Google
Adwords Marke Klage
Unterlassung
zurück
Aktenzeichen: 5 U 186/07
|
26.09.2008 |
KAMMERGERICHT BERLIN
URTEIL
Im
Namen des Volkes
In
dem
Rechtsstreit
...
-
Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
- Beklagte
und Berufungsbeklagte
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
hat der 5.
Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2008 durch ... für Recht erkannt:
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2007
verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin -
52 O 83/07 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der
Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten
wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem
Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 Prozent
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent vor der
Vollstreckung leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die
Klägerin gehört zu den größten
Möbeleinkaufsverbänden in Deutschland und Europa. Sie
ist Inhaberin verschiedener Marken „Europa Möbel",
u. a. der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 756196 EM EUROPA MÖBEL
(Anl. K 1).
Die
Beklagte betreibt diverse Discount-Möbelhäuser. Zudem
vertreibt sie Discount-Möbel über die Internet-Domain
www.roller.de.
Die
Klägerin stellte fest, dass bei Eingabe der Suchbegriffe
„europamöbel" und „europa-möbel"
in die Suchfunktion der Internet-Suchmaschine „Google" rechts
neben den dann erscheinenden Suchergebnissen jeweils (unter der
Überschrift „Anzeigen") u. a. an erster Stelle eine
Werbeanzeige der Beklagten mit einem Link auf deren Internet-Seite
www.roller.de erscheint (Anl. K 5). Auf dieser Internet-Seite befindet
sich kein Hinweis auf die Klägerin.
Das
Unternehmen Google bietet als Service
schlüsselwortgestützte Werbung an. Dabei gibt der
Inserent einen oder mehrere Suchbegriffe vor, bei deren Aufruf seine
Anzeige erscheinen soll. Die Beklagte gab -nach den Feststellungen im
Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils - das Wort
„Möbel" als Suchwort bei Google an. Allerdings
wählte sie die Option, wonach auch Worte angezeigt werden, die
das Wort „Möbel" mitenthalten. Somit werden auch
Anzeigen der Beklagten angezeigt bei Suchbegriffen, die die
Klägerin anführen. Die Anzeige würde aber
auch bei den Suchbegriffen „billige Möbel" oder
„Murksmöbel" erscheinen. Von der
Möglichkeit, bestimmte Suchworte auszuschließen,
machte die Beklagte keinen Gebrauch.
Die
Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom
26. Juni 2006 erfolglos ab.
Die
Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte
hätte, um eine Markenverletzung und eine Verletzung ihres
Firmenrechts auszuschließen, die Option
„ausschließendes Keyword" bei Google
wählen und als solches „europa" angeben
müssen, um so sicher zu stellen, dass der Suchende bei der
Eingabe „möbel" nicht auf die
kennzeichenrechtsverletzende Anzeige der Beklagten neben der
Suchmaschinenergebnisliste mit der Angabe der Klägerin
gelange. Hilfsweise hat die Klägerin wettbewerbsrechtliche
Ansprüche aus § 4 Ziff. 9a und b UWG (Rufausbeutung
und Herkunftstäuschung) und aus § 4 Ziff. 10 UWG
(unzulässige Behinderung) geltend gemacht.
Die
Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den
Geschäftsführern der Komplementärin, zu
unterlassen, auf dem Internetportal der Suchmaschine „Google"
eine Werbeanzeige (sog. Google AdWords-Anzeige) für
Möbel mit einem Verweis auf das Internetportal www.roller.de
zu schalten oder schalten zu lassen, die neben den Suchergebnissen von
Google erscheint, wenn in die Suchanfrage der Suchbegriff
„europamöbel" oder „europa-möbel"
eingegeben wird, insbesondere wie aus Anlage K 1 (hier muss es richtig
K 5 heißen) ersichtlich,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das Schalten
der Werbeanzeige, wie im Antrag zu 1) beschrieben, entstanden ist.
Die
Beklagte hat beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Sie
ist der Auffassung gewesen, es läge keine
kennzeichenmäßige Verwendung vor und dem
Kennzeichenbestandteil „europamöbel" fehle jede
Unterscheidungskraft. Eine Störerhaftung käme nicht
in Betracht.
Das
Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage der
Klägerin abgewiesen.
Mit
ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren
erstinstanzlichen Vortrag.
Die
Klägerin beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen
landgerichtlichen Entscheidung
1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den
Geschäftsführern der Komplementärin der
Beklagten, zu unterlassen, auf dem Internetportal der Suchmaschine
„Google" eine Werbeanzeige (sog. Google AdWords-Anzeige)
für Möbel mit einem Verweis auf das Internetportal
www.roller.de zu schalten oder schalten zu lassen, die neben den
Suchergebnissen von Google erscheint, wenn in die Suchanfrage der
Suchbegriff „europamöbel" oder
„europa-möbel" eingegeben wird, insbesondere wie aus
Anlage K 5 ersichtlich, und
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen,
der
ihr durch das Schalten der Werbeanzeige, wie im Antrag zu 1.
beschrieben, ent-
standen
ist.
Die
Beklagte beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die
Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das
Landgericht kennzeichenrechtliche und wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen die
Beklagte aus der vorliegenden Gestaltung eines Keyword-Advertising
(Werbeplazierung auf Suchmaschinen nach vorgegebenen
Schlüsselwörtern) verneint.
I.
Für die Annahme eines kennzeichenrechtlichen
Unterlassungsanspruchs aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5
Abs. 2 MarkenG fehlt es schon an einem Kennzeichenrecht der
Klägerin. Zudem kann nicht von einem
kennzeichenmäßigen Gebrauch der Beklagten
ausgegangen werden und es fehlt auch an einer Verwechslungsgefahr
(Entsprechendes gilt für die Schadensersatzfeststellung).
