kann mit seinem Wissen beitragen", dem
Erscheinen des "W."-Logos sowie der Gestaltung dieses Teils der
Homepage in dem üblichen Blau der "W."-Seite (abweichend von
der
grünen Leitfarbe der Beklagten) erkennbar ist. Am Ende jeder
einzelnen "W."-Seite heißt es: "Dieser Artikel basiert auf
dem
Artikel "(Bezeichnung des jeweiligen Artikels)" aus der freien
Enzyklopädie W. und steht unter der GNU-Lizenz für
freie
Dokumentation. Die Liste der Autoren ist unter dieser Seite
verfügbar. Der Artikel kann nur über W. bearbeitet
werden."
Bei
dem
Internetangebot "W." handelt es sich nach unbestrittenem
Beklagtenvortrag um eine weltweit sehr häufig genutzte
"Online.Enzyklopedie", bei der die Inhalte nicht von der Betreiberin
erstellt werden, sondern bei der von der Betreiberin lediglich Dritten
die Plattform und Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird,
damit
diese selbstverfasste Beiträge hinterlegen können, so
dass
Jedermann an der "W." mitarbeiten, Artikel erstellen und bearbeiten
kann, wobei weder eine Vorabkontrolle noch eine nachträgliche
Steuerung durch eine Redaktion stattfindet.
Der
über W.
S. abrufbare Beitrag enthielt die hier streitgegenständliche
Passage: "Er eröffnete die Wirtschaft 'Beim S.' am M. ,
deren Leitung er seinem Ziehsohn W. W. anvertraute. Mit diesem
zerstritt er sich jedoch schon bald und warf ihm öffentlich
Betrug
vor". Im weiteren Verlauf des Beitrags wurde ursprünglich
über den Kläger – wiederum unter voller
Namensnennung
– als einem der Mörder von W. S. berichtet. Wegen
des
letzteren Teils der Berichterstattung über den Mord an W. S.
unter
voller Namensnennung des Klägers hatte dieser die Beklagte
abgemahnt und sodann beim Landgericht Frankfurt am Main eine
einstweilige Verfügung erwirkt (Anlagenkonvolut B 7,
Antragsschriften vom 30. 6. 2006), mit der der Beklagten untersagt
wurde, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord
an W. S.
in identifizierender Weise, insbesondere bei voller Namensnennung, zu
berichten. Diese Regelung erkannte die Beklagte durch
Abschlusserklärung
als endgültige Regelung an. Die
hier
streitgegenständliche Textpassage war bereits im Zeitpunkt
dieser
Abmahnung
in dem Artikel enthalten. Der Kläger hatte diesen
Teil
der Berichterstattung nicht abgemahnt. Die nunmehr
streitgegenständliche Passage blieb in der Folge weiter
abrufbar,
bis der Kläger auch diese Passage mit Schreiben vom 3. 7. 2007
bei
der Beklagten abmahnte. Die Beklagte gab die geforderte
Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab. Sie ergriff
jedoch
umgehend nach Zugang der Abmahnung
Maßnahmen, aufgrund derer
die
angegriffene Äußerung aus dem W.-Artikel entfernt
wurde, so
dass der Kläger seitdem auch an dieser Stelle des Beitrags
nicht
mehr namentlich genannt wird.
Der
Kläger
hatte daraufhin zunächst eine einstweilige Verfügung
beim
Landgericht Hamburg erwirkt (Beschluss vom 08.08.2007, Az. 324 O
695/07) mit der der Beklagten untersagt wurde, "über den
Antragsteller zu berichten, ihm würden Betrugstaten zu Lasten
von
Herrn W. S. zur Last gelegt." Diese einstweilige Verfügung war
im
Widerspruchsverfahren wegen fehlender Eilbedürftigkeit
aufgehoben
wurden (Urteil vom 23. 10. 2007, 324 O 695/07). Daraufhin hat der
Kläger die vorliegende Hauptsacheklage erhoben.
Das
Strafverfahren wegen der Betrugsvorwürfe war bereits mit
Beschluss
vom 8. 5. 1991 von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
München I nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden
(Anlage K
2).
Der
Kläger
ist der Ansicht, auch durch diese Berichterstattung in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein und einen
diesbezüglichen Unterlassungsanspruch zu haben.
Der
Kläger beantragt,
der
Beklagten
bei Vermeidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung
fälligen
Ordnungsgeldes
bis zum Betrag von Euro 250.000,– ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an ihrem
Vorstandsmitgliedern zu untersagen, über den Kläger
zu
berichten, ihm würden Betrugstaten zum Nachteil von Herrn W.
S.
zur Last gelegt.
Die
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Die
Beklagte ist
der Ansicht, sie hafte weder als Täterin noch als Teilnehmerin
oder (Mit-) Störerin, da sie den Artikel nicht selbst verfasst
oder eingestellt habe, ihn sich nicht zu eigen gemacht habe oder
Gehilfenvorsatz gehabt habe, sondern allenfalls als technische
Verbreiterin anzusehen sei. Auch habe sie keine Prüfpflichten
verletzt, da sie nach der Abmahnung
aus dem Juni 2006 keine
Veranlassung gehabt habe, auch den Rest des Artikels zu
überprüfen – gerade und vor allem auch,
weil der
Kläger selbst damals die Äußerung trotz
Kenntnis nicht
angegriffen habe, so dass sie davon habe ausgehen können, dass
sich der Kläger an der Wiedergabe der nunmehr
streitgegenständlichen Passage nicht störe. Da sie
nach der
erneuten Abmahnung
vom 3. Juli 2007 mit Erfolg alle ihr zumutbaren
Maßnahmen ergriffen habe, um den W.-Artikel
unverzüglich
löschen zu lassen, sei sie ihrer
"Löschungsverpflichtung"
nachgekommen.
Im
Übrigen
vertritt die Beklagte die Ansicht, die Berichterstattung verletze den
Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht, da sie
wahr sei.
Es werde lediglich zutreffend darüber berichtet, dass S. dem
Kläger Betrug vorgeworfen habe. Lediglich die
Sozialsphäre
sei betroffen. Auch der Resozialisierungsgedankte greife hier nicht, da
der Kläger nicht wegen Betruges in Haft gewesen sei. Daher
überwiege das Berichterstattungsinteresse.
Auch
habe der
Kläger jegliche Unterlassungsansprüche verwirkt, da
er
wenigstens seit Juni 2006 von der streitgegenständlichen
Äußerung Kenntnis gehabt habe (Anlagenkonvolut B 7)
und die
Beklagte nur wegen einer anderen Passage abgemahnt habe.
Schließlich
sei die Antragsfassung zu weit, da die Beklagte nicht "berichtet" habe
und auch der konkrete Antrag aus der Klagschrift nicht mit dem Inhalt
der Berichterstattung übereinstimme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung
vom
11. 4. 2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der
Kläger hat
keinen Anspruch gegen die Beklagte. Insbesondere steht dem
Kläger
der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus dem Allgemeinen
Persönlichkeitsrecht gem. §§ 823 Abs. 1,
1004 Abs. 1
Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
Dabei
kann hier
dahinstehen, ob die Beklagte als Täterin oder lediglich als
Störerin hinsichtlich der Verbreitung der
streitgegenständlichen Passage anzusehen ist. Die Beklagte ist
jedenfalls durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (entsprechend
§ 193 StGB) gerechtfertigt bzw. hat keine ihr obliegenden
Prüfpflichten verletzt.
Das
Grundrecht
der Pressefreiheit hat seine konkrete, auf die öffentliche
Berichterstattung und Kritik bezogene Ausprägung in dem
– im
Straf- und Zivilrecht analog angewendeten –
Rechtfertigungsgrund
der "Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß
§ 193
StGB gefunden (Löffler/ Ricker Handbuch des Presserechts 5.
Aufl.
2005, 41. Kapitel Rn 9 mit weiteren Nachweisen). Dabei sind
für
die Rechtmäßigkeit der Pressetätigkeit
folgende Momente
maßgeblich: die Befriedigung eines ernsthaften
Informationsinteresses der Öffentlichkeit und die
Erfüllung
der journalistischen Sorgfaltspflicht (vgl. Löffler/Ricker aaO
41.
Kapitel Rn 10 mit weiteren Nachweisen).
1)
Es bestand
ein öffentliches Informationsinteresse an dem Beitrag
über W.
S.. Bei W. S. handelt es sich um einen bekannten Schauspieler, bei dem
im Rahmen einer umfassenden (Online-) Enzyklopädie ein
öffentliches Interesse an seinen näheren
Lebensumständen
besteht, wozu auch das persönliche Verhältnis von S.
zu
seinem Ziehsohn, dem Kläger, gehört.
2)
Die Beklagte
hat auch die journalistische Sorgfalt gewahrt. Es handelt sich bei der
Berichterstattung, die von der Beklagten verbreitet wird, nicht um eine
eigene Berichterstattung, sondern erkennbar um Beiträge
Dritter,
die den Einträgen in einem Internetforum in wesentlichen
Punkten
vergleichbar ist. Die Beklagte hatte keine Veranlassung, den
angegriffenen Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche
Unbedenklichkeit zu überprüfen (a). Auch aufgrund der
ersten
Abmahnung
durch den Kläger ergibt sich keine Verletzung der
journalistischen Sorgfaltspflichten (b). Nach der neuerlichen Abmahnung
hat die Beklagte unverzüglich dafür Sorge getragen,
dass die
angegriffene Passage aus dem Beitrag entfernt wird (c).
a)
Zwischen den
Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte das Internetangebot "W."
über eine Verlinkung in ihre eigene Seite integriert hat.
Aufgrund
des unstreitigen optischen Eindrucks und der konkreten Texthinweise auf
der Homepage der Beklagten wird für den Nutzer deutlich, dass
hier
kein Service der Beklagten genutzt wird, sondern dass lediglich
über die Seite der Beklagten ein Zugriff auf die
Online-Enzyklopädie "W." erfolgt. Diese
Online-Enzyklopädie
"W." ist in wesentlichen Grundzügen einem Internetforum
vergleichbar. Zwar handelt es sich bei der von der Beklagten in ihre
Homepage integrierte Internetseite "W." nicht um ein Internetforum im
engeren Sinne. Jedoch ist die Online-Enzyklopädie "W." einem
Forum
in wesentlichen Aspekten vergleichbar. Zwischen den Parteien ist
insoweit unstreitig, dass es sich bei der Internetseite "W." um eine
Homepage handelt, bei der von der Betreiberin lediglich Dritten die
Plattform und Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird, damit
diese selbstverfasste Beiträge hinterlegen können, so
dass
Jedermann an der "W." mitarbeiten, Artikel erstellen und bearbeiten
kann, wobei weder eine Vorabkontrolle noch eine nachträgliche
Steuerung durch eine zentrale Redaktion stattfindet.
Diese
Funktionsweise der Online-Enzyklopädie ist damit in den
zentralen
Punkten der eines Forums vergleichbar. Auch dort stellt der
Forenbetreiber nur einen Rahmen, eine Plattform und Speicherplatz zur
Verfügung, damit Dritte selbstverfasste Beiträge
hinterlegen
können. Auch dort findet regelmäßig keine
Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine
Redaktion statt.
Im
Unterschied
zu einem Forum betrifft die Enzyklopädie "W." zwar nicht ein
spezielles Themengebiet, sondern naturgemäß eine
unüberschaubare Vielzahl von Themen und ist – anders
als
viele Foren – auf ein dauerhaftes Vorhalten der
Beiträge bei
ständiger Weiterentwicklung, Anpassung und
Veränderung
gerichtet. Entscheidend ist aber hinsichtlich der Funktionsweise, dass
Jedermann die Möglichkeit eröffnet wird, Inhalte ohne
redaktionelle Prüfung einzustellen. Diese Funktionsweise macht
die
"W."-Seite sonstigen Internetforen vergleichbar. An einer
Online-Enzyklopädie wie der "W." besteht auch als solcher ein
öffentliches Interesse. Sie ermöglicht einer Vielzahl
von
Menschen schnellen und aktuellen Zugriff auf Informationen und zwar
auch Personen, die nicht über eine umfangreiche gedruckte
Enzyklopädie verfügen.
Damit
ist
hinsichtlich der Beklagten davon auszugehen, dass sie keine eigenen
Inhalte verbreitet und auch nicht feststehende Beiträge eines
Dritten in ihren Internetauftritt integriert, sondern Inhalte, die
darauf ausgerichtet sind, sich durch Veränderung beliebiger
Nutzer
permanent weiter zu entwickeln und die einem öffentlichen
Informationsinteresse dienen. Gründe, die der Beklagten vor
diesem
Hintergrund einer anlassbezogenen Prüfungspflicht auferlegt
hätten sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. In der
Einstellung des Angebots "W." im Allgemeinen und des angegriffenen
Beitrags im Speziellen in das Internetangebot der Beklagten liegt
mithin keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.
b)
Auch aus dem
Umstand, dass der Kläger die Beklagte bereits im Jahr 2006
wegen
anderer Passagen dieses Beitrags abgemahnt hatte und der Artikel in der
Folge mit der streitgegenständlichen Passage (lediglich ohne
die
damals abgemahnte Passage) weiter im Internet bereit gehalten wurde,
ergibt sich keine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten.
Die
Beklagte war
aufgrund der konkreten Abmahnung
des Klägers im Jahr 2006, die
sich allein auf die volle Namensnennung im Zusammenhang mit dem Mord an
W. S. bezogen hatte, nicht gehalten, den Beitrag umfassend von selbst
auf etwaige andere Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Gegen
eine
solche umfassende Prüfpflicht eines gesamten Artikels nach
Erhalt
einer auf eine konkrete Formulierung gerichtete Abmahnung
, spricht
insbesondere, dass der Abmahnende mit einer konkreten Abmahnung
deutlich macht, dass er gerade in der angegriffenen Passage eine
Rechtsverletzung sieht und den restlichen Teil des Beitrags nicht
beanstanden möchte. Für die Beklagte musste sich die
Sachlage
nach der ersten Abmahnung
im Jahr 2006, die sich auf eine konkrete
Passage, nämlich die volle Namensnennung im Zusammenhang mit
dem
Mord an W. S. bezogen hatte, so darstellen, dass der Kläger
nur
die abgemahnte Passage als rechtsverletzend ansah und gegen die weiter
andauernde Veröffentlichung des Beitrags ansonsten keine
Bedenken
hatte.
Damit
musste die
Beklagte aufgrund der Abmahnung
jedenfalls nicht von sich aus jede
weitere Passage auf denkbare weitere
Persönlichkeitsrechtsverletzungen hin
überprüfen. Ob in
einer derartigen Situation eine weitergehende Prüf- und
Entfernungspflicht hinsichtlich offenkundiger, quasi "ins Auge
springender" persönlichkeitsrechtsverletzender Passagen
besteht
(wie etwa in Fällen, in denen die gleiche Rechtsverletzung
sich an
einer zweiten Stelle in dem Text noch einmal wiederfindet oder bei
einer offenkundigen Schmähung), kann hier offen bleiben. Um
derartige offenkundige, "ins Auge springende"
Persönlichkeitsrechtsverletzungen geht es im vorliegenden Fall
nicht. Dem Kläger ging es bei der ersten Abmahnung
um sein
Resozialisierungsinteresse, da seine Haftentlassung nach
Verbüßung der Haftzeit wegen Mordes bevorgestanden
hatte.
Bei der Berichterstattung über einen von dritter Seite
erhobenen
Betrugsvorwurf spielt dagegen der Resozialisierungsgedanke nur eine
ganz untergeordnete Rolle. Die Beklagte musste nicht von sich aus
darauf kommen, dass der Kläger auch Anstoß an der
gerade
nicht abgemahnten Passage nehmen würde, wonach sein Ziehvater
ihm
öffentlich Betrug vorgeworfen habe.
c)
Schließlich begründet auch das Verhalten der
Beklagten nach
der neuerlichen Abmahnung
des Klägers im vorliegenden
Verfahren
keine Verletzung der pressemäßigen
Sorgfaltspflichten. Die
Beklagte hat nach dieser Abmahnung
unstreitig unverzüglich
dafür Sorge getragen, dass die angegriffene Passage aus dem
Beitrag entfernt wird.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§
91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.