landgericht
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Aktenzeichen: 12 O 416/06
|
Verkündet am:
19.03.2008
|
LANDGERICHT
DUESSELDORF
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem
Rechtsstreit
...
-
Klägerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
- Beklagte
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
...
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes von bis zu 5.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
die folgenden Lichtbilder ohne Genehmigung zu veröffentlichen
oder zu vervielfältigen:
wenn dies geschieht wie folgt:
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu
erteilen über Art und Umfang von Handlungen
gemäß der vorstehenden Ziffer 1 sowie über
die Herkunft der Fotografien.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2007 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der
Forderung ihres Rechtsanwaltes in Höhe von 659,80 EUR
freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 %
und der Beklag-te zu 70 %.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die
Klägerin gilt dies gegen Si-cherheitsleistung, und zwar
bezüglich der Unterlassung in Höhe von 10.000,- EUR, bezüglich der Auskunftserteilung in Höhe
von 1.000,- EUR, bezüg-lich der Freistellung in
Höhe von 800,- EUR und bezüglich der Zahlung
in Hö-he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des durch den Beklagten
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vorab Sicherheit
in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält im Internet im Rahmen der
Auktionsplattform Ebay sowie ihrer eigenen Webseite www.xxxxx einen
Online-Shop, über den sie verschiedene Designer-Modeartikel
wie z.B. Damen-Handtaschen vertreibt. Sie wendet sich dabei weltweit an
einen unbestimmten Abnehmerkreis mit Schwerpunkt im Bundesgebiet.
Im Oktober 2006 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte
die fünf aus dem Tenor ersichtlichen Produktbilder aus einer
ihrer Ebay-Auktionen kopiert und in die Produktbeschreibung von zwei
eigenen Ebay-Auktion eingefügt hatte. Streitig ist zwischen
den Parteien, ob der Ehemann der Klägerin, der Zeuge Mulder,
diese Lichtbilder erstellt hat und ob eine Übertragung der
ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Klägerin
erfolgt ist. Auch Teile der Angebotsbeschreibung sind vom Beklagten
übernommen worden.
Mit Abmahnschreiben vom 01.11.2006 forderte die Klägerin den
Beklagten unter Fristsetzung bis zum 08.11.2006 auf, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben. Auf dieses Schreiben hat der
Beklagte nicht reagiert.
Die Klägerin behauptet, die Fotografien seien vom Zeugen
Mulder im Rahmen seiner Tätigkeit für die
Klägerin selbst mit großem Aufwand angefertigt und
anschließend in die Ebay-Auktion und den Online-Shop
eingefügt worden. Zwischen ihr und Herrn Mulder bestehe die
Vereinbarung, dass die uneingeschränkten
ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Fotografien
für alle Nutzungsarten, insbesondere die Nutzungsart im
Internet zu Werbe- und Verkaufszwecken, der Klägerin zustehen
sollen.
Ihrer Ansicht nach müsse der Beklagte neben Unterlassung und
Auskunft den Schaden, der durch die unlizenzierte und nicht genehmigte
Nutzung der Fotografien entstanden sei, ersetzen. Hierbei sei
gemäß der MFM-Richtlinien von 2006 ein
Lizenzschadenersatz in Höhe von 150,00 EUR pro
Lichtbild aufgrund der Tatsache, dass die Fotografien in einem
Online-Shop verwendet wurden, mit einem Zuschlag von 50 % zu versehen.
Zudem sei der Schadensersatzanspruch wegen des unterlassenen
Bildquellennachweis zu verdoppeln.
Ursprünglich hat die Klägerin zusätzlich
beantragt, den Beklagten zur Unterlassung der Vervielfältigung
und Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter
Texte sowie zur Erteilung der Auskunft über Art und Umfang
dieser Handlung zu verurteilen. Diese Anträge hat sie in der
mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
1. der Beklagte soll verurteilt werden, es ab sofort zu unterlassen,
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis 5.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Fotografien der
Klägerin, insbesondere folgende Fotos der Klägerin
ohne Genehmigung zu veröffentlichen oder zu
vervielfältigen: Fotografien der Anlage K 3, Bl. 26 bis 28
d.A., wenn dies geschieht wie: Anlagen K 1 und K 2, Bl. 9 bis 25 d.A.;
2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über Art
und Umfang von Verletzungshandlungen gemäß dem
Antrag zu 1) sowie über die Herkunft der Fotografien;
3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.500,- EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
15.11.2006 zu zahlen;
hilfsweise für den Fall, dass eine Geltendmachung von
Urheberpersönlichkeitsrechten des Zeugen Mulder aus eigenem
Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft ausscheidet,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt
2.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über
dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 und zugunsten des Herrn xxx
insgesamt 2.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%
über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 zu Händen
der Klägerin zu zahlen;
4. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der
Forderung des Rechtsanwaltes Mahmood in Höhe von 659,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem
Basiszins seit dem 15.11.2006 freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Lichtbildnereigenschaft des Zeugen xxx sowie die
Übertragung der unbeschränkten
ausschließlichen Nutzungsrechte an die Klägerin.
Er ist der Ansicht, die Berechnung des Schadensersatzes in
Höhe von 4.500,00 EUR sei fehlerhaft, da die aktuelle
Übersicht der marktüblichen Vergütung
für Bildnutzungsrechte der MFM-Richtlinien aus dem Jahr 2007
keinen 50%igen Zuschlag mehr vorsehe. Die Verdopplung des
Schadensersatzes aufgrund eines etwaigen Verschweigens der
Urheberschaft komme ebenfalls nicht in Betracht. Hierin sei eine
unzulässige Verquickung der Schadensberechnung zu sehen. Zudem
sei nur der Urheber bzw. der Lichtbildner anspruchsberechtigt, nicht
aber der Lizenznehmer.
Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der
vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der
Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die letztlich gestellten Anträge führen dazu, dass
teilweise eine Klagerücknahme, teilweise aber auch nur eine
Konkretisierung der Anträge vorliegt. Der Antrag zu 1. ist
zudem dahingehen auszulegen, dass die Klägerin die
Unterlassung bezüglich der konkreten im Tenor abgebildeten
Fotos begehrt.
1.
Soweit die Klägerin ursprünglich Unterlassung und
Auskunft bezüglich Teilen ihrer Angebotsbeschreibung begehrt
hat, liegt eine Klagerücknahme nach § 269 Abs. 1 ZPO
vor. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre
Anträge umformuliert, so dass sie die vermeintliche
Verletzungshandlung hinsichtlich der Übernahme von Teilen der
Artikelbeschreibung nicht mehr zum Gegenstand haben; dieses als
Klagerücknahme zu wertende Verhalten bedurfte keiner
Zustimmung der Beklagtenseite, da vorher nicht zu den weitergehenden
Anträgen verhandelt worden ist.
2.
Soweit die Klägerin die Anträge zu 2. und 3. aus der
Klageschrift nicht mehr gestellt hat, liegt dagegen eine
streitwertneutrale Umformulierung beziehungsweise Konkretisierung vor.
Die Entfernung geschützter Lichtbilder aus dem Internet ist
inhaltlich mit der Unterlassung ihrer Veröffentlichung
gleichzustellen. Der Antrag auf Verurteilung zur Zahlung einer
Vertragsstrafe ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin
die Festsetzung einer Sanktionierung bei zukünftigen
Verstößen durch den Beklagten begehrt; dies kann
mangels Anspruchsgrundlage aber nur durch Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel nach § 890 ZPO geschehen.
3.
Der Antrag zu 1. war zudem so auszulegen, wie aus dem Tenor zu 1.
ersichtlich. Die Klägerin hat zwar formuliert, ihr Begehren
beziehe sich auf "Fotografien der Klägerin" beziehungsweise
"folgende Fotos der Klägerin". Aus dem Gesamtzusammenhang wird
jedoch deutlich, dass sie sich auf konkrete Lichtbilder des Zeugen xxx
bezieht, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte
innehaben soll.
II.
Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet.
1.
Die Klägerin ist gemäß §§
97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 72 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 3
UrhG berechtigt, vom Beklagten zu verlangen, dass er die weitere
Nutzung der gegenständlichen Fotografien unterlässt.
a)
Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon
überzeugt, dass der Zeuge Mulder die fünf Fotografien
selbst angefertigt hat und damit Lichtbildner im Sinne des §
72 Abs. 2 UrhG ist.
Diese Überzeugung beruht auf der glaubhaften Aussage des
Zeugen, welcher im Rahmen seiner Vernehmung auch glaubwürdig
war. So hat er nachvollziehbar und detailliert darlegen
können, wie er die Lichtbilder im Rahmen des
Anstellungsverhältnisses zu seiner Ehefrau angefertigt und
später digital nachbearbeitet hat. Für die
Richtigkeit seiner Aussage spricht zudem der Umstand, dass er einen
Ausdruck der Fotos in der ursprünglichen hohen
Auflösung vorlegen konnte. Des weiteren hat er dem Gericht die
Sonnenbrille, welche als Accessoire auf den Lichtbildern Verwendung
gefunden hat, im Original vorgelegt.
b)
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungsrechte an diesen Lichtbildern geworden. Dem
ausschließlich Nutzungsberechtigten stehen die in
§§ 97 ff. UrhG geregelten Rechtsbehelfe zur
Verfügung (Schricker/Schricker, Urheberrecht,
§§ 31/32 Rnd. 5).
