zurück Aktenzeichen: 315 O 279/06 Urteil vom 31.08.2006 LANDGERICHT
HAMBURG
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… …,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
…. ...,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Markenverletzung
hat
die 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg auf die
mündliche
Verhandlung vom .....
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt,
Tatbestand
Die Klägerin ist unter anderem zuständig für
die Vergabe der Fernsehrechte an der Fußball-Bundesliga. Sie
ist seit dem 27.08.2002 Inhaberin der Domain www.bundesliga.de, der
offiziellen Website zur Fußball-Bundesliga. Die
Klägerin ist ferner Inhaberin der Wort-/Bildmarke
"Bundesliga", eingetragen für eine Vielzahl von Waren und
Dienstleistungen (vgl. Anl. K 3).
Der Beklagte ist Inhaber einer Internetberatungsfirma sowie
Gründer und Inhaber eines der derzeit
größten Fußball-Portale in Deutschland mit
der Internetadresse www.transfermarkt.de. Als freier Sportjournalist
berichtet er u. a. auf vorgenannter Seite über
Fußballereignisse, insbesondere auch über die
Fußball-Bundesliga.
Der Beklagte ist darüber hinaus Inhaber der Domain
www.bundesliag.de. Die Domain, die sich der Beklagte am 21.01.2003
reservieren ließ, wurde von dem Beklagten bislang noch nicht
zur Hinterlegung von Inhalten benutzt.
Im Oktober 2005 wurde die Klägerin auf die Domain des
Beklagten aufmerksam. Mit Schreiben vom 21.11.2005 mahnte die
Klägerin den Beklagten unter Verweis auf ihre Namensrechte ab
(vgl. Anl. K 6). Mit Schreiben vom 14.11.2005 wies der Beklagte die
Ansprüche der Klägerin zurück,
erklärte sich jedoch bereit, die Domain gegen Zahlung einer
angemessen Entschädigung zu übertragen (vgl. Anl. K
7), die er in einem späteren Schreiben mit Euro
5.000,– bezifferte (vgl. Anl. K 9).
Daraufhin erwirkte die Klägerin die einstweiligen
Verfügung des erkennenden Gerichts vom 04.01.2006 (Az.: 315 O
9/06).
Ein Abschlussschreiben der Klägerin vom 09.02.2006 (vgl. Anl.
K 11) blieb erfolglos.
Die vorliegende Klage wurde dem Beklagten am 07.04.2006 zugestellt.
Die Klägerin trägt vor, die Registrierung und
Aufrechterhaltung der "Tippfehler-Domain" durch den Beklagten verbunden
mit dem "Angebot", diese für Euro 5.000,– zu
übertragen, behindere sie, die Klägerin, in
unlauterer Weise. Der Unterlassungsanspruch folge zudem aus
§§ 826, 226, 1004 BGB wegen sittenwidriger,
schikanöser Behinderung. Der Beklagte habe die Domain auch
deshalb registrieren lassen, um die Emailadresse @bundesliag.de zu
erhalten und auf diese Weise in den Besitz von Emails zu gelangen, die
für die Kläger bestimmt seien und bei denen sich der
Absender vertippt habe. Der Beklagte habe keinerlei
schutzwürdiges Interesse an der in hohem Maße
verwechslungsfähigen Domain. Schließlich
könne die Klägerin auch aus ihrem Namensrecht gem.
§ 12 BGB Unterlassung verlangen. Da der Beklagte die Domain
(noch) nicht im geschäftlichen Verkehr nutze, sei §
12 BGB nicht durch die Vorschriften des MarkenG verdrängt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
Der Beklagte beantragt,
Er trägt vor, beabsichtigt sei unter der Domain eine
satirische Berichterstattung über Fußballereignisse.
Ein Konzept sei bereits erarbeitet (vgl. Anl. B 3). Deshalb seien auch
kein Wettbewerbsverstoß und keine sittenwidrige
Schädigungsabsicht gegeben. Außerdem könne
die Klägerin ihre Internetseite und Marke ohne
Einschränkung nutzen. Schutzwürdige Interessen der
Klägerin seien daher nicht verletzt. Da keinerlei Nutzung
erfolgt sei, habe auch eine Verwechslungsgefahr zu keinem Zeitpunkt
eintreten können. Er, der Beklagte, habe die Domain auch nicht
zum Verkauf angeboten, sondern lediglich einen Vergleichsvorschlag
gemacht. Ein Anspruch aus §§ 12, 1004 BGB sei durch
die abschließenden Sonderregelungen der §§
5, 15 MarkenG verdrängt. Ein Email-Account habe er zu keinem
Zeitpunkt eingerichtet. Wie eine Recherche ergeben habe, habe die
Klägerin an anderen " Vertipperdomains " offenbar kein
Interesse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und – bis auf einen Teil der
Kosten des Abschlussschreibens – begründet. Der
Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu.
Die Klägerin hat gem. §§ 12, 823, 1004 Abs.
1 (analog) BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der
Nutzung der streitgegenständlichen Internetdomain sowie auf
Einwilligung in die Löschung. Die Anspruchsvoraussetzungen
sind gegeben. Die Registrierung der streitgegenständlichen
Domain stellt eine fortdauernde Störung des Rechts der
Klägerin an dem namensartigen Kennzeichen "Bundesliga" bzw.
"www.bundesliga.de" dar.
Bei dem Begriff "Bundesliga" handelt es sich um ein namensartiges
Kennzeichen, das dazu geeignet ist, das Unternehmen bzw. den
Geschäftsbetrieb der Klägerin
unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Darüber hinaus
hat die Klägerin durch die Benutzung der Domain
www.bundesliga.de ein nach § 12 BGB geschütztes Recht
an der Internetadresse als namensartiges Kennzeichen.
Die Einwendung des Beklagten, der Schutz aus § 12 BGB sei
durch das Markenrecht verdrängt, greift nicht durch. Einem
Unternehmen kann ein Namensrecht nach § 12 BGB zustehen, auf
Grund dessen es gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen kann,
der sich diesen Namen unbefugt als Domainnamen hat registrieren lassen.
Ausnahmsweise kann der Funktionsbereich des Unternehmens auch durch
eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des
Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden. In
diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen
Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen
werden, die – weil außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche
und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen
Verwechslungsgefahr – nicht mehr im Schutzbereich des
Unternehmenskennzeichens liegen (BGH WRP 2005, 488, 490 "mho.de").
Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher
Interessen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn ein Nichtberechtigter
ein fremdes Kennzeichen als Domainnamen unter der in Deutschland
üblichen Topleveldomain "de" benutzt und sich damit unbefugt
ein Recht an diesem Namen anmaßt, wobei ein unbefugter
Namensgebrauch schon in der Registrierung der Domain liegen kann (OLG
Hamburg, Beschl. v. 24.03.2006, Az. 3 W 34/06).
Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Der Beklagte verwendet das
namensartige Kennzeichen der Klägerin in hochgradig
ähnlicher Weise – lediglich die letzten beiden
Buchstaben von "Bundesliga" sind vertauscht. Wettbewerblich
signifikante Anteile des Verkehrs werden deshalb annehmen, dass sich
hinter dem so bezeichneten Internetauftritt das Unternehmen befindet,
dass die entsprechende Rechte an der Bezeichnung "Bundesliga" bzw. der
Domain www.bundesliga.de hat, so dass der Tatbestand des Gebrauchs des
Namens der Klägerin vorliegt.
Der Begriff "Bundesliga" wird ebenso wie die entsprechende offizielle
Internetseite in Deutschland umfangreich benutzt.
Der Beklagte hat dagegen keinerlei Rechte an diesem Namen und kann als
Nichtberechtigter auch nicht auf schützenswerte Belange
verweisen, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen wären. Dies
wäre nur dann der Fall, wenn die Registrierung der Domain der
erste Schritt im Zuge der Aufnahme einer an sich unbedenklichen
Benutzung des Zeichens in einer ganz anderen Branche gewesen
wäre, was aber nur dann beachtlich wäre, wenn die
Registrierung der Benutzungsaufnahme unmittelbar vorausgegangen ist.
Nur dann läge eine Namensanmaßung nicht vor (OLG
Hamburg, a. a. O.).
Davon kann nicht ausgegangen werden. Es ist nicht feststellbar, dass
der Beklagte vor oder alsbald nach der Registrierung der Domain
– die Reservierung erfolgte bereits Anfang 2003 –
branchenferne Aktivitäten, die den Funktionsbereich des
Unternehmens der Klägerin keinesfalls hätten
tangieren können, aufgenommen hat und durch deren
Benutzungsaufnahme ein eigenes Zeichenrecht begründet hat. Der
Beklagte hat die Domain bislang überhaupt nicht genutzt. Er
behauptet lediglich eine beabsichtigte Nutzung als Satireseite. Die
bloße Absicht einer Benutzungsaufnahme schafft jedoch kein
eigenes Zeichenrecht des Beklagten.
Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf seine Meinungs- oder
Pressefreiheit berufen, da er bislang auf der
streitgegenständlichen Domain grundrechtlich
geschützte Rechte nicht ausgeübt hat und auch nicht
erkennbar ist, dass er zur Ausübung dieser Grundrechte auf die
Domain angewiesen wäre.
Es ist nicht hinreichend ersichtlich, inwieweit der Beklagte aus der
bloßen Existenz weiterer, die Zeichenrechte der
Klägerin möglicherweise verletzender Domain,
Einwendungen gegen den Anspruch der Klägerin herleiten
könnte.
Die fortdauernde Störung des Namensrechts liegt allein schon
in dem Tatbestand der Registrierung der Domain, so dass die
Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs aus §§ 823,
1004 analog BGB gegeben sind (OLG Hamburg, a. a. O). Es kommt deshalb
nicht darauf an, dass bislang noch keine Inhalte hinterlegt sind,
sodass – wie der Beklagte geltend macht – der
Nutzer doch sogleich bemerke, dass er sich vertippt habe.
a) Der Klägerin steht der von ihr gegen den Beklagten geltend
gemachte Anspruch auf Erstattung der ihr für die Abmahnung des
Beklagten entstandenen Anwaltskosten in Höhe von Euro 465,90
zu. Er folgt aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB in
Verbindung mit den §§ 12, 1004 (analog) BGB.
b) Die Klägerin kann darüber hinaus gem.
§§ 670, 677, 683 BGB die für das
Abschlussschreiben aufgewendeten Kosten erstattet verlangen. Sie kann
insoweit nach der Rechtsprechung der Kammer für das
Abschlussschreiben gem. VV 2400 RVG jedoch nur eine 0,8 –
Gebühr auf Grundlage eines Gegenstandswertes von Euro
25.000,– geltend machen. Diese Gebühr ist als Teil
des Hauptsacheverfahrens (vgl. Büscher in Fezer: UWG
– Lauterkeitsrecht – §§ 5-22;
§ 12 Rn. 154) zu 0,4 auf die Verfahrensgebühr des
Hauptsacheverfahrens anzurechnen (vgl. Vorbemerkung 3 (4) VV RVG).
Schließlich ist jeweils die Post- und
Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG zu ersetzen (Euro
20,00)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291
BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die
Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit
folgt aus § 709 ZPO. Im Hinblick auf die Verurteilung zur
Einwilligung in die Löschung erfasst der Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit nur die
Kostenentscheidung (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl. 2004,
§ 708 Rn. 2).