Landgericht
Hamburg FC St. Pauli Totenkopf-Symbol Merchandising Vertrag
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Aktenzeichen: Az. 315 O
451/09 |
Verkündet
am:
06.01.2011
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle |
Landgericht
Hamburg
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
der Sache
[…]
Kläger
zu 1.)
Klägerin
zu 2.)
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt […]
gegen
[…]
Beklagte
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt [...],
Tenor:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des
jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Die
Kläger begehren festzustellen, dass ein zwischen den Parteien
im Jahre 2005 geschlossener Markennießbrauchs- und
Merchandising-Vertrag wegen Kartellrechts- und Sittenwidrigkeit
unwirksam ist.
1. Der
Kläger zu 1 ist ein gerichtsbekannter Sportverein, dessen
Profi-Fußballmannschaft, nach der Saison 09/10 in der 1.
Bundesliga spielt. Die Klägerin zu 2 ist ein Unternehmen, das
seit September 2004 über die S. P. Beteiligungs GmbH im
alleinigen Anteilsbesitz des Klägers zu 1 steht.
Durch
die Klägerin zu 2 vermarktet der Kläger zu 1 eine
Reihe von Rechten (u. a. das Trikot-Sponsoring). Die Klägerin
zu 2 ist Inhaberin verschiedener „S. P.-Marken”,
darunter die Wort-/Bildmarken „FC S. P. XXXX” (in
kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen) und das
bundesweit bekannte „Totenkopf-Symbol” mit zwei
gekreuzten Knochen und dem Wortzusatz „S. P.”.
Die
Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe der U. S. AG, eine der
führenden Sportunternehmen Europas. Sie wurde im Jahre 2004 im
Wesentlichen zu dem Zweck gegründet, das Merchandising im
Zusammenhang mit den „S. P.-Marken” zu betreiben.
Der Kläger zu 1 hält an der Beklagten noch eine
Minderheitsbeteiligung i. H. v. 10 %.
2. Der
Kläger zu 1 hat in den vergangenen 15 Jahren tiefe
Täler durchschritten – sportlich, aber auch
wirtschaftlich. Zeitweise drohte die Insolvenz, zeitweise drohte die
Entziehung der Lizenz der Profi-Fußballmannschaft durch den
DFB.
a.)
Im
Jahre 1995 wurde der Kläger zu 1 von seinem seinerzeitigen
Präsidenten H. W. durch (befreiende) Schuldübernahme
in Höhe von 5,2 Mio. DM entschuldet. Als Gegenleistung
übertrug er mit Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 30. 06. 1995
(Anlage K 21) die Vermarktung- und Werberechte bis zum 30. 06. 2001der
FC S. P. Marketing GmbH; die Gesellschaft gehörte dem H. W. zu
100%. Die Vermarktungs- und Werberechte lagen damit im Ergebnis bei W..
Dieser Vertrag wurde mit Wirkung zum 01. 07. 1998 durch einen (neuen)
Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 23. 04. 1999 zwischen dem Verein und
der FC S. P. Marketing GmbH ersetzt; dieser hatte eine Laufzeit bis zum
30. 12. 2005.
Die
Wort- und Bildmarken "FC S. P. XXXX" und "S. P. + Totenkopf“
waren für die FC S. P. Marketing GmbH eintragen.
b.)
Die
Amtszeit des (seinerzeitigen) Präsidenten H. W. endete im
Oktober 2000. Zusammen mit seinem Ausscheiden wurde am 20. 10. 2000
eine „Globalvereinbarung zum Ausscheiden von H. W. aus dem
Präsidium des FC S. P.“ geschlossen (im Folgenden:
Globalvereinbarung - Anlage B 13). Mit der Globalvereinbarung kaufte
der FC S. P., der Kläger zu 1, die Markenrechte und die
Vermarktungsrechte von der FC S. P. Marketing GmbH (bzw. W.) zu einem
Kaufpreis von 5,2 Mio. DM zurück; dies erfolgte durch
Übertragung der Geschäftsanteile an der FC S. P.
Marketing GmbH auf den Kläger zu 1 (§ 3 der
Globalvereinbarung 2000 mit Verweis auf den
Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, dortige Anlage
9).
c.)
Der
Kaufpreis von 5,2 Mio. DM war seinerzeit vom Kläger zu 1)
nicht aufzubringen. Deshalb war am selben Tag wie die
Globalvereinbarung die FC S. P. Vermarktungs GmbH & Co. KG
(Klägerin zu 2) - im Folgenden: S. P. Vermarktungs KG), die
Klägerin zu 2), gegründet worden. Gesellschafter der
Klägerin zu 2) waren zu je 50 % die U. Agentur und der
Kläger zu 1) (FC S. P. e.V.) (§ 4 des Vertrages).
Nach
§ 8 der Globalvereinbarung übertrug die S. P.
Marketing GmbH die Rechte und die Pflichten aus dem Nutzungs- und
Lizenzvertrag vom 23. 04. 1999 und die ihr zustehenden eingetragenen
Marken- und Schutzrechten an dem Totenkopf und dem Vereinsemblem (Wort-
und Bildmarken) auf die S. P. Vermarktungs KG; der
Rechtsübergang wurde 2001 beim DPMA eingetragen (EM XXXXXXXX
und EM XXXXXXXX).
Der
Kauf wurde dadurch ermöglicht, dass der S. P. Vermarktungs KG
der Kaufpreis von 5,2 Mio. DM durch ein Darlehen in Höhe von
5,2 Mio. DM finanziert wurde. Darlehensgeber waren zu je 2,6 Mio. DM
die U. Agentur und der FC S. P. (§§ 6 und 7 der
Globalvereinbarung - Anlage B 13). Wegen der Einzelheiten wird auf
Anlage B 13 verwiesen. Dieses Darlehen in Höhe von 2,6 Mio..DM
wurde in den Jahren 2000-2005 mit Zins und Tilgung an die
Darlehensgeber zurückbezahlt.
d.)
Am
30. 10. 2000 wurde ein neuer Nutzungs- und Lizenzvertrag zwischen dem
FC S. P. e.V. und der S. P. Vermarktungs KG (d.h. den Klägern
des vorliegenden Verfahrens) abgeschlossen. Die Grundlaufzeit betrug
fünf Jahre.
e.)
Am
28. 06. 2001 wurde ein Merchandising-Vertrag zwischen dem Verein als
Lizenzgeber und der dazu gegründeten FC S. P. Merchandising
GmbH & Co. KG (im Folgenden: FC S. P. Merchandising KG)
abgeschlossen. An der FC S. P. Merchandising KG waren die FC S. P.
Beteiligungs GmbH und die U. Event GmbH zu je 50 % beteiligt. Ab 1.
Juli 2001 übernahm die FC S. P. Merchandising KG das
Merchandising des Vereins. Sie zahlte an den Verein eine
Lizenzgebühr von 20 % der Umsatzerlöse (minus
Kosten). Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 5 Jahren.
Vermarktung
(im Wesentlichen das Trikotsponsoring und das Bandensponsoring) und
Merchandising (im wesentlichen Verkauf von Textilien und anderen
Accessoirs mit dem Vereinsemblem und dem Totenkopf-Logo) waren damit
getrennt und lagen in verschiedenen Händen - FC S. P.
Vermarktungs KG einerseits, FC S. P. Merchandising KG andererseits,
Unternehmen, an denen der Kläger zu 1 und die U. -Gruppe
jeweils zu 50% beteiligt waren.
f.)
Mit
Vertrag vom 26. 02. 2004 wurde die S. P. Merchandising KG auf die S. P.
Vermarktungs KG (Klägerin zu 2) verschmolzen. Das Kapital der
S. P. Vermarktungs KG wurde um das Kapital der S. P. Merchandising KG
erhöht. U. Event GmbH und FC S. P. Beteiligungs GmbH (bzw. der
FC S. P.) waren zu je 50 % an der S. P. Merchandising KG beteiligt.
Dies bedeutete, dass Vermarktung und Merchandising wieder zusammenlagen
und von der S. P. Vermarktungs KG betrieben wurden. U. war damit zu 50
% an allen Werbeeinnahmen beteiligt.
g.)
Die
(am 26. 02. 2004 erfolgte) Verschmelzung von Merchandising und
Vermarktung wurde im September 2004 rückgängig
gemacht (Abspaltungsvertrag vom 27. 09. 2004 - Anlage B 14). Grund war,
dass der Verein die Vermarktungs- und Sponsoringrechte selbst zu 100 %
erlangen sollte. Mit dem Vertrag vom 27. 09. 2004 wurde die Abspaltung
des Geschäftsbereichs Merchandising („Teilbetrieb
Merchandising“, Ziff. V.2 des Vertrages) von der S. P.
Vermarktungs KG (Vermarktungs- und Sponsoringrechte) vorgenommen. Zur
Fortführung des Merchandising-Geschäfts wurde die U.
Merchandising KG (die Beklagte des vorliegenden Verfahrens) neu
gegründet. Der Spaltungsplan – Ziff. II. des
Vertrages – sah vor, dass die dort näher
bezeichneten Gegenständen des Aktiv- und
Passiv-Vermögens, die den Teilbereich Merchandising zuzuordnen
sind, ferner die dem Teilbetrieb Merchandising zuzuordnenden
Verträge und Anstellungsverhältnis auf die U.
Merchandising KG (die Beklagte des vorliegenden Verfahrens)
übergehen. Zu den Gegenständen des
Aktiv-Vermögens, die dem Teilbereich Merchandising zuzuordnen
sind, waren nach Ziffer II. § 2, 2.2.1 a) des Vertrages
ausdrücklich ausgenommen die Marken FC S. P. XXXX und S. P. +
Totenkopf, über die „ein separater
Markennießbrauchvertrag abgeschlossen werden soll, der dieser
Urkunde als Anlage 2.1 beigefügt ist …“.
Als Anlage 2.1 war dem Abspaltungsvertrag vom 27. 09. 2004 - Anlage B
14) ein Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag als
Entwurf angefügt; dieser Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrag wurde am 07. 12. 2004 geschlossen.
Die
Beteiligungsverhältnisse an der neuen U. Merchandising KG
sollten den Beteiligungsverhältnissen an der S. P.
Vermarktungs KG entsprechen (50% U. Event - 50 % FC S. P. und FC S. P.
Beteiligungs GmbH). Der Gesellschaftsvertrag der U. Merchandising KG
war auf unbestimmte Zeit geschlossen, konnte jedoch frühestens
zum 31. 12. 2034 gekündigt werden.
Damit
ergab sich die folgende Situation: Der bereits bestehende und
betriebene Geschäftsbereich Merchandising der S. P.
Vermarktungs KG bezüglich der S. P.-Marken wurde nach
Abspaltung durch die U. Merchandising KG (Beklagte)
fortgeführt (so Ziff. V.3 des Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrages); allerdings sollten die S. P.-Marken jedenfalls
formal bei der S. P. Vermarktungs KG bleiben.
Der
Geschäftsbereich Vermarktungs- und Sponsoring (zB Trikot-,
Außen- und Stadionwerbung, Werbefilme, Printwerbung und die
verschiedensten Formen des Sponsoring) blieb bei der S. P. Vermarktungs
KG. Diese blieb auch Inhaberin der Wort- und Bildmarken für
„FC S. P. XXXX“ und „FC S. P. +
Totenkopf“. Durch
die ebenfalls am 27. 09. 2004 abgeschlossenen Kaufverträge
über den Verkauf der Gesellschaftsanteile konnte U. die
gesellschaftsrechtliche Position trotz der Rückzahlung des
gegebenen Darlehens verbessern, weil U. 75 % der Gesellschaftsanteile
an der U. Merchandising KG hatte und durch die Optionsvereinbarung
weitere 15 % der Anteile dazu erwerben konnte. Bei der S. P.
Vermarktungs KG blieben danach 10 Prozent der Anteile.
Die
wirtschaftliche Lage des Klägers zu 1.) war –
jedenfalls nach Vortrag der Kläger - in 2004 und 2005 desolat
(Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2003/2004 –
Anlage K 2). In 2005 prognostizierte die Deutsche
Fußball-Liga eine Unterdeckung von 1,29 Mio. EUR und drohte
deshalb die Verweigerung der Lizenz an: Der Verein kämpfte ums
Überleben; es drohte die Zahlungsunfähigkeit.
h.)
Wie
schon erwähnt, unterzeichneten am 07. 12. 2004 die S. P.
Vermarktungs KG (Klägerin zu 2)), der FC S. P. e.V.
(Klägers zu 1)) und die U. Merchandising GmbH & Co. KG
(Beklagte) den Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag
(siehe Anlage 2.1 zum Abspaltungsvertrag vom 27. 09. 2004 - Anlage B
14). Am 07. 12. 2004 waren die Marken "S. P." und "S. P. + Totenkopf"
bereits für die S. P. Vermarktungs KG eingetragen. Die S. P.
Vermarktungs KG, die – nach dem Verkauf der
hälftigen Beteiligung der U.–Gruppe (U. event GmbH)
zum Preis von 466.000.- EUR mit Vertrag vom 27. 09. 2004 / 10. 11. 2004
– nun allein dem Verein FC S. P. gehörte, blieb
registerrechtlich Inhaberin der Wort- und Bildmarken; diese wurden
nicht auf die U. Merchandising KG übertragen. Die U.
Merchandising KG erhielt einen exklusiven Nießbrauch.
Unter
07. 06. 2005 wurde der Markennießbrauchs- und
Merchandising-Vertrag (MMV) zwischen den Parteien erneut abgeschlossen
(Anlage K 4); mit diesem neuen Vertrag sollte der bisherige Vertrag vom
07. 12. 2004 vollständig ersetzt werden, weil — so
die Vorbemerkung V.1 zu dem Vertrag — den Parteien
zwischenzeitlich aufgefallen sei, dass "nicht alle relevanten Marken
jeweils auf den richtigen Inhaber registriert waren und der
Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag erweitert werden
muss." Auf Anlage K 4 wird verwiesen. Dieser Vertrag steht im Zentrum
des Streites zwischen den Parteien.
4.)
Im
Einzelnen enthält der Markennießbrauchs- und
Merchandising-Vertrag vom 7. 06. 2005 (MMV) folgende Regelungen:
In
§ 1 MMV bestellt die Vermarktungs KG der Merchandising KG
einen exklusiven Nießbrauch an den S. P.-Marken. Es handelt
sich bei den „S. P.-Marken” um folgende deutschen
Marken und Gemeinschaftsmarken:
•
DE 304 37 484 Wort-/Bildmarke „S. P.” (mit
Totenkopf und gekreuzten Knochen).
•
DE 396 10 901 Wort-/Bildmarke „S. P.” (mit
Totenkopf und gekreuzten Knochen).
•
DE 2 077 556 Wort-/Bildmarke „FC S. P. XXXX”
(kreisförmige Anordnung um das Hamburger Wappen
•
GM 002 081 644 Wort-/Bildmarke „FC S. P.” (mit
Totenkopf und gekreuzten Knochen).
•
GM 002 029 791 Wort-/Bildmarke „FC S. P. XXXX” (in
kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen).
•
GM 002 414 415 Wort-/Bildmarke „FC S. P. XXXX — Not
established since XXXX” (kreisförmige Anordnung der
Schriftzüge um das Hamburger Wappen).
Neu
ist in dem Vertrag vom 07. 06. 2005 gegenüber dem Vertrag vom
07. 12. 2004 die Formulierung: "Damit verbunden ist das exklusive,
unbeschränkte und übertragbare Recht, die Marken und
den Vereinsnamen insbesondere durch Lizenzvergabe zu nutzen."
Nach
§ 1 Abs. 3 MMV stimmen der Verein FC S. P. e.V.
(Kläger zu 1) und die S. P. Vermarktungs KG (Klägerin
zu 2) einer exklusiven Nutzung der S. P.-Marken auch
außerhalb von Deutschland durch die U. Merchandising KG
(Beklagte) zu. Der exklusive Nießbrauch an den S. P.-Marken
berechtigt zur Herstellung der Merchandising-Waren (§ 1.4
MMV). Die S. P. Vermarktungs KG darf nur mit Zustimmung der U.
Merchandising KG die S. P.-Marken verpfänden oder zum
Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechtes machen (§ 4.1
MMV).
Nach
(§ 1 Abs. 7 S. 2 MMV verpflichten sich der Verein FC S. P.
e.V. und die S. P. Vermarktungs KG für die Laufzeit des
Vertrages, "sämtliche Merchandising-Aktivitäten im
Anwendungsbereich der Warenklassen der S. P.-Marken exklusiv durch die
U. Merchandising KG durchführen zu lassen und somit auch
zukünftig keine eigenen Aktivitäten im
Anwendungsbereich der o.g. Warenklassen zu entwickeln."
§
2.1 MMV (mit "Vertriebsverpflichtungen" überschrieben)
verpflichtet die U. Merchandising KG ist, zu Saisonbeginn einen Katalog
mit Merchandising-Artikeln zu erstellen und im Internet zu
veröffentlichen. Es gibt keine
Tätigkeitsverpflichtung und auch keine Verpflichtung zu einem
Mindestumsatz.
Nach
§ 3 MMV haben die S. P. Vermarktungs KG und der Verein
sämtliche Maßnahmen zu unterlassen, welche die der
U. Merchandising KG in § 1 MMV eingeräumten Rechte
zur Nutzung der St.-Pauli-Marken und des Vereinsnamens
beeinträchtigen könnten.
§
8 MMV regelt die Vertragslaufzeit und die Kündigung. Der
Vertrag wird für eine Grundlaufzeit von 30 Jahren geschlossen
(§ 8 Abs.1 MMV) - offenkundig stimmig mit dem
Gesellschaftsvertrag der U. Merchandising KG. Die Laufzeit beginnt "mit
wirtschaftlicher Rückwirkung zum 31. Juli 2004". Nach Ablauf
der Grundlaufzeit gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, wenn nicht eine der Parteien kündigt.
Es
folgt in § 8 Abs. 2 Sätze 4 und 5 MMV die Regelung zu
den Kündigungsfolgen. Wenn der Verein oder die Vermarktungs KG
(Kläger des vorliegenden Verfahrens) den Vertrag zum Ende oder
nach Ablauf der Grundlaufzeit kündigen, so ist an die
Merchandising KG (Belagte des vorliegenden Verfahrens) eine
Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungszahlung
ist einmalig und in einer Summe zu leisten und ist die Summe, die den
mit den "S. P.-Marken" erzielten Jahresüberschüsse
der letzten drei Geschäftsjahre vor Vertragsbeendigung
entspricht.
Nach
§ 8 Abs. 3 MMV bleibt das Recht jeder Vertragspartei zur
Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund
unberührt. Es heißt dann weiter: "Darüber
hinaus ist die Merchandising KG berechtigt, diesen Vertrag jederzeit
mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu kündigen."
5.)
Die
Kläger hatten im August 2009 beabsichtigt, eine eigene zweite,
parallel laufende Kollektion namens "xyz" auf den Markt zu bringen. In
einer Pressemitteilung hieß es:
"Damit
hat der FC S. P. als einziger Bundesligist neben der bewährten
Klamottenlinien (mit Totenkopf und Vereinsemblem) eine zweite parallel
laufende Kollektion, deren Erlös zu 100% an den FC S. P.
fließt.".
Die
Beklagte sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
nach § 1 Ziff. 1. 7 Satz 2 MMV, wonach die Kläger
verpflichtet sind, sämtliche Merchandising
Aktivitäten im Anwendungsbereich der Warenklassen der "S.
P."-Marken exklusiv durch die Beklagte durchführen zu lassen
und somit keine eigenen Aktivitäten im Anwendungsbereich der
genannten Art zu entwickeln.
Auf
Antrag der Beklagte hat das Landgericht Hamburg (Az. 312 o 518/09)
unter dem 19. August 2009 den Klägern im Wege einer
einstweiligen Verfügung
unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel verboten,
ohne
Zustimmung der Antragstellerin Bekleidungsstücke mit dem
Aufdruck
"
Stadion "
und/oder
„Stadion
S. P. "
anzubieten,
zu bewerben, zu vertreiben, den Verkehr zu bringen und/oder anbieten,
bewerben, vertreiben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen,
insbesondere wenn dies wie folgt gesteht:
-
Abbildungen von Textilien mit den entsprechenden Aufdruck -
Die
Kläger haben gegen diese Verbotsverfügung keinen
Widerspruch eingelegt.
6.)
Die
Kläger erklären darüber hinaus
gegenüber der Beklagten die Kündigung des MMV zum
nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber
zum 31. Dezember 2010 und zwar außerordentlich als auch
ordentlich. Sie machen dazu geltend, es handele sich insoweit um eine
außerordentliche Kündigung; es sei ihnen nicht
zumutbar, zu den knebelnden Konditionen des MMV noch länger
mit der Beklagten zusammenzuarbeiten. Gleichzeitig machten sie auch von
einer Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung
Gebrauch, wie sie sich die Beklagte in § 8.3 Satz 2 MMV habe
einräumen lassen. Selbst wenn der MMV nicht insgesamt
unwirksam wäre, so verstieße die extrem ungleiche
Regelung der vertraglichen Bindungswirkung (6 bis höchstens 12
Monate für die Beklagte, aber mindestens 30 Jahre für
die Kläger) sowohl gegen das Kartellrecht als auch gegen Treu
und Glauben.
7.)
Die
Kläger sind der Auffassung, der Markennießbrauchs-
und Merchandising-Vertrag vom 07. 06. 2005 (MMV) sei von einer ganz
ungewöhnlich krassen Einseitigkeit zugunsten der Beklagten,
gekennzeichnet. Er verstoße gegen das Sittenwidrigkeitsverbot
(§ 138 BGB) und gegen § 1 GWB und § 20 Abs.
1 GWB und sei daher nach § 134 BGB nichtig. Die Beklagte habe
unter Ausnutzung der auch von ihr selbst als
„desolat” bezeichneten finanziellen Lage des
Klägers zu 1 mit den Klägern den MMV abgeschlossen.
Der
in einer sehr ernsten finanziellen Notlage des Vereins zustande
gekommene der Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag
vom 07. 06. 2005 (Anlage K 4) sei aus sich heraus auszulegen. Er sei
unabhängig und isoliert von der früheren
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der U.-Gruppe an der
Klägerin zu 2 zu bewerten; dies folge schon aus der
Vollständigkeitsklausel in § 13.1 MMV.
Der
der Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag erweise sich
in zahlreichen wichtigen Bestimmungen und insbesondere in der
Kombination aller den Verein und die Vermarktungs-KG benachteiligenden
Regelungen als sittenwidrig und nichtig nach § 138 BGB. Er
verstoße sowohl wegen der langen Laufzeit von 30 Jahren mit
der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit
(Ziffer 8.1) wie auf wegen des Wettbewerbsverbots zu Lasten von S. P.
(Ziffer 1.7) gegen das Sittenwidrigkeitsverbot. Die Sittenwidrigkeit
ergebe sich auch aus einer Gesamtschau aller den Vertrag
prägenden, die Kläger insgesamt grob
benachteiligenden Regelungen.
Die
Sittenwidrigkeit ergebe sich aus der extrem verzerrten zeitlichen
Bindung der Parteien (30 Jahre für die Klägerseite,
für die Beklagte jederzeit) - gipfelnd in den prohibitiven
Folgen einer von den Klägern frühestens nach 30
Jahren auszusprechenden ordentlichen Kündigung, § 8.1
und 8.2 MMV. Erst recht folge die Nichtigkeit des Vertrages aus der
Kombination dieser quasi „ewigen” einseitigen
Bindung der Kläger mit der weit unter dem
Marktüblichen und Angemessenen liegenden
Vergütungsregelung und den zahlreichen weiteren Aspekten,
unter denen der MMV vom anerkannten Marktstandard abweiche.
Aus
alledem ergebe sich ein Vertragswerk, dass im Vergleich mit
üblichen und angemessenen
Ausschließlichkeitsverträgen grob unausgewogen zu
Lasten der Kläger sei.
Der
Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag unterliege
kartellrechtlichen Regelungen. Die Kartellrechtswidrigkeit des
Vertrages ergebe sich aus den Regelungen des Ziff. 1 Abs.7 MMV und den
Kündigungsregelungen nach Ziffer 8 Abs.1 und 2 MMV - im
Einzelnen und gemeinsam.
In
§ 1 Abs. 7 MMV des Vertrages handele sich um eine sog.
absolute Exklusivität, d.h. um die Verpflichtung des
Lizenzgebers, im Vertragsgebiet für die Vertragsdauer keine
weiteren Lizenzen an andere Lizenznehmer zu vergeben, aber auch die
Verpflichtung des Lizenzgebers, die Lizenzmarken im Vertragsgebiet
nicht selbst zu benutzen. Das Wettbewerbsverbot enthalte eine
Wettbewerbsbeschränkung und falle unter das Kartellverbot des
§ 1 GWB, da es nicht der Intensivierung, sondern der
Einschränkung des Wettbewerbs diene. Die
Gebietsausschließlichkeit sei
wettbewerbsbeschränkend; denn sie bewirke ein Export- und
Importverbot, weil die Kläger auch nicht aus anderen
EU-Mitgliedstaaten Waren importieren dürften.
§
8.1 MMV regele eine Grundlaufzeit von 30 Jahren, wobei die in
§ 8 Abs. 2 Sätze 4 und 5 MMV geregelte nachteilige
Kündigungsregelung praktisch eine Kündigung nach 30
Jahren ausschließe. Die derartige langfristige Bindung sei
kartellrechtswidrig und begründe einen Verstoß gegen
§ 1 GWB. Die überlange Vertragslaufzeit sei auch nach
§ 20 GWB verboten. Der Marktzutritt für Wettbewerber
dürfe nicht für einen längeren Zeitraum als
5 Jahre blockiert sein; der Verein S. P. sei damit gehindert, sich
ergebende Marktchancen wahrzunehmen.
Da
der MMV gem. § 8 Abs. 1 MMV mit Rückwirkung zum 1.
Juli 2004 begonnen wurde worden sei, endet unter Heranziehung der
salvatorischen Klausel in § 13 Abs. 3 MMV die
fünfjährige Laufzeit des Vertrages am 30. Juni 2009
automatisch, ohne dass er gekündigt werden müsse.
Zur
außerordentlichen Kündigung machen die
Kläger geltend, es sei ihnen nicht zumutbar, zu den knebelnden
Konditionen des MMV noch länger mit der Beklagten
zusammenzuarbeiten. Sie machten auch von einer Möglichkeit zur
ordentlichen Kündigung Gebrauch, wie sie sich die Beklagte in
§ 8.3 Satz 2 MMV habe einräumen lassen. Selbst wenn
der MMV nicht insgesamt unwirksam wäre, so verstieße
die extrem ungleiche Regelung der vertraglichen Bindungswirkung (6 bis
höchstens 12 Monate für die Beklagte, aber mindestens
30 Jahre für die Kläger) sowohl gegen Kartellrecht
als auch gegen Treu und Glauben.
Die
Kläger beantragen,
festzustellen,
1.
dass der zwischen den Parteien geschlossene
Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag vom 7. Juni 2005
von Anfang an unwirksam war,
hilfsweise:
festzustellen,
dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag
jedenfalls seit dem 1. Juli 2009 unwirksam ist,
weiter
hilfsweise:
festzustellen,
dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag
jedenfalls mit Zustellung der Replik der Kläger vom 9. April
2010 an die Beklagtenvertreter aufgrund der in der Replik enthaltenen
Kündigung beendet wurde,
und
noch weiter hilfsweise:
festzustellen,
dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag
aufgrund der in der Replik vom 9. April 2010 enthaltenen
Kündigungserklärung mit Ablauf des 31. Dezember 2010
beendet ist,
und
schließlich noch weiter hilfsweise:
festzustellen,
dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag
jedenfalls insoweit unwirksam ist, als er (hilfsweise: gestaffelt nach
den oben genannten Zeitpunkten vom Abschluss dieses
Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrages bis
einschließlich 31. Dezember 2010) a) den Klägern das
Recht vorenthält, eine ordentliche Kündigung unter
den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Folgen auszusprechen
wie die Beklagte, und/oder b) der Beklagten außerhalb eines
den Klägern durch § 1.2 vorbehaltenen Bereichs - das
ausschließliche Recht eingeräumt hat, die
„S. P.-Marken” und den Vereinsnamen selbst oder
durch Lizenzvergabe innerhalb und außerhalb Deutschlands zu
nutzen, und/oder c) den Klägern in Ziffer 1.7 untersagt, unter
anderen, nicht mit den „S. P.-Marken”
verwechslungsfähigen Zeichen eigene
Merchandising-Aktivitäten in Bezug auf irgendwelche Produkte
zu entwickeln, die denjenigen Warenklassen zuzurechnen sind,
für welche die „S. P.-Marken” registriert
oder angemeldet sind.
Den
Antrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom 9. April 2010
(festzustellen,
dass die vom Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, erlassene und den
Klägern als Antragsgegnern am 21. August 2009 zugestellte
einstweilige Verfügung vom 19. August 2009 (312 0 518/09)
unbegründet ist, da der Beklagten der betreffende
Unterlassungsanspruch nicht zusteht und schon bei Erlass der
Verfügung nicht zustand)
haben
die Kläger in der mündliche Verhandlung vom 22. 10.
2010 zurückgenommen.
Die
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Die
Beklagte macht geltend:
Weder
sei der zwischen den Parteien geschlossene Markennießbrauchs-
und Merchandisingvertrag vom 7. Juni 2005 insgesamt unwirksam noch
gelte dies für die im Klageantrag zu 1. hilfsweise
angegriffenen Einzelbestimmungen.
Zur
behaupteten finanziellen Notsituation des Vereins zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses: Von einer wirtschaftlichen Notsituation der
Kläger im Jahre 2004 könne keine Rede sein; von deren
Ausnutzung durch die Beklagte zu sprechen, sei falsch.
Der
Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag könne
ohne die Globalvereinbarung vom 20. Oktober 2000, Anlage B 13, sowie
den Abspaltungsvertrag vom 27. September 2004, Anlage B 14, nicht
sinnvoll ausgelegt werden. Abspaltung und Markennießbrauchs-
und Merchandisingvertrag stellten die aufeinander aufbauende
Übertragung von Vermögenswerten dar, die nur im
Gesamtzusammenhang verständlich seien.
Auf
Initiative des Vereins, der aus wirtschaftlichen und emotionalen
Gründen in den hundertprozentigen Besitz der
Vermarktungsrechte habe kommen wollen, sei im September 2004
zunächst die Beklagte von der FC S. P. Vermarktungs GmbH
& Co. KG abgespalten worden. Bereits der Spaltungsplan habe den
Abschluss des streitgegenständlichen
Markennießbrauchsvertrags vorgesehen, und dieser sei als
Entwurf dem Abspaltungsplan beigefügt. Im untrennbaren
Zusammenhang damit sei der Verkauf des 50%-igen Kommanditkapitals von
U. an der FC S. P. Vermarktungs GmbH & Co. KG an die FC S. P.
Beteiligungs GmbH erfolgt, wodurch der Verein wieder zu 100 %
Eigentümer der FC S. P. Vermarktungs KG, bei der die
Vermarktungs- und Sponsorenrechte lagen, geworden sei.
Grundgedanke
des Spaltungsplans und des in Durchführung der Spaltung
abgeschlossenen Markennießbrauchsvertrages sei es gewesen,
dass die Rechte an den S. P.-Marken offiziell wieder beim Verein
lägen, gleichzeitig aber die Gesellschafter der Beklagten
einschließlich von U. im Hinblick auf die Merchandisingrechte
nicht schlechter gestellt werden sollten, wie es sich bei Beibehaltung
der 50 %-Beteiligung an der FC S. P. Vermarktungs GmbH & Co. KG
dargestellt hätte. Daraus lasse sich zudem erklären,
warum die Parteien einen Markennießbrauchsvertrag mit
dinglicher Wirkung und nicht einen bloßen Lizenzvertrag
abgeschlossen hätten. Denn den Parteien sei es darum gegangen,
in dinglicher Hinsicht die Rechtssituation beizubehalten, wie sie sich
im Jahre 2004 in der FC S. P. Vermarktungs GmbH & Co. KG
dargestellt habe. Die dingliche Wirkung habe nicht nur eine Sicherheit
für den Insolvenzfall geschaffen. Sie habe neben einer Wahrung
der gerade im Jahre 2004 bestehenden rechtlichen Situation (50:50) die
wirtschaftliche Zuordnung der Markenrechte zum
Geschäftsbereich Merchandising auch im Rahmen der Abspaltung
umsetzen und trotzdem den Verein formell zum ausschließlichen
Rechtsinhaber machen sollen.
Bei
Beibehaltung der 50%igen Beteiligung an der FC S. P. Vermarktungs GmbH
& Co. KG hätte U. dauerhaft von der Rechtsposition der
FC S. P. Vermarktungs GmbH & Co. KG als Inhaberin der
Markenrechte, die Gegenstand des Markennießbrauchsvertrags
und damit von den Einnahmen aus dem Merchandisinggeschäft
profitiert. Die Vereinbarung einer „nur“
30jährigen Vertragslaufzeit habe also für den
Kläger zu 1. eine deutliche Verbesserung der bisherigen
Situation dargestellt, da – eine
langfristig
gesehen - auch die Einnahmen aus dem Merchandisinggeschäft
wieder zu 100% dem Verein zuflössen. Unter Beibehaltung der
zum Zeitpunkt 2004 bestehenden Verhältnisse wäre ein
solches Ergebnis ausgeschlossen gewesen.
Danach
sei von der kartell- und zivilrechtlichen Wirksamkeit des
Markennießbrauchs- und Merchandingsvertrags auszugehen:
•
Der Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag ist wirksam.
•
Das Wettbewerbsverbot in Ziffer 1.7 Satz 2 des
Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrags sei nichtig,
soweit es eine Dauer von acht Jahren überschreitet. Die
Wirksamkeit des Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrags
im Übrigen, insbesondere die Nießbrauchsbestellung,
bleibe hiervon unberührt.
•
Die Nießbrauchsbestellung könne nicht in eine
Einräumung von Exklusivlizenzen umgedeutet werden. Die
Nießbrauchsbestellung verschaffe der Beklagten die Stellung
eines wirtschaftlichen Rechteinhabers auf Zeit. Sie erfülle
die Voraussetzungen des Zusammenschlusses durch
Vermögenserwerb im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB.
•
Auf die Nießbrauchsbestellung als konzentrativen Vorgang sei
§ 1 GWB per se nicht anwendbar. Selbst bei anderer Auffassung
sei eine über das Schutzrecht hinausgehende
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nicht ersichtlich.
•
Die Nießbrauchsbestellung sei schon deshalb nicht nach
§ 20 Abs. 1 oder Abs. 2 GWB i.V.m. § 134 BGB
unwirksam, da es sowohl an einer absoluten als auch an einer relativen
Marktbeherrschung fehle.
•
Die Dauer der Nießbrauchsbestellung begründet keine
Sittenwidrigkeit.
Wegen
der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
vorbereitenden Schriftsätze der Parteien samt Anlagen
verwiesen, § 313 Abs.2 Satz 2 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die
Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Klagantrag
zu 1
Der
Antrag festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene
Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag vom 7. Juni 2005
(MMV) von Anfang an unwirksam war, ist zulässig, jedoch nicht
begründet.
I.
Der
Vertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen § 138 Abs.1
BGB nichtig.
Nach
§ 138 Abs.1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die
guten Sitten verstößt, nichtig.
§
138 BGB verweist auf die sich aus der Sittenordnung ergebenden
Verhaltensgebote. § 138 BGB verweist vor allem auf die der
Rechtsordnung immanenten rechtsethischen Werte und Prinzipien
(Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 138 Rdnr. 3 m.w.N.).
Rechtsgeschäfte, die grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung
verletzten, sind gem. § 138 BGB nichtig (Palandt-Ellenberger,
a.a.O.). Dabei kann sich die Sittenwidrigkeit aus einzelnen Elementen
des Rechtsgeschäfts ergeben. Bei der Ermittlung der
Sittenwidrigkeit kann aber auch eine Gesamtwürdigung des
Rechtsgeschäfts erforderlich sein; es entscheidet dann der
„aus der Zusammenfassung von Inhalt, Motiv und Zweck zu
entnehmende Gesamtcharakter“.
Unter
Heranziehung dieser Grundsätze vermag die Kammer im
vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass der MMV gegen die guten
Sitten verstößt.
1.)
Die
Kläger verweisen zur Begründung der Sittenwidrigkeit
– im Ergebnis ohne Erfolg - auf eine Vertragsdauer nach
§ 8 Abs.1 MMV. Danach ist § 8 Abs.1 MMV der Vertrag
"mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 31. Juli 2004"
für eine Grundlaufzeit von 30 Jahren geschlossen. Nach Ablauf
der Grundlaufzeit gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, wenn nicht eine der Parteien kündigt. Die
Kammer vermag nicht zu erkennen, dass mit dieser Regelung das
Gleichgewicht zwischen den Interessen der Parteien grober Weise
gestört sei.
Den
Klägern ist einzuräumen, dass eine überlange
Vertragsdauer in der Rechtsprechung als problematisch angesehen worden
ist. So ist eine längerfristige
Ausschließlichkeitsbindung nur insoweit als hinnehmbar
betrachtet worden, als sie durch einen hohen Entwicklungs- und
Markterschließungsaufwand des von ihr profitierenden
Vertragspartners objektiv gerechtfertigt ist (BGHZ 143, 104, 106
für einen Tankstellenvertrag). Die diesen Entscheidungen
zugrunde liegenden Grundsätze sind jedoch nach Auffassung der
Kammer nicht heranzuziehen. Denn wie soeben ausgeführt, ist
bei der Bewertung als sittenwidrig eine Gesamtwürdigung des
Rechtsgeschäfts erforderlich; es entscheidet der
„aus der Zusammenfassung von Inhalt, Motiv und Zweck zu
entnehmende Gesamtcharakter“.
Im
Streitfall geht die Kammer – anders als die
Klägerinnen - bei der Bewertung davon aus, dass der MMV nicht
isoliert betrachtet werden darf, sondern dass der MMV und der
Abspaltungsvertrag als Einheit gesehen werden müssen. Dies
folgt aus der Handhabung und Aufteilung der Geschäftsbereiche
Vermarktung und Merchandising durch den Kläger zu 1 und die
U.-Gruppe, genauer gesagt: aus der Entwicklungsgeschichte von MMV und
Abspaltungsvertrag und dem daraus erkennbaren, von beiden Seiten
gewollten Interessenausgleich. Der MMV ist aus einer Aufteilung der
Geschäftsbereiche Merchandising und Vermarktung zwischen dem
Kläger zu 1 und der U.-Gruppe entstanden und abgeschlossen
worden, so dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen
worden wäre.
Vermarktung
und Merchandising haben seit 2000 – über
verschiedene Unternehmen - in den gemeinsamen Händen beider
Parteien – des Klägers zu 1 und der U.-Gruppe -
gelegen. Nach der Herauslösung des ehemaligen
Präsidenten W. aus dem Verein und der Globalvereinbarung
(Anlage B 13) im Jahre 2000 lagen Vermarktungs- und
Merchandisingtätigkeit bei der S. P. Vermarktungs KG
(Klägerin zu 2): An dieser waren die Klägerin zu 1)
und die U.-Gruppe paritätisch zu 50:50 der
Gesellschaftsanteile beteiligt. Ab dem 1. Juli 2001 übernahm
die (zu diesem Zweck gegründete) FC S. P. Merchandising KG das
Merchandising des Vereins; an der KG waren die Klägerin zu 1)
und die U.-Gruppe (FC S. P. Beteiligungs GmbH bzw. U. Event GmbH) zu je
50 % der Gesellschaftsanteile beteiligt. Vermarktung (im Wesentlichen
das Trikotsponsoring und das Bandensponsoring) und Merchandising (im
wesentlichen Verkauf von Textilien und anderen Accessoirs mit dem
Vereinsemblem und dem Totenkopf-Logo) lagen damit in verschiedenen
Händen (FC S. P. Vermarktungs KG - FC S. P. Merchandising KG)
– indessen: An beiden Unternehmen waren der Kläger
zu 1 und die U. -Gruppe jeweils zu 50% zu 50% der jeweiligen
Gesellschaftsanteile beteiligt. Nachdem die beiden Unternehmen
kurzzeitig mit Vertrag vom 26. 02. 2004 verschmolzen waren, wurden
Merchandising und Vermarktung im September 2004 wieder aufgespalten.
Dabei blieben die Vermarkungstätigkeiten bei der
Klägerin zu 2). Für die
Merchandisingaktivitäten wurde nicht die FC S. P.
Merchandising KG „wiederbelebt“, sondern die
Beklagte Fa. U. Merchandising gegründet. Auch hier war im
Ansatz zunächst eine paritätische Beteiligung des
Kläger zu 1 und der U. -Gruppe (jeweils zu 50% zu 50% der
Gesellschaftsanteile) vorgesehen. Nunmehr beschlossen die Parteien, die
gemeinsame wirtschaftliche Tätigkeit (Merchandising und
Vermarktung) einzustellen und stattdessen Merchandising und Vermarktung
nunmehr derart aufzuteilen, dass die Klägerin zu 2 die
Vermarktungstätigkeiten und die Beklagte die
Merchandising-Tätigkeiten ausüben sollten. Zu diesem
Zweck übertrug die Beklagte ihre (50%-)Beteiligung an der
Klägerin zu 2 auf die Klägergruppe, während
die Gesellschaftsanteile an der Beklagten - bis auf eine
Rumpfbeteiligung von 10% für den Kläger zu 1) - bei
der U.-Gruppe lagen. Nach dem Willen der Parteien sollten nunmehr die
Vermarktungs-Tätigkeiten allein von der Klägergruppe
über die Klägerin zu 2 und die
Merchandising-Tätigkeiten von der U.-Gruppe über die
U.-Merchandising geführt werden.
Wenngleich
die beiden Verträge nicht in einem formalen
Abhängigkeitsverhältnis stehen, so ist gleichwohl
erkennbar, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen Vertrag
abgeschlossen worden wäre. Es hat eine Neuregelung der
Verteilung der wirtschaftlichen Tätigkeiten mit einem
angemessenen Interessenausgleich stattgefunden: Während die
eine Seite die Vermarktungstätigkeiten allein
übernimmt, steht der anderen Seite das Merchandising zu
– mehr oder weniger allein, nämlich über
90% der Gesellschaftsanteile an der Beklagten. Während die
Beklagte für die Überlassung der 50 % der
Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 2 ein
„Kaufpreis“ von 466.000.- EUR zugeflossen ist,
stehen der anderen Seite noch 10% an den Erlösen aus dem
Merchandising zu.
Dass
der von der Beklagten übernommene Tätigkeitsbereich
Merchandising ein außer Verhältnis stehendes
wirtschaftliches Übergewicht gegenüber dem
Tätigkeitsbereich Vermarktung gehabt hat, ist nicht zu
erkennen und auch nicht vorgetragen; im Übrigen ist
unstreitig, dass es der ausdrückliche Wille der
Kläger war, dass der Bereich Vermarktung bei ihnen, genauer:
bei der Klägerin zu 2 liegen sollte.
Und
weiterhin: Die Ausübung der Rechtevermarktung durch die
Klägerin zu 2 sollte – im Ergebnis - zeitlich
unbegrenzt erfolgen; jedenfalls hatte die U.-Gruppe – nach
Übertragung der 50%igen Geschäftsanteile an der
Klägerin zu 2 an den Kläger zu 1 – keine
Einwirkungsmöglichkeit mehr auf die Rechtevermarktung. Eine
Rückgängigmachung der Übertragung des
Anteils von 50% der Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu 2
auf die U.-Gruppe ist weder vorgesehen noch möglich. Die
Vermarktungstätigkeiten sind der Klägerseite auf
Dauer überlassen. Mit dem Verkauf des Anteils von 50% der
Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu 2 hat sich die
Beklagte endgültig und unwiderruflich von der
Vermarktungstätigkeit „verabschiedet“.
Der
Geschäftsbereich Merchandising sollte bei der U.-Gruppe
liegen. Der Kläger zu 1 hatte bei Minderheitsbeteiligung von
10% nicht die Möglichkeit, entscheidend auf diesen
Geschäftsbereich einzuwirken. Eine zeitliche Begrenzung war
nach der von den Parteien geschaffenen Fassung des Vertrags nur
über die hier streitige Laufzeit des MMV-Vertrags auf 30 Jahre
vorgesehen. Die Merchandising-Aktivitäten sollten danach auf
Dauer bei der Beklagten liegen; denn die Grundlaufzeit des Vertrages
von 30 Jahren entspricht – im schnelllebigen
Geschäft des Profisports, insbesondere des
Profifußballs - einer Vertragsdauer von
„unendlich“.
Im
Ergebnis lässt sich danach feststellen, dass die Parteien mit
dem MMV und dem Abspaltungsvertrag die getrennte Ausübung der
Geschäftstätigkeiten Merchandising und
Rechtevermarktung - verteilt auf die Beklagte und die Klägerin
zu 2 - auf Dauer vereinbart haben.
Vor
diesem Hintergrund vermag die Kammer den Klägern nicht darin
zu folgen, dass die Mindestdauer des MMV von 30 Jahren gegen die Gebote
des § 138 Abs.1 BGB verstößt. Ob der
Beklagten mit der Einräumung eines Nießbrauchs
für – über den schuldrechtlichen MMV -
mindestens 30 Jahre befristetes „wirtschaftliches
Eigentum“ eingeräumt ist – das wird von
den Klägern bestritten –, kann dahingestellt
bleiben; es dürfte sich ohnehin nur um eine sprachliche Frage
handeln: Jedenfalls ist der Beklagten über den
Nießbrauch ein Verwertungsrecht eingeräumt, wie es
sonst nur dem Eigentümer/Inhaber der Marken zukommt. Das
Verwertungsrecht dient, da die Marken gerade nicht auf die Beklagte
übertragen werden sollten, der dinglichen Absicherung der
Merchandisingtätigkeiten gerade auch gegenüber dem
Kläger zu 1. Denn solange der Kläger Inhaber der
Marken ist, hätte er ohne (dingliche)
Nießbrauchsrechte - vorbehaltlich vertragsrechtlicher
Entgegenhaltungen - die Benutzung der Marken untersagen
können. Zur Erreichung des Vertragszwecks
„Merchandising der Beklagten“ - dieser war ebenso
wie die Rechtevermarktung zeitlich unbegrenzt und auf Dauer angelegt -
wäre die Alternative gewesen, der Beklagten die Marken zu
übertragen. Das war aber gegenüber der
Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den Fans,
nicht darstellbar. Folgend der dauerhaften (!) Aufteilung von
Vermarktungstätigkeit und Merchandising auf die
Klägerin zu 2 und die Beklagte entsprach es einer angemessenen
Interessenverteilung, der Beklagten die dauerhafte
Merchandisingtätigkeit unter Nutzung der dinglichen
Absicherung durch die eingeräumten Nießbrauch
zuzuweisen – ebenso wie der Klägerin zu 2 die
dauerhafte Zuweisung der Vermarkungstätigkeiten. Vor diesem
Hintergrund ist die Beschränkung auf 30 Jahre
gegenüber dem Abspaltungsvertrag sogar noch ein Minus: Eine
solche Beschränkung enthält der Abspaltungsvertrag
nicht.
Und
weiter: Folgend der in dem MMV angelegten Dauerhaftigkeit ist mit dem
Kündigungsrecht die Befristung als eine Option angelegt; mit
dem Kündigungsrecht ist – gemessen an der
Dauerhaftigkeit, die dem MMV (ebenso wie dem Abspaltungsvertrag)
zukommen sollte – dem Kläger zu 1 die
Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag, insbesondere der
Einräumung des Nießbrauchs nach 30 Jahren zu
beenden: Die Kammer vermag deshalb nicht zu sehen, dass die
Entschädigungsregelung nach § 8 S. 3 f. - von den
Klägern als Verhinderungsklausel bezeichnet – eine
grobe Interessenbeeinträchtigung beinhaltet.
Der
Hinweis auf § 13 MMV greift nicht. Denn der Spaltungsvertrag
ist schon deshalb nicht gemeint, weil dieser weder von Satz 1 noch von
der Ersetzung und Aufhebung „aller etwaigen früheren
… Vereinbarungen“ nach Satz 2 betroffen ist.
Im
Ergebnis lässt sich somit zusammenfasend feststellen:
Vermarktungsaktivitäten und der
Merchandising-Aktivitäten lagen zunächst
paritätisch bei beiden Parteien, genauer: bei Unternehmen, an
denen beide Seiten paritätisch beteiligt waren. Die hier
streitige Aufteilung von Merchandisingtätigkeiten und
Vermarktungstätigkeiten auf die Kläger und die
Beklagte sollte keine vorübergehende sein, sondern war auf
Dauer gewollt. Es ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass Vermarktungs-
und Merchandising-Aktivitäten irgendwann wieder in gemeinsame
Unternehmen der Parteien wie vor 2005 zurückgeführt
werden sollten, noch haben die Parteien dazu vorgetragen. Es liegt im
Zuge dieser Regelung, dass der Beklagten eine dingliche Rechtsposition
an den streitgegenständlichen Marken zugestanden werden
sollte; die Übertragung des Volleigentums an den Marken war
nicht der Öffentlichkeit vermittelbar. Deshalb haben die
Parteien die Bestellung eines Nießbrauchs gewählt,
der als Teilrecht zeitlich begrenzt sein musste und für den
die Parteien einen Zeitraum gewollt haben, der der Nutzung eines
Zeicheninhabers nahekam. Die Dauer von 30 Jahren ist vor dem
Hintergrund, dass die Trennung auf Dauer gewollt war, keine
unangemessene, die Kläger benachteiligende Vertragsdauer.
Ebensowenig
kann eine unangemessene Interessenverteilung vor dem Hintergrund der
Kündigungsrechte der Beklagten angenommen werden. Nach
§ 8 Abs. 3 MMV „ist die Merchandising KG berechtigt,
diesen Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende
zu kündigen." Wie ausgeführt, ist der MMV-Vertrag
– ebenso wie der Abspaltungsvertrag - auf Dauer
abgeschlossen. Die Kammer vermag in der – jederzeitigen -
Kündigungsmöglichkeit (mit einer Frist von 6 Monaten)
keine Benachteiligung der Beklagten zu erkennen. Wenn die Beklagte
vorzeitig kündigt, fällt das Merchandisingrecht
einschließlich Nießbrauch und Wettbewerbsverbot in
sich zusammen. Die Regelung erscheint danach für die
Kläger eher günstig, jedenfalls nicht unangemessen
nachteilig und ein Sittenwidrigkeitsurteil im Sinne des § 138
Abs. 1 BGB begründend.
Schließlich
vermag die Kammer den Klägern nicht darin zu folgen, dass es
sich bei dem Nießbrauchsvertrag der Sache nach um einen
exklusiven Lizenzvertrag handelt. Jedenfalls handelt es sich nicht um
einen gewöhnlichen Lizenzvertrag, der es zulässt, an
solchen Lizenzverträgen gemessen zu werden, wie die
Kläger sie zur Glaubhaftmachung des Ungleichgewichts der
Interessenverteilung heranziehen wollen. Denn anders als die im Verkehr
üblichen Lizenzverträge ist der Interessenausgleich
vorliegend nicht allein auf der Grundlage des Vertrags selbst
vorgenommen, sondern in dem Zusammenspiel des MMV mit dem
Spaltungsvertrag. So mag der lange Zeitlauf in einem
„gewöhnlichen“ Lizenzvertrag
ungewöhnlich sein; im Streitfall steht dem Zeitlauf eine
zeitlich unbegrenzte Übertragung der Vermarktungsrechteauf die
Klägerin zu 2 gegenüber. Mit einem
ausschließlichen Lizenzvertrag hat das nichts zu tun.
2.)
Die
Kammer vermag vor dem Hintergrund des Verhältnisses des
Vermarktungsvertrags zum MMV das Wettbewerbsverbot nach § 1
Abs. 7 S. 2 MMV nicht als eine grobe unangemessene Benachteiligung der
Klägerinnen sehen. Nach § 1 Abs. 7 S. 2 MMV
verpflichten sich die Kläger für die Laufzeit des
Vertrages, "sämtliche Merchandising-Aktivitäten im
Anwendungsbereich der Warenklassen der S. P.-Marken exklusiv durch die
U. Merchandising KG durchführen zu lassen und somit auch
zukünftig keine eigenen Aktivitäten im
Anwendungsbereich der o.g. Warenklassen zu entwickeln. Es ist zu
berücksichtigen, dass die Parteien die ursprünglich
mit gemeinsamen Gesellschaften betriebenen Vermarktungs- und
Merchandising-Aktivitäten derart verteilt haben, dass die
Kläger allein die Vermarktungs-Aktivitäten und die
Beklagte allein die Merchandising-Aktivitäten betreiben. Es
ist nicht zwangsläufig, dass den Klägern keine
Merchandising-Aktivitäten, insbesondere außerhalb
des Verwechslungsschutzes der S. P.-Marken, aber innerhalb der
geschützten Waren-/Dienstleistungsklassen, zustehen sollen.
Die Regelung enthält die konsequente Regelung dieser
Aufteilung. Darin eine überwiegende Benachteiligung der
Kläger zu erkennen, sieht die Kammer deshalb keinen Anlass.
3.)
Aus
den vorausgegangenen Erwägungen ergibt sich ohne weiteres,
dass auch die Gesamtschau von § 8 und § 1.7 nicht zu
einer unangemessenen Benachteiligung der Kläger
führen, auch nicht unter Einbeziehung der weiteren Regelungen
des MMV. In § 1 Abs. 3 MMV und § 1.4 MMV geht es um
die vertragliche Regelung dieser Aufteilung.
Die
Kläger verweisen darauf, dass die Verpflichtungen für
die Beklagte in dem MMV nicht stark ausgeprägt sind,
während die volle Last der Pflichten die Klägerin zu
2) trifft. So § 2.1 MMV verpflichtet die Beklagte, zu
Saisonbeginn einen Katalog mit Merchandising-Artikeln zu erstellen und
im Internet zu veröffentlichen; es gibt keine
Tätigkeitsverpflichtung und auch keine Verpflichtung zu einem
Mindestumsatz. Indessen wären diese Verpflichtungen angesichts
der klaren Zuteilung der Merchandising-Tätigkeiten an die
Beklagte nicht einmal notwendig; der MMV betrifft die
Merchandising–Tätigkeit der Beklagten; dazu bedarf
es angesichts der Pflichtenverteilung im Abspaltungsvertrag nicht
besonderer Pflichten auf Seiten der Beklagten. Wenn sie nicht
erforderlich wären, können sie auch nicht eine grobe
Benachteiligung der Kläger begründen, wenn sie nicht
stark ausgeprägt sind.
Auch
die Vergütungsregelung in § 5 MMV führt
nicht zu einer anderen Sicht. Danach zahlt die Beklagte an die
Klägerin zu 2) für die Einräumung des
Nießbrauchs eine Vergütung i. H. v. 20 % der aus der
Nutzung der S. P.-Marken erzielten Umsatzerlöse. Dabei soll es
sich um Netto-Erlöse handeln, wie sich -
möglicherweise unklar formuliert – aus § 5,
Zif.5.1 ergibt. 20 % der Nettoerlöse sind angesichts des
Gesellschaftsanteils von 10% an der Beklagten auch nicht
außer Verhältnis, zumal im Rahmen des
Abspaltungsvertrags die Erlöse aus der Vermarktung durch die
Klägerin zu 2 allein der Klägerin zu 2 zukommen
– ungeschmälert durch Anteile der Beklagten.
II.
Der
Vertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen §§
1, 20 GWB, § 134 BGB - alleine oder in Kombination –
nichtig.
Nach
Auffassung der Kläger ist Kartellrechtswidrigkeit
begründet in Hinsicht auf § 8 MMV
(Kündigungsrecht nach 30 Jahren und
Kündigungsklausel) (dazu im folgenden 1.) und auf § 1
Abs. 7 MMV (keine eigenen Merchandising-Aktivitäten im
Anwendungsbereich der Warenklassen der S. P.-Marken) (dazu im Folgenden
2.). Die Nießbrauchsbestellung über 30 Jahren sei
mit § 20 GWB unvereinbar (dazu im Folgenden 3).
