BGH, Urheberrechtlicher
Auskunftsanspruch ohne das Vorliegen
gewerblicher Ausmaße, Filesharing
zurückAktenzeichen:
I ZB 80/11
Urteil
vom: 19. April 2012
BUNDESGERICHTSHOF
Im
Namen
des Volkes
Urteil
a)
Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende
Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen
eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für
rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen
erbrachte,
setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten
das
Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz
geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt
haben.
b)
Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz
1 UrhG
auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der
Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu
bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen
waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen ein
Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen
einer
offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in
gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende
Tätigkeiten
genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein
besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der
Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter
Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des
Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter
Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in
aller Regel
ohne Weiteres begründet.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen:
Auf
die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2011
aufgehoben.
Der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts
Köln vom 29. September 2011 wird auf die Beschwerde der
Antragstellerin abgeändert.
Der
Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von
Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und
die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die
in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 13. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 13. September 2011 aufgeführten
IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
Die Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin.
Gründe
I. Die
Antragstellerin ist ein
Musikvertriebsunternehmen.
Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht
eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums "Xavier Naidoo -
Alles kann besser werden" einschließlich sämtlicher
auszukoppelnder Singletonträger und der darauf enthaltenen
Aufnahmen über Download-Portale und
Online-Tauschbörsen
auszuwerten und die auf den Tonträgern enthaltenen
Tonaufnahmen in
diesem Zusammenhang öffentlich zugänglich zu machen.
Das
Album ist am 9. Oktober 2009 veröffentlicht worden. Es
enthält den Titel "Bitte hör nicht auf zu
träumen", der
am 22. Oktober 2010 auch als Singleauskoppelung veröffentlicht
worden ist.
Die Antragstellerin hat die L. Deutschland GmbH beauftragt,
Online-Tauschbörsen im Blick auf Aufnahmen zu
überwachen, an
denen ihr entsprechende Rechte eingeräumt sind. Die L.
Deutschland
GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt
werden
kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum
Download angeboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage
ASt 1 enthält von der L. Deutschland GmbH ermittelte
IP-Adressen,
die Nutzern zugewiesen waren, die den Titel "Bitte hör nicht
auf
zu träumen" in der Zeit zwischen dem 9. und dem 12. September
2011
über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum
Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen)
IP-Adressen waren den Nutzern von der (weiteren) Beteiligten, der
Deutschen Telekom AG, als Internet- Provider zugewiesen worden.
Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9
UrhG in
Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der
Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im
Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die
Anschrift
derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1
aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten
zugewiesen
waren.
Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne
Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
II. Das
Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begehrten
Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem
Ausmaß
sei hinsichtlich des Musiktitels "Bitte hör nicht auf zu
träumen" nicht gegeben. Dazu hat es ausgeführt:
Werde ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im
Internet
zum Herunterladen angeboten, könne eine Rechtsverletzung in
gewerblichem Ausmaß nur beim Vorliegen besonderer
Umstände
angenommen werden. Diese könnten sich aus dem hohen Wert des
angebotenen Werks ergeben. Sie könnten ferner darin bestehen,
dass
eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten
Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde.
Ob sich
ein Werk in der relevanten Verwertungsphase befinde, könne nur
im
Einzelfall bestimmt werden. Dazu gehöre der Fall, dass eine
besonders umfangreiche Datei - wie ein vollständiger Kinofilm,
ein
Musikalbum oder ein Hörbuch - vor oder unmittelbar nach der
Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet
öffentlich zugänglich gemacht werde. Dabei sei der
Zeitraum
unmittelbar nach der Veröffentlichung für Werke der
Unterhaltungsmusik auf sechs Monate zu bemessen. Nach Ablauf dieser
Frist bedürfe es besonderer Umstände, um eine
Fortdauer der
relevanten Verwertungsphase annehmen zu können.
Dazu gehöre ein fortdauernder besonders großer
kommerzieller
Erfolg des Werkes. Bei Musikalben könne eine Platzierung in
den
TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie ausreichen, bei einem
einzelnen Titel aus einem Album eine besonders gute Platzierung in den
Singlecharts; gegebenenfalls könne auch anhand weiterer
Umstände das Fortdauern der relevanten Verwertungsphase
festgestellt werden.
Im vorliegenden Fall seien konkrete Umstände, die eine
Fortdauer
der relevanten Verwertungsphase zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen im
Zeitraum zwischen dem 9. und dem 12. September 2011 und damit deutlich
mehr als sechs Monate nach Veröffentlichung des in Rede
stehenden
Musiktitels, nämlich fast zwei Jahre nach
Veröffentlichung
des Musikalbums am 9. Oktober 2009 und fast ein Jahr nach
Veröffentlichung der Auskoppelung am 22. Oktober 2010, weder
vorgetragen noch ersichtlich. Die aktuelle Position des Albums auf
Platz 91 der "TOP 100-Albumcharts" und der Single auf Platz 82 der "TOP
100- Singlecharts" reiche nicht aus.
III. Die
gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG,
§ 70 Abs.
1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde
ist
begründet. Der Antrag, es der Beteiligten zu gestatten, der
Antragtellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des
§ 3
Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer
Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1
aufgeführten
IP- Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann mit
der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt
werden.
1. Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums mit Wirkung vom 1. September 2009 in das
Urheberrechtsgesetz eingefügte Bestimmung des § 101
UrhG gibt
dem Verletzten einen Auskunftsanspruch sowohl gegen den Verletzer als
auch gegen Dritte:
Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes
nach
dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich
verletzt,
kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über
die
Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in
Anspruch genommen werden (§ 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG). In
Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in
Fällen, in
denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der
Anspruch unbeschadet von § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine
Person,
die in gewerblichem Ausmaß - was im vorliegenden Fall allein
von
Bedeutung ist - für rechtsverletzende Tätigkeiten
genutzte
Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach
den
§§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur
Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
UrhG).
Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3
Nr.
30 TKG) erteilt werden, ist für ihre Erteilung nach §
101
Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die
Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich,
die
von dem Verletzten zu beantragen ist.
2. Der Antrag auf Erteilung einer Anordnung über die
Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten (§ 101
Abs. 9
UrhG) ist nur begründet, wenn ein Anspruch auf Erteilung der
begehrten Auskunft besteht. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts
setzt der von der Antragstellerin behauptete Anspruch aus §
101
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in
gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende
Tätigkeiten
genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraus, dass die
rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein
anderes
nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem
Ausmaß verletzt haben (LG Bielefeld, Beschluss vom 20.
März
2009 - 4 OH 49/09, juris Rn. 6 ff.; D. Bohne, CR 2010, 104, 105 ff.; im
Ergebnis ebenso Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., §
101
Rn. 12; offengelassen von LG München, ZUM 2011, 762, 770; aA
OLG
Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009,
188,
189; OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893,
897; OLG München, GRUR-RR 2012, 68, 69; LG Köln, MMR
2009,
645; LG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2009, 15). Es kann daher offenbleiben,
ob das unbefugte Einstellen eines einzigen urheberrechtlich
geschützten Werks in eine Online-Tauschbörse wie das
Beschwerdegericht im vorliegenden und in anderen Verfahren (OLG
Köln, GRUR-RR 2011, 85 f.; GRUR-RR 2011, 87 f.; GRUR-RR 2012,
70
f.) angenommen hat - nur unter besonderen Umständen (OLG
Zweibrücken, GRUR- RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009,
188,
189; OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2009, 296, 297 f.) oder
grundsätzlich ohne weiteres (OLG München, GRUR-RR
2012, 68,
69 f.; LG München, ZUM 2011, 762, 767 ff.) als eine
Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß anzusehen ist (vgl.
auch
OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379, 381 f.; OLG Schleswig GRUR-RR 2010,
240; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897 f.).
a) Der Wortlaut des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG bietet
keinen
hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Anspruch auf
Auskunft
gegen die Person, die in gewerblichem Ausmaß für
rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen
erbrachte,
nur unter der einschränkenden Voraussetzung besteht, dass die
rechtsverletzenden Tätigkeiten gleichfalls ein gewerbliches
Ausmaß hatten (vgl. Jüngel/Geißler, MMR
2008, 787;
Musiol, GRUR-RR 2009, 1, 3; D. Bohne, CR 2010, 104, 106).
Der Begriff "in gewerblichem Ausmaß" in § 101 Abs. 2
Satz 1
UrhG bezieht sich nicht auf das am Anfang dieses Satzes stehende Wort
"Rechtsverletzung", sondern auf den - bei Nummer 3 dieses Satzes -
verwendeten Begriff des Erbringens von Dienstleistungen. Die
Formulierung des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG "in Fällen
offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der
Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat," und der Begriff
"rechtsverletzende Tätigkeiten" in § 101 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3
UrhG verweisen zur Bestimmung der Art der Rechtsverletzung ersichtlich
auf § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG, dem zu entnehmen ist, dass damit
eine Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem
Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts gemeint ist.
Der Begriff der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 UrhG
umfasst
dagegen nicht allein Rechtsverletzungen in gewerblichem
Ausmaß.
Das ergibt sich bereits daraus, dass sich das gewerbliche
Ausmaß
nach § 101 Abs. 2 Satz 2 UrhG sowohl aus der Anzahl der
Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung
ergeben kann und demnach nicht jede Rechtsverletzung zugleich eine
solche in gewerblichem Ausmaß ist.
[16]
Die Formulierung "der Anspruch" in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG
bezieht sich zur Bestimmung des Anspruchsinhalts, nicht aber zur
Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen auf § 101 Abs. 1 UrhG.
Damit, dass der Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG "unbeschadet
von
Absatz 1" besteht, ist nicht gemeint, dass ein Auskunftsanspruch gegen
Dritte aus § 101 Abs. 2 UrhG nur begründet ist, wenn
zugleich
die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus
§ 101 Abs. 1 UrhG erfüllt sind und eine
Rechtsverletzung in
gewerblichem Ausmaß gegeben ist (aA OLG Schleswig, GRUR-RR
2010,
239 f.). Die Formulierung "unbeschadet von Absatz 1" bringt allein zum
Ausdruck, dass die in Absatz 2 genannten Personen auch
gemäß
Absatz 1 in Anspruch genommen werden können, wenn sie
Störer
sind. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Inanspruchnahme nach
Absatz 2 weiteren Voraussetzungen unterliegt (BT- Drucks. 16/5048, S.
49 zu § 101 UrhG in Verbindung mit S. 38 zu § 140b
PatG). Die
Wendung "auch" besagt nur, dass ein Auskunftsanspruch nicht nur gegen
den Verletzer, sondern auch gegen Dritte besteht.
b) Aus der Systematik des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung
von Rechten des geistigen Eigentums ergibt sich ebenfalls nicht, dass
der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG eine
Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums ist in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums
jeweils ein Auskunftsanspruch geschaffen worden, der dem des §
101
UrhG entspricht (§ 140b PatG, § 24b GebrMG,
§ 46
GeschmMG, § 37b SortSchG und § 19 MarkenG). Diese
Auskunftsansprüche sind nur begründet, wenn eine
Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Das folgt
allerdings nicht aus dem Wortlaut dieser Regelungen, die weder
für
den Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (anders als § 101
Abs. 1
UrhG) noch für den Auskunftsanspruch gegen Dritte (wie auch
§
101 Abs. 2 UrhG) eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
verlangen, sondern aus dem Umstand, dass sich die Wirkungen dieser
Schutzrechte von vornherein nicht auf Handlungen erstrecken, die im
privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden
(§ 11 Nr. 1 PatG, § 12 Nr. 1 GebrMG, § 40
Nr. 1
GeschmMG, § 10a Nr. 1 SortSchG) oder nur Handlungen erfassen,
die
im geschäftlichen Verkehr erfolgen (§§ 14,
15, 17
MarkenG). Handlungen zu gewerblichen oder geschäftlichen
Zwecken
stellen zugleich Handlungen in gewerblichem Ausmaß dar (vgl.
BT-Drucks. 16/5048, S. 38 zu § 140b PatG und S. 44 zu
§ 19
MarkenG).
Daraus folgt allerdings nicht, dass der Auskunftsanspruch aus
§
101 Abs. 2 UrhG gegen Dritte gleichfalls nur bei einer Rechtsverletzung
im geschäftlichen Verkehr bzw. in gewerblichem
Ausmaß
greift, weil dadurch ein Gleichlauf mit den entsprechenden
Auskunftsansprüchen in den anderen Gesetzen des geistigen
Eigentums erreicht wird (so die Gegenäußerung der
Bundesregierung, BT-Drucks. 16/5048, S. 65 zu § 101 Abs. 2
UrhG).
Die Schutzwirkung des Urheberrechts und der anderen nach dem
Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte ist nicht auf
Handlungen zu
geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken beschränkt,
sondern
erfasst auch Handlungen im privaten Bereich. Der Gedanke des
Gleichlaufs der Auskunftsansprüche in den Gesetzen des
geistigen
Eigentums spricht daher nicht gegen, sondern für die Annahme,
dass
der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG -
wie
auch die Auskunftsansprüche nach § 140b Abs. 2 PatG,
§
24b Abs. 2 GebrMG, § 46 Abs. 2 GeschmMG, § 37b Abs. 2
SortSchG und § 19 Abs. 2 MarkenG - ohne
Einschränkungen bei
jeder Rechtsverletzung besteht (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats
zu § 101 Abs. 2 UrhG, BT-Drucks. 16/5048, S. 59 f.).
c) Auch der Zweck des Gesetzes spricht nicht gegen, sondern
für
die Annahme, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte keine
Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
aa) Der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG
dient nicht lediglich der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gegen den
Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG und ist daher auch nicht an
dessen Voraussetzungen geknüpft (aA OLG Schleswig, GRUR-RR
2010,
239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897).
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte ist kein Hilfsanspruch zur
Vorbereitung des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer. Er dient
jedenfalls nicht in erster Linie der Ermittlung der Lieferanten und
Abnehmer des Rechtsverletzers, sondern soll es dem Rechtsinhaber
ermöglichen, überhaupt erst den Rechtsverletzer zu
ermitteln
(vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39 zu § 140b PatG und S. 49 zu
§
101 UrhG). Das gilt jedenfalls in Fällen offensichtlicher
Rechtsverletzung gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1
Fall 1 UrhG
(zu Fällen, in denen der Verletzer bekannt ist und der
Verletzte
gegen ihn Klage erhoben hat - § 101 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG
-,
vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl.,
§
101 UrhG Rn. 60 bis 62).
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte gemäß §
101 Abs. 2
UrhG ist demnach ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von
Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen
gegen
den Verletzer. Er ist daher nicht an die Bedingung geknüpft,
dass
die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus
§ 101 Abs. 1 UrhG vorliegen, sondern daran, dass die
Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs oder
Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG erfüllt sind.
Diese
Ansprüche setzen - anders als die entsprechenden
Ansprüche in
den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums und anders als der
Auskunftsanspruch gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG
keine
Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, sondern
bestehen
bei jeder Rechtsverletzung.
Die Vorschrift des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG erweitert daher
nicht
nur den Kreis der Auskunftspflichtigen (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010,
239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897). Vielmehr hat der
Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 auch ein anderes
Ziel
und einen anderen Inhalt als der Auskunftsanspruch aus § 101
Abs.
1 Satz 1 UrhG. Aus diesem Grund verbietet sich auch der Schluss, dass -
wenn schon der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine
Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetze - dies
erst
recht für den Auskunftsanspruch gegenüber dem
unbeteiligten
Dritten gelten müsse (aA OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189;
OLG
Schleswig, GRUR- RR 2010, 239 f.; LG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2009, 15).
bb) Es widerspräche dem mit der Einführung des
Auskunftsanspruchs gegen Dritte verfolgten Zweck des Gesetzes, wenn
dieser Anspruch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem
Ausmaß begründet wäre (D. Bohne, CR 2010,
104, 108).
Die Vorschrift erfasst vor allem Rechtsverletzungen, die im Internet
unter Nutzung der Möglichkeit vorgenommen werden, dort
weitgehend
anonym zu kommunizieren, insbesondere das unbefugte
öffentliche
Zugänglichmachen von Musikwerken und Filmwerken über
Tauschbörsen. Bestünde kein Auskunftsanspruch gegen
den
Internet-Provider, könnte der Rechtsinhaber diese
Rechtsverletzungen nicht verfolgen, weil er den Verletzer nicht
ermitteln könnte (vgl. Stellungnahme des Bundesrats,
BT-Drucks.
16/5048, S. 53 und 59). Wäre ein Auskunftsanspruch gegen
Dritte
nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
gegeben,
könnten die Hauptansprüche auf Unterlassung und
Schadensersatz auch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem
Ausmaß durchgesetzt werden. Der Rechtsinhaber, dem
Ansprüche
auf Unterlassung und Schadensersatz aber nicht nur gegen den im
gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden
Verletzer zustehen, wäre dann insoweit faktisch schutzlos
gestellt. Dies widerspräche dem Ziel des Gesetzes,
Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen.
Insbesondere
für Tauschbörsen, bei denen in großem
Umfang
Urheberrechtsverletzungen stattfinden, besteht ein besonderes Interesse
an einer Auskunft, ohne die der Verletzer nicht ermittelt werden kann
(BT-Drucks. 16/5048, S. 39 f.). Denn solche massenhaften
Rechtsverletzungen beeinträchtigen die urheberrechtlich
geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des
Rechtsinhabers auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne
Rechtsverletzung für sich genommen kein
beträchtliches
Ausmaß erreicht.
d) Die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums, deren Umsetzung das Gesetz zur
Verbesserung von Rechten des geistigen Eigentums vor allem dient, steht
der Regelung in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, nach der ein
Auskunftsanspruch gegenüber Dritten nicht nur bei einer
Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß besteht
(Walter/Goebel in
Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 13. 8. 16; aA OLG
Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Schleswig GRUR-RR 2010,
239
f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2009,
15; vgl. auch die Gegenäußerung der Bundesregierung,
BT-Drucks. 16/5048, S. 65).
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte im
Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des
geistigen Eigentums auf einen begründeten und die
Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des
Klägers
hin anordnen können, dass Auskünfte über den
Ursprung
und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht
des geistigen Eigentums verletzen, vom Verletzer (Art. 8 Abs. 1 Fall 1
der Richtlinie 2004/48/EG) und/oder jeder anderen Person erteilt
werden, die nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in
gewerblichem Ausmaß erbrachte (Art. 8 Abs. 1 Fall 2 Buchst. c
der
Richtlinie 2004/48/EG). Diese Regelung gilt gemäß
Art. 8
Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG unbeschadet anderer
gesetzlicher Bestimmungen, die dem Rechtsinhaber weitergehende
Auskunftsansprüche einräumen.
Gemäß
Erwägungsgrund 14 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG
müssen die
Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG nur
bei in
gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen
angewandt
werden. Unbeschadet davon können die Mitgliedstaaten diese
Maßnahmen gemäß Erwägungsgrund 14
Satz 2 der
Richtlinie 2004/48/EG auch bei anderen Rechtsverletzungen anwenden.
bb) Soweit die Bestimmung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG
in
Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage
erhoben
hat, einen Auskunftsanspruch gegen eine Person vorsieht, die in
gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende
Tätigkeiten
genutzte Dienstleistungen erbrachte, entspricht sie dem Gebot des Art.
8 Abs. 1 Fall 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG, im Zusammenhang
mit einem Verfahren wegen Verletzung des Rechts des geistigen
Eigentums, einen Auskunftsanspruch gegen solche Personen vorzusehen.
Soweit die Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG einen
solchen Auskunftsanspruch auch in Fällen offensichtlicher
Rechtsverletzung vorsieht, geht sie zwar über die Vorgaben der
Richtlinie 2004/48/EG hinaus. Jedoch handelt es sich dabei um eine nach
Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zulässige
andere
gesetzliche Bestimmung, die dem Rechtsinhaber weitergehende
Auskunftsrechte einräumt (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 29). Ein
solcher weitergehender Auskunftsanspruch darf - wie sich aus
Erwägungsgrund 14 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG ergibt -
auch
für Fälle vorgesehen werden, in denen die
Rechtsverletzung
kein gewerbliches Ausmaß annimmt.
e) Aus der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes
zur
Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geht
zwar hervor, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht
waren, der Auskunftsanspruch gegen Dritte setze eine Rechtsverletzung
in gewerblichem Ausmaß voraus. Darauf kommt es für
die
Auslegung des § 101 Abs. 2 UrhG jedoch nicht entscheidend an
(aA
OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR
2009,
188, 189; OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010,
893, 897; LG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2009, 15); denn diese Ansicht hat
im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.
Die im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorgeschlagene Fassung
des Auskunftsanspruchs (BT-Drucks. 16/5048, S. 17) stimmt mit der
Gesetz gewordenen Fassung des Auskunftsanspruchs überein. Zwar
erfordert der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (§ 101
Abs. 1
UrhG) in der Fassung des Regierungsentwurfs eine Rechtsverletzung "im
geschäftlichen Verkehr", während die Gesetz gewordene
Fassung
eine Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" verlangt.
Diese
Änderung geht auf eine Beschlussempfehlung des
Rechtsauschusses
des Deutschen Bundestags zurück (BT-Drucks. 16/8783, S. 28),
der
damit hinsichtlich der Terminologie einen Gleichlauf des
Urheberrechtsgesetzes mit der Durchsetzungsrichtlinie erreichen wollte
(vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Für die Frage, ob der
Auskunftsanspruch gegen den Dritten (§ 101 Abs. 2 UrhG) ebenso
wie
der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine Rechtsverletzung "im
geschäftlichen Verkehr" bzw. "in gewerblichem
Ausmaß"
erfordert, kommt es darauf jedoch nicht an. Denn dieser
Auskunftsanspruch setzt weder in der Fassung des Regierungsentwurfs
noch in der Fassung des Gesetzes ein besonderes Ausmaß der
Rechtsverletzung voraus.
Die Verfasser des Regierungsentwurfs waren allerdings - wie bereits
erwähnt - der Auffassung, dass auch der Auskunftsanspruch
gegen
Dritte aus § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG ebenso wie der
Auskunftsanspruch gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 Satz 1
UrhG
nur bei einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr
gegeben
sei. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu §
101 UrhG-E
heißt es, auch der in Absatz 2 geregelte Auskunftsanspruch
setze
voraus, dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr
erfolgt sei (BT-Drucks. 16/5048, S. 49). Diese Auffassung hat jedoch -
wie bereits oben ausgeführt (vgl. Rn. 11 ff.) - in §
101 Abs.
2 Satz 1 UrhG keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Hierauf hat
der Bundesrat während des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen.
In
seiner Stellungnahme zu § 101 UrhG-E heißt es, dem
Gesetzeswortlaut sei entgegen der Entwurfsbegründung nicht zu
entnehmen, dass der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten eine
Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr voraussetze
(BT-Drucks.
16/5048, S. 53); es werde darum gebeten, im weiteren Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens klarzustellen, dass der Auskunftsanspruch
gemäß § 101 Abs. 2 UrhG-E nicht
voraussetze, dass die
Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei
(BT-Drucks.
16/5048, S. 59). Die Bundesregierung hat in ihrer
Gegenäußerung lediglich ihre abweichende Auffassung,
der
Auskunftsanspruch gegenüber unbeteiligten Dritten erfordere,
dass
die zugrundeliegende Rechtsverletzung im geschäftlichen
Verkehr
erfolgt sei, bekräftigt (BT-Drucks. 16/5048, S. 65), ohne
dieser
Auffassung durch Änderung oder Ergänzung des
Gesetzestextes
Ausdruck zu verleihen.
Die Ansicht der Verfasser des Regierungsentwurfs zum
Verständnis
des § 101 Abs. 2 UrhG ist daher für die Auslegung
dieser
Vorschrift nicht maßgeblich. Für die Auslegung einer
Gesetzesvorschrift ist der darin zum Ausdruck kommende objektivierte
Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist
demgegenüber die subjektive Vorstellung der am
Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer
Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (BVerfGE 1, 299,
312;
BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53, BGHZ 13, 265, 277). Die
vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende
Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im
Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber
keinen Ausdruck gefunden haben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X
ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 20 - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I, mwN; vgl.
auch BGH, Urteil vom 14. April 1983 - VII ZR 199/82, BGHZ 87, 191, 194
ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn.
17).
IV. Danach
ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die
Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der
Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist
(§
101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Der
Beschluss
des Landgerichts ist auf die Beschwerde der Antragstellerin
abzuändern. Dem Antrag, der Beteiligten zu gestatten, der
Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des
§
3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen
Nutzer
Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1
aufgeführten
IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, ist
stattzugeben.
1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus
§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den
Namen
und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1
aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten
zugewiesen
waren.
a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu
machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber
eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts,
sondern auch der Inhaber eines ausschließlichen
urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antragstellerin ist Inhaberin
ausschließlicher Nutzungsrechte des
Tonträgerherstellers.
Der Hersteller des Tonträgers hat - unter anderem - das
ausschließliche Recht, den Tonträger
öffentlich
zugänglich zu machen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Die
Naidoo
Records GmbH hat der Antragstellerin das ausschließliche
Recht
eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums "Xavier Naidoo -
Alles kann besser werden" einschließlich sämtlicher
auszukoppelnder Singletonträger und der darauf enthaltenen
Aufnahmen des Künstlers Xavier Naidoo über Download
Portale
und Online-Tauschbörsen auszuwerten und die auf den
Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen in diesem Zusammenhang
öffentlich zugänglich zu machen.
b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden,
dass
Nutzer den auf dem Musikalbum und der Singleauskoppelung enthaltenen
Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" in der Zeit
zwischen
dem 9. und dem 12. September 2011 über eine
Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten
haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so
eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten
ausgeschlossen erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39).
c) Die Beteiligte hat als Internet-Provider den Nutzern die
Internetanschlüsse zur Verfügung gestellt und die
jeweiligen
(dynamischen) IP-Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem
Ausmaß für die rechtsverletzenden
Tätigkeiten genutzte
Dienstleistungen erbracht.
d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist im
Streitfall auch nicht unverhältnismäßig
(§ 101
Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die
Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein
äußerst geringes Interesse daran haben kann, die
Rechtsverletzter genannt zu bekommen (vgl. Begründung des
Regierungsentwurfs eines zum Produktpirateriegesetz, BT-Drucks.
11/4792, S. 31 f.; vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 901).
2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift
derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten
IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann nur
unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt
werden
(§ 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG).
Verkehrsdaten sind nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 30
TKG
Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind von den Bestandsdaten zu
unterscheiden. Dabei handelt es sich nach der Legaldefinition des
§ 3 Nr. 3 TKG um Daten eines Teilnehmers, die für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder
Beendigung eines Vertragsverhältnisses über
Telekommunikationsdienste erhoben werden.
Bei den Namen und Anschriften der Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1
aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten
zugewiesen
waren, handelt es sich um Daten, die für die
Begründung eines
Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste
erhoben
werden, und damit um Bestandsdaten. Die begehrte Auskunft über
diese Daten kann nur unter Verwendung von Daten erteilt werden, die bei
der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden. Eine dynamische IP- Adresse ist keinem bestimmten
Nutzer dauerhaft zugeordnet, sondern wird unterschiedlichen Nutzern
jeweils nur für eine Sitzung ("dynamisch") zugeteilt. Eine
Verknüpfung der dynamischen IP-Adresse mit dem Nutzer, dem sie
zu
bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, ist daher nur unter Verwendung der
jeweils hierzu gespeicherten Verkehrsdaten wie des Datums und der
Uhrzeit der Verbindung möglich (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2010,
893,
898 mwN).
3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9
Satz 1
UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der
Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu
bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen
waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier -
ein
Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen
einer
offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in
gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende
Tätigkeiten
genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein
besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der
Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter
Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des
Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter
Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in
aller Regel
ohne weiteres begründet.
Dagegen bestehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche
Bedenken.
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union
sind die Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht, insbesondere Art. 8
Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) in
Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG
(Datenschutzrichtlinie) nicht daran gehindert, eine Verpflichtung zur
Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck
der zivilgerichtlichen Verfolgung von
Urheberrechtsverstößen
vorzusehen. Die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte sind unionsrechtlich
lediglich verpflichtet, die verschiedenen beteiligten Grundrechte
miteinander zum Ausgleich zu bringen und die allgemeinen
Grundsätze des Unionsrechts wie etwa den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. EuGH,
Urteil vom
29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 70 -
Promusicae/Telefónica; Urteil vom 19. Februar 2009 -
C-557/07,
Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 - LSG/Tele 2; Urteil vom 19.
April 2012 - C-461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 55 f. - Bonnier Audio; vgl.
auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 3050/10, ZUM-RD
2011, 395 Rn. 8).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein
solcher Antrag unter Abwägung der betroffenen Grundrechte und
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit auch
verfassungsrechtlich
zulässig.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
fällt
die identifizierende Zuordnung dynamischer IP-Adressen in den
Schutzbereich des durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten
Fernmeldegeheimnisses. Soweit der Gesetzgeber die
Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtet, auf diese Daten
zurückzugreifen und sie auszuwerten, liegt darin ein Eingriff
in
das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG, und zwar nicht nur dann, wenn die
Diensteanbieter die Verbindungsdaten selbst herausgeben
müssen,
sondern auch dann, wenn sie diese für eine Auskunft nutzen
müssen (BVerfG, NJW 2012, 1419 Rn. 116 -
Bestandsdatenspeicherung).
Für Auskunftsansprüche von Rechtsinhabern
gegenüber
Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter
IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte
Telekommunikationsdaten zurückgegriffen werden muss,
müssen
allerdings nicht von Verfassungs wegen die sonst für die
Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen
vorliegen (BVerfGE 125, 260 Rn. 254 - Vorratsdatenspeicherung). Von
Bedeutung ist hierfür zum einen, dass die Rechtsinhaber selbst
keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Sie
erhalten im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die
vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst, sondern lediglich
personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines
bestimmten
Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf
diese Daten ermittelt wurde. Dabei bleibt die Aussagekraft dieser Daten
eng begrenzt.
Systematische Ausforschungen über einen längeren
Zeitraum
oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen
lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht
verwirklichen (BVerfGE 125, 260 Rn. 256 - Vorratsdatenspeicherung).
Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche
Auskünfte
nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten
verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter
deutlich
geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte als die
nahezu
vollständige Speicherung der Daten sämtlicher
Telekommunikationsverbindungen (BVerfGE 125, 260 Rn. 257 -
Vorratsdatenspeicherung).
Allerdings hat auch die Begründung von
Auskunftsansprüchen
zur Identifizierung von IP-Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt
der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und
begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann
in
Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten
in weitem Umfang die Identität von Internetnutzern ermittelt
werden (BVerfGE 125, 260 Rn. 258 f. - Vorratsdatenspeicherung).
Freilich besteht auch ein gesteigertes Interesse an der
Möglichkeit, Kommunikationsverbindungen im Internet den
jeweiligen
Akteuren zuordnen zu können. In einem Rechtsstaat darf auch
das
Internet keinen rechtsfreien Raum bilden. Die Möglichkeit
einer
individuellen Zuordnung von Internetkontakten bei Rechtsverletzungen
von einigem Gewicht bildet deshalb ein legitimes Anliegen des
Gesetzgebers. Soweit Diensteanbieter für entsprechende
Auskünfte Telekommunikationsverkehrsdaten auszuwerten haben,
wirft
dieses folglich keine prinzipiellen Bedenken auf (BVerfGE 125, 260 Rn.
260 - Vorratsdatenspeicherung).
Dementsprechend darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auf der
Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen
Eingriffsermächtigungen
zulassen.
Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen,
dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur
aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten
Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf (vgl.
BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung). Das erhebliche
Gewicht des Eingriffs solcher Auskünfte erlaubt es ferner
nicht,
diese allgemein und uneingeschränkt zuzulassen. Die Aufhebung
der
Anonymität im Internet bedarf zumindest einer
Rechtsgutsbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch
sonst
ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 125, 260 Rn. 262
- Vorratsdatenspeicherung).
bb) Nach diesen Maßstäben ist es
verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, dass die Bestimmung des § 101 Abs. 9 Satz 1
UrhG
in Verbindung mit der Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
UrhG
die Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung in den
Fällen gestattet, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch
wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person
besteht, die in gewerblichem Ausmaß für
rechtsverletzende
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat.
Bei der Regelung handelt es sich um eine fachrechtliche
Eingriffsermächtigung, die eine hinreichend klare Entscheidung
des
Gesetzgebers enthält, unter welchen Voraussetzungen eine
Verwendung von Verkehrsdaten zur Identifizierung von dynamischen
IP-Adressen erlaubt ist.
Die Vorschrift genügt auch den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie ist
die Grundlage
für ein Auskunftsverfahren, das die Zuordnung von
Telekommunikationsnummern zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen
im Internet ermöglicht. Dazu ist die Bestimmung nicht nur
geeignet
und erforderlich, sondern auch in verfassungsrechtlich vertretbarer
Weise maßvoll ausgestaltet. Sie stellt sicher, dass eine
Auskunft
nicht ins Blaue hinein, sondern nur bei einer offensichtlichen
Rechtsverletzung eingeholt werden kann. Dabei ist der Auskunftsanspruch
mit Blick auf die besondere Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten
und
im Interesse der Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen,
die von der Prüfung entlastet werden sollen, ob eine
offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, unter einen -
verfassungsrechtlich nicht einmal gebotenen (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn.
261 - Vorratsdatenspeicherung) - Richtervorbehalt gestellt (BT-Drucks.
16/5048, S. 40).
Die Verwendung der Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung soll die
Durchsetzung der ebenfalls mit Verfassungsrang nach Art. 14 Abs. 1 GG
geschützten Rechte von Urhebern und Inhabern anderer nach dem
Urheberrechtsgesetz geschützter Rechte ermöglichen,
die
ansonsten den Rechtsverletzer nicht ermitteln könnten und
damit
faktisch schutzlos gestellt wären.
Die Rechte der Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen
treten demgegenüber zurück. Zwar greift die
Verpflichtung zur
Erteilung von Auskünften unter Verwendung von Verkehrsdaten in
deren durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein
(vgl.
BVerfGE 125, 260 Rn. 294 f. - Vorratsdatenspeicherung). Dieser Eingriff
ist jedoch im Blick auf die Zielsetzung der Auskunftspflicht nicht
übermäßig belastend und daher
verfassungsrechtlich
gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Auskunftsanspruch nur besteht, wenn der Internet-Provider oder das
Telekommunikationsunternehmen in gewerblichem Ausmaß
Dienstleistungen erbracht hat, die für rechtsverletzende
Tätigkeiten genutzt wurden.
Die betroffenen Rechte der Nutzer haben gleichfalls geringeres Gewicht.
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung ist der Verletzer,
über den der Dritte Auskunft erteilen soll, nicht mehr
schutzwürdig (BT-Drucks. 16/5048, S. 39).
Seine Rechte werden durch die Auskunftserteilung nicht in besonders
schwerwiegender Weise beeinträchtigt (vgl. oben Rn. 45).
V. Es
stellen sich keine Fragen des Unionsrechts, die eine Vorlage an
den Gerichtshof der Europäischen Union gebieten. Der
Gerichtshof
hat entschieden, dass eine Verpflichtung zur Weitergabe
personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der
zivilgerichtlichen Verfolgung von
Urheberrechtsverstößen mit
dem Unionsrecht in Einklang steht (vgl. oben Rn. 41). Es besteht kein
vernünftiger Zweifel, dass die Richtlinie 2004/48/EG es
zulässt, einen Auskunftsanspruch gegen Dritte auch in
Fällen
von Rechtsverletzungen zu gewähren, die kein gewerbliches
Ausmaß haben (vgl. oben Rn. 24 ff.).
VI. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG.
Unterschriften