Im
Namen
des Volkes
Urteil
Eltern
genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal
entwickeltes
13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote
befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das
Kind
über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an
Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran
verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets
durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu
überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet
(teilweise)
zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen
Maßnahmen
sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte
dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
Der
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: