Landgericht
Hamburg Wiederholungsgefahr e-mail Werbung Beschluss
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Aktenzeichen: 309 T 152/05
(915 C 599/05)
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Verkündet am:
10.
Februar 2006
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LANDGERICHT
HAMBURG
BESCHLUSS
In der Sache
...
-
Antragssteller und Beschwerdeführer -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
-
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
...
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 9 durch den
Richter ... als Einzelrichter:
Auf die Beschwerde des Antragstellers
wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 30.11.2005
(Az. 915 C
599/05)
wie folgt abgeändert:
Im Wege der einstweiligen
Verfügung, der Dringlichkeit wegen
ohne vorherige mündliche Verhandlung, wird angeordnet:
I. Der
Antragsgegnerin wird verboten, mit dem Antragsteller per E-Mail zum
Zwecke der Werbung Kontakt aufzunehmen, ohne dass
dessen Einverständnis vorliegt
oder zu vermuten ist.
II. Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin angedroht:
1. Ein Ordnungsgeld
bis zu EUR 250.000,-- und für den Fall dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
oder
2. Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten.
III. Die Antragsgegnerin trägt
die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 2.000,-.
Gründe
Die
Beschwerde ist zulässig und
begründet. Die
maßgebliche
2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 ZPO ist eingehalten worden.
Die
Beschwerde wurde vorab per Telefax am 16.12.2005 an das Gericht
gesendet. Das zunächst nicht auffindbare Telefax hat sich
zwischenzeitlich angefunden. Es trägt den Eingangsstempel des
Gerichts
vom 16.12.2005. Da der angefochtene Beschluss dem Antragsteller am
2.12.2005 zugestellt wurde, erfolgte die Einlegung der Beschwerde
fristgemäß.
Ein
Verfügungsanspruch liegt vor. Der Antragsteller hat gegen
die
Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch in entsprechender
Anwendung der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Davon ist im
Grundsatz auch das
Amtsgericht ausgegangen. Die unverlangte Zusendung von Werbung per
E-Mail, ohne dass das Einverständnis des Empfängers
vorliegt oder zu
vermuten ist, verstößt grundsätzlich gegen
absolute Rechte des
Empfängers, so dass dieser nach o.g. Vorschriften Unterlassung
verlangen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Auch
unter Berücksichtigung des mittlerweile dem Gericht
vorliegenden
Schreibens der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 1.11.2005 ist
davon auszugehen, dass die streitgegenständliche E-Mail nicht
mit dem
Einverständnis des Antragstellers versendet wurde. Des
Weiteren
handelt es sich bei der E-Mail nicht um eine neutrale Information,
sondern um Werbung.
Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ist auch vom Vorliegen eines
Verfügungsgrundes auszugehen, da Wiederholungsgefahr besteht.
Der
Auffassung des Amtsgerichts, wonach eine einmalige Zusendung der
E-Mail noch keine Wiederholungsgefahr begründet, kann nicht
gefolgt
werden. Hat - wie hier - ein Eingriff bereits stattgefunden,
begründet
dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare
Vermutung
einer Wiederholungsgefahr. Dies gilt auch außerhalb des
Wettbewerbsrechts (BGH WM 1994, 641). Für den Nachweis der
Widerlegung
ist zu verlangen, dass das Verhalten des Störers die sichere
Gewähr
dafür bietet, dass weitere Eingriffe in Zukunft nicht mehr zu
befürchten sind. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen.
Der
Nachweis der Widerlegung der Wiederholungsgefahr gelingt
regelmäßig
nur dann, wenn der Störer eine uneingeschränkte,
bedingungslose und
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgibt (BGH a.a.O.;
Palandt/Sprau BGB Einf v § 823 Rn. 20 m.w.N.). Hieran fehlt es
vorliegend. Die Antragsgegnerin hat eine diesen Anforderungen
genügende Erklärung bislang nicht abgegeben, obwohl
sie dies ohne
weiteres hätte tun können. In o.g. Schreiben hat sie
lediglich
mitgeteilt, die E-Mail-Adresse des Antragstellers aus ihrem
Adress-Verzeichnis gelöscht zu haben. Dies genügt
nicht, um eine
Wiederholungsgefahr mit der zu verlangenden Sicherheit
auszuschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.