Landgericht
Bad Kreuznach Wiederholungsgefahr Beschluss
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Aktenzeichen: 2 O 290/06
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Verkündet am:
13.
Juli 2006
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LANDGERICHT
BAD KREUZNACH
BESCHLUSS
In dem
einstweiligen Verfügungsverfahren
...
-
Antragssteller -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
-
Antragsgegnerin
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
...
hat hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch den
Richter am Landgericht xxx als Einzelrichter am 13. Juli 2006
beschlossen:
1. xxx
2. Der Antrag des Antragstellers vom 12. Juli 2006 auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt
G r ü n
d e:
Der
Antragsteller ist gewerbsmäßiger ebay-Anbieter
und betreibt in der von ebay eingerichteten Internet Plattform unter
der Bezeichnung "g." entsprechende Auktionen. Unter der Artikelnummer
xxx bot er unter der Beschreibung Halskette und Collier, Damen, silber,
Perlen, Süßwasserperlen, neu, Länge 40 bis
45 cm ein Süßwasser-Zuchtperlen-Kreuz mit Kette ca.
42 cm lang und silbernem Karabinerverschluss an, das die
Antragsgegnerin zum Auktionspreis von 10,05 EUR inklusive
Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten ersteigerte und
bezahlte sowie erhielt Nach Abschluss wurde die Antragsgegnerin von
ebay, wie in solchen Fällen üblich, zur Abgabe eines
Bewertungskommentars aufgefordert. Ihr Kommentar lautet 'Ware laut
Juwelier nicht sehr wertvoll: (Teurer Versand für unechte Ware
)".
Mit
der Behauptung, bei dem an die Antragsgegnerin ausgelieferten
Süßwasserzucht-perlenkreuz handele es sich um echte
Süßwasserzuchtperlen, die der Antragsteller bei der
Fa. E. S. in 1.-0. als solche bezogen habe, begründet er die
Echtheit der gelieferten Ware und die Wahrheitswidrigkeit der
Behauptung der Antragsgegnerin. Im Hinblick auf den rechtswidrigen
Eingriff durch die Antragsgegnerin sieht er eine Wiederholungsgefahr.
Er
beantragt,
1.
xxx
2.
der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen
Verkehr, insbesondere im Internet auf der Internet Plattform "ebay"
wörtlich oder sinngemäß die Behauptung
aufzustellen, bei dem vom Antragsteller gelieferten
Süßwasserzuchtperlenkreuz mit Kette 42 cm lang und
silbernem Karabinerverschluss handele es sich um unechte Ware;
3.
für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin ein
Ordnungsgeld bis zu 150.000,-- EUR und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
anzudrohen.
Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
zurückzuweisen. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch schon nicht zu. Mit seinem Antrag, es der
Antragsgegnerin zu untersagen, eine bestimmte Behauptung aufzustellen,
zielt er darauf ab, dieser in der Zukunft die Aufstellung der
Behauptung zu verbieten. Soweit sie in der Vergangenheit, im Anschluss
an die zwischen den Parteien wegen des
Süßwasserzuchtperlenkreuzes mit Kette bestehende
Geschäftsbeziehung eine Bewertung bei ebay abgegeben hat,
fällt diese dementsprechend nicht unter das von dem
Antragsteller begehrte Antragsziel, da insoweit die
Erklärungshandlung der Antragsgegnerin abgeschlossen ist.
Voraussetzung
für den in die Zukunft wirkenden
Unterlassungsanspruch ist die unmittelbar drohende Gefahr eines
widerrechtlichen Eingriffs. Daran fehlt es hier. Zwar ist richtig, dass
in den Fällen, in denen ein Eingriff bereits stattgefunden
hat, dies für gleichartige Verletzungshandlungen die
widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründet.
Selbst die Richtigkeit der von dem Antragsteller aufgestellten
Behauptungen und den daraus möglicherweise sich ergebenden
rechtswidrigen Eingriff in seinen Gewerbetrieb unterstellt,
ergäbe sich im Streitfall jedoch ausnahmsweise keine
Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat die ihr von dem
Antragsteller vorgeworfene Bewertung nicht auf einem jederzeit
eröffneten Medium abgegeben, bei dem die Möglichkeit
bestünde, sie jederzeit zu wiederholen. Vielmehr erfolgte die
Abgabe der Bewertung im Anschluss an ein bestimmtes
Rechtsgeschäft mit dem Antragsteller im Rahmen der
hierfür von ebay vorgesehenen und nur einmalig
eröffneten Möglichkeit, einen Text abzusetzen. Mit
der einmaligen Abgabe einer Bewertung ist diese Möglichkeit
verschlossen, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin
nunmehr noch im Rahmen von ebay die Möglichkeit hat, die ihr
vorgeworfene Erklärung zu wiederholen.
Anhaltspunkte
für eine im geschäftlichen Verkehr
anderweitig zu erwartende Wiederholung der Erklärung, sei es
in Funk, Fernsehen, Printmedien, persönlichen
Gesprächen oder im Internet, sind nicht ersichtlich.
Die
Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der
Streitwert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des
Antragstellers. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen,
dass er nach seinem eigenen Vortrag 4166 Bewertungen erhalten hat, was
auf eine gleiche Zahl von Vertragsschlüssen
schließen lässt. Legt man den Kaufpreis des
vorliegenden Geschäftes zugrunde, zeugt dies davon, dass der
Antragsteller ein erhebliches Interesse an einer guten
Präsentation im Internet hat, so dass der Wert von 10.000,--
EUR angemessen erscheint.