Die Behauptung des
Angeklagten, er sei "durch eine akute Erkrankung
verhandlungsunfähig" gewesen und die Vorlage eines
ärztlichen Attests in
dem attestiert wird, der Patient sei "krankheitsbedingt
verhandlungsunfähig", ist keine ausreichende Glaubhaftmachung
einer Tatsache zur Begründung eines Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 45 Abs. 2 StPO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß
des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Angeklagten am 1.
März 2006 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem
Monat. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung verwarf das
Landgericht Berlin am 5. Dezember 2006 nach § 329 Abs. 1 StPO,
da er zur Berufungshauptverhandlung ungeachtet der durch
Zustellungsurkunde nachgewiesenen Ladung nicht erschienen war. Den
Antrag des Angeklagten vom 6. Dezember 2006 auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand verwarf das Landgericht durch Beschluß vom 29.
Dezember 2006. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem
Rechtsmittel.
Die nach §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO
zulässige, fristgemäß eingelegte sofortige
Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter anderem die Angabe
über den Hinderungsgrund (vgl. Meyer-Goßner, StPO
49. Aufl., § 45 Rdn. 5). Erforderlich ist dabei eine genaue
Darstellung der Tatsachen, die für die Frage bedeutsam sind,
wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der
Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. KG,
Beschlüsse vom 18. September 2002 – 5 Ws 492/02
– und 7. Mai 2002 – 3 Ws 106/02 -). Dieser
Darlegungspflicht genügt die Antragsbegründung des
Angeklagten nicht. Der Beschwerdeführer führte zur
Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages lediglich aus, er
sei „durch eine akute Erkrankung
verhandlungsunfähig“ gewesen. In dem
beigefügten ärztlichen Attest – ausgestellt
am Tag des Hauptverhandlungstermins – heißt es
ebenfalls nur „Hiermit wird ärztlicherseits
bestätigt, daß der oben genannte Patient am
5.12.2006 krankheitsbedingt verhandlungsunfähig
war.“ Obwohl das Landgericht in dem angegriffenen
Beschluß auf die unzureichenden Ausführungen zur
Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten hingewiesen hat,
enthält auch das Beschwerdevorbringen keine weitergehenden
Erörterungen zu dem konkreten Krankheitsbild.
Zu Recht ist das Landgericht der Aufforderung, daß ein
Wiedereinsetzungsgrund nicht konkret vorgetragen und nicht glaubhaft
gemacht wurde. Denn eine Erkrankung entschuldigt nur, wenn sie nach
ihrer Art und ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von
ihr ausgehenden körperlichen und geistigen
Beeinträchtigung eine Beteiligung an einer Hauptverhandlung
unzumutbar macht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281; KG,
Beschluß vom 21. Februar 2001 – 3 Ws 70/01 -). Die
diesbezüglichen Angaben sind in dem Attest aufzunehmen, da der
Senat ohne konkrete Angaben nicht feststellen kann, ob dem Erscheinen
des Angeklagten in der Hauptverhandlung ein objektives Hindernis
entgegenstand (vgl. KG, Beschluß vom 27. April 1995
– 3 Ws 151/95 -). Daran fehlt es in dem Attest vom 5.
Dezember 2006. Daß der Arzt Verhandlungsunfähigkeit
diagnostizierte ist bedeutungslos, denn dies ist entgegen der
Auffassung der Beschwerde ein Rechtsbegriff (vgl. KG,
Beschluß vom 14. Oktober 2002 – 5 Ws 320/02 -),
unter den allein das Gericht und nicht der Arzt die von letzterem
festgestellten medizinischen Tatsachen subsumieren kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.