Leitsätze:
1. Wird der Name einer bekannten
Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige
genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem
Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang
gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden
zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein,
wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer
Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis
auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn
andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die
Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck
erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder
empfehle es.
2. Durch die Verwendung von Vornamen
in Alleinstellung kann das Namensrecht nach § 12 BGB und das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers verletzen,
wenn schon eine solche Verwendung beim angesprochenen Verkehr die
Erinnerung an bestimmten Namensträger weckt (vgl. BGH, Urteil vom
27.01.1983 - Az. I ZR 160/80 = WRP 1983, 339 - Uwe).
3. Im Gegensatz zu dem
verfassungsgerichtlich geschützten Grundrecht auf
Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG sind die
vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur
einfachrechtlich - zivilrechtlich - geschützt. Die ist im
Verletzungsfall bei der Güter- und Interessenabwägung zu
berücksichtigen.
4. Der Schutz der
Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt
sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine
Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat
(vgl. BVerfGE 71, 162; BVerfGE 102, 347 - Benetton; BGHZ 169, 340 -
Rücktritt des Finanzministers). Meinungsbildenden Inhalt haben
hierbei auch Beiträge die Fragen von allgemeinem
gesellschaftlichem Interesse aufgreifen.
5. Ein besonderes
Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das es rechtfertigt,
über bestimmt Verhaltensweisen der betroffenen Person zu
berichten, kann sich durch die Bekanntheit einer Person begründet
werden.
6. Die unbefugte Nutzung der
vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen
Persönlichkeitsrechte wie des Namens und des Rechts am eigenen
Bild begründet eine Bereicherungsanspruch des Betroffenen
(Rechtsträgers) aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1
Fall 2 BGB), der auf Wertersatz gerichtet ist, da das Erlangte nicht
herausverlangt werden kann (§ 818 Abs. 2 BGB). Der Wertersatz kann
nach den Gründsätzen, die auch für die Verletzung von
Immaterialgüterrechten gelten, bestimmt werden (etwa übliche
Lizenzgebühr).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 5. Juni 2008 durch … für Recht
erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 15. Mai
2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der
Beklagten erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das
Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 21. Januar 2005 im
Kostenpunkt und im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils
abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Der
Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Repräsentant des Hauses Hannover. Er
war im Jahre 1998 in eine körperliche Auseinandersetzung mit
einem Kameramann vor seinem Gut Calenberg verwickelt, bei der er den
Kameramann mit einem Regenschirm schlug. Ferner wurde in der Presse im
Januar 2000 über eine Auseinandersetzung des Klägers
mit einem Diskothekenbesitzer auf der vor der Küste Kenias
gelegenen Insel Lamu berichtet.
Die Beklagte zu 1 ist das deutsche Tochterunternehmen eines
international tätigen Tabakkonzerns. Die Beklagte zu 2 ist
eine Werbeagentur. Die Beklagte zu 1 warb ab dem 27. März 2000
- ohne Einwilligung des Klägers - ganzseitig in verschiedenen
bundesweit erscheinenden Publikationen sowie auf Werbeplakaten mit
einem nachstehend verkleinert wiedergegebenen Werbemotiv, das unter der
Textzeile "War das Ernst? Oder August?" eine allseits
eingedrückte, leicht geöffnete Zigarettenschachtel
zeigt:
Der Kläger hat die Beklagten deswegen abgemahnt. Die Beklagte
zu 2 hat daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung
abgegeben. Gegen die Beklagte zu 1 hat der Kläger eine
einstweilige Verfügung erwirkt, die die Beklagte zu 1 als
endgültige Regelung anerkannt hat. Eine Erstattung der
Abmahnkosten und der Kosten der Abschlusserklärung sowie die
Zahlung von Schadensersatz haben die Beklagten abgelehnt.
Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von
Bedeutung - beantragt,
a) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den
Kläger 60.000 € nebst 5% Zinsen über dem
Basissatz seit dem 21. Januar 2004 zu zahlen;
b) die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 1.253,69
€ nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem 21.
Januar 2004 zu zahlen.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit hier von Bedeutung -
stattgegeben (OLG Hamburg ZUM 2007, 660 = AfP 2007, 371 = NJW-RR 2007,
1417).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die
Beklagten ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes
Begehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen
der rechtswidrigen Benutzung seiner Vornamen in den beanstandeten
Werbeanzeigen ein Anspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe
von 60.000 € gegen die Beklagten gemäß
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Die
Beklagte zu 2 sei zudem zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagten hätten ohne rechtlichen Grund in das dem
Kläger zustehende Recht am eigenen Namen eingegriffen und
dadurch auf Kosten des Klägers einen vermögenswerten
Vorteil erlangt, indem sie seinen Vornamen im Rahmen der Werbeanzeigen
rechtswidrig benutzt hätten. Der Kläger sei aufgrund
der Verwendung seiner beiden Vornamen wegen der damals zahlreichen
Presseberichterstattungen über den Vorfall vor dem Gut
Calenberg sowie seiner Beziehung zu Prinzessin Caroline von Monaco,
seiner jetzigen Ehefrau, für eine Vielzahl der angesprochenen
durchschnittlichen Adressaten zu erkennen gewesen. Dieser Eingriff in
das Namensrecht des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Bei der
insoweit gebotenen Güter-und Interessenabwägung sei
maßgeblich zu bedenken, dass die Anzeige mit dem die Vornamen
des Klägers einbeziehenden Wortspiel im Rahmen einer von der
Beklagten zu 2 für die Beklagte zu 1 gestalteten Werbekampagne
veröffentlicht worden sei. Durch die Verwendung der Vornamen
des Klägers und die Anspielung auf seine vermeintliche
Bereitschaft zu tätlicher Auseinandersetzung habe in erster
Linie bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollen, um die
Bekanntheit und den Absatz der von der Beklagten beworbenen
Zigarettenmarke zu erhöhen. Dieser Gesichtspunkt spreche im
Regelfall für ein Überwiegen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers. Soweit sich der
Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf reine Wirtschaftswerbung
erstrecke, sei in dem vom Kläger angegriffenen Werbemotiv der
Informationsgehalt für die Allgemeinheit darauf
beschränkt, dass das Wortspiel diejenigen Betrachter, die von
der Tätlichkeit des Klägers bereits Kenntnis gehabt
hätten, daran erinnert habe. Das beanstandete Werbemotiv habe
keinen oder allenfalls geringen meinungsbildenden Gehalt. Insgesamt
führe die Abwägung der beiderseitigen Interessen, die
auf Seiten der Beklagten ganz überwiegend durch die
angestrebte Werbewirkung und nur geringfügig durch
meinungsbildende Faktoren geprägt seien, zu einem Vorrang des
Persönlichkeitsrechts des Klägers. Danach
hätten die Beklagten dem Kläger das durch den
rechtswidrigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht
Erlangte zu erstatten und dementsprechend die Lizenzgebühr zu
zahlen, die bei ordnungsgemäßem Rechtserwerb
aufzuwenden gewesen wäre. Dieses Entgelt habe das Landgericht
mit 60.000 € nicht zu hoch bemessen. Die Erstattung der
Abmahnkosten könne der Kläger von der Beklagten zu 2
gemäß § 823 Abs. 1, § 249 BGB i.V.
mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in dem
in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang. Dem
Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer
fiktiven Lizenzgebühr weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1
Fall 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB zu. Er kann von der Beklagten zu 2
auch nicht die Erstattung der Abmahnkosten verlangen.
Sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagten
den Kläger in rechtswidriger Weise in seinem
Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts an
seinem Namen verletzt haben. Daran fehlt es, weil sich die Beklagten
hinsichtlich der Verwendung der Vornamen des Klägers in der
fraglichen Werbeanzeige auf den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5
Abs. 1 GG) berufen können.
1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon
ausgegangen, dass eine unbefugte Nutzung der vermögenswerten
Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der
besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Namens und des Rechts
am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträgers
aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB)
begründet. Da das Erlangte nicht herausgegeben werden kann,
ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB), der nach den bei
der Verletzung von Immaterialrechtsgütern geltenden
Grundsätzen bestimmt werden kann. Der Wertersatz kann daher
auch nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet werden.
2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass
die Beklagten in der beanstandeten Werbeanzeige den Namen des
Klägers zu kommerziellen Zwecken genutzt und damit in die
vermögenswerten Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen haben.
Das Namensrecht nach § 12 BGB und das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Namensträgers
können auch durch die Verwendung von Vornamen in
Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der alleinige Gebrauch der
Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten
Träger weckt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR
1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 -Uwe). Das Berufungsgericht hat
rechtsfehlerfrei festgestellt, für eine Vielzahl der
durchschnittlichen Betrachter der Werbeanzeige sei der Kläger
aufgrund der Verwendung der beiden Vornamen Ernst und August wegen der
damals zahlreichen Presseberichte über tätliche
Auseinandersetzungen des Klägers zu erkennen gewesen. Soweit
die Revision geltend macht, es handele sich um alltägliche
Vornamen, viele Verbraucher würden das auf die
Auseinandersetzungen, an denen der Kläger beteiligt gewesen
sei, Bezug nehmende Wortspiel schon nicht erkennen, vermag sie einen
Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Denn das
Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung rechtsfehlerfrei auf
die von der Revision nicht angegriffene Feststellung gestützt,
die Medien hätten wiederholt über diese
Vorfälle und zuvor schon seit längerer Zeit vielfach
über die Beziehung des Klägers zur Tochter des
damaligen Fürsten von Monaco, seiner jetzigen Ehefrau,
berichtet und dabei den Kläger regelmäßig
mit seinen Vornamen Ernst August benannt, meist ergänzt durch
das Adelsprädikat "Prinz"; aus diesem Grunde seien seine
Vornamen weiten Kreisen der Öffentlichkeit bekannt gewesen,
als das in Rede stehende Werbemotiv verbreitet worden sei.
3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung
gefolgt werden, der Eingriff in das einen Teil des
Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellende
Namensrecht sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der
von ihm vorgenommen Güter-und Interessenabwägung
nicht hinreichend berücksichtigt, dass die
vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur
einfachrechtlich geschützt sind, während sich die
Beklagten ihrerseits auf das verfassungsrechtlich geschützte
Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5
Abs. 1 GG) berufen können. Unter Berücksichtigung der
Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des
Klägers ist der Ausübung des Grundrechts der
Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall daher der
Vorrang einzuräumen.
a) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Anspruch
auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 60.000
€ geht es ausschließlich um einen Eingriff der
Beklagten in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts sowie des Namensrechts des
Klägers. Eine etwaige Beeinträchtigung der ideellen
Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts, auf die der
Kläger seinen bereits in erster Instanz abgewiesenen
Klageanspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung
gestützt hat, steht nicht zur
Überprü¬fung. Während die
Persönlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller
Interessen dienen, zum verfassungsrechtlich gewährleisteten
Kern der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG)
gehören, ist der Schutz der von der Rechtsprechung
entwickelten vermögenswerten Bestandteile der
Persönlichkeitsrechte lediglich zivilrecht begründet
(BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 -1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049,
1050 f.; BGHZ 169, 340 Tz. 21 - Rücktritt des
Finanzministers). Den nur einfachrechtlich geschützten
vermögensrechtlichen Bestandteilen des
Persönlichkeitsrechts kommt gegenüber der
verfassungsrechtlich geschützten
Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich
kein Vorrang zu (
vgl. BGHZ 169, 193 Tz. 14 kinski-klaus.de;
ferner Ehmann, AfP 2007, 81, 82; Soehring/Link in
Weberlin/Wallraf/Deters, Im Zweifel für die Pressefreiheit,
2008, S. 285, 294).
b) Unter Berücksichtigung der Intensität des hier in
Rede stehenden Eingriffs in den vermögensrechtli¬chen
Bestand des Persönlichkeitsrechts des Klägers kommt
bei der gebotenen Güter-und
Interessenabwägung der Rechtsposition, auf die sich
die Beklagten bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf
Art. 5 Abs. 1 GG stützen, ein größeres
Gewicht zu.
aa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das
Berufungsgericht ausgegangen ist, auch auf kommerzielle
Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung,
die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71,
162, 175; 102, 347, 359 - Benetton; BGHZ 169, 340 