Landgericht Hamburg Wiederholungsgefahr e-mail Werbung Beschluss
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Aktenzeichen:   309 T 152/05   (915 C 599/05)
Verkündet am:
10. Februar 2006


LANDGERICHT HAMBURG

BESCHLUSS
 

In der Sache

...
 - Antragssteller und Beschwerdeführer -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...

g e g e n

...
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...

...


beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 9 durch den Richter ...  als Einzelrichter:

            Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 30.11.2005 (Az. 915 C                     599/05) wie folgt abgeändert:

            Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung, wird angeordnet:
               
                I.      Der Antragsgegnerin wird verboten, mit dem Antragsteller per E-Mail zum Zwecke der Werbung Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen Einverständnis vorliegt                         oder zu vermuten ist.
               
                II.    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin angedroht:
                1.   Ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-- und für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
                      oder
                2.   Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

                III.    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 2.000,-.


Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die maßgebliche 2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 ZPO ist eingehalten worden. Die Beschwerde wurde vorab per Telefax am 16.12.2005 an das Gericht gesendet. Das zunächst nicht auffindbare Telefax hat sich zwischenzeitlich angefunden. Es trägt den Eingangsstempel des Gerichts vom 16.12.2005. Da der angefochtene Beschluss dem Antragsteller am 2.12.2005 zugestellt wurde, erfolgte die Einlegung der Beschwerde fristgemäß.

Ein Verfügungsanspruch liegt vor. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Davon ist im Grundsatz auch das Amtsgericht ausgegangen. Die unverlangte Zusendung von Werbung per E-Mail, ohne dass das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder zu vermuten ist, verstößt grundsätzlich gegen absolute Rechte des Empfängers, so dass dieser nach o.g. Vorschriften Unterlassung verlangen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auch unter Berücksichtigung des mittlerweile dem Gericht vorliegenden Schreibens der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 1.11.2005 ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche E-Mail nicht mit dem Einverständnis des Antragstellers versendet wurde. Des Weiteren handelt es sich bei der E-Mail nicht um eine neutrale Information, sondern um Werbung.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist auch vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen, da Wiederholungsgefahr besteht. Der Auffassung des Amtsgerichts, wonach eine einmalige Zusendung der E-Mail noch keine Wiederholungsgefahr begründet, kann nicht gefolgt werden. Hat - wie hier - ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Dies gilt auch außerhalb des Wettbewerbsrechts (BGH WM 1994, 641). Für den Nachweis der Widerlegung ist zu verlangen, dass das Verhalten des Störers die sichere Gewähr dafür bietet, dass weitere Eingriffe in Zukunft nicht mehr zu befürchten sind. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Nachweis der Widerlegung der Wiederholungsgefahr gelingt regelmäßig nur dann, wenn der Störer eine uneingeschränkte, bedingungslose und strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgibt (BGH a.a.O.; Palandt/Sprau BGB Einf v § 823 Rn. 20 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Die Antragsgegnerin hat eine diesen Anforderungen genügende Erklärung bislang nicht abgegeben, obwohl sie dies ohne weiteres hätte tun können. In o.g. Schreiben hat sie lediglich mitgeteilt, die E-Mail-Adresse des Antragstellers aus ihrem Adress-Verzeichnis gelöscht zu haben. Dies genügt nicht, um eine Wiederholungsgefahr mit der zu verlangenden Sicherheit auszuschließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.