Diese Rechtsübertragung hat zumindest stillschweigend
stattgefunden. So hat der Zeuge xxxx glaubhaft bestätigt, dass
er die Lichtbilder im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses auf 400,- EUR-Basis für seine Ehefrau angefertigt hat. Er hat
also als Angestellter der Klägerin gehandelt. Nach
§§ 43, 31 Abs. 3 UrhG ist dabei zumindest von einer
stillschweigenden Übertragung der ausschließlichen
Nutzungsrechte an den Lichtbildern auf die Klägerin
auszugehen. Der Zweck, zu dem die Lichtbilder angefertigt worden sind,
war nämlich ausschließlich die Platzierung der
Produktfotos im Internet. Der Zeuge Mulder hat die Fotos in
Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem
Arbeitsverhältnis angefertigt und bearbeitet; er war sich
bewusst, dass sein Arbeitsergebnis von der Klägerin
ausschließlich genutzt werden sollte und dass er
dafür als Gegenleistung einen Teil seine Arbeitsentgeltes
erhält. In einer solchen Konstellation bedarf es keiner
ausdrücklichen Übertragung von Nutzungsrechten.
Der Zeuge hat des weiteren bestätigt, dass diese
Rechtsübertragung zwischen seiner Frau und ihm auch so
beabsichtigt war. Dieser Vortrag ist auch nachzuvollziehen;
insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich um die
Tätigkeit eines Ehegatten handelt, der damit den Betrieb
seiner Ehefrau unterstützen möchte.
c)
Die Fotografien sind vom Beklagten rechtswidrig verwendet worden. Durch
das Hinzufügen der Fotografien in seine Online-Auktionen hat
der Beklagte die der Klägerin zustehenden Nutzungsrechte aus
§ 19a UrhG verletzt.
d)
Die durch den Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr ist
nicht ausgeräumt, da der Beklagte nicht bereit war, eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
2.
Der Auskunftsanspruch beruht auf § 242 BGB; soweit er sich
auch auf die Herkunft der Lichtbilder bezieht, hat er seine Grundlage
in § 101a Abs. 1 UrhG. Die Klägerin kann nur durch
Auskunftserteilung in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden
Schadenersatzanspruch abschließend zu beziffern. Dieser
könnte möglicherweise über den hier
zugesprochenen Betrag hinausgehen, da sich der hier tenorierte
Schadenersatz lediglich auf die zwei konkret benannten
Verletzungshandlungen bei Ebay bezieht und daher bei weiteren bereits
erfolgten, aber noch unbekannten Verstößen weitere
Ansprüche in Frage kämen.
3.
Für die unberechtigte Nutzung der Fotografien hat der Beklagte
der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1
UrhG als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr in
Höhe von insgesamt 750,- EUR zu zahlen.
a)
Ein Verschulden des Beklagten liegt vor, da sein Verhalten jedenfalls
den Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276
Abs. 2 BGB begründet. Wie im Wettbewerbsrecht werden auch im
Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt gestellt (BGH GRUR 1998, 568, 569). Verwerter
müssen sich grundsätzlich umfassend und
lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen. Dies ist
vorliegend nicht der Fall gewesen.
b)
Der Klägerin steht nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung
bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377;
NJW-RR 1999,194). In derartigen Fällen können im
Rahmen der Schadensbemessung gemäß § 287
ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die
Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden (BGH, NJW-RR 1999,
194). Demnach ist die Klägerin so zu stellen, als
wäre die Handlung, durch die ihre Rechte verletzt worden sind,
Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die
Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner
vereinbart hätten (vgl. Schricker/Wild, UrhR-Komm. §
97 Rnd. 61); zu Grunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Er ist
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Schluss des
Verletzungszeitraums zu beziehen (BGH GRUR 1962, 401, 404). Unerheblich
ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende
Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht
erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff; BGH GRUR 1987, 37, 39).
c)
Ausgehend von diesen Grundlagen hat der Beklagte nach der
Lizenzanalogie einen Betrag von 750, EUR zu zahlen.
Zunächst ist als ersten Anhaltspunkt für die
Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr von den MFM-Richtlinien
des Jahres 2006 auszugehen. In diesem Jahr ist nämlich die
Verletzungshandlung erfolgt; dementsprechend kommt es auch darauf an,
auf welche Lizenzgebühr sich verständige
Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt geeinigt hätten.
Bei der Nutzungsdauer ist von dem Wert auszugehen, der für
eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, hier also
100,- EUR pro Bild. Zwar ist es zutreffend, dass die Bilder bei
Ebay 90 Tage lang abgerufen werden. Eine gewöhnliche Auktion
dauert dagegen nur ein bis zwei Wochen; ein Abrufen nach Auktionsende
erfolgt in der Regel nur noch einmal durch den Käufer zwecks
Abwicklung der Bezahlung, während sich Kaufinteressenten
gewöhnlich nur laufende Versteigerungen ansehen. Der
wirtschaftliche Vorteil, den der Lizenznehmer durch die
Präsentation seines Produktes mit Hilfe der Fotos erlangt,
beschränkt sich also auf die Laufzeit des Angebots, nicht
dagegen auf die 90 Tage, in denen die Fotos theoretisch weiter abrufbar
sind. Es ist davon auszugehen, dass verständige Partner eines
Lizenzvertrages diesem Umstand bei der Findung einer angemessenen
Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung
getragen hätten.
Hinzu kommt ein Aufschlag von 50 %, da die Lichtbilder für
zwei Auktionen verwendet worden sind. Die MFM-Honorartabelle sieht
für die Mehrfacheinblendung von ein und demselben Lichtbild
keine feste Vergütung vor, sondern spricht von einer Zahlung
"nach Vereinbarung". Im vorliegenden Fall kommt nach der hypothetischen
Interessenlage der Parteien eines Lizenzvertrages der Aufschlag von 50
% für die Nutzung in einem Online-Shop am nächsten.
Der Beklagte hat mit Hilfe der selben Lichtbilder zwei Exemplare des
gleichen Produkts verkaufen wollen. Insoweit ist er mit dem Betreiber
eines Online-Shops vergleichbar, da auch dort durch die Nutzung der
Bilder mehrere Vertragsschlüsse über das identische
Produkt herbeigeführt werden sollen. Demgegenüber
liegt es fern, dass die Parteien einen Lizenzvertrag dahingehend
geschlossen hätten, dass für jede einzelne Auktion
eine separate Gebühr anfällt.
4.
Darüber hinaus hat der Zeuge xxx als Lichtbildner einen
Anspruch auf Zahlung von weiteren 750,- EUR, den die
Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft
geltend machen und zudem im eigenen Namen mit Zustimmung des Zeugen
einziehen konnte.
a)
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall der unterlassenen
Urheberbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche
Lizenzgebühr von 100 % geschuldet wird. Dies ist rechtlich als
Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die
fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von
Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß
§ 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung
seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der
Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen
urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren
Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben
(BGH GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72
UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (vgl. OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1999 S. 196). Dies ist bei der Verwendung
der fünf Fotografien, die der Beklagte in seine
Online-Auktionen einstellte, nicht geschehen.
b)
Die Klägerin kann jedoch auf Grund des
höchstpersönlichen Charakters dieses Rechtes den
Anspruch nicht ohne weiteres selbst geltend machen. Der Anspruch beruht
auf der Verletzung des Rechts aus § 13 UrhG. Dieses ist
unauflöslich mit dem Rechtsträger, hier also mit dem
Zeugen Mulder verbunden, kann also nicht übertragen werden
(Wandtke/Bullinger, vor §§ 12 ff. UrhG, Rn. 5). Auch
eine vertragliche Vorausabtretung etwaiger Ansprüche
wäre unwirksam (vgl. Schricker/Wild UrhR-Komm. 3. Aufl.
§ 97 Rnd. 33). Die Einräumung der
ausschließlichen Nutzungsrechte zu Gunsten der
Klägerin berechtigt diese damit nicht, auch den Zuschlag wegen
der unterbliebenen Urheberbenennung geltend zu machen.
c)
Dagegen kann die Klägerin vom Beklagten die Zahlung an sich
auf Grund einer Einziehungsermächtigung im Wege der
gewillkürten Prozessstandschaft verlangen.
Im Urheberrecht ist eine gewillkürte Prozessstandstand zur
Wahrnehmung von Ansprüchen aus
Urheberpersönlichkeitsrecht nur anzuerkennen, wenn diese
Ansprüche übertragbar sind. Vorliegend wird nicht
direkt ein Recht aus den §§ 12 bis 14 UrhG geltend
gemacht, welches aus den vorerwähnten Gründen nicht
der Übertragung unterliegt; es geht vielmehr um einen
Zahlungsanspruch, der auf einer bereits in der Vergangenheit liegenden
Verletzung beruht. Dieser wäre problemlos abtretbar und kann
daher auch von der Klägerin als Prozessstandschafterin geltend
gemacht werden.
Die allgemeinen Voraussetzungen einer gewillkürten
Prozessstandschaft sind erfüllt. So ist der Zeuge Mulder
unstreitig mit einer Zahlung zu Händen der Klägerin
einverstanden. Dies ist dahingehend auszulegen, dass er die
Klägerin nicht nur zur Geltendmachung seiner Forderung,
sondern auch zum Einzug, also zur Klage auf Zahlung an sie selbst,
ermächtigt hat. Das eigene Interesse der Klägerin an
der Geltendmachung des Anspruches beruht auf dem Umstand, dass sie sich
als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den
Fotos möglichst effektiv gegen Verletzungen ihrer Rechte zur
Wehr setzen möchte. Hierzu gehört auch, dass der
Verletzer durch die Konfrontation mit einer
verhältnismäßig großen
Ersatzforderung von zukünftigen Verstößen
möglichst abgehalten wird. In der Rechtsprechung ist
anerkannt, dass der einer Vertragsstrafe entsprechende Aufschlag auf
die Lizenzgebühr Druck auf den anderen Teil ausüben
soll, um ihn zu vertragsgerechtem Verhalten zu bewegen (OLG
Düsseldorf, Urt. v. 11. 11. 1997, Az. 20 U 31/97). Da im
vorliegenden Fall nicht der Lichtbildner, sondern nunmehr die
Klägerin wirtschaftlich von den Bildern profitieren darf und
demnach auch missbräuchliche Verwendungen unterbinden
möchte, ist ihr das erforderliche Eigeninteresse anzuerkennen.
Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist durch die
Prozessstandschaft mangels entsprechenden Vortrags der Partein nicht zu
befürchten.
5.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 S.
2 BGB. Einen vorherigen Verzug des Beklagten hat die Klägerin
nicht dargelegt; insbesondere führt alleine der Ablauf einer
vom Abmahnenden selbst gesetzten Frist nicht dazu, dass eine Mahnung
entbehrlich wird.
6.
Die Klägerin hat schließlich
gemäß §§ 677, 670 BGB gegen den
Beklagten einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der
Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die vorgerichtliche Abmahnung
entstanden sind.
Bezüglich der Höhe ist wegen der nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung durchzuführenden
Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr
(vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2007, Az. VIII ZR 86/06) von einer
1,3-Gebühr auszugehen.
Der Streitwert von 10.000,- EUR ist nicht zu beanstanden, da
insgesamt fünf geschützte Lichtbilder betroffen sind.
Zinsen waren jedoch nicht zuzusprechen. Die Klägerin begehrt
die Freistellung von einer Verpflichtung, welche sie gegenüber
ihrem Prozessbevollmächtigten hat. Es ist nicht vorgetragen,
weshalb sie diesem gegenüber gegenwärtig zur
Zinszahlung verpflichtet wäre; dementsprechend kann sie auch
keine Freistellung wegen Zinsen verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Soweit die Klägerin ihre Klage zum Teil
zurückgenommen hat und sie hinsichtlich des Zahlungsanspruches
teilweise unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre
Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO bezüglich der
Klägerin und in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
bezüglich des Beklagten.
IV.
Streitwert:
bis zum 04.09.2007: 19.500,- EUR (10.000,- Unterlassung bzgl.
Bilder, 2.500,- EUR Unterlassung bzgl. Texte, 2.000,- EUR
Auskunft bzgl. Bilder, 500,- EUR Auskunft bzgl. Texte, 4.500,- EUR Zahlung)
ab dem 05.09.2007: 16.500,- EUR (Rücknahme Unterlassung
und Auskunft bzgl. Texte)
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Unterschriften