zurück Aktenzeichen: Az.: 9 O 1840/06 (261) Urteil vom 15.11.2006 LANDGERICHT
BRAUNSCHWEIG
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……,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Markenverletzung
Die Verfügungsklägerin (im folgenden
Klägerin) nimmt die Verfügungsbeklagte (im folgenden
Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung aus Markenrecht
auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt unter der Domain www.b(...).de einen
Erotikshop und handelt mit Erotikartikeln. Ein vergleichbares Angebot
vertreibt die Beklagte in ihrem Internetshop unter
www.e(...).de/erotikshop.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 13.09.04 angemeldeten und am
23.03.05 unter der Nummer 30452046.2 beim DPMA eingetragenen nationalen
Wortmarke "BananaBay" (Anlage AS 1). Die Marke ist u.a. für
wesentliche Teile des Sortiments der Parteien eingetragen und steht in
Kraft.
Die Beklagte hat in der Suchmaschine Google eine Anzeige geschaltet.
Dabei hat sie u.a. das Zeichen "Bananabay" als sogenanntes Adword
eingegeben. Dies führt dazu, dass bei Eingabe des
Suchbegriffes "bananbay" in der Suchmaschine Google rechts neben den
Suchergebnissen die Anzeige der Beklagten erscheint. Über den
angezeigten Link gelangt man unmittelbar auf die Homepage der
Beklagten. Es wird insoweit auf den Bildschirmausdruck (Anlage K 4)
Bezug genommen).
Auf Antrag der Klägerin erließ das Gericht am
09.08.06 folgende einstweilige Verfügung:
Gegen diese rechtzeitig vollzogene einstweilige Verfügung
richtet sich der Widerspruch der Beklagten.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verwendung als
AdWord ihre Zeichenrechte verletze.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts
Braunschweig. Zuständig sei das LG Leipzig als Gericht der
Hauptsache.
Dem liegt folgendes zu Grunde: Nach Abmahnung der Beklagten mit
Schreiben vom 14.07.06 (Anlage AS 5) hat die Beklagte eine negativen
Feststellungsklage beim LG Leipzig mit Schriftsatz v. 16.07.06 erhoben
(Anlage AG 1), die seit dem 21.07.06 rechtshängig ist. Mit
Schriftsatz vom 01.08.06 hat die Klägerin den Antrag auf
Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt. Durch Beschluss
des Kammervorsitzenden vom 09.08.06 (Bl. 9-11) ist die einstweilige
Verfügung erlassen worden. Diese wurde am 14.08.06 vollzogen
(Bl. 17). Mit Schriftsatz vom 04.10.06 (Bl. 24) wurde Widerspruch
eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 09.10.06 hat Klägerin hier Klage zur
Hauptsache eingereicht (9 O 2382/06). Die Klage ist der Beklagten am
30.10.06 zugestellt worden (s. Bl. 7 d. Beiakte).
Das LG Leipzig hat in der negativen Feststellungsklage am 19.10.06
verhandelt (Anl. AG 5) und Termin zur Verkündung einer
Entscheidung auf den 16.11.06 bestimmt. Durch das zwischenzeitlich
vorliegende Urteil wurde die negative Feststellungsklage abgewiesen.
Die Beklagte bestreitet eine Markenverletzung. Insbesondere fehle es an
einer kennzeichenmäßigen Verwendung. Es
dürften auch Metatags und Adwords nicht gleichgesetzt werden.
Es liege auch kein Verstoß gegen das UWG vor.
Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.05 Bezug (Bl.
85) genommen.
Es wird weiter Bezuge genommen auf die Hinweise des Gerichts vom
10.10.06 (Bl. 32) und vom 10.11.06 (Bl. 50).
Entscheidungsgründe
Die zulässige einstweilige Verfügung ist
begründet. Auf den Widerspruch war sie zu bestätigen.
1. Das Landgericht Braunschweig ist zuständig.
Die Kammer bejaht ihre Zuständigkeit für das
einstweilige Verfügungsverfahren trotz der anderweitig
anhängigen Feststellungsklage (vgl. § 937 ZPO). Grund
dafür ist insbesondere das Abmahnerfordernis im gewerblichen
Rechtsschutz. Wenn der Verletzte abmahnt, hätte es sonst der
Verletzter in der Hand, den Gerichtsstand zu bestimmen in dem er sofort
nach der Abmahnung - wie im vorliegenden Fall - negative
Feststellungsklage einreicht.
Eine solche Folge der Abmahnung wird vom BGH zu Recht als "nicht
hinnehmbar" bezeichnet (BGH GRUR 1994, 846 (848) Parallelverfahren II).
Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, da die Beklagte die
negative Feststellungsklage noch während der laufenden
Stellungnahmefrist zu der Abmahnung bei einem Gericht erhoben hat, das
in einem früheren Verfahren einen
kennzeichenmäßigen Gebrauch von AdWordss verneint
hat.
Der Verletzte kann daher zu dem Gericht der Feststellungsklage gehen
oder von seinem Wahlrecht Gebrauch machen. Dies entspricht für
den gewerblichen Rechtsschutz der ganz herrschenden Meinung (so auch
Fritze GRUR 1996, 571; Ingerl/Rohnke, MarkenG 2. A § 140, Rn.
53; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 24. A. § 12, Rn.
3.3; Piper/Ohly, UWG, 4. A. § 12, Rn. 119; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. A. Kap 54, Rn. 3; Mellulis
HdB des Wettbewerbsprozesses, 3.A. Rn. 186; Fezer, UWG, § 12,
Rn. 84; OLG Hamburg GRUR 2001, 361; LG Düsseldorf GRUR 2000,
611).
Auch der angekündigte Verkündungstermin in der
Feststellungsklage ändert hier nichts. Das
Feststellungsinteresse kann auch noch während des
Berufungsverfahrens hinsichtlich der Feststellungsklage entfallen (BGH
GRUR 1987, 402 - Parallelverfahren I). Dieser Umstand kann durch die
beim Landgericht Braunschweig rechtshängige Leistungsklage
noch eintreten. Der Fall einer rechtskräftig entschiedenen
Feststellungsklage liegt bisher nicht vor.
2. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Dies wird auch von der
Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Klägerin hat am
12.07.06 von dem Verhalten der Beklagten Kenntnis erlangt und am
01.08.06 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
gestellt.
3. Der Klägerin steht ein Verfügungsanspruch aus
§ 14 Abs.2, Abs. 5 MarkenG zu. Die Verwendung ihres Zeichens
als AdWords verletzt ihre Markenrechte.
a) Auch die für den Verbraucher nicht sichtbare Verwendung
geschützter Zeichen im Internet kann Zeichenrechte verletzten.
Dies ist zunächst für die sogenannten Metatags
erörtert und entschieden worden Metatags sind Informationen im
Quelltext einer Internetseite. Sie stehen im sog. Header eines HTML
Dokuments und werden vom Browser nicht angezeigt. Je nach dem
definierten Umfang der Metatags finden sich darin Angaben über
die verwendete Sprache, die Keywords, eine kurze Beschreibung der
Webseite usw.. Diese Informationen werden von Suchmaschinen aufgefunden
und führen zu entsprechenden Trefferanzeigen.
Der Markenschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG setzt
eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden
Bezeichnung voraus (vgl. o. und BGHZ 130, 276, 283 - Torres; BGH GRUR
1996, 68, 70 - COTTON LINE; BGH GRUR 2005, 419, 422 -
Räucherkate, m.w.N.).
Es stellt grundsätzlich eine
kennzeichenmäßige Benutzung da, wenn der Betreiber
einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres
sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um
auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines lnternetauftritts
zu erhöhen (Metatag). Dies entspricht der wohl herrschenden
Meinung im Schrifttum (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Nach
§ 15 MarkenG Rdn. 83; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., §
3 Rdn. 342) und der bisherigen Instanzrechtsprechung (vgl. OLG
München WRP 2000, 775, 778; GRUR-RR 2005, 220; OLG Hamburg
GRUR-RR 2005, 118, 119; OLG Karlsruhe WRP 2004, 507, 508; LG Hamburg
MMR 2000, 46; CR 2002, 136; CR 2002, 374; LG Frankfurt a.M. MMR 2000,
493, 494 f.; LG München I NJW-RR 2001, 550; MMR 2004, 689,
690; LG Köln CR 2006, 64; LG Braunschweig 9 O 2406/03 -
Kitesurf).
Diese Auffassung ist jetzt von der jüngsten Rechtsprechung des
BGH (I ZR 183/03 Urteil vom 18.05.06 - impuls) ausdrücklich
bestätigt worden:
Danach kann die kennzeichenmäßige Benutzung nicht
mit der Begründung verneint werden, dass ein Metatag
für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar
ist. Gibt ein Nutzer in eine Suchmaschine das geschützte
Zeichen als Suchwort ein, bedient er sich einer technischen
Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine große
Zahl von Internetseiten nach dem eingegebenen Wort durchsucht, um auf
ihn interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses
Wort enthalten. Schließt die Suchmaschine den normalerweise
für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der lnternetseiten
in die Suche ein, werden auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet, die
das Suchwort lediglich im Quelltext enthalten. Dabei ist nicht
entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der
entsprechenden lnternetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich
ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des
Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der
entsprechenden lnternetseite geführt wird. Das Suchwort dient
somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein
Angebot hinzuweisen.
b) Die Antragsgegnerin hat das geschützte Zeichen der
Antragstellerin als sog. "AdWord" (advertising word = Werbewort)
verwendet. Der Suchmaschinenbetreiber ermöglicht es dem
Werbenden gegen Bezahlung, selbst gewählte Keywords mit einer
auf der Plattform der Suchmaschine erscheinenden kostenpflichtigen
Werbeanzeige zu verknüpfen (sponsored search). Dadurch wird
dem Nutzer nach Eingabe des entsprechenden Keywords als Suchbegriff
automatisch die Werbeanzeige (in der Regel neben oder über der
Trefferliste als Anzeige kenntlich gemacht) präsentiert, die
Werbung wird ihm somit kontext-sensitiv angezeigt (vgl. Schaefer, MMR,
2005, 807; Hüsch MMR 2006, Heft 10, V).
Nach Auffassung der Kammer sind AdWordss ebenso wie Metatags zu
behandeln (LG Braunschweig Beschluss vom 28.12.05 - 9 O 2852/05;
Beschluss vom 27.07.06 - 9 O 1778/06). Dies ist in Rechtsprechung und
Schrifttum umstritten (aktuelle Nachw. Bei Hüsch MMR 2006,
Heft 10, VI). Die Grundvoraussetzung für die Annahme einer
Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - die
Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als Marke, nämlich
zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren / Dienstleistungen von
denen anderer Unternehmen (BGH WRP 2002, 987 Festspielhaus; BGH WRP
2002, 985 - Frühstücksdrink II; BGH GRUR 2005, 583 -
Lila Postkarte) - ist auch bei AdWords gegeben.
Entscheidend ist, dass AdWords und Metatags jeweils für den
Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar sind, ihre Verwendung
innerhalb der Suchmaschinen aber zu Treffern bzw. Anzeigen
führt.
Der Begründungskern des Urteils des BGH (I ZR 183/03 Urteil
vom 18.05.06 - impuls) zu den Metatags lässt sich ohne
Einschränkung auch auf AdWords lesen:
"Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den
Nutzer auf der entsprechenden lnternetseite nicht sichtbar wird.
Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das
Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese
Weise zu der entsprechenden lnternetseite geführt wird. Das
Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen
und sein Angebot hinzuweisen."
Durch die Nutzung als AdWord sollen die Suchmaschinen dazu veranlasst
werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die
Homepage des Verletzers bzw. dessen Werbung neben der Trefferliste
anzuzeigen, obwohl das Wortzeichen als Marke oder
Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet ist.
Die Antragsgegner machen sich auf diese Weise die von den
Antragstellerinnen aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze und benutzen
gerade die für Marken spezifische "Lotsenfunktion" die darin
besteht, in einem großem Angebot gezielt zu den eigenen Waren
/ Dienstleistungen hinzulenken.
Im Ergebnis handelt es sich nur um eine moderne Form der Kennzeichnung
eines Produktes. Statt im Laden den Verkäufer nach "XY" zu
fragen, wird jetzt die Suchmaschine im Internet befragt. Daher
verletzen jedenfalls auf individuellen Kennzeichnungen beruhende
Metatags bzw. AdWords die Zeichenrechte des Inhabers. Dieser Auffassung
ist jetzt auch das LG Leipzig gefolgt (Urteil vom 16.11.2006 - 3 HK O
2566/06).
Der Fall ist letztlich nicht anders zu bewerten, als wenn eine
Händler sich die Marke einer von ihm nicht vertrieben Marke in
das Schaufenster hängt um Kunden anzulocken. Um das Beispiel
der Beklagten aufzugreifen: der Porschehändler darf eben keine
Leuchtreklame von Ferrari auf seinem Ladenlokal anbringen um Kunden
anzulocken.
Zu Unrecht meint die Beklagte der Sachverhalt unterscheide sich nicht
von der Gestaltung der Werbung in Printmedien.
Im Internet wird vom Nutzer ein Kennzeichen aktiv eingegeben um gezielt
an Informationen zu dem Zeicheninhaber zu gelangen. Es geht eben nicht
um die - ggf nach dem UWG zu beurteilende - Frage, ob die eigene
Werbung im Umfeld eines anderen Werbeauftritts bzw. Artikels platziert
werden darf und so quasi zufällig wahrgenommen wird. Hier geht
es um die unmittelbare unrechtmäßige Nutzung eines
fremden Zeichens für die eigene geschäftliche
Tätigkeit in Bezug auf einen aktiv suchenden Kunden.
Die Kammer folgt daher für Metatags bzw. AdWords der
Auffassung des OLG Hamburg (MMR 2005, 186) nach der von einer
differenzierten Betrachtung des Einzelfalls auszugehen ist, die dabei
anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Eingabe /
Aufruf des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste
hat (ausführliche Nachweise zum Streitstand bei OLG Hamburg
a.a.O.).
Bei dem Zeichen "bananabay" handelt es sich um eine typische
Markenbezeichnung, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen
lässt (vgl. OLG Dresden MMR 2006, 326 zu einem beschreibenden
AdWord). Die Bezeichnung ist nahe liegend nur dazu geeignet, eine
darunter angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmers
zu unterscheiden und muss daher vom Verkehr als Herkunftshinweis
verstanden werden. Bei der Eingabe des Begriffs "bananabay" als
Suchwort in eine Suchmaschine wird der Suchmaschinennutzer, der nach
Erotikartikeln sucht, vernünftigerweise nur erwarten
können, dort Angebote der Klägerin angezeigt zu
bekommen.
Die Verwendung des klägerischen Zeichens als AdWord stellt
deshalb eine kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung dar, welche die
Klägerin in ihren Ausschließlichkeitsrechten
verletzt.
c) Die Marke wird von der Beklagten in identischer Form für
identische Waren genutzt. Es besteht damit ein Unterlassungsanspruch
aus § 14, Abs. 2, Nr.1 MarkenG (Identitätsschutz),
ohne dass es auf Frage ankommt, ob der durchschnittliche Internetuser
die Werbung der Beklagten sofort als eine solche erkennt und wahrnimmt,
dass dieses Angebot nichts mit dem gesuchten Zeichen zu tun hat.
4. Da nach Auffassung der Kammer der Anwendungsbereich des
Markengesetzes eröffnet ist, braucht nicht der Frage
nachgegangen werden, inwieweit bei Verneinung eines
kennzeichenmäßigen Gebrauchs ein Verstoß
gegen das UWG vorliegt (vgl. OLG Köln K&R 2006, 240;
LG Hamburg CR 2000, 392, 395 f. - Estée Lauder; LG Berlin
K&R 2001, 171 m. Anm. Michael = MMR 2001, 560 (Ls.) -
Online-Blumenversand).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.