Rechtsanwalt
Anwalt Rechtsanwaelte Anwaelte auftretungsberechtigt
vertretungsberechtigt an allen Amts-,
Land- und Oberlandesgerichten
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Aktenzeichen: 3 O 238/08
|
06.06.2008 |
LANDGERICHT
FRANKENTHAL
BESCHLUSS
In
dem
Rechtsstreit
Rechtsanwalt
...
-
Antragsteller -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
Rechtsanwalt
...
-
Antragsgegner zu 1) -
Rechtsanwältin
-
Antragsgegnerin zu 2) -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
hat
die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal am 06.06.2008 beschlossen:
1.
Dem Antragsgegner zu 1) wird kostenpflichtig bei Vermeidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft
oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
untersagt,
im
geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs auf
seinem Briefkopf wie folgt zu werben:
"auftretungsberechtigt
an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten"
wie
am 12.02.2008 und am 03.06,2008 geschehen.
2.
Der Antragsgegnerin zu 2) wird kostenpflichtig bei Vermeidung eines
vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft,
oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
untersagt,
im
geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs auf ihrem
Briefkopf wie folgt zu werben:
„auftretungsberechtigt
an allen Amts-, Land- und
Oberlandesgericht"
wie
am 12.02.2008 und am 03.06.2008 geschehen.
3.
Die Antragsgegner haben gesamtschuldnerisch die Kosten des
Verfahrens
zu tragen.
4.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die
Parteien sind Anwälte und haben teilweise dieselben
Mandanten.
Ausweislich zweier von dem Antragsteller vorgelegte Schreiben verwenden
die Antragsgegner in ihrem Briefkopf u.a. den Satz:
"auftretungsberechtigt
an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten"
Der
Antragsteller forderte mit Schreiben vom 02.06.2008 eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung, wonach die Antragsgegner
zukünftig nicht auf ihrem Briefkopf mit dem obigen Satz
werben. Die
Antragsgegner erklärten mit Schreiben vom 03.06.2008 hierzu
nicht
bereit zu sein unter Weiterverwendung des entsprechenden Briefkopfes.
Der Antrag ist ohne Glaubhaftmachung der Dringlichkeit
zulässig (§ 12 Abs. 2 UWG)., der
Antragsteller ist Mitbewerber und daher nach § 8 Abs. 3 Nr. 1
UWG antragsbefugt.
Der
Antrag ist auch begründet, denn der Antragsteller kann von
den Antragsgegnern gemäß § 8 Abs. 1 UWG
Unterlassung
des nach §§ 3 und 5 UWG wettbewerbswidrigen
Verhaltens verlangen.
Nach
der seit 01.07.2007 geltenden Neuordnung der Anwaltszulassung
ist die Beschränkung für Landgericht und
Oberlandesgericht im Bereich
der ordentlichen Gerichtsbarkeit weggefallen. Bei Amtsgerichten bestand
noch niemals eine eingeschränkte Vertretungsbefugnis.
Da
allerdings, nicht davon auszugehen ist, dass dies allen
Rechtssuchenden allgemein bekannt ist, birgt die beanstandete Angabe
die Gefahr, dass Rechtssuchende der Auffassung sind, die Antragsgegner
seien in besonderer Weise zum Auftreten an den genannten Gerichten
qualifiziert, was sie gegenüber anderen Anwälten, die
den
entsprechenden Satz im Briefkopf nicht verwenden, heraushebt.
Somit
liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung
vor
(vgl. auch Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 13.06.2007,
Mitteilungen deutscher Patentanwälte 2007 476 sowie die von
dem
Antragsteller zitierten Entscheidungen).
Dem
steht nicht entgegen, dass die Angaben in dem Briefkopf
weitgehend nur von Rechtssuchenden gelesen werden, die bereits
Mandanten der Antragsgegner sind. Zum einen ist nicht sichergestellt,
dass die Antragsgegner den Briefkopf nicht auch in Schreiben mit
sonstigen Personen verwenden, zum anderen besteht auch die Gefahr, dass
andere Rechtssuchende über Mandanten der Antragsgegner von dem
beanstandeten Satz Kenntnis erlangen.
Auf
die Schonfrist zwecks Aufbrauchen alter Briefformulare muss
hier nicht eingegangen werden, da es sich ersichtlich um nach Wegfall
der Zulassungsbeschränkung angefertigte Briefköpfe
handelt.
Die
Antragsgegner durften die geforderte
Unterlassungserklärung
auch nicht deshalb verweigern, weil der Antragsteller mit ihr
gleichzeitig eine Vergütung für seine
Abmahntätigkeit forderte, die er
in eigener Sache nicht verlangen durfte (vgl. hierzu die von den
Antragsgegnern in ihrem Schreiben vom 03.06.2008 angesprochene
Entscheidung BGH GRUR 2004, 789).
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO