Landgericht Berlin, Verantwortlichkeit für Zitate
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Aktenzeichen:    27 O 1191/08
Verkündet am:
24.02.2009

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Berlin

URTEIL


Tenor:

1. Die einstweilige Verfügung vom 18.11.2008 wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.


Tatbestand

Die Antragstellerin importiert vornehmlich Artikel der Unterhaltungselektronik und Erotikbekleidung aus dem asiatischen Raum und verkauft diese in Deutschland weiter. Die Antragsgegnerin ist eine Rundfunkanstalt öffentlichen Rechts. Auf ihrer Internetseite veröffentlichte die Antragsgegnerin folgenden Beitrag:

Der in dem Artikel genannte Herr … ist Mitarbeiter bei der Antragstellerin. Dies hatte nachdem der Journalist von Beeren Dritten gegenüber behauptet hatte, die Antragstellerin sei „auf Lebenszeit” gesperrt, lediglich zu Testzwecken ein Konto bei eBay angemeldet, das aber nicht frei geschaltet wurde, und war auf der Plattform nicht aktiv. Sie verfügte auch nicht über Zugangsdaten für die Konten anderer Nutzer.

Durch die streitgegenständliche Äußerung sieht sich die Antragstellerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Das Zitat des Herrn … werde als Beleg dafür angeführt, dass sie – die Antragstellerin – sich Dritter für Online-Geschäfte bei eBay zur Umgehung einer vermeintlichen lebenslangen Sperre bedienen würde.

Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung vom 18.11.2008 erwirkt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt worden ist, im Zusammenhang mit der … GmbH zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Sicherheitschef Dr. … erklärt: „… GmbH war(en) vor einiger Zeit auf dem eBay-Marktplatz aktiv. Sie hatten Mitgliedskonten angemeldet” und/oder in Bezug auf ein Mitgliedskonto der … GmbH: „Im Zusammenhang mit diese(m)n Mitgliedskont(o)en haben wir Unstimmigkeiten festgestellt, wie dies auf der Internetseite http:/www…..de/…_ document_… (Stand 21.10.2008) geschehen ist.

Gegen die ihr am 4.12.2008 zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Sie macht geltend:

Bei der beanstandeten Äußerung handele es sich nicht um ihre eigene Äußerung, für die sie auch nicht nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung verantwortlich sei. Sie habe sich die Äußerung von Dr. … nicht zu Eigen gemacht, sondern sich hiervon hinreichend distanziert. Auch müsse berücksichtigt werden, dass ein Informationsinteresse im Hinblick auf den dargestellten Sachverhalt bestehe, weil ein Großteil der Bevölkerung sich beim Kauf von Waren des Internets bediene. Zudem könne sie sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen. So habe sie hinreichend recherchiert und Informationen aus „erster Hand” erhalten und zusätzlich bei der Antragstellerin selbst nachgefragt. Sie habe sich auf einen zuverlässigen Informanten verlassen und habe aufgrund der von diesem erteilten Informationen einen Verdacht äußern dürfen, den sie auch als solchen gekennzeichnet habe. Nachdem sich dieser als Irrtum herausgestellt habe, werde sie ihn nicht nochmals äußern, was die Erstbegehungsgefahr entfallen lasse.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 18.11.2008 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 18.11.2008 zu bestätigen.

Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 18.11.2008 ist zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO). Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung gem. §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 GG zu, da die Antragsgegnerin eine unwahre Tatsache behauptet und die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht gewahrt hat.

1. Behauptung/Verbreitung

Ein Behaupten geschieht durch eine gegenüber Dritten erfolgende Aussage über einen oder mehrere Rechtsträger, die eine eigene Erkenntnis oder eigene Mitteilung enthält ( BGH GRUR 1966, 653). Ob das Mitgeteilte selbst ermittelt bzw. wahrgenommen oder von dritter Seite erfahren ist, bleibt sich grundsätzlich gleich. Dabei ist nicht erforderlich, dass die behauptete Tatsache mit Bestimmtheit als wahr hingestellt wird. Der zu berücksichtigende Zweck des Ruf- und Ehrenschutzes darf auch nicht daran scheitern, dass der Angreifer seine verletzende Äußerung in ausgeklügelte Wendungen kleidet oder nur in versteckter Form vorbringt. Ebenso kann ein Zitat als eigene Behauptung zu verstehen sein, und zwar um so mehr, als die Zitatenform nicht selten gewählt wird, um nicht selbst als Behauptender in Erscheinung zu treten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich niemand durch ein solches Verstecken hinter einem Urheber der Haftung ohne weiteres entziehen kann. Sonst ließe sich praktisch jeder Angriff führen, ohne dass der Betroffene dem entgegentreten könnte ( LG Hamburg, AfP 1973, 441). Trotz der Zitatenform erfolgt ein Behaupten, wenn der Mitteilende sich die Äußerung zu Eigen macht ( BGH GRUR 1969, 555, 557).


In Abgrenzung hierzu ist (intellektueller) Verbreiter, wer zu der verbreitenden Behauptung eine eigene gedankliche Beziehung hat. Insbesondere gehören dazu diejenigen, die Fremdbehauptungen zitieren. Ob ein intellektueller Verbreiter sich Fremdäußerungen zu Eigen macht, hängt davon ab, wie seine Darstellung auf den Durchschnittsempfänger wirkt und von ihm verstanden wird ( BGH NJW 1961, 364; NJW 1995, 861, 864). Ein Zu-Eigen-Machen erfolgt nicht erst bei ausdrücklicher Billigung der Fremdäußerung, sondern schon wenn dies zwischen den Zeilen geschieht ( OLG Köln NJW 1979, 1562). Ein Zu-Eigen-Machen kann sich auch daraus ergeben, dass die Erklärung eines Dritten in den Mittelpunkt des Berichts gestellt wird. Ein Zitat kann man sich weiterhin dadurch zu Eigen machen, dass man es als Bestätigung der eigenen Auffassung erscheinen lässt. Sogar ein Vorbehalt kann unerheblich sein, wenn die Behauptung eines anderen so zitiert wird, dass sie sich in den Rahmen der Darstellung nahtlos einfügt.

Um Zweifel über die Urheberschaft und die Frage des Sich-zu-Eigen-Machens möglichst auszuschließen, sollte eine Distanzierung von der verbreiteten Behauptung erfolgen. Bei schwerwiegenden Vorwürfen wird es in der Regel erforderlich sein, die Gegenansicht gegenüberzustellen (BGH NJW 1997, 1148, 1149).

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Antragsgegnerin als Verbreiterin der streitgegenständlichen Äußerung anzusehen, da sie sich diese zu Eigen gemacht hat. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau des Berichts. Zwar ist für den Leser durch die gesetzten Anführungszeichen zunächst erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Aussage des Dr. … als Zitat wiedergibt. Doch wird dieses nicht als bloße Ansicht eines Dritten dargestellt, sondern vielmehr als Beleg und Bestätigung für die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin durchgeführten Recherchen. So stellt die Antragsgegnerin unmittelbar vor der streitgegenständlichen Äußerung die Behauptung auf, dass L…. schon kurz nach seiner Verurteilung begann, wieder mit neuen Firmen groß in den Internethandel einzusteigen. Angesichts der in den vorangegangenen Absätzen geschilderten „Vorgeschichte” des Herrn L…. im Zusammenhang mit eBay-Verkäufen sowie einer gerade deswegen erfolgten strafrechtlichen Verurteilung, muss der Leser aus dieser unbedingt dargestellten Tatsache den Schluss ziehen, dass Herr L…. sein bereits strafrechtlich sanktioniertes Verhalten, nämlich den Vertrieb von Waren über das Internet in betrügerischer Absicht, in genau derselben Weise fortsetzt, nur mit anderen Gesellschaften, also unter anderem Namen. Diesen Gedanken entwickelt die Antragsgegnerin fort, indem sie nachfolgend als Beispiel für eine derartige Neugründung die Antragstellerin benennt und die aus ihrer Sicht tragende Rolle des Herrn L…. bei deren täglichen Geschäften hervorhebt. Dabei werden erneut Zweifel an der Seriosität der Antragstellerin geschürt, indem schlüssig darauf hingewiesen wird, dass Herr L…. „offenbar die Fäden” zieht, obwohl er formell gerade keine geschäftliche Leitungsfunktion ausübt und dem Leser hiermit suggeriert wird, Herr L…. wolle sich so seiner rechtlichen Verantwortlichkeit entziehen bzw. diese möglichst umgehen. Wenn die Antragsgegnerin im Folgenden auf weiteres gesetzeswidriges Handeln der Antragstellerin in Gestalt von Marken- und Wettbewerbsverletzungen hinweist, um im Anschluss hieran auf die Problematik der Verkäufe bei eBay einzugehen, kann der Leser dies nur so verstehen, als seien die nachfolgenden Äußerungen Teil der Auffassung der Antragsgegnerin. Denn sie vermittelt dem Leser den Eindruck, die Antragstellerin habe jedenfalls bei eBay Konten unterhalten oder über fremde Konten ihre Verkäufe abwickeln müssen, weil auf andere Weise die von der Antragstellerin eingestandene Abwicklung ihrer Verkäufe über eBay tatsächlich gar nicht möglich gewesen wäre. Die angebliche Unwahrheit der Aussage der Antragstellerin wird durch den gesetzten Spiegelstrich vor dem Nachsatz „übrigens ohne selbst bei eBay angemeldet gewesen zu sein” noch zusätzlich hervorgehoben und so dem Leser die vermeintliche Widersprüchlichkeit der Fakten eindringlich vor Augen geführt. Das nunmehr unmittelbar im Anschluss folgende Zitat des Dr. … kann der Leser demnach nur als vermeintlich seriöse Bestätigung der eigenen Ansicht der Antragsgegnerin auffassen. Dies wird noch dadurch untermauert, dass die Antragsgegnerin durch den Nachsatz im direkten Anschluss an das Zitat „Das heißt: lebenslange Sperre” dieses auswertet und zur Grundlage einer eigenen Schlussfolgerung macht. Letztere wird im folgenden Absatz dann nochmals aufgegriffen, um dem Leser erneut zu demonstrieren, dass Herr L…. selbst diese Maßnahme versucht zu umgehen. Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht mehr ausdrücklich die Rede von der Antragstellerin, doch bezieht der Leser diesen gleichwohl auch auf die kurz zuvor noch erwähnte Antragstellerin, die nach Darstellung der Antragsgegnerin wiederum nur Instrument des Herrn L…. ist, am Verkauf über das Internet teilzunehmen.

Da die Antragsgegnerin durchgehend den Indikativ wählt, belegt die grammatikalische Ausdrucksform zusätzlich, dass die Antragsgegnerin ihre Ansicht der Dinge darstellt und nicht etwa Ansichten eines Dritten, von denen sie sich distanziert.

2. Verdachtsberichterstattung

Die angegriffene Berichterstattung bewegt sich auch nicht mehr in den Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert” verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensation ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden.

Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH NJW 2000, 1036 f. m.w.Nachw.).

Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört. Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen, wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen. Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK – soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m.w.Nachw.).

Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass der betrügerische Handel über das Internet ein hohes öffentliches Interesse genießt, weil ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung sich des Internets zum Ankauf von Gegenständen bedient. Doch sind die vorgenannten Grenzen der Verdachtsberichterstattung vorliegend nicht gewahrt. Auch wenn die Antragsgegnerin sich zur Aufklärung der geschäftlichen Tätigkeit von Herrn L…. einer zuverlässigen Informationsquelle, nämlich dem Internetportal eBay selbst, bedient hat und auch die Stellungnahme der Antragstellerin in ihrem Bericht nicht auslässt, kommt für den Leser nicht hinreichend zum Ausdruck, dass es sich bei der Verkaufstätigkeit der Antragstellerin über eBay und der hiermit angeblich einhergehenden Unstimmigkeiten lediglich um einen Verdacht handelt. Hiergegen spricht sowohl die Wortwahl des streitgegenständlichen Beitrages, in dem an keiner Stelle durch einschränkende Formulierungen wie etwa „soll”, „nach Mitteilung von” etc. zum Ausdruck gebracht wird, dass weitere Verkäufe des Herrn L…. über eBay und gleichsam getarnt durch die Antragstellerin noch nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen sind. Vielmehr entsteht bei dem Leser durch Formulierungen wie „offenbar” und „belegt auch unser Testkauf” der Eindruck, die Verkaufstätigkeit der Antragstellerin bei eBay sei eine feststehende Tatsache und auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen hinderten Herrn L…. nicht, „ungehindert weiter” zu machen.
Unter diesen Umständen kann sich die Antragsgegnerin auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Denn es kann kein berechtigtes Interesse daran bestehen, Rechercheergebnisse, die allenfalls einen Verdacht begründen könne, als feststehende Tatsache zu verbreiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.