Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1625/06, Beschluss, Nennung von Gegnern auf Anwaltshompage - Gegnerliste
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Aktenzeichen: 1 BvR
1625/06
Beschluss
v. 12.12.2007
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
|
Im Namen
des Volkes
In
dem Verfahren
über
die
Verfassungsbeschwerde
Leitsatz:
1. Das gerichtliche Verbot bereffend die zu Werbezwecken vorgenommene
tabellarische Auflistung von Gegnern auf einer anwaltlichen Homepage
(BGH, Beschl. v. 23.05.2006 - Az.: VI ZR 235/05) ist verfassungswidrig
und verletzt den Anwalt in seinen Rechten der freien
Berufsausübung (Art. 12 GG).
2. Werbemaßnahmen von Anwälten genießen
ebenfalls den Schutz der freien Berufsausübung (Art. 12 GG).
Dies gilt auch uneingeschränkt für
Werbemaßnahmen von Anwälten im Internet.
Tenor:
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der (...) gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 - VI ZR 235/05
-,
b) das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 2005 - 9 U 21/04 -,
c) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2003 - 27 O
548/03 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten (…) und die Richter (…)
am 12. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2003 - 27 0
548/03 - sowie das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 2005 - 9
U 21/04 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht
aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die
Beschwerdeführer verurteilt wurden, es zu unterlassen, die
Geschäftsbezeichnung der Klägerin des
Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit der Aufzählung einer
Auswahl von Gegnern, gegen die der Beschwerdeführerin zu 1)
zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit
Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist, im Internet
öffentlich zugänglich zu machen und/oder
zugänglich machen zu lassen.
Das Urteil des Kammergerichts wird insoweit aufgehoben.
Insoweit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 -
VI ZR 235/05 - gegenstandslos.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Kammergericht zur
erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
2. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Sachverhalt:
s. Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Verurteilungen der
Beschwerdeführer, es zu unterlassen, Werbung für ihre
Anwaltssozietät im Internet mit so genannten Gegnerlisten zu
betreiben, in denen darauf verwiesen wird, gegen welche Unternehmen und
Personen die Sozietät bereits mandatiert war.
1.
Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine
überörtlich tätige Anwaltssozietät,
die sich auf die Beratung und Vertretung von Kapitalanlegern
spezialisiert hat. Der Beschwerdeführer zu 2) ist der
geschäftsführende Gesellschafter der
Sozietät. Auf der den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits
bildenden Internetseite der Beschwerdeführerin zu 1) fand sich
bis zur gerichtlichen Untersagung der folgende Text:
"In einem großen Teil der uns anvertrauten Mandate erzielen
wir vergleichsweise Einigungen. Im Interesse unserer Mandanten ist dies
häufig sinnvoller als der Gang durch die Gerichtsinstanzen.
Ist es jedoch erforderlich, scheuen wir den Kampf ums Recht vor den
Gerichten nicht. Die Vielzahl der von uns erstrittenen Urteile, gerade
auch bis zum BGH, beweisen dies. Unsere Kanzlei ist vor allen deutschen
Land- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt.
Nachstehend finden Sie eine Auswahl der Gegner, gegen die uns Mandat
erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen
oder gerichtlichen Tätigkeit."
Anschließend wurden die Namen von mehreren hundert
gewerblichen Gegnern gerichtlicher oder außergerichtlicher
Auseinandersetzungen - weit überwiegend auf dem Gebiet der
Kapitalanlage tätige Unternehmen, darunter eine Vielzahl von
Banken und Versicherungen - aufgeführt. Hierzu zählte
auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:
Klägerin), die als bundesweit tätiges
Finanzdienstleistungsunternehmen unter anderem Anlageobjekte vermittelt.
2.
Wegen der dargestellten Internet-Veröffentlichung der
Beschwerdeführerin zu 1) erhob die Klägerin gegen die
Beschwerdeführerin zu 1) sowie ihre damaligen Gesellschafter -
darunter der Beschwerdeführer zu 2) - und
"Außensozien" Klage auf Unterlassung, Auskunft und
Feststellung der Verpflichtung zu Schadensersatz.
Unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilte das Landgericht
die Beschwerdeführerin zu 1), den Beschwerdeführer zu
2) und die weiteren Beklagten, es zu unterlassen, die
Geschäftsbezeichnung der Klägerin im Zusammenhang mit
der Aufzählung einer Auswahl von Gegnern, gegen die ihr zur
außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit
Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist, im Internet
öffentlich zugänglich zu machen und/oder
zugänglich machen zu lassen.
Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die
Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten aus § 823
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
analog. und Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Nennung und Darstellung einer
Person in einer Druckschrift und die damit erfolgte Mitteilung von
Umständen über sie an die Öffentlichkeit sei
ohne ihre Einwilligung grundsätzlich eine widerrechtliche
Verletzung ihres durch Art. 2 GG geschützten
Persönlichkeitsrechts.
Eine rechtswidrige Verletzung der Person durch ihre Darstellung in der
Öffentlichkeit liege nur dann nicht vor, wenn für die
Mitteilung über die Person ein berechtigtes Interesse bestehe.
Ein solches Interesse sei vorliegend nicht erkennbar. Die Internetseite
enthalte keinerlei sachliche Information über die
Klägerin, an der ein berechtigtes Informationsinteresse der
Öffentlichkeit bestehen könne.
Hingegen seien die weitergehenden Anträge der
Klägerin abzuweisen, weil sie keinerlei Tatsachen vorgetragen
habe, die im Entferntesten darauf schließen lassen
könnten, dass ein Schadensersatzanspruch bestehe oder noch zur
Entstehung kommen werde.
3.
Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Berufung der
Beschwerdeführer und der weiteren Beklagten blieb ohne Erfolg.
Durch die streitgegenständliche Gestaltung der Internetseiten
sei die Klägerin in ihrer vom unternehmerischen
Persönlichkeitsrecht erfassten Geschäftsehre
betroffen.
Zwar handele es sich vorliegend um die Mitteilung einer wahren
Tatsache. Auch sei es für sich genommen objektiv nicht
ehrenrührig, in eine gerichtliche oder auch
außergerichtliche Auseinandersetzung involviert zu sein.
Die Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten
präsentierten sich in ihrem Internetauftritt allerdings als
Fachkanzlei für Kapitalanleger und als Wegbereiterin
für Anlegerrechte, die gegen Missbrauch vorginge und "den
Kampf ums Recht vor den Gerichten" nicht scheute.
In diesem Zusammenhang sei eine Aufzählung von Gegnern
durchaus negativ besetzt. Die Klägerin werde dadurch mit einem
Makel zumindest des Unlauteren belegt, denn die Liste vermittle den
Eindruck, es bestehe gegenüber der Klägerin die
Notwendigkeit von gerichtlichem oder außergerichtlichem
Tätigwerden zugunsten von Kapitalanlegern.
Demgegenüber könnten sich die
Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten des
Ausgangsverfahrens nur eingeschränkt auf das Recht der
Meinungsfreiheit und der Freiheit der Berufsausübung berufen.
Zwar sei durchaus anzuerkennen, dass es für einen potentiellen
Mandanten bei seiner Auswahlentscheidung von Interesse sein
könnte, ob der Rechtsanwalt nicht nur Erfahrung mit einem
speziellen Rechtsgebiet habe, sondern ob er auch in ähnlichen
Angelegenheiten bereits als Anwalt tätig gewesen sei.
Ein darüber hinausgehendes Informationsinteresse der
Öffentlichkeit bestehe jedoch nicht. Vorliegend sei weiter zu
berücksichtigen, dass mit der Gegnerliste "schlicht und in
erster Linie Werbung" betrieben werde. Auf diese Weise machten die
Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten sich die Namen der
Gegner ihrer Mandanten einschließlich des Namens der
Klägerin für ihre wirtschaftlichen Interessen zunutze.
Hiernach müsse die Abwägung der gegenseitigen
Interessen der Parteien zugunsten der Klägerin ausfallen. Im
Vordergrund stehe das wirtschaftliche Interesse der
Beschwerdeführer und der weiteren Beklagten an der Gewinnung
von Mandanten.
Diese könnten im Internet aber hinreichend auch ohne
namentliche Erwähnung der Klägerin und anderer
Finanzdienstleister in Form der Gegnerliste auf ihre Kompetenz
aufmerksam machen.
4.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer und der
weiteren Beklagten wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen,
weil die Abwägung der beteiligten Grundrechte aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.
5.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art-. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG.
6.
Zur Verfassungsbeschwerde haben der Bundesgerichtshof, die
Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, der
Gemeinschaftsausschuss der Deutschen Gewerblichen Wirtschaft und die
Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt
ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der
Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Nach den
Grundsätzen der beschränkten verfassungsgerichtlichen
Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen
(vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257
f.>) sind die Auslegung und Anwendung des einfachen
Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen.
Es obliegt den Fachgerichten, im Einzelfall unter Abwägung der
konfligierenden Grundrechte der Streitbeteiligten die Grenzen zwischen
erlaubten und verbotenen Handlungsformen zu ziehen.
Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen
von Verstößen gegen das Willkürverbot -
nur, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler
enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang
seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92
f.>) .
Daran gemessen werden die angegriffenen Entscheidungen der durch Art.
12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufsausübung nicht
gerecht. Die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der
einfachrechtlichen Normen berücksichtigt nicht hinreichend die
Tragweite des einschlägigen Grundrechts und führt zu
einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit .
a) Das Urteil des Landgerichts lässt außer Acht,
dass die Werbemaßnahme, die die Fachgerichte ersichtlich
sämtlichen Beklagten des Ausgangsverfahrens zugerechnet haben,
der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der
Beschwerdeführer unterfällt.
Vielmehr prüft das Landgericht lediglich - offensichtlich mit
Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG -, ob der Internetauftritt einen
für Dritte fassbaren Informationswert habe und verneint dies.
Das Landgericht übersieht dabei, dass zu den von Art. 12 Abs.
1 GG geschützten Tätigkeiten auch die berufliche
Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten
einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme
ihrer Dienste gehört (vgl. BVerfGE 85, 248 <256
ff.>; 94, 372 <395>).
Dies gilt ohne Einschränkung auch bei der Wahl des Mediums
Internet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 -, NJW 2004, S. 2656 ff.). Damit beruht
diese Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung vom Umfang des Schutzbereichs des betroffenen Grundrechts
der Berufsfreiheit.
b) Auch die Entscheidung des Kammergerichts und der diese billigende
Beschluss des Bundesgerichtshofs tragen der Reichweite der
Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nicht
hinreichend Rechnung.
aa) Das Kammergericht hat im Rahmen der Abwägung mit dem Recht
der Beklagten des Ausgangsverfahrens auf unternehmerische
Selbstdarstellung die Berufsausübungsfreiheit der
Beschwerdeführer nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht
berücksichtigt.
Zwar wird den Beschwerdeführern zugestanden, dass sie sich bei
ihrer beruflichen Außendarstellung durch Werbung im Bereich
der Berufsausübungsfreiheit bewegten, dieses Grundrecht, soll
jedoch nur eingeschränkt Berücksichtigung finden,
weil der Internetauftritt keine über den konkreten Einzelfall
hinausgehende Information von Bedeutung für die Allgemeinheit
beinhalte und zudem mit der Gegnerliste "schlicht und in erster Linie
Werbung" betrieben werde.
Für diese Reduzierung des Schutzes der Berufsfreiheit gibt es
keine Grundlage. Mit der ersten Einschränkung bleibt
außer Acht, dass die Betätigung der Berufsfreiheit
im Rahmen anwaltlicher Werbung als selbständige
Grundrechtsausübung geschützt ist und nicht einer
Verstärkung durch Art. 5 Abs. 1 GG dergestalt bedarf, dass nur
für den Meinungsbildungsprozess wertvolle
Werbemaßnahmen dem vollen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG
unterfielen.
Die zweite Einschränkung berücksichtigt fehlerhaft,
dass Werbung vorrangig mit der Absicht wirtschaftlicher Vorteile
betrieben wird. Eine solche Zielrichtung ist mit jeder Werbung
verbunden; denn es ist gerade ihr Zweck, Mandanten zu Lasten der
Konkurrenz zu gewinnen (vgl. BVerfGE 111, 366 <378>).
Verboten sind lediglich irreführende und insbesondere
aufdringliche Werbemethoden, mit denen ein rein
geschäftsmäßiges, ausschließlich
an Gewinn orientiertes Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17.. April 2000 - 1 BvR
721/99 -, NJW 2000, S. 3195). Dies ist nach der konkreten Ausgestaltung
des Internetauftritts der Beschwerdeführerin zu 1) jedoch
nicht der Fall, vielmehr beschränkt sich diese auf eine in
zurückhaltender Weise vorgetragene zutreffende Sachinformation.
Der Besucher der Internetseite erhält lediglich die
Mitteilung, gegen welche Personen und Unternehmen der
Beschwerdeführerin zu 1) Mandate erteilt worden sind. Die
Beschwerdeführerin zu 1) informiert damit in sachlicher Form
über die von ihr beanspruchte besondere Kompetenz bei der
Beratung und Vertretung von Kapitalanlegern. Sie trifft dabei auch auf
ein entsprechendes Informationsinteresse von potentiellen Mandanten,
die auf der Suche nach spezialisierten Rechtsanwälten sind.
bb) Bei der Abwägung hat das Kammergericht außerdem
zu Lasten der Beschwerdeführer berücksichtigt, dass
diese im Internet auch ohne namentliche Erwähnung der
Klägerin und anderer Finanzdienstleister in Form der
Gegnerliste hinreichend auf ihre Kompetenz aufmerksam machen
könnten.
Auch dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht verfehlt. Zu der durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit
gehört auch die freie Entscheidung über die Art und
Weise der beruflichen Außendarstellung. Solange die von ihr
gewählte Werbemethode nicht in zulässiger Weise
verboten ist, müssen sich die Beschwerdeführer nicht
auf eine andere Möglichkeit der Werbung verweisen lassen.
cc) Ist hiernach bereits die zur Abwägung gestellte
Grundrechtsposition der Beschwerdeführer nicht in der
gebotenen Weise bestimmt und gewertet worden, so kann das auf dieser
Grundlage gefundene Abwägungsergebnis aus
verfassungsrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
Anderes könnte nur gelten, wenn die von den Fachgerichten
herangezogene "Geschäftsehre der Klägerin" als Teil
des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts von Art. 2 Abs. 1
GG umfasst wäre und sich dieses auch bei einer zutreffenden
Bestimmung des Gewichts der Berufsausübungsfreiheit der
Beschwerdeführer dieser gegenüber in jedem Falle
durchsetzen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Dabei kann weiterhin offen bleiben, ob das allgemeine
Persönlichkeitsrecht auf juristische Personen des Privatrechts
Anwendung findet (vgl. dazu BVerfGE 106, 28 <42> m.w.N.).
Es fehlt insoweit bereits an Feststellungen der Fachgerichte, die die
Annahme tragen könnten, dass durch die Aufnahme in die von der
Beschwerdeführerin zu 1) zu Werbezwecken erstellte
"Gegnerliste" ein etwa gegebenes Persönlichkeitsrecht der
Klägerin oder ihre allgemeine Handlungsfreiheit
berührt wird.
Wie das Kammergericht selbst ausführt, ist die
wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine
gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung
involviert, nicht ehrenrührig. Mit der bloßen
Nennung der Firma der Klägerin in der Gegnerliste kann deshalb
kein "Makel des Unlauteren" verbunden sein. Daran vermögen die
zusätzlichen Angaben nichts zu ändern, mit denen sich
die Beschwerdeführerin zu 1) bei ihrem Internetauftritt als
Fachkanzlei für Kapitalanleger und Wegbereiter für
Anlegerrechte präsentiert, die den "Kampf ums Recht vor den
Gerichten" nicht scheue.
Der Gegnerliste lässt sich gleichwohl nur entnehmen, gegen
welche Personen und Unternehmen der Beschwerdeführerin zu 1)
außergerichtliche oder gerichtliche Mandate erteilt wurden.
Damit wird von Seiten der Beschwerdeführerin zu 1) noch nicht
einmal behauptet, dass die betreffenden Aufträge mit einem
Erfolg für die eigenen Mandanten abgeschlossen werden konnten.
Noch viel weniger kann die Liste deshalb dahin verstanden werden, dass
den dort aufgeführten Gegnern Unlauterkeit bei ihren
Geschäften oder der Vertretung ihrer Interessen und
Rechtspositionen unterstellt werden solle.
2.
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem dargelegten
Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es erscheint
möglich, dass die Entscheidungen anders ausgefallen
wären, wenn bei der streitentscheidenden Abwägung der
Rechtspositionen der Parteien des Ausgangsverfahrens die Bedeutung von
Art. 12 Abs. 1 GG in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise
berücksichtigt worden wäre.
3.
Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts ist
gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, soweit den
Beschwerdeführern die umstrittene Werbemaßnahme
untersagt worden ist. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur
erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen.
4.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Den Beschwerdeführern sind in
Anbetracht ihres vollständigen Obsiegens die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Unterschriften