Landgericht Hamburg FC St. Pauli Totenkopf-Symbol Merchandising Vertrag
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Aktenzeichen:    Az. 315 O 451/09
Verkündet am:
06.01.2011

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Hamburg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Sache

[…]

Kläger zu 1.)

Klägerin zu 2.)

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt […]

gegen

[…]

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt [...],


Tenor:


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Die Kläger begehren festzustellen, dass ein zwischen den Parteien im Jahre 2005 geschlossener Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag wegen Kartellrechts- und Sittenwidrigkeit unwirksam ist.

1. Der Kläger zu 1 ist ein gerichtsbekannter Sportverein, dessen Profi-Fußballmannschaft, nach der Saison 09/10 in der 1. Bundesliga spielt. Die Klägerin zu 2 ist ein Unternehmen, das seit September 2004 über die S. P. Beteiligungs GmbH im alleinigen Anteilsbesitz des Klägers zu 1 steht.

Durch die Klägerin zu 2 vermarktet der Kläger zu 1 eine Reihe von Rechten (u. a. das Trikot-Sponsoring). Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin verschiedener „S. P.-Marken”, darunter die Wort-/Bildmarken „FC S. P. XXXX” (in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen) und das bundesweit bekannte „Totenkopf-Symbol” mit zwei gekreuzten Knochen und dem Wortzusatz „S. P.”.

Die Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe der U. S. AG, eine der führenden Sportunternehmen Europas. Sie wurde im Jahre 2004 im Wesentlichen zu dem Zweck gegründet, das Merchandising im Zusammenhang mit den „S. P.-Marken” zu betreiben. Der Kläger zu 1 hält an der Beklagten noch eine Minderheitsbeteiligung i. H. v. 10 %.

2. Der Kläger zu 1 hat in den vergangenen 15 Jahren tiefe Täler durchschritten – sportlich, aber auch wirtschaftlich. Zeitweise drohte die Insolvenz, zeitweise drohte die Entziehung der Lizenz der Profi-Fußballmannschaft durch den DFB.

a.) Im Jahre 1995 wurde der Kläger zu 1 von seinem seinerzeitigen Präsidenten H. W. durch (befreiende) Schuldübernahme in Höhe von 5,2 Mio. DM entschuldet. Als Gegenleistung übertrug er mit Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 30. 06. 1995 (Anlage K 21) die Vermarktung- und Werberechte bis zum 30. 06. 2001der FC S. P. Marketing GmbH; die Gesellschaft gehörte dem H. W. zu 100%. Die Vermarktungs- und Werberechte lagen damit im Ergebnis bei W.. Dieser Vertrag wurde mit Wirkung zum 01. 07. 1998 durch einen (neuen) Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 23. 04. 1999 zwischen dem Verein und der FC S. P. Marketing GmbH ersetzt; dieser hatte eine Laufzeit bis zum 30. 12. 2005.

Die Wort- und Bildmarken "FC S. P. XXXX" und "S. P. + Totenkopf“ waren für die FC S. P. Marketing GmbH eintragen.

b.) Die Amtszeit des (seinerzeitigen) Präsidenten H. W. endete im Oktober 2000. Zusammen mit seinem Ausscheiden wurde am 20. 10. 2000 eine „Globalvereinbarung zum Ausscheiden von H. W. aus dem Präsidium des FC S. P.“ geschlossen (im Folgenden: Globalvereinbarung - Anlage B 13). Mit der Globalvereinbarung kaufte der FC S. P., der Kläger zu 1, die Markenrechte und die Vermarktungsrechte von der FC S. P. Marketing GmbH (bzw. W.) zu einem Kaufpreis von 5,2 Mio. DM zurück; dies erfolgte durch Übertragung der Geschäftsanteile an der FC S. P. Marketing GmbH auf den Kläger zu 1 (§ 3 der Globalvereinbarung 2000 mit Verweis auf den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, dortige Anlage 9).

c.) Der Kaufpreis von 5,2 Mio. DM war seinerzeit vom Kläger zu 1) nicht aufzubringen. Deshalb war am selben Tag wie die Globalvereinbarung die FC S. P. Vermarktungs GmbH & Co. KG (Klägerin zu 2) - im Folgenden: S. P. Vermarktungs KG), die Klägerin zu 2), gegründet worden. Gesellschafter der Klägerin zu 2) waren zu je 50 % die U. Agentur und der Kläger zu 1) (FC S. P. e.V.) (§ 4 des Vertrages).

Nach § 8 der Globalvereinbarung übertrug die S. P. Marketing GmbH die Rechte und die Pflichten aus dem Nutzungs- und Lizenzvertrag vom 23. 04. 1999 und die ihr zustehenden eingetragenen Marken- und Schutzrechten an dem Totenkopf und dem Vereinsemblem (Wort- und Bildmarken) auf die S. P. Vermarktungs KG; der Rechtsübergang wurde 2001 beim DPMA eingetragen (EM XXXXXXXX und EM XXXXXXXX).

Der Kauf wurde dadurch ermöglicht, dass der S. P. Vermarktungs KG der Kaufpreis von 5,2 Mio. DM durch ein Darlehen in Höhe von 5,2 Mio. DM finanziert wurde. Darlehensgeber waren zu je 2,6 Mio. DM die U. Agentur und der FC S. P. (§§ 6 und 7 der Globalvereinbarung - Anlage B 13). Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 13 verwiesen. Dieses Darlehen in Höhe von 2,6 Mio..DM wurde in den Jahren 2000-2005 mit Zins und Tilgung an die Darlehensgeber zurückbezahlt.

d.) Am 30. 10. 2000 wurde ein neuer Nutzungs- und Lizenzvertrag zwischen dem FC S. P. e.V. und der S. P. Vermarktungs KG (d.h. den Klägern des vorliegenden Verfahrens) abgeschlossen. Die Grundlaufzeit betrug fünf Jahre.

e.) Am 28. 06. 2001 wurde ein Merchandising-Vertrag zwischen dem Verein als Lizenzgeber und der dazu gegründeten FC S. P. Merchandising GmbH & Co. KG (im Folgenden: FC S. P. Merchandising KG) abgeschlossen. An der FC S. P. Merchandising KG waren die FC S. P. Beteiligungs GmbH und die U. Event GmbH zu je 50 % beteiligt. Ab 1. Juli 2001 übernahm die FC S. P. Merchandising KG das Merchandising des Vereins. Sie zahlte an den Verein eine Lizenzgebühr von 20 % der Umsatzerlöse (minus Kosten). Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 5 Jahren.

Vermarktung (im Wesentlichen das Trikotsponsoring und das Bandensponsoring) und Merchandising (im wesentlichen Verkauf von Textilien und anderen Accessoirs mit dem Vereinsemblem und dem Totenkopf-Logo) waren damit getrennt und lagen in verschiedenen Händen - FC S. P. Vermarktungs KG einerseits, FC S. P. Merchandising KG andererseits, Unternehmen, an denen der Kläger zu 1 und die U. -Gruppe jeweils zu 50% beteiligt waren.

f.) Mit Vertrag vom 26. 02. 2004 wurde die S. P. Merchandising KG auf die S. P. Vermarktungs KG (Klägerin zu 2) verschmolzen. Das Kapital der S. P. Vermarktungs KG wurde um das Kapital der S. P. Merchandising KG erhöht. U. Event GmbH und FC S. P. Beteiligungs GmbH (bzw. der FC S. P.) waren zu je 50 % an der S. P. Merchandising KG beteiligt. Dies bedeutete, dass Vermarktung und Merchandising wieder zusammenlagen und von der S. P. Vermarktungs KG betrieben wurden. U. war damit zu 50 % an allen Werbeeinnahmen beteiligt.

g.) Die (am 26. 02. 2004 erfolgte) Verschmelzung von Merchandising und Vermarktung wurde im September 2004 rückgängig gemacht (Abspaltungsvertrag vom 27. 09. 2004 - Anlage B 14). Grund war, dass der Verein die Vermarktungs- und Sponsoringrechte selbst zu 100 % erlangen sollte. Mit dem Vertrag vom 27. 09. 2004 wurde die Abspaltung des Geschäftsbereichs Merchandising („Teilbetrieb Merchandising“, Ziff. V.2 des Vertrages) von der S. P. Vermarktungs KG (Vermarktungs- und Sponsoringrechte) vorgenommen. Zur Fortführung des Merchandising-Geschäfts wurde die U. Merchandising KG (die Beklagte des vorliegenden Verfahrens) neu gegründet. Der Spaltungsplan – Ziff. II. des Vertrages – sah vor, dass die dort näher bezeichneten Gegenständen des Aktiv- und Passiv-Vermögens, die den Teilbereich Merchandising zuzuordnen sind, ferner die dem Teilbetrieb Merchandising zuzuordnenden Verträge und Anstellungsverhältnis auf die U. Merchandising KG (die Beklagte des vorliegenden Verfahrens) übergehen. Zu den Gegenständen des Aktiv-Vermögens, die dem Teilbereich Merchandising zuzuordnen sind, waren nach Ziffer II. § 2, 2.2.1 a) des Vertrages ausdrücklich ausgenommen die Marken FC S. P. XXXX und S. P. + Totenkopf, über die „ein separater Markennießbrauchvertrag abgeschlossen werden soll, der dieser Urkunde als Anlage 2.1 beigefügt ist …“. Als Anlage 2.1 war dem Abspaltungsvertrag vom 27. 09. 2004 - Anlage B 14) ein Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag als Entwurf angefügt; dieser Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag wurde am 07. 12. 2004 geschlossen.

Die Beteiligungsverhältnisse an der neuen U. Merchandising KG sollten den Beteiligungsverhältnissen an der S. P. Vermarktungs KG entsprechen (50% U. Event - 50 % FC S. P. und FC S. P. Beteiligungs GmbH). Der Gesellschaftsvertrag der U. Merchandising KG war auf unbestimmte Zeit geschlossen, konnte jedoch frühestens zum 31. 12. 2034 gekündigt werden.

Damit ergab sich die folgende Situation: Der bereits bestehende und betriebene Geschäftsbereich Merchandising der S. P. Vermarktungs KG bezüglich der S. P.-Marken wurde nach Abspaltung durch die U. Merchandising KG (Beklagte) fortgeführt (so Ziff. V.3 des Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrages); allerdings sollten die S. P.-Marken jedenfalls formal bei der S. P. Vermarktungs KG bleiben.

Der Geschäftsbereich Vermarktungs- und Sponsoring (zB Trikot-, Außen- und Stadionwerbung, Werbefilme, Printwerbung und die verschiedensten Formen des Sponsoring) blieb bei der S. P. Vermarktungs KG. Diese blieb auch Inhaberin der Wort- und Bildmarken für „FC S. P. XXXX“ und „FC S. P. + Totenkopf“. Durch die ebenfalls am 27. 09. 2004 abgeschlossenen Kaufverträge über den Verkauf der Gesellschaftsanteile konnte U. die gesellschaftsrechtliche Position trotz der Rückzahlung des gegebenen Darlehens verbessern, weil U. 75 % der Gesellschaftsanteile an der U. Merchandising KG hatte und durch die Optionsvereinbarung weitere 15 % der Anteile dazu erwerben konnte. Bei der S. P. Vermarktungs KG blieben danach 10 Prozent der Anteile.

Die wirtschaftliche Lage des Klägers zu 1.) war – jedenfalls nach Vortrag der Kläger - in 2004 und 2005 desolat (Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2003/2004 – Anlage K 2). In 2005 prognostizierte die Deutsche Fußball-Liga eine Unterdeckung von 1,29 Mio. EUR und drohte deshalb die Verweigerung der Lizenz an: Der Verein kämpfte ums Überleben; es drohte die Zahlungsunfähigkeit.

h.) Wie schon erwähnt, unterzeichneten am 07. 12. 2004 die S. P. Vermarktungs KG (Klägerin zu 2)), der FC S. P. e.V. (Klägers zu 1)) und die U. Merchandising GmbH & Co. KG (Beklagte) den Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag (siehe Anlage 2.1 zum Abspaltungsvertrag vom 27. 09. 2004 - Anlage B 14). Am 07. 12. 2004 waren die Marken "S. P." und "S. P. + Totenkopf" bereits für die S. P. Vermarktungs KG eingetragen. Die S. P. Vermarktungs KG, die – nach dem Verkauf der hälftigen Beteiligung der U.–Gruppe (U. event GmbH) zum Preis von 466.000.- EUR mit Vertrag vom 27. 09. 2004 / 10. 11. 2004 – nun allein dem Verein FC S. P. gehörte, blieb registerrechtlich Inhaberin der Wort- und Bildmarken; diese wurden nicht auf die U. Merchandising KG übertragen. Die U. Merchandising KG erhielt einen exklusiven Nießbrauch.

Unter 07. 06. 2005 wurde der Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag (MMV) zwischen den Parteien erneut abgeschlossen (Anlage K 4); mit diesem neuen Vertrag sollte der bisherige Vertrag vom 07. 12. 2004 vollständig ersetzt werden, weil — so die Vorbemerkung V.1 zu dem Vertrag — den Parteien zwischenzeitlich aufgefallen sei, dass "nicht alle relevanten Marken jeweils auf den richtigen Inhaber registriert waren und der Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag erweitert werden muss." Auf Anlage K 4 wird verwiesen. Dieser Vertrag steht im Zentrum des Streites zwischen den Parteien.

4.) Im Einzelnen enthält der Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag vom 7. 06. 2005 (MMV) folgende Regelungen:

In § 1 MMV bestellt die Vermarktungs KG der Merchandising KG einen exklusiven Nießbrauch an den S. P.-Marken. Es handelt sich bei den „S. P.-Marken” um folgende deutschen Marken und Gemeinschaftsmarken:

• DE 304 37 484 Wort-/Bildmarke „S. P.” (mit Totenkopf und gekreuzten Knochen).
• DE 396 10 901 Wort-/Bildmarke „S. P.” (mit Totenkopf und gekreuzten Knochen).
• DE 2 077 556 Wort-/Bildmarke „FC S. P. XXXX” (kreisförmige Anordnung um das Hamburger Wappen
• GM 002 081 644 Wort-/Bildmarke „FC S. P.” (mit Totenkopf und gekreuzten Knochen).
• GM 002 029 791 Wort-/Bildmarke „FC S. P. XXXX” (in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen).
• GM 002 414 415 Wort-/Bildmarke „FC S. P. XXXX — Not established since XXXX” (kreisförmige Anordnung der Schriftzüge um das Hamburger Wappen).

Neu ist in dem Vertrag vom 07. 06. 2005 gegenüber dem Vertrag vom 07. 12. 2004 die Formulierung: "Damit verbunden ist das exklusive, unbeschränkte und übertragbare Recht, die Marken und den Vereinsnamen insbesondere durch Lizenzvergabe zu nutzen."

Nach § 1 Abs. 3 MMV stimmen der Verein FC S. P. e.V. (Kläger zu 1) und die S. P. Vermarktungs KG (Klägerin zu 2) einer exklusiven Nutzung der S. P.-Marken auch außerhalb von Deutschland durch die U. Merchandising KG (Beklagte) zu. Der exklusive Nießbrauch an den S. P.-Marken berechtigt zur Herstellung der Merchandising-Waren (§ 1.4 MMV). Die S. P. Vermarktungs KG darf nur mit Zustimmung der U. Merchandising KG die S. P.-Marken verpfänden oder zum Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechtes machen (§ 4.1 MMV).

Nach (§ 1 Abs. 7 S. 2 MMV verpflichten sich der Verein FC S. P. e.V. und die S. P. Vermarktungs KG für die Laufzeit des Vertrages, "sämtliche Merchandising-Aktivitäten im Anwendungsbereich der Warenklassen der S. P.-Marken exklusiv durch die U. Merchandising KG durchführen zu lassen und somit auch zukünftig keine eigenen Aktivitäten im Anwendungsbereich der o.g. Warenklassen zu entwickeln."

§ 2.1 MMV (mit "Vertriebsverpflichtungen" überschrieben) verpflichtet die U. Merchandising KG ist, zu Saisonbeginn einen Katalog mit Merchandising-Artikeln zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen. Es gibt keine Tätigkeitsverpflichtung und auch keine Verpflichtung zu einem Mindestumsatz.
Nach § 3 MMV haben die S. P. Vermarktungs KG und der Verein sämtliche Maßnahmen zu unterlassen, welche die der U. Merchandising KG in § 1 MMV eingeräumten Rechte zur Nutzung der St.-Pauli-Marken und des Vereinsnamens beeinträchtigen könnten.

§ 8 MMV regelt die Vertragslaufzeit und die Kündigung. Der Vertrag wird für eine Grundlaufzeit von 30 Jahren geschlossen (§ 8 Abs.1 MMV) - offenkundig stimmig mit dem Gesellschaftsvertrag der U. Merchandising KG. Die Laufzeit beginnt "mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 31. Juli 2004". Nach Ablauf der Grundlaufzeit gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn nicht eine der Parteien kündigt.

Es folgt in § 8 Abs. 2 Sätze 4 und 5 MMV die Regelung zu den Kündigungsfolgen. Wenn der Verein oder die Vermarktungs KG (Kläger des vorliegenden Verfahrens) den Vertrag zum Ende oder nach Ablauf der Grundlaufzeit kündigen, so ist an die Merchandising KG (Belagte des vorliegenden Verfahrens) eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungszahlung ist einmalig und in einer Summe zu leisten und ist die Summe, die den mit den "S. P.-Marken" erzielten Jahresüberschüsse der letzten drei Geschäftsjahre vor Vertragsbeendigung entspricht.

Nach § 8 Abs. 3 MMV bleibt das Recht jeder Vertragspartei zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund unberührt. Es heißt dann weiter: "Darüber hinaus ist die Merchandising KG berechtigt, diesen Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu kündigen."

5.) Die Kläger hatten im August 2009 beabsichtigt, eine eigene zweite, parallel laufende Kollektion namens "xyz" auf den Markt zu bringen. In einer Pressemitteilung hieß es:

"Damit hat der FC S. P. als einziger Bundesligist neben der bewährten Klamottenlinien (mit Totenkopf und Vereinsemblem) eine zweite parallel laufende Kollektion, deren Erlös zu 100% an den FC S. P. fließt.".

Die Beklagte sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach § 1 Ziff. 1. 7 Satz 2 MMV, wonach die Kläger verpflichtet sind, sämtliche Merchandising Aktivitäten im Anwendungsbereich der Warenklassen der "S. P."-Marken exklusiv durch die Beklagte durchführen zu lassen und somit keine eigenen Aktivitäten im Anwendungsbereich der genannten Art zu entwickeln.

Auf Antrag der Beklagte hat das Landgericht Hamburg (Az. 312 o 518/09) unter dem 19. August 2009 den Klägern im Wege einer einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,

ohne Zustimmung der Antragstellerin Bekleidungsstücke mit dem Aufdruck

" Stadion "

und/oder

„Stadion S. P. "

anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben, den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben, vertreiben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, insbesondere wenn dies wie folgt gesteht:

- Abbildungen von Textilien mit den entsprechenden Aufdruck -

Die Kläger haben gegen diese Verbotsverfügung keinen Widerspruch eingelegt.

6.) Die Kläger erklären darüber hinaus gegenüber der Beklagten die Kündigung des MMV zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber zum 31. Dezember 2010 und zwar außerordentlich als auch ordentlich. Sie machen dazu geltend, es handele sich insoweit um eine außerordentliche Kündigung; es sei ihnen nicht zumutbar, zu den knebelnden Konditionen des MMV noch länger mit der Beklagten zusammenzuarbeiten. Gleichzeitig machten sie auch von einer Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung Gebrauch, wie sie sich die Beklagte in § 8.3 Satz 2 MMV habe einräumen lassen. Selbst wenn der MMV nicht insgesamt unwirksam wäre, so verstieße die extrem ungleiche Regelung der vertraglichen Bindungswirkung (6 bis höchstens 12 Monate für die Beklagte, aber mindestens 30 Jahre für die Kläger) sowohl gegen das Kartellrecht als auch gegen Treu und Glauben.

7.) Die Kläger sind der Auffassung, der Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag vom 07. 06. 2005 (MMV) sei von einer ganz ungewöhnlich krassen Einseitigkeit zugunsten der Beklagten, gekennzeichnet. Er verstoße gegen das Sittenwidrigkeitsverbot (§ 138 BGB) und gegen § 1 GWB und § 20 Abs. 1 GWB und sei daher nach § 134 BGB nichtig. Die Beklagte habe unter Ausnutzung der auch von ihr selbst als „desolat” bezeichneten finanziellen Lage des Klägers zu 1 mit den Klägern den MMV abgeschlossen.

Der in einer sehr ernsten finanziellen Notlage des Vereins zustande gekommene der Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag vom 07. 06. 2005 (Anlage K 4) sei aus sich heraus auszulegen. Er sei unabhängig und isoliert von der früheren gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der U.-Gruppe an der Klägerin zu 2 zu bewerten; dies folge schon aus der Vollständigkeitsklausel in § 13.1 MMV.

Der der Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag erweise sich in zahlreichen wichtigen Bestimmungen und insbesondere in der Kombination aller den Verein und die Vermarktungs-KG benachteiligenden Regelungen als sittenwidrig und nichtig nach § 138 BGB. Er verstoße sowohl wegen der langen Laufzeit von 30 Jahren mit der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit (Ziffer 8.1) wie auf wegen des Wettbewerbsverbots zu Lasten von S. P. (Ziffer 1.7) gegen das Sittenwidrigkeitsverbot. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich auch aus einer Gesamtschau aller den Vertrag prägenden, die Kläger insgesamt grob benachteiligenden Regelungen.

Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus der extrem verzerrten zeitlichen Bindung der Parteien (30 Jahre für die Klägerseite, für die Beklagte jederzeit) - gipfelnd in den prohibitiven Folgen einer von den Klägern frühestens nach 30 Jahren auszusprechenden ordentlichen Kündigung, § 8.1 und 8.2 MMV. Erst recht folge die Nichtigkeit des Vertrages aus der Kombination dieser quasi „ewigen” einseitigen Bindung der Kläger mit der weit unter dem Marktüblichen und Angemessenen liegenden Vergütungsregelung und den zahlreichen weiteren Aspekten, unter denen der MMV vom anerkannten Marktstandard abweiche.

Aus alledem ergebe sich ein Vertragswerk, dass im Vergleich mit üblichen und angemessenen Ausschließlichkeitsverträgen grob unausgewogen zu Lasten der Kläger sei.

Der Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag unterliege kartellrechtlichen Regelungen. Die Kartellrechtswidrigkeit des Vertrages ergebe sich aus den Regelungen des Ziff. 1 Abs.7 MMV und den Kündigungsregelungen nach Ziffer 8 Abs.1 und 2 MMV - im Einzelnen und gemeinsam.

In § 1 Abs. 7 MMV des Vertrages handele sich um eine sog. absolute Exklusivität, d.h. um die Verpflichtung des Lizenzgebers, im Vertragsgebiet für die Vertragsdauer keine weiteren Lizenzen an andere Lizenznehmer zu vergeben, aber auch die Verpflichtung des Lizenzgebers, die Lizenzmarken im Vertragsgebiet nicht selbst zu benutzen. Das Wettbewerbsverbot enthalte eine Wettbewerbsbeschränkung und falle unter das Kartellverbot des § 1 GWB, da es nicht der Intensivierung, sondern der Einschränkung des Wettbewerbs diene. Die Gebietsausschließlichkeit sei wettbewerbsbeschränkend; denn sie bewirke ein Export- und Importverbot, weil die Kläger auch nicht aus anderen EU-Mitgliedstaaten Waren importieren dürften.

§ 8.1 MMV regele eine Grundlaufzeit von 30 Jahren, wobei die in § 8 Abs. 2 Sätze 4 und 5 MMV geregelte nachteilige Kündigungsregelung praktisch eine Kündigung nach 30 Jahren ausschließe. Die derartige langfristige Bindung sei kartellrechtswidrig und begründe einen Verstoß gegen § 1 GWB. Die überlange Vertragslaufzeit sei auch nach § 20 GWB verboten. Der Marktzutritt für Wettbewerber dürfe nicht für einen längeren Zeitraum als 5 Jahre blockiert sein; der Verein S. P. sei damit gehindert, sich ergebende Marktchancen wahrzunehmen.

Da der MMV gem. § 8 Abs. 1 MMV mit Rückwirkung zum 1. Juli 2004 begonnen wurde worden sei, endet unter Heranziehung der salvatorischen Klausel in § 13 Abs. 3 MMV die fünfjährige Laufzeit des Vertrages am 30. Juni 2009 automatisch, ohne dass er gekündigt werden müsse.

Zur außerordentlichen Kündigung machen die Kläger geltend, es sei ihnen nicht zumutbar, zu den knebelnden Konditionen des MMV noch länger mit der Beklagten zusammenzuarbeiten. Sie machten auch von einer Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung Gebrauch, wie sie sich die Beklagte in § 8.3 Satz 2 MMV habe einräumen lassen. Selbst wenn der MMV nicht insgesamt unwirksam wäre, so verstieße die extrem ungleiche Regelung der vertraglichen Bindungswirkung (6 bis höchstens 12 Monate für die Beklagte, aber mindestens 30 Jahre für die Kläger) sowohl gegen Kartellrecht als auch gegen Treu und Glauben.

Die Kläger beantragen,

festzustellen,

1. dass der zwischen den Parteien geschlossene Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag vom 7. Juni 2005 von Anfang an unwirksam war,


hilfsweise:

festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag jedenfalls seit dem 1. Juli 2009 unwirksam ist,


weiter hilfsweise:

festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag jedenfalls mit Zustellung der Replik der Kläger vom 9. April 2010 an die Beklagtenvertreter aufgrund der in der Replik enthaltenen Kündigung beendet wurde,


und noch weiter hilfsweise:

festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag aufgrund der in der Replik vom 9. April 2010 enthaltenen Kündigungserklärung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 beendet ist,


und schließlich noch weiter hilfsweise:

festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag jedenfalls insoweit unwirksam ist, als er (hilfsweise: gestaffelt nach den oben genannten Zeitpunkten vom Abschluss dieses Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrages bis einschließlich 31. Dezember 2010) a) den Klägern das Recht vorenthält, eine ordentliche Kündigung unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Folgen auszusprechen wie die Beklagte, und/oder b) der Beklagten außerhalb eines den Klägern durch § 1.2 vorbehaltenen Bereichs - das ausschließliche Recht eingeräumt hat, die „S. P.-Marken” und den Vereinsnamen selbst oder durch Lizenzvergabe innerhalb und außerhalb Deutschlands zu nutzen, und/oder c) den Klägern in Ziffer 1.7 untersagt, unter anderen, nicht mit den „S. P.-Marken” verwechslungsfähigen Zeichen eigene Merchandising-Aktivitäten in Bezug auf irgendwelche Produkte zu entwickeln, die denjenigen Warenklassen zuzurechnen sind, für welche die „S. P.-Marken” registriert oder angemeldet sind.


Den Antrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom 9. April 2010

(festzustellen, dass die vom Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, erlassene und den Klägern als Antragsgegnern am 21. August 2009 zugestellte einstweilige Verfügung vom 19. August 2009 (312 0 518/09) unbegründet ist, da der Beklagten der betreffende Unterlassungsanspruch nicht zusteht und schon bei Erlass der Verfügung nicht zustand)


haben die Kläger in der mündliche Verhandlung vom 22. 10. 2010 zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Die Beklagte macht geltend:

Weder sei der zwischen den Parteien geschlossene Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag vom 7. Juni 2005 insgesamt unwirksam noch gelte dies für die im Klageantrag zu 1. hilfsweise angegriffenen Einzelbestimmungen.

Zur behaupteten finanziellen Notsituation des Vereins zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Von einer wirtschaftlichen Notsituation der Kläger im Jahre 2004 könne keine Rede sein; von deren Ausnutzung durch die Beklagte zu sprechen, sei falsch.

Der Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag könne ohne die Globalvereinbarung vom 20. Oktober 2000, Anlage B 13, sowie den Abspaltungsvertrag vom 27. September 2004, Anlage B 14, nicht sinnvoll ausgelegt werden. Abspaltung und Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag stellten die aufeinander aufbauende Übertragung von Vermögenswerten dar, die nur im Gesamtzusammenhang verständlich seien.

Auf Initiative des Vereins, der aus wirtschaftlichen und emotionalen Gründen in den hundertprozentigen Besitz der Vermarktungsrechte habe kommen wollen, sei im September 2004 zunächst die Beklagte von der FC S. P. Vermarktungs GmbH & Co. KG abgespalten worden. Bereits der Spaltungsplan habe den Abschluss des streitgegenständlichen Markennießbrauchsvertrags vorgesehen, und dieser sei als Entwurf dem Abspaltungsplan beigefügt. Im untrennbaren Zusammenhang damit sei der Verkauf des 50%-igen Kommanditkapitals von U. an der FC S. P. Vermarktungs GmbH & Co. KG an die FC S. P. Beteiligungs GmbH erfolgt, wodurch der Verein wieder zu 100 % Eigentümer der FC S. P. Vermarktungs KG, bei der die Vermarktungs- und Sponsorenrechte lagen, geworden sei.

Grundgedanke des Spaltungsplans und des in Durchführung der Spaltung abgeschlossenen Markennießbrauchsvertrages sei es gewesen, dass die Rechte an den S. P.-Marken offiziell wieder beim Verein lägen, gleichzeitig aber die Gesellschafter der Beklagten einschließlich von U. im Hinblick auf die Merchandisingrechte nicht schlechter gestellt werden sollten, wie es sich bei Beibehaltung der 50 %-Beteiligung an der FC S. P. Vermarktungs GmbH & Co. KG dargestellt hätte. Daraus lasse sich zudem erklären, warum die Parteien einen Markennießbrauchsvertrag mit dinglicher Wirkung und nicht einen bloßen Lizenzvertrag abgeschlossen hätten. Denn den Parteien sei es darum gegangen, in dinglicher Hinsicht die Rechtssituation beizubehalten, wie sie sich im Jahre 2004 in der FC S. P. Vermarktungs GmbH & Co. KG dargestellt habe. Die dingliche Wirkung habe nicht nur eine Sicherheit für den Insolvenzfall geschaffen. Sie habe neben einer Wahrung der gerade im Jahre 2004 bestehenden rechtlichen Situation (50:50) die wirtschaftliche Zuordnung der Markenrechte zum Geschäftsbereich Merchandising auch im Rahmen der Abspaltung umsetzen und trotzdem den Verein formell zum ausschließlichen Rechtsinhaber machen sollen.

Bei Beibehaltung der 50%igen Beteiligung an der FC S. P. Vermarktungs GmbH & Co. KG hätte U. dauerhaft von der Rechtsposition der FC S. P. Vermarktungs GmbH & Co. KG als Inhaberin der Markenrechte, die Gegenstand des Markennießbrauchsvertrags und damit von den Einnahmen aus dem Merchandisinggeschäft profitiert. Die Vereinbarung einer „nur“ 30jährigen Vertragslaufzeit habe also für den Kläger zu 1. eine deutliche Verbesserung der bisherigen Situation dargestellt, da – eine

langfristig gesehen - auch die Einnahmen aus dem Merchandisinggeschäft wieder zu 100% dem Verein zuflössen. Unter Beibehaltung der zum Zeitpunkt 2004 bestehenden Verhältnisse wäre ein solches Ergebnis ausgeschlossen gewesen.

Danach sei von der kartell- und zivilrechtlichen Wirksamkeit des Markennießbrauchs- und Merchandingsvertrags auszugehen:

• Der Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag ist wirksam.

• Das Wettbewerbsverbot in Ziffer 1.7 Satz 2 des Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrags sei nichtig, soweit es eine Dauer von acht Jahren überschreitet. Die Wirksamkeit des Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrags im Übrigen, insbesondere die Nießbrauchsbestellung, bleibe hiervon unberührt.

• Die Nießbrauchsbestellung könne nicht in eine Einräumung von Exklusivlizenzen umgedeutet werden. Die Nießbrauchsbestellung verschaffe der Beklagten die Stellung eines wirtschaftlichen Rechteinhabers auf Zeit. Sie erfülle die Voraussetzungen des Zusammenschlusses durch Vermögenserwerb im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB.

• Auf die Nießbrauchsbestellung als konzentrativen Vorgang sei § 1 GWB per se nicht anwendbar. Selbst bei anderer Auffassung sei eine über das Schutzrecht hinausgehende unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nicht ersichtlich.

• Die Nießbrauchsbestellung sei schon deshalb nicht nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 GWB i.V.m. § 134 BGB unwirksam, da es sowohl an einer absoluten als auch an einer relativen Marktbeherrschung fehle.

• Die Dauer der Nießbrauchsbestellung begründet keine Sittenwidrigkeit.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen, § 313 Abs.2 Satz 2 ZPO.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Klagantrag zu 1

Der Antrag festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag vom 7. Juni 2005 (MMV) von Anfang an unwirksam war, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Der Vertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen § 138 Abs.1 BGB nichtig.

Nach § 138 Abs.1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.

§ 138 BGB verweist auf die sich aus der Sittenordnung ergebenden Verhaltensgebote. § 138 BGB verweist vor allem auf die der Rechtsordnung immanenten rechtsethischen Werte und Prinzipien (Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 138 Rdnr. 3 m.w.N.). Rechtsgeschäfte, die grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung verletzten, sind gem. § 138 BGB nichtig (Palandt-Ellenberger, a.a.O.). Dabei kann sich die Sittenwidrigkeit aus einzelnen Elementen des Rechtsgeschäfts ergeben. Bei der Ermittlung der Sittenwidrigkeit kann aber auch eine Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts erforderlich sein; es entscheidet dann der „aus der Zusammenfassung von Inhalt, Motiv und Zweck zu entnehmende Gesamtcharakter“.

Unter Heranziehung dieser Grundsätze vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass der MMV gegen die guten Sitten verstößt.

1.) Die Kläger verweisen zur Begründung der Sittenwidrigkeit – im Ergebnis ohne Erfolg - auf eine Vertragsdauer nach § 8 Abs.1 MMV. Danach ist § 8 Abs.1 MMV der Vertrag "mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 31. Juli 2004" für eine Grundlaufzeit von 30 Jahren geschlossen. Nach Ablauf der Grundlaufzeit gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn nicht eine der Parteien kündigt. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass mit dieser Regelung das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Parteien grober Weise gestört sei.

Den Klägern ist einzuräumen, dass eine überlange Vertragsdauer in der Rechtsprechung als problematisch angesehen worden ist. So ist eine längerfristige Ausschließlichkeitsbindung nur insoweit als hinnehmbar betrachtet worden, als sie durch einen hohen Entwicklungs- und Markterschließungsaufwand des von ihr profitierenden Vertragspartners objektiv gerechtfertigt ist (BGHZ 143, 104, 106 für einen Tankstellenvertrag). Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Grundsätze sind jedoch nach Auffassung der Kammer nicht heranzuziehen. Denn wie soeben ausgeführt, ist bei der Bewertung als sittenwidrig eine Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts erforderlich; es entscheidet der „aus der Zusammenfassung von Inhalt, Motiv und Zweck zu entnehmende Gesamtcharakter“.

Im Streitfall geht die Kammer – anders als die Klägerinnen - bei der Bewertung davon aus, dass der MMV nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern dass der MMV und der Abspaltungsvertrag als Einheit gesehen werden müssen. Dies folgt aus der Handhabung und Aufteilung der Geschäftsbereiche Vermarktung und Merchandising durch den Kläger zu 1 und die U.-Gruppe, genauer gesagt: aus der Entwicklungsgeschichte von MMV und Abspaltungsvertrag und dem daraus erkennbaren, von beiden Seiten gewollten Interessenausgleich. Der MMV ist aus einer Aufteilung der Geschäftsbereiche Merchandising und Vermarktung zwischen dem Kläger zu 1 und der U.-Gruppe entstanden und abgeschlossen worden, so dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre.

Vermarktung und Merchandising haben seit 2000 – über verschiedene Unternehmen - in den gemeinsamen Händen beider Parteien – des Klägers zu 1 und der U.-Gruppe - gelegen. Nach der Herauslösung des ehemaligen Präsidenten W. aus dem Verein und der Globalvereinbarung (Anlage B 13) im Jahre 2000 lagen Vermarktungs- und Merchandisingtätigkeit bei der S. P. Vermarktungs KG (Klägerin zu 2): An dieser waren die Klägerin zu 1) und die U.-Gruppe paritätisch zu 50:50 der Gesellschaftsanteile beteiligt. Ab dem 1. Juli 2001 übernahm die (zu diesem Zweck gegründete) FC S. P. Merchandising KG das Merchandising des Vereins; an der KG waren die Klägerin zu 1) und die U.-Gruppe (FC S. P. Beteiligungs GmbH bzw. U. Event GmbH) zu je 50 % der Gesellschaftsanteile beteiligt. Vermarktung (im Wesentlichen das Trikotsponsoring und das Bandensponsoring) und Merchandising (im wesentlichen Verkauf von Textilien und anderen Accessoirs mit dem Vereinsemblem und dem Totenkopf-Logo) lagen damit in verschiedenen Händen (FC S. P. Vermarktungs KG - FC S. P. Merchandising KG) – indessen: An beiden Unternehmen waren der Kläger zu 1 und die U. -Gruppe jeweils zu 50% zu 50% der jeweiligen Gesellschaftsanteile beteiligt. Nachdem die beiden Unternehmen kurzzeitig mit Vertrag vom 26. 02. 2004 verschmolzen waren, wurden Merchandising und Vermarktung im September 2004 wieder aufgespalten. Dabei blieben die Vermarkungstätigkeiten bei der Klägerin zu 2). Für die Merchandisingaktivitäten wurde nicht die FC S. P. Merchandising KG „wiederbelebt“, sondern die Beklagte Fa. U. Merchandising gegründet. Auch hier war im Ansatz zunächst eine paritätische Beteiligung des Kläger zu 1 und der U. -Gruppe (jeweils zu 50% zu 50% der Gesellschaftsanteile) vorgesehen. Nunmehr beschlossen die Parteien, die gemeinsame wirtschaftliche Tätigkeit (Merchandising und Vermarktung) einzustellen und stattdessen Merchandising und Vermarktung nunmehr derart aufzuteilen, dass die Klägerin zu 2 die Vermarktungstätigkeiten und die Beklagte die Merchandising-Tätigkeiten ausüben sollten. Zu diesem Zweck übertrug die Beklagte ihre (50%-)Beteiligung an der Klägerin zu 2 auf die Klägergruppe, während die Gesellschaftsanteile an der Beklagten - bis auf eine Rumpfbeteiligung von 10% für den Kläger zu 1) - bei der U.-Gruppe lagen. Nach dem Willen der Parteien sollten nunmehr die Vermarktungs-Tätigkeiten allein von der Klägergruppe über die Klägerin zu 2 und die Merchandising-Tätigkeiten von der U.-Gruppe über die U.-Merchandising geführt werden.

Wenngleich die beiden Verträge nicht in einem formalen Abhängigkeitsverhältnis stehen, so ist gleichwohl erkennbar, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen Vertrag abgeschlossen worden wäre. Es hat eine Neuregelung der Verteilung der wirtschaftlichen Tätigkeiten mit einem angemessenen Interessenausgleich stattgefunden: Während die eine Seite die Vermarktungstätigkeiten allein übernimmt, steht der anderen Seite das Merchandising zu – mehr oder weniger allein, nämlich über 90% der Gesellschaftsanteile an der Beklagten. Während die Beklagte für die Überlassung der 50 % der Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 2 ein „Kaufpreis“ von 466.000.- EUR zugeflossen ist, stehen der anderen Seite noch 10% an den Erlösen aus dem Merchandising zu.

Dass der von der Beklagten übernommene Tätigkeitsbereich Merchandising ein außer Verhältnis stehendes wirtschaftliches Übergewicht gegenüber dem Tätigkeitsbereich Vermarktung gehabt hat, ist nicht zu erkennen und auch nicht vorgetragen; im Übrigen ist unstreitig, dass es der ausdrückliche Wille der Kläger war, dass der Bereich Vermarktung bei ihnen, genauer: bei der Klägerin zu 2 liegen sollte.

Und weiterhin: Die Ausübung der Rechtevermarktung durch die Klägerin zu 2 sollte – im Ergebnis - zeitlich unbegrenzt erfolgen; jedenfalls hatte die U.-Gruppe – nach Übertragung der 50%igen Geschäftsanteile an der Klägerin zu 2 an den Kläger zu 1 – keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf die Rechtevermarktung. Eine Rückgängigmachung der Übertragung des Anteils von 50% der Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu 2 auf die U.-Gruppe ist weder vorgesehen noch möglich. Die Vermarktungstätigkeiten sind der Klägerseite auf Dauer überlassen. Mit dem Verkauf des Anteils von 50% der Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu 2 hat sich die Beklagte endgültig und unwiderruflich von der Vermarktungstätigkeit „verabschiedet“.

Der Geschäftsbereich Merchandising sollte bei der U.-Gruppe liegen. Der Kläger zu 1 hatte bei Minderheitsbeteiligung von 10% nicht die Möglichkeit, entscheidend auf diesen Geschäftsbereich einzuwirken. Eine zeitliche Begrenzung war nach der von den Parteien geschaffenen Fassung des Vertrags nur über die hier streitige Laufzeit des MMV-Vertrags auf 30 Jahre vorgesehen. Die Merchandising-Aktivitäten sollten danach auf Dauer bei der Beklagten liegen; denn die Grundlaufzeit des Vertrages von 30 Jahren entspricht – im schnelllebigen Geschäft des Profisports, insbesondere des Profifußballs - einer Vertragsdauer von „unendlich“.

Im Ergebnis lässt sich danach feststellen, dass die Parteien mit dem MMV und dem Abspaltungsvertrag die getrennte Ausübung der Geschäftstätigkeiten Merchandising und Rechtevermarktung - verteilt auf die Beklagte und die Klägerin zu 2 - auf Dauer vereinbart haben.

Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer den Klägern nicht darin zu folgen, dass die Mindestdauer des MMV von 30 Jahren gegen die Gebote des § 138 Abs.1 BGB verstößt. Ob der Beklagten mit der Einräumung eines Nießbrauchs für – über den schuldrechtlichen MMV - mindestens 30 Jahre befristetes „wirtschaftliches Eigentum“ eingeräumt ist – das wird von den Klägern bestritten –, kann dahingestellt bleiben; es dürfte sich ohnehin nur um eine sprachliche Frage handeln: Jedenfalls ist der Beklagten über den Nießbrauch ein Verwertungsrecht eingeräumt, wie es sonst nur dem Eigentümer/Inhaber der Marken zukommt. Das Verwertungsrecht dient, da die Marken gerade nicht auf die Beklagte übertragen werden sollten, der dinglichen Absicherung der Merchandisingtätigkeiten gerade auch gegenüber dem Kläger zu 1. Denn solange der Kläger Inhaber der Marken ist, hätte er ohne (dingliche) Nießbrauchsrechte - vorbehaltlich vertragsrechtlicher Entgegenhaltungen - die Benutzung der Marken untersagen können. Zur Erreichung des Vertragszwecks „Merchandising der Beklagten“ - dieser war ebenso wie die Rechtevermarktung zeitlich unbegrenzt und auf Dauer angelegt - wäre die Alternative gewesen, der Beklagten die Marken zu übertragen. Das war aber gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den Fans, nicht darstellbar. Folgend der dauerhaften (!) Aufteilung von Vermarktungstätigkeit und Merchandising auf die Klägerin zu 2 und die Beklagte entsprach es einer angemessenen Interessenverteilung, der Beklagten die dauerhafte Merchandisingtätigkeit unter Nutzung der dinglichen Absicherung durch die eingeräumten Nießbrauch zuzuweisen – ebenso wie der Klägerin zu 2 die dauerhafte Zuweisung der Vermarkungstätigkeiten. Vor diesem Hintergrund ist die Beschränkung auf 30 Jahre gegenüber dem Abspaltungsvertrag sogar noch ein Minus: Eine solche Beschränkung enthält der Abspaltungsvertrag nicht.

Und weiter: Folgend der in dem MMV angelegten Dauerhaftigkeit ist mit dem Kündigungsrecht die Befristung als eine Option angelegt; mit dem Kündigungsrecht ist – gemessen an der Dauerhaftigkeit, die dem MMV (ebenso wie dem Abspaltungsvertrag) zukommen sollte – dem Kläger zu 1 die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag, insbesondere der Einräumung des Nießbrauchs nach 30 Jahren zu beenden: Die Kammer vermag deshalb nicht zu sehen, dass die Entschädigungsregelung nach § 8 S. 3 f. - von den Klägern als Verhinderungsklausel bezeichnet – eine grobe Interessenbeeinträchtigung beinhaltet.

Der Hinweis auf § 13 MMV greift nicht. Denn der Spaltungsvertrag ist schon deshalb nicht gemeint, weil dieser weder von Satz 1 noch von der Ersetzung und Aufhebung „aller etwaigen früheren … Vereinbarungen“ nach Satz 2 betroffen ist.

Im Ergebnis lässt sich somit zusammenfasend feststellen: Vermarktungsaktivitäten und der Merchandising-Aktivitäten lagen zunächst paritätisch bei beiden Parteien, genauer: bei Unternehmen, an denen beide Seiten paritätisch beteiligt waren. Die hier streitige Aufteilung von Merchandisingtätigkeiten und Vermarktungstätigkeiten auf die Kläger und die Beklagte sollte keine vorübergehende sein, sondern war auf Dauer gewollt. Es ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass Vermarktungs- und Merchandising-Aktivitäten irgendwann wieder in gemeinsame Unternehmen der Parteien wie vor 2005 zurückgeführt werden sollten, noch haben die Parteien dazu vorgetragen. Es liegt im Zuge dieser Regelung, dass der Beklagten eine dingliche Rechtsposition an den streitgegenständlichen Marken zugestanden werden sollte; die Übertragung des Volleigentums an den Marken war nicht der Öffentlichkeit vermittelbar. Deshalb haben die Parteien die Bestellung eines Nießbrauchs gewählt, der als Teilrecht zeitlich begrenzt sein musste und für den die Parteien einen Zeitraum gewollt haben, der der Nutzung eines Zeicheninhabers nahekam. Die Dauer von 30 Jahren ist vor dem Hintergrund, dass die Trennung auf Dauer gewollt war, keine unangemessene, die Kläger benachteiligende Vertragsdauer.

Ebensowenig kann eine unangemessene Interessenverteilung vor dem Hintergrund der Kündigungsrechte der Beklagten angenommen werden. Nach § 8 Abs. 3 MMV „ist die Merchandising KG berechtigt, diesen Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu kündigen." Wie ausgeführt, ist der MMV-Vertrag – ebenso wie der Abspaltungsvertrag - auf Dauer abgeschlossen. Die Kammer vermag in der – jederzeitigen - Kündigungsmöglichkeit (mit einer Frist von 6 Monaten) keine Benachteiligung der Beklagten zu erkennen. Wenn die Beklagte vorzeitig kündigt, fällt das Merchandisingrecht einschließlich Nießbrauch und Wettbewerbsverbot in sich zusammen. Die Regelung erscheint danach für die Kläger eher günstig, jedenfalls nicht unangemessen nachteilig und ein Sittenwidrigkeitsurteil im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB begründend.

Schließlich vermag die Kammer den Klägern nicht darin zu folgen, dass es sich bei dem Nießbrauchsvertrag der Sache nach um einen exklusiven Lizenzvertrag handelt. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen gewöhnlichen Lizenzvertrag, der es zulässt, an solchen Lizenzverträgen gemessen zu werden, wie die Kläger sie zur Glaubhaftmachung des Ungleichgewichts der Interessenverteilung heranziehen wollen. Denn anders als die im Verkehr üblichen Lizenzverträge ist der Interessenausgleich vorliegend nicht allein auf der Grundlage des Vertrags selbst vorgenommen, sondern in dem Zusammenspiel des MMV mit dem Spaltungsvertrag. So mag der lange Zeitlauf in einem „gewöhnlichen“ Lizenzvertrag ungewöhnlich sein; im Streitfall steht dem Zeitlauf eine zeitlich unbegrenzte Übertragung der Vermarktungsrechteauf die Klägerin zu 2 gegenüber. Mit einem ausschließlichen Lizenzvertrag hat das nichts zu tun.

2.) Die Kammer vermag vor dem Hintergrund des Verhältnisses des Vermarktungsvertrags zum MMV das Wettbewerbsverbot nach § 1 Abs. 7 S. 2 MMV nicht als eine grobe unangemessene Benachteiligung der Klägerinnen sehen. Nach § 1 Abs. 7 S. 2 MMV verpflichten sich die Kläger für die Laufzeit des Vertrages, "sämtliche Merchandising-Aktivitäten im Anwendungsbereich der Warenklassen der S. P.-Marken exklusiv durch die U. Merchandising KG durchführen zu lassen und somit auch zukünftig keine eigenen Aktivitäten im Anwendungsbereich der o.g. Warenklassen zu entwickeln. Es ist zu berücksichtigen, dass die Parteien die ursprünglich mit gemeinsamen Gesellschaften betriebenen Vermarktungs- und Merchandising-Aktivitäten derart verteilt haben, dass die Kläger allein die Vermarktungs-Aktivitäten und die Beklagte allein die Merchandising-Aktivitäten betreiben. Es ist nicht zwangsläufig, dass den Klägern keine Merchandising-Aktivitäten, insbesondere außerhalb des Verwechslungsschutzes der S. P.-Marken, aber innerhalb der geschützten Waren-/Dienstleistungsklassen, zustehen sollen. Die Regelung enthält die konsequente Regelung dieser Aufteilung. Darin eine überwiegende Benachteiligung der Kläger zu erkennen, sieht die Kammer deshalb keinen Anlass.

3.) Aus den vorausgegangenen Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass auch die Gesamtschau von § 8 und § 1.7 nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kläger führen, auch nicht unter Einbeziehung der weiteren Regelungen des MMV. In § 1 Abs. 3 MMV und § 1.4 MMV geht es um die vertragliche Regelung dieser Aufteilung.

Die Kläger verweisen darauf, dass die Verpflichtungen für die Beklagte in dem MMV nicht stark ausgeprägt sind, während die volle Last der Pflichten die Klägerin zu 2) trifft. So § 2.1 MMV verpflichtet die Beklagte, zu Saisonbeginn einen Katalog mit Merchandising-Artikeln zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen; es gibt keine Tätigkeitsverpflichtung und auch keine Verpflichtung zu einem Mindestumsatz. Indessen wären diese Verpflichtungen angesichts der klaren Zuteilung der Merchandising-Tätigkeiten an die Beklagte nicht einmal notwendig; der MMV betrifft die Merchandising–Tätigkeit der Beklagten; dazu bedarf es angesichts der Pflichtenverteilung im Abspaltungsvertrag nicht besonderer Pflichten auf Seiten der Beklagten. Wenn sie nicht erforderlich wären, können sie auch nicht eine grobe Benachteiligung der Kläger begründen, wenn sie nicht stark ausgeprägt sind.

Auch die Vergütungsregelung in § 5 MMV führt nicht zu einer anderen Sicht. Danach zahlt die Beklagte an die Klägerin zu 2) für die Einräumung des Nießbrauchs eine Vergütung i. H. v. 20 % der aus der Nutzung der S. P.-Marken erzielten Umsatzerlöse. Dabei soll es sich um Netto-Erlöse handeln, wie sich - möglicherweise unklar formuliert – aus § 5, Zif.5.1 ergibt. 20 % der Nettoerlöse sind angesichts des Gesellschaftsanteils von 10% an der Beklagten auch nicht außer Verhältnis, zumal im Rahmen des Abspaltungsvertrags die Erlöse aus der Vermarktung durch die Klägerin zu 2 allein der Klägerin zu 2 zukommen – ungeschmälert durch Anteile der Beklagten.

II.

Der Vertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 1, 20 GWB, § 134 BGB - alleine oder in Kombination – nichtig.

