BGH,
Urteil, Bewertung, Lehrer, Lehrerbewertung
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Aktenzeichen: VI ZR 196/08
|
Verkündet
am:
23. 6. 2009 |
BUNDESGERICHTSHOF
Im
Namen
des Volkes
Urteil
in
dem
Rechtsstreit
...
-
Klägerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
-
Beklagte -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr.
Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der
Speicherung und Veröffentlichung des Namens, der Schule, der
unterrichteten Fächer, einer Benotung und von Zitaten der
Klägerin auf der Internetplattform www. spickmich. de. Die als
Schülerportal konzipierte Website wird von der Beklagten zu 4,
deren Geschäftsführer und Gesellschafter die
Beklagten zu 1 bis 3 sind, unterhalten. Es handelt sich um ein
sogenanntes Community-Portal, bei dem der Inhalt durch die jeweiligen
Nutzer in dem durch den Betreiber des Portals vorgegebenen Rahmen
gestaltet wird. Zugang zu diesem Portal haben registrierte Nutzer. Die
Registrierung erfolgt nach Eingabe des orthografisch richtigen Namens
der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer
E-Mail-Adresse. An die E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das
den Zugang zum Portal eröffnet. Die Nutzer können auf
verschiedenen Seiten der Website Informationen über sich
selbst zur Verfügung stellen, Nachrichten an andere Nutzer
senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus "Freunden",
"Mitgliedern einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Neben den Rubriken
"meine Seite", "meine Freunde", "Nachrichten", "meine Stadt" u.
ä. gibt es die Rubrik "meine Schule". Dort können
Aspekte wie die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude aber
auch Faktoren wie der "Partyfaktor" und der "Flirtfaktor" mit Noten
bewertet werden. Auf dieser Seite können unter dem
Menüpunkt "Lehrerzimmer" die Namen von Lehrkräften,
die an der Schule unterrichten, eingetragen werden.
Über einen Klick gelangt man zu einer Unterseite, auf der der
Klarname und die Unterrichtsfächer der Lehrkraft verzeichnet
sind. Daneben sind in einem Bewertungsmodul Kriterien aufgelistet, wie
beispielsweise "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich",
"guter Unterricht" und "faire Noten". Unter Verwendung der
Bewertungskriterien können Noten von 1 bis 6 der im
Schulbereich üblichen Notenwertigkeit vergeben werden. Bei
früher mindestens vier und inzwischen mindestens zehn
abgegebenen Einzelbewertungen wird aus dem Durchschnitt eine Gesamtnote
gebildet. Benotungen mit ausschließlich der Note 1 oder 6
werden ausgesondert und fließen nicht in die Gesamtbenotung
ein.
Auf der Lehrerseite befindet sich außerdem die
Schaltfläche "Hier stimmt was nicht", über die Nutzer
die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam machen können.
Das Bewertungsergebnis wird in Form eines Zeugnisses angezeigt und kann
ausgedruckt werden. Ferner können die Nutzer angebliche Zitate
der Lehrer unter der Rubrik "Zitate: Alles, was. … schon so
vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses …)" wiedergeben.
Erfolgt innerhalb von 12 Monaten keine Neubewertung für einen
Lehrer, werden die früher abgegebenen Bewertungen und die
eingegebenen Zitate gelöscht.
Die Klägerin hat Anfang Mai 2007 davon erfahren, dass auf der
entsprechenden Seite der Website der Beklagten zu 4 ein Zeugnis unter
ihrem Namen, der Angabe der Schule, an der sie unterrichtet, und dem
Unterrichtsfach Deutsch abgespeichert ist, in dem sie auf der Grundlage
von vier Schülerbewertungen mit der durchschnittlichen
Gesamtbewertung 4, 3 benotet worden ist. Zitate sind dort nicht
wiedergegeben. Name, Schule und Unterrichtsfächer der
Klägerin können außerdem über die
Homepage der Schule im Internet abgerufen werden.
Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2007 dem Antrag der
Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 entsprechend die
Bewertungsseite verboten hat, ist dieses Verbot auf den Widerspruch der
Beklagten zu 1 bis 3 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen
worden.
Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Im
vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin beantragt,
die Beklagten zur Löschung und zur Unterlassung der
Veröffentlichung ihres Namens, der Schule und der
unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und
Einzelbewertung durch Noten von 1 bis 6 in den auf der Website
"spickmich. de" genannten Kategorien sowie der Zitat- und
Zeugnisfunktion zu verurteilen.
Das Landgericht hat die auf Löschung der Daten gerichteten
Klaganträge 1 bis 3 mangels Rechtsschutzinteresses als
unzulässig und im Übrigen die Klage als
unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der
Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in CR 2008, 512 ff.
veröffentlicht ist, hält in Übereinstimmung
mit dem Landgericht die Klage auf Löschung der
streitgegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website
www. spickmich. de für unzulässig, weil der
Unterlassungsanspruch dem Schuldner im Falle der Verurteilung eine
dauerhafte, mit Ordnungsmittel bewehrte Verpflichtung auferlege und
insofern nicht ersichtlich sei, inwieweit die Klägerin durch
die Löschung der Daten darüber hinaus etwas erreichen
könnte. Im Übrigen sei ein Unterlassungsanspruch
weder wegen der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Klägerin noch wegen der
Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gegeben. Bei der Nennung
des Namens der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit
und der von ihr unterrichteten Fächer handle es sich um wahre
Tatsachenbehauptungen. Die Bewertungen der Klägerin stellten
Meinungsäußerungen bzw. Werturteile dar. Nach der
gebotenen Abwägung des mit dem Persönlichkeitsrecht
der Klägerin kollidierenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit
stellten die Bewertungen keinen unzulässigen Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar.
Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Prangerstellen sei
nicht gegeben. Die von der Klägerin angegriffenen Kriterien
"guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten",
"faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" bezögen sich
auf die berufliche Tätigkeit. Die
Bewertungsmöglichkeiten "cool und witzig", "menschlich",
"beliebt" und "vorbildliches Auftreten" seien zwar persönliche
Attribute der Klägerin, sie spielten aber auch im Rahmen ihres
beruflichen Wirkens eine Rolle. Im beruflichen Bereich müsse
sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine
breite Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine
Tätigkeit für andere habe, einstellen. Die Benotungen
könnten den Schülern und Eltern zur Orientierung
dienen und zu wünschenswerter Kommunikation, Interaktion und
erhöhter Transparenz führen. Der schulische Bereich
und die berufliche Tätigkeit von Lehrern seien durch
Bewertungen gekennzeichnet, so dass es – auch vor dem
Hintergrund eines Feedbacks – nahe liege, diese im Rahmen
einer Evaluation zurückzugeben. Die eingerichteten
Zugangskriterien böten ausreichend Gewähr
dafür, dass das Portal jedenfalls überwiegend von den
Schülern der aufgerufenen Schule und von interessierten Eltern
und Lehrern genutzt werde. Die Bewertungsseiten seien nicht bei Eingabe
des Lehrernamens mit einer Internetsuchmaschine auffindbar. Auch
über das Schülerportal www. spickmich. de sei es
nicht Erfolg versprechend, nur über die Eingabe des Namens
nach der Bewertung des Lehrers zu suchen.
Die Veröffentlichung der Bewertung sei nicht schon deshalb
unzulässig, weil sie anonym abgegeben werde. In § 4
Abs. 6 des (am 28. Februar 2007 außer Kraft getretenen)
Teledienstedatenschutzgesetzes sei die anonyme Nutzung des Internets
vorgesehen. Aufgrund des hierarchischen Über- und
Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und
Schüler würden letztere bei Veröffentlichung
ihres Namens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine Kundgabe
ihrer Meinung häufig verzichten. Solange der Betroffene gegen
den Betreiber des Forums bei unzulässigen, weil beleidigenden,
unwahren oder schmähenden Äußerungen
vorgehen könne, trete das Interesse an der Individualisierung
desjenigen, der die Bewertung abgebe, hinter dem Schutz der Freiheit
eines breiten Kommunikationsprozesses über die
Qualität der Bildungsarbeit zurück. Auch die Gefahr,
dass sich Nutzer mit unrichtigen Angaben als Schüler
einloggen, mache die Bewertungsseite nicht unzulässig. Die
Möglichkeit der Verbreitung angeblicher Zitate der
Klägerin verletze nicht deren Persönlichkeitsrecht.
Bisher sei ein Falschzitat noch nicht eingestellt worden.
Für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr fehlten
tatsächliche Anhaltspunkte.
Die persönlichen Daten der Klägerin in Form ihres
Klarnamens, der Schule, an der sie unterrichte, und der unterrichteten
Fächer seien ohne Mühe aus einer allgemein
zugänglichen Quelle, nämlich der Homepage der Schule
zu entnehmen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht nach
§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG, § 1004
BGB analog. Zwar könne es sich bei den Benotungen um Daten im
Sinne des § 3 BDSG handeln, deren Veröffentlichung
die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs.
1 BDSG zugestimmt habe. Doch sei nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG
die Übermittlung und Speicherung der Daten zulässig.
Die Beklagten verfolgten mit der von ihnen betriebenen Website durch
Werbung u. ä. ein eigenes geschäftliches Interesse.
Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der
Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung
der Daten bestehe nach der vorzunehmenden Interessenabwägung
nicht.
II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher
Nachprüfung stand. Der Klägerin stehen weder
Löschungsansprüche noch
Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu.
A. Die Klage ist nicht schon unzulässig, soweit die
Klägerin die Löschung der bereits
veröffentlichten Daten aus der Datenbank der Website www.
spickmich. de begehrt. Die Löschung geht über die
Unterlassung der künftigen Veröffentlichung gleicher
Daten hinaus, weil die Veröffentlichung durch
Übermittlung der Daten auch ohne deren Löschung
beispielsweise mittels einer wirksamen Zugangssperre verhindert werden
könnte. Der Klägerin kann deshalb das
Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anträge auf
Löschung nicht von vornherein abgesprochen werden.
B. Die Klage ist aber unbegründet.
I. Allerdings sind die Beklagten nicht bereits nach
§ 10 Telemediengesetz (künftig: TMG) von der
Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihnen betriebenen
Website befreit.
1. Das Telemediengesetz gilt für alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht
Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des
Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von
Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen,
telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25
des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien), § 1 Abs. 1 Satz 1
TMG.
Telemediendienste betreffen nicht den Bereich der reinen
Übertragung, bei dem es sich um Telekommunikation wie
beispielsweise der Internettelefonie handelt.
Außerdem sind sie von den Rundfunkdiensten abzugrenzen, bei
denen es sich um für die Allgemeinheit bestimmte Darbietungen
aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels
eines Leiters handelt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag
(RStV).
Danach ist die Website der Beklagten weder nur der Telekommunikation
zuzuordnen noch erfüllt sie inhaltlich die Voraussetzungen
für einen Rundfunkdienst. Sie stellt vielmehr einen
Informations- und Kommunikationsdienst im Sinne der Vorschriften des
Telemediengesetzes dar.
2. Nach § 10 Satz 1 TMG sind Provider nicht für
fremde Inhalte verantwortlich, wenn sie keine Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit der Informationen haben, die Informationen auch nicht
offensichtlich rechtswidrig sind oder wenn sie diese
unverzüglich sperren, sobald sie Kenntnis von deren
Rechtswidrigkeit erlangen.
Als Veranstalterin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche
Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur
Verfügung stellt, ist die Beklagte zu 4 zwar Diensteanbieter
im Sinne dieser Vorschrift. Ob sie sich die Wertungen der
Schüler als eigene zurechnen lassen muss (vgl. ablehnend
Ladeur, RdJB 2008, 16, 30), was zu ihrer vollen Verantwortlichkeit
für die Inhalte der Informationen nach § 7 TMG
führen würde, bedarf jedoch keiner weiteren
Klärung, weil die Haftungsprivilegierung nach § 10
TMG jedenfalls nicht die Störerhaftung umfasst, die von der
Klägerin geltend gemacht wird.
§ 10 TMG betrifft lediglich die strafrechtliche
Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters
(vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 – VI ZR 101/06
– VersR 2007, 1004 f.; BGHZ 158, 236, 264 ff. zur
Vorgängerregelung in § 11 Satz 1 TDG). Dies ergibt
sich aus der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG, wonach die
Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den
§§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben. Wird ein
rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum eingestellt, ist der
Betreiber als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz
1 BGB zur Unterlassung und, wenn nur über die Beseitigung der
Daten die Unterlassung durchgesetzt werden kann, zur Löschung
verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die von einem Presseerzeugnis
ausgehende Störung beherrscht und deshalb
grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels
verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14,
163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG
§ 6, Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums Herr
des Angebots und kann der Verletzte deshalb Löschungs- und
Unterlassungsansprüche auch gegen ihn richten.
Rechtliche Betreiberin der Website und damit rechtlich verantwortlich
für dadurch gegebene Beeinträchtigungen Dritter ist
die Beklagte zu 4. Daneben trifft die Beklagten zu 1 bis 3 als
Gesellschafter und Geschäftsführer gegebenenfalls die
Verantwortlichkeit als Mitstörer, weil mögliche
Beeinträchtigungen Dritter zumindest mittelbar von ihnen zu
verantworten sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1976 – VI
ZR 23/72 – NJW 1976, 799; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1978
– V ZR 214/77 – NJW 1979, 551; Palandt/Bassenge
BGB, 68. Aufl., § 1004 Rn. 15 ff.).
II. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf
Löschung der streitgegenständlichen Daten aus der
Datenbank der Website www. spickmich. de zu. Nach § 35 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn
ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist im Streitfall zu
verneinen.
a) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist
nach § 4 Abs. 1 BDSG dann zulässig, wenn das Gesetz
die Datenverarbeitung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der
Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die
über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in
Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassische Daten wie
etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch
Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile,
die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen,
die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines
Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen
Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Gola/Schomerus BDSG, 7. Aufl.,
§ 3 Rn. 2 ff.; Dammann in Simitis Hsg., BDSG, 6. Aufl.,
§ 3 Rn. 7 ff.; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009,
§ 3 Rn. 6; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 38. Erg.
lief., § 3 Rn. 24; Dorn DuD 2008, 98, 99; Dix DuD 2006, 330;
Greve/Schärdel MMR 2008, 644, 647).
Von den Beteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagten
als nicht-öffentliche Stelle im Sinn des § 2 Abs. 4
BDSG unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen Daten verarbeiten und
nutzen, die Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse der Klägerin enthalten und
damit personenbezogen sind (§ 3 Abs. 1 BDSG). Somit gelten
für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der
Daten durch die Beklagten grundsätzlich die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes. In die Erhebung, Speicherung und
Übermittlung ihrer Daten hat die Klägerin
zweifelsohne nicht eingewilligt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Doch ist
die Datenerhebung und Speicherung durch die Beklagten dennoch
zulässig.
b) Soweit in der rechtlichen Diskussion zur Zulässigkeit von
Bewertungsforen die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenerhebung und
-übermittlung in Form eines Bewertungsportals nur
eingeschränkt Anwendung fänden, weil für mit
Bewertungsforen verbundene Datenerhebungen das in § 41 BDSG
enthaltene Medienprivileg gelte (vgl. Greve/Schärdel aaO, 647
f.; Plog CR 2007, 668, 669; unklar Pfeifer/Kamp ZUM 2009, 185, 186; aA
Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 7 ff.), vermag sich dem der
erkennende Senat für den vorliegenden Streitfall nicht
anzuschließen.
[30] aa) Das Medienprivileg stellt die Presse bei der
Erfüllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und
garantierten Aufgaben (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz GG,
Stand Januar 2009, Art. 75 Rn. 85; v. Münch/v. Münch
GG, 5. Aufl., Bd. 3 Art. 75 Rn. 24; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO,
§ 41 Rn. 6) von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften
weitgehend frei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen
wäre journalistische Arbeit nicht möglich. Deshalb
hat der Bund als Rahmengesetzgeber (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 GG;
aufgehoben durch das Grundgesetzänderungsgesetz vom 28. August
2006, BGBl. I 2006 S. 2034, 2035) in dem im Zuge der Datenschutzreform
2001 geänderten § 41 Abs. 1 BDSG (BGBl. I 2001 S.
904, 918) den Ländern aufgegeben, in ihrer Gesetzgebung den
Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a BDSG entsprechende
Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen
Haftungsregelung vorzusehen. Im Rückschluss folgt aus der
Regelung des § 41 Abs. 1 BDSG, dass das
Bundesdatenschutzgesetz für die allgemeinen
Rechtsverhältnisse der Presse keine Anwendung finden kann,
weil insoweit dem Bund die über die Rahmenkompetenz
hinausgehende Regelungskompetenz fehlte. Auch für den
Datenschutz besteht keine eigene Bundeskompetenz, vielmehr ist die
Kompetenz für denjenigen Bereich einschlägig, in dem
die Daten geschützt werden sollen (vgl. Schiedermair in
Dörr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht S. 297 f.). §
41 BDSG gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne,
folglich auch für die "elektronische Presse" (vgl. Walz in
Simitis, aaO, § 41 Rn. 9; Spindler/Schuster/Waldenberger,
Recht der elektronischen Medien, Presserecht, 7. Teil Rn. 118 ff.).
Telemedien sind mithin grundsätzlich vom Medienprivileg dann
umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
fallen.
bb) Die sich aus § 41 Abs. 1 BDSG ergebende
datenschutzrechtliche Sonderstellung der Medien ist daran gebunden,
dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
einer pressemäßigen Veröffentlichung dient.
Maßgebend ist, dass die Daten "ausschließlich
für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische
Zwecke" bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der
Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen
Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen,
weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen
Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle
Gestaltung darstellt (zu weitgehend Greve/Schärdel aaO). Erst
wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit
prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur
schmückendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung
gesprochen werden (vgl. Schmittmann in Schwartmann Praxishandbuch
Medien-, IT- und Urheberrecht, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 27 f.; Walz in
Simitis aaO, § 41 Rn. 16 ff.; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand
1/2009, § 41 Rn. 4; Bergmann/Möhrle/Herb aaO,
§ 41 Rn. 9).
Im Streitfall wird lediglich die Zahl der abgegebenen Bewertungen
erfasst und ein arithmetisches Mittel aus den abgegebenen Noten
errechnet. Ob dies automatisiert durch ein entsprechendes Programm
erfolgt, was nahe liegt, bedarf keiner weiteren Klärung, weil
es sich auch bei einer Berechnung durch die Beklagten selbst nicht um
eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung handelt, die die
Anwendung des Medienprivilegs eröffnen könnte.
c) Jedoch sind die Beklagten nach den Regelungen in § 29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG zur Datennutzung berechtigt.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall der
Anwendungsbereich des § 29 BDSG und nicht des § 28
BDSG eröffnet. Die Beklagten verfolgen mit der Erhebung der
Daten keinen eigenen Geschäftszweck, wie dies § 28
BDSG voraussetzt (Ehmann in Simitis, aaO, § 28 Rn. 22;
Gola/Schomerus, aaO, § 28 Rn. 4; Ballhausen/Roggenkamp K
& R 2008, 407, 403), sondern erheben und speichern die Daten
geschäftsmäßig im Sinne des § 29
BDSG zur Übermittlung an Dritte (vgl. auch Heller ZUM 2008,
243, 245; Dorn DuD 2008, 98, 100; Dix, DuD 2006, 330). Dass zur
Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist
nicht Zweck der Datenerhebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr
im Informationsinteresse und für den Meinungsaustausch der
Nutzer. Hingegen liegt eine geschäftsmäßige
Erhebung im Sinne des § 29 BDSG vor, weil die
Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse
Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmäßigkeit
im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (Ehmann in
Simitis, aaO § 29 Rn. 48; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO,
§ 29 Rn. 19; Schaffland/Wiltfang, aaO, § 29 Rn. 4).
bb) Soweit es um die Namen der Klägerin, der Schule und die
unterrichteten Fächer geht, können diese Daten zwar
von der Homepage der Schule abgerufen werden. Sie sind somit bereits im
System vorhanden, so dass die Erhebung und Nutzung dieser Daten nach
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grundsätzlich
zulässig ist. Nach den Umständen des Streitfalls
bedarf es für die Frage der Zulässigkeit jedoch einer
Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen,
weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von den Beklagten
verfolgten Zweck erfüllt.
(1) Die Speicherung der Bewertungen ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1
BDSG zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines
schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung
und -speicherung nicht gegeben ist. Der
wertausfüllungsbedürftige Begriff des
"schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung
des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des
Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für
ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die
Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven
Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft
der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen
die Datenerhebung und -speicherung dient (vgl. Gola/Schomerus aaO,
§ 29 Rn. 11). Legt die Daten erhebende Stelle dar und beweist
sie erforderlichenfalls, dass sie die Daten zur Erreichung des
angestrebten rechtlich zulässigen Zwecks braucht, darf sie die
Daten erheben, solange entgegenstehende schutzwürdige
Interessen des Betroffen nicht erkennbar sind. Das Vorliegen von
schutzwürdigen Interessen des Betroffenen lässt sich
nur in Bezug auf den zukünftigen Verwendungskontext der Daten
bestimmen (vgl. Ehmann in Simitis, aaO § 29 Rn. 159 ff. m. w.
N.). Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können
in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der
Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der
Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind. Wendet sich der
Betroffene gegen die Datenerhebung, hat er darzulegen und
erforderlichenfalls zu beweisen, dass er des Schutzes bedarf. Bietet
die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die
Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck
schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt,
ist die Speicherung zulässig (Gola/Schomerus, aaO).
(2) Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz
des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin
nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf
Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen, wie das
Berufungsgericht sie auch vorgenommen hat. Diese Abwägung
unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung und
hat im Ergebnis Bestand.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis
des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu
entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine
persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht
werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 115, 166,
188; BVerfG NJW 2008, 822, 826). Es erschöpft sich nicht in
der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat,
sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch
auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. BVerfGE 7, 198 ff.
– Lüth; Palandt/Sprau aaO, § 823 Rn. 85).
Dem entspricht die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach
die Vorschriften des Datenschutzes auch für nicht
öffentliche Stellen gelten.
cc) Durch die Erhebung und Speicherung der Benotungen unter Nennung
ihres Namens, der Schule und der von ihr unterrichteten Fächer
wird die Klägerin unabhängig vom Vorliegen einer
Ehrverletzung zweifellos in ihrem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung berührt. Ob es sich hierbei um
schutzwürdige Belange handelt, die der Datenerhebung und
-speicherung durch die Beklagten entgegenstehen, muss durch eine
Abwägung mit der ebenfalls verfassungsrechtlich
gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der
Nutzer (Art. 5 Abs. 1 GG) bestimmt werden.
(1) In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen
Reichweite nicht absolut feststeht, Abwägungskriterien u. a.
nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit
bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit
verwirklicht, herausgearbeitet worden (vgl. Senat, BGHZ 24, 72, 79 f.;
27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; Urteile vom 10. März 1987
– VI ZR 244/85 – VersR 1987, 778, 779; vom 13.
Oktober 1987 – VI ZR 83/87 – VersR 1988, 379, 381
und vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90 – VersR
1991, 433, 434). Danach genießen besonders hohen Schutz die
sogenannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre
zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf
Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen
Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und
Privatsphäre gehören (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78,
77, 84). Allerdings hat der Einzelne keine absolute,
uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn
er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen
Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie
personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der
nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden
kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum
und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und
-gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne
grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche
Beschränkungen von hinreichenden Gründen des
Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter
getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der
Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden
Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl.
BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.).
(2) Zutreffend wertet das Berufungsgericht die von den Beklagten
erhobenen und abgespeicherten Bewertungen der Klägerin als
Werturteile, die die Sozialsphäre der Klägerin
tangieren. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit
der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die
persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der
Umwelt vollzieht (vgl. Senat, BGHZ 36, 77, 80 und 161, 266, 268;
Urteile vom 20. Januar 1981 – VI ZR 163/79 – VersR
1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 – VI ZR 259/05
– VersR 2007, 511, 512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1111;
Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Äußerungen im
Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle
schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit
negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine
Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen
sind.
Im Streitfall sind entgegen der Auffassung der Revision die Bewertungen
nicht schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten mit der
Angabe, dass zehn – früher vier –
Schüler die Lehrkraft bewertet hätten, eine unwahre
Tatsache behaupteten, da jedermann mehrere Bewertungen unter
irgendeinem Namen abgeben könne. Insoweit ist schon aufgrund
des Systems des Bewertungsforums ersichtlich, dass die Beklagten nur
die Information weitergeben, die von einem Nutzer ins System eingegeben
worden ist. Im Hinblick auf die Anonymität der Nutzer ist eine
darüber hinaus gehende Überprüfung gar nicht
möglich.
(3) Die Bewertungen "fachlich kompetent" und "gut vorbereitet" sind
Meinungsäußerungen, auch wenn sie einen
Tatsachengehalt aufweisen, mit dem sich die
Meinungsäußerung vermengt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
greift unabhängig davon ein, ob die
Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern
aufweist, denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch
auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und
Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt
werden (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002
– VI ZR 20/01 – VersR 2002, 445, 446; vom 5.
Dezember 2006 – VI ZR 45/05 – VersR 2007, 249, 250;
BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Die
Einschätzungen der Klägerin als mehr oder weniger
"cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und mit "vorbildlichem
Auftreten" betreffen zwar persönliche Eigenschaften, die aber
der Klägerin aufgrund ihres Auftretens innerhalb des
schulischen Wirkungskreises beigelegt werden. Sie stellen mithin keinen
über die Sozialsphäre hinausgehenden Eingriff in die
Privatsphäre der Klägerin dar.
Hinsichtlich der Bewertungskriterien "guter Unterricht", "fachlich
kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und
"gut vorbereitet" geht auch die Revision davon aus, dass es sich um
Benotungen für ein Verhalten handelt, das der
Sozialsphäre der Klägerin zuzuordnen ist.
(4) Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche
Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung oder einen Angriff
auf die Menschenwürde der Klägerin dar, die eine
Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen
würden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 – VI
ZR 45/05 – VersR 2007, 249, 250 f. m. w. N.; BGHZ 143, 199,
209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712). Für
derartige Umstände fehlen jegliche Anhaltspunkte.
(5) Das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit wird nicht
dadurch eingeschränkt, dass die Klägerin selbst nicht
an dem Portal als Nutzerin beteiligt ist. Dieses Recht hängt
nicht davon ab, dass der Betroffene selbst am Meinungsaustausch
teilnimmt.
(6) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht
der Datenerhebung im Internet auch nicht deshalb entgegen, weil sie
geltend macht, im Hinblick auf die Sprechstunden, Elternabende sowie
den Kontakt der Schüler untereinander bedürfe es
keiner für jedermann zugänglichen Bewertung von
Lehrern für eine Orientierung von Schülern und
Eltern. Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht des
Äußernden, die Modalitäten einer
Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu
bestimmen. Grundsätzlich können Form und
Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden,
dass damit die größte Verbreitung oder die
stärkste Wirkung erzielt wird (BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110).
Allerdings müssen damit verbundene Beeinträchtigungen
der Rechte Dritter zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl.
Senatsurteil vom 12. Juli 1994 – VI ZR 1/94 – VersR
1994, 1116, 1117) sowie erforderlich, und das Verhältnis
zwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung muss
insgesamt angemessen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 233, 240 m. w.
N.). Dies ist vorliegend der Fall.
Es kann nicht bezweifelt werden, dass über das Internet ein
umfassenderer Meinungsaustausch möglich ist als dieser an
Elternsprechtagen oder in Pausenhof- oder Schulweggesprächen
erfolgen kann. Die Beklagten beschränken durch die
Registrierung der Nutzer den Zugriff auf Informationen über
eine Lehrkraft einer bestimmten Schule. Die Revision
vernachlässigt bei dem Einwand, dass sich jedermann als Nutzer
registrieren lassen könne, dass die Registrierung die Kenntnis
der Schule voraussetzt und Mehrfachregistrierungen mit derselben
E-mail-Adresse nicht möglich sind. Die Daten können
weder über eine Suchmaschine noch über die
Internetadresse www. spickmich. de nur mit der Eingabe eines Namens
abgerufen werden. Aus sich heraus sind die Daten "substanzarm" und
gewinnen lediglich für den an Informationsgehalt, der die
Klägerin oder wenigstens die Schule kennt. In diesem Fall
besteht aber grundsätzlich ein berechtigtes
Informationsinteresse über das berufliche Auftreten der
Lehrkraft. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Neubewertung, werden
die eingegebenen Daten nach Ablauf von zwölf Monaten
gelöscht, so dass auch ihr Verbleib im System
eingeschränkt ist.
Die Datenerhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie
wegen der begrenzten Anzahl der anonymen Bewertungen ungeeignet
wäre, das Interesse der Nutzer zu befriedigen. Die anonyme
Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. Senatsurteil vom 27.
März 2007 – VI ZR 101/06 – VersR 2007,
1004, 1005).
Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten
gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den
§§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu §
4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der
Meinungsäußerungsfreiheit auf
Äußerungen, die einem bestimmten Individuum
zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten
Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich,
um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der
Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen
Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu
äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch
das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen
gewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K & R 2008, 403,
406).
Auch wenn die Erhebung der Daten nach Vielfalt und Qualität
nicht den Anforderungen an eine aussagekräftige
Lehrerevaluation entspricht, begründet dies noch kein
schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der
Unterlassung der Datenerhebung und -speicherung. Das Recht auf
Meinungsfreiheit ist nicht beschränkt auf objektivierbare
allgemein gültige Werturteile. Dass es sich um
Äußerungen von Schülern und damit
weitgehend von Minderjährigen handelt, ist für jeden
Nutzer ebenso offenbar wie der Umstand, dass die Bewertungen von
subjektiven Einschätzungen geprägt sein
können. Einer diffamierenden Herabsetzung beugen die Beklagten
in gewissem Maße durch die Vorgabe von Bewertungskriterien
und die Schaltfläche "Hier stimmt was nicht" vor, mit der den
Nutzern die Möglichkeit gegeben wird, die Betreiber auf
Unstimmigkeiten aufmerksam zu machen. Den Nutzern eines
Schülerforums wird im Allgemeinen nach ihrem
Erwartungshorizont auch bewusst sein, dass die Bewertungen nicht die
gleiche Bedeutung haben können wie beispielsweise ein
Warentest für ein bestimmtes Produkt, der von neutralen,
objektiven und sachkundigen Testern durchgeführt wird (vgl.
Senatsurteil vom 17. Juni 1997 – VI ZR 114/96 –
VersR 1997, 1501, 1502 m. w. N.; vgl. zu dieser Problematik
Pfeifer/Kamp ZUM 2009, 185, 190).
(7) Demgegenüber befriedigen die Beklagten das
Informationsinteresse von Schülern, Eltern und Lehrern der
Schule, indem sie den Meinungsaustausch unter den Schülern
über ihre Erfahrungen mit der Klägerin vereinfachen
und anregen. Der Klägerin eröffnet die
Bewertungsseite die Möglichkeit eines Feedback über
ihre Akzeptanz bei den Schülern. Konkrete
Beeinträchtigungen, zu denen es aufgrund der Bewertung
gekommen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ein
schutzwürdiges Interesse der Klägerin gegen die
Erhebung und Nutzung der Daten durch die Beklagten ist nicht gegeben,
so dass die Speicherung der Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 BDSG zulässig ist.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der
Veröffentlichung der entsprechenden Daten nach
§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i. V. m. § 4
Abs. 1 BDSG durch deren Übermittlung an die abfragenden Nutzer.
Diese ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG
zulässig.
a) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der
Übermittlung der Daten gemäß § 29
Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG daran gebunden, dass der
Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der
Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein
schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Übermittlung besteht. Von daher könnte nach dem
Wortlaut des § 29 BDSG eine Datenübermittlung der
vorliegenden Art unzulässig sein, weil sie anonymisiert
erfolgt und es schon deshalb an einer solchen Darlegung fehlt (vgl.
etwa Dix, DuD 2006, 330; Schilde-Stenzel, RDV 2006, 104 ff.). Indessen
ist insoweit eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten,
die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend
berücksichtigt. Hierfür ist zu bedenken, dass ein
durch Portalbetreiber organisierter Informationsaustausch im Internet
weder technisch möglich war noch dergleichen für
denkbar gehalten wurde, als § 29 BDSG am 1. Juni 1991 Eingang
in das Bundesdatenschutzgesetz gefunden hat. Vielmehr sollte §
29 BDSG die "klassischen" geschäftlichen Datenverarbeitungen
reglementieren, wie etwa den gewerbsmäßigen Handel
mit personenbezogenen Daten im Adresshandel oder die Unterhaltung von
Wirtschafts- und Handelsauskunftsdateien (Ehmann in Simitis, aaO,
§ 29 Rn. 1 ff.). Für Datenabfragen aus
Bewertungsforen führt mithin die wortgetreue Anwendung der
Vorschriften in § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zu einem
Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf
uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit. Sie ist auch nicht
vereinbar mit dem bis 28. Februar 2007 in § 4 Abs. 6
Teledienstedatenschutzgesetz und seit 1. März 2007 in den
§§ 12 ff. TMG gewährleisteten Recht des
Internetnutzers auf Anonymität. Einer verfassungskonformen
Auslegung bedarf es auch, soweit § 29 Abs. 2 Satz 4 BDSG die
Datenempfänger verpflichtet, die Gründe für
das Vorliegen eines berechtigten Interesses aufzuzeichnen und, in
welcher Art und Weise dieses glaubhaft dargelegt ist (vgl.
Ballhausen/Roggenkamp aaO, 409; Braun, jurisPR-ITR 11/2007 Anm. 4;
Plog/Bandehzadeh aaO; zum Grundrecht der Informationsfreiheit
Kloepfer/Schärdel JZ 2009, 453 ff.).
b) Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner
Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Es besteht
der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur für
Themen, die von besonderem Belang für die
Öffentlichkeit sind (vgl. BVerfGE 20, 56, 97; 20, 162, 177;
BVerfG NJW 2008, 1793, 1797). Wäre die
verfassungsmäßig geschützte Verbreitung von
Beiträgen zur Meinungsbildung in Form der Teilnahme an einem
Meinungsforum im Internet nur zulässig, sofern dabei nicht
persönliche Daten übermittelt werden, würden
Meinungs- und Informationsfreiheit auf Äußerungen
ohne datenmäßig geschützten Inhalt
beschränkt, außer es läge die Einwilligung
des Betroffenen vor. Bewertungen würden dadurch weitgehend
unmöglich gemacht, weil alle negativen
Äußerungen aus dem System genommen werden
müssten, für deren Weitergabe die Einwilligung des
Betroffenen im Allgemeinen fehlt (vgl. Plog/Bandehzadeh K & R
2008, 45). Bewertungsportale bewegen sich naturgemäß
in einem Spannungsfeld, in dem der Betroffene bei negativen Bewertungen
ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat.
Beschränkungen der grundrechtlich geschützten
Meinungs- und Informationsfreiheit sind aber nur dann
rechtmäßig, wenn sie
verhältnismäßig sind (BVerfG, NJW 2001,
503, 505). Die Zulässigkeit der Übermittlung der
Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer
Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten
über das Internet übermittelt werden, beurteilt
werden.
Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den
Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der
die Daten übermittelt hat, an deren Weitergabe
gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft der
beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen
Speicherung und Übermittlung dienen (vgl. Senatsurteil vom 17.
Dezember 1985 – VI ZR 244/84 – NJW 1986, 2505,
2506).
c) Im Streitfall ist danach im Hinblick auf die
Zugangsbeschränkungen für die Nutzer, die geringe
Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten sowie den
Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise
zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung
des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der
Beklagten zulässig. Die Übermittlung kann nicht
generell untersagt werden, weil konkrete Umstände, die derzeit
einer Übermittlung entgegenstehen könnten, von der
Klägerin nicht vorgetragen sind.
Die Befürchtung einer generellen Prangerwirkung für
den benoteten Lehrer kann kein schutzwürdiges Interesse der
Klägerin begründen, solange Anhaltspunkte
für eine solche Wirkung im Hinblick auf ihre Person nicht
gegeben sind.
Auch etwaige negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit
des Schulwesens können eine schützenswerte subjektive
Rechtsposition der Klägerin nicht begründen.
3. Hat die Klägerin die Übermittlung, Erhebung und
Speicherung der streitgegenständlichen Daten hinzunehmen, kann
sie den Beklagten auch nicht untersagen, diese in Form eines Zeugnisses
darzustellen. Dass ein Vergleich mit von der Schule ausgegebenen
Schülerzeugnissen, Arbeitszeugnissen oder dienstlichen
Beurteilungen – wie ihn die Revision zieht –
zumindest fern liegt, ergibt sich schon aus der
äußeren Form des Zeugnisses, das mit "spickmich"
unterzeichnet ist.
4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die
Zitatfunktion auf der Bewertungsseite der Homepage der Beklagten
wendet. Zwar schützt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1
GG dagegen, dass jemandem Äußerungen in den Mund
gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst
definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl.
BVerfGE 54, 148 – Eppler). Eine für den
Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog erforderliche
gegenwärtige oder unmittelbar drohende Verletzung ihres
Persönlichkeitsrechts hat die Klägerin jedoch
insoweit nicht dargetan. Eine solche liegt schon deshalb fern, weil
bisher ein Zitat nicht eingetragen worden ist. Soweit sich die
Klägerin auf eine Erstbegehungsgefahr beruft, zeigt die
Revision keinen Vortrag dazu auf, den das Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen hätte (vgl.
Senatsurteile vom 10. März 1987 – VI ZR 144/86
– NJW 1987, 2222 f. sowie vom 17. Juni 1997 – VI ZR
114/96 – NJW 1997, 2593 f. und vom 26. September 2000
– VI ZR 279/99 – NJW 2001, 157, 160 m. w. N.).
III. Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge nach § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.