1.)
Die
Klägerinnen sind der Auffassung, dass eine Grundlaufzeit von
30 Jahren (§ 8.1 MMV), zumal die in § 8 Abs. 2
Sätze 4 und 5 geregelte Kündigungsregelung praktisch
eine Kündigung nach 30 Jahren ausschließe, gegen
§ 1 GWB verstoße; denn zum einen werde die
Wettbewerbs- und Handlungsfreiheit des Gebundenen für die
Laufzeit des Vertrages beschränkt, zum anderen werde eine
Ausschlusswirkung für andere Lizenznehmer erreicht wird, die
ebenfalls Betracht käme. Der Verein sei damit gehindert, sich
ergebende Marktchancen wahrzunehmen.
Voraussetzung
wäre, dass § 1 GWB zur Anwendung gelangt. Dies ist,
wie die Beklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten Säcker
ausführt, zweifelhaft.
Mit
der Bestellung des 30jährigen Nießbrauchs an den
Marken ist die Beklagte wirtschaftlicher Inhaber dieser Marken
für die Dauer der Nießbrauchsbestellung.
Der
Nießbrauch an den Marken durch die Beklagte ist hinsichtlich
einzelner Nutzungen eingeschränkt. Räumlich folgt der
Umfang des Nießbrauchs der räumlichen Reichweite der
Gemeinschaftsmarken. Die Nießbrauchsbestellung bezieht auch
nicht auf alle Marken der Beklagten. Hinsichtlich der anderen Marken
gibt es durch die Nießbrauchsbestellung keine
Einschränkungen in den Aktivitäten der
Klägerin zu 2). Soweit der Nießbrauch aber
unbeschränkt ist, sind die Kläger von der Nutzung der
Marken ausgeschlossen. Aus diesem Grunde können die
Kläger nicht Lizenzen an Dritte erteilen.
Bei
der Bewertung des Markennießbrauchs- und
Merchandisingvertrags ist die Europäische Rechtsprechung
heranzuziehen. Der EuGH anerkennt die mit dem Schutzrecht verbundenen
exklusiven Befugnisse. Nur die Ausübung eines Schutzrechtes
kann wettbewerbsbeschränkend sein, nicht aber das Schutzrecht
an sich (Nachweise im Gutachten Säcker, Fn 51). Das
Schutzrecht an sich und die mit ihm verbundene
Ausschließlichkeit sind kein im Sinne des § 1 GWB zu
bewertendes Wettbewerbsverbot (Nachweise im Gutachten Säcker,
Fn 52). § 1 GWB wäre erst dann berührt, wenn
einseitige Konkurrenz- oder Kundenschutzklauseln vereinbart
würden, die über die betroffenen Schutzrechte und die
daraus sich ergebenden Lizenzen hinausgehen, d.h. ihnen nicht immanent
sind.
Der
30jährige Nießbrauch ersetzt hier wirtschaftlich
eine – vorrangig aus psychologischen Gründen nicht
realisierbare - Markenübertragung und begründet
aufgrund seines inhaltlich und zeitlich festgelegten Umfangs exklusive
Befugnisse zugunsten der Beklagten als Nießbrauchers. Die
Beklagte verweist unter Hinweis auf das Gutachten Säcker, dass
der EuGH über eine Nießbrauchsbestellung an Marken
hatte bisher nicht entschieden hat, wohl aber über
Schutzrechteübertragungen. Diese unterfallen nur dann Art. 101
AEUV, wenn sie Gegenstand, Mittel oder Folge einer
wettbewerbsbeschränkenden Abrede sind. Der Auffassung, dass
die Einräumung exklusiver Nutzungsrechte an Marken stets eine
Wettbewerbsbeschränkung darstelle, habe der EuGH in seiner
Entscheidung „Nungesser/Eisele”
ausdrücklich abgelehnt (Nachweise im Gutachten
Säcker, Fn 57).
Die
exklusive Ausübung von Schutzrechten sei nur dann als
wettbewerbswidrig anzusehen, wenn die Schutzrechte und deren
Ausübung dazu dienen sollten, vom Kartellrecht untersagte
Wettbewerbsbeschränkungen (wieder)herzustellen oder zu
umgehen. Für die Nießbrauchsbestellung bedeute das,
dass § 1 GWB wegen der mit der Nießbrauchsbestellung
verbundenen Exklusivität nur dann Anwendung finden
könne, wenn wettbewerbsbeschränkende Zwecke verfolgt
würden oder die Nießbrauchsbestellung die Folge oder
der Vollzug einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung
seien. Beides sei hier nicht ersichtlich. Die Abspaltung sei nicht
wettbewerbswidrig. Durch die Bestellung des Nießbrauchs an
den Marken werde nicht deshalb eine Beschränkung der Aus- und
Einfuhr von Produkten bewirkt, weil nunmehr die Ausübung der
Markenrechte allein bei der U.
Merchandising liege. Dieser Auffassung
schließt sich die Kammer vorbehaltlos an.
Auch
die Nießbrauchsbestellung für einen Zeitraum von 30
Jahren begründet keine eigene, separate
Wettbewerbsbeschränkung. Wenn es einem Schutzrechteinhaber
gestattet ist, sein Schutzrecht vollständig und dauerhaft auf
einen Dritten zu übertragen, so ist es ihm auch gestattet, als
„Minus” das Schutzrecht für einen
definierten Zeitraum dinglich zu belasten und nur die wirtschaftlichen
Befugnisse zu übertragen. Auf diese Feststellung legt die
Kammer besonderes Gewicht. Kartellrechtlich steht die
Einräumung der wirtschaftlichen Eigentümerstellung
der rechtlichen Eigentümerstellung gleich.
Eine
wettbewerbsbeschränkende Wirkung i.S. von § 1 GWB
könnte sich nur aus einer Verhaltenskoordinierung ergeben. Die
Nießbrauchsbestellung begründet eine solche jedoch
nicht; durch sie wird das Verhalten der Beklagten nicht
eingeschränkt. Eingeschränkt ist der Gegenstand der
Aktivitäten. Die Beklagte zu 2 und U. Merchandising verwerten
im Bereich Merchandising und Vermarktung andere St.-Pauli-Marken. Das
aber beschränkt nicht den Wettbewerb.
2.)
Der
Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag
verstößt auch nicht hegen des Wettbewerbsverbots
nach Ziff. 1.7 Satz 2 MMV gegen § 1 GWB.
Bei
Ziff. 1.7 Satz 2 MMV handelt es sich um eine Abrede, die über
die bloße Nießbrauchsbestellung hinausgehen.
Wettbewerbsbeschränkende Nebenabreden, die mit
gesellschaftsrechtlichen Verträgen oder Fusionen verbunden und
unverzichtbar sind, um diese wirtschaftlich sinnvoll
durchführen zu können, unterliegen keiner isolierten
Würdigung nach § 1 GWB, sondern sind als
unselbstständiger Bestandteil des Fusionsvertrages durch
diesen legitimiert. Für Fusionen gilt, dass sie nur dann
überlebensfähig und stabil sind, wenn die zu ihrer
Existenzsicherung notwendigen fusionsimmanenten Nebenabreden
(Treuepflichten, Wettbewerbsverbote), ohne gegen Art. 101 AEUV zu
verstoßen, abgeschlossen werden können. Insoweit ist
§ 1 GWB auf fusionsnotwendige Nebenabreden nicht anwendbar,
selbst wenn diese bei isolierter Prüfung
wettbewerbsbeschränkende Effekte bezüglich der
Handlungsfreiheit der am Fusionsvertrag Beteiligten hätten
(Nachweise im Gutachten Säcker Fn. 63).
Ziffer
1.7 Satz 2 MMV untersagt es den Klägern, im Bereich der
Warenklassen zur Nutzung der übertragenen Marken eigene
Merchandisingaktivitäten zu entfalten. Das Verbot bezieht sich
nicht allein auf die streitgegenständlichen Marken: Jedes
Merchandising soll bei der Beklagten liegen. Und: Das Wettbewerbsverbot
nimmt in Ermangelung einer Befristung an der 30jährigen
Laufzeit der Nießbrauchsbestellung teil.
Ziffer
1.7 Satz 2 MMV soll sicherstellen, dass die Kläger nicht in
Konkurrenz zur Beklagten auf dem Gebiet des Merchandisings treten. Das
Wettbewerbsverbot gibt der Beklagten eine
„Schonfrist” für den Auf- und Ausbau des
Merchandisings. Die Frage, ob die Regelung wettbewerbsrechtlich
zulässig ist, ist vor dem Hintergrund der Abspaltung zu
betrachten. Diese ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Die Beklagte
ist in sämtliche Verträge, die die Klägerin
zu 2 bezüglich des Merchandising geschlossen hatte,
eingetreten und hat daher auch die Kundenbeziehungen
übernommen, die sie fortführen und ausbauen durfte.
Der Erfolg der Markenverwertung durch die Beklagte wäre
spürbar geschmälert worden, wenn die
Klägerin zu 2 in Konkurrenz zur Beklagten nach Abschluss des
Vertrages an die gleichen Kunden hätte herantreten
können, um ein Merchandising mit anderen St.-Pauli Marken zu
realisieren. Das Wettbewerbsverbot der Kläger war daher
erforderlich, um das Merchandisinggeschäft und das Unternehmen
der Beklagten erfolgreich im Markt zu etablieren. Insoweit ist das
Wettbewerbsverbot dem Grunde nach mit § 1 GWB vereinbar.
In
seiner konkreten Ausgestaltung (30 Jahre) stellt das Wettbewerbsverbot
allerdings keine fusionsnotwendige Nebenabrede dar; das
Wettbewerbsverbot ist nicht für die Dauer von 30 Jahren
erforderlich. Die erforderliche Dauer, die ein solches
Wettbewerbsverbot für sich in Anspruch nehmen kann, richtet
sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls, der durch
die Eigenart des Marktes, insbesondere des Käuferverhaltens
geprägt ist. Fan-Artikel lassen sich nicht gegen die
Kläger verkaufen. Der Verein muss dem
Markennießbraucher mit seiner Loyalität zur Seite
stehen, damit die Fans die Fan-Artikel akzeptieren und sich durch ihren
Erwerb mit dem Verein identifizieren können. Distanziert sich
der Verein von den Marken und kreiert neue Marken, die dann
ausschließlich in Zukunft die Trikots der Vereinsspieler
zieren und verbannt er die Nießbrauchsmarken vom
Vereinsgelände, so sinkt der Wert dieser Marken drastisch.
Ob,
wie die Beklagte vorträgt, für die
„zuStabilisierung“ ein Zeitraum von mindestens 8
Jahren erforderlich ist, kann dahingestellt bleiben. Ein Zeitraum von
sechs Jahren, das ist der für die vorliegende Entscheidung
maßgebliche Zeitraum, dürfte jedenfalls zu kurz
gegriffen sein. Allein über diesen Zeitraum hat die Kammer zu
entscheiden.
3.)
Die
Nießbrauchsbestellung über 30 Jahren ist auch nicht
mit § 20 GWB unvereinbar. Zwar können
während der Dauer der Nießbrauchsbestellung andere
Unternehmen keine Lizenzen von der Klägerin zu 2 erwerben. die
Kammer vermag allerdings nicht zu erkennen, dass die Klägerin
zu 2 über eine marktbeherrschende oder eine Position
verfügte und dass sie andere unbillig behinderte. dazu reicht
der Vortrag der Kläger nicht aus.
Hilfsantrag
zu 1
Der
Antrag festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und
Merchandising-Vertrag jedenfalls seit dem 1. Juli 2009 unwirksam ist,
ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die
Kläger begründen die Unwirksamkeit des Vertrages zum
30.6.2009 damit, dass der der Markennießbrauchs- und
Merchandising-Vertrag wegen der langen Laufzeiten von 30 Jahren mit der
Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit wie
auch wegen des Wettbewerbsverstoßes zu Lasten des
Klägers zu 1 gegen § 1 GWB und gegen § 20
Abs. 1 GWB verstoße; unter Heranziehung der salvatorischen
Klausel in § 13 Abs. 3 MMV sehen sie eine Laufzeit des
Vertrages von 5 Jahren. Bei einem Vertragsbeginn 1. Juli 2004
(§ 8 Abs. 1 MMV) sei deren Vertrag mit dem 30. Juni 2009
unwirksam.
Der
Antrag ist schon deshalb unbegründet, weil, wie
ausgeführt, die Kammer keine Unwirksamkeit des
Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag wegen
Verstößen gegen § 1 GWB und gegen
§ 20 Abs. 1 GWB zu erkennen vermag.
2.
und 3. Hilfsantrag
Der
Antrag festzustellen,
dass
dieser Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag
jedenfalls mit Zustellung der Replik der Kläger vom 9. April
2010 an die Beklagtenvertreter aufgrund der in der Replik enthaltenen
Kündigung beendet wurde,
sowie
der weitere Hilfsantrag, festzustellen,
dass
dieser Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag aufgrund
der in der Replik vom 9. April 2010 enthaltenen
Kündigungserklärung mit Ablauf des 31. Dezember 2010
beendet ist,
sind
zulässig, jedoch nicht begründet.
Die
Kläger verweisen auf § 8 Abs. 3 MMV, wonach die
Beklagte berechtigt ist, „diesen Vertrag jederzeit mit einer
Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu kündigen" und verweisen
darauf, dass es ihrer Auffassung nach grob unbillig sei, dass der
Beklagten ein solches Kündigungsrecht zustehe,
während sie frühestens nach 30 Jahren den MMV
kündigen könnten, § 8.1 MMV.
Wie
oben ausgeführt, ist der Markennießbrauchs- und
Merchandising-Vertrag auf Dauer abgeschlossen – ebenso auf
Dauer wie der Abspaltungsvertrag. Es ist weiterhin oben
ausgeführt, dass das – jederzeitige -
Kündigungsrecht die Beklagten in keiner Weise bevorteilt, im
Gegenteil gibt das Kündigungsrecht den Klägern die
Aussicht, das der MMV vorzeitig beendet wird – mit allen
für sie vorteilhaften Folgen.
Aus
Gründen der Unausgewogenheit des Markennießbrauchs-
und Merchandising-Vertrags den Klägern ein
Kündigungsrecht nach Vorbild des § 8 Abs.3 MMV
einzuräumen, ist fernliegend.
Hilfsantrag
zu 5a
Der
Antrag festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und
Merchandising-Vertrag jedenfalls insoweit unwirksam ist, als er
(hilfsweise: gestaffelt nach den oben genannten Zeitpunkten vom
Abschluss dieses Markennießbrauchs- und
Merchandising-Vertrages bis einschließlich 31. Dezember 2010)
den Klägern das Recht vorenthält, eine ordentliche
Kündigung unter den gleichen Voraussetzungen und mit den
gleichen Folgen auszusprechen wie die Beklagte, ist zulässig,
jedoch nicht begründet.
Die
Kläger verweisen auf § 8 Abs. 3 MMV, wonach die
Beklagte berechtigt ist, „diesen Vertrag jederzeit mit einer
Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu kündigen" und verweisen
darauf, dass es ihrer Auffassung nach grob unbillig sei, dass der
Beklagte ein solches Kündigungsrecht zustehe, während
sie frühestens nach 30 Jahren den MMV kündigen
könnten, § 8.1 MMV.
Es
gilt auch hier: Der MMV ist auf Dauer abgeschlossen – ebenso
auf Dauer wie der Abspaltungsvertrag. Es ist weiterhin oben
ausgeführt, dass das – jederzeitige -
Kündigungsrecht die Beklagte in keiner Weise bevorteilt; im
Gegenteil gibt das Kündigungsrecht den Klägern die
Aussicht, das der MMV vorzeitig beendet wird – mit allen
für sie vorteilhaften Folgen. Aus Gründen der
Unausgewogenheit des Markennießbrauchs- und
Merchandising-Vertrags den Klägern ein
Kündigungsrecht nach Vorbild des § 8 Abs.3 MMV
einzuräumen ist fernliegend.
Hilfsantrag
zu 5b und 5c
Die
Anträge festzustellen, dass der Markennießbrauchs-
und Merchandising-Vertrag jedenfalls insoweit unwirksam ist, als er
(hilfsweise: gestaffelt nach den oben genannten Zeitpunkten vom
Abschluss dieses Markennießbrauchs- und
Merchandising-Vertrages bis einschließlich 31. Dezember 2010)
b)
der Beklagten außerhalb eines den Klägern durch
§ 1.2 vorbehaltenen Bereichs - das ausschließliche
Recht eingeräumt hat, die „S. P.-Marken”
und den Vereinsnamen selbst oder durch Lizenzvergabe innerhalb und
außerhalb Deutschlands zu nutzen, und/oder
c)
den Klägern in Ziffer 1.7 untersagt, unter anderen, nicht mit
den „S. P.-Marken” verwechslungsfähigen
Zeichen eigene Merchandising-Aktivitäten in Bezug auf
irgendwelche Produkte zu entwickeln, die denjenigen Warenklassen
zuzurechnen sind, für welche die „S.
P.-Marken” registriert oder angemeldet sind,
sind
zulässig, jedoch unbegründet.
Die
Kammer vermag vor dem Hintergrund des Verhältnisses des
Vermarktungsvertrags zum Markennießbrauchs- und
Merchandising-Vertrag das Wettbewerbsverbot nach § 1 Abs. 7 S.
2 MMV nicht als eine grobe Benachteiligung sehen. Nach § 1
Abs. 7 S. 2 MMV verpflichten sich die Kläger für die
Laufzeit des Vertrages, "sämtliche
Merchandising-Aktivitäten im Anwendungsbereich der
Warenklassen der S. P.-Marken exklusiv durch die U. Merchandising KG
durchführen zu lassen und somit auch zukünftig keine
eigenen Aktivitäten im Anwendungsbereich der o.g. Warenklassen
zu entwickeln. Es ist zu berücksichtigen, dass die Parteien
die ursprünglich mit gemeinsamen Gesellschaften betriebenen
Vermarktungs- und Merchandising-Aktivitäten derart verteilt
haben, dass die Kläger allein die
Vermarktungs-Aktivitäten und die Beklagte allein die
Merchandising-Aktivitäten betreiben. Es ist nicht
zwangsläufig, dass den Klägern keine
Merchandising-Aktivitäten, insbesondere außerhalb
des Verwechslungsschutzes der S. P.-Marken, aber innerhalb der
geschützten Waren-/Dienstleistungsklassen, zustehen sollen.
Die Regelung enthält die konsequente Regelung dieser
Aufteilung. Darin eine überwiegende Benachteiligung der
Kläger zu erkennen, sieht die Kammer deshalb keinen Anlass.
Unterschriften