Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom - ;
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer,
Grupp und die Richterin Möhring am 11. Juli 2011 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenates
des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 2011 (Aktenzeichen 3 W 50/11)
wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb
unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch die Antragstellerin selbst
eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Überdies ist die Beschwerde unstatthaft. Sie findet - ebenso
wie das Rechtsmittel der Revision selbst - gemäß
§ 542 Abs. 1, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen die
in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt, nicht gegen
Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung und daher in
Beschlussform ergehen (BGH, Beschluss vom 16. November 2007 - IX ZA
26/06, WuM 2007, 41). Das Beschwerdegericht hätte gegen seine
Entscheidung allenfalls die Rechtsbeschwerde gemäß
§§ 574 ff ZPO zulassen können. Das hat es
aber nicht getan. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das
Beschwerdegericht ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht
angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde
gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Der Weg einer
außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet
(BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl.
BVerfGE 107, 395 ff).
(Unterschriften)