1.
Die Klägerin hat an der Wendung „Europa
Möbel" kein Unternehmenskennzeichenrecht im Sinne des
§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erworben.
a)
Zeichen als Bezeichnungen eines Erwerbsgeschäftes oder
gewerblichen Unternehmens können mit der Benutzungsaufnahme
Schutz nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nur erlangen, wenn sie
auch über eine (originäre) Namensfunktion
verfügen, nämlich als Firma das gewerbliche
Unternehmen zu benennen (BGH, GRUR 2005, 419 - Räucherkate,
juris Rdn. 47).
b)
Eine originäre namensmäßige
Unterscheidungskraft fehlt vorliegend (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2003,
792 - Festspielhaus II; GRUR 2005, 512 - Literaturhaus; GRUR 2005, 873
- Star Entertainment).
Der
streitgegenständliche Teil der Firma der Klägerin
setzt sich aus zwei glatt beschreibenden Begriffen zusammen. Auch in
ihrer Zusammensetzung führen sie nicht über eine
Beschreibung im Sinne von „Möbel aus Europa" oder
„europäische Möbel" hinaus (vgl. auch
BPatG, GRUR 1970, 510 - Eurobrandy; EuGH, GRUR 2008, 608 - Eurohypo).
Ob ein solcher beschreibender Gebrauch (bereits)
„marktüblich" ist, ist unerheblich. Dass die
Herkunftsangabe einen ganzen Kontinent umfasst, steht ebenfalls nicht
entgegen (a. A. Landgericht Berlin, GRUR-RR 2007, 202 im
Verfügungsverfahren), auch wenn eine daraus folgende
geographische Abgrenzung weit schwächer ist als bei einem
Gebrauch von Namen einzelner Länder. Insoweit klingt in der
Wendung „Europa" die Vorstellung eines
„europäischen Rangs" des Unternehmens bzw. seines
Warenangebots an (vgl. BGHZ 53, 339, 343 - Euro-Spirituosen; GRUR 1994,
120 - Euroconsult, juris Rdnrn. 10 ff.). Dies führt aber
insgesamt nicht über eine glatt beschreibende Angabe hinaus.
Die Entscheidungen des BGH zu den Firmenbezeichnungen
„Video-Rent" (GRUR 1988, 319) und „Leasing Partner"
(GRUR 1991, 556) bestätigen die vorliegende
Einschätzung. In beiden Fällen hat der BGH eine
Unterscheidungskraft verneint.
b)
Darüber hinaus firmiert die Klägerin nunmehr (vgl.
Anlagen K 1, K 2, K 5) unter „Europa MöbelVerbund
GmbH". Dann liegt es - wegen der Kennzeichnungsschwäche aller
Firmenbestandteile und der ausdrücklichen Verbindung mittels
Gedankenstrichs zwischen Möbel und Verbund - fern, dass der
Verkehr - trotz einer Neigung zur Abkürzung einer schwer
aussprechbaren Wortkombination - die Firma der Klägerin gerade
auf „Europa Möbel" (und nicht auf „Europa
Möbel-Verbund") abkürzt. „Möbel"
und „Möbel-Verbund" unterscheiden sich auch
begrifflich, denn Ersteres weist auf die Ware hin, Letzteres auf einen
Verbund von Möbelhändlern/-herstellern in Europa.
c)
Eine Verkehrsgeltung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG
trägt die Klägerin nicht vor.
aa)
Wie bei Marken ist die Frage, ob ein Unternehmenskennzeichen infolge
Benutzung Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2
MarkenG erlangt hat, auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu
beantworten, die zeigen können, dass das Zeichen die Eignung
erlangt hat, das Unternehmen namensmäßig zu
kennzeichnen und von anderen Unternehmen zu unterscheiden (vgl. zu
§ 8 Abs. 3 MarkenG: BGH, Beschluss vom 21.2.2008, I ZB 24/05 -
Visage, Tz 26 m.w.N.). Dabei kann zwar für die Feststellung
des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrades nicht von festen
Prozentsätzen ausgegangen werden; sofern jedoch nicht
besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen,
kann die untere Grenze für die Annahme einer
Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht unterhalb eines
Durchsetzungsgrades von 50 Prozent angesetzt werden (BGH, a.a.O.).
Maßgebliche Gesichtspunkte der Gesamtschau können
neben dem - in erster Linie durch Verbraucherbefragung zu ermittelnden
- Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der das
Unternehmenskennzeichen kennt und es als Zeichen zur Unterscheidung von
anderen Unternehmen ansieht, unter anderem auch der von dem Unternehmen
gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische
Verbreitung und die Dauer der Benutzung des Unternehmenskennzeichens,
der Werbeaufwand des Unternehmens mit diesem und für dieses
Kennzeichen sowie Erklärungen von Industrie- und
Handelskammern und von anderen Berufsverbänden sein (vgl. BGH,
a.a.O., Tz 28, zum Markenrecht).
bb)
Wer zu den beteiligten Verkehrskreisen gehört, bestimmt sich
nach dem Kundenkreis des Unternehmens, den von ihm angebotenen Waren
und Dienstleistungen und deren bestimmungsgemäßer
Verwendung (vgl. BGH, a.a.O., juris Rdn. 31 f. zum Markenrecht).
Handelt es sich um Waren des persönlichen täglichen
Gebrauchs, die von allen Bevölkerungsgruppen verwendet werden,
so ist auf diese Gesamtheit abzustellen (BGH, a.a.O.).
cc)
Angesprochene Verkehrskreise sind hier alle Teile der
Bevölkerung. Notwendig wäre insoweit eine Bekanntheit
nicht unter 50 % aller Verbraucher. Die Klägerin behauptet nur
einen Bekanntheitsgrad von 22 % (ungestützt) bzw. 37 %
(gestützt), und das auch nur mit Bezug auf die Marken der
Klägerin.
2.
Vorliegend fehlt es auch an einem namensmäßigen
Gebrauch der streitgegenständlichen Unternehmensbezeichnung
der Klägerin durch die Beklagte.
a)
Ebenso wie § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG setzt der
Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2,
§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG eine
kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden
Bezeichnung voraus (BGH, GRUR 2005, 419 - Räucherkate, juris
Rdn. 49 m.w.N.). Insoweit können die markenrechtlichen
Voraussetzungen entsprechend herangezogen werden (vgl. BGH, a.a.O.,
Räucherkate).
Die
Beklagte müsste daher das streitgegenständliche
Kennzeichen namensmäßig gebraucht haben, und zwar -
gemäß der Hauptfunktion eines
Unternehmenskennzeichens - zur Unterscheidung ihres Unternehmens von
anderen Unternehmen (vgl. BGH, a.a.O., Räucherkate, juris Rdn.
43 zum Markenrecht). Soweit nach den Umständen des
Einzelfalles mit dem firmenmäßig genutzten Zeichen
zugleich auch eine Verbindung zu einzelnen oder allen vom Unternehmen
angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen hergestellt wird, läge
zugleich ein markenmäßiger neben dem
firmenmäßigen Gebrauch des Kennzeichens vor (EuGH,
GRUR Int. 2007, 1007 - Celine, Tz 23, 26; BGH, GRUR 2008, 254 - The
Home Store, Tz 23, 28). Dann müsste die Verwendung des
streitgegenständlichen Zeichens durch die Beklagte zur
Unterscheidung der Waren ihres Unternehmens von denen anderer
Unternehmen gedient haben (vgl. BGH, a.a.O., Räucherkate,
juris Rdn. 43) und nicht nur als beschreibender Sachhinweis (vgl. BGH,
Urteil vom 13.03.2008, I ZR 151/05, Tz 18; zu einem u. U.
weitergehenden Schutz bekannter Marken vgl. EuGH, GRUR 2007, 404
-Opel/Autec, Tz. 25 zu Tz. 34; BGH, GRUR 2005, 583 - Lila-Postkarte,
juris Rdn. 14; zu einem sehr weiten Benutzungsbegriff, begrenzt durch
das Bestehen einer Verwechslungsgefahr vgl. EuGH, GRUR 2008, 698 -
02,
Tz 45).
Maßgeblich
für die Beurteilung der vorgenannten Vorstellungen zu
Verbindungen zwischen den Unternehmen bzw. ihren Produkten ist die
Auffassung der beteiligten Verkehrskreise (EuGH, GRUR 2007, 404
-Opel/Autec Tz. 25; BGH, GRUR 2002, 812,813 -
Frühstücksdrink II; a.a.O., Räucherkate,
juris Rdn. 43), und zwar die eines durchschnittlich informierten,
verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (BGH,
a.a.O., Frühstücksdrink II; a.a.O.,
Räucherkate). Dabei genügt für die Annahme
eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs die nicht
völlig fern liegende Möglichkeit, dass eine
entsprechende Vorstellung bei einem nicht unerheblichen Teil der
maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufen wird (vgl. EuGH,
GRUR 2003, 55 - Arsenal, Tz 57).
b)
Erscheint bei der Eingabe eines Kennzeichens als Suchbegriff in
„Suchmaschinen" durch Verbraucher räumlich getrennt
von der Auflistung in der Trefferliste eine Werbeeinblendung Dritter
(gemäß deren Vereinbarungen mit dem
Suchmaschinenbetreiber zur Schaltung von Werbeeinblendungen bei
bestimmten „Schlüsselworten"), so liegt darin in der
Regel kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des
Kennzeichens durch den Werbetreibenden (Senat, Beschluss vom 16. Januar
2004, 5 W 401/03, Umdruck Seite 4: Unternehmenskennzeichen als
Schlüsselwort; OLG Köln, MMR 2008, 50, juris Rdnrn. 7
ff.: Marke als Schlüsselwort; OLG Frankfurt, WRP 2008, 830,
juris Rdnrn. 7 ff.: weitgehend passende Begriffe zu einer Marke als
Schlüsselwort; offen: OLG Düsseldorf WRP 2007, 440,
juris Rdnr. 20: Unternehmenskennzeichen als Schlüsselwort; OLG
Köln, K & R 2006, 240, juris Rdnr. 9: weitgehend
passende Begriffe zu einer Marke und einem Unternehmenskennzeichen;
a.A.: OLG Braunschweig, WRP 2007, 435, juris Rdnr. 9: Marke als
Schlüsselwort; GRUR- RR 2007, 71, 72: weitgehend passende
Begriffe zu einer Marke und einem Unternehmenskennzeichen; OLG Dresden,
CR 2007, 738, juris Rdnr. 15: weitgehend passende Begriffe zu einer
Marke und einem Unternehmenskennzeichen; OLG Stuttgart, WRP 2007, 1265,
juris Rdnr. 22 ff.: Marke als Schlüsselwort; vgl. auch OLG
München, MMR 2008, 334 und 541).
aa)
Während die Auflistung in der Trefferliste der Suchmaschine
den Nutzer der Suchmaschine noch auf einen - irgendwie gearteten -
Zusammenhang mit dem Suchbegriff schließen lässt -
gerade darin liegt die Lotsenfunktion des Kennzeichens (vgl. BGH, GRUR
2007, 65-Impuls, juris Rdnr. 19), erscheinen Werbeeinblendungen beim
Aufsuchen von fremden Webseiten und insbesondere auch bei der Benutzung
von Suchmaschinen für den Internet-Benutzer eher
willkürlich und zusammenhanglos. Denn er kennt die den
Werbeeinblendungen zugrunde liegenden Vereinbarungen des Werbenden mit
dem Werbeträger nicht konkret. Allein die unmittelbare
zeitliche Verknüpfung zwischen Suchworteingabe,
Trefferlistenerstellung und Werbeeinblendung besagt wenig, denn sie
kann ohne weiteres zufällig oder dem technischen Ablauf
(Werbeeinblendung erst mit dem Sichtbarwerden der Trefferliste)
geschuldet sein (Senat, a.a.O.; OLG Köln, MMR 2008, 50, juris
Rdnr. 10; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rdnr. 14; Ullmann, GRUR 2007,
633, 638; Illmer, WRP 2007, 399, 402). Dem Durchschnitts-Internetnutzer
ist aus der Nutzung von Suchmaschinen und - jedenfalls vereinzelten -
probehalber erfolgten „Klicks" auf aufleuchtende Werbung
bekannt, dass ein unternehmensmäßiger Zusammenhang
regelmäßig nicht gegeben ist, wenn nicht die Werbung
auch das gesuchte Unternehmenskennzeichen enthält. Es ist
offensichtlich, dass die Benutzung der Suchmaschine für den
InternetNutzer kostenlos ist, obwohl ihre Entwicklung und ihr Vorhalten
dem Betreiber erhebliche Aufwendungen verursacht hat. Aus der Nutzung
vielfältiger anderer Medien ist dem verständigen
Durchschnittsverbraucher bekannt, dass die Kosten des Betreibers
regelmäßig über Werbeanzeigen Dritter
refinanziert (und Gewinne erwirtschaftet) werden. Sucht ein Verbraucher
gezielt nach einem Unternehmen oder einem Produkt durch Eingabe des
jeweiligen Kennzeichens und erwartet er deshalb eine Auflistung des
Gesuchten im vordersten Bereich der Suchergebnisliste, besteht
für den Verbraucher regelmäßig kein Anlass
anzunehmen, die beiläufige Werbung beziehe sich gerade auf
dieses gesuchte und gefundene Unternehmen oder Produkt. Denn neben der
Auflistung in der Suchergebnisliste selbst bedarf es dann an sich
keiner Anzeige des gesuchten Unternehmens, um den Internet-Nutzer zu
sich hin zu führen. Grundsätzlich lässt dies
darauf schließen, dass es gerade die Konkurrenten sind, die
mit Anzeigen um Aufmerksamkeit werben, vom Gesuchten ablenken und zu
sich hin lenken wollen. Dies gilt auch und gerade, wenn zu dem
Gesuchten und nach dem Inhalt der Anzeige eine
Branchenidentität besteht. Für einen
kennzeichenmäßigen Gebrauch fehlt es damit an einer
(relevanten, funktionalen) Benutzung der fremden Kennzeichen. Diese
werden nicht als identifizierende Angabe für das eigene
Unternehmen des mit Schlüsselworten Werbenden benutzt, sondern
sie bleiben als solche den Kennzeicheninhabern zugeordnet.
bb)
Dass eine kennzeichenmäßige Benutzung dennoch
vorliegen soll, weil sich der Werbende eine vom Kennzeicheninhaber
aufgebaute Kraft des Kennzeichens zu Nutze mache und er gerade die
für die Kennzeichen spezifische Lotsenfunktion benutze, die
darin bestünde, dass in einem großen Angebot gezielt
zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen bzw. zu den eigenen
Unternehmen hingelenkt werde (so OLG Braunschweig, WRP 2007, 435, juris
Rdnr. 10; GRUR-RR 2007, 71, 72; OLG Dresden, a.a.O., juris Rdnr. 15;
OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rdnr. 25), kann weder in dieser
Allgemeinheit noch für den Regelfall überzeugen. Denn
die Eingabe des Suchbegriffs soll - nach der Vorstellung des Nutzers -
funktionsgemäß nur zur Erstellung der
Suchergebnisliste selbst und der Auflistung dort führen (vgl.
hierzu BGH, a.a.O., Impuls und GRUR 2007, 784-Aidol).
Allein
in diesem Zusammenhang kann von einem gezielten Hinlenken gesprochen
werden. Die Werbeeinblendung schiebt sich hingegen nicht in die
Auflistung der Suchergebnisse ein, sondern sie erscheint nur bei
Gelegenheit, also regelmäßig beiläufig
neben der Suchergebnisliste.
c)
Die Annahme eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs ist
noch fernliegender, wenn - wovon vorliegend schon nach den
verfahrensfehlerfrei getroffenen tatbestandlichen Feststellungen im
angefochtenen landgerichtlichen Urteil auszugehen ist - der Werbende
als Schlüsselwort einen Gattungsbegriff (hier
„Möbel") vorgegeben hat (vgl. OLG München,
MMR 2008, 541; enger etwa OLG Stuttgart, WRP 2007, 1265, juris Rdnrn.
28 ff.). Auch wenn nach der vom Werbenden gewählten Option
„weitgehend passende Keywords" (alle Wendungen, die das Wort
mitenthalten) fremde Kennzeichen erfasst sein könnten,
weiß der Suchmaschinennutzer doch um den jeweils von ihm
eingegebenen Gattungsbegriff, so dass er um so mehr sachnah das
Erscheinen der Anzeigen mit diesem Gattungsbegriff verknüpfen
wird, wenn nicht der konkrete Anzeigeninhalt Abweichendes erkennen
lässt.
d)
Vorliegend sprechen überdies die Gesamtumstände gegen
eine kennzeichenmäßige Benutzung des
Unternehmenskennzeichens der Klägerin.
Die
Anzeige der Beklagten erscheint zwar an erster Stelle der beiden
Anzeigen, also noch vor der Anzeige eines dritten Unternehmens. Schon
aus dem Blickfang der Anzeige ist aber die deutlich unterscheidbare
eigene Firma der Beklagten erkennbar. Die Klägerin ist in der
Trefferliste - soweit für einen Suchmaschinennutzer erkennbar
- erst an siebenter Stelle unter der Bezeichnung „EMV Europa
Möbel-Verbund ..." gelistet. Vorangestellt sind verschiedene
Unternehmen, die mit dem Bestandteil „Europa Möbel"
andere Gebietsbezeichnungen verbinden („Österreich",
erste Stelle), die Angabe zusätzlicher Wendungen in wohl
tschechischer Sprache (vierte Stelle) bzw. Namenszusätze
enthalten („Jäger", fünfte Stelle) oder
weitgehend nur auf die Wendung „Europamöbel" (zweite
Stelle), Europa Moebel (dritte Stelle), Europamöbel (sechste
Stelle) beschränkt sind. Nachgestellt folgt in der
Suchmaschinenergebnisliste noch eine „Europamöbel
GmbH & Co. KG". Unter diesen Umständen ist es
fernliegend, dass der Verkehr die namensfremde Anzeige der Beklagten
gerade auf den Eintrag der Klägerin (an siebter Stelle der
Trefferliste) bezieht oder auch nur auf eine der in der
Suchmaschinenergebnisliste vielschichtig gebrauchten Firmen mit dem
Bestandteil „Europa Möbel". Nicht einmal in der
Kennzeichnung der Klägerin in der Trefferliste („EMV
Europa Möbel-Verbund ...") kann der Verkehr die Firma
„Europa Möbel" ohne weiteres erkennen.
3.
Unter diesen Umständen kann auch nicht eine
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG bejaht
werden.
a)
Die Beurteilung der Verletzungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2
MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen
den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit des
Waren- oder Dienstleistungsbereiches sowie der Kennzeichnungskraft des
älteren Kennzeichens, so dass ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit des Waren- oder Dienstleistungsbereiches durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder
durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft des älteren
Kennzeichens ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, GRUR 2008,
258 Tz. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen
hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre
entscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 03.04.2008, I ZR 49/05,
Tz. 23 Schuhpark).
b)
Vorliegend sind beide Parteien als eigenständige Unternehmen
erkennbar. Wenn der Verkehr der Kennzeichnung „Europa
Möbel" auch Waren zuordnet, dann nicht wegen eines insoweit
mehrdeutigen Unternehmenskennzeichens, sondern allenfalls wegen der von
der Klägerin benutzten Marken. Für die Annahme
betrieblicher Verbindungen fehlt jeder nähere Anhalt, und zwar
auch wegen der Anzeige eines dritten - ebenfalls eigenständig
gekennzeichneten - Unternehmens.
II.
Auch hinsichtlich eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 MarkenG fehlt es schon an
einem Kennzeichenrecht der Klägerin. Zudem kann auch insoweit
nicht von einem markenmäßigen Gebrauch und einer
Verwechslungsgefahr ausgegangen werden (Entsprechendes gilt
für die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung).
1.
Die Wendung „Europa Möbel" besitzt auch als Marke
für Möbel keine hinreichende originäre
Unterscheidungskraft.
a)
Sie geht - wie erörtert - nicht über die
beschreibende Angabe „Möbel aus Europa" bzw.
„Europäische Möbel" (jeweils im Sinne von
Möbeln mit einem europäischen Rang) hinaus.
b)
Auch die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Europa
Möbel" (genauer: „EM Europa Möbel", wobei
-hervorgehoben - die Buchstaben EM übereinander und durch ein
Quadrat verbunden dargestellt sind) führt hier nicht
über eine Tatbestandswirkung des Eintragungsaktes zu einer
notwendigen Annahme einer (geringen) originären
Unterscheidungskraft im Verletzungsprozess. Denn es geht nicht schlicht
um eine Wortmarke „Europa Möbel". Der
Markenbestandteil „EM" dominiert die Wort-/Bildmarke der
Klägerin. Nur diesem graphisch betonten Element kann eine -
wenn auch als Abkürzung wegen der erkennbaren Anlehnung an die
beschreibende Wendung „Europa Möbel" nur schwache -
originäre Unterscheidungskraft beigemessen werden.
c)
Der Vortrag der Klägerin zu einer
markenmäßigen Bekanntheit geht nicht über
den zu einer etwaigen Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens hinaus.
2.
Auch kommt eine markenmäßige Verwendung des
Kennzeichens der Klägerin nicht in Betracht.
Nach
den Gesamtumständen ist es fernliegend, dass ein
Internet-Nutzer, der etwa Händler der Möbel
„Europa Möbel" sucht, aufgrund der Anzeige der
Beklagten meint, diese gehöre zu jenem Händlerkreis.
Zum
einen weist das Ergebnis der Trefferliste - wie erörtert - ein
sehr vielschichtiges, uneinheitliches Bild zum Kennzeichen
„Europa Möbel" auf, wenn u. a. „Europa
Möbel aus der Tischlerei ... " (sechste Stelle vor der
Eintragung der Klägerin) angeboten, also von verschiedenen
Möbelunternehmen als Bezeichnung für verschiedene
Waren gebraucht werden.
Die
Anzeige der Beklagten bezieht sich zum anderen nach ihrem Inhalt mit
keinem Wort auch nur auf „Europa Möbel". Wollte sich
ein Händler aber mit einer „punktgenau" plazierten
Werbung gerade als Händler für Möbel dieser
Marke „Europa Möbel" dem Verbraucher andienen, dann
wird er nicht vage nur auf „10.000 Möbel und
Einrichtungsgegenstände: So gut! So günstig! Sofort!"
hinweisen (wie in der Anzeige der Beklagten geschehen), sondern gezielt
auf einen solchen speziellen Warenvorrat (ausdrücklich auch)
aufmerksam machen. So enthält die nachfolgende Anzeige eines
dritten Unternehmens den ausdrücklichen Hinweis
„Europamöbel". Dies erkennt der verständige
Durchschnittsverbraucher. Dieser wird auch Marken-Möbel kaum
bei einem „Möbel-Discounter" (so die Herausstellung
der Beklagten) vermuten. Es bleibt dann im wesentlichen ein
Verständnis der Werbung als branchenmäßige
Bezugnahme im Sinne einer Eigenwerbung eines konkurrierenden
Unternehmens der Möbelbranche.
3.
Unter diesen Umständen fehlt es ebenso - wie schon
firmenrechtlich erörtert - an einer Verwech slungsgefahr.
III.
Auf kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche nach
§ 15 Abs. 3, Abs. 4, § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5
MarkenG wegen einer etwaigen Bekanntheit ihrer Kennzeichen hat auch die
Klägerin selbst sich nicht berufen.
Zwar
hindert es die Anwendung der oben genannten Vorschriften nicht, wenn
die Zeichen innerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der Waren oder
Dienstleistungen, für die sie Schutz genießen,
benutzt werden (BGH, GRUR 2004, 779 - Zwilling/zwei Brüder,
juris Rdn. 70). Doch selbst wenn - entgegen der Auffassung des Senats -
eine schwache originäre Kennzeichnungskraft der Kennzeichen
der Klägerin unterstellt werden würde, käme
vorliegend ein „Bekanntheitsschutz" nicht in Betracht.
1.
Zu einer Bekanntheit ihrer Firma trägt die Klägerin
nichts vor.
Auch
eine Bekanntheit ihrer Handelsmarke(n) hat die Klägerin nicht
hinreichend dargetan, wenn sie darauf verweist, die Marke sei in den
letzten 40 Jahren deutschland- und europaweit verwendet worden und 2006
hätte sie einen Bekanntheitsgrad von 22 %
(ungestützt) bzw. 37 % (gestützt) erreicht.
a)
Relevante Faktoren zur Bestimmung einer Bekanntheit sind der
Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische
Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der
Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung
getätigt hat (EuGH, GRUR Int. 2000, 73 - Chevy, Tz. 27;
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 804). Ein Vortrag
zum Marktanteil, zur Intensität der Benutzung und zum Umfang
der Investitionen fehlt.
b)
Auch wenn es nicht strikt auf prozentuale Mindestquoten ankommt, sollte
regelmäßig eine prozentuale Untergrenze um 30 %
nicht unterschritten werden (vgl. Senat, GRUR 2000, 906, 907; OLG
Hamburg, GRUR 1999, 339, 341; weitergehend Ingerl/Rohnke, a.a.0.,
§ 14 Rdn. 810: ab 20 %, jedenfalls ab 30 bis 33 % Bekanntheit
naheliegend).
Vorliegend
ist für eine Bekanntheit des Markenbestandteils
„Europa Möbel" ohnehin in erster Linie auf den
ungestützt befragten Teil der Verbraucher abzustellen (22 %).
Angesichts der allenfalls anzunehmenden schwachen originären
Unterscheidungskraft und jedenfalls wegen fehlender weiterer Angaben im
Vortrag der Klägerin (vgl. oben a)) kann hier insgesamt noch
keine Bekanntheit bejaht werden.
2.
Darüber hinaus fehlte es an einer relevanten Rufausbeutung im
Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, selbst wenn eine geringe
originäre Kennzeichnungskraft und eine (schon eben)
genügende Bekanntheit unterstellt werden würde.
a)
Zwar kann bei der Prüfung der Voraussetzung einer
markenmäßigen Nutzung bei bekannten Marken eine
weitergehende Auslegung geboten sein, so dass unter Umständen
ein solcher Gebrauch schon dann vorliegen kann, wenn das Zeichen
gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH
GRUR Int. 2004, 121 - adidas-Fitnessworld, Tz. 39 f.; BGH GRUR, 2005,
269 - Lila-Postkarte, juris Rdn. 15) bzw. die Umstände der
Benutzung unmissverständlich auf die bekannte Marke hindeuten
(BGH, a.a.0., Lila-Postkarte, juris Rdn. 70). Vorliegend fehlt es aber
schon - wie erörtert - nach den konkreten Umständen
an einer solchen unmissverständlich gedanklichen Verbindung
nach der Eingabe des Suchbegriffs und dem Erscheinen der Trefferliste
und der Anzeige der Beklagten.
b)
Selbst wenn aber auch insoweit ein
kennzeichenmäßiger Gebrauch unterstellt werden
würde, fehlte es an einer Rufausbeutung, weil kein
Imagetransfer erfolgt (vgl. BGH, a.a.0., Lila-Postkarte, juris Rdn. 19).
Auch
die Unterscheidungskraft der Marke wird hier nicht ausgenutzt, und zwar
auch nicht durch ein Erschleichen von Aufmerksamkeit (vgl. BGH, GRUR
2000, 875, 877 - Davidoff I; a.a.0., Zwilling/Zwei Brüder,
juris Rdn. 70). Zur Begründung von Ansprüchen, die
auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützt sind,
genügt es nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, durch
bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit
zu erwecken (BGH, a.a.0., Zwilling/Zwei Brüder). Ebensowenig
reicht dafür aus, dass die Wahl des angegriffenen Zeichens
nicht zufällig erscheint (BGH, a.a.0., Zwilling/Zwei
Brüder).
Vorliegend
fehlt es an einer relevanten gedanklichen Verknüpfung der
beiderseitigen Zeichen. Zwar würde der zeitliche Zusammenhang
(zwischen Eingabe des Suchwortes und dem Erscheinen der Trefferliste
und der Anzeige) sowie die Branchenidentität den Verbraucher
veranlassen, für einen kurzen Moment über eine
Verbindung zwischen Suchwort und Anzeige nachzudenken. Eine
nähere Überlegung folgt aber grundsätzlich
erst mit der Sichtung der - gezielt allein gesuchten und erwarteten -
Trefferliste und der dort genannten Eintragungen. Bei dieser Sichtung
zeigt sich aber hier schon - wie erörtert - ein eher diffuses
Bild betreffend die Kennzeichen der Klägerin. Ein eindeutiger
Bezug zwischen Suchwort und Anzeige fehlt nicht nur, er liegt hier auch
- wie erörtert - fern. Unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass allenfalls von einer schwach bekannten Marke auszugehen
wäre, genügt die allenfalls kurze, flüchtige
gedankliche Assoziation zwischen den Kennzeichen hier nicht zur
Bejahung eines „Bekanntheitsschutzes".
IV.
1.
An einer unlauteren Rufausbeutung i. S. d. §§ 3, 4
Nr. 9 b, 10 UWG fehlt es schon deshalb, weil die Beklagte hier einen
(etwaigen) guten Ruf (ein Image) der Klägerin bzw. ihrer
Produkte nicht als Vorspann für ihre eigenen Leistungen und
Ware benutzt (vgl. BGH, GRUR 1983, 247 - Rolls-Royce; Köhler
in: Hefer-mehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl.,
§ 4 Rdnr. 10.82; Schultz/Störing, WRP 2008, 741, 747
f.), also keine Gütevorstellung (die die Klägerin
betrifft) auf sich übertragen will (vgl. Senat, a.a.O.,
Umdruck Seite 6; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rdnr. 17; OLG
Köln, MMR 2008, 50, juris Rdnr. 17; OLG Düsseldorf
a.a.O., juris Rdnr. 23; a. A. OLG Köln, K & R 2006,
240, juris Rdnr. 10). Die Anzeige der Beklagten stellt sich in offener
Konkurrenz zur Klägerin und grenzt sich damit gerade von
dieser ab.
2.
Auch ein unlauteres Abfangen von Kunden i. S. d. §§
3, 4 Nr. 10 UWG kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. schon Senat,
a.a.O., Umdruck Seite 8 ff.; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rdnr. 18; OLG
Köln MMR 2008, 50, juris Rdnr. 12 ff.; OLG Düsseldorf
a.a.O., juris Rdnr. 24; OLG Karlsruhe, WRP 2008, 135, juris Rdnrn. 35
ff.; Schultz/Störing, WRP 2008, 741, 743 ff.; a A. OLG
Köln, K & R 2006, 240, juris Rdnr. 10).
a)
Das Eindringen in den Kundenkreis eines Mitbewerbers ist
grundsätzlich nicht unerlaubt. Es besteht kein Recht des
Mitbewerbers auf Erhaltung seiner Kundschaft. Das Ausspannen von
Kunden, auch wenn es zielbewusst und systematisch geschieht, liegt im
Wesen des Wettbewerbs (BGH, GRUR 1963, 197, 200
-Zahnprothese-Pflegemittel; GRUR 1986, 547, 548 - Handzettelwerbung).
Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn sich die Werbung an
den Kundenkreis eines Konkurrenten richtet, den sich dieser mit einem
großen Werbeaufwand geschaffen hat (BGH, a.a.O.). Selbst wenn
der Werbende durch die Wahl des Ortes seiner Werbung die
Anziehungskraft seines Mitbewerbers ausnutzt, um eine
kostengünstige konzentrierte Ansprache der
gewünschten Zielgruppen zu erreichen, ist dies nicht
schlechthin unzulässig (BGH, .a.a.O.). Erst wenn besondere,
den Wettbewerb verfälschende und daher zu missbilligende
Umstände hinzutreten, wird das Ausspannen von Kunden
wettbewerbswidrig (BGH, a.a.O.).
b)
Kundenausspannende Werbemaßnahmen sind dann
wettbewerbswidrig, wenn der Werbende sich mit ihrer Hilfe gleichsam
zwischen den - noch nicht konkret zum Kauf entschlossenen -
Interessenten und das in seinem Blickfeld liegende
Geschäftslokal der Konkurrenz schieben will, um diesen zu
hindern, das Geschäftslokal der Konkurrenz wahrzunehmen und es
bei einem ruhigen Überblick in den Kreis der
Erwägungen einzubeziehen (BGH, GRUR 1960, 431, 433 -
Kraftfahrzeugnummernschilder).
Vorliegend
ist dies nicht der Fall, denn der Internet-Nutzer wird ohnehin - an
Werbereinblendungen gewöhnt - in erster Linie der Trefferliste
Aufmerksamkeit schenken. Der Internet-Nutzer kann sich in Ruhe der
Trefferliste und den Anzeigen zuwenden und eine Auswahl vornehmen. Dass
der Internet-Nutzer - anders als im Fall „Handzettelwerbung"
- ohne große Mühe schon mit einem „Klick"
auf die Internetseite der Beklagten gelangen kann, ist unerheblich.
Auch im Fall einer Handzettelwerbung kommt es auf die mehr oder weniger
große Entfernung zwischen den Ladenlokalen der Konkurrenten
nicht an. Zudem wäre der Internet-Nutzer auch mit einem
„Klick" wieder beim Suchergebnis und der Klägerin
zurück.
c)
Ein Abfangen von Kunden kann ferner dann unzulässig sein, wenn
der Kunde schon konkret zum Kauf bei der Konkurrenz entschlossen ist
und er im engsten örtlichen Bereich des Konkurrenzunternehmens
gezielt angesprochen wird, um ihm eine Änderung seines
Kaufentschlusses aufzudrängen (BGH, a.a.O.,
Zahnprothesen-Pflegemittel Seite 201; Handzettelwerbung Seite 548; OLG
Bamberg, NJW-RR 1993, 50).
aa)
Vorliegend kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die
Internet-Nutzer hinreichend zum Kauf (über die
Internetplattform der Klägerin) entschlossen sind, wenn sie
eine Unternehmensbezeichnung als Suchwort eingeben.
Ein
verständiger Internet-Nutzer wird
regelmäßig die besonderen
Informationsmöglichkeiten des Internets vor einer
Auftragsvergabe nutzen wollen und dabei vorab nicht nur die Webseiten
des ihm bekannten Unternehmens aufsuchen, sondern auch die ihm
erkennbaren Webseiten der Konkurrenz. Er muss nicht den oft aufwendigen
Weg zwischen mehreren Geschäften auf sich nehmen, sondern er
kann bequem und in Ruhe zu Hause die Angebote vergleichen. Gezielte
Werbeeinblendungen bei der Benutzung von InternetSuchmaschinen kommen
ihm dabei nur zugute.
bb)
Darüber hinaus erfolgt die Werbeeinblendung vorliegend nicht
im engsten örtlichen Bereich der Klägerin. Im
Internet ist dies ihre eigene Webseite. Diese wird von den
Werbeeinblendungen der Beklagten nicht erfasst. Die Ergebnisliste ist
eine solche des Suchmaschinenbetreibers und deshalb diesem zuzuordnen.
Er ist daher grundsätzlich im Verkauf von
Werbeflächen auf seinen Webseiten frei.
d)
Eine auch nur ansatzweise mögliche psychische Zwangslage ist
vorliegend nicht erkennbar. Dies kommt bei einem gezielten
persönlichen Ansprechen in Betracht (vgl. BGH, a.a.O.,
Kraftfahrzeugnummernschilder), ansatzweise auch bei einer
Handzettelverteilung.
Bei
einer Internet-Nutzung kann der Interessent in aller Ruhe die Angebote
aussuchen und abwägen (vgl. dazu BGH, a.a.O.,
Zahnprothesen-Pflegemittel Seite 200 und Handzettelwerbung Seite 548).
Auch der Umstand, dass der Internet-Nutzer mit nur einem Klick auf die
Anzeige der Beklagten zu deren Angebot gelangen kann, führt -
im Hinblick auf einen verständigen Durchschnittsverbraucher -
nicht zur Annahme einer subtilen oder gar versteckten Einflussnahme im
Sinne einer psychischen Zwangslage. Im Übrigen ist die
Klägerin durch einen Klick auf die viel näher
liegende Auflistung im Suchmaschinenergebnis ebenso leicht zu erreichen.
e)
Ebensowenig kann hier von einem „gezielten Einkreisen" des
Geschäftsbetriebs der Klägerin (vgl. Senat, GRUR
1984, 601, 602) die Rede sein. Ihre eigene Webseite bleibt
„frei" zugänglich. Nur eine Suchmaschine (wenn auch
eine sehr bedeutende) ist von der Werbemaßnahme der Beklagten
erfasst.
f)
Auch der Gesichtspunkt einer Nachahmungsgefahr (vgl. dazu BGH, a.a.O.,
Kraftfahrzeugnummernschilder, Seite 432) führt vorliegend
nicht zur Annahme eines Wettbewerbsverstosses.
Zwar
bewirkt die kostengünstig konzentrierte Ansprache von
Zielgruppen eine sehr hohe Nachahmungsgefahr. Dies kann bei
Werbemaßnahmen im örtlichen Vorfeld des
Geschäftssitzes zu unhaltbaren Behinderungen führen.
Vorliegend ist aber der Werbeplatz technisch bedingt begrenzt und die
Werbespalte beeinträchtigt auch nicht die Lesbarkeit der
Trefferliste und die dortigen Angaben der Klägerin.
V.
Auch eine Herkunftstäuschung im Sinne der §§
3, 4 Nr. 9b, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG kommt vorliegend
nicht in Betracht, weil - wie erörtert - der Internet-Nutzer
nicht die Marke der Klägerin (auch) der Beklagten zuordnet
(vgl. oben II 2).
C.
Die
Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr.
11, § 711 ZPO.
Die
Zulassung der Revision ist nicht geboten, § 543 Abs. 2 ZPO.
Die vorliegende Entscheidung beruht tragend schon auf der Verneinung
einer kennzeichenmäßigen Unterscheidungskraft, und
dies auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung.