a)
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich
nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige
Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen
Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der
Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen
Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen
erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
b)
Wird über einen
Internetanschluss eine Rechtsverletzung
begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine
Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet,
wenn zum
Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss
benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend
gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung
überlassen
wurde
(Anschluss an
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08,
BGHZ 185, 330
- Sommer unseres Lebens;
Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12,
GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
c) Wird über einen
Internetanschluss eine Rechtsverletzung
begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre
Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er
vorträgt, ob
andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen
selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und
als
Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist
der
Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen
verpflichtet (Fortführung von
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I
ZR
121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens;
Urteil vom 15. November
2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus)
.
Der
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche
Verhandlung vom 8. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr.
Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die
Revision
des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2012 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird
auf die Berufung des Beklagten das Urteil
der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. November
2010
abgeändert.
Die Klage
wird insgesamt abgewiesen.
Von den
Gerichtskosten und
den
außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die
Klägerinnen jeweils 1/4 zu tragen. Ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten tragen dieKlägerinnen
jeweils
selbst.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind vier führende
deutsche
Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines
Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren
volljähriger Sohn.
Die Klägerinnen ließen den Beklagten
durch
Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12.
Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3. 749
Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen
urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer
Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar
gemacht
worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung
ab. Er weigerte sich
jedoch,
die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen. Der Stiefsohn des
Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung
gegenüber
der Polizei eingeräumt, er habe mit dem
Tauschbörsenprogramm
"BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
Die Klägerinnen haben den Beklagten - soweit
noch von
Bedeutung - auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.
454, 60
€ nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat vorgetragen, er sei für die
behaupteten
Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals
20-jähriger
Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss
zugänglich gemacht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG
Köln,
ZUM-RD
2011, 111). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht
unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das
landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten
unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die
Klägerinnen 2. 841 € zu zahlen (OLG Köln,
ZUM 2012,
583). Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hat das
Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache
an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BVerfG, GRUR 2012,
601 =
WRP 2012, 702). Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut zur
Zahlung von 2. 841 € verurteilt (OLG Köln, Urteil vom
17.
August 2012 - 6 U 208/10, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Klägerinnen
beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen,
der von den Klägerinnen erhobene Anspruch auf Erstattung von
Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der
Geschäftsführung
ohne Auftrag in Höhe von 2. 841 € nebst Zinsen
begründet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerinnen seien berechtigt gewesen, den
mit der
Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Sie
hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen,
dass sie
Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen
Nutzungsrechte an
den in Rede stehenden Musiktiteln seien.
Der Beklagte sei für die Verletzung der
urheberrechtlich
geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er hafte
zwar nicht als Täter. Die Klägerinnen hätten
keinen
Beweis für ihre Behauptung erbracht, der Beklagte selbst habe
die
Musikdateien zum Herunterladen angeboten. Er hafte jedoch als
Störer. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen
Stiefsohn
den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr
geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden
Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar
gewesen,
seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine
bereits
begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die
Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen
aufzuklären
und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu
untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits
volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung
verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend
- belehrt habe.
Dem Anspruch der Klägerinnen stehe nicht
entgegen, dass
sie in
der
Abmahnung allein auf die Haftung
des Beklagten als Täter
und
nicht auch als Störer abgestellt hätten. Auch die
Einrede der
Verjährung und der Einwand des Rechtsmissbrauchs
hätten
keinen Erfolg. Die Klageforderung sei allerdings nur in Höhe
von
2. 841 € begründet, weil lediglich ein Streitwert von
280.
000 € zugrunde gelegt werden könne und daher nur eine
1,
3-fachen Geschäftsgebühr von 2. 821 €
zuzüglich
Kostenpauschale von 20 € geschuldet sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision
des Beklagten
hat Erfolg. Der von den Klägerinnen erhobene Anspruch auf
Erstattung von Abmahnkosten ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, dass ein
Anspruch auf Ersatz der Kosten für die
Abmahnung einer
Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
677, 683 Satz 1,
§ 670 BGB) gegeben sein kann (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 -
I ZR
219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 10 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). Der
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Abmahnungen, die auf
Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden, ist zwar
mittlerweile durch die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit
Wirkung zum 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des §
97a UrhG
ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz geregelt. Diese Regelung
ist
jedoch auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom 30. Januar 2007 nicht
anwendbar.
2. Ein auf die Grundsätze der
Geschäftsführung ohne
Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten
setzt
voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden
gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein
Unterlassungsanspruch zustand. Diese Voraussetzung ist hier nicht
erfüllt. Der Beklagte haftet den Klägerinnen nicht
nach
§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung, weil er für
eine
Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an den in Rede
stehenden Musikaufnahmen nicht verantwortlich ist.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, dass der
Beklagte nicht als Täter haftet.
aa) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen
Grundsätzen
als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
die
Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von
Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es
grundsätzlich ihre
Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die
von
ihnen behauptete Urheberechtsverletzung als Täter
verantwortlich
ist (vgl.
Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12,
GRUR 2013, 511 Rn.
32 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
bb) Im Streitfall spricht keine tatsächliche
Vermutung
für eine Täterschaft des Beklagten. Wird
über einen
Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine
tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft
des
Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der
Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen
konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend
gesichert war (vgl.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08,
BGHZ
185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie
hier -
bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (
BGH,
GRUR
2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus).
cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des
Internetanschlusses
allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl.
BGHZ 185, 330
Rn.
12 - Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.
(1) Den Prozessgegner der primär
darlegungsbelasteten
Partei
trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die
primär darlegungsbelastete Partei keine nähere
Kenntnis der
maßgeblichen Umstände und auch keine
Möglichkeit zur
weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem
Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres
möglich und
zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10,
GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II, mwN). Diese
Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär
darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als
Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses
erfüllt.
(2) Die sekundäre Darlegungslast führt
weder zu
einer
Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale
Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und
2 ZPO)
hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller
alle für seinen Prozesserfolg benötigten
Informationen zu
verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner
sekundären
Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen
und
gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu
seinem Internetanschluss hatten und als Täter der
Rechtsverletzung
in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4.
November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR
2012,
329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln,
ZUM
2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang
ist
der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen
verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer
Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 -
I
ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40
f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I,
MMR 2013,
396).
(3) Der Beklagte hat seiner sekundären
Darlegungslast
dadurch
entsprochen, dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende
20-jährige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in
seinem
Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten.
dd) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache
der
Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung
des
Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden
Umstände darzulegen und nachzuweisen (
BGH, GRUR 2013, 511 Rn.
35 -
Morpheus). Das Berufungsgericht hat angenommen, nach den von
den
Klägerinnen aufgezeigten Umständen könne
nicht mit
hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte
selbst die Musikaufnahmen zum Herunterladen angeboten habe. Diese
tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet der
Beklagte
aber auch nicht als Störer wegen von seinem Stiefsohn
begangener
Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung.
aa) Als Störer kann bei der Verletzung
absoluter Rechte
auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter
oder
Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat
kausal zur Verletzung des geschützten Rechts
beiträgt. Dabei
kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der
Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen,
sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche
Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die
Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte
erstreckt
werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer
für die
begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden
können, setzt die Haftung als Störer nach der
Rechtsprechung
des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere
von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als
Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der
Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den
jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter
Berücksichtigung
seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die
Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige
Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (
BGHZ 185,
330
Rn. 19 - Sommer unseres Lebens;
BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 - Morpheus;
BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229
Rn. 34 =
WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte
habe
dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den
Internetanschluss zur ungestörten Nutzung über einen
in
dessen Zimmer stehenden Computer zur Verfügung gestellt habe,
die
nicht fernliegende Gefahr geschaffen, dass dieser an
urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnimmt. Dem
Beklagten sei es daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne
konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder
bevorstehende Urheberrechtsverletzung unmissverständlich und
eindringlich über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an
Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige
Nutzung
entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass
sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte
habe
nicht ohne Weiteres annehmen können, seinem Stiefsohn sei
während der etwa zwei Jahre seiner Volljährigkeit
anderweitig
bekannt geworden, dass die Bereitstellung von Musikdateien zum
Herunterladen urheberrechtswidrig sei. Der Beklagte habe diese
Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls
nicht hinreichend - belehrt habe. Er habe in erster Instanz lediglich
auf die mangelnde Möglichkeit der Kontrolle des Rechners
seines
Stiefsohnes verwiesen. Sein Vorbringen in der
Berufungsbegründung,
man habe in der Familie über die Rechtswidrigkeit der
Teilnahme an
Tauschbörsen gesprochen und deutlich gemacht, dass die
illegale
Nutzung solcher Tauschbörsen unterbleiben müsse, sei
verspätet gewesen und daher nicht zu berücksichtigen;
im
Übrigen lasse sich diesem pauschalen Vorbringen nicht
entnehmen,
dass der Beklagte seinem Stiefsohn die rechtswidrige Teilnahme an
Tauschbörsen mit der nötigen
Unmissverständlichkeit und
Eindringlichkeit untersagt habe.
cc) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts war es dem Beklagten nicht zuzumuten,
seinen volljährigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte
für
eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung
über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an
Tauschbörsen
aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender
Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist
grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige
Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer
Teilnahme
an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen
im
Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur
rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu
sonstigen
Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten
Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Da der
Beklagte
nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine
Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger
Stiefsohn
den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an
Tauschbörsen
missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für
Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er
ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt haben sollte.
(1) Der Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber
eines
ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung
haftet,
wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss
missbräuchlich
nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in
Internettauschbörsen einzustellen (vgl.
BGHZ 185, 330 Rn. 20
bis
24 - Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist entgegen
der
Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht auf die hier vorliegende
Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber
seinen
Internetanschluss einem Familienangehörigen zur
Verfügung
stellt (vgl.
BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 42 - Morpheus).
(2) Der Senat hat ferner entschieden, dass Eltern ihrer
Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes
13-jähriges
Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt,
regelmäßig bereits dadurch genügen, dass
sie das Kind
über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an
Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran
verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets
durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu
überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet
(teilweise)
zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen
Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete
Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot
zuwiderhandelt
(
BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).
Auch diese Entscheidung ist
nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei
der
der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienmitglied
zur Verfügung stellt, über das er nicht kraft
Gesetzes zur
Führung der Aufsicht verpflichtet ist und das auch nicht wegen
Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf.
(3) Ob und inwieweit dem als Störer
Inanspruchgenommenen
eine
Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet
sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter
Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie
mit
Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige
Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (hierzu
Rn.
22). Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses
an
volljährige Familienangehörige zu
berücksichtigen, dass
zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf
familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen
Volljährige
für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf
das -
auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) - besondere
Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und
die
Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber
einem volljährigen Familienangehörigen seinen
Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder
überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber
- etwa
aufgrund einer
Abmahnung - konkreten Anlass
für die
Befürchtung haben muss, dass der volljährige
Familienangehörige den Internetanschluss für
Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von
Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für
die
Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an
den
anderen Ehepartner (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74;
GRUR-RR 2013, 246; OLG Köln, WRP 2011, 781; OLG Köln,
GRUR-RR
2012, 329, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März
2013 - 20
U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack,
jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013 Anm. 5
unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Härting in
Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2255). Sie gelten vielmehr auch
für
die - hier in Rede stehende - Überlassung des
Internetanschlusses
durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder
Stiefkinder (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12,
juris Rn.
29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfügung vom
21.
Juni 2012 - 308 O 495/11, juris Rn. 4; Rathsack, jurisPR-ITR 19/2013
Anm. 2 unter C; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Härting in
Internetrecht aaO Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329,
331;
WRP 2012, 1148; MMR 2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K &
R
2012, 532, 533). Ob und inwieweit diese Grundsätze bei einer
Überlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber
an
andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde
oder
Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (für
eine
entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74;
OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12,
juris
Rn. 29; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA OLG
Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; LG Düsseldorf, ZUM-RD
2010,
396, 398).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die
ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der
Klägerinnen der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG
unterfallen und die Klägerinnen einen Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz haben (Art. 19 Abs. 4 GG). Diese Grundrechte, die nach
Art. 19 Abs. 3 GG auch den Klägerinnen als
inländischen
juristischen Personen zustehen, sind nicht dadurch verletzt, dass den
Beklagten im Zusammenhang mit Verletzungshandlungen eines
volljährigen Familienmitglieds im Streitfall keine Haftung als
Täter, Teilnehmer oder Störer trifft.
Gesichtspunkte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an
den
Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV
rechtfertigen könnten, sind von den Parteien nicht geltend
gemacht
und auch sonst nicht ersichtlich.
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision
des Beklagten
aufzuheben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten
erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung des
Beklagten das
landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt
abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1,
§
100 Abs. 1 ZPO.