für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung außerprozessual
aufgewendeter Rechtsanwaltskosten.
Die Parteien waren in den Jahren 1999 und 2000 miteinander bekannt. Mit
Schreiben seines Rechtsanwalts vom 6. Dezember 2000 forderte der
Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung eines
Betrages in Höhe von 201.800,00 DM bis zum Jahresende und
drohte an, andernfalls Klage zu erheben. In dem Schreiben ist
dargelegt, unter welchen Umständen der Beklagte der
Klägerin den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen
überlassen habe.
Die Klägerin beauftragte ihrerseits einen Rechtsanwalt, der
den geltend gemachten Anspruch als unbegründet
zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklagte nicht.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz der
Anwaltskosten in Höhe von 2.483,66 €, die sie zur
Abwehr des vom Beklagten geltend gemachten Anspruchs aufgewendet hat.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der
Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht aufgrund der als
unberechtigt anzusehenden Forderung des Beklagten zwischen den Parteien
eine quasi-deliktische Sonderverbindung, die einen
Schadensersatzanspruch ähnlich dem aus culpa in contrahendo
oder positiver Forderungsverletzung auslösen könne.
Hier ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin
insbesondere auch deshalb, weil sie der unberechtigten Inanspruchnahme
mit einer negativen Feststellungsklage (§ 256 ZPO)
hätte entgegen treten können.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht
stand.
Da ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch (§§ 91
ff. ZPO) hier nicht in Betracht kommt, prüft das
Berufungsgericht im Ansatz zutreffend das Bestehen einer
Kostenerstattungspflicht des Beklagten nach materiellem Recht (sog.
materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch). Diesen hat das
Berufungsgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen
Feststellungen zu Unrecht bejaht.
1. Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch wird zwar durch
die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein
ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f.; 52, 393, 396; eingehend
Hösl, Kostenerstattung bei außerprozessualer
Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung, 2004, Seite 13 ff.).
Jedoch müssen die Voraussetzungen einer materiellrechtlichen
Anspruchsgrundlage erfüllt sein.
Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich etwa aus
Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo,
Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt ergeben;
insoweit ist für den vorliegenden Fall
gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung vor dem 1. Januar 2002
maßgeblich, weil das Anspruchsschreiben des Beklagten vom 6.
Dezember 2000 stammt.
Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung
konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten,
dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch
regelmäßig culpa in contrahendo, positive
Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die
deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in
Betracht (Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn.
18; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., vor § 91 Rn. 11),
möglicherweise - so die Auffassung der Klägerin -
auch Geschäftsführung ohne Auftrag
(§§ 677 ff. BGB; vgl. dazu BGHZ 52, 393, 399 f.; BGH,
Urteil vom 13. Juni 1980 - I ZR 96/78 - NJW 1981, 224; Hösl,
aaO, S. 139 ff.).
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die
Voraussetzungen, die zur Bejahung einer dieser Anspruchsgrundlagen
erforderlich sind, nicht vor.
2. Ein Kostenerstattungsanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder
aus culpa in contrahendo setzt voraus, dass der vermeintliche Anspruch
im Rahmen einer (vor-) vertraglichen Beziehung der Parteien geltend
gemacht wurde (Hösl aaO, Seite 50 und 108 f.; Becker-Eberhard,
Grundlagen der Kostenerstattung, 1985, Seite 70 ff. und 82; Haller,
JurBüro 1997, 342, 343; OLG Düsseldorf AnwBl. 1969,
446; LG Wiesbaden AnwBl. 1979, 186 f.; ebenso bei Stellung eines
unzulässigen Beweissicherungsantrages: BGH, Urteil vom 7.
Oktober 1982 - III ZR 148/81 - NJW 1983, 284).
Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob dies der Fall ist.
Das Berufungsgericht stellt nicht fest, auf welchen Rechtsgrund der
Beklagte sein Zahlungsverlangen gestützt und was die
Klägerin dem entgegen gehalten hat. Dies wäre indes
erforderlich, um die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs
abschließend beurteilen zu können.
Ginge der Streit der Parteien etwa - wie der
Revisionsbegründung entnommen werden kann - darum, ob die
Gesamtsumme oder ein bestimmter Teilbetrag als Darlehen oder als
Schenkung gegeben worden ist, so käme jedenfalls eine
vertragliche Beziehung in Frage. Wäre sodann aufgrund des
Verhaltens des Beklagten davon auszugehen, dass sein auf
Darlehensrückzahlung gestütztes Verlangen
unberechtigt war, so könnte sich die Rückforderung
als nachvertragliche Verletzung des Schenkungsvertrages darstellen mit
der Folge, dass ein materieller Kostenerstattungsanspruch (insoweit)
bestünde. Ob die Rückforderung unberechtigt war,
hätte der Tatrichter aufgrund der erforderlichen neuen
Verhandlung unter Berücksichtigung auch des
Revisionsvorbringens erneut zu beurteilen.
Hat der Beklagte die Forderungen entsprechend dem Vortrag der
Klägerin indes schlichtweg erfunden, liegen nach deren eigenem
Vorbringen die Voraussetzungen für die genannten
Anspruchsgrundlagen nicht vor.
3. Das Berufungsgericht hat - insoweit der Argumentation der
Klägerin folgend - angenommen, zwischen den Parteien habe eine
Sonderverbindung bestanden. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zwar sind Sonderverbindungen denkbar, aus denen sich Auskunfts-,
Schutz- oder Ersatzpflichten ergeben können (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 4,
ferner § 280 Rn. 8 und § 311 Rn. 11; Krebs in:
Dauner-Lieb/Heidel/Ring, AnwaltKommentar, § 241 Rn. 24 ff.;
Krebs, Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten,
2000, insbesondere Seite 163 ff. und 241 ff.).
Allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der
tatsächlich nicht besteht oder jedenfalls nicht weiter
verfolgt wird, entsteht eine solche Sonderverbindung jedoch nicht (vgl.
Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 256/95 - VersR 1996, 1113, 1114;
BGH, Urteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - NJW 1988, 2032, dazu
kritisch Lipp, JuS 1990, 790, 793 ff.; vom 1. Dezember 1994 - I ZR
139/92 - NJW 1995, 715, 716, dazu kritisch Ulrich, WRP 1995, 282, 284
ff.; vom 20. März 2001 - X ZR 63/99 - NJW 2001, 2716; OLG
Celle, EWiR 1998, 733).
Ausnahmen mögen gelten, wenn der in Anspruch Genommene im
Einzelfall besonders schutzwürdig ist (vgl. Krebs,
Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten, 2000,
Seite 165).
Dazu ist indes nichts festgestellt.
Das Berufungsgericht bejaht letztlich einen generellen
Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines
Rechts berühmt.
Einen solchen Anspruch kennt die deutsche Rechtsordnung jedoch nicht.
Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden,
gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die
Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen (vgl. Bork,
aaO, vor § 91 Rn. 18; Habscheid, NJW 1958, 1000, 1001; Ulrich,
MDR 1973, 559, 560; Ahrens, NJW 1982, 2477, 2478; LG Mannheim, GRUR
1985, 328, 329), wie dies etwa bei den von der Revisionserwiderung
hervor gehobenen wettbewerbsrechtlichen Verhältnissen der Fall
ist (vgl. dazu etwa BGHZ 164, 1 ff.).
4. Das Berufungsurteil kann demnach mit der gegebenen
Begründung keinen Bestand haben. Es kann auch nicht mit
anderer Begründung aufrechterhalten werden; auf der Grundlage
der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der erkennende
Senat einen Anspruch aus anderen in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen nicht bejahen.
a) § 683 BGB, den der Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 393, 399 f.)
als Grundlage für die Erstattung der einem Wettbewerbsverein
durch den mit anwaltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung
entstandenen Kosten bejaht hat, ist hier nicht anwendbar.
Die Abwehr des Anspruchs des Beklagten durch die Klägerin ist
keine dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Beklagten
entsprechende Maßnahme.
Im Übrigen beruht die genannte Entscheidung auf den
Besonderheiten und Gepflogenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes und kann nicht verallgemeinert werden (vgl. BGH, Urteil
vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2245; Haller,
aaO; a.A. Hösl, aaO, Seite 140 ff.).
b) § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig,
weil der Beklagte in keines der dort genannten Rechtsgüter
eingegriffen und die Klägerin einen reinen
Vermögensschaden erlitten hat (vgl. auch Haller,
JurBüro 1997, 342, 344; Becker-Eberhard, aaO, Seite 84;
Hösl, aaO, Seite 114 ff. und Seite 164).
Der Auffassung, die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung stelle
regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts dar (so AG Bad Homburg, MDR 1986, 1028),
kann nicht gefolgt werden.
c) Dazu, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 263 StGB oder die des § 826 BGB
vorliegen, hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen
getroffen. Ein darauf gestützter Anspruch wäre indes
nicht von vornherein ausgeschlossen. Falls die Forderung des Beklagten
nachweislich ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage war,
kann dies als Betrugsversuch und sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung anzusehen sein. Insoweit ist den Parteien
Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.
d) Weitere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht.
Insbesondere ist kein Raum für eine analoge Anwendung der
§§ 91 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987
- IVb ZR 83/86 - aaO, Seite 2033 f.; eingehend Hösl, aaO,
Seite 155 f.; Becker-Eberhard, aaO, Seite 123 ff.).
Die Revisionserwiderung verweist darauf, es sei unbefriedigend, wenn
die Kostenerstattung nach materiellem Recht im Gegensatz zu der nach
Prozessrecht lückenhaft bleibe; denn so ziehe der Beklagte
daraus Nutzen, dass die Klägerin - anstatt sich
außergerichtlich zu verteidigen - nicht sofort eine negative
Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erhoben habe (so auch LG
Zweibrücken, NJW-RR 1998, 1105; zustimmend Wedel,
JurBüro 2000, 35), die aussichtsreich gewesen wäre,
solange der Beklagte auch dort nicht seinen behaupteten Anspruch
hätte beweisen können (zur Beweislast vgl.
Senatsurteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92 - NJW 1993, 1716,
1717).
Dies rechtfertigt indes keine entsprechende Anwendung der
zivilprozessualen Kostenvorschriften.
Diese stellen gegenüber den materiellrechtlichen
Anspruchsgrundlagen Ausnahmevorschriften dar, da sie an ein bestehendes
Prozessrechtsverhältnis anknüpfen und die
Kostentragungspflicht unabhängig vom Verschulden nach dem
Maß des Unterliegens regeln. Eine daran orientierte
Entscheidung über die Kostentragungspflicht kann nicht
gewährleisten, dass sie der materiellen Rechtslage im
Einzelfall entspricht (vgl. BGHZ 83, 12, 16). Ein auf die entsprechende
Anwendung der §§ 91 ff. ZPO gestützter
allgemeiner Kostenerstattungsanspruch würde zu einer vom
Gesetzgeber nicht gewollten und auch nicht hinnehmbaren Erweiterung der
Kostenerstattungspflicht in Richtung auf eine
verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
führen. Dabei ist auch zu bedenken, dass es beim Fehlen einer
gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache an einem eindeutigen
Anknüpfungspunkt für das Unterliegen fehlt (vgl. BGH,
Urteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - aaO, 2034).
Eine planwidrige Lücke des materiellen Haftungsrechts besteht
- entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - nicht
(vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - aaO und vom 4.
November 1987 - IVb ZR 83/86 - aaO). Die materiellen Haftungsnormen
regeln, unter welchen Umständen eine Verpflichtung zur
Kostenerstattung bestehen kann. Dass einzelne Fallgestaltungen nicht
erfasst werden, begründet keine Regelungslücke, weil
das Haftungsrecht eben nicht an jeden Vermögensnachteil die
Ersatzpflicht eines Dritten knüpft.
Soweit auf die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage
abgestellt wird, überzeugt auch dies nicht.
Es steht dem Betroffenen frei, eine solche Klage zu erheben, wenn er
eine Klärung der Rechtslage und eine gerichtliche
Kostenentscheidung herbeiführen will. Nimmt er diese
Möglichkeit nicht wahr, kann das Vorliegen eines
materiellrechtlichen Anspruchs nicht dadurch ersetzt werden, dass an
die Voraussetzungen einer hypothetischen Feststellungsklage, also an
eine Norm des Prozessrechts (§ 256 ZPO), angeknüpft
wird.
5. Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der erkennende Senat kann die Klage - entgegen der Ansicht der Revision
- nicht mit der Begründung abweisen, die Beauftragung eines
Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen.
Zwar sind Anwaltskosten auch materiellrechtlich nur dann zu ersetzen,
wenn der Geschädigte die Heranziehung eines Rechtsanwalts
für erforderlich halten durfte (vgl. Senatsurteil BGHZ 127,
348, 351).
Daran kann aber unter den Umständen des Streitfalls kein
Zweifel bestehen.
Auch die Revision vermag nicht ausreichend zu erläutern, aus
welchem Grund die Klägerin davon hat ausgehen müssen,
sie könne die mit anwaltlicher Hilfe geltend gemachte,
vergleichsweise hohe Forderung des Beklagten ohne anwaltliche Hilfe
erfolgreich abwehren.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll