Domain
berlin.com Urteil Klage Unterlassung
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Aktenzeichen: Az. 5 U
41/12
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15.03.2013
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KAMMERGERICHT BERLIN
URTEIL
Im
Namen des Volkes
In
dem
Rechtsstreit
...
-
Kläger und Berufungskläger -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
- Beklagte
und Berufungsbeklagte
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
hat der 5.
Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 -
33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung am 15.03.2013
durch … für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der
Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 01.03.2012 - 12 O 407/11 -
wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250,000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem
Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die
Internet-Domain “berlin.com” durch die
Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt
Deutschlands zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie auf
Seite 3a des landgerichtlichen Urteils wiedergegeben geschieht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu
tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten
wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Unterlassung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 150,000,00 Euro (und wegen der
Kosten in Höhe des beizutreibenden Betrages) abzuwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung
Sicherheit in Höhe von 150,000,00 Euro (und wegen der Kosten
in Höhe des beizutreibenden Betrages) leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger geht gegen die Beklagte wegen einer Verletzung
des Rechts an seinem Namen vor. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain
“berlin.com”. Anfang Februar 2011
veröffentlichte die Beklagte unter dieser Domain die Inhalte,
wie sie aus der Anlage K9 zur Klageschrift ersichtlich sind. Der obere
Teil der ersten Seite dieses Internetauftritts der Beklagten ist
Gegenstand des Unterlassungsantrages des Klägers. Der
Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die
Internet-Domain “berlin.com” durch die
Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt
Deutschlands zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie in
der Klageschrift nachfolgend eingeblendet geschieht (Einblendung
entspricht der Wiedergabe auf Seite 30 des landgerichtlichen Urteils).
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem am 01.03.2012
verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar
auch hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der
Parteien. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen dieses
Urteil. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom
1. März 2012 - 12 O 407/11 - zu ändern und die
Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen, die Internet-Domain
“berlin.com” durch die Bereithaltung von
Informationen über die Hauptstadt Deutschlands zu benutzen
und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie in der
Berufungsbegründungsschrift vom 27. Juni 2012 nachfolgend
eingeblendet geschieht. […] Die Beklagte beantragt, die
Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat
hat die Akten Landgericht Berlin 101 AR 11/11 (Schutzschrift) sowie 12
O 129/11 (= Kammergericht 5 U 106/11, Verfahren auf Erlass der
einstweiligen Verfügung) beigezogen und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht. B. Die Berufung der Beklagten
ist zulässig und begründet. Der Klage auf
Unterlassung, die Internet-Domain “berlin.com”
durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt
Deutschlands zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie auf
Seite 3a des landgerichtlichen Urteils wiedergegeben geschieht, ist
stattzugeben.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist
gegeben. Dies ergibt sich infolge rügeloser Einlassung der
Beklagten aus Art. 24 EuGVVO, wenn man die Auffassung teilt, die
Vorschrift finde auch dann Anwendung, wenn keine der Parteien (so:
Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO, Rn 1) oder
nur der Kläger (so: Auer in: Geimer/Schütze,
Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art. 24
EuGVVO, Rn 12; Geimer in: Geimer/Schultze, Europäisches
Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO, Rn 22 ff;
Gottwald/Nagel, Internationales Zivilprozessrecht, § 3 , Rn
172; Gottwald in: Münchener Kommentar, 3. Aufl., Art. 24
EuGVVO, Rn 4; Kropholler/von Hein, Europäisches
Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art, 24 EuGVVO, Rn 3;
Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., Art. 24
EuGVVO, Rn 1) in einem Mitgliedstaat ansässig sei. Folgt man
den oben dargestellten Auffassungen nicht und greift
gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO auf deutsches
Prozessrecht zurück, ergibt sich die internationale
Zuständigkeit deutscher Gerichte infolge rügeloser
Einlassung der Beklagten aus § 39 ZPO (vgl. BGH NJW 2009,
1205). 2. Die von der Beklagten geäußerten Zweifel
an der hinreichenden Bestimmtheit des Unterlassungsantrages greifen
nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten zielt der
Unterlassungsantrag, wie sich aus seiner Formulierung ergibt
(”die Internet-Domain … zu benutzen oder benutzen
zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
…”), auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform
ab. Die weitergehende Beschreibung der Art der Nutzung, deren Verbot
der Kläger erstrebt (”durch die Bereithaltung von
Informationen über die Hauptstadt Deutschlands”),
kann naturgemäß nicht auf ein Klageziel gerichtet
sein, das über die konkrete Verletzungsform hinausgeht.
Derartige Beschreibungen der konkreten Verletzungsform wurden daher
regelmäßig als unschädliche
Überbestimmung angesehen. Sie sollten allerdings deutlich
machen, in welchem Umfang der Kläger über die
Umstände des konkret beanstandeten Verhaltens hinaus andere
Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht (vgl. BGH GRUR
2011, 340 - Irische Butter, Rn 24). Das konkret beanstandete Verhalten
besteht in der Verbreitung von Inhalten unter der Domain
“berlin.com” in der Gestalt, wie sie sich aus der
Einblendung des oberen Teils der ersten Seite des Internetauftritts
ergibt. Mit dem Zusatz macht der Kläger deutlich, dass er
Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht, wenn die
vorgehaltenen Informationen über Berlin gegen andere
Informationen über die “Hauptstadt
Deutschlands” ausgetauscht werden. Danach bestehen gegen die
Fassung des Unterlassungsantrages keine Bedenken. 3. Dem Antrag fehlt
auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Auffassung der
Beklagten, mit dem Unterlassungsantrag könne der
Kläger eine Namensverletzung nicht (vollständig)
unterbinden, weil bereits die Registrierung der Domain eine
Namensverletzung darstelle, trifft grundsätzlich zu. Es ist
aber Sache des Anspruchstellers, sein Rechtsschutzziel zu bestimmen.
Rechtsschutz kann ihm nicht allein deshalb versagt werden, weil er sich
mit weniger begnügt als nach seiner Rechtsposition erreichbar
wäre. 4. Etwaige Vollstreckungsprobleme in den USA tangieren
das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht. In der
Bundesrepublik Deutschland ist der Unterlassungstitel jedenfalls
durchsetzbar. B. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt
sich aus § 12 BGB. 1. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt
aus Art. 40 Abs. 1 Satz EGBGB.
2. Eine vertragliche Verpflichtung des Klägers, gegen die
Beklagte nicht gerichtlich vorzugehen, besteht nicht. Dies gilt schon
deshalb, weil der Kläger nicht Vertragspartei der Vereinbarung
ist, auf die die Beklagte sich insoweit beruft.
3. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz
1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter, der kein Recht zur
Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der
Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung
eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten
verletzt werden. (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 14; BGH GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik;
BGH GRUR 2012, 534 - Landgut Borsig, Rn 8; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3.
Aufl., nach § 15, B, Rn 71). Wird ein fremder Name - auch der
Name einer Gebietskörperschaft - als Internet-Adresse benutzt,
sind die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung
in der Vergangenheit regelmäßig bejaht worden (vgl.
z.B. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 14).
Die Frage, ob
angesichts eines veränderten Nutzerverhaltens bei der
Internetrecherche oder der aktuellen Entwicklungen im Bereich von
generischen Top-Level-Domains an diesem Grundsatz festzuhalten ist,
stellt sich im Streitfall nicht. Jedenfalls in der hier konkret
beanstandeten Form der Verbreitung von Inhalten über die
Hauptstadt Deutschlands unter der Domain
“berlin.com” liegt eine unberechtigte
Namensanmaßung.
a) Dem Kläger steht als Gebietskörperschaft ein durch
§ 12 BGB geschütztes Recht an seinem Namen Berlin zu.
Aufgrund dieser Bezeichnung kann er unter denselben Voraussetzungen wie
ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten
vorgehen. (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 14;
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 74). Der
vom Landgericht vertretenen Auffassung, der Kläger
könne Namensschutz nur für die Bezeichnung
“Land Berlin” beanspruchen, ist nicht zu folgen.
Der Name des Klägers ist - worauf auch der Kläger
hinweist - “Berlin” (vgl. “Verfassung von
Berlin”, in der der Kläger durchweg als
“Berlin” bezeichnet wird). Er tritt - wie bereits
seine Verfassung zeigt - unter diesem Namen auch auf. Der
namensrechtliche Schutz, den eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts beanspruchen kann, beschränkt
sich aber ohnehin nicht auf den Namen, den sie als
Körperschaft des öffentlichen Rechts führt
(vgl. BGH GRUR 2005, 357 - Pro Fide Catholica).
b) Die Beklagte benutzt den Namen “Berlin” im Sinne
des § 12 BGB, indem sie die Domain berlin.com registriert
hält und unter dieser Domain in der Form, wie sie sich aus dem
Unterlassungstenor ergibt, Inhalte ins Netz stellt. Ein Name wird im
Sinne des § 12 BGB gebraucht, wenn durch seine Benutzung eine
erkennbare Beziehung zu dem Namensträger hergestellt wird.
Dies ist hier der Fall, weil ein Internetauftritt in der hier konkret
beanstandeten Gestalt unter der Domain berlin.com den Eindruck erweckt,
dass der Träger des Namens Berlin hinter diesem steht, und
damit die Funktion des Namens des Klägers als
Identitätsbezeichnung beeinträchtigt wird (vgl.
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 77, 78;
Säcker in: Münchener Kommentar, BGB. § 12,
6. Aufl., Rn 98). Der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte
verwende den Bestandteil “Berlin” der Domain nicht
als Namen, sondern als Ortsbezeichnung mit lediglich beschreibendem
Charakter, ist nicht zu folgen.
aa) Bereits der Ausgangspunkt der Argumentation,
“Berlin” sei ein einfaches Wort der deutschen
Sprache, vergleichbar mit Wörtern wie Wald, Strand etc., das
auch ohne jeden Bezug auf den Kläger verwendet werde,
überzeugt nicht. “Berlin” ist keine
Gattungsbezeichnung, sondern der Name des Klägers. Das Wort
“Berlin” in Alleinstellung bezeichnet in der
deutschen Sprache die Gebietskörperschaft
“Berlin”, d.h. den Kläger. Welches andere
“Berlin” es im deutschen Sprachgebrauch neben dem
Kläger geben soll, zeigt auch das Landgericht nicht auf.
(”Berlin” wird jedenfalls nicht dadurch zur
Gattungsbezeichnung, dass es einen gleichnamigen Ortsteil einer
Gemeinde in Schleswig-Holstein oder gleichnamige Städte auf
anderen Kontinenten gibt.).
bb) Entgegen der Auffassung der Landgerichts liegt nicht nur eine die
Funktion des Namens als Identitätsbezeichnung nicht
beeinträchtigende Namensnennung vor, wie dies etwa dann der
Fall ist, wenn Berlin in Liedern besungen oder zum Titel eines
Reiseführers, Buches, Stadtplans oder Hotelverzeichnisses
gemacht wird. (vgl. Säcker in: Münchener Kommentar,
BGB. § 12, 6. Aufl., Rn 98) Domainnamen, die aus einer
Top-Level-Domain und einer Second-Level-Domain gebildet sind, die
zumindest einen schlagwortartigen Hinweis auf den Betreiber der
Webseite enthalten, sind - wie dem Verkehr seit langem bekannt ist -
weit verbreitet (BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de; BGH GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik,
Rn 39). Diese Übung besteht nicht nur bei
länderspezifischen Top-Level-Domains wie
“.de”, sondern auch bei generischen
Top-Level-Domains wie “.com”. Dies gilt auch
für deutsche Gebietskörperschaften (vgl. OLG
Karlsruhe MMR 1999, 604). Einen Hinweis, dass der Name der Domain
abweichend von dieser Übung nicht dazu dient, auf den
Betreiber der Webseite, sondern auf die dort vorgehaltenen Inhalte
hinzuweisen, enthalten weder die Domain noch die Startseite des
beanstandeten Internetauftritts. Anders als bei Liedern oder
Reiseführern, Büchern, Stadtplänen oder
Hotelverzeichnissen ergab sich dieser Hinweis auch nicht bei isolierter
Betrachtung der Domain oder nach dem Öffnen der Webseite
sofort und auf den ersten Blick erkennbar.
c) Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keinen
eigenen Rechte an dem Namen zustehen (BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de; BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de, Rn 20;
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 79) und er
sich auch nicht auf die Rechte eines Dritten berufen kann
(Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 79).
aa) Rechte Dritter, die die Beklagte hier anführen
könnte, sind nicht ersichtlich. Die Domain
“berlin.com” ist am 23. Juni 1995 von …,
registriert worden. Die Frage, ob … Verwertungsrechte an
ihrem Namen auf spätere Domaininhaber, insbesondere die
Beklagte, übertragen hat, ist in dem von der Beklagten als
Anlage B 11 zu ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 vorgelegten
Rechtsgutachten angesprochen und aufgrund fehlender Informationen als
offen bezeichnet worden. Da die Beklagte hierzu nichts vorgetragen hat,
kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht geschehen ist.
bb) Eigene Rechte an dem Namen “Berlin” oder der
Bezeichnung “berlin.com”, die die Beklagte dem
Unterlassungsanspruch entgegen halten könnte, hat die Beklagte
- soweit erkennbar - ebenfalls nicht erworben.
(1) Auch durch die Registrierung einer
“.de”-Top-Level-Domain erwirbt der Inhaber der
Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges
absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem
Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (BVerfG GRUR
2005, 261; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl, Rn 55; BGH GRUR 2012, 417 -
gewinn.de, Rn 12; Ingerl/Rohnke, nach § 15, B, Rn 31).
Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die
DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, den
ausgewählten Domainnamen zu verwenden, und damit ein relativ
wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte
Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen
Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des
Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis
hinweisen (BVerfG GRUR 2005, 261; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl, Rn 55;
BGH GRUR 2012, 417 - gewinn.de, Rn 12; Ingerl/Rohnke, nach §
15, B, Rn 31).
(2) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann zwar
grundsätzlich ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen
gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG erworben werden.
Dies setzt allerdings voraus, dass der Verkehr in dem Domainnamen einen
Hinweis auf ein Unternehmen oder die betriebliche Herkunft von Waren
oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen erkennt. (BGH GRUR 2008,
1099 -
afilias.de, Rn 22; BGH GRUR Hält der Betreiber
der
Webseite www.berlin.com dort nur Links auf Seiten Dritter vor, sieht
der Verkehr aber auch dann, wenn diese Links nach Rubriken geordnet und
in Texte mit Informationen über die Stadt Berlin eingebettet
sind, in der Domain ausschließlich eine Adressbezeichnung,
die - ähnlich wie eine Telefonnummer - den Adressaten zwar
identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft
gedacht ist. (vgl. BGH GRUR 2005, 262 - soco.de; BGH GRUR 2005, 871 -
Seicom; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 148)
cc) Bei einem Streit um einen Domainnamen kann zwar nicht allein darauf
abgestellt werden, ob dem Domaininhaber ein inländisches
Namens- oder Kennzeichenrecht zusteht. Bei generischen Top- Level-
Domains wie “.com” führt ein Namens- und
Kennzeichenrecht, auch wenn es nicht in Deutschland, sondern in einem
anderen Staat besteht, dazu, dass der Domaininhaber
grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist. (vgl. BGH, Urteil
vom 13. Dezember 2012, I ZR 150/11 - dlg.de, Rn 17). Hierzu hat die
Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Es spricht auch nichts
dafür, dass die Beklagte bereits im wohl
maßgeblichen Zeitpunkt der Registrierung der Domain (vgl.
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 84)
über eigene ausländische Rechte an den Bezeichnungen
“berlin” oder “berlin.com”
verfügt haben könnte.
d) Zuordnungsverwirrung ist anzunehmen, wenn der Nichtberechtigte, der
einen fremden Namen verwendet, als Namensträger identifiziert
wird. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass es zu Verwechselungen
mit dem Namensträger kommt (BGH GRUR 2003, 987 - maxem.de;
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 85), was
hier aber - wie noch auszuführen sein wird - der Fall ist.
aa)
Eine derartige Identifizierung tritt ein, wenn ein Dritter den fremden
Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse
verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines
unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff
verstandenen Zeichens als Internet- Adresse einen Hinweis auf den Namen
des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. (vgl. BGH GRUR 2003,
897 - maxem.de; BGH GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik,
Rn 39). Die von der isolierten Verwendung der
Second-Level-Domain “berlin” ausgehende
Zuordnungsverwirrung besteht auch bei einer Kombination mit der
generischen Top-Level-Domain “.com”. Aus der
Verwendung der Top-Level-Domain “.com” entnimmt der
Internetnutzer nicht, dass es sich um das Informations- und
Dienstleistungsangebot eines Dritten und nicht des
Namensträgers handelt. (vgl. BGH GRUR 2007, 259 -
solingen.info, Rn 19)
(1) Die Feststellungen zu einer Zuordnungsverwirrung durch die
Verbindung des Namens einer Gebietskörperschaft mit der
Top-Level-Domain “.com” kann der Senat
grundsätzlich aufgrund eigener Sachkunde treffen, und zwar
ohne das Verständnis des internationalen Verkehrs
festzustellen. Das Informationsangebot über eine
inländische Großstadt unter dem Domain-Namen
“berlin.com” richtet sich, insbesondere wenn unter
der Domain - wie hier - deutschsprachige Inhalte vorgehalten werden,
bestimmungsgemäß auch an deutsche Internetnutzer.
Ordnen diese den Domain-Namen “berlin.com”
unzutreffend dem Kläger zu, reicht dies für die
Annahme einer Zuordnungsverwirrung aus, ohne dass es auf das
Verkehrsverständnis ausländischer Internetnutzer
ankommt. (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 20)
(2) Der Internetnutzer orientiert sich bei der Zuordnung des
Domain-Namens zu einem Namensträger primär an der
Second-Level-Domain, hier “berlin”. Die allgemeine
Top-Level-Domain “.com” ist dagegen nicht geeignet,
an der Zuordnung der Bezeichnung “berlin” zu der
gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu
ändern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass
allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level- Domains einer
Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn
diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level- Domains
zuzurechnen sind. (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 18)
Zu
derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain
“.com” jedoch nicht. Sie ist weder branchen- noch
länderbezogen und grenzt auch anhand anderer Kriterien den
Kreis der Namensträger nicht ein (vgl. BGH
GRUR 2007, 259 -
solingen.info, Rn 18; KG MMR 2007, 601). Insbesondere
enthält
eine “.com”-Domain (heute) keinen Hinweis darauf,
dass hinter der Domain ein Unternehmen aus der Privatwirtschaft steht.
Es ist für den durchschnittlich informierten und
verständigen Internetnutzer keineswegs aus sich heraus
erkennbar, dass “.com” für
“commerce” oder “commercial”
steht. Im Zusammenhang mit Internetadressen liegt es jedenfalls auch
nahe, dies für eine Abkürzung von
“Computer” (vgl. auch den Zeitschriftentitel
“com! Das Computer Magazin”) oder
“communication” zu halten. Es mag sein, dass
zumindest einem Teil des angesprochenen Verkehrs bekannt ist, dass
“.com” eine generische Top-Level-Domain ist, die
ursprünglich nur für Unternehmen bestimmt war und als
Abkürzung für die englischen Begriffe
“commerce” oder “commercial”
steht. Da es aber seit Jahren keine Beschränkungen bei der
Registrierung der Domains mehr gegeben hat und gibt, werden - wie auch
die Parteien übereinstimmend vortragen - eine Vielzahl von
“.com”-Top-Level-Domains von juristischen und
natürlichen Personen gehalten, die keine
Unternehmensträger sind (vgl. auch KG MMR 2007, 601;
Bettinger, Handbuch des Domainrechts, S. 31). Die von der
Klägerin vorgetragenen Domains, deren Inhaber
Gebietskörperschaften, Behörden etc. sind,
mögen hier beispielhaft genannt werden. Diese
tatsächliche Entwicklung hat dazu geführt, dass eine
ursprünglich möglicherweise vorhandene Eignung von
“.com”-Top-Level- Domains, einer Zuordnung zu
Namensträgern entgegenzuwirken, die nicht zu Unternehmen der
Privatwirtschaft zählen, verloren gegangen ist. Entsprechendes
gilt, soweit “.com”-Top-Level-Domains
früher allein Unternehmen aus den USA zugeordnet worden sind.
(3) Die Verwirrung über die Identität des Betreibers
der Seite www.berlin.com mag für sich genommen nicht besonders
schwer wiegen, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch
wieder beseitigt wird, so dass in diesen Fällen eine
unberechtigte Namensanmaßung voraussetzt, dass dadurch das
berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem
Maße beeinträchtigt wird. (BGH GRUR 2003, 897 -
maxem.de; BGH GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik,
Rn 39; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15,
B, Rn 85) Von einer raschen Beseitigung der Zuordnungsverwirrung nach
der Öffnung der Seite kann bei der hier zu beurteilenden
Gestaltung des Internetauftritts unter “berlin.com”
jedoch keine Rede sein. Entgegen der Auffassung des Landgerichts
reichen die Angaben im Impressum der Seite
“berlin.com” insoweit nicht aus. Zum einen hat der
Internetnutzer sich die irrige Vorstellung über die
Identität des Seitenbetreibers im Zweifel sogar schon vor dem
Aufruf der Seite gebildet. Zum anderen hat der Internetnutzer, der sich
nur für die auf der Seite vorgehaltenen Informationen und
Links rund um die Stadt Berlin, Hotel- und Reiseangebote etc.
interessiert, regelmäßig keinen Anlass, das
Impressum der Seite aufzurufen.
e) Der in diesem Rechtsstreit konkret beanstandete Internetauftritt der
Beklagten unter der Domain “berlin.com”
beeinträchtigt schutzwürdige Interessen des
Klägers, weil er nicht nur eine Zuordnungsverwirrung
ausgelöst, sondern unmittelbare Verwechselungsgefahr
begründet hat. Es hat die Gefahr bestanden, dass auch ein
durchschnittlich informierter, verständiger und
situationsadäquat aufmerksamer Besucher der Seite den
Internetauftritt der Beklagten für den des Klägers
hält. Die Startseite lässt auf den ersten Blick
erkennen, dass dort Informationen und Hilfestellungen vorgehalten
werden, die in erster Linie für Berlinbesucher und Touristen
bestimmt sind. Unter der Überschrift
“Berlin.com”, in der durch
Schriftgröße und -stärke der Bestandteil
“Berlin” herausgestellt ist, leiten die
Schlagwörter “Hotelbuchung”,
“Flugbuchung”, “Wetter”,
“Live Events”, “Locations”,
“Hotel”, “Programm”,
“Info”, “Tipps” für
den durchschnittlichen Internetnutzer offensichtlich zu Diensten und
Artikeln weiter, die bei Vorbereitung und Organisation eines
Berlinaufenthalts für einen Auswärtigen
nützlich sind. Der Verkehr ist jedoch seit Jahren daran
gewöhnt, dass auch Gebietskörperschaften mit dem Ziel
der Förderung von Fremdenverkehr und Tourismus Werbung im
Internet auch unter Domains verbreiten, die aus dem Namen der
Körperschaft als Second-Level-Domain und der Top-Level- Domain
“.com” gebildet sind. Es wird insoweit auf die
bereits in anderem Zusammenhang erwähnte Entscheidung des OLG
Karlsruhe (MMR 1999, 604) verwiesen. Dem entspricht auch der Vortrag
des Klägers in der Klageschrift zu Internetpräsenzen
vieler deutscher Städte unter
“.com”-Domains. Die Angaben im Impressum waren aus
den unter d) genannten Gründen auch nicht geeignet, die
Verwechslungsgefahr auszuräumen.
f) Im Rahmen der bei Namensrechtsverletzungen gebotenen
Interessenabwägung kann der Nichtberechtigte sich in der Regel
nicht auf schützenswerte Belange berufen, die zu seinen
Gunsten zu berücksichtigen wären (vgl. BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de, Rn 27).
Dies gilt auch hier. Es ist bei der Interessenabwägung zu
berücksichtigen, dass das ausgesprochene Verbot eng
beschränkt ist und die Beklagte nicht daran hindert, die
Domain “berlin.com” zu dem beabsichtigten Zweck in
ihrem “World Media Travel Network of Websites” zu
benutzen und dort Informationen aus dem Bereich Tourismus und
Fremdenverkehr mit Bezug auf Berlin zu verbreiten, wenn dies auf eine
Art und Weise geschieht, die eine Verwechslung mit dem Kläger
ausschließt. Dementsprechend müssen
schützenswerte Belange der Beklagten, die Seite gerade in der
Gestalt zu nutzen, die vom Kläger in diesem Rechtsstreit
konkret angegriffen worden ist und nach den obigen
Ausführungen Verwechselungsgefahr begründet, um so
gewichtiger sein, wenn sie bei der Interessenabwägung
zugunsten der Beklagten Ausschlag geben sollen. Derart schwergewichtige
Belange der Beklagten sind nicht zu erkennen. Der Aufwand, die
Startseite unter der Domain “berlin.com” so zu
gestalten, dass sofort und unmissverständlich erkennbar wird,
dass nicht der Kläger die Seite betreibt, erscheint in
zeitlicher, technischer und finanzieller Hinsicht nicht so hoch, dass
er hier beachtlich sein könnte. Tatsächlich war es
der Beklagten - wie ihr Vortrag in der Berufungserwiderung zeigt -
bereits möglich, die Betreiber von Suchmaschinen zu
veranlassen, in die “Snippets” Hinweise
aufzunehmen, dass die angezeigte Seite sich im Privatbesitz befindet
und nicht mit Behörden oder dem Land Berlin verbunden ist.
g) Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten ist der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch nicht verwirkt. Die Verwirkung von
Abwehransprüchen nach allgemeinen Grundsätzen setzt
im Kennzeichenrecht voraus, dass infolge eines länger
andauernden ungestörten Gebrauchs der angegriffenen
Bezeichnung beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiger
Besitzstand entstanden ist, der ihm nach Treu und Glauben erhalten
bleiben soll, weil er aufgrund des Verhaltens des Rechtsinhabers darauf
vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung des Zeichens. (vgl. BGH
GRUR 2008, 1104 - Haus & Grund II, Rn 33, Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 3. Aufl., § 21, Rn 25). Auch die Verwirkung
namensrechtlicher Rechte richtet sich grundsätzlich nach
diesen Regeln (vgl. BGH GRUR 1989, 449 - Maritim; BGH GRUR 1993, 151 -
Universitätsemblem; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach
§ 15, B, Rn 27; Säcker in: Münchener
Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 12, Rn 178). Das Vorbringen der
Beklagten reicht nicht aus, um das Vorliegen eines
schutzwürdigen Besitzstandes zu begründen. Die
Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt
substantiierte Darlegungen zum Grad der Bekanntheit, zu dem unter
Verwendung des beanstandeten Zeichens erzielten Umsatz sowie
gegebenenfalls zu entsprechendem Werbeaufwand voraus (vgl. BGH GRUR
2008, 1104 - Haus & Grund II, Rn 33). Die Beklagte
trägt umfangreich zu Investitionen vor, die sich als
allgemeine Investitionen in ihr Unternehmen bzw. in das Projekt eines
Netzwerks von Domains mit geografischen Namen darstellen. Sie legt
jedoch weder konkrete Aufwendungen für die Seite
www.berlin.com dar noch erläutert sie, wie die Seite in dieses
Netzwerk konkret eingebunden worden ist, so dass die Gesamtaufwendungen
der Domain zumindest anteilig zuzurechnen sind. Angesichts des
Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Oktober 2012, die Zahl
der Besuche ihrer Seite berlin.com schwanke aktuell zwischen 4.740 und
8.310 pro Monat und entspreche damit in etwa Durchschnittszahlen von
2007, während die Seite berlin.de monatlich von 6.294.575
Nutzern besucht werde, erscheint die Domain der Beklagten keinen
sonderlich hohen Bekanntheitsgrad erlangt zu haben. Entsprechendes
gilt, soweit die Beklagte vorträgt, im Jahr 2010 - also einem
Zeitpunkt lange vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung des
Landgerichts Berlin im Verfahren 12 O 129/11 - habe sich die Anzahl der
Unterseiten von www.berlin.com extrem verringert (von 19.088
Unterseiten in den Jahren 2008/2009 auf 1.575 Seiten). Vor diesem
Hintergrund ist bereits der Versuch der Beklagten, die Seite
www.berlin.com als eine von acht Schlüsselwebseiten des
Netzwerks darzustellen, deren Wegfall dem Netzwerk erheblichen Schaden
zufügte, nicht überzeugend. Berücksichtigt
man den engen Verbotsbereich, der gerade nicht zu einem
vollständigen Ausfall der Seite für die beabsichtigte
Nutzung führt, gilt dies in gesteigertem Maß.
h) Das Landgericht hat in dem Verhalten der Beklagten keine
Namensanmaßung gesehen, sondern die Ausübung der ihr
nach Art. 5 GG zustehenden Rechte. Möglicherweise hat das
Landgericht das Ziel des Unterlassungsantrages missverstanden. Dem
Kläger geht es - wie bereits ausgeführt - um das
Verbot der konkreten Verletzungsform (”wenn dies wie
nachfolgend wiedergegeben geschieht”), d.h. das Verbot einer
Namensverletzung in der Art und Weise, wie sie tatsächlich
erfolgt ist, insbesondere durch das Vorhalten deutschsprachiger
Informationsangebote. Die weitere Ergänzung im Antrag
“durch die Bereithaltung von Informationen über die
Hauptstadt Deutschlands” dient der Herausarbeitung des
Charakteristischen der geschehenen Namensverletzung, nicht aber dem
Ziel, die freie Berichterstattung über Berlin zu verhindern.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht
zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, und sie beruht auf den
besonderen Umständen des vorliegenden Falles.