Nach Auffassung der Kläger ist Kartellrechtswidrigkeit begründet in Hinsicht auf § 8 MMV (Kündigungsrecht nach 30 Jahren und Kündigungsklausel) (dazu im folgenden 1.) und auf § 1 Abs. 7 MMV (keine eigenen Merchandising-Aktivitäten im Anwendungsbereich der Warenklassen der S. P.-Marken) (dazu im Folgenden 2.). Die Nießbrauchsbestellung über 30 Jahren sei mit § 20 GWB unvereinbar (dazu im Folgenden 3).

1.) Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass eine Grundlaufzeit von 30 Jahren (§ 8.1 MMV), zumal die in § 8 Abs. 2 Sätze 4 und 5 geregelte Kündigungsregelung praktisch eine Kündigung nach 30 Jahren ausschließe, gegen § 1 GWB verstoße; denn zum einen werde die Wettbewerbs- und Handlungsfreiheit des Gebundenen für die Laufzeit des Vertrages beschränkt, zum anderen werde eine Ausschlusswirkung für andere Lizenznehmer erreicht wird, die ebenfalls Betracht käme. Der Verein sei damit gehindert, sich ergebende Marktchancen wahrzunehmen.

Voraussetzung wäre, dass § 1 GWB zur Anwendung gelangt. Dies ist, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten Säcker ausführt, zweifelhaft.

Mit der Bestellung des 30jährigen Nießbrauchs an den Marken ist die Beklagte wirtschaftlicher Inhaber dieser Marken für die Dauer der Nießbrauchsbestellung.

Der Nießbrauch an den Marken durch die Beklagte ist hinsichtlich einzelner Nutzungen eingeschränkt. Räumlich folgt der Umfang des Nießbrauchs der räumlichen Reichweite der Gemeinschaftsmarken. Die Nießbrauchsbestellung bezieht auch nicht auf alle Marken der Beklagten. Hinsichtlich der anderen Marken gibt es durch die Nießbrauchsbestellung keine Einschränkungen in den Aktivitäten der Klägerin zu 2). Soweit der Nießbrauch aber unbeschränkt ist, sind die Kläger von der Nutzung der Marken ausgeschlossen. Aus diesem Grunde können die Kläger nicht Lizenzen an Dritte erteilen.

Bei der Bewertung des Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrags ist die Europäische Rechtsprechung heranzuziehen. Der EuGH anerkennt die mit dem Schutzrecht verbundenen exklusiven Befugnisse. Nur die Ausübung eines Schutzrechtes kann wettbewerbsbeschränkend sein, nicht aber das Schutzrecht an sich (Nachweise im Gutachten Säcker, Fn 51). Das Schutzrecht an sich und die mit ihm verbundene Ausschließlichkeit sind kein im Sinne des § 1 GWB zu bewertendes Wettbewerbsverbot (Nachweise im Gutachten Säcker, Fn 52). § 1 GWB wäre erst dann berührt, wenn einseitige Konkurrenz- oder Kundenschutzklauseln vereinbart würden, die über die betroffenen Schutzrechte und die daraus sich ergebenden Lizenzen hinausgehen, d.h. ihnen nicht immanent sind.

Der 30jährige Nießbrauch ersetzt hier wirtschaftlich eine – vorrangig aus psychologischen Gründen nicht realisierbare - Markenübertragung und begründet aufgrund seines inhaltlich und zeitlich festgelegten Umfangs exklusive Befugnisse zugunsten der Beklagten als Nießbrauchers. Die Beklagte verweist unter Hinweis auf das Gutachten Säcker, dass der EuGH über eine Nießbrauchsbestellung an Marken hatte bisher nicht entschieden hat, wohl aber über Schutzrechteübertragungen. Diese unterfallen nur dann Art. 101 AEUV, wenn sie Gegenstand, Mittel oder Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede sind. Der Auffassung, dass die Einräumung exklusiver Nutzungsrechte an Marken stets eine Wettbewerbsbeschränkung darstelle, habe der EuGH in seiner Entscheidung „Nungesser/Eisele” ausdrücklich abgelehnt (Nachweise im Gutachten Säcker, Fn 57).

Die exklusive Ausübung von Schutzrechten sei nur dann als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn die Schutzrechte und deren Ausübung dazu dienen sollten, vom Kartellrecht untersagte Wettbewerbsbeschränkungen (wieder)herzustellen oder zu umgehen. Für die Nießbrauchsbestellung bedeute das, dass § 1 GWB wegen der mit der Nießbrauchsbestellung verbundenen Exklusivität nur dann Anwendung finden könne, wenn wettbewerbsbeschränkende Zwecke verfolgt würden oder die Nießbrauchsbestellung die Folge oder der Vollzug einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung seien. Beides sei hier nicht ersichtlich. Die Abspaltung sei nicht wettbewerbswidrig. Durch die Bestellung des Nießbrauchs an den Marken werde nicht deshalb eine Beschränkung der Aus- und Einfuhr von Produkten bewirkt, weil nunmehr die Ausübung der Markenrechte allein bei der U. Merchandising liege. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer vorbehaltlos an.

Auch die Nießbrauchsbestellung für einen Zeitraum von 30 Jahren begründet keine eigene, separate Wettbewerbsbeschränkung. Wenn es einem Schutzrechteinhaber gestattet ist, sein Schutzrecht vollständig und dauerhaft auf einen Dritten zu übertragen, so ist es ihm auch gestattet, als „Minus” das Schutzrecht für einen definierten Zeitraum dinglich zu belasten und nur die wirtschaftlichen Befugnisse zu übertragen. Auf diese Feststellung legt die Kammer besonderes Gewicht. Kartellrechtlich steht die Einräumung der wirtschaftlichen Eigentümerstellung der rechtlichen Eigentümerstellung gleich.

Eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung i.S. von § 1 GWB könnte sich nur aus einer Verhaltenskoordinierung ergeben. Die Nießbrauchsbestellung begründet eine solche jedoch nicht; durch sie wird das Verhalten der Beklagten nicht eingeschränkt. Eingeschränkt ist der Gegenstand der Aktivitäten. Die Beklagte zu 2 und U. Merchandising verwerten im Bereich Merchandising und Vermarktung andere St.-Pauli-Marken. Das aber beschränkt nicht den Wettbewerb.

2.) Der Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag verstößt auch nicht hegen des Wettbewerbsverbots nach Ziff. 1.7 Satz 2 MMV gegen § 1 GWB.

Bei Ziff. 1.7 Satz 2 MMV handelt es sich um eine Abrede, die über die bloße Nießbrauchsbestellung hinausgehen. Wettbewerbsbeschränkende Nebenabreden, die mit gesellschaftsrechtlichen Verträgen oder Fusionen verbunden und unverzichtbar sind, um diese wirtschaftlich sinnvoll durchführen zu können, unterliegen keiner isolierten Würdigung nach § 1 GWB, sondern sind als unselbstständiger Bestandteil des Fusionsvertrages durch diesen legitimiert. Für Fusionen gilt, dass sie nur dann überlebensfähig und stabil sind, wenn die zu ihrer Existenzsicherung notwendigen fusionsimmanenten Nebenabreden (Treuepflichten, Wettbewerbsverbote), ohne gegen Art. 101 AEUV zu verstoßen, abgeschlossen werden können. Insoweit ist § 1 GWB auf fusionsnotwendige Nebenabreden nicht anwendbar, selbst wenn diese bei isolierter Prüfung wettbewerbsbeschränkende Effekte bezüglich der Handlungsfreiheit der am Fusionsvertrag Beteiligten hätten (Nachweise im Gutachten Säcker Fn. 63).

Ziffer 1.7 Satz 2 MMV untersagt es den Klägern, im Bereich der Warenklassen zur Nutzung der übertragenen Marken eigene Merchandisingaktivitäten zu entfalten. Das Verbot bezieht sich nicht allein auf die streitgegenständlichen Marken: Jedes Merchandising soll bei der Beklagten liegen. Und: Das Wettbewerbsverbot nimmt in Ermangelung einer Befristung an der 30jährigen Laufzeit der Nießbrauchsbestellung teil.

Ziffer 1.7 Satz 2 MMV soll sicherstellen, dass die Kläger nicht in Konkurrenz zur Beklagten auf dem Gebiet des Merchandisings treten. Das Wettbewerbsverbot gibt der Beklagten eine „Schonfrist” für den Auf- und Ausbau des Merchandisings. Die Frage, ob die Regelung wettbewerbsrechtlich zulässig ist, ist vor dem Hintergrund der Abspaltung zu betrachten. Diese ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Die Beklagte ist in sämtliche Verträge, die die Klägerin zu 2 bezüglich des Merchandising geschlossen hatte, eingetreten und hat daher auch die Kundenbeziehungen übernommen, die sie fortführen und ausbauen durfte. Der Erfolg der Markenverwertung durch die Beklagte wäre spürbar geschmälert worden, wenn die Klägerin zu 2 in Konkurrenz zur Beklagten nach Abschluss des Vertrages an die gleichen Kunden hätte herantreten können, um ein Merchandising mit anderen St.-Pauli Marken zu realisieren. Das Wettbewerbsverbot der Kläger war daher erforderlich, um das Merchandisinggeschäft und das Unternehmen der Beklagten erfolgreich im Markt zu etablieren. Insoweit ist das Wettbewerbsverbot dem Grunde nach mit § 1 GWB vereinbar.

In seiner konkreten Ausgestaltung (30 Jahre) stellt das Wettbewerbsverbot allerdings keine fusionsnotwendige Nebenabrede dar; das Wettbewerbsverbot ist nicht für die Dauer von 30 Jahren erforderlich. Die erforderliche Dauer, die ein solches Wettbewerbsverbot für sich in Anspruch nehmen kann, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls, der durch die Eigenart des Marktes, insbesondere des Käuferverhaltens geprägt ist. Fan-Artikel lassen sich nicht gegen die Kläger verkaufen. Der Verein muss dem Markennießbraucher mit seiner Loyalität zur Seite stehen, damit die Fans die Fan-Artikel akzeptieren und sich durch ihren Erwerb mit dem Verein identifizieren können. Distanziert sich der Verein von den Marken und kreiert neue Marken, die dann ausschließlich in Zukunft die Trikots der Vereinsspieler zieren und verbannt er die Nießbrauchsmarken vom Vereinsgelände, so sinkt der Wert dieser Marken drastisch.

Ob, wie die Beklagte vorträgt, für die „zuStabilisierung“ ein Zeitraum von mindestens 8 Jahren erforderlich ist, kann dahingestellt bleiben. Ein Zeitraum von sechs Jahren, das ist der für die vorliegende Entscheidung maßgebliche Zeitraum, dürfte jedenfalls zu kurz gegriffen sein. Allein über diesen Zeitraum hat die Kammer zu entscheiden.

3.) Die Nießbrauchsbestellung über 30 Jahren ist auch nicht mit § 20 GWB unvereinbar. Zwar können während der Dauer der Nießbrauchsbestellung andere Unternehmen keine Lizenzen von der Klägerin zu 2 erwerben. die Kammer vermag allerdings nicht zu erkennen, dass die Klägerin zu 2 über eine marktbeherrschende oder eine Position verfügte und dass sie andere unbillig behinderte. dazu reicht der Vortrag der Kläger nicht aus.

Hilfsantrag zu 1

Der Antrag festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag jedenfalls seit dem 1. Juli 2009 unwirksam ist, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Kläger begründen die Unwirksamkeit des Vertrages zum 30.6.2009 damit, dass der der Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag wegen der langen Laufzeiten von 30 Jahren mit der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit wie auch wegen des Wettbewerbsverstoßes zu Lasten des Klägers zu 1 gegen § 1 GWB und gegen § 20 Abs. 1 GWB verstoße; unter Heranziehung der salvatorischen Klausel in § 13 Abs. 3 MMV sehen sie eine Laufzeit des Vertrages von 5 Jahren. Bei einem Vertragsbeginn 1. Juli 2004 (§ 8 Abs. 1 MMV) sei deren Vertrag mit dem 30. Juni 2009 unwirksam.

Der Antrag ist schon deshalb unbegründet, weil, wie ausgeführt, die Kammer keine Unwirksamkeit des Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag wegen Verstößen gegen § 1 GWB und gegen § 20 Abs. 1 GWB zu erkennen vermag.

2. und 3. Hilfsantrag

Der Antrag festzustellen,

dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag jedenfalls mit Zustellung der Replik der Kläger vom 9. April 2010 an die Beklagtenvertreter aufgrund der in der Replik enthaltenen Kündigung beendet wurde,

sowie der weitere Hilfsantrag, festzustellen,

dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag aufgrund der in der Replik vom 9. April 2010 enthaltenen Kündigungserklärung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 beendet ist,

sind zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Kläger verweisen auf § 8 Abs. 3 MMV, wonach die Beklagte berechtigt ist, „diesen Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu kündigen" und verweisen darauf, dass es ihrer Auffassung nach grob unbillig sei, dass der Beklagten ein solches Kündigungsrecht zustehe, während sie frühestens nach 30 Jahren den MMV kündigen könnten, § 8.1 MMV.

Wie oben ausgeführt, ist der Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag auf Dauer abgeschlossen – ebenso auf Dauer wie der Abspaltungsvertrag. Es ist weiterhin oben ausgeführt, dass das – jederzeitige - Kündigungsrecht die Beklagten in keiner Weise bevorteilt, im Gegenteil gibt das Kündigungsrecht den Klägern die Aussicht, das der MMV vorzeitig beendet wird – mit allen für sie vorteilhaften Folgen.

Aus Gründen der Unausgewogenheit des Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrags den Klägern ein Kündigungsrecht nach Vorbild des § 8 Abs.3 MMV einzuräumen, ist fernliegend.

Hilfsantrag zu 5a

Der Antrag festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag jedenfalls insoweit unwirksam ist, als er (hilfsweise: gestaffelt nach den oben genannten Zeitpunkten vom Abschluss dieses Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrages bis einschließlich 31. Dezember 2010) den Klägern das Recht vorenthält, eine ordentliche Kündigung unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Folgen auszusprechen wie die Beklagte, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Kläger verweisen auf § 8 Abs. 3 MMV, wonach die Beklagte berechtigt ist, „diesen Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu kündigen" und verweisen darauf, dass es ihrer Auffassung nach grob unbillig sei, dass der Beklagte ein solches Kündigungsrecht zustehe, während sie frühestens nach 30 Jahren den MMV kündigen könnten, § 8.1 MMV.

Es gilt auch hier: Der MMV ist auf Dauer abgeschlossen – ebenso auf Dauer wie der Abspaltungsvertrag. Es ist weiterhin oben ausgeführt, dass das – jederzeitige - Kündigungsrecht die Beklagte in keiner Weise bevorteilt; im Gegenteil gibt das Kündigungsrecht den Klägern die Aussicht, das der MMV vorzeitig beendet wird – mit allen für sie vorteilhaften Folgen. Aus Gründen der Unausgewogenheit des Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrags den Klägern ein Kündigungsrecht nach Vorbild des § 8 Abs.3 MMV einzuräumen ist fernliegend.

Hilfsantrag zu 5b und 5c

Die Anträge festzustellen, dass der Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag jedenfalls insoweit unwirksam ist, als er (hilfsweise: gestaffelt nach den oben genannten Zeitpunkten vom Abschluss dieses Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrages bis einschließlich 31. Dezember 2010)

b) der Beklagten außerhalb eines den Klägern durch § 1.2 vorbehaltenen Bereichs - das ausschließliche Recht eingeräumt hat, die „S. P.-Marken” und den Vereinsnamen selbst oder durch Lizenzvergabe innerhalb und außerhalb Deutschlands zu nutzen, und/oder

c) den Klägern in Ziffer 1.7 untersagt, unter anderen, nicht mit den „S. P.-Marken” verwechslungsfähigen Zeichen eigene Merchandising-Aktivitäten in Bezug auf irgendwelche Produkte zu entwickeln, die denjenigen Warenklassen zuzurechnen sind, für welche die „S. P.-Marken” registriert oder angemeldet sind,

sind zulässig, jedoch unbegründet.

Die Kammer vermag vor dem Hintergrund des Verhältnisses des Vermarktungsvertrags zum Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag das Wettbewerbsverbot nach § 1 Abs. 7 S. 2 MMV nicht als eine grobe Benachteiligung sehen. Nach § 1 Abs. 7 S. 2 MMV verpflichten sich die Kläger für die Laufzeit des Vertrages, "sämtliche Merchandising-Aktivitäten im Anwendungsbereich der Warenklassen der S. P.-Marken exklusiv durch die U. Merchandising KG durchführen zu lassen und somit auch zukünftig keine eigenen Aktivitäten im Anwendungsbereich der o.g. Warenklassen zu entwickeln. Es ist zu berücksichtigen, dass die Parteien die ursprünglich mit gemeinsamen Gesellschaften betriebenen Vermarktungs- und Merchandising-Aktivitäten derart verteilt haben, dass die Kläger allein die Vermarktungs-Aktivitäten und die Beklagte allein die Merchandising-Aktivitäten betreiben. Es ist nicht zwangsläufig, dass den Klägern keine Merchandising-Aktivitäten, insbesondere außerhalb des Verwechslungsschutzes der S. P.-Marken, aber innerhalb der geschützten Waren-/Dienstleistungsklassen, zustehen sollen. Die Regelung enthält die konsequente Regelung dieser Aufteilung. Darin eine überwiegende Benachteiligung der Kläger zu erkennen, sieht die Kammer deshalb keinen Anlass.

Unterschriften