gegen
Dipl.-Ing. xxxxxx xxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx
wegen Betruges.
Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 11. September 2007 hat die 71. Kleine
Strafkammer des Landgerichts Berlin in der Sitzung vom 17. September
2008 .... für Recht erkannt:
Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen,
dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des
Amtsgerichts München vom 01. Dezember 2006 - 824 Ds 241 Js
203139/05 -, dessen Gesamtstrafe aufgelöst wird und in Wegfall
gerät, und vom 06. Februar 2008 - 823 Ds 241 Js 203915/06 -,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 2 (zwei) Monaten
verurteilt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen....
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 11.
September 2007 wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte form- und
fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.....
1.
Der Angeklagte ist jetzt 60 Jahre alt ..... Er war zunächst
nach der Schule als technischer Zeichner tätig und hat auf dem
zweiten Bildungsweg den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs im
Maschinenbau erworben. Aufgrund dessen hat er die allgemeine
Hochschulreife erlangt und anschließend Rechtswissenschaften
studiert. Bereits im Studium hat er sich mit Patentrecht
beschäftigt, während des Rechtsreferendariats war er
u.a. beim Bundespatentamt tätig. Nach Abschluss der zweiten
juristischen Staatsprüfung war er von 1981 bis Ende 1985
angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei. Nach einer kurzzeitigen
Tätigkeit in einer Patentanwaltskanzlei gründete der
Angeklagte im Jahr 1987 seine eigene Rechtsanwaltskanzlei.
Schwerpunktmäßig beschäftigte er sich
seitdem mit dem gewerblichen Rechtschutz, Marken- und Patentrecht sowie
Computer- bzw. IT-Recht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Angeklagten sind seinen Angaben zufolge „geordnet".
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung
getreten:
a) Das Landgericht München I verurteilte den Angeklagten am
18. April 2000 (23 Ns 315 Js 19785/95) wegen Urkundenfälschung
in 60 Fällen (Datum der letzten Tat 11. November 1993) zu
einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 160,00 DM. Diese
Geldstrafe hat der Angeklagte bezahlt.
b) Am 01. Dezember 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht
München in dem Verfahren 824 Ds 241 Js 203139/05,
rechtskräftig seit dem 16. April 2008, in Verbindung mit dem
Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 2008 wegen
Untreue (Einzelstrafe hierfür: sechs Monate Freiheitsstrafe)
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung bis
zum 15. April 2013 zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Einbezogen wurde die siebenmonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts München vom 06.Februar 2008 (nachfolgend c).
Dieser Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Jahr
2002 vertrat der Angeklagte den Geschädigten Elmar D(*) in
einer zivilrechtlichen Streitigkeit gegen die Handwerkskammer
Düsseldorf vor dem Landgericht Düsseldorf. Am 14.
August 2002 wurde der Rechtsstreit dadurch beendet, dass die Parteien
einen Vergleich schlossen. Geregelt war in diesem Vergleich u.a., dass
die Gegenseite an den Mandanten des Angeklagten, Herrn Elmar D(*) einen
Betrag von 6.000,00 € zu treuen Händen auf das Konto
des Angeklagten zahlen sollte. Spätestens am 09. September
2002 erfolgte diese Zahlung. Des weiteren hatte der Mandant des
Angeklagten wegen einer Reduzierung des Streitwertes zu viel
Gerichtskosten einbezahlt. Deshalb überwies die
Gerichtszahlstelle Düsseldorf am 05. September 2002 976,57
€ auf das Konto des Angeklagten, damit das Geld an dessen
Mandanten weitergeleitet werden konnte. Obwohl die Gelder von insgesamt
6.976,57 € dem Mandaten des Angeklagten zustanden, kehrte der
Angeklagte den Betrag nicht an diesen aus, sondern verleibte diesen
Betrag seinem eigenen Vermögen ein. Trotz mehrerer
Zahlungserinnerungen und Aufforderungen durch den Mandanten verweigerte
der Angeklagte eine Auszahlung.
c) Am 06. Februar 2008, rechtskräftig seit dem 16. April 2008,
verurteilte das Amtsgericht München in dem Verfahren 823 Ds
241 Js 203915/06 den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Monaten, deren Vollstreckung bis zum 15. April 2011 zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Diesem Urteil liegt der folgende
Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2001 vertrat der Angeklagte von seiner
Rechtsanwaltskanzlei aus, Marktstraße 14 in München,
den Geschädigten rechtsanwaltlich in einer zivilrechtlichen
Streitigkeit vor dem Landgericht Düsseldorf gegen Herrn Franco
P(*). Nach Beendigung des Rechtsstreites erging am 17. Oktober 2002 zu
Gunsten des Geschädigten ein Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Düsseldorf in Höhe von 2.321,80
€. Am 15. November 2002 ging eine Abschrift dieses Beschlusses
in der Kanzlei des Angeklagten ein. Herr Franco P(*) überwies
den oben genannten Betrag auf das Konto des Angeklagten bei der
Deutschen Bank, wo er am 18. November 2002 gutgeschrieben wurde. Obwohl
dieser Betrag, wie der Angeklagte wusste, dem Geschädigten
zustand, kehrte ihn der Angeklagte in der Folgezeit in München
nicht an den Geschädigten aus, sondern behielt ihn
für sich. Auch trotz mehrfacher Nachfragen und
Zahlungserinnerungen sowie einer rechtsanwaltlichen
Zahlungsaufforderung vom 03. März 2005 erfolgte keine Zahlung
an den Geschädigten. Wie es der Angeklagte zumindest billigend
in Kauf nahm, wurde so das Vermögen des Geschädigten
zumindest konkret gefährdet.
