LG
Duesseldorf Urteil Rechtsanwalt Anwalt Beratungsgebuehr ohne
Gebuehrenvereinbarung 34 RVG
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Aktenzeichen: 4b
O 78/08
|
Verkündet am:
13.11.2008
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LANDGERICHT
DÜSSELDORF
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem
Rechtsstreit
...
-
Kläger -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt
...
g e
g e n
...
- Beklagter
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
...
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.929,70
nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz
seit dem 12. Dezember 2007 zu zahlen.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig
vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages.
V. Der Streitwert wird auf EUR 3.563,34 festgesetzt.
T a t b e s t a
n d
Der Beklagte, welcher unter der Bezeichnung „A“
technische
Spezialtextilien anbietet und vertreibt, erhielt mit Schreiben vom 30.
April 2007 (Anlage K 1) eine Abmahnung
der B (nachfolgend kurz: „B“) wegen angeblicher
Verletzung
des europäischen Patents EP 0 956 XXX B2. Die B setzte dem
Kläger eine Frist für die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 25. Mai
2007.
Am 07. Mai 2007 kam es zu einem Telefonat zwischen den Parteien, dessen
Inhalt unter anderem jedenfalls folgender war: Der Beklagte berichtete
dem Kläger von dem oben erwähnten Schreiben der B und
bat den
Kläger um Rat, wie er – der Beklagte –
sich in dieser
Situation verhalten solle, und fragte den Kläger, ob er sich
seines Falles annehmen könne. Der Kläger erwiderte,
hierzu
allein anhand der telefonischen Erläuterungen nicht in der
Lage zu
sein und noch Unterlagen zu benötigen. Unmittelbar im
Anschluss an
das vorerwähnte Telefonat versandte der Kläger die
aus der
Anlage K 2 näher ersichtliche e-mail, in der es unter anderem
heißt: „Ich bitte um Überprüfung
und die
Vorgehensweise mitzuteilen“.
Am 16. Mai 2007 beauftragte der Beklagte andere Patentanwälte
mit
seiner Vertretung gegenüber der B, nachdem er zuvor mehrfach
vergeblich versucht hatte, den Kläger telefonisch zu
erreichen. Im
Rahmen eines im Mai 2007 geführten Telefonats mit dem Anwalt
der B erfuhr der Kläger, dass der Beklagte mit der Bearbeitung
dieser Rechtsangelegenheit andere Anwälte beauftragt hatte. Am
30.
Mai 2007 nahm der Kläger gegenüber dem Beklagten
schriftlich
Stellung zur Sach- und Rechtslage hinsichtlich der von der B geltend
gemachten Ansprüche (Anlage K 3). Erstmalig mit Schreiben vom
12.
September 2007 (Anlage K 4) teilte der Beklagte dem Kläger
mit,
dass „sich der Vorgang erledigt habe“ und er
– der
Beklagte – sich inzwischen an einen anderen Patentanwalt
gewandt habe. Daraufhin erteilte der Kläger dem Beklagten die
aus
der Anlage K 5 ersichtliche Rechnung vom 18. September 2007
über
den mit der Klage geltend gemachten Betrag. Mit Schreiben vom 27.
November 2007 forderte der Kläger den Beklagten nochmals
vergeblich zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 11. Dezember 2007 auf.
Der Kläger meint, einen Vergütungsanspruch in
Höhe von
EUR 3.563,34 einschließlich der gesetzlichen
Auslagenpauschale
und Mehrwertsteuer zu haben, da er in seiner Abrechnung zu Recht eine
Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht habe. Der
Kläger
behauptet, bereits anlässlich des Telefonats vom 07. Mai 2007
sei
zur Sprache gekommen, dass das Patent der B ein Einspruchsverfahren
über mehrere Instanzen durchlaufen habe und am 24. April 2007
mit
einer Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht angegriffen worden
sei, und er – der Kläger – eine
entsprechende,
längere Zeit in Anspruch nehmende Akteneinsicht nehmen
müsse,
um sach- und fachgerecht beraten zu können. Der vom Beklagten
erteilte Auftrag habe eine „Vertretung nach
außen“
eingeschlossen. Er habe noch vor dem 25. Mai 2007 Kontakt mit dem Rechtsanwalt
der B aufgenommen und diesem mitgeteilt, sich noch zu der Angelegenheit
äußern zu wollen. Der Beklagte habe bereits am 13.
