Rechtsanwalt Anwalt Rechtsanwaelte Anwaelte auftretungsberechtigt vertretungsberechtigt an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten
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Aktenzeichen: 3 O 238/08

06.06.2008

LANDGERICHT FRANKENTHAL


BESCHLUSS


In dem Rechtsstreit

Rechtsanwalt ...
 - Antragsteller -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...

g e g e n

Rechtsanwalt ...
- Antragsgegner zu 1) -
Rechtsanwältin
- Antragsgegnerin zu 2) -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...


hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal am 06.06.2008 beschlossen:


1. Dem Antragsgegner zu 1) wird kostenpflichtig bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs auf seinem Briefkopf wie folgt zu werben:

"auftretungsberechtigt an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten"

wie am 12.02.2008 und am 03.06,2008 geschehen.


2. Der Antragsgegnerin zu 2) wird kostenpflichtig bei Vermeidung eines
vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs auf ihrem Briefkopf wie folgt zu werben:

„auftretungsberechtigt an allen Amts-, Land- und Oberlandesgericht"

wie am 12.02.2008 und am 03.06.2008 geschehen.


3. Die Antragsgegner haben gesamtschuldnerisch die Kosten des
Verfahrens zu tragen.


4. Der Streitwert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.


Gründe

I.


Die Parteien sind Anwälte und haben teilweise dieselben Mandanten. Ausweislich zweier von dem Antragsteller vorgelegte Schreiben verwenden die Antragsgegner in ihrem Briefkopf u.a. den Satz:

"auftretungsberechtigt an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten"

Der Antragsteller forderte mit Schreiben vom 02.06.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, wonach die Antragsgegner zukünftig nicht auf ihrem Briefkopf mit dem obigen Satz werben. Die Antragsgegner erklärten mit Schreiben vom 03.06.2008 hierzu nicht bereit zu sein unter Weiterverwendung des entsprechenden Briefkopfes. Der Antrag ist ohne Glaubhaftmachung der Dringlichkeit zulässig (§ 12 Abs. 2 UWG)., der Antragsteller ist Mitbewerber und daher nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt.

Der Antrag ist auch begründet, denn der Antragsteller kann von den Antragsgegnern gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung des nach §§ 3 und 5 UWG wettbewerbswidrigen Verhaltens verlangen.

Nach der seit 01.07.2007 geltenden Neuordnung der Anwaltszulassung ist die Beschränkung für Landgericht und Oberlandesgericht im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit weggefallen. Bei Amtsgerichten bestand noch niemals eine eingeschränkte Vertretungsbefugnis.

Da allerdings, nicht davon auszugehen ist, dass dies allen Rechtssuchenden allgemein bekannt ist, birgt die beanstandete Angabe die Gefahr, dass Rechtssuchende der Auffassung sind, die Antragsgegner seien in besonderer Weise zum Auftreten an den genannten Gerichten qualifiziert, was sie gegenüber anderen Anwälten, die den entsprechenden Satz im Briefkopf nicht verwenden, heraushebt.

Somit liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor (vgl. auch Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 13.06.2007, Mitteilungen deutscher Patentanwälte 2007 476 sowie die von dem Antragsteller zitierten Entscheidungen).

Dem steht nicht entgegen, dass die Angaben in dem Briefkopf weitgehend nur von Rechtssuchenden gelesen werden, die bereits Mandanten der Antragsgegner sind. Zum einen ist nicht sichergestellt, dass die Antragsgegner den Briefkopf nicht auch in Schreiben mit sonstigen Personen verwenden, zum anderen besteht auch die Gefahr, dass andere Rechtssuchende über Mandanten der Antragsgegner von dem beanstandeten Satz Kenntnis erlangen.

Auf die Schonfrist zwecks Aufbrauchen alter Briefformulare muss hier nicht eingegangen werden, da es sich ersichtlich um nach Wegfall der Zulassungsbeschränkung angefertigte Briefköpfe handelt.

Die Antragsgegner durften die geforderte Unterlassungserklärung auch nicht deshalb verweigern, weil der Antragsteller mit ihr gleichzeitig eine Vergütung für seine Abmahntätigkeit forderte, die er in eigener Sache nicht verlangen durfte (vgl. hierzu die von den Antragsgegnern in ihrem Schreiben vom 03.06.2008 angesprochene Entscheidung BGH GRUR 2004, 789).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO