hat hat die I.Zivilkammer des Landgerichts Flensburg durch
die Richter .... am 24. April 2007 beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen
das am 06.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Niebüll wird
gemäß § 522
Abs. 2 ZPO einstimmig nach einem Gegenstandswert in Höhe von
1.184,70 €
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel ist
unbegründet.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung keine
Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer nicht erfordert (§
522 Abs. 2 ZPO).
Dies ergibt sich aus den Gründen des Hinweises vom 23.03.2007,
auf den verwiesen wird.
Die Kammer hält trotz der Ausführungen des
Klägers im Schriftsatz vom 16.04.2007, über die die
Kammer
intensiv beraten hat, an der im Hinweisbeschluss
geäußerten Rechtsauffassung fest. Die Voraussetzungen
eines Aufwendungsersatzanspruchs des Klägers nach
§§ 683 S.1, 670 BGB sind nicht gegeben. Die
Abmahnung der anwaltlichen Vertreterin des Klägers vom
27.10.2005 stellt keine berechtigte Geschäftsführung
ohne Auftrag dar. Sie hat nicht dem mutmaßlichen Willen der
Beklagten entsprochen.
Die Kammer hat bereits in ihrem Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass
trotz der umfangreichen Kasuistik
zur Frage der Berechtigung oder Nichtberechtigung von
urheberrechtlichen Maßnahmen das gesetzliche
Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgrundlage „dem mutmaßlichen Willen entsprechend" erfüllt sein muss.
Das ist der Wille, den die Beklagte bei einer objektiven Beurteilung
aller Umstände im Zeitpunkt der
Abmahnung durch die anwaltliche Vertreterin des Klägers
geäußert haben würde (vgl. OLG
München NJWRR
1988, 1013, 1015).
Für dessen Bestimmung kommt es darauf an,
ob die Abmahnung dem Interesse der
Beklagten entsprochen hat, für diese also objektiv
nützlich gewesen ist (vgl. OLG München, aaO.; BGH
NJW-RR 1989, 970). Entscheidend ist ausschließlich die
Perspektive der Beklagten als Geschäftsherrin (vgl.
Bergmann, Staudinger, Kommentar zum BGB, §§ 657-704,
Neubearbeitung 2006, § 683 Rn.28); das Risiko
einer unzutreffenden Einschätzung hierüber liegt beim
Kläger (vgl. Bergmann, aa0., § 683 Rn.8).
Die im Regelfall für die Bestimmung des objektiven Interesses
anzustellende Kosten-Nutzen-Analyse
(Bergmann, aa0., § 683 Rn.39) hätte hier eine Kosten
verursachende anwaltliche Abmahnung der Beklagten
nicht erfordert. Eine Wiederholungsgefahr hat nach der - von
Rechtsanwalt der anwaltlichen Vertreterin des
Klägers mitgeteilten - Rückgabe der verbliebenen
Exemplare durch die Beklagte an den Verleger .... nicht
mehr bestanden.
Für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr kommt es auch nach
den vom Kläger zitierten
Entscheidungen darauf an, ob trotz der tatsächlichen
Verhaltensweise des Störers (z. B. Aufgabe der
Betätigung im Fall TCM) die Wahrscheinlichkeit für
eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den
Störer beseitigt ist oder nicht (vgl. BGH GRUR 2001, 453, 455;
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
und Verfahren, 9.Auflage 2007, 6.Kapitel Rn.2). Eine absolute
Sicherheit ist hingegen nicht erforderlich.
Diese Wahrscheinlichkeit eines weiteren Verkaufs der Kalender hat hier
entgegen
der Ansicht des Klägers nicht bestanden. Dieser ist - anders
als der Kläger meint - nicht „faktisch
möglich"
gewesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Verleger ...
sämtliche Kalender von der Beklagten
zurückerhalten hat und weder der ... Verlag noch ... die
Kalender im Sortiment geführt haben.
Weshalb der
Kläger annimmt, dass sich die Beklagte gleichwohl erneut
Kalender verschaffen und sie sie verkaufen
würde, ist - unabhängig davon, dass für ein
solches Verhalten kein wirtschaftlicher Anreiz bestanden hätte
-
nicht ersichtlich und ergibt sich nicht aus dem insoweit unstreitigen
Sachverhalt. Es kann dahin stehen, ob
die Auffassung der Kammer in anderen Fällen eine
Beweisaufnahme über die tatsächliche Beendigung des
störenden Verhaltens erfordern würde. Hier ist eine
solche Beweisaufnahme nicht erforderlich.
Wenn der Kläger nunmehr geltend macht, dass ihm vor der
Abmahnung der Beklagten nur die „Aussage des
Prozessbevollmächtigten des Hauptverletzers" vorgelegen habe,
der er nicht habe vertrauen müssen, greift
dies zu kurz.
Zwar mag in anderen Fällen einer
Urheberrechtsverletzung eine Kontaktaufnahme zum Störer
vor Abmahnung nicht erforderlich sein, um das Kostenrisiko des
Verletzten zu minimieren. Hier hat der
Kläger bzw. dessen anwaltliche Vertreterin aber durchaus
hinreichende Anhaltspunkte dafür gehabt, dass
ein störendes Verhalten der Beklagten auch unabhängig
von deren wirtschaftlichem Eigeninteresse nicht
mehr möglich gewesen ist.
Bestritten hat der Kläger
die Richtigkeit der Erklärung von ... jedenfalls nicht.
Unter diesen Umständen hätte es, auch unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten, nahe gelegen, gegebenenfalls
bei ... oder direkt bei der Beklagten nachzufragen.
Ob die Beklagte gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den
Verleger ... haben könnte,
braucht nicht weiter erörtert zu werden. Bei der Beklagten ist
nach der von der Kammer vertretenen
Auffassung ein Schaden nicht eingetreten.
Dementsprechend stellt die unberechtigte Abmahnung einen schuldhaften
und rechtswidrigen Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten
gemäß § 823 Abs. 1 BGB dar. Die vom
Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft
nicht die hier relevante Frage, ob auch bei
sorgfältiger Prüfung der unstreitigen Umstände vom Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr
ausgegangen
werden konnte oder nicht.
Die Zurückweisung der Berufung kann durch Beschluss
gemäß § 522 Abs.2 ZPO erfolgen. Weder hat
die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Der hier zu entscheidende Fall
betrifft eine Sonderkonstellation, so dass die hier
klärungsbedürftige Frage keine Bedeutung
über den
Einzelfall hinaus hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.