Abmahnung
Patentanwalt Kosten Marke
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Aktenzeichen: 15 O 698/06
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18.09.2008 |
LANDGERICHT BERLIN
URTEIL
In
dem
Rechtsstreit
...
-
Kläger -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
- Beklagter
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
hat
die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin, im schriftlichen
Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 29.08.2007 eingereicht
werden
konnten, durch … für Recht erkannt:
- Der
Beklagte wird verurteitt. an die Klägerin EUR 911,80 nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.
September 2006 zu zahlen.
Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 23 %
und die Klägerin 77 %.
- Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem
Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der
Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden,
sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung
des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die klagenden Markenrechtsinhaber nehmen den beklagten Markenverletzer
auf Zahlung von Schadensersatz in Form der vorgerichtlichen
Abmahnkosten in Anspruch.
Die Kläger sind bis heute Inhaber der am 10.0ktober 2003
angemeldeten und am 9.Februar 2004 mit Veröffentlichung am
12.März 2004 unter dem Aktenzeichen XY bei dem Deutschen
Patent- und Markenamt eingetragenen Bildmarke für die Klasse
25 (Bekleidung).
Wegen der Einzelheiten wird auf den in Ablichtung eingereichten
entsprechenden Auszug (Blatt 7 ff der Akten) Bezug genommen.
Der Beklagte bot im Juni 2006 über die
Internetversteigerungsplattform ebay sowie unter der Adresse ... mit
einem der Bildmarke der Kläger nahezu identischen Aufdruck
versehene T-Shirts an. Wegen des genauen Inhalts der Angebote des
Beklagten wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der
entsprechenden screenshots (Blatt 10 ff der Akten) Bezug genommen.
Die Kläger mahnten den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben
vom 6.Juli 2006 unter gleichzeitiger Geltendmachung von Auskunfts- und
Schadensersatzansprüchen verbunden mit der Anzeige, dass der
Patentanwalt Dr. ... mitwirke, ab. Wegen des genauen Inhalts der
Abmahnung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des genannten
Schreibens (Blatt 21 ff der Akten) Bezug genommen. Der Beklagte gab die
begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und stellte
die Verkaufsbemühungen bezüglich der
streitgegenständlichen T-Shirts ein.
Die Kläger nahmen die Unterlassungserklärung mit
anwaltlichem Schreiben vom 17.Juli 2007 an und forderten den Beklagten
gleichzeitig für die Tätigkeit ihres damaligen
Rechtsanwaltes und des heute noch beteiligten Patentanwaltes vergeblich
zur Zahlung von insgesamt EUR 3.897,84 inklusive Mehrwertsteuer auf.
Wegen des genauen Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte
Ablichtung des genannten Schreibens (Blatt 30 ff der Akten) Bezug
genommen.
Der Beklagte hat mit Antrag vom 9.November 2006 einen Antrag auf
Löschung der streitgegenständlichen Marke bei dem
Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, über den noch nicht
entschieden ist.
Die Kläger sind der Auffassung. der Beklagte schulde den
Schadensersatz aus der markenrechtlichen Verletzung.
Der Gebührenstreitwert sei angemessen angenommen worden, auch
die Hinzuziehung eines Patentanwaltes sei erfolgt und daher auch zu
honorieren.
Nachdem die Kläger ursprünglich beantragt haben, den
Beklagten zur Zahlung von EUR 3.897,84 nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 29.september 2006 zu zahlen,
haben sie die Klage in Bezug auf die Mehrwertsteuer wegen der
Vorsteuerabzugsberechtigung der Kläger teilweise
zurückgenommen und beantragen nunmehr noch, den Beklagten zu
verurteilen, an sie EUR 3.360,20 nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 29.September 2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Kläger könnten
aus der streitgegenständlichen Marke keine Rechte herleiten,
weil diese zu Unrecht eingetragen worden sei. Wegen des
diesbezüglichen Vortrages des Beklagten wird auf dessen
Ausführungen in den Schriftsätzen vom 14. November
2006 (Blatt 53 ff der Akten) und vom 13. Februar 2007 (Blatt 87 ff der
Akten) Bezug genommen.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Gebührenstreitwert sei
weit überhöht, hier seien allenfalls EUR 20.000,00
angemessen gewesen. Der Beklagte habe mit seinen Angeboten
überhaupt keine Einnahmen erzielt, auch die Einnahmen der
Kläger aus der Marke seien als gering anzusehen.
Hinzu komme, dass das Interesse der Kläger an der Marke so
gering sei, dass sie sie nunmehr zum Verkauf anböten, hierzu
nimmt der Beklagte auf den screenshot vom 14.August 2007 über
das entsprechende Markenangebot (Blatt 162 der Akten) Bezug.
Zudem sei die Hinziehung eines Patentanwalts, die zudem bestritten
werde, nicht notwendig gewesen und stelle daher einen Verstoß
gegen die den Klägern obliegende Schadensminderungspflicht
dar. Dazu behauptet der Beklagte, der Vertreter der Kläger Dr.
XY sei selbst sachkundig genug, wie sich aus seiner
Veröffentlichung zum Thema (Blatt 126 ff der Akten) ergebe.
Zudem hätten die Kläger wegen der gleichen Marke noch
in mindestens einem weiteren Falle abgemahnt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf seine
Ausführungen in dem Schriftsatz vom 13.Apri12007 nebst Anlagen
(Blatt 124 ff der Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang
begründet, im Übrigen unterliegt sie der Abweisung
als unbegründet.
I.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt
sich aus § 140 Abs.1 MarkenG, der auch auf
Kostenerstattungsklagen Anwendung findet (herrschende Meinung,
beispielhaft Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8.Auflage,
§ 140 Randnummer 4; Inger/Rohnke, MarkenG, 2.Auflage,
§ 140 Randnummer 11 jeweils mit weiteren Nennungen).
Es hatte auch gemäß dem Einzelrichterbeschluss vom
15. Setpember 2006 die zuständige Einzelrichterin der Kammer
zu entscheiden. Dieser Beschluss bestimmt die Berichterstatterin ...
zur Einzelrichterin, so dass er sich auch auf die Unterzeichnerin, die
nach dem Ausscheiden der vorherigen Dezernentin nunmehr
Berichterstatterin ... ist, bezieht. Einen Grund, den Rechtsstreit
gemäß § 348 Abs.3 ZPO der Kammer
vorzulegen, besteht nicht. Alleine aus dem Umstand, dass diese
Entscheidung in einem Punkt von einer früheren Entscheidung
der Kammer abweicht, ergibt sich kein Vorlagegrund. Weder hat der
Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch weist die Sache
besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
auf noch haben die Parteien die Vorlage an die Kammer
übereinstimmend beantragt. § 348 Abs.3 ZPO.
II.
Der Anspruch der Kläger auf Zahlung von EUR ergibt sich aus
§§ 14 Abs. 6, 4 Nr. 1. 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
MarkenG ebenso wie aus §§ 677, 683, 670 BGB, 4 Abs.
1, 14 Abs. 1, Abs.2 MarkenG.
1. Den klagenden Markeninhabern steht gemäß
§ 14 Abs. 6 MarkenG ein Anspruch auf Ersatz ihrer berechtigten
außergerichtlichen Aufwendungen für die Abmahnung
dem Grunde nach zu, weil der Beklagte fahrlässig ihr Recht aus
ihrer Marke verletzt hat, als er die streitgegenständlichen
Hemden im Internet anbot.
a. Die Kläger sind aufgrund der unstreitig durch Eintragung in
das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
Inhaber der streitgegenständlichen Bildmarke für
Kleidung (Klasse 25). Der Schutz der Marke beginnt
gemäß § 4 Abs. 1 MarkenG mit der Eintragung
in das Register am 9. Februar 2004, auf das Datum der
Veröffentlichung kommt es nicht an. Die Kläger nutzen
die Marke unstreitig für den Verkauf von bedruckten T-Shirts
selbst und durch lizenzierte Dritte. Für den Markenschutz
kommt es auf das seitens des Beklagten anhängig gemachte
Löschungsverfahren nach §§ 50 Abs. 1 Nr. 4,
8 MarkenG nicht an. Denn bis zur tatsächlichen
Löschung besteht das Markenrecht der Kläger. Das
Gericht hat mangels erkennbarer überwiegender
Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Löschungsantrages bereits
zutreffend von der beantragten Aussetzung dieses Verfahrens abgesehen.
Eine solche ist nach wie vor nicht zu erkennen.
b. Der beklagte Verletzer hat keinen Markenschutz im Sinne des
§ 4 Nr. 2 MarkenG erworben. Davon geht das Gericht nach dem
insoweit unstreitigen Sachverhalt aus, denn der Beklagte hat
unwidersprochen vorgetragen, vor den streitgegenständlichen
Angeboten mit der Marke nicht gewerblich tätig gewesen zu sein.
c. Durch das Angebot der T-Shirts mit dem Auftrag eines Schriftzuges,
der nahezu identisch mit der hier streitgegenständlichen
Bildmarke ist, auf ebay und unter der im Tatbestand genannten
Internetadresse hat der Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr.
2 MarkenG im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke nahezu
identisches, jedenfalls aber ähnliches Zeichen für
identische Bekleidungswaren benutzt. Es bedarf keiner näheren
Begründung, dass es sich hierbei um einen markenrechtlich
relevanten Verstoß handelt, denn der Beklagte hat das
Bildzeichen der Klägerin auf gleiche Weise in dem
geschützten Bereich Kleidung eingesetzt wie die
Klägerin selbst.
d. Der Beklagte handelte auch schuldhaft im Sinne von
fahrlässig, denn er hat bei seiner gewerblichen
Tätigkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außer Acht gelassen, als er sich vor den
streitgegenständlichen Angeboten nicht mit hinreichender
Gründlichkeit über das Bestehen von Markenrechten
informiert hat.
Denjenigen, der im Geschäftsverkehr mit gekennzeichneten Waren
tätig ist, trifft eine gesteigerte Überwachungs- und
Erkundigungspflicht (herrschende Meinung, für alle
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8.Auflage, § 14
Randnummer 260 mit weiteren Nennungen).
2. Aufwendungen für berechtigte Abmahnungen sind weiter nach
den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag zu
ersetzen, da eine berechtigte Abmahnung im Sinne dieser Vorschriften
als im Interesse des beklagten Geschäftsherrn anzusehen ist.
3. Den Klägern steht der Höhe nach allerdings
lediglich ein Anspruch auf Zahlung von EUR 911,80 gegen den Beklagten
zu.
a. Der Gebührenstreitwert ist seitens der Kläger weit
übersetzt angenommen worden. Es ist den Klägern zwar
zuzugeben, dass der Gebührenstreitwert bei
Markenrechtsstreitigkeiten oft EUR 50.000,00 überschreitet.
Dies ist jedoch nicht zwingend, denn der Streitwert für den
Unterlassungsanspruch der Kläger ist gemäß
§ 3 ZPO unter Berücksichtung aller Umstände,
hier insbesondere des Interesses der Kläger an dem Bestand
ihres Markenrechts sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des
Verstoßes und der Interessen der Parteien überhaupt
festzusetzen.
Die von den Klägern zitierte Entscheidung des BGH
bezüglich eines Regelstreitwertes von EUR 50.000,00 in GRUR
2006, Seite 704, gibt für die von den Klägern
vertretene Auffassung nichts her, weil sie sich nicht auf einen
Unterlassungsanspruch, sondern auf ein
Löschungswiderspruchsverfahren bezieht. In einem solchen
Verfahren ist das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung
seiner Marke zu bewerten.
Dieses Interesse steht aber im vorliegenden Falle jedenfalls
bezüglich der Abmahnung nicht im Streit. Hier ist vielmehr auf
das Interesse der Kläger an der Unterlassung der
Verkaufsaktivitäten des Beklagten abzustellen. Insofern ist
der regelmäßige Streitwert aus
Markenlöschungsverfahren auf Markenverletzungsverfahren wie
das hiesige nicht ohne weiteres übertragbar (so auch OlG
Nürnberg vom 19.Apri12007 zu 3 W 485/07, zitiert nach GRUR
2007 Heft 8, Seite VII). Mangels hinreichender Angaben zu dem
tatsächlich erzielten Umsatz der Kläger mit der
streitgegenständlichen Bildmarke unter
Berücksichtigung des jedenfalls sehr geringen, wenn nicht ganz
ausgebliebenem Erfolg des Beklagten mit seinen internetangeboten
schätzt das Gericht das Interesse der Kläger an der
Unterlassung angemessen, aber auch ausreichend mit EUR 20.000,00 ein,
hinzu kommen noch die geltend gemachten Auskunfts- und
Schadensersatzansprüche, die angemessen, aber auch ausreichend
aus den obigen Gründen mit EUR 5.000,00 bewertet sind. Hierbei
hat das Gericht auch zutreffend berücksichtigt, dass die
streitgegenständliche Marke zwar für eine russische
Fluglinie bekannt und berühmt ist, für
Bekleidungsstücke aber keine gesteigerte
Wertschätzung genießt, sofern von einer solchen
angesichts des Rufs, günstig im Preis, aber spartanisch
im Service zu sein, überhaupt die Rede sein kann. Insofern
errechnet sich ein
zutreffender Gebührenstreitwert von EUR 25.000,00, so dass die
zutreffende Gebühr von 1,3 zuzüglich Auslagen von EUR
20,00 sich auf EUR 911,80 beläuft.
b. Die geltend gemachten Kosten für die Mitwirkung eines
Patentanwaltes hingegen stehen den Klägern bereits dem Grunde
nach nicht zu, so dass dahinstehen kann, ob eine solche stattgefunden
hat, was der Beklagte zulässig bestreitet.
Denn aus §§ 14 Abs. 6, 140 Abs. 3 MarkenG analog
ergibt sich eine solche Erstattungspflicht nicht ohne weiteres und
für jeden Fall der vorgerichtlichen Wahrnehmung von
Markeninteressen durch eine Abmahnung.
Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertritt zwar
die Auffassung, dass § 140 Abs. 3 MarkenG analog auf die
vorgerichtliche Vertretung in markenrechtlichen Streitigkeiten
anzuwenden ist - direkt anwendbar ist die Vorschrift nicht, weil sie
nach ihrem Wortlaut lediglich die Vertretung vor ordentlichen Gerichten
erfasst (beispielhaft für alle jeweils mit weiteren Nennungen
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 140 Randnummer 61 und
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8.Auflage, § 140
Randnummer 36). Demnach wäre die Notwendigkeit der
Einschaltung eines Patentanwaltes in markenrechtlichen Streitigkeiten
grundsätzlich nicht zu überprüfen
(für alle Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2.Auflage, § 140
Randnummer mit weiteren Nennungen). Diese Auffassung vermag jedoch
mangels Begründung nicht in vollem Umfang zu
überzeugen.
Denn die vorgerichtliche Tätigkeit in Form der Abmahnung ist
nicht in jedem Fall mit der gerichtlichen Vertretung in
Markenstreitigkeiten gleich zu setzen. Ein Verstoß kann
derart eindeutig sein, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts sich
als rechtsmissbräuchlich darstellt.
Denn es gelten auch für den Anspruch aus § 14 Abs.6
MarkenG die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts
nach §§ 249 ff BGB (Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8.Auflage, § 14 Randnummer 263 f). Demnach hat
auch der verletzte Markenrechtsinhaber bei der
außergerichtlichen Verfolgung seiner Rechte den Grundsatz der
Schadensminderungspflicht zu beachten. Dies wird im Rahmen des
§ 140 Abs.3 MarkenG für gerichtliche Verfahren
dahingehend berücksichtigt, dass ein Patentanwalt im
Rechtsmittelverfahren erst dann hinzugezogen werden darf mit der Folge
des Kostenerstattungsanspruchs, wenn dies auch aufgrund des Eingangs
der Berufungsbegründung auch notwendig ist (ständige
Rechtsprechung des OLG München seit Mitt.1994, Seite 249 - die
zutreffende Begründung lautet, dass vor Eingang der
Berufungsbegründung die zusätzlichen Kosten eines
Patentanwaltes nicht ausgelöst werden dürfen, weil
dies bis zum Eingang der materiellrechtlichen Begründung des
Rechtsmittels unnötig ist). Diese Schadensminderungspflicht
erfordert, dass der Geschädigte Maßnahmen
unterlässt, die ein verständiger Mensch, der die
Kosten dafür selbst aufwenden müsste,
unterließe (grundsätzlich Palandt-Heinrichs, BGB,
66.Auflage, § 254 Randnummer 36). Demnach wäre es
vorliegend geboten und ausreichend gewesen, wenn der Vertreter der
Kläger Dr. ... die Abmahnung alleine ausgesprochen
hätte. Aufgrund seiner gerichtsbekannten und in seiner
Veröffentlichung dokumentierten markenrechtlichen
Fähigkeiten und Kenntnissen wäre es ihm ohne weiteres
möglich gewesen, den hier streitgegenständlichen
einfachen und bereits mehrfach (zumindest einmal mit der gleichen
Bildmarke) von ihm bearbeiteten Markenverstoß selbst und
alleine abzumahnen. Bereits der von dem Klägervertreter selbst
zitierte Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen 15 0 699/06 betraf einen
gleich gelagerten Sachverhalt. Einen weiteren Fall hat der Beklagte
durch geschwärzte Unterlagen dokumentiert.
Inwiefern hier schon vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
bereits die Hinzuziehung eines Patentanwaltes geboten sein soll, ist
nicht nachvollziehbar. Der markenrechtliche Verstoß lag und
liegt auf der Hand und bedurfte und bedarf keiner weiteren
Begründung und/oder rechtlichen Beurteilung. Soweit die
Kläger sich auf die markenrechtlichen Einwände des
Beklagten beziehen, sind diese nicht geeignet, die Notwendigkeit der
Hinzuziehung eines Patentanwaltes für die Abmahnung zu
rechtfertigen, denn diese Einwände hat der Beklagte erst in
dem Löschungsverfahren erhoben und in dem hiesigen
Gerichtsverfahren wiederholt.
c. Auch im Rahmen des Anspruchs auf Auslagenerstattung aus
Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein Anspruch auf
Zahlung der Patentanwaltsgebühren nicht gegeben. Denn es
entspricht nicht dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, wenn
die Kläger die grundsätzlich begründeten
Rechtsanwaltsgebühren verdoppeln, indem sie einen Patentanwalt
hinzuziehen, dessen Tätigkeit, wie eben ausgeführt,
nicht vonnöten war.
Diese Aufwendungen durften die Beklagten nicht für
erforderlich im Sinne des § 670 BGB halten (so auch
Landgericht Hamburg vom 27. März 2007 zu 312 O 798/04).
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs.1,
269 Abs.3 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
(Unterschriften)