Finanzgericht
Muenster Reichsbürger Reichsbuerger Urteil
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Aktenzeichen: 1 K 3123/14 F
| Verkündet
am: 14.04.2015
|
FINANZGERICHT
MÜNSTER
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Tenor
Die
Klage wird abgewiesen.
Der Kläger
trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der
Kläger ist Diplom Kaufmann und selbständig als
Unternehmensberater tätig.
Der
Kläger bestreitet die Existenz eines völkerrechtlich
anerkannten Staates "Bundesrepublik Deutschland". Die Bundesrepublik
Deutschland besitzt seiner Meinung nach keine staatliche Legitimation.
Stattdessen existiere der Staat "2tes Deutsches Reich" mit einer
kommissarischen Reichsregierung. Der Kläger ist weiter der
Auffassung, dass die Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland
insgesamt nicht gültig seien. Zudem bestreitet er die
Legitimation des Finanzamts T zur Festsetzung und Erhebung von Steuern.
Seiner Ansicht nach handelt es sich beim Finanzamt T
("Finanzagentur/Verwaltung T") nicht um eine
öffentlichrechtliche Anstalt/Körperschaft, sondern um
ein privates gewerbliches Unternehmen, welches zur Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben nicht berechtigt sei.
Der
Kläger hat am 15.09.2014 die vorliegende Klage mit insgesamt
acht Feststellungsanträgen erhoben (die einzelnen
Antragsbegehren sind zunächst als selbständige
Verfahren unter den Aktenzeichen 1 K 3123/14 F bis 1 K 3130/14 F
eingetragen und später unter dem hiesigen Aktenzeichen
verbunden worden).
Zur Begründung seiner
Klage führt der Kläger u.a. wie folgt aus:
Mit
dem Finanzamt T gebe es eine Reihe von Differenzen, die einer
Klärung bedürften. Beispielhaft verweist der
Kläger auf einen Bescheid über die Festsetzung der
Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 2. Kalendervierteljahr 2014
vom 01.10.2014 (Bl. 18 Gerichtsakte) sowie eine Aufforderung zur Abgabe
der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2013 (Bl. 33
Gerichtsakte). Dem Bescheid und der Aufforderung fehle es an jedweder
rechtlichen Grundlage. Als Staatsbeamter des
reichsverfassungsrechtlichen Staates "2tes Deutsches Reich" stehe er
der - nicht existenten - Bundesrepublik Deutschland exterritorial
gegenüber und genieße Immunität,
über die sich das Finanzamt nicht hinweg setzen
dürfe. Weder das Finanzamt noch eine wie auch immer geartete
Finanzverwaltung seien zur Festsetzung und Erhebung von Steuern ihm
gegenüber berechtigt. Jedenfalls sei eine solche Legitimation
in der Vergangenheit nicht nachgewiesen worden. Auch die Mitarbeiter
des Finanzamts hätten ihm gegenüber trotz mehrfacher
Aufforderung bislang nicht nachgewiesen, als Beamte zur Wahrnehmung
hoheitlicher Befugnisse überhaupt befugt zu sein.
Was
die aus seiner Sicht fehlende Existenz der Bundesrepublik Deutschland
angeht, so vertritt der Kläger insbesondere folgende
Auffassung: Durch die Streichung des Art. 23 Grundgesetz (GG) a.F.
durch den damaligen US-Außenminister James Addison Baker am
17.07.1990 auf der "Zweiplus-Vier-Konferenz" in Paris sei die
Bundesrepublik Deutschland handlungsunfähig erloschen. Im
Bundesgesetzblatt vom 28.09.1990 (Teil II, S. 885 ff.) sei die
Aufhebung bestätigt worden. Somit gebe es für das
Grundgesetz keinen Geltungsbereich mehr. Folgerichtig würde
von ihm die Geltung sämtlicher gesetzlicher Grundlagen der
Steuerfestsetzung und Steuererhebung - etwa des Grundgesetzes, der
Abgabenordnung und der materiellen Steuergesetze - zu Recht
angezweifelt. Das Umsatzsteuergesetz und die Abgabenordnung
besäßen daneben keinen Geltungsbereich und
verstießen auch gegen das Zitier-Gebot des Art. 19 GG.
Der
Kläger vertritt weiter die Meinung, dass auch ein Bundesland
"Nordrhein-Westfalen" nicht existiere. Es gäbe weder eine
Gründungsurkunde noch sei die Landesverfassung durch
Volksentscheid bestätigt worden.
Darüber
hinaus macht der Kläger geltend, dass ein Großteil
der Schreiben des Finanzamts T nicht unterschrieben und damit nichtig
sei. Dass eine Unterschrift zwingend zu erfolgen habe, ergebe sich aus
§ 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ferner
verweist der Kläger zur Begründung seiner Klage auf
einen Beschluss des "Reichsministers der Finanzen" einer
"kommissarischen Reichsregierung" des "reichsverfassungsrechtlichen
Staats 2tes Deutsches Reich" vom 07.07.2010 (Bl. 3 ff. Gerichtsakte).
Darin werde bestätigt, dass er - der Kläger - als
amtierender Reichswirtschaftsminister,
Amtsverhältnisträger und Staatsbeamter nicht in die
Zuständigkeit der untergeordneten Stelle der Bundesrepublik
des vereinten Deutschlands GmbH falle. Außerdem werde darin
beschlossen, dass für alle Staatsbürger des Staates
"2tes Deutsches Reich" bis zur Ausrufung dieses Staates ein
Steuererlass gelte.
Er - der Kläger - habe
ein berechtigtes Interesse an der Klärung des Sachverhaltes,
und zwar auf der Basis der tatsächlichen Rechtslage mit Hilfe
eines gesetzlichen Richters gemäß § 16
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), der an einem Staatsgericht i.S. des
§ 15 GVG tätig sei, vorbehaltlich der Rechte der
alliierten Siegermächte gemäß SHAEF-Gesetz
Nr. 2 Deutsche Gerichte, auf die er als den Alliierten
Siegermächten auf der Grundlage der SHAEF-Gesetze Nr. 1 und 52
dienstverpflichteter Staatsbeamte und
Amtsverhältnisträger des reichsverfassungsrechtlichen
Staates "2tes Deutsches Reich" bestehe. Eine solche Klärung
des Sachverhalts sei bisher nicht erfolgt, aber in Bezug auf die
rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des
Rechtsfriedens und der Rechtseinheit zwingend erforderlich.
Schließlich
führt der Kläger aus, dass er einer Sprungklage i.S.
des § 45 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur ausstehenden
Klärung des Sachverhalts im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung ausdrücklich zustimme. Eine Beschlussfassung
reiche insofern nicht aus.
Der Kläger
beantragt,
1. festzustellen, dass der Eingriff in
eine Völkerrechtsklage/internationales Strafverfahren ein
Verstoß gegen Art. 25 GG ist, und dass seitens der
BRD-Verwaltung (hier: Mitarbeiter des Finanzmats T) in eine laufende
Völkerrechtsklage eingegriffen wird und man sich damit
über Art. 25 GG hinwegsetzt.
2.
festzustellen, dass Staatsbeamte und dienstverpflichtete
Amtsträger des reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes
Deutsches Reich Immunität genießen und dass die
BRD-Verwaltung den Staatsbürgern und Staatsbeamten des
reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes Deutsches Reich mit der
Staatsangehörigkeit vom 22.07.1913 (RGBl. I S. 583)
exterritorial gegenübersteht und damit von diesen
überhaupt keine Steuern erheben, festsetzen und beitreiben
darf (anderenfalls sei die Nennung von entsprechenden Rechtsgrundlagen
und Rechtsvorschriften erforderlich).
3.
festzustellen, dass das Einkommensteuergesetz einen Verstoß
gegen SHAEF-Gesetz Nr. 1, gegen UN Resolution 217 A III vom 10.12.1948
sowie gegen die EU Charta für Menschenrechte darstellt.
4.
festzustellen, dass das Gewerbesteuergesetz einen Verstoß
gegen SHAEF-Gesetz Nr. 1, gegen UN Resolution 217 A III vom 10.12.1948
sowie gegen die EU Charta für Menschenrechte darstellt.
5.
festzustellen, dass die Abgabenordnung in der letzten Fassung
überhaupt nicht in Kraft getreten ist (anderenfalls sei
nachzuweisen, dass es sowohl für die Abgabenordnung als auch
für das Grundgesetz überhaupt einen Geltungsbereich
gebe).
6. festzustellen, dass das Umsatzsteuergesetz
einen Verstoß gegen das Zitier-Gebot des Art. 19 Grundgesetz
darstellt (auch insofern sei nachzuweisen, dass es für die
Abgabenordnung, das Grundgesetz und das Umsatzsteuergesetz
überhaupt einen Geltungsbereich gebe).
7.
festzustellen, dass die Firma Finanzagentur T GmbH willkürlich
die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in
gewerbliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb umqualifiziert hat.
8. festzustellen,
dass der Beschluss des Reichsministers der Finanzen vom 07.07.2010
Rechtskraft erlangt hat und gleichzeitig festzustellen wie er
umzusetzen ist.
Der Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Der Beklagte weist im Rahmen
seiner Gegenäußerung darauf hin, dass ein
außergerichtliches Vorverfahren nicht stattgefunden habe. Er
gehe insofern von einer Sprungklage i.S. des § 45 FGO aus, der
ausdrücklich zugestimmt werde. In der Sache verweist der
Beklagte auf eine Einspruchsentscheidung vom 22.06.2010 zur
Umsatzsteuervorauszahlung IV. Kalendervierteljahr 2009, die mit
Bescheid vom 16.03.2010 im Schätzungswege festgesetzt worden
sei (nebst Verspätungszuschlag). Darin habe er sich
ausführlich mit den Argumenten des Klägers zur
(Nicht-)Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie zur Legitimation
der Landesfinanzverwaltungen zur Festsetzung und Erhebung von Steuern
auseinandergesetzt.
Der erkennende Senat hat am
14.04.2015 mündlich in der Sache verhandelt. Auf die
Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Hinsichtlich
des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die
von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen
verweisen.
Gründe
Die
Klage ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig und hilfsweise
auch unbegründet.
I. Der 1. Senat des
Finanzgerichts Münster war in seiner aus dem Rubrum
erkennbaren Zusammensetzung befugt, in der mündlichen
Verhandlung vom 14.04.2015 zu verhandeln und zu entscheiden. Die
erkennenden Richter waren in Bezug auf die Person und das Begehren des
Klägers die gesetzlichen Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 S. 2
GG und des § 16 S. 2 GVG.
Zu der vom
Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung
aufgeworfenen Frage nach der "Legitimation" des Gerichts weist der
Senat auf Folgendes hin:
Gemäß
Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut; sie
wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die im Grundgesetz
vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder
ausgeübt. Der Bundesgesetzgeber hat in Ausübung der
ihm durch Art. 74 Nr. 1 GG eingeräumten konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Gerichtsverfassung
und das gerichtliche Verfahren mit der Finanzgerichtsordnung (FGO v.
06.10.1965, BGBl. I 1965, S. 1477 in der Fassung der Bekanntmachung v.
28.03.2001, BGBl. I 2001, S. 442, 2262, BGBl. I 2002, S. 679)
bundeseinheitlich die Errichtung gesonderter Gerichte
(§§ 1 u. 2 FGO) für die in § 33 FGO
genannten Materien vorgegeben. Gemäß § 3
Abs. 1 FGO bestimmen die Länder durch Gesetz u.a.
über die Errichtung und Organisation von Finanzgerichten. Auf
dieser Rechtsgrundlage hat Nordrhein-Westfalen zunächst durch
das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (v.
01.02.1966, GV NW 1966, S. 732) und später durch § 18
Justizgesetz NRW die Errichtung der Finanzgerichte Düsseldorf,
Köln und Münster angeordnet (JustG NRW v. 26.01.2010,
GV NW 2010, S. 30).
Das Präsidium des
Finanzgerichts Münster hat gemäß §
21e Abs. 1 S. 1 GVG - wie auf der Internetseite des Gerichts
nachzulesen - im Geschäftsverteilungsplan 2015 die gegen den
Beklagten gerichteten Verfahren, soweit sie nach dem 31.12.2011
eingegangen sind, dem 1. Senat zugewiesen. Der Senat setzt sich aus den
im Rubrum dieser Entscheidung ausgewiesenen Berufsrichtern i.S. der
§§ 14 u. 15 FGO und den beiden
gemäß § 16 FGO in Verbindung mit Abschnitt
C. II. des aktuellen Geschäftsverteilungsplans zur
mündlichen Verhandlung hinzugezogenen ehrenamtlichen Richtern
zusammen (vgl. § 5 Abs. 3 S. 1 FGO). Eine abweichende
Spezialzuweisung innerhalb des Gerichts besteht nicht.
Die
Aufhebung des § 15 GVG führt nicht dazu, dass die
zuvor zitierten Regelungen unwirksam oder für die Bestimmung
des gesetzlichen Richters bedeutungslos wären. Im Rechtssystem
der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Staatsgerichte, wohl aber
staatliche Gerichte i.S. des Art. 92 GG. Der im Rahmen der
mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers,
festzustellen, dass das Finanzgericht Münster ein
Staatsgericht i.S. des § 15 GVG sei, geht damit ins Leere. Im
Übrigen ist der Standpunkt, es sei "offenkundig, dass die
Gerichte in Deutschland keine Staatsgerichte seien und damit
über keinen Geltungsbereich verfügten", in seiner
rechtlichen Schlussfolgerung unzutreffend (s.a. OVG NRW, Beschluss v.
28.02.2014, 19 E 191/14, juris).
II. Die Klage ist
bereits unzulässig, weil sie rechtsmissbräuchlich ist.
Es
ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Anspruch auf Rechtsschutz nur
derjenige hat, der schutzwürdige Interessen verfolgt.
Rechtsmissbrauch dagegen verdient und erhält keinen
Rechtsschutz. Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag
gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis
voraussetzt, soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern.
Dadurch sollen gerichtliche Verfahren unterbunden werden, in denen der
Rechtsschutzsuchende eine Verbesserung seiner Rechtsstellung unter
keinen Umständen erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren
mithin nutzlos ist. Eingaben, die ausschließlich auf
querulatorischen Motiven beruhen, sich in Beleidigungen
erschöpfen oder denen aus anderen Gründen kein
ernsthaftes Begehren in der Sache zu entnehmen ist und bei denen
gerichtlicher Rechtsschutz nur für unnütze, sinnlose
und unlautere Zwecke in Anspruch genommen wird, sind
rechtsmissbräuchlich (vgl. FG Köln, Urteil v.
08.09.1998, 8 K 5803/98, juris; FG Sachsen, Urteil v. 31.03.2004, 2 K
92/04, juris; FG Brandenburg, Urteil v. 17.08.2005, 4 K 1739/04, juris;
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.01.2014, 14 K 160/03,
juris; VG Frankfurt, Urteil v. 12.07.2011, 7 K 626/10, juris; Seer in
Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 40 FGO Tz. 19; v. Groll in
Gräber, FGO7, Vor § 33 FGO Rz. 5; s.a. Kopp/Schenke,
VwGO19, Vor § 40 VwGO Rz. 52 für den
Verwaltungsprozess; Vollkommer in Zöller, ZPO29, Einl. Rz. 57
für das Zivilprozessrecht).
So
verhält es sich auch im Streitfall: Der schriftliche und
mündliche Vortrag des Klägers enthält kein
sachliches Begehren. Es erstreckt sich im Kern darauf, darzulegen, dass
die Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie Nordrhein-Westfalen als
Bundesland nicht existent seien. Der Kläger geht stattdessen
davon aus, dass er als vermeintlicher Staatsbürger bzw.
Staatsbeamter eines reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes Deutsches
Reich nicht an die bundesrepublikanische Rechtsordnung gebunden sei und
daher auch nicht der Steuergesetzgebungs-, Steuerertrags- und
Steuerverwaltungshoheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer
Bundesländer unterliege. Ein solches Vorbringen ist abwegig
und geht an der (Rechts-)Wirklichkeit vorbei. Die Auffassung des
Klägers, er stehe der Bundesrepublik Deutschland, dem Land
Nordrhein-Westfalen und damit auch den Bundes- und
Landesbehörden (u.a. der Landesfinanzverwaltung) exterritorial
gegenüber, ist erkennbar unzutreffend.
Mit
dem gesamten Inhalt und Duktus seiner Schriftsätze sowie den
von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung
getätigten Aussagen und vorgelegten Unterlagen stellt sich der
Kläger in den Kontext der sog. Reichsbürger-Bewegung,
die der Verfassung und der rechtsstaatlichen Ordnung sowohl der
Bundesrepublik Deutschland als auch der einzelnen Bundesländer
kritisch bis feindlich gegenüber steht und aufgrund dessen der
Beobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt (vgl.
Internetauftritt des nordrheinwestfälischen Ministeriums
für Inneres und Kommunales [Verfassungsschutz /
Rechtsextremismus / Sonstige-Organisationen / Reichsregierung]; zur
"Reichsbürgerideologie" vgl. ferner Rathje, "Wir sind wieder
da" - Die Reichsbürger: Überzeugungen, Gefahren und
Handlungsstrategien, Herausgeber: Amadeu Antonio Stiftung,
gefördert durch das Bundesministerium des Inneren, Berlin
2014; Gerhard Schumacher [Pseudonym], Vorwärts in die
Vergangenheit, Durchblick durch einige "reichsideologische"
Nebenwände, Internetveröffentlichung, Berlin 2014).
Mit
der seinem Vorbringen immanenten Aufforderung an das Gericht, eine
Entscheidung über die von ihm gestellten
Feststellungsanträge unter Missachtung des Grundgesetzes und
der geltenden Rechtsordnung zu treffen, überschreitet der
Kläger die Grenzen des Zumutbaren, so dass die Klage
jedenfalls als evident rechtsmissbräuchlich und damit
unzulässig abzuweisen ist.
Die vom
Kläger in seinen Anträgen und Schriftsätzen
wiederholt geäußerten Rechtsansichten, mit denen er
die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des
Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität
der handelnden Behörden und Gerichte bestreitet, sind
juristisch derart unhaltbar, dass eine Befassung mit dem Klagebegehren
durch das Gericht schon gar nicht notwendig erscheint. Die von ihm zum
Ausdruck gebrachten Ansichten über geschichtliche Ereignisse
und politische Vorgänge sind einer gerichtlichen
Prüfung ohnehin nicht zugänglich. In Anbetracht
dessen hat der erkennende Senat auch erwogen, das Begehren des
Klägers insgesamt als sog. Nichtklage zu behandeln und schon
gar nicht in das Prozessregister aufzunehmen. Denn es ist Aufgabe der
Justiz im Allgemeinen und der Finanzgerichtsbarkeit im Besonderen, den
Bürgern effektiven und damit auch zeitnahen Rechtsschutz zu
gewähren (vgl. beispielhaft BFH, Urteil v. 07.11.2013, X K
13/12, juris). Diese Aufgabe aber wird erschwert, wenn sich die
Gerichte mit Eingaben zu befassen haben, denen im Kern kein sachlicher
Vortrag, sondern rechtsfeindliche, staatsfeindliche sowie politisch
abwegige Verlautbarungen zu Grunde liegen. Da der Kläger den
Senat jedoch erstmalig mit seinem Begehren angerufen hat und der
Justizgewährleistungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG)
grundsätzlich unabhängig von der Person und den
Ansichten des rechtsschutzsuchenden Bürgers Geltung
beansprucht (§ 38 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz), hat der
erkennende Senat die Verfahren in das Prozessregister aufgenommen, dem
Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung
entsprochen und sich mit den Feststellungsbegehren im Einzelnen
auseinander gesetzt.
III. Die Klage ist aus einem
weiteren Grund unzulässig. Ihr fehlt das
Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit, als der Kläger
sich mit der Anrufung des Gerichts in Widerspruch zu seinem
inhaltlichen Vortrag über die Nichtexistenz der Bundesrepublik
Deutschland und die Unwirksamkeit der staatlichen Rechtsordnung setzt.
Rechtsschutz
durch die Justiz und damit auch die Finanzgerichte kann nur auf der
Basis des Grundgesetzes und im Rahmen der geltenden Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland erlangt werden. Erst das Grundgesetz
garantiert überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz gegen
Maßnahmen der Exekutive. Ein Richter, der die freiheitliche
demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, indem er
die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des
Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität
der handelnden Behörden und Gerichte bestreitet,
müsste seines Amtes enthoben werden (zutreffend OLG Dresden,
Beschluss v. 08.12.2014, 2 (S) AR 37/14). Vor diesem Hintergrund
verlangt der Kläger mit den von ihm beantragten
Feststellungsaussprüchen vom erkennenden Senat etwas
Unmögliches.
Dem Kläger fehlt
insgesamt ein schützenswertes rechtliches Interesse an der von
ihm geforderten gerichtlichen Entscheidung, weil er die gesamte
bundesrepublikanische Rechtsordnung und damit auch die Existenz der von
ihm selbst angerufenen Justiz in Zweifel zieht. Es ist nicht davon
auszugehen, dass der Kläger eine Entscheidung des
Finanzgerichts überhaupt anerkennen wird. Trotz immer
wiederkehrender Behauptungen von der Nichtexistenz der Bundesrepublik
Deutschland und der Ungültigkeit ihrer Rechtsordnung beruft
sich der Kläger selbst auf verfassungsrechtlich
eingeräumte Rechte, wie etwa das Recht auf einen gesetzlichen
Richter, das Recht auf ein faires Verfahren sowie auf "die
Säulen des Rechtsstaates, auf Rechtssicherheit, Rechtsfrieden
und Rechtseinheit". Im Ergebnis stehen Verhalten und Vortrag des
Klägers damit in einem unauflösbaren Widerspruch
(vgl. auch FG Hessen, Urteil v. 09.10.2013, 4 K 1406/13, juris; FG
Brandenburg, Urteil v. 17.08.2005, 4 K 1739/04, juris; FG
Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.03.2004, 2 K 92/04, juris).
IV.
Die Klage ist schließlich auch deshalb unzulässig,
weil die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge
den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage
(Vorrang von Gestaltungsklagen) nicht beachten.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder
der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, soweit der
Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses kann
gemäß § 41 Abs. 2 FGO allerdings nicht
beantragt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch
Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte
verfolgen können. Dadurch wird gewährleistet, dass
die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden
Sachurteilsvoraussetzungen nicht umgangen werden. Darüber
hinaus trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass
§ 41 FGO zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes das
System aus Gestaltungs- und Leistungsklagen lediglich ergänzt
und insofern als Auffangtatbestand eine Rechtsschutzlücke
ausfüllt (zur Subsidiarität der Feststellungsklage
vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 FGO Tz. 1, 14 ff.).
Die
Feststellungsbegehren des Klägers zeichnen sich (jedenfalls
ganz überwiegend) dadurch aus, dass sie effektiver, mindestens
aber in gleicher Weise auch im Rahmen von Gestaltungsklagen verfolgt
bzw. hätten verfolgt werden können. Das gilt sowohl
für die Fragen, ob der Kläger dem staatlichen
Steueranspruch unterliegt und ob das beklagte Finanzamt zur Festsetzung
und Erhebung von Steuern überhaupt befugt ist
(Feststellungsanträge zu 2. und inzidenter auch zu 1. und 8.),
als auch für die Begehren, die Geltung des
Einkommensteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, der Abgabenordnung
und des Umsatzsteuergesetzes und deren Vereinbarkeit mit anderweitigen
Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen
(Feststellungsanträge zu 3. bis 6.). Erst Recht ist das mit
dem Feststellungsantrag zu 7. verfolgte Begehren des Klägers,
die Rechtswidrigkeit der Umqualifizierung von selbständigen
Einkünften in solche aus Gewerbebetrieb festzustellen,
unzulässig, da gegen entsprechende Steuerbescheide
(Einkommensteuer bzw. Gewerbesteuermessbetrag) die Anfechtungsklage
statthaft wäre.
V. Darüber hinaus
ist die Klage auch unbegründet.
1. Es
bestehen keine Zweifel an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland
und der Bundesländer (hier: Nordrhein-Westfalens) sowie an der
Wirksamkeit des Grundgesetzes und der (einfachgesetzlichen)
Rechtsordnung.
a. Die drei den
völkerrechtlichen Staatsbegriff bestimmenden Elemente -
Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt - liegen in Bezug auf die
Bundesrepublik Deutschland vor. Die allgemein anerkannte, historisch,
politisch und rechtlich legitime verfassungsmäßige
Grundlage der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Rechtsordnung und ihrer
Institutionen ist das Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 (BGBl. I 1949,
S. 1) in seiner zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.12.2014 (BGBl.
I 2014, S. 2438) geänderten Fassung. Es ist nach wie vor in
Kraft und gilt nach der deutschen Wiedervereinigung (auch ohne einen
unmittelbaren plebiszitären Legitimationsakt)
gemäß seiner Präambel für das
gesamte deutsche Volk auf dem heutigen Staatsgebiet in den deutschen
Bundesländern. Die Legitimität der Verfassung (des
Grundgesetzes) ergibt sich (auch) daraus, dass sie mit den
überwiegend im Volke bestehenden Wert-, Gerechtigkeits- und
Sicherheitsvorstellungen übereinstimmt und dieser Konsens seit
Jahrzehnten gelebt wird. In der demokratischen, sozialen, rechts- und
bundesstaatlichen Bundesrepublik Deutschland wird die Staatsgewalt
ausgehend von Wahlen und Abstimmungen des Volkes durch die Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt (Art. 20 GG).
b. Die
Bundesrepublik Deutschland ist der gegenwärtige deutsche
Nationalstaat. Sie ist als Staat mit dem früheren Deutschen
Reich identisch und ist dessen heutige rechtliche und
tatsächliche Erscheinungsform. Das Deutsche Reich in seiner
historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen
Kapitulation aller Streitkräfte im Mai 1945 institutionell
vollständig zusammengebrochen. Seine damals noch vorhandenen
Organe und sonstige staatsrechtlichen Strukturen sind auf allen Ebenen
endgültig weggefallen. An ihre Stelle sind in der Folgezeit
neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich
uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten. Zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem 1871 gegründeten Deutschen
Staat besteht politisch, geschichtlich und vor allem
völkerrechtlich sowie staatsrechtlich
Subjektidentität, hinsichtlich der räumlichen
Ausdehnung allerdings nur teilweise. Hieran hat sich auch durch das
Inkrafttreten des Grundgesetzes nichts geändert. Dieses
Staatsverständnis ist durch das Festhalten an der deutschen
Staatsangehörigkeit in Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG und damit
an der bisherigen Identität des Staatsvolkes als
Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates auch normativ
dokumentiert worden (zu den drei staatsrechtlichen Elementen in Bezug
auf die Bundesrepublik Deutschland vgl. pars pro toto: BVerfG, Urteile
v. 23.10.1952, 1 BvB 1/51, juris; v. 31.07.1973, 2 BvF 1/73, juris;
Beschlüsse v. 21.10.1987, 2 BvR 373/83; v. 08.06.1990, 2 BvR
1298/85, juris; v. 18.09.1990, 2 BvE 2/90, juris; v. 26.10.2004, 2 BvR
955/00, juris).
Die Souveränität
der Bundesrepublik Deutschland, die nicht zuletzt im Abschluss einer
Vielzahl völkerrechtlicher Verträge zum Ausdruck
kommt, ist sowohl von der internationalen Staatengemeinschaft als auch
in der internationalen Rechtsprechung anerkannt.
Die
Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen von 1990 ist sowohl rechtlich
als auch faktisch der gegenwärtige deutsche Nationalstaat.
Einen anderen gibt es nicht. Weder existiert das Deutsche Reich noch
ein anderer deutscher Staat. Gleichermaßen gibt es nur eine
deutsche Staatsangehörigkeit. Der anders lautenden Auffassung
des Klägers, der für sich die
Staatsangehörigkeit des 2.ten Deutschen Reiches und
darüber hinaus den Status eines Reichsbeamten bzw. eines
Reichswirtschaftsministers reklamiert und daraus den Schluss zieht, der
Bundesrepublik Deutschland sowie ihren Institutionen exterritorial
gegenüber zu stehen, ist nicht zu folgen. Der Kläger
stellt damit in eklatanter Weise die (Verfassungs-)Wirklichkeit in
Abrede.
c. In dem durch das Grundgesetz für
die deutschen Bundesländer bestimmten Rahmen
(Präambel, Art. 28 GG) gilt in Nordrhein-Westfalen die
nordrheinwestfälische Landesverfassung. Nach Maßgabe
der Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und
Ländern (Art. 70 ff. GG) sind in allen Bundesländern
Bundesrecht und Landesrecht in Kraft. Die Ansicht des Klägers,
dass Bundesland Nordrhein-Westfalen sei mangels
Gründungsurkunde nicht existent, geht fehl. Die
Gründung einer Gebietskörperschaft vollzieht sich
nicht durch Urkunden, sondern in der Regel durch Gesetz. Das Land
Nordrhein-Westfalen ist im Jahr 1946 von der britischen Besatzungsmacht
aus der preußischen Provinz Westfalen und dem Nordteil der
preußischen Rheinprovinz errichtet und im Jahr 1947 um das
Land Lippe erweitert worden. Seit 1949 ist es Teil der Bundesrepublik
Deutschland. Seine rechtliche Grundlage ist die Landesverfassung vom
28.06.1950 (Verf NW, GV NRW 1950, S. 127). Ihre Geltung ist
unabhängig von einem besonderen plebiszitären
Legitimationsakt.
d. Im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Grundlagen des Grundgesetzes und der
Landesverfassungen sind die demgemäß bestehenden
Gesetze im Steuerprozessrecht, im Steuerverfahrensrecht und im
materiellen Steuerrecht anzuwenden.
e. Im
Übrigen wird hinsichtlich der Einwände des
Klägers gegen die Existenz und Souveränität
der Bundesrepublik Deutschland sowie die Wirksamkeit des Grundgesetzes
und der (einfachgesetzlichen) Rechtsordnung exemplarisch auf folgende
Entscheidungen verwiesen: BFH, Beschlüsse v. 21.02.2002, VII B
281/01, juris; v. 28.04.2010, VI B 167/09, juris; Hessisches FG,
Urteile v. 12.12.2002, 1 K 2474/02, juris; v. 22.10.2010, 6 K 134/08,
juris; AG Duisburg, Beschluss v. 26.01.2006, 46 K 361/04, juris; VG
Braunschweig, Beschluss v. 23.02.2007, 6 B 413/06, juris; FG
Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.07.2008, 4 K 1741/06; FG Hamburg, Urteil
v. 19.04.2011, 3 K 6/11, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v.
17.01.2013, 7 K 7303/11, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil
v. 27.11.2013, 4 K 3798/10, juris; OVG NRW, Beschluss v. 28.02.2014, 19
E 191/14, juris.
2. Das vom Kläger zur
Begründung der Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland
vorgetragene Kernargument, der damalige US-Außenminister
James Addison Baker habe am 17.07.1990 auf der
"Zweiplus-Vier-Konferenz" in Paris die Aufhebung des Art. 23 GG a.F.
angeordnet und damit sei die Bundesrepublik Deutschland mangels eines
definierten Geltungsbereiches handlungsunfähig erloschen, ist
in mehrfacher Hinsicht nicht durchgreifend.
Die
Annahme, ein US-Außenminister sei faktisch in der Lage und
vor allem rechtlich befugt die Aufhebung eines Artikels des
Grundgesetzes wirksam anordnen, geht schon für sich betrachtet
an der Realität vorbei (s.a. VG Braunschweig, Beschluss v.
23.02.2007, 6 B 413/06, juris). Die weitergehende Annahme, mit dem
Wegfall dieses Artikels (Art. 23 GG a.F.) sei dann quasi automatisch
das Grundgesetz in Gänze außer Kraft gesetzt worden,
was wiederum zur Folge gehabt hätte, dass danach die gesamte
Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ungültig geworden
sei, ist schlichtweg abenteuerlich. Dem Vortrag des Klägers
ist insofern in tatsächlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass
die Alliierten offensichtlich selbst nicht von einer "Abschaffung" der
Bundesrepublik Deutschland ausgegangen sind, da ansonsten nicht zu
erklären wäre, mit wem sie kurze Zeit später
noch den "Zweiplus-Vier-Vertrag" geschlossen haben. In rechtlicher
Hinsicht weist der erkennende Senat darauf hin, dass Art. 23 GG a.F.
nicht zuvorderst den räumlichen Geltungsbereich des
Grundgesetzes definiert hat, sondern sein Wortlaut in Verbindung mit
Art. 146 GG a.F. dem Auftrag zur Wiedervereinigung geschuldet war
(Wortlaut: "gilt zunächst"). Darüber hinaus ergibt
sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes auch ohne Art. 23 GG a.F.
bereits hinreichend aus dessen Überschrift ("Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland") und aus dessen
Präambel. Vor allem aber ist es eine völker- und
staatsrechtliche Selbstverständlichkeit, dass Verfassungen
auch ohne die explizite Nennung eines räumlichen
Geltungsbereichs Gültigkeit beanspruchen. Ein
Großteil der Verfassungen anderer Staaten in Europa und
weltweit enthält entweder schon überhaupt keine
Aussage zum räumlichen Geltungsbereich oder aber jedenfalls
keine nähere Definition dazu, wie der Geltungsbereich (das
Staatsgebiet) im Einzelnen konkret ausgestaltet (begrenzt) ist (dies
galt übrigens auch für die Weimarer Verfassung).
Einseitige Grenzdefinitionen mit völkerrechtlicher Wirksamkeit
kann es prinzipiell schon deshalb nicht geben, weil staatliches Recht
immer nur nach innen wirkt und andere souveräne Staaten nicht
bindet; folgerichtig wird der konkrete Grenzverlauf rechtswirksam nicht
in der Verfassung eines Staates, sondern über
völkerrechtliche Verträge bzw. Abkommen mit den
Nachbarländern definiert. Schließlich steht der
Ansicht des Klägers über den Entfall des
Grundgesetzes als Folge der behaupteten Aufhebung des Art. 23 GG a.F.
in rechtlicher Hinsicht auch die sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79
Abs. 3 GG entgegen. Danach ist eine Änderung des
Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in
Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der
Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 bis 20
niedergelten Grundsätze berührt werden,
unzulässig.
VI. Zu den einzelnen
Feststellungsanträgen des Klägers nimmt der
erkennende Senat (hilfsweise) noch wie folgt Stellung:
1.
Für den Feststellungsantrag, dass der Eingriff in eine
Völkerrechtsklage/internationales Strafverfahren ein
Verstoß gegen Art. 25 GG ist, und dass seitens der
BRD-Verwaltung in eine laufende Völkerrechtsklage eingegriffen
wird, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten schon nicht
eröffnet, da es sich insofern nicht um eine
öffentlichrechtliche Streitigkeit in Abgabenangelegenheiten
handelt (§ 33 FGO). Im Übrigen weist das Gericht
darauf hin, dass Völkerrechtsklagen bzw. internationale
Strafverfahren gegen Mitarbeiter des beklagten Finanzamts
offensichtlich nicht anhängig sind. Dem Kläger selbst
steht kein Recht zu, den Internationalen Strafgerichtshof anzurufen.
Dieses Recht ist ausschließlich der zuständigen
Anklagebehörde (Chefankläger) vorbehalten.
2.
Der Antrag auf Feststellung, dass Staatsbeamte und dienstverpflichtete
Amtsträger des reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes
Deutsches Reich Immunität genießen und
Staatsbürger des reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes
Deutsches Reich der Bundesrepublik Deutschland und ihren Verwaltungen
exterritorial gegenüberstehen, geht ins Leere, weil ein
solcher Staat (2tes Deutsches Reich) nicht existiert.
Die
Befugnisse der Länderfinanzbehörden (und damit auch
der örtlichen Finanzämter) zur Festsetzung und
Erhebung von Steuern folgen im Übrigen aus Art. 108 GG i.V.
mit dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG in der Fassung
der Bekanntmachung v. 04.04.2006, BGBl. I 2006, 1202, zuletzt
geändert durch Art. 12 des Gesetzes v. 22.12.2014, BGBl. I
2014, S. 2417).
