BGH
Urteil vom BGH
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und
Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines
Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn
der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler
verlässt.
Die
Parteien streiten über die Zulässigkeit der
Aufnahme der klagenden Ärztin gegen deren Willen in ein von
der Beklagten betriebenes Bewertungsportal.Die Beklagte betreibt unter
der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und
Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über
Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei
abgerufen werden können. Das Portal wird monatlich von
mindestens fünf Millionen Internetnutzern besucht. Als eigene
Informationen der Beklagten werden die sogenannten "Basisdaten" eines
Arztes angeboten. Zu ihnen gehören - soweit der Beklagten
bekannt - akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift,
weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche
praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die
Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von
Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die Abgabe einer Bewertung
erfordert eine vorherige Registrierung bei der Beklagten, bei der der
Bewertende eine E-Mail-Adresse angeben muss, die im Rahmen des
Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Aus den Einzelbewertungen wird
für jede Kategorie eine Durchschnittsnote gebildet, aus den
Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wird eine Gesamtnote
gebildet, die zentral abgebildet wird.
Die Beklagte bietet
Ärzten entgeltlich an, deren Profil - anders als das
Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte - mit einem Foto und
zusätzlichen Informationen zu versehen. Ihre "Serviceleistung
beinhaltet ferner, dass im Profil anderer, nichtzahlender
Ärzte - als "Anzeige" gekennzeichnet - die Profilbilder
unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen
Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet werden. Eine
Sortierung der eingeblendeten Ärzte nach der Gesamtnote
erfolgt nicht; es werden nicht nur Ärzte angezeigt, die eine
bessere Gesamtnote haben.
Demgegenüber blendet die Beklagte
bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und
ein "Premium-Paket" gebucht haben, keine Konkurrenten ein. Die Beklagte
wirbt bei Ärzten für ihre "Serviceleistungen" damit,
dass die individuell ausgestalteten Profile zahlender Kunden deutlich
häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig erziele der
zahlende Kunde, indem sein individualisiertes Profil auf den Profilen
der Nichtzahler eingeblendet werde, eine zusätzliche
Aufmerksamkeit bei den Nutzern. Ein "Premium-Eintrag" steigere zudem
die Auffindbarkeit seines Profils über Google.
Die
Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin.
Sie hat bei der Beklagten keine "Serviceleistungen" gebucht und nicht
eingewilligt in die Aufnahme ihrer Daten in das Portal der Beklagten.
Dort wird sie ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer
Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf
ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen in einem
eingeblendeten Querbalken unter der Überschrift
"Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung Anzeige"
ein Hinweis auf andere Ärzte des selben Fachbereichs und mit
einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin, welche
diese Anzeige als Bestandteil ihres "Premium-Pakets" gebucht haben.
Dargestellt wird neben der Gesamtnote des anderen Arztes die jeweilige
Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin.
Die Klägerin wurde in der Vergangenheit mehrfach bewertet. Sie
beanstandete durch ihre früheren
Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare
Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung
stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.Die
Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten
die vollständige Löschung ihres Eintrags in
www.jameda.de, nämlich die Löschung ihrer auf der
Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, ferner
Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden
Profils auf der genannten Internetseite in der bisherigen Weise sowie
Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihre Klageanträge weiter.
A.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist (AfP
2017, 164 = CR 2017, 505 = ZD 2017, 429), meint, der Klägerin
stehe weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung
der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten
zu. Ein Löschungsanspruch ergebe sich aus § 35 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 BDSG nur, wenn die Speicherung personenbezogener Daten
unzulässig sei. Die Zulässigkeit der Datenspeicherung
bestimme sich vorliegend nicht nur nach § 29 BDSG sondern auch
nach § 28 BDSG, denn die Beklagte verfolge mit der Verwendung
der Daten eigene Geschäftszwecke. Sie biete Ärzten
den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Ausgestaltung des
eigenen, bei der Beklagten angezeigten Profils an, in dem - im
Gegensatz zum "Basisprofil" der nichtzahlenden Klägerin -
keine Anzeigen unmittelbarer Konkurrenten eingeblendet werden. Dies
gehe über die bloße Übermittlung von Daten
an die Portalnutzer hinaus. Unter Anwendung der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, insbesondere der Entscheidung vom 23. September
2014 (VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 "Ärztebewertung II"),
überwögen jedoch die Interessen der Klägerin
an der Unterlassung der Speicherung die Interessen der Beklagten und
der Nutzer am Betrieb des Portals und der damit verbundenen
Datenspeicherung nicht. Die beanstandeten Einblendungen von
konkurrierenden Ärzten führten Nutzer nicht in die
Irre und seien mit dem Vermerk "Anzeige" ausreichend verdeutlicht. Sie
erhöhten den im öffentlichen Interesse liegenden
Nutzwert des Portals, indem sie den Nutzern möglicherweise
bislang unbekannte Alternativen zur Arztwahl aufzeigten. Dass die
Klägerin ihre Bewertungen laufend kontrollieren
müsse, sei Konsequenz der zulässigen
Tätigkeit des Portals. Schließlich führe
auch die Berücksichtigung des Werbeeffekts in Form von
Einblendungen zahlender Ärzte auf dem Profil der
Klägerin nicht zum Überwiegen ihrer Interessen. Zwar
werde die Klägerin durch die Werbefunktion stärker in
ihrer Berufsfreiheit betroffen als in dem der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 zugrundeliegenden Sachverhalt,
gleiches gelte aber auch für die Beklagte, die bei Bestehen
eines Löschungsanspruchs verstärkt in der
Ausübung ihres Gewerbes betroffen wäre. Die
Werbefunktion sei insgesamt als noch zulässige Auswirkung des
erlaubten Wettbewerbs um Aufmerksamkeit im Internet hinzunehmen. Der
Klägerin sei weiterhin die Eigenwerbung möglich. Die
Einblendung der konkurrierenden Ärzte schränke die
Werbemöglichkeiten der Klägerin nicht ein, es handele
sich schlichtweg um die Anzeige von Gegenwerbung. Dass sie konkret
unzumutbaren Belastungen durch negative Bewertungen auf dem Portal der
Beklagten erlitten habe, habe die Klägerin nicht dargetan.
Beanstandete Bewertungen seien nach Durchlaufen des
Prüfungsverfahrens entfernt worden. Die Speicherung der Daten
sei auch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG als
zulässig anzusehen. Die von der Beklagten bezweckte
Werbefunktion sei ein berechtigtes Interesse im Rahmen des §
28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG. Die Datenspeicherung sei erforderlich, was
sich aus der bereits vorgenommenen Abwägung ergebe; es bestehe
kein Grund für die Annahme überwiegend
schutzwürdiger Interessen der Klägerin.
B.
Das
angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht gegen die
Beklagte ein Anspruch zu, die auf der Internetseite www.jameda.de
über sie veröffentlichten Daten zu löschen
(I.), die Veröffentlichung eines die Klägerin
betreffenden "Profils" zu unterlassen (II.) und sie von den
vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten freizustellen
(III.).
I.Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind
personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist. Dies ist vorliegend der Fall.
1. § 35
BDSG findet - wie die übrigen Vorschriften des dritten
Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) - im Streitfall
grundsätzlich Anwendung. Der Anwendungsbereich des BDSG ist
nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, derjenige des dritten Abschnitts
des BDSG nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG eröffnet.
Denn die Beklagte ist als juristische Person des privaten Rechts, die
nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt,
gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG eine
nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene
Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über die
Klägerin unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (vgl.
Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn.
12;
vom
23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17 f.
"spickmich.de"; ferner Simitis/Dammann, BDSG, 8. Aufl.,
§ 3
Rn. 7 ff.).
2. Das Medienprivileg (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1
Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Abs. 1 BDSG) steht einer
uneingeschränkten Anwendung des BDSG ebenfalls nicht entgegen.
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine
journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Bewertungen erfolgt (vgl.
Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn.
13 mwN;
vom
23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 19 ff.
mwN).
3. Ob die Speicherung der streitgegenständlichen Daten
der Klägerin zulässig ist, bestimmt sich nach dem
Senatsurteil vom 23. September 2014 (VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn.
15) jedenfalls auch nach § 29 BDSG, denn die Datenverarbeitung
erfolgt geschäftsmäßig "zum Zwecke der
Übermittlung" von Daten. Da die Datenverarbeitung bereits nach
§ 29 BDSG unzulässig ist, kann es dahinstehen, ob die
Datenverarbeitung wegen des im Streitfall zugrunde zu legenden
Geschäftsmodells der Klägerin darüber hinaus
"als Mittel für die Erfüllung eigener
Geschäftszwecke" im Sinne von § 28 BDSG dient und
(auch) nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist.
a) Den
Prüfungsmaßstab bestimmt dabei einheitlich die
Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Zwar wurden die
sogenannten "Basisdaten" unstreitig allgemein zugänglichen
Quellen entnommen. Bei isolierter Betrachtung wäre die
Zulässigkeit ihrer Speicherung deshalb nach der - im Vergleich
zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG weniger strengen - Vorschrift
des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Die
Umstände des Streitfalls erfordern aber eine
Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen,
weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten
verfolgten Zweck erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 23. September
2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 24 und
vom
23. Juni 2009 - VI ZR
196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 25; siehe auch LG Hamburg, MMR
2011, 488,
489; Roggenkamp, K&R 2009, 571).
b) Nach § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener
Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein
Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder
Speicherung hat. Der wertausfüllungsbedürftige
Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine
Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner
Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der
Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für
deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung
der objektiven Wertordnung der Grundrechte (vgl. Senatsurteile vom 23.
September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 24;
vom
23. Juni 2009
- VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 26; vom 17. Dezember 1985 -
VI ZR
244/84, NJW 1986, 2505, 2506; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 - III
ZR 207/82, MDR 1984, 822 f.; vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82, VersR
1983, 1140, 1141; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 29 Rn.
11). Dabei hat eine Abwägung zwischen dem Recht der
Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs.
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und
dem Recht der Beklagten sowie der Interessen der Portalnutzer (vgl.
Art. 7 lit. f Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr ABl. Nr. L 281 S. 31) auf Kommunikationsfreiheit nach Art.
5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen, bei der
zudem die mittelbare Drittwirkung des beiden Seiten zustehenden
Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl.
Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn.
25, 28 "Ärztebewertung II" und vom 1. März 2016 - VI
ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 31, 36; EuGH, Urteil vom 24. November 2011
- C-468/10 und C-469/10, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - 1
StR 32/13, BGHSt 58, 268 Rn. 72; Plath, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl.
2016, § 28 BDSG Rn. 47 f.).
4. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass
die Beklagte in dem von ihr betriebenen Internetportal die
über Ärzte gespeicherten personenbezogenen Daten -
also die sogenannten Basisdaten verbunden mit Noten und
Freitextkommentaren - zum Abruf bereit stellt. Für ein auf
diese Funktion beschränktes Bewertungsportal hat der Senat
entschieden, dass die Speicherung der personenbezogenen Daten der
Ärzte zulässig und ein Löschungsanspruch
nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG mithin nicht gegeben ist
(Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242).
Der Senat (aaO Rn. 26 ff.) hat dazu ausgeführt:"
aa) Die
Aufnahme des Klägers in das Bewertungsportal berührt
zuvörderst sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
das die Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst
darüber zu bestimmen, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen
seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit
gebracht werden. Es erschöpft sich nicht in der Funktion des
Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet
als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die
Werteordnung des Privatrechts (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 -
VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6;
vom
23. Juni 2009 - VI ZR 196/08,
BGHZ 181, 328 Rn. 28).Betroffen ist der Kläger
darüber hinaus in seinem von Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Recht auf freie Berufsausübung (vgl.
Martini, DÖV 2010, 573, 579; Schröder, VerwArch 2010,
205, 226; aA Gundermann, VuR 2010, 329, 333), das mittelbar (vgl.
Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 76 ff. (Stand: Juni
2006)) ebenfalls Drittwirkung entfaltet. Der Schutzbereich umfasst jede
Tätigkeit, die mit der Berufsausübung
zusammenhängt und dieser dient, mithin auch die
Außendarstellung von selbständig
Berufstätigen, soweit sie auf die Förderung des
beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; NJW-RR
2007, 1048 f.). Das Grundrecht schützt dabei zwar nicht vor
der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am
Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der
Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn sich
die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken
(vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, VersR 2011, 632
Rn. 20; BVerfGE 105, 252, 265; NJW-RR 2004, 1710, 1711; siehe auch
Martini, DÖV 2010, 573, 579). Die Aufnahme in das
Bewertungsportal der Beklagten geht aber darüber hinaus. Sie
zwingt den aufgenommenen Arzt dazu, sich in dem von der Beklagten
vorgegebenen (engen) Rahmen einer breiten Öffentlichkeit
präsentieren zu lassen sowie sich - unter Einbeziehung von
Bewertungen medizinisch unkundiger Laien - einem Vergleich mit anderen
im Portal aufgeführten Ärzten zu stellen, und kann
erhebliche Auswirkungen auf seine beruflichen Chancen und seine
wirtschaftliche Existenz haben (vgl. OLG Hamm, K&R 2011, 733,
734; Martini, aaO; siehe auch BVerwGE 71, 183, 194).
bb) Zugunsten der
Beklagten ist in die Abwägung das - ihr als juristischer
Person des Privatrechts zustehende (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 -
XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 99 mwN) - Recht auf
Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
einzustellen (vgl.
Senatsurteil
vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ
181, 328 Rn. 27 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
schützt auch den
Kommunikationsprozess als solchen. Deshalb kann die Mitteilung einer
fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst dann in den
Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich diese
weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet
(vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 58; Grabenwarter in
Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 87 ff. (Stand: Januar 2013); siehe
auch OLG Hamburg, CR 2012, 188, 191). Ein Bewertungsportal, wie es die
Beklagte betreibt, macht den Austausch über
Behandlungserfahrungen bei konkreten Ärzten unter nicht
persönlich miteinander bekannten Personen erst
möglich. Die Beklagte ist insoweit als Portalbetreiberin also
"unverzichtbare Mittlerperson" (so Schröder, VerwArch 2010,
205, 214). Bereits deshalb wird der Betrieb des Portals vom
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein
technischen Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
jedenfalls fraglich ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 59),
unterscheidet sich der Betrieb des Bewertungsportals jedenfalls
dadurch, dass das Portal - auch über die Anzeige des
Notendurchschnitts - aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein
vollständiges Bild über die abgegebenen und den
vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen.
Im Übrigen ist auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der
Portalnutzer berührt (vgl. auch Schröder, VerwArch
2010, 205, 213 f.).Durch eine Pflicht zur Löschung von
Einträgen in ihrem Bewertungsportal würde die
Beklagte darüber hinaus in der Ausübung ihres
Gewerbes beschränkt und damit im Schutzbereich der auch ihr
als juristischer Person des Privatrechts zustehenden (BVerfGE 97, 228,
253; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 106 (Stand: Juni
2006)) Berufsausübungsfreiheit betroffen (vgl.
Schröder, VerwArch 2010, 205, 212 ff.).aa) Im Ausgangspunkt
ist
freilich festzustellen, dass ein Arzt durch seine Aufnahme in das von
der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal nicht nur
unerheblich belastet ist.
(1) Zutreffend weist die Revision insoweit
zunächst darauf hin, dass es sich bei der Bewertung von
Ärzten in dem von der Beklagten betriebenen Portal - anders
als bei den
Bewertungen
von Lehrkräften auf dem
Schülerportal, das Gegenstand des Senatsurteils vom 23. Juni
2009 (VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 (insoweit Rn. 37)) war -
nicht nur um
"substanzarme", den Kläger in seiner Person und in seiner
beruflichen Entwicklung nur mäßig
beeinträchtigende Daten handelt. Denn die Bewertungen
können nicht nur erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und
beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie können
vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen
beeinflussen, sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im
Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Falle von
negativen Bewertungen sogar seine berufliche Existenz
gefährden.Die Breitenwirkung des Bewertungsportals der
Beklagten ist ganz erheblich. Anders als im Falle des genannten
Schülerportals ist die (passive) Nutzungsmöglichkeit
nicht auf registrierte Nutzer beschränkt. Jeder Internetnutzer
hat die Möglichkeit, die entsprechenden Daten eines im Portal
aufgeführten Arztes abzurufen. Die Daten sind über
Suchmaschinen - auch durch Eingabe des Namens eines Arztes - leicht
auffindbar, was das Gewicht der
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung weiter
verstärkt (vgl. EuGH, NJW 2014, 2257 Rn. 87). Insbesondere
kann über Suchmaschinen auch derjenige mit im Portal der
Beklagten gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes
konfrontiert werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach den
Sprechzeiten oder der Adresse eines Arztes, sucht.Auch ist nicht
ausgeschlossen, dass Bewerter das Portal missbrauchen. So besteht
aufgrund der den Nutzern von der Beklagten eingeräumten
Möglichkeit, Bewertungen auch im Freitext zu verfassen, die
Gefahr, dass über das Portal unwahre, beleidigende oder sonst
unzulässige Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz
gestellt werden. Diese Gefahr wird dadurch noch verstärkt,
dass Bewertungen verdeckt abgegeben werden können. Zwar ist
Voraussetzung für die Abgabe einer Bewertung die vorherige
Registrierung. Die Angabe des Klarnamens ist hierfür aber
nicht erforderlich; es genügt vielmehr die Angabe einer
E-Mail-Adresse, auf die der Registrierende Zugriff hat. Auch
Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person und Bewertungen ohne
realen Behandlungshintergrund sind denkbar.
(2) Allerdings
berühren die von der Beklagten erhobenen und gespeicherten
Informationen den Kläger nur in seiner Sozialsphäre.
Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit des
Klägers, also einen Bereich, in dem sich die
persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der
Umwelt vollzieht. Nach dem von der Rechtsprechung im Hinblick auf die
Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines
Rahmenrechts entwickelten Konzept abgestufter Schutzwürdigkeit
bestimmter Sphären schützt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht zwar auch im Bereich der
Sozialsphäre das Recht auf Selbstbestimmung bei der
Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Der Schutz
ist aber geringer als bei Daten, die etwa der Intim- oder
Geheimsphäre zuzuordnen sind (vgl.
Senatsurteil
vom 23. Juni
2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 30 mwN). Im Bereich
der
Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die
seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein
auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere
Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen
(vgl.
Senatsurteile
vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn.
31; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793
Rn. 29;
vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12 ff.). Dies
gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen
Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen
Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der
Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender
Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen
Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine
Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen
sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR
2012, 368 Rn. 14;
vom
23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn.
31). Dies steht im Streitfall nicht in Rede.Im
Übrigen ist der
Kläger den oben dargestellten Gefahren des Bewertungsportals
nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann er unwahren
Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst
unzulässigen Bewertungen dadurch begegnen, dass er sich unter
Bezugnahme auf den jeweiligen Eintrag an die Beklagte wendet und dort
die Beseitigung des Eintrags verlangt. Nach den vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen steht ihm hierzu eine entsprechende
Schaltfläche auf dem Bewertungsportal zur Verfügung.
Weist die Beklagte die Forderung zurück, kann der
Kläger die Beklagte - worauf das Berufungsgericht zutreffend
hinweist - gerichtlich, ggf. auch im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes, in Anspruch nehmen. Entsprechendes gilt für
etwaige, auch unter Berücksichtigung von § 10 des
Telemediengesetzes (TMG) bestehende Schadensersatzansprüche.
Zur Verhinderung von Mehrfachbewertungen und Bewertungen ohne realen
Hintergrund setzt die Beklagte im Übrigen - wenn auch keine
lückenlosen - Schutzmechanismen ein.
bb) Die dargestellten
Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen des
Klägers wiegen nicht schwerer als das Recht der Beklagten auf
Kommunikationsfreiheit.
(1) Auszugehen ist dabei zunächst von
dem ganz erheblichen Interesse, das die Öffentlichkeit an
Informationen über ärztliche Dienstleistungen hat
(vgl. LG Kiel, NJW-RR 2002, 1195). Personen, die ärztliche
Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt
grundsätzlich frei wählen. Das von der Beklagten
betriebene Portal kann dazu beitragen, dem Patienten die aus seiner
Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen. Dass es unter Umständen auch
andere Informationsquellen gibt - etwa persönliche Erfahrungen
von Bekannten oder bei Fachärzten die Einschätzung
des vom Patienten ggf. zuvor konsultierten Hausarztes -,
ändert daran nichts.Der grundsätzlichen Eignung des
Portals, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen,
steht nicht entgegen, dass die in das Bewertungsportal eingestellten
Bewertungen typischerweise nicht von Fachleuten herrühren und
subjektiv geprägt sind. Zwar dürften wertende
Aussagen zur medizinischen Qualität einer Behandlung
fachlichen Maßstäben, die der Laie nicht kennt,
häufig nicht entsprechen und im Einzelfall etwa von einem vom
behandelnden Arzt nicht zu vertretenden Ausbleiben des - von ihm auch
nicht geschuldeten - Heilungserfolges geprägt sein. Eine
sinnvolle Ergänzung der bisherigen Informationsquellen kann
das Angebot der Beklagten aber trotzdem sein. Die subjektive
Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt, kann
anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt
- insbesondere bezüglich der äußeren
Umstände der Behandlung wie etwa der Praxisorganisation - den
Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch
den persönlichen Präferenzen am besten entspricht
(siehe auch Hennig/Etgeton, DuD 2011, 841, 843; Martini, DÖV
2010, 573, 580; Wilkat, Bewertungsportale im Internet, 2013, S. 211
f.).
(2) Dass Bewertungen im von der Beklagten betriebenen Portal -
abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse - anonym abgegeben werden
können, führt nicht dazu, dass das Interesse des
Klägers an der Löschung der Daten dasjenige der
Beklagten an der Speicherung überwöge. Wie oben
dargestellt, sind die bewerteten Ärzte und damit auch der
Kläger hierdurch nicht schutzlos gestellt. Die anonyme Nutzung
ist dem Internet zudem immanent. Dementsprechende Regelungen zum Schutz
der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in
den §§ 12 ff. TMG (vgl. insbesondere § 13
Abs. 6 Satz 1 TMG und Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, NJW
2014, 2651 Rn. 8 ff.). Eine Beschränkung der
Meinungsäußerungsfreiheit auf
Äußerungen, die einem bestimmten Individuum
zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
nicht vereinbar (
Senatsurteil
vom 23. Juni 2009 -VI ZR 196/08, BGHZ
181, 328 Rn. 38). Die Möglichkeit, Bewertungen auch anonym
abgeben zu können, erlangt im Falle eines
Ärztebewertungsportals im Übrigen ganz besonderes
Gewicht. Denn häufig wird die Bewertung eines Arztes mit der
Mitteilung sensibler Gesundheitsinformationen, etwa über den
Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein.
Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der
Identität möglich, bestünde deshalb hier
ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich bewertungswillige Patienten
im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung absehen.(3)Dass die
Beklagte den Portalbetrieb im Falle der Löschung des Profils
des Klägers zunächst zwar ohne das Profil des
Klägers, im Übrigen aber unverändert
fortführen könnte, führt ebenfalls nicht zu
einem Überwiegen der Interessen des Klägers. Ein
Bewertungsportal, das von der Zustimmung der bewerteten Ärzte
abhängig wäre, die ggf. bei Vorliegen einer
schwächeren Bewertung zurückgenommen werden
könnte, erfüllte den mit ihm verfolgten Zweck
allenfalls noch eingeschränkt."
5. An diesen
Grundsätzen hält der Senat fest, insbesondere an der
durch das Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 (BGHZ
209, 139 Rn. 40) bestätigten Einschätzung, dass das
von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal im
Ausgangspunkt eine von der Rechtsordnung gebilligte und
gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt. Die
vorgenannten Grundsätze können im Streitfall jedoch
nicht uneingeschränkt Anwendung finden.a) In dem Fall, der dem
Senatsurteil vom 23. September 2014 zugrunde lag, war die beklagte
Betreiberin des Bewertungsportals "neutraler" Informationsmittler. Nach
den damals maßgeblichen Feststellungen beschränkte
sich das Bewertungsportal der Beklagten darauf, in Profilen die
"Basisdaten" des einzelnen Arztes zusammen mit von Patienten bzw.
anderen Internetnutzern vergebenen Noten oder verfassten
Freitestkommentaren zu veröffentlichen.b) Der hier zu
entscheidende Fall liegt anders. Hier wahrt die Beklagte ihre Stellung
als "neutraler" Informationsmittler nicht. Denn sie verschafft durch
die Art der Werbung, die sie Ärzten auf ihrem an potentielle
Patienten gerichteten Bewertungsportal anbietet, einzelnen
Ärzten verdeckte Vorteile (vgl. Büscher, GRUR 2017,
433, 440; vgl. ferner - zum Hosting - EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 -
C-324/09 L'Oréal SA/eBay International AG Rn. 113 ff. GRUR
2011, 1025).aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts blendet
die Beklagte in das Profil des einzelnen Arztes - in einem grau
unterlegten und mit "Anzeige" bezeichneten Querbalken - den Hinweis
(Profilbild nebst Note und Angabe der Entfernung) auf konkurrierende
Ärzte der gleichen Fachrichtung im näheren Umfeld
ein. Die Daten der ohne oder gegen ihren Willen gespeicherten und
bewerteten Ärzte werden damit als Werbeplattform für
die zahlenden Konkurrenten genutzt. Anders verfährt die
Beklagte bei den Ärzten, die bei ihr das "Premium-Paket"
gebucht haben. Dort findet der Nutzer ein optisch und inhaltlich
individuell ausgestaltetes Profil, das auf eine ansprechendere Wirkung
abzielt, mit dem Bild dieses zahlenden Arztes und weiteren von diesem
stammenden Informationen. In das Profil dieser Ärzte wird,
ohne dass dies dort hinreichend offengelegt wird, keine werbende
Anzeige der örtlichen Konkurrenten eingeblendet,
demgegenüber erscheinen sie selbst mit einer Anzeige in deren
Profil, soweit die örtlichen Konkurrenten nicht ebenfalls
zahlende "Premium"-Kunden sind. Jedenfalls mit den örtlichen
Verhältnissen und mit dem Geschäftsmodell der
Beklagten nicht vertraute Internetnutzer können den nicht
zutreffenden Eindruck gewinnen, der im Bewertungsportal aufgefundene
Arzt, in dessen Profil - da "Premium"-Kunde - kein Querbalken mit
Hinweis auf andere Ärzte erscheint, habe keinen
örtlichen Konkurrenten. Mit diesem Verfahren sollen - womit
die Beklagte selbst ihre "Serviceleistungen" bewirbt - ersichtlich
potentielle Patienten stärker zu "Premium"-Kunden der
Beklagten gelenkt werden. Durch ihr Geschäftsmodell sucht die
Beklagte die ohne ihren Willen und nur mit ihren Basisdaten
aufgenommenen Ärzte gezielt dazu zu bewegen, sich der Gruppe
der zahlenden Ärzte anzuschließen, um nicht durch
eine weniger vorteilhafte Darstellung und Werbeeinblendungen
benachteiligt zu werden.bb) Mit der vorbeschriebenen, mit dem
Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre
Stellung als "neutraler" Informationsmittler. Während sie bei
dem nicht zahlenden Arzt dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer
die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und
ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu
örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt
sie auf dem Profil ihres "Premium"-Kunden - ohne dies dort dem
Internetnutzer hinreichend offenzulegen - solche über die
örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht
zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres
Werbeangebots in ihrer Rolle als "neutraler" Informationsmittler
zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs-
und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK)
gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der
Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf
informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen.
Das führt auch bei nochmaliger Würdigung der
-insbesondere im Senatsurteil vom 23. September 2014
angeführten - Belange der Beklagten hier zu einem
Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so
dass ihr ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Speicherung" ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG)
zuzubilligen ist.cc) Nichts anderes ergibt sich aus der Frage der
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbung auf
Internetseiten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Januar 2009 - I ZR
30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 23 "Beta Layout"; vom 13. Januar 2011 - I ZR
125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 35 "Bananabay II"; vom 20. Februar 2013 - I
ZR 172/11, NJW-RR 2014, 47 Rn. 23 "Beate Uhse", mit Verweis auf EuGH,
GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. "Interflora"; vgl. auch Härting, in:
Härting, Internetrecht 6. A., 2017, Rn. 2108 ff.) Im
Streitfall geht es nicht hierum, sondern um die Frage, ob Grund zu der
Annahme besteht, dass die Klägerin ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung ihrer Daten
(§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) durch die Beklagte hat. Dies
ist
nach dem Vorstehenden der Fall.
II. Der Klägerin steht
gegenüber der Beklagten auf der Grundlage des festgestellten
derzeitigen Geschäftsmodells auch ein Anspruch auf
Unterlassung der Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Daten nach § 823 Abs. 2,
§ 1004 BGB analog in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BDSG
durch Übermittlung an die abfragenden Nutzer zu. Die
Übermittlung ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG
unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung und
Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung
zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der
Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Erhebung oder Speicherung hat. Im Streitfall fällt die danach
vorgegebene Abwägung zugunsten der betroffenen
Klägerin aus. Dies ergibt sich aus denselben
Erwägungen, die auch die Speicherung der
streitgegenständlichen Daten zum Zwecke ihrer
Übermittlung als unzulässig erscheinen
lassen.
III. Nachdem die von der Klägerin geltend gemachten
Löschungs- und Unterlassungsansprüche bestehen, steht
ihr ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten bzw. auf entsprechende Freistellung zu.
C.Der
Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung des
Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das
festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die
Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).