Am 03. Mai 2006 erhielt der Angeklagte per E-Mail ein Werbeschreiben
für einen Newsletter der Taz Verlags- und Vertriebs-GmbH
(künftig: Taz-GmbH) an seine E-Mail Adresse gesandt. Hierauf
forderte der Angeklagte mit Schreiben vom 04. Mai 2006 die Taz GmbH
auf, zukünftig diese Werbung mittels E-Mail, die eine
unzulässige Belästigung i.S.v. §§
823, 1004 BGB darstellten, zu unterlassen. Zugleich forderte er die Taz
GmbH auf, bis zum 11. Mai 2006 12.00 Uhr bei ihm eingehend eine
Unterlassungserklärung abzugeben sowie die ihm entstandenen
Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € innerhalb der
genannten Frist auf sein Konto zu überweisen. Dieses Schreiben
des Angeklagten trug sein Geschäftszeichen „GvG
8564/06" und wurde von ihm eigenhändig geschrieben. Die Taz
GmbH reagierte auf dieses Schreiben nicht, sie gab keine
Unterlassungserklärung ab und beglich auch nicht die von dem
Angeklagten gestellte Rechnung.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 beantragte der Angeklagte daraufhin bei
dem Landgericht Berlin, Dienststelle Littenstraße, den Erlass
einer einstweiligen Verfügung gegen die Taz GmbH. Dieser
Antrag, der .... von dem Angeklagten eigenhändig angefertigt
worden war, ging bei den Justizbehörden Mitte in Berlin per
Fax am 11. Mai 2006 um 12.11 Uhr und per Post am 15. Mai 2006 ein. Am
19. Mai 2006 erließ das Landgericht Berlin, 15. Zivilkammer,
zum Geschäftszeichen 15 O 346/06 die von dem Angeklagten gegen
die Taz GmbH beantragte einstweilige Verfügung auf
Unterlassung. Hierin wurde der Taz GmbH bei Vermeidung von
Ordnungsmitteln untersagt, an die Rechtsanwaltskanzlei des Angeklagten
zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes unaufgefordert
Werbeschreiben (Newsletter) per E-Mail zu übersenden und/oder
daran mitzuwirken. Weiterhin wurde angeordnet, dass die
Antragsgegnerin, also die Taz GmbH, die Kosten des Verfahrens zu tragen
habe. Mit Schreiben vom 21. Juni 2006, das .... von dem Angeklagten
eigenhändig angefertigt worden war, wandte sich der Angeklagte
erneut an die Taz GmbH. In diesem Schreiben teilte er u.a. mit, dass
die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Regelung
lediglich vorläufigen Charakter habe. Zur Vermeidung der
Erhebung einer Hauptsache-Klage forderte er die Taz GmbH sodann auf zu
erklären, dass die am 19. Mai 2006 ergangene einstweilige
Verfügung des Landgerichts Berlin zu dem Aktenzeichen 15 O
346/06 als endgültige und zwischen den Parteien
materiell-rechtlich verbindliche Regelung anzuerkennen ist und dass die
Taz GmbH auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss verzichte, weiterhin,
dass sich die Taz GmbH verpflichte, die ihnen durch seine Einschaltung
entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR
10.000,00 in Höhe einer 0,8 Rechtsanwaltsgebühr
zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu erstatten.
Zugleich stellte der Angeklagte der Taz GmbH eine Kostenrechnung
über insgesamt 408,80 EUR, bestehend aus den 0,8
RA-Gebühr und der Telekommunikationspauschale. Für
den Eingang der von ihm geforderten Erklärung und die
Begleichung der Kosten habe er sich den 28. Juni 2006 vorgemerkt. Mit
Schreiben vom gleichen Datum, nämlich dem 21. Juni 2006,
beantragte der Angeklagte bei dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen
15 O 346/06 die Kosten des Verfahrens gemäß
§ 104 ZPO festzusetzen und ihm eine vollstreckbare
Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen [....].
Seine Gebühren errechnete der Angeklagte hierbei in
Höhe von 651,80 EUR, hinzu kämen
Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 16,10 EUR, so
dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 667,90 EUR festzusetzen sei.
Am 23. Juni 2006 erließ das Landgericht Berlin zum
Aktenzeichen 15 O 346/06 den von dem Angeklagten beantragten
Kostenfestsetzungsbeschluss, wobei die Kosten auf 662,90 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit
dem 22. Juni 2006 festgesetzt wurden. [.....] Dieser
Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der GmbH am 28. Juni 2006 und dem
Angeklagten am 01. Juli 2006, einem Samstag, persönlich
zugestellt.
Bereits am 29. Juni 2006 hat die Taz GmbH die Überweisung
eines Betrages in Höhe von 663,71 EUR (Kosten nebst Zinsen) an
den Angeklagten angewiesen, dieser Betrag wurde dem Konto des
Angeklagten am 30. Juni 2006 gutgeschrieben. Diese Überweisung
der Taz GmbH an den Angeklagten erschien auf dem am 03. Juli 2006
ausgedruckten Kontoauszug des Angeklagten wie folgt: „Bu.Tag:
30.06.; Wert: 30.06.; Bu.Nr.: 9966; Vorgang: Taz Verlags- und;
Zusatzinformationen: RNR 150346/06 Datum 23.06.2006 Betrag 663,71 Kto.
700; Betrag: EUR 663,71 +". Mit Schreiben vom 04. Juli 2006, das
wiederum sein Zeichen „GVG WH" nannte und von ihm
eigenhändig angefertigt worden war, teilte der Angeklagte der
Taz GmbH mit, dass zwischenzeitlich der Zahlungseingang der
Kostenrechnung für das Abschlussschreiben vom 21.06.2006
verbucht habe werden können. Er sehe dies als konkludente
Abschlusserklärung an. Zugleich dürfe er sie bitten,
den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin fristgerecht
auszugleichen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006, per Fax bei dem
Angeklagten am selben Tag und per Post am 13. Juli 2006 eingegangen,
teilte die Taz GmbH dem Angeklagten mit, dass Zahlungsgrund
für den ihnen am 29. Juni 2006 überwiesenen Betrag in
Höhe von 663,71 EUR der Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 gewesen sei, sich diese jedoch
nicht auf eine etwaige Abschlusserklärung bezogen habe. In
Kenntnis des Umstandes, dass die Taz GmbH mit der am 30. Juni 2006 auf
seinem Konto eingegangenen Zahlung in Höhe von 663,71 EUR die
Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin
vom 23. Juni 2006 zum Aktenzeichen 15 O 346/06 vollständig
(d.h. hinsichtlich der Kosten sowie der zwischenzeitlich aufgelaufenen
Zinsen) beglichen hatte und diese Forderung somit durch
Erfüllung vollständig erloschen war, beantragte der
Angeklagte am 13. Juli 2006 beim Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg
den Erlass eines Pfändungsbeschlusses gegen die Taz GmbH. In
diesem Antrag, den der Angeklagte persönlich unterschrieben
hat, führte der Angeklagte aus, dass er aufgrund der
vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des
Landgerichts Berlin vom 23.06.2006 zu 15 O 346/06 von der Schuldnerin,
nämlich der Taz GmbH, insgesamt einen Betrag in Höhe
von 665,58 EUR, nämlich eine Hauptforderung in Höhe
von 662,90 EUR sowie 5 % über dem Basiszinssatz vom 22.06.2006
bis 13. Juli 2006 in Höhe von insgesamt 2,68 EUR, beanspruchen
könne. Wegen dieser Ansprüche und Kosten für
diesen Beschluss und der Zustellungskosten beantragte er die
Nutzungsrechte an der Internetdomain „taz.de" zu
pfänden, nämlich bei der „Denic
Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG" in Frankfurt. Mit Schreiben
vom 14. Juli 2006, das ... von ihm selbst verfasst worden war, an die
Taz GmbH teilte der Angeklagte dieser mit, dass das Schreiben der Taz
GmbH vom 10. Juli nicht vorab per Fax angekommen sei. Die
Überweisung habe u.a. den Text „RNR", was wohl
„Rechnungsnummer" sein soll, enthalten. Rechnungen habe es
bislang zwei gegeben, nämlich zur Abmahnung und die Rechnung
für das Abschlussschreiben. Unklarheiten würden zu
Lasten der Taz GmbH gehen. Beide Rechnungen seien vor dem
Kostenfestsetzungsbeschluss gewesen, so dass die Zahlung nach BGB auf
die ältesten Forderungen verbucht worden sei.Am 06. September
2006 erließ das Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg zum
Geschäftszeichen 35 M 2707/06 den von dem Angeklagten am 13.
Juli 2006 beantragten Pfändungsbeschluss entsprechend seines
Antrages, d.h. es wurden die Nutzungsrechte an der Internetdomain
„taz.de" gepfändet. Mit Schreiben vom 16. Oktober
2006 beantragte der Angeklagte beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg die
Verwertung in Form einer Versteigerung. Denn die Taz GmbH habe trotz
nochmaliger Aufforderung die Forderung nicht beglichen. Die Art der
Versteigerung wurde von ihm in das Ermessen des Vollstreckungsgerichtes
gestellt, hilfsweise wurde die Versteigerung bei E-bay beantragt. Mit
Faxschreiben vom 25. Oktober 2006 teilte der Angeklagte der Taz GmbH
mit, dass er beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg die Verwertung der
Internetdomain der Taz GmbH beantragt habe. Zugleich kündigte
der Angeklagte auf seiner Homepage www.gravenreuth.de unter
„gepfändet" an, dass u.a. die Internetdomain
„taz.de" gepfändet sei und dass diese
demnächst verwertet werde. Daraufhin erhob die Taz GmbH
Vollstreckungsgegenklage und stellte einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zum Landgericht Berlin. Dieses erließ
zum Aktenzeichen 15 O 849/06 am 27. Oktober 2006
gemäß § 769 ZPO eine einstweilige Anordnung
des Inhaltes, dass die Vollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss 15 O 346/06 vom 23.06.2006 bis zum Erlass
des Urteils in dieser Sache gegen Sicherheitsleistung durch die
Klägerin in Höhe von 1.000,00 EUR einstweilig
eingestellt wird. Zugleich wurde dem Angeklagten bis zum Erlass eines
Urteils in dieser Sache einstweilen untersagt, die Internetdomain
„taz.de" zu verwerten oder zu versteigern. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin am 6.
März 2007 wurde der Rechtsstreit insoweit von den Parteien
für erledigt erklärt. Zwischenzeitlich,
nämlich am 12. März 2007, hat der Angeklagte einen
Betrag in Höhe von 697,42 EUR an die Taz GmbH
zurückgezahlt.
III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem
verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 12. September 2008 sowie den
verlesenen Urteilen. Zur Sache hat sich der Angeklagte über
seinen Verteidiger, dessen Ausführungen er
ausdrücklich als seine Einlassung bezeichnet hat, dahingehend
eingelassen, dass der objektive Sachverhalt, so wie von der Kammer
festgestellt, zutreffend sei. Insbesondere habe er die Taz am 04. Mai
2006 abgemahnt und die Kostenrechnung gestellt, am 19. Mai sei auf
seinen Antrag vom Landgericht Berlin eine einstweilige
Verfügung erlassen worden, am 21. Juni 2006 habe er ein
Abschlussschreiben und eine Kostenrechnung über 408,80 EUR an
die Taz gesandt sowie am selben Tag die Kostenfestsetzung hinsichtlich
des einstweiligen Verfügungsverfahrens bei dem Landgericht
Berlin beantragt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
Berlin vom 23. Juni 2006 sei ihm persönlich am 01. Juli 2006
zugestellt worden. Am 04. Juli 2006 habe er ein
Bestätigungsschreiben an die Taz hinsichtlich des
Zahlungseinganges sowie hinsichtlich seiner Verrechnung dieser Zahlung
gerichtet. Das Schreiben der Taz vom 10. Juli 2006 habe er erhalten, er
wisse jedoch nicht an welchem Tag genau. Am 14. Juli 2006 habe er
nochmals an die Taz geschrieben und seine Verrechnung
erläutert. Er habe am 13. Juli 2006 beim Amtsgericht
Tempelhof/Kreuzberg den Pfändungsbeschluss hinsichtlich der
Pfändung der Internetdomain „taz.de" beantragt, er
habe diesen Antrag selbst unterschrieben, und dieser Beschluss sei
später auch ergangen. Er sei jedoch stets der Ansicht gewesen,
dass er einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Kosten und
Gebühren habe. Für das Abmahnschreiben vom 04. Mai
2006 habe er 1,3 Gebühren in Höhe von insgesamt
631,80 EUR sowie 20,00 EUR Auslagenpauschale zu Recht beanspruchen
dürfen. Weiterhin habe er Anspruch auf
Verfahrensgebühren für das einstweilige
Verfügungsverfahren in Höhe der Hälfte
dieser Gebühren gehabt. Aus dem Abschlussschreiben habe ihm
ein weiterer Anspruch in Höhe von 408,80 EUR zugestanden.
Insgesamt habe er gegen die Taz noch einen Zahlungsanspruch von
über 700,00 EUR gehabt, und dies nach Abzug der von der Taz an
ihn geleisteten Zahlung. Er habe daher weiterhin aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vollstrecken
dürfen, selbst wenn die dort titulierte Forderung durch
Erfüllung tatsächlich erloschen sein sollte. Denn er
habe sich keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen versucht, sondern nur sein Recht durchsetzen wollen. Einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil, also einen Zahlungsanspruch,
auf den er tatsächlich keinen Anspruch gehabt habe, habe er
nie zu erlangen versucht. Er sei vielmehr stets davon ausgegangen,
trotz der Zahlung der Taz GmbH an ihn weitere
Zahlungsansprüche gegen die Taz GmbH zu haben.
Die Feststellungen zu dem objektiven Geschehensablauf beruhen auf den
in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, deren Inhalt in den
Feststellungen wiedergegeben wurde, nämlich dem Antrag des
Angeklagten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.
Mai 2006, seinem Schreiben an die taz GmbH vom 04. Mai 2006, der
einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 19. Mai
2006, dem Kostenfestsetzungsantrag des Angeklagten vom 21. Juni 2006,
dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni
2006, der ZU vom 28. Juni 2006, dem EB vom 01. Juli 2006, dem Antrag
auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses vom 13. Juli 2006 und
dem Pfändungsbeschluss vom 06. September 2006, dem Antrag des
Angeklagten vom 16. Oktober 2006, dem Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 27. Oktober 2006, der Kostenrechnung des Angeklagten vom 21. Juni
2006, dem Zahlungsnachweis vom 29. Juni 2006, dem Kontoauszug vom 03.
Juli 2006, dem Schreiben des Angeklagten vom 04. Juli 2006, dem
Schreiben der Taz GmbH vom 10. Juli 2006, dem Einzelsendebericht, der
Faxkopie, dem Eingangsstempel, dem Schreiben des Angeklagten vom 14.
Juli 2006, dem Telefax des Angeklagten vom 25. Oktober 2006, dem Urteil
des Landgerichts Berlin vom 06. März 2007 und dem Kontoauszug
vom 12. März 2007. Diese in der Berufungshauptverhandlung
verlesenen Urkunden stehen im Einklang mit den - insoweit glaubhaften -
Angaben des Angeklagten hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens.
3.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte -
entgegen seiner Einlassung - vorsätzlich und mit
betrügerischer Absicht gehandelt hat, als er die
Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 betrieben hat, insbesondere dass
er wusste, dass die Taz GmbH die Forderung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 15
0 346/06 vom 23. Juni 2006 bereits vollständig beglichen
hatte, als er am 13. Juli 2006 beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg in
Berlin die Pfändung der Internetdomain der Taz GmbH beantragt
hat. Daher handelte der Angeklagte auch in der Absicht, sich einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die am 30. Juni 2006 auf dem Konto des Angeklagten eingegangene Zahlung
der Taz GmbH in Höhe von 663,71 EUR enthielt ausweislich des
Kontoauszuges des Angeklagten vom 03. Juli 2006 eine eindeutige
Zweckbestimmung, die der Angeklagte auch erkannt hat, nämlich
die Leistung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
Berlin vom 23. Juni 2006, indem dort u.a. Folgendes angegeben war:
„RNR 150346/06 Datum 23.06.2006 Betrag 663,71 KTO. 700".
Damit hatte die Taz GmbH ihr Leistungsbestimmungsrecht
gemäß § 366 Abs. 1 BGB ausgeübt,
so dass kein Raum mehr für eine anderweitige Verrechnung
seitens des Angeklagten bestand.
Zwar kann das Kürzel „RNR" üblicherweise
als Abkürzung für „Rechnungsnummer"
verstanden werden. Die darauffolgende Nummer, ist jedoch ganz
offensichtlich das Geschäftszeichen des Landgerichts Berlin in
dem vom Angeklagten initiierten Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung, nämlich 15 O 346/06. Dem
Angeklagten war spätestens seit Erhalt der einstweiligen
Verfügung des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2006 bekannt,
dass das von ihm initiierte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung bei diesem Gericht unter dem Aktenzeichen 15
0.346/06 geführt wird. Auch bei seinem
Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Juni 2006 hat der Angeklagte eben
dieses Geschäftszeichen des Landgerichts Berlin angegeben.
Dass in der Überweisung hinsichtlich des
Geschäftszeichens irrtümlich statt einem
„O" eine „0" angegeben worden ist, steht dem nicht
entgegen. Denn jeder im Zivilrecht tätige Rechtsanwalt, der
Streitfälle vor Gericht vertritt, weiß, dass bei
Landgerichten in Deutschland in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten
erster Instanz die Geschäftsnummern „O" lautet. Dass
ein „O" als „0" wiedergegeben wird, ist ein nahe
liegender und daher häufig vorkommender
Übertragungsfehler und daher für den Angeklagten ohne
weiteres als solcher zu erkennen. Dies umso mehr, als der Angeklagte
seit Jahrzehnten zivilrechtliche Streitfälle vor Gerichten im
gesamten Bundesgebiet mit Erfolg vertritt, wie der Zeuge Stephan W.,
der mehrere Jahre lang in der Rechtsanwaltskanzlei des Angeklagten
tätig gewesen ist, zunächst, seit 1989, als
Rechtsstudent, und später bis 1999 als Rechtsanwalt und dies
aus eigener Wahrnehmung bekunden konnte, glaubhaft angegeben hat. Der
Zeuge Stephan W. hat weiterhin glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte
ein „genialer Jurist" sei, der auch knifflige Rechtsfragen
aus dem Stehgreif heraus habe beantworten können, der
zahlreiche Vorträge gehalten und eine Fülle von
Fachaufsätzen und Entscheidungsbesprechungen verfasst habe und
dessen Meinung auch in Gerichtskreisen beachtet worden sei. Der
Angeklagte habe sich u.a. auf die Rechtsgebiete gewerblicher
Rechtsschutz, Patentrecht und Markenrecht spezialisiert und sich
eingehend mit Abmahnungen etwa wegen sog. Raubkopien
beschäftigt, wobei als „klassische Vorstufe" vor der
Einleitung eines Gerichtsverfahrens üblicherweise gestanden
habe, dass der Angeklagte Unterlassung verlangt, Schadensersatz geltend
gemacht und seine Gebühren verlangt habe.
Auch die Zeugin Manuela W., die von 1987 bis 1999 bei dem Angeklagten
als Angestellte tätig gewesen ist, hat glaubhaft angegeben,
der Angeklagte habe sich über Jahre hinweg u.a. mit Marken-
und Computerrecht beschäftigt und häufig habe es
Unterlassungs- und Schadensersatzklagen gegeben, die von ihm bundesweit
vor Gericht vertreten worden seien. Der Angeklagte habe in dieser Zeit,
wie auch die beiden damals bei ihm angestellten Rechtsanwälte,
sämtliche aktuellen Fälle und deren jeweiligen
Sachstand im Kopf gehabt, Posteingänge seien stets
zunächst ohne Akte mit den Rechtsanwälten, auch mit
dem Angeklagten, vorbesprochen worden und erst danach zur eigentlichen
Sachbearbeitung mit Akte vorgelegt worden. Dass ein Rechtsanwalt mit
solchen Rechtskenntnissen und einer solchen langjährigen
forensischen Erfahrung die in der Überweisung angegebene
Zahlungsfolge nicht als Geschäftszeichen des Landgerichts
Berlin - 15 O 346/06 - erkannt und die Zweckbestimmung der Zahlung der
TAZ GmbH falsch verstanden haben soll, ist ausgeschlossen.
Als der Angeklagte auf dem Kontoauszug vom 03. Juli 2006 die
Zahlenfolge 150346/06 gelesen hat, war ihm daher sofort und
unmissverständlich klar gewesen, dass hiermit das gerichtliche
Aktenzeichen 15 O 346/06 gemeint war. Dies umso mehr, als dem
Angeklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom
23. Juni 2006 am 01. Juli 2006 persönlich zugestellt worden
ist. Zwischen der Zustellung dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses und
dem Ausdruck des Kontoauszuges lagen gerade einmal zwei Tage. Dagegen
war auf der Überweisung gerade nicht das Zeichen des
Angeklagten „GvG" oder ein damit irgendwie verwechselbares
Geschäftszeichen angegeben, obwohl der Angeklagte dieses
Zeichen in all seinen Schreiben und insbesondere auch in seinen beiden
Kostenrechnungen vom 4. Mai 2006 und 21. Juni 2006 an die Taz GmbH
verwendet hat, so
dass zu erwarten gewesen wäre, dass dieses
Geschäftszeichen auch auf einer Überweisung, die sich
auf eine dieser Rechnungen bezog, genannt wird, sofern
überhaupt ein Geschäftszeichen angegeben wird.
Hinzu kommt, dass das Datum, das auf dem Kontoauszug angegeben ist
(23.06.2006), genau das Datum des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist.
Dagegen existiert weder ein Schreiben noch eine Rechnung des
Angeklagten an die Taz GmbH mit diesem Datum.
Schließlich entsprach die von der Taz GmbH dem Angeklagten
überwiesene Summe (663,71 EUR) exakt derjenigen Summe, die in
dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt worden ist. Denn dort
wurden 662,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2006, somit also nebst Zinsen in
Höhe von 0,81 EUR für die Zeit vom 22. bis zum 30.
Juni 2006 festgesetzt. Die Überweisung dieses Betrages sowie
die Angabe des Verwendungszweckes durch die Taz GmbH ist insgesamt
vollkommen schlüssig und in sich stimmig.
Die Kammer hält es nach alledem für ausgeschlossen,
dass der Angeklagte irrtümlich angenommen haben
könnte, dass die Zahlung tatsächlich auf sein
Schreiben vom 04. Mai 2006, in dem der Angeklagte die Taz GmbH u.a.
aufgefordert hat, seine Kostenrechnung über 651,80 EUR
auszugleichen, bezogen haben könnte. Denn insoweit stimmt die
Höhe des überwiesenen Betrages nicht
überein, auch ist das Datum 23. Juni 2006 mit diesem Schreiben
gänzlich unvereinbar und schließlich macht die
Angaben der Zahlenkombination, die schon aufgrund der Endung /06 als
Geschäftszeichen hinsichtlich eines Vorganges aus dem Jahr
2006 unschwer zu erkennen ist, keinerlei Sinn. Auch kann der Angeklagte
die Zahlung nicht so verstanden haben, dass sie sich auf sein
Abschlussschreiben vom 21. Juni 2006 in Höhe von 408,80 EUR
beziehen sollte. Denn auch insoweit stimmt die Höhe der
geleisteten Zahlung mit der dort in Rechnung gestellten Summe auch
nicht annähernd überein, auch das Datum ist ein
anderes und auch insoweit ist die Angabe der Nummer, die als
Geschäftszeichen zu werten ist, nicht stimmig und nicht
nachvollziehbar. Die Bestimmung der Taz GmbH, welche Schuld mit der
Zahlung vom 30. Juni 2006 getilgt werden sollte, war daher für
jedermann und erst recht für den Angeklagten als
Rechtskundigen mit - zudem überdurchschnittlich gut
ausgeprägten - Rechtskenntnissen eindeutig und bezog sich
zweifelsfrei auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
Berlin vom 23. Juni 2006 zum Aktenzeichen 15 0 346/06.
Hinzu kommt weiterhin, dass sowohl Kostenfestsetzungsantrag als auch
Kostenfestsetzungsbeschluss sowie Zahlung durch die Taz GmbH zeitlich
sehr eng beieinander lagen, anderweitige Geschäftsbeziehungen
zwischen der Taz GmbH und dem Angeklagten nicht bestanden und ein
Rechtsstreit mit der Taz GmbH auch für den Angeklagten kein
alltäglicher Vorgang, dem man keine allzu große
Beachtung schenkt, war. Schließlich hat der Angeklagte seine
Schreiben an die Taz GmbH vom 4. Mai 2006, 21. Juni 2006, 4. Juli 2006
und 14. Juli 2006 eigenhändig verfasst, wodurch er diesem
Vorgang zwangsläufig nähere Beachtung schenken
musste. Dies hat die Zeugin H., die von Dezember 2005 bis April 2007
bei dem Angeklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte
beschäftigt gewesen ist, bekundet, nachdem ihr die
entsprechenden Schriftstücke in der Hauptverhandlung vorgelegt
worden sind. Sie hat hierzu erklärt, dass aufgrund des
Umstandes, dass bei all diesen vier Schreiben hinter dem
Geschäftszeichen ihr persönlicher
Namenskürzer „ph" fehle, davon auszugehen sei, dass
nicht sie, sondern der Angeklagte selbst diese Schreiben verfertigt
habe, da auch sonst keine anderen Mitarbeiter in dieser Zeit in der
Kanzlei tätig gewesen seien. Die Angaben der Zeugin H. waren
für die Kammer glaubhaft. Denn die Zeugin hat sachlich,
widerspruchsfrei und sehr zurückhaltend ausgesagt, sie war
sichtlich bemüht, den Angeklagten möglichst nicht und
schon gar nicht zu Unrecht zu belasten. Aus diesen Bekundungen folgert
die Kammer, dass der Angeklagte stets aufs engste persönlich
mit dem Fortgang seines Rechtsstreits mit der Taz GmbH vertraut gewesen
ist.
Dass dem Angeklagten am 03. Juli 2006 bzw. spätestens am 04.
Juli 2006 die Zahlung durch die Taz GmbH bekannt gewesen ist, folgt zum
einen aus seinem Schreiben vom 04. Juli 2006 gerichtet an die Taz GmbH,
wo er den Zahlungseingang bestätigt und weiter
erklärt hat, dass er diese Zahlung auf sein Abschlussschreiben
vom 21. Juli 2006 verbucht hat. Dieses Schreiben setzt voraus, dass dem
Angeklagten zuvor die Zahlung durch die Taz GmbH bekannt gewesen ist.
Des weiteren hat die Zeugin H. hierzu angegeben, sie habe in der
Kanzlei des Angeklagten während ihrer
Beschäftigungszeit dort u.a. die Telefonzentrale bedient
Postbearbeitung durchgeführt und das Wiedervorlagensystem
unterhalten. Die Kontrolle von Zahlungseingängen habe sie
definitiv nicht gemacht. Für Zahlungen sei
ausschließlich der Angeklagte persönlich
zuständig gewesen. Sie habe allenfalls lediglich Rechnungen
geschrieben. Das gesamte Rechnungswesen selbst jedoch habe der
Angeklagte in dieser Zeit persönlich gemacht. Aufgrund dieser
auch insoweit glaubhaften Angaben steht für die Kammer fest,
dass der Angeklagte sich im Tatzeitraum persönlich um die
Zahlungseingänge und das gesamte Rechnungswesen
gekümmert hat. Damit muss der Angeklagte den Kontoauszug vom
03. Juli 2006 auch persönlich gelesen und zur Kenntnis
genommen haben. Aus den oben aufgeführten Gründen
muss ihm daher auch der Verwendungszweck, der von der Taz GmbH bei der
Überweisung angegeben worden ist, sofort klar gewesen sein.
Als der Angeklagte gleichwohl am 13. Juli 2006 die Pfändung
der Internetdomain der GmbH beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg
beantragt hat, und hierbei zugleich vorgetragen hat, er könne
aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom
23. Juni 2006 zum Aktenzeichen 15 O 346/06 insgesamt 665,58 EUR
beanspruchen, hat er den Rechtspfleger des Amtsgerichts
Tempelhof/Kreuzberg über das Bestehen der tatsächlich
bereits durch Erfüllung erloschenen Forderung
getäuscht und zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses
zum Nachteil der Taz GmbH veranlasst. Aufgrund der vorstehenden
Ausführungen war dem Angeklagten bei Antragstellung am 13.
Juli 2006 auch unzweifelhaft bewusst, dass ihm keine Forderungen aus
dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2006 gegen die Taz GmbH
mehr zustand, da ihm aufgrund all der genannten Umstände genau
bewusst gewesen ist, auf welche Forderung die Taz GmbH die Zahlung in
Höhe von 663,71 EUR geleistet hat. Schließlich war
dem Angeklagten auch bewusst, dass er sich insoweit einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen versuchte, da
er wusste, dass er auf die titulierte Forderung keinen Anspruch mehr
hatte und diese daher nicht mehr vollstrecken durfte.
IV.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte eines
versuchten Betruges zum Nachteil der Taz GmbH schuldig gemacht,
§§ 263, 22, 23 StGB. Der Angeklagte hat den
Rechtspfleger des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg durch
Täuschung zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses am
06. September 2006 hinsichtlich der Internetdomain der Taz GmbH
veranlasst, obwohl er wusste, dass die dieser Pfändung
zugrunde liegende Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 durch Erfüllung bereits
erloschen war. Indem er trotz Kenntnis vom Erlöschen dieser
Forderung die Zwangsvollstreckung betrieben hat, hat der Angeklagte
versucht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen und dadurch zugleich das Vermögen der Taz GmbH zu
schädigen. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte
tatsächlich aus seinem Schreiben vom 04. Mai 2006 oder vom 21.
Juni 2006 gegen die Taz GmbH noch weitere Forderungen hatte oder ob er
das Bestehen solcher Zahlungsforderungen möglicherweise zu
recht annehmen durfte. Denn entscheidend ist allein, dass dem
Angeklagte - wie er wusste - die konkrete (zudem titulierte und daher
besonders werthaltige) Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 23. Juni 2006, die er durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen
versucht hat, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zustand, dass also die
geltend gemachte Forderung mit dem sachlichen Recht nicht in Einklang
stand. Der Angeklagte hätte versuchen können, diese
weiteren, ihm möglicherweise zustehenden Zahlungsforderungen
gegen die Taz GmbH anderweitig, gegebenenfalls gerichtlich,
durchzusetzen; er durfte aber nicht anstelle dessen eine nicht mehr
bestehende, jedoch (zu unrecht) noch titulierte Forderung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2006 zu vollstrecken
versuchen. Denn ein beliebiger Austausch von Forderungen oder
möglicherweise bestehender Forderungen ist rechtlich nicht
zulässig.
V.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des
§ 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, sie hat diesen jedoch wegen
Versuches gemäß der §§ 23 Abs. 2,
49 Abs. 1 StGB gemildert. In dem so gefundenen Strafrahmen hat die
Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat
schon etwas längere Zeit zurückliegt. Auch hat der
Angeklagte zwischenzeitlich an die Taz GmbH einen Betrag in
Höhe von 697,42 EUR zurückgezahlt. Weiterhin hat die
Kammer bedacht, dass der jetzt 60 Jahre alte Angeklagte viele
Jahrzehnte lang ein rechtschaffenes Leben geführt hat und dass
eine Verurteilung erhebliche berufsrechtliche Folgen für ihn
haben wird. Andererseits fielen jedoch strafschärfende
Umstände erheblich ins Gewicht: Der Angeklagte wurde vom
Landgericht München I am 18. April 2000 wegen
Urkundenfälschung in 60 Fällen zu einer erheblichen
Geldstrafe Höhe von 150 Tagessätzen zu je 160,00 DM
Geldstrafe verurteilt, er war somit bei Begehung der
verfahrensgegenständlichen Tat vorbestraft. Allerdings lag
diese Verurteilung jetzt schon mehr als acht Jahre zurück und
die letzte Tat, die dieser Verurteilung zugrunde lag, wurde am 11.
November 1993 begangen, was das Gewicht dieser Vorstrafe mindert. Zu
Lasten des Angeklagten war weiterhin zu berücksichtigen, dass
er die Vollstreckung aus dem Pfändungsbeschluss des
Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 06. September 2006 nachhaltig bis
in den Oktober 2006 hinein betrieben hat. Indem der Angeklagte gerade
die Internetdomain der Taz GmbH („taz.de") gepfändet
und deren Verwertung auf seiner Homepage öffentlich angezeigt
hat, drohte der Taz GmbH ein erheblicher materieller, wirtschaftlich
jedoch kaum zu beziffernder, und ein erheblicher immaterieller Schaden.
Schließlich sprach gegen den Angeklagten, der als
Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege ist, dass er die Straftat im
Rahmen der Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt begangen
hat.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten
sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von
sechs (6) Monaten für tat- und schuldangemessen und allen
Strafzwecken genügend.
Gemäß der §§ 55 Abs. 1, 53, 54
StGB war aus der sechsmonatigen Freiheitsstrafe im hiesigen Verfahren
und den beiden Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts
München vom 01. Dezember 2006 (824 Ds 241 Js 203139/05) und
vom 06. Februar 2008 (823 Ds 241 Js 203915/06) von jeweils sechs
Monaten Freiheitsstrafe bzw. sieben Monate Freiheitsstrafe unter
Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
München vom 01. Dezember 2006 eine einheitliche Gesamtstrafe
zu bilden. Dabei hat die Kammer alle für und gegen den
Angeklagten sprechenden Umstände nochmals umfassend
gewürdigt und namentlich bedacht, dass zwischen der Tat im
hiesigen Verfahren und den beiden Straftaten aus den beiden
einbezogenen Verfahren mehrere Jahre vergangen sind und insoweit kein
engerer innerer Zusammenhang besteht. Auch handelt es sich um
verschiedene Begehungsweisen und verschiedene
Straftatbestände, die der Angeklagte verwirklicht hat.
Andererseits stehen die beiden durch das Amtsgericht München
verurteilten Taten zueinander in einem relativ engen zeitlichen
Zusammenhang. Unter angemessener Erhöhung der
höchsten Einzelstrafe hielt die Kammer eine
Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem (1) Jahr und zwei (2)
Monaten für insgesamt tat- und schuldangemessen und auch in
dieser Höhe für unbedingt erforderlich.
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß
§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht mehr zur Bewährung
ausgesetzt werden. Denn dem Angeklagten kann nicht mit hinreichender
Sicherheit eine positive Legal- und Sozialprognose gestellt werden.
Bereits am 18. April 2000 wurde der Angeklagte durch das Landgericht
München I wegen Urkundenfälschung in 60
Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je
160,00 DM Geldstrafe verurteilt. Weder diese Verurteilung noch die
Bezahlung der dort erkannten empfindlichen Geldstrafe hat ihn von der
Begehung mehrerer neuer Straftaten abhalten können. Denn
bereits im Jahr 2002 beging der Angeklagte die beiden
Untreuestraftaten, die mit den beiden Urteilen des Amtsgerichts
München vom 01. Dezember 2006 bzw. 06. Februar 2008
abgeurteilt worden sind. Auch wenn der Angeklagte bei Begehung der Tat
des hiesigen Verfahrens wegen dieser beiden Untreuehandlungen aus dem
Jahr 2002 noch nicht verurteilt worden war, und somit diese
Verurteilungen auch keine Warnfunktion ausüben konnten, so
muss doch festgehalten werden, dass der Angeklagte auch nach diesen
Taten aus dem Jahr 2002 im Jahr 2006 erneut die hier
verfahrensgegenständliche Straftat begangen hat. Es handelt
sich somit bei diesen Straftaten des Angeklagten nicht um ein
einmaliges Versagen im Einzelfall bzw. um ein Versagen in einem eng
umgrenzten Zeitraum oder aufgrund einer besonderen, die Begehung
solcher Taten besonders begünstigenden Konstellation, sondern
um wiederholte und erhebliche Rechtsverstöße
über einen längeren Zeitraum, die der Angeklagte in
Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt mit dem Ziel der
eigenen ungerechtfertigten Bereicherung auf Kosten Anderer begangen
hat, obwohl seine wirtschaftlichen Verhältnisse
„geordnet" sind. Es ist daher zu befürchten, dass
der Angeklagte auch künftig insbesondere
Vermögensstraftaten begehen wird, so dass ihm keine positive
Legalprognose gestellt werden kann.
Darauf, dass zudem keine besonderen Umstände im Sinne des
§ 56 Abs. 2 StGB vorliegen, kam es daher nicht mehr an.