Mai 2007
eine Unterlassungserklärung gegenüber der B
abgegeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 3.563,34 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a.
seit
dem 12. Dezember 2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe allenfalls
eine
Beratungsgebühr zu, da der Kläger keinen Auftrag
erhalten
habe, „nach außen tätig zu
werden“. Ihn habe
allein interessiert, ob er den Forderungen der B Folge zu leisten habe
oder nicht. Aber auch eine Beratungsgebühr schulde er
letztlich
nicht, weil der Kläger erst nach der von der B gesetzten Frist
tätig geworden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst der zugehörigen
Anlagen
verwiesen.
E n t s c h e i
d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, weil
der
Kläger lediglich einen Zahlungsanspruch in aus dem Tenor
ersichtlicher Höhe hat.
I. Dem Grunde nach besteht ein Vergütungsanspruch des
Klägers
gegen den Beklagten aus §§ 675, 612 Abs. 2 BGB i.V.m.
§
34 RVG.
1) Zwischen den Parteien wurde am 07. Mai 2008 jedenfalls mit
Übersendung des Schreibens gemäß Anlage K 2
nebst
diesem beigefügter Unterlagen ein Patentanwaltsvertrag
geschlossen, der zumindest zum Gegenstand hatte, dass der
Kläger
den Beklagten über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der
Abmahnung
durch die B beraten sollte. Dieser Vertrag ist rechtlich als
Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu
qualifizieren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, §
675 Rn
19).
2) Mangels einer ausdrücklichen
Vergütungsvereinbarung der
Parteien und mangels einer rechtsgültigen gesetzlichen
Regelung
über die Höhe der Gebühren für die
außergerichtliche Tätigkeit eines Patentanwalts
schuldet der
Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB die
übliche, d.h.
angemessene Vergütung. Dabei ist das Honorar zunächst
vom
Kläger nach billigem Ermessen zu bestimmen
(§§ 315 Abs.
1, 316 BGB), wobei die von ihm getroffene Bestimmung nur dann
verbindlich ist, wenn sie tatsächlich der Billigkeit
entspricht
(§ 315 Abs. 3 BGB). Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt,
dass die Orientierung des Klägers an den Bestimmungen des RVG
grundsätzlich sachgerecht und billig ist, sondern hierzu
lediglich
die Ansicht vertreten, dass er unter Anwendung der
einschlägigen
Bestimmungen des RVG dem Kläger keine Vergütung
schulde.
a) Die Anwendung des RVG ergibt vorliegend, dass der Kläger
lediglich die Zahlung einer Beratungsgebühr nach § 34
RVG, VV
Nr. 2100 a.F. und nicht einer Geschäftsgebühr gem. VV
2300
verlangen kann.
Eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 entsteht
– wie in
Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 zur VV klargestellt – bereits durch
Entgegennahme der Information, soweit sich der vom Mandanten erteilte
Auftrag darauf richtet, den Rechtsanwalt
mit Außenwirkung tätig werden zu lassen (Schons, in:
Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006, 2300 VV Rn 6
m.w.N.;
Madert, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, VV 2300, 2301, Rn
13). Fehlt es an einem solchen Auftrag, so ist die Einholung der
Information noch nicht Tatbestandsmerkmal einer Gebühr nach
Nr.
2300 VV, sondern ein solches der Ratsgebühr nach § 34
RVG
(Schons, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006,
2300 VV
Rn 6 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Abschnitt 3
des Teils 2 zur VV (VV 2300 ff.) die Gebühren in sonstigen
Angelegenheiten, d.h. in all jenen, die sich in keine der in den
anderen Abschnitten geregelten Gebührengruppen einordnen
lassen,
regelt; damit ist für die VV 2300 kein Raum, wenn die
betreffende
Angelegenheit in einem anderen Abschnitt – beispielsweise in
§ 34 RVG – geregelt ist (Madert, in: Gerold/Schmidt,
RVG,
18. Auflage 2008, VV 2300, 2301, Rn 3 f.). Bei der demnach
vorzunehmenden – im Einzelfall ggf. schwierigen –
Abgrenzung der Geschäftsgebühr zur
Ratsgebühr kommt es
nicht darauf an, ob der Anwalt tatsächlich nach
außen
hervortritt (Madert, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, 2008, VV
2300, 2301, Rn 13). Maßgeblich ist vielmehr, ob eine
über
die Beratung hinausgehende Tätigkeit gefordert ist. Auch im
Falle
einer schriftlichen Äußerung kann ein
bloßer –
dann schriftlicher – Rat vorliegen (Madert, in:
Gerold/Schmidt,
RVG, 18. Auflage 2008, VV 2300, 2301, Rn 13).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist im vorliegenden
Einzelfall
eine bloße Ratsgebühr i.S.v. § 34 RVG und
keine
Geschäftsgebühr i.S.v. VV 2300 in Ansatz zu bringen.
Dass der Kläger – seiner Behauptung nach –
bereits
anlässlich des Telefonats vom 07. Mai 2007 die Sach- und
Rechtslage einschließlich der gegen das betreffende EP
gerichteten Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren grob
erörtert
hatte, lässt nicht den Schluss zu, dass die nachfolgende
Tätigkeit nicht mehr bloß rein beratender Natur
gewesen sei.
So räumt der Kläger selbst ein, noch weitere
Unterlagen und
eine Einsicht in die Akten des Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahrens
benötigt zu haben; dass die Tätigkeit des
Klägers noch
der Vorlage von Unterlagen des Beklagten bedurfte, wird auch durch die
e-mail des Beklagten vom selben Tage bestätigt. Entscheidend
gegen
eine über die Beratung hinausgehende Mandatierung des
Klägers
spricht vor allem folgender Satz dieser e-mail (siehe Anlage K 2):
„Ich bitte um Überprüfung und die
Vorgehensweise
mitzuteilen“.
Dies zeigt, dass es dem Beklagten – was für den
Kläger
ohne Weiteres erkennbar war – zunächst
ausschließlich
darum ging, zu erfahren, ob das Abmahnschreiben der B berechtigt war.
Erst bejahendenfalls hätte es dem Interesse des Beklagten
entsprochen, Kontakt mit der Gegenseite aufzunehmen, wobei er dann auch
ohne Mitwirkung des Klägers der Forderung der B hätte
entsprechen können. Der Beklagte wünschte insoweit
ersichtlich ein abgestuftes Vorgehen, wobei er vor der Kontaktaufnahme
erst intern informiert werden wollte, um zu einer Entscheidung zu
gelangen. Dies indiziert zumindest auch der Umstand, dass dem
Kläger keine – jedenfalls keine urkundliche
–
Vollmacht erteilt worden war. Soweit sich in der Literatur die Ansicht
findet, ein Tätigwerden nach außen indiziere die
Berechtigung einer Geschäftsgebühr, lässt
sich für
den vorliegenden Fall daraus nichts ableiten, weil der Kläger
nach
den indiziell zu berücksichtigenden Gesamtumständen
ohne
Auftrag Kontakt zur Gegenseite aufnahm. Zu einem Tätigwerden
gegenüber der B durfte er sich auch nicht etwa allein im
Hinblick
auf die gegenüber dem Beklagten erfolgte Fristsetzung der B
legitimiert fühlen; es hätte vorher noch einer
entsprechenden
Absprache mit dem Beklagten bedurft.
Dass der Beklagte sich in der e-mail vom 07. Mai 2007 im Voraus
für Bemühungen des Klägers bedankte, gibt
für den
konkreten Inhalt der erbetenen Leistungen ersichtlich nichts her.
Daraus lässt sich nur der Abschluss eines
Patentanwaltsvertrages
als solchem, aber ohne Rückschluss auf dessen konkreten
Gegenstand
ableiten.
b) Da der Beklagte sich nicht als Verbraucher an den Kläger
wandte, ist § 34 Abs. 1 S. 3 RVG nicht einschlägig,
so dass
der Vergütungsanspruch des Klägers nicht auf die
Summe von
EUR 250,- beschränkt ist.
c) Bei der Ermittlung der Höhe der angemessenen
Beratungsgebühr ist auf VV Nr. 2100 a.F.
zurückzugreifen
(vgl. Madert, a.a.O., § 34 RVG Rn 1 – 5). Demnach
liegt der
Rahmen des Gebührensatzes zwischen 0,1 und 1,0. Im Hinblick
auf
den Schwierigkeitsgrad und den Umfang der vom Kläger zu
erbringenden Tätigkeit, wie er sich anhand des
Abmahnungsschreibens der B (Anlage K 1) darstellt, ist die
Veranschlagung eines Gebührensatzes von 0,7 angemessen.
Insoweit
ergibt sich bei einem Gegenstandswert von EUR 300.000 - diesen Ansatz
des Klägers hat der Beklagte nicht bemängelt - ein
Zahlungsanspruch des Klägers von EUR 1.929,70
einschließlich
der gesetzlichen Auslagenpauschale (EUR 20,- gem. VV 7001) und der
Mehrwertsteuer.
d) Der Anspruch ist nach Rechnungserteilung in der eben angegebenen
Höhe auch fällig. Dass der Kläger erst mit
Schreiben vom
30. Mai. 2007, also nach Ablauf der im
Außenverhältnis zur B
bestehenden Frist, zur Sach- und Rechtslage Stellung nahm,
lässt
die Entstehung des Vergütungsanspruchs unberührt.
Eine
Kündigungserklärung des Beklagten ist erst in dem
Schreiben
vom 12. September 2007 (Anlage K 4) zu sehen. Der Beklagte hat es sich
selbst zuzuschreiben, dass er eine andere Kanzlei mandatierte, ohne
vorher dem Kläger gekündigt zu haben. Abgesehen davon
war die
zu entrichtende Beratungsgebühr bereits spätestens
mit
Übersendung der E-Mail vom 07. Mai 2007 (Anlage K 2)
angefallen.
3) Gegenüber dem Anspruch auf Vergütung dieser
Beratungsleistung steht dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen
der durch die Doppelmandatierung entstandenen Zuvielbelastung mit
Vergütungsansprüchen zu. Insofern kann dahinstehen,
ob der
Vortrag des Beklagten dahingehend auszulegen ist, dass er hilfsweise
mit einem derartigen Anspruch aufrechne.
Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus §§
280 Abs.
2, 286 BGB, da kein Schuldnerverzug des Klägers eintrat. Weder
hat
der Beklagte eine Mahnungserklärung vorgetragen noch ist ein
Mahnungssurrogat ersichtlich. Insbesondere war die Leistung des
Klägers nicht kalendermäßig bestimmt
(§ 286 Abs. 2
Nr. 1 BGB) - die im Außenverhältnis bestehende Frist
der B
beanspruchte nämlich keine Geltung auch für das
Mandatsverhältnis zwischen den Parteien. Selbst wenn man im
Hinblick auf die Fristsetzung der B eine Entbehrlichkeit der Mahnung
nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB annähme, bestand nicht
schon am
16. Mai 2007 Anlass zur Beauftragung eines anderen Patentanwalts, so
dass es jedenfalls an der Ursächlichkeit zwischen der vom
Kläger zu vertretenden Verzögerung und dem
Verspätungsschaden fehlt.
Da die Pflichtverletzung des Klägers allein in zeitlicher
Hinsicht
besteht, dürfen die speziellen Voraussetzungen des §
286 BGB
auch nicht unter Rückgriff auf §§ 241 Abs.
2, 280 Abs. 1
BGB umgangen werden.
Im Übrigen ist seitens des Beklagten nicht dargetan, dass er
ein Honorar an seinen neuen Patentanwalt
gezahlt habe. Mit einem bloßen Freistellungsanspruch kann er
mangels Gleichartigkeit i.S.v. § 387 BGB nicht
gegenüber dem
Vergütungsanspruch des Klägers aufrechnen.
3) Der Anspruch auf Entrichtung von Verzugszinsen besteht nach
§§ 288 Abs. 2, 286 BGB.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Alt. 1 ZPO.
Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§ 709 ZPO.
Unterschriften