Soweit der Kläger die vom
Beklagten in der Vergangenheit erlassenen Verwaltungsakte wegen
Verstoßes gegen Formvorschriften - insbesondere wegen
fehlender Unterschriften - für nichtig hält, weist
der erkennende Senat darauf hin, dass ein schriftlicher oder
elektronisch erlassener Verwaltungsakt lediglich die erlassene
Behörde erkennen lassen muss; eine Unterschrift ist bei
formularmäßig oder mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakten nicht erforderlich
(§§ 119 Abs. 3, 157 AO). Die zivilrechtliche
Vorschrift des § 126 BGB findet insofern keine Anwendung.
3.
Ein Verstoß des Einkommensteuergesetzes in Gänze
gegen höherrangiges Recht ist für den erkennenden
Senat nicht ersichtlich. Das vom Kläger angesprochene
SHAEF-Gesetz Nr. 1 ist nicht Teil der bundesrepublikanischen
Rechtsordnung.
4. Ein Verstoß des
Gewerbesteuergesetzes in Gänze gegen höherrangiges
Recht ist für den erkennenden Senat ebenfalls nicht
ersichtlich. Das vom Kläger angesprochene SHAEF-Gesetz Nr. 1
ist nicht Teil der bundesrepublikanischen Rechtsordnung.
5.
Die geltende Abgabenordnung ist am 01.01.1977 in Kraft getreten (AO v.
16.03.1976, BGBl. I 1976, S. 613), zum 01.10.2002 neu gefasst (BGBl. I
2002, S. 3866, berichtigt in BGBl. I 2003, S. 61) und zuletzt durch
Art. 2 des Gesetzes v. 22.12.2014 geändert worden (BGBl. I
2002, S. 2417). Ein Verstoß der Abgabenordnung in
Gänze gegen höherrangiges Recht ist für den
erkennenden Senat nicht ersichtlich. Der räumliche
Geltungsbereich der Abgabenordnung beschränkt sich
gemäß dem völkerrechtlichen
Territorialprinzip auf das der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik
Deutschland unterliegende Staatsgebiet (vgl. dazu Seer in Tipke/Kruse,
AO/FGO, § 1 AO Tz. 5).
6. Weder die
Abgabenordnung noch das Umsatzsteuergesetz sind aufgrund eines
Verstoßes gegen das aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG abzuleitende
Zitiergebot im Ganzen nichtig. Diese Frage ist in der
finanzgerichtlichen Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden
und auch höchstrichterlich geklärt. Soweit
Steuergesetze zu Eingriffen in die Vermögenssphäre
des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als
bloße Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsrechts
dar, die nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unterliegen.
Darüber hinaus würde ein Verstoß einzelner
Vorschriften gegen das Zitiergebot allenfalls zur Teilnichtigkeit des
jeweiligen Gesetzes, nicht jedoch zur vollständigen
Nichtigkeit führen (vgl. BFH, Beschlüsse v.
09.01.2009, V B 23/08, juris; v. 12.04.2009, XI B 23, 24/08, juris; v.
18.05.2011, VII B 195/10, juris; v. 19.01.2012, VI B 98/11, juris; v.
17.01.2013, II E 19/12, juris; FG Hamburg, Urteil v. 19.04.2011, 3 K
6/11, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.11.2013, 4 K
3798/10, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.01.2013, 7 K
7303/11, juris; s.a. BVerfG, Beschluss v. 26.10.2011, 1 BvR 1808/11,
juris).
7. Der Antrag, festzustellen, dass das
beklagte Finanzamt die Einkünfte des Klägers aus
selbständiger Tätigkeit willkürlich in
gewerbliche Einkünfte umqualifiziert hat, ist wegen des
Vorrangs der Gestaltungsklage bereits unzulässig (vgl. oben
IV.). Im Übrigen hat der Kläger schon gar nicht
dargelegt, welche Steuerart und welcher Zeitraum insofern betroffen
sein sollen. Der Antrag ist insofern wegen Unbestimmtheit nicht
entscheidungsfähig.
8. Ein wie auch immer
gearteter Beschluss des Reichsministers der Finanzen vom 07.07.2010 hat
weder Rechtskraft erlangt noch gehen von ihm irgendwelche rechtlichen
Wirkungen aus, da es zu diesem Zeitpunkt weder ein Deutsches Reich,
noch eine (kommissarische) Reichsregierung und damit auch keinen
Reichsfinanzminister gab, die/der rechtswirksame Beschlüsse
hätten fassen können.
Die im
Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerte
Anregung des Klägers auf Vernehmung des gestellten Zeugen (als
vermeintlicher Reichsfinanzminister der vermeintlichen Reichregierung
des vermeintlichen 2ten Deutschen Reiches) hat der erkennende Senat zu
Recht nicht aufgegriffen. Der Senat hat den Kläger insofern
darauf hingewiesen, dass das Dokument über die
Beschlussfassung dem Gericht bereits in mehrfacher Abschrift vorliegt.
Die rechtliche Einordnung des Beschlusses (insbesondere die Frage, ob
und welche Rechtswirkungen von dem Beschluss ausgehen) gehört
nicht zum Bereich der Tatsachenwürdigung, sondern ist Teil der
rechtlichen Würdigung. Einer Beweisaufnahme bedurfte es
insofern nicht.
VII. Die Kostenentscheidung beruht
auf § 135 Abs. 1 FGO.
VIII. Die Revision
war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofes.