Dem Verfügungsbeklagten wird es unter Abweisung der Klage im
Übrigen aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu
250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
- Eintrittskarten, die über Internetportale, insbesondere das
Portal www.seatwave.de angeboten und/oder verkauft werden, mit dieser
Begründung für den Zugang zum Stadion zu sperren
und/oder den Inhabern solcher Eintrittskarten den Einlass zu der auf
der Karte ausgewiesenen Veranstaltung zu verwehren;
- zu behaupten bzw. behaupten zu lassen oder zu verbreiten bzw.
verbreiten zu lassen, dass Tickets, die über nicht von dem
Antragsgegner „autorisierte“ Verkaufsstellen
erworben wurden, keine Gültigkeit besitzen und/oder den
Inhaber der Eintrittskarte nicht zum Besuch der entsprechenden
Veranstaltung berechtigen,
insbesondere wenn dies durch Aufdruck des folgenden Textes auf
Eintrittskarten für Spiele des Verfügungsbeklagten
erfolgt
„Die Karte verliert bei einem solchen Verkauf ihre
Gültigkeit und berechtigt den Inhaber nicht mehr zum Besuch
der Veranstaltung“,
und zwar unter Bezug auf „einen Verkauf der Karte
über nicht autorisierte Internetauktionshäuser oder
nicht autorisierte Internet-Ticketbörsen oder durch nicht
autorisierte gewerbliche Verkäufer“.
Dem Verfügungsbeklagten wird hinsichtlich der erforderlichen
Umstellung der Webseite bezüglich seiner AGB ine Frist von
drei Tagen gewährt.
Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin wendet sich im Wege des
einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Sperrung von
Eintrittskarten, die über Internetplattformen wie die der
Antragstellerin angeboten/bezogen wurden bzw. entsprechende Androhungen
des beklagten Vereins hinsichtlich solcher Sperrungen.
Die Verfügungsklägerin betreibt unter ...t.de ein
Internetportal, auf dem sie ihren Nutzern die Möglichkeit
bietet, Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen
etc. zu kaufen und zu verkaufen. Die
Verfügungsklägerin fungiert dabei als
Marktplatzbetreiberin, die Käufer und Verkäufer auf
einer Plattform zusammenbringt und Vermittlungsdienstleistungen gegen
Entgelt erbringt.
Nach Ziff. 6.1 b) der AGB des beklagten Vereins ist es dem jeweiligen
Ticketinhaber nicht gestattet, die Tickets über
Internetauktionen oder sonstige Internetmarktplätze sowie in
Rundfunk, Presse oder andere Medien sowie in sonstiger Weise
öffentlich anzubieten.
In Ziff 6.1 der AGB heißt es:
"Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im
Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von
Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu
überhöhten Preisen und zur Trennung von
Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften
während eines Fußballspiels liegt es im Interesse
des Veranstalters, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.
Dem jeweiligen Ticketinhaber ist es daher nicht gestattet:
a) Tickets zu einem
höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu
veräußern, b) die Tickets
über Internetauktionen (z. B. eBay) oder sonstige
Internetmarktplätze sowie in Rundfunk, Presse oder anderen
Medien sowie in sonstiger Weise öffentlich anzubieten, c) Ticket für
Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an
Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben, d) Tickets ohne
ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den
Veranstalter gewerblich oder öffentlich zu Werbe- oder
Marketingzwecken zu veräußern oder im Rahmen von
Gewinnspielen, Reise- oder Hospitalityangeboten oder
öffentlich zu Werbe- oder Marketingzwecken zu verwenden, und e) Tickets für
Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an f) Personen
weiterzugeben, die mit einem bundesweiten oder auf die VELTINS-Arena
beschränkten Stadionverbot belegt sind.
2. ...
3. "Der Veranstalter ist berechtigt, das zu dem Ticketinhaber
bestehende Rechtsverhältnis außerordentlich und
fristlos zu kündigen, wenn der Ticketinhaber gegen Ziff. 6.1
verstößt....Der Veranstalter wird das Ticket in
diesem Fall sperren und dem Ticketinhaber den Zutritt zur Veranstaltung
entschädigungslos verweigern.
Auf den Eintrittskarten für Spiele des Beklagten findet sich
der folgende Text abgedruckt:
"Ein Verkauf dieser Karte über nicht autorisierte
Internet-Auktionshäuser oder nicht autorisierte
Internet-Ticketbörsen oder nicht autorisierte gewerbliche
Verkäufer ist untersagt. Die Karte verliert bei einem solchen
Verkauf ihre Gültigkeit und berechtigt den Inhaber nicht mehr
zum Besuch der Veranstaltung. "
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten
AGB Bezug genommen.
Der Beklagte als Veranstalter von Heimspielen
veräußert zum einen selbst Eintrittskarten
für seine Veranstaltungen und betreibt zudem eine
Kartenbörse für den Weiterverkauf, wobei strittig
ist, ob die Unterrubrik Kartenbörse auf der Webseite noch am
11. Februar 2009 online war. Zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung erfolgt auf der Web-Seite kein ausdrücklicher
Hinweis auf diesen Service. Lediglich Direkterwerber können
sich bei dem beklagten Verein melden und ihre Tickets über die
Börse zum Verkauf anbieten. Die Tickets müssen direkt
beim Stadion abgegeben werden und werden, wenn sich ein Käufer
findet, zum ursprünglichen Preis weitergegeben. An den
beklagte Verein ist eine Bearbeitungsgebühr von 10% zu zahlen.
Darüber hinaus ist jedenfalls der Dachverband der Fanclubs zur
Vermittlung von Weiterverkäufen autorisiert.
Der Verfügungsbeklagte setzt zudem Mitarbeiter dazu ein,
einschlägige Internetplattformen, auf denen Eintrittskarten
für Spiele des beklagten Vereins verkauft werden, zu
durchsuchen. Wird eine eindeutig anhand des Blocks, der Reihe und der
Sitzplatznummer identifizierbare Karte bei der Internetrecherche
ausfindig gemacht, so sperrt der beklagte Verein den Barcode der Karte
und verweigert dem jeweiligen Karteninhaber den Eintritt zu dem Spiel
unter Hinweis auf eine Veräußerung bzw. den Versuch
einer solchen über eine nicht autorisierte Vertriebsstelle.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 forderte die Klägerin den
Beklagten vorprozessual zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 11. Februar 2009
wies der Beklagte dies zurück und bemängelte
zusätzlich eine nicht hinreichende Substantiierung
hinsichtlich des geschilderten Vorfalls mit der Käuferin Frau
X, die ihre Karten über die Plattform der Klägerin
erworben und sodann über ebay an einen Herrn M, dem der
Zutritt von dem Beklagten zum Spiel verweigert wurde, weiterverkauft
hatte. Nach weiteren Angaben der Klägerin mit weiterem
anwaltlichem Schreiben vom 13.02.09 wies der Beklagte mit anwaltlichem
Schreiben vom selben Tag den Anspruch erneut zurück.
Die Klägerin meint, sie habe gegen den
Verfügungsbeklagten aus Wettbewerbsrecht und unerlaubter
Handlung Unterlassungsansprüche. Sie stützt sich
insoweit auf eine Entscheidung des BGH (I ZR 74/06) aus 2008 (sog.
Bundesligakarten.de-Entscheidung).
Sie behauptet, sie habe erstmalig durch die Übermittlung einer
Strafanzeige, die Frau X gegen die Verfügungsklägerin
wegen Betruges erstattet hatte, durch die Kreispolizeibehörde
X mit Schreiben vom 09. Januar 2009, Kenntnis von dem Vorgehen des
Beklagten erhalten. Einige Tage nach dem 9. Januar 2009 hätten
leitende Mitarbeiter der Klägerin davon erfahren.
Sie beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft
oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im
Einzelfall bis zu €250.000; Ordnungshaft insgesamt
höchstens zwei Jahre) zu verbieten,
1. Eintrittskarten, die über
Internetportale, insbesondere das Portal t-.de angeboten und/oder
verkauft werden, mit dieser Begründung für den Zugang
zum Stadion zu sperren und/oder den Inhabern solcher Eintrittskarten
den Einlass zu der auf der Karte ausgewiesenen Veranstaltung zu
verwehren;
2. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen oder zu
verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, dass Tickets, die über
nicht von dem Antragsgegner "autorisierte" Verkaufsstellen erworben
wurden, keine Gültigkeit besitzen und/oder den Inhaber der
Eintrittskarte nicht zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung
berechtigen,
insbesondere wenn dies durch Aufdruck des folgenden Textes auf
Eintrittskarten für Spiele des Verfügungsbeklagten
erfolgt
"Die Karte verliert bei einem solchen Verkauf ihre Gültigkeit
und berechtigt den Inhaber nicht mehr zum Besuch der Veranstaltung",
und zwar unter Bezug auf "einen Verkauf der Karte über nicht
autorisierte Internetauktionshäuser oder nicht autorisierte
Internet-Ticketbörsen oder durch nicht autorisierte
gewerbliche Verkäufer".
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen;
hilfsweise, ihm eine viermonatige Aufbrauchfrist für die
50.000 Briefköpfe mit den auf ihrer Rückseite
abgedruckten AGB, Briefköpfe der FC T Betriebs GmbH und eine
dreitätige Aufbrauchfrist hinsichtlich der Umstellung der
Web-Seite bezüglich der darin enthaltenen bisherigen AGB der
Verfügungsbeklagten einzuräumen.
Der Beklagte meint, dass ein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch nach dem UWG nicht vorliege. Denn es fehle sowohl
an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien als auch
an einer konkreten Wettbewerbshandlung des beklagten Vereins.
Während der Beklagte Karten verkaufe, biete die
Klägerin nur die Dienstleistung einer Vermittlung eines
Verkaufs an. Dies seien völlig unterschiedliche Waren bzw.
Leistungen.
Die von dem Beklagten angebotene Kartenbörse sei nicht als
Zweitmarkt anzusehen, da sie den Weiterverkauf von Tickets nur unter
sehr engen Voraussetzungen ermögliche und zudem seit Ende der
Saison 2007/2008 keine Werbung dafür auf der Web-Seite des
Beklagten gemacht werde.
Im Übrigen fehle es an der erforderlichen Wettbewerbshandlung.
Denn der Beklagte habe nicht die Absicht, seinen eigenen Absatz zu
fördern, sondern sein Handeln diene der Stadionsicherheit und
der Verhinderung des Handelns mit Karten in Gewinnerzielungsabsicht aus
sozialen Gesichtspunkten.
Der Verfügungsbeklagte behauptet ferner, dass der in dem von
der Verfügungsklägerin geschilderten, der
Strafanzeige zugrunde liegenden Fall der Zweiterwerber Lenz von dem
verfügungsbeklagten Verein nur deswegen vom Zutritt zu dem
Spiel ausgeschlossen worden sei, da Mitarbeiter des Beklagten
festgestellt hätten, dass das fragliche Ticket über
ebay verkauft worden sei. Ein Ausschluss von über die
Plattform der Verfügungsklägerin
veräußerter Karten scheitere
regelmäßig daran, dass die dort eingestellten Karten
nicht hinreichend eindeutig identifizierbar seien, weil von dem
Verkäufer nicht die Sitzplatznummer in das Angebot eingestellt
werde. Der Beklagte meint deswegen, dass es an einer Glaubhaftmachung
hinsichtlich einer gezielten Behinderung der
Verfügungsklägerin fehle.
Er meint zudem, dass es an einem Verfügungsgrund fehle und
behauptet insoweit, dass die Verfügungsklägerin schon
länger von dem Vorgehen des Beklagten Kenntnis habe bzw. eine
etwaige Unkenntnis als grob fahrlässig zu bewerten sei. Aus
der Berichterstattung zu der Entscheidung des BGH vom 11.09.08
(Bundesligakarten.de) sei bekannt, dass Fußballvereine solche
Aufdrucke auf den Tickets anbringen. Auch das von der
Verfügungsklägerin vorgelegte Schreiben der
Verfügungsklägerin an die Polizei Hamburg, das vom 4.
November 2008 datiert, spreche dafür. Jedenfalls seit dem
Schreiben der Polizei X vom 9. Januar 2009 habe die Klägerin
hinreichende Kenntnis hinsichtlich aller einen etwaigen Anspruch
begründenden Tatsachen. Im Hinblick darauf sei die
Dringlichkeit wegen des Ablaufs von mehr als einem Monat bis zur
Klageerhebung widerlegt.
Der beklagte Verein ist ferner der Auffassung, dass die
Anträge zu weit gefasst seien und auch Fälle der in
jedem Fall zulässigen Aussperrung von Ersterwerbern erfassen
würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der auf den 17. Februar 2009 datierende Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ist per Fax nach am selben Tag bei
Gericht eingegangen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Ein Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 8
I 1, II Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 UWG.
Die Verfügungsklägerin ist auch aktivlegitimiert.
Denn sie ist Mitbewerberin im Sinne von § 8 III Nr. 1 UWG.
Mitbewerber im Sinne der Legaldefinition des § 2 I Nr. 3 UWG
ist danach jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern
als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem
konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Grundsätzlich
gilt dabei, dass im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen
Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten
Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen
sind (siehe Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. A 2009
§ 2 UWG Rn. 92 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.).
Für die Annahme eines konkreten
Wettbewerbsverhältnisses ist es ausreichend, dass sich Waren
oder gewerbliche Leistungen gegenüberstehen, die nach der
Verkehrsanschauung einander im Absatz (wenn auch nur mittelbar)
behindern können (BGH GRUR 1982, 431 f.).
Es bedarf dabei bezogen auf denselben Endverbraucherkreis einer
Wechselwirkung dergestalt, dass der eigenen Wettbewerb
gefördert, der fremde beeinträchtigt wird. Dabei ist
es unerheblich, ob der Kundenkreis sowie das Angebot von Waren und
Dienstleistungen sich völlig oder nur teilweise deckt (OLG
Koblenz GRUR-RR 2006, 380 ff; LG Kassel, U vom 7.11.08 – 12 O
4157/07). Ausreichend ist es dabei auch, dass der Anspruchsgegner
fremden Wettbewerb bewusst gefördert hat. Nach dem neuen UWG
ist eine Wettbewerbsförderungsabsicht zudem nicht erforderlich
(Hefermehl, a. a. o. § 2 Rn. 46).
Wenn es um die Förderung fremden Wettbewerbs geht, muss ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem
geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (BGH
GRUR 1990, 611 ff; GRUR 1990, 375 f,; OLG Koblenz GRUR-RR 2006, 380 ff.
Dabei gilt auch insoweit, dass zwischen den Vorteilen, die der
Inanspruchgenommene für das Unternehmen des Dritten zu
erreichen sucht, und den Nachteilen, die der – als
unmittelbar Betroffene klagende – Mitbewerber durch dieses
Verhalten erleidet, eine Wechselbeziehung und damit ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten
Dritten und dem klagenden Mitbewerber besteht (BGH GRUR 1997, 907 f,-
Emil-.Grünbär-Club). Der Mitbewerber muss durch die
Förderung des dritten Unternehmens gerade in seinen eigenen
wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt
sein. So liegt der Fall hier.
Es kann dabei dahinstehen, ob ein solches
Wettbewerbsverhältnis schon zwischen der Kläger und
dem Beklagten unmittelbar gegeben ist, da der beklagte Verein eine
Ticketbörse, die letztlich auch eine Plattform zur Vermittlung
von Kartenverkäufen darstellt auch wenn sie nicht
maßgeblich über Internet abgewickelt wird, anbietet.
Jedenfalls fördert der Beklagte den Absatz der von ihm
autorisierten Vertriebsstellen, wie zum Beispiel des T- Fanclubs durch
seine Handlung. Insoweit besteht zwischen der Beeinträchtigung
der Verfügungsklägerin und der Förderung der
vom Beklagten autorisierten Vertriebsstellen die erforderliche
Wechselbeziehung. Unerheblich ist es dabei, ob die von dem beklagten
Verein autorisierten Vertriebsstellen selbst mit
Gewinnerzielungsabsicht handeln. Näheres hinsichtlich der
Modalitäten, unter denen der T- Fanclub die Karten
weitervermittelt, ist nicht vorgetragen.
Es liegt auch eine konkrete Wettbewerbshandlung des beklagten Vereins
vor. Gemäß § 2 I Nr. 1 UWG ist dies jede
Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines
fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die
Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern.
Durch die auf dem Ticket abgedruckte Behauptung, dass Karteninhaber,
die ihre Karten über nicht autorisierte Plattformen wie die
der Klägerin bezogen haben bzw. ihre Karten als solche
Ersterwerber über eine solche Plattform verkaufen wollen, ihr
Zutrittsrecht verloren haben, sowie durch die tatsächliche
Umsetzung dieser Androhung, nämlich der Verweigerung des
Zutritts sofern der Beklagte Kenntnis von einer nicht mit den AGB in
Einklang stehenden Veräußerung erlangt, verfolgt die
Beklagte das Ziel, dass Karten nur über ihren eigenen Erst-
und Zweitmarkt bzw. über von ihr autorisierte Vertriebsstellen
erworben werden.
Das Verhalten des beklagten Vereins ist hier auch unlauter im Sinne von
§ 3 Abs. 1 UWG.
Es liegt jedenfalls eine gezielte Absatzbehinderung im Sinne von
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG vor.
Unter einer Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 ist jede
Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen
Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen. Zu
den Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers
gehören dabei alle Wettbewerbsparameter, also Bezug, Werbung,
Produktion, Forschung, Entwicklung, Planung, Finanzierung,
Personaleinsatz usw. Es genügt – wie bei allen
geschäftlichen Handlungen – die Eignung zur
Behinderung. Eine Behinderung muss nicht tatsächlich
eingetreten sein (Hefermehl ua, UWG, 27. A 2009 § 4 Rn. 10.6).
Darüber hinaus muss nach dem Gesetz eine gezielte Behinderung
vorliegen.
Die Abgrenzung zwischen erlaubten und unlauteren Behinderungen
erfordert eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, bei
der die sich gegenüberstehenden Interessen der beteiligten
Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der
Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind.
Bewertungsmaßstab sind die gesetzlichen Regelungen,
insbesondere der Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit. Als gezielt ist
eine Behinderung dabei dann anzusehen, wenn bei objektiver
Würdigung aller Umstände die Maßnahme in
erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen
wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung
der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist
(Hefermehl, aao Rn. 10.7 mwN aus Rspr.). Solche Maßnahmen
sind stets unlauter, wenn kein sachlicher Grund für die
Maßnahme erkennbar ist. Maßgeblich ist eine
Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen. Bei der
Bewertung spielt auch eine Rolle, ob der Handelnde seine Ziele mit
weniger einschneidenden Wirkungen erreichen könnte.
Bei der Gesamtabwägung wirkt sich entscheidend zu Lasten des
Verfügungsbeklagten aus, dass der beklagte Verein
zivilrechtlich unwirksam die Erwerber von Tickets ausschließt
und der Aufdruck auf den Tickets damit rechtswidrig ist.
Hinsichtlich der Ersterwerber, d. h. der Personen, die die Tickets
direkt über den Beklagten oder eine von ihm autorisierte
Vertriebsstelle bezogen haben, ergibt sich dies daraus, dass die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Punkt unwirksam
sind. Der BGH hat sich in der schon zitierten sog.
Bundesligakarten.de-Entscheidung nur dazu geäußert,
dass gegen die formularmäßige Erklärung des
Kartenerwerbers zur privaten Nutzungsabsicht keine Bedenken bestehen
(BGH GRUR 2009, 175, BGH Z 117, 280, 284), im Weiteren aber die
Wirksamkeit der AGB offen gelassen.
Auch wenn die Vereinbarung schuldrechtlicher
Veräußerungsverbote grundsätzlich
möglich ist, so ist Ziff. 6.3 der AGB in der konkreten
Ausgestaltung unwirksam. Denn die Regelung stellt auch für
Ersterwerber, soweit sie vorsieht, dass diese bei einem
Veräußerungsversuch entgegen Ziff. 6.1 ihr eigenes
Zutrittsrecht verlieren können, eine unangemessene
Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB dar. Denn durch die mit
dem Verstoß des Ticketinhabers verbundene Verfallklausel in
Ziff. 6.3, die allein von der Kündigung seitens des Beklagten
abhängt, in Kombination mit der in Ziff. 6.4 vorgesehenen
Vertragsstrafenklausel ist der Vertragspartner unangemessen
benachteiligt. Die als Einheitsstrafe konzipierte Verfallklausel, die
den Verfall des Tickets bei jedwedem Verstoß des
Ersterwerbers gegen die
Veräußerungsbeschränkung, auch bei einem
Veräußerungsversuch, möglich macht,
ermöglicht einen Verfall auch bei ganz geringfügigen
Pflichtverletzungen. Der Aufdruck auf den Tickets, der den
Direkterwerbern erst nach Abschluss des Vertrages zur Kenntnis kommen
kann und mithin keine wirksame vertragliche Vereinbarung darstellt,
geht noch darüber hinaus, indem nicht von einer
Kündigungsmöglichkeit die Rede ist, sondern ohne
Zwischenschalten einer Willenserklärung des Beklagten bei
einer Veräußerung der (automatische) Verlust des
Eintrittsrechts behauptet wird. Durch die daneben geregelte
Vertragsstrafe tritt sodann eine doppelte Bestrafung für den
ursprünglichen Vertragspartner ein. Zudem suggeriert die
Regelung in Ziff. 6 in Zusammenschau mit Ziff. 2, in der geregelt wird,
dass auch der Zweiterwerber als Ticketinhaber im Sinne der AGB und
mithin auch im Sinne von Ziff. 6.3 und 6.4 anzusehen sei, eine
Wirksamkeit gegenüber Dritten, die nicht in einem
Vertragsverhältnis zum Verfügungsbeklagten stehen. Es
gilt hinsichtlich dieser Klauseln insoweit das Verbot der
geltungserhaltenden Reduktion, mit der Folge, dass Ziff. 2, 6.3 und 6.4
der AGB unwirksam sind.
Auch Zweiterwerbern, die über Internetportale ihre Karten
erworben haben, wird zivilrechtlich unwirksam der Zutritt verwehrt bzw.
dies angedroht bzw. der Verlust des Eintrittsrechts behauptet. Wie oben
ausgeführt ist schon im ursprünglichen
Vertragsverhältnis zum Direkterwerber eine Verweigerung des
Zutritts nicht wirksam vereinbart, so dass dies erst recht nicht im
Verhältnis gegenüber Zweiterwerbern zulässig
ist. Selbst wenn man jedoch ein schuldrechtliches
Veräußerungsverbot als als wirksam vereinbart
ansieht, so kommt jedenfalls eine Geltung gegenüber
Zweiterwerbern nicht in Betracht. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten ihnen gegenüber, da sie
nicht Vertragspartner des Beklagten sind, nicht. Bei den hier
vorliegenden nicht-personalisierten Eintrittskarten handelt es sich um
kleine Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB. Da die
Eintrittskarte nicht auf eine bestimmte Person ausgestellt ist, geht
der Wille des Karteninhabers dahin, die Leistung an den jeweiligen
Inhaber der Urkunde zu erbringen. Dieser macht durch Vorlage der Karte
das in ihr verbriefte Recht auf Einlass zu der Veranstaltung geltend
(§§ 807, 797 BGB) und der Veranstalter wird von der
Leistungspflicht frei. Solche kleinen Inhaberpapiere werden nach
sachenrechtlichen Grundsätzen gem. §§ 929
ff. BGB übertragen.
Daraus folgt, dass die Übertragungsverbote bzw.
–beschränkungen, die der beklagte Verein seinen
unmittelbaren Vertragspartnern, den Ersterwerbern durch die AGB
auferlegt, in keinem Fall dingliche Wirkung nach Maßgabe des
§ 399 BGB gegenüber den Zweiterwerbern entfalten
können.
Bei dem Aufdruck handelt es sich auch nicht um eine urkundliche
Einwendung im Sinne von § 796 BGB, die dem jeweiligen
Karteninhaber wirksam entgegengehalten werden kann. Als Beispiele
für wirksame urkundliche Einwendungen werden in der Literatur
genannt Formmängel, Bedingungen, Befristungen,
Zeitbestimmungen, Leistungsmodalitäten. Nach einer in der
Literatur vertretenen Ansicht kann zwar durch einen Abdruck der AGB auf
dem Ticket diese als urkundliche Einwendung jeden weiteren Inhaber des
Tickets wirksam binden (Bamberger/Roth/Gehrlein, § 796 Rn. 3;
Staudinger/Marburger § 796 Rn. 8; Gutzeit, BB 07, 113, 115).
Nach Ansicht der Kammer gilt dies jedenfalls für das hier auf
diesem Wege niedergelegte Veräußerungsverbot nicht.
Bei dem in dem Aufdruck enthaltenen
Veräußerungsverbot handelt es sich um keine
taugliche Einwendung im Sinne von § 796 BGB. Ließe
man dieses Veräußerungsverbot als wirksame
urkundliche Einwendung gelten, widerspräche dies dem Charakter
des nicht personalisierten Tickets als kleinem Inhaberpapier. Allein
durch den Aufdruck würde aus dem schuldrechtlichen
Veräußerungsverbot eines das auch nachfolgende
Kartenerwerber bindet. Dies stellt einen Verstoß gegen
§ 137 I BGB dar, wonach rechtsgeschäftliche
Verfügungsbeschränkungen verboten sind. Zudem
würde ein Veräußerungsverbot dem Prinzip,
dass bei kleinen Inhaberpapieren eine Leistungspflicht
gegenüber dem jeweiligen Inhaber besteht (§§
793 I, 807 BGB) völlig zuwiderlaufen. (Ensthaler/Hech, NJW 05,
3389).
Da der Aufdruck schon aus den genannten Gründen unwirksam ist,
kann dahinstehen, ob sich darüber hinaus, die schriftlich auf
dem Ticket niedergelegte Einwendung überhaupt mit
hinreichender Bestimmtheit für den jeweiligen Karteninhaber
ergibt, oder ob die Einwendung zu unbestimmt ist, um überhaupt
Wirkung entfalten zu können. Der BGH hat sich in der
Bundesligakarten.de-Entscheidung mit dem Aufdruck auf Tickets zwar
nicht abschließend befasst (vgl. BGH GRUR 09, 177), jedoch
als obiter dictum den Hinweis erteilt, dass es zweifelhaft erscheine,
ob der Aufdruck "Die Ticketnutzung darf ausschließlich zu
privaten Zwecken erfolgen. Eine Veräußerung
über Internet-Auktionshäuser und/oder mit
Preisaufschlag ist untersagt" zu einer Beschränkung der
Nutzung der Eintrittskarte führen könne, da der
jeweilige Inhaber der Karte dieser nicht entnehmen könne, auf
welchem Wege diese zuvor veräußert worden sei.
Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist
darüber hinaus von Bedeutung, dass der beklagte Verein es in
der Hand hat, durch die Ausgabe von personalisierten Karten,
ähnlich wie bei der Fußball-Weltmeisterschaft 2006
dingliche Abtretungsverbote wirksam zu vereinbaren. Trotz der legitimen
Sicherheitsinteressen des beklagten Vereins ist somit eine
unzulässige Mitbewerberbehinderung zu bejahen.
Ob daneben die Beispielstatbestände des §§ 4
Nr. 1, Nr. 8 und Nr. 11 UWG erfüllt sind bzw. sich ein
Unterlassungsanspruch auch nach den Grundsätzen des Eingriffs
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in
Verbindung mit §§ 823, 1004 ergibt, kann dahinstehen.
Unerheblich ist auch, dass der Verfügungsbeklagte bestreitet,
den Erwerber M wegen einer vorherigen Veräußerung
der Karten über die Plattform der
Verfügungsklägerin den Zutritt zum Spiel verwehrt zu
haben. Denn die Verfügungsklägerin kann den
Unterlassungsanspruch insoweit jedenfalls auf eine bestehende
Erstbegehungsgefahr stützen und einen vorbeugenden
Unterlassungsanspruch geltend machen. Auch wenn rein
tatsächlich dem Verfügungsbeklagten der Ausschluss
von Erwerbern, die ihre Karten über die Plattform der
Klägerin erworben haben nur in den Fällen
möglich ist, in denen die Karten so individualisiert
eingestellt worden sind, dass der Beklagte diese eindeutig
identifizieren kann und dies nicht von der
Verfügungsklägerin sondern allein von dem
potentiellen Veräußerer abhängt, so ist
eine solche Gefahr nicht von der Hand zu weisen. Der
Verfügungsbeklagte hat nicht bestritten, dass er, sofern er
Karten auf den Web-Seiten der Klägerin eindeutig
individualisieren könnte, diese sperren würde.
Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1 b) angegriffenen Behauptungen hat
ein Verstoß schon stattgefunden, eine Wiederholungsgefahr ist
unproblematisch zu verneinen.
Auch ein Verfügungsgrund liegt vor. Die
Dringlichkeitsvermutung, die in § 12 II UWG aufgestellt wird,
ist im vorliegenden Fall auch nicht wegen des Zeitablaufs zwischen
Kenntnis und dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung widerlegt.
Die Vermutung der Dringlichkeit ist dann widerlegt, wenn der
Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es ihm
nicht eilig ist. Das ist der Fall, wenn er längere Zeit
zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des
Verantwortlichen kennt oder grobfahrlässig nicht kennt.
Ausreichend ist insoweit die Kenntnis der Tatsachen, die den
Wettbewerbsverstoß begründen, es sei denn, dass die
Wettbewerbswidrigkeit erst auf Grund weiterer tatsächlicher
Nachforschungen erkennbar ist. Ausreichend ist dabei
grobfahrlässige Unkenntnis, die dann zu bejahen ist, wenn der
Antragsteller sich bewusst der Kenntnis verschließt oder ihm
nach Lage der Dinge der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen
geblieben sein kann. Die Bemessung des Zeitraums des
zulässigen Zuwartens ist sehr umstritten, das OLG Hamm geht in
der Regel von einer von einer einmonatigen Frist aus (OLG Hamm GRUR
1993, 855; NJW-WettbR 96, 164).
Auf die Mitteilung der Polizei vom 9. Januar 2009 ist unter dem 06.
Februar 2009 die Abmahnung erfolgt und mit Fax vom 17.02.09 der
streitgegenständliche Antrag bei Gericht eingegangen. Eine
schädliche Verzögerung auf Seiten des Antragstellers
und eine Überschreitung der vom OLG Hamm im Regelfall
geforderten "Monatsfrist" ist nicht feststellbar. Die
Verfügungsklägerin durfte zunächst weitere
Recherchen hinsichtlich des Vorgehens des Verfügungsbeklagten
anstellen und jedenfalls die Reaktion des Beklagten auf die
Unterlassungserklärung abwarten.
Der Beklagte hat den insoweit ihm obliegenden Nachweis, dass die
Klägerin schon vor dem Schreiben der Polizeibehörde X
vom 9. Januar 2009 Kenntnis von dem Aufdruck auf den Tickets und der
tatsächlichen Sperrung von Karteninhabern hatte, nicht
geführt. Die Klägerin hat durch Vorlage einer
eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihre leitenden
Mitarbeiter erst einige Tage nach dem 9. Januar 2009 Kenntnis von dem
Verhalten des Verfügungsbeklagten erhalten haben. Aus der
Bundesligakarten-Entscheidung des BGH ergibt sich nichts in Bezug auf
den beklagten Verein. Zudem war die
Verfügungsklägerin keine Partei in dem der BGH
Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit. Allein die Kenntnis, dass
einzelne Vereine nunmehr in ihren AGB und durch Aufdrucke auf den
Tickets versuchen, Veräußerungsverbote
durchzusetzen, reicht insoweit nicht aus. Das vom 4. November 2008
datierende Schreiben der Verfügungsklägerin an die
Polizei I betrifft erkennbar einen völlig anderen Fall,
nämlich einen Fall, in dem der Erwerber gekaufte Tickets nicht
zugeschickt bekommen hatte, wie sich aus dem Schreiben selbst ergibt.
Erstmalig hat die Klägerin somit mit Zugang des Schreibens vom
9. Januar Kenntnis erlangt und binnen eines Monats den Beklagten
jedenfalls abgemahnt und nach Ablehnung der
Unterwerfungserklärung die Antragsschrift vom 17.02.08 am
selben Tag eingereicht.
Die Unterlassungsgebote waren wie beantragt auszusprechen. Dem
Verfügungsbeklagten war sowohl die Sperrung von Tickets, die
über Internetportale gehandelt werden bzw. dort angeboten
werden als auch diesbezügliche Behauptungen, die insbesondere
in den AGB und in den Aufdrucken auf den Tickets erfolgen, zu
untersagen. Eine weitergehende Konkretisierung bzw.
Einschränkung der Unterlassungsgebote war – mit
Ausnahme der zu gewährenden Umstellungsfrist - nicht geboten.
Dem Verfügungsbeklagten war bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen auch lediglich eine Frist hinsichtlich der
notwendigen Umstellung der Web-Seite bzgl. der AGB zu bewilligen. Denn
die Bewilligung einer Aufbrauch- bzw. Umstellungsfrist, die ihre
Grundlage letztlich in § 242 BGB findet, setzt voraus, dass
die dem Verfügungsbeklagten entstehenden Nachteile bei
Abwägung mit den Interessen der
Verfügungsklägerin als verletzter Wettbewerberin und
der Verbraucher eine solche Frist geboten erscheinen lässt
(vgl. Hefermehl § 8 Rn. 1.58 ff.). Eine solche Aufbrauch-,
bzw. Umstellungsfrist war jedoch danach nur geboten hinsichtlich der
Web-Seite, da eine sofortige Umstellung schwer möglich ist und
dem Beklagten die notwendige Umstellungszeit zur Schaffung der
technischen Änderungen einzuräumen war. Hinsichtlich
der Briefköpfe kam bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen eine Aufbrauchfrist dagegen angesichts des drohenden
schwerwiegenden Schadens für den Absatz der
Verfügungsklägerin, die befürchten muss,
dass sowohl Direkterwerber als auch Kaufinteressenten von einem
Verkauf/Kauf absehen, nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92 II Nr. 1 ZPO. Soweit
in dem Antrag der Verfügungsklägerin die letztlich
bewilligte Umstellungsfrist nicht berücksichtigt war, ist die
Klage teilweise abgewiesen worden, wobei jedoch dadurch keine Kosten
entstanden sind (vgl. Hefermehl a.a.o § 8 UWG Rn. 1.66).
Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist im
einstweiligen Verfügungsverfahren nicht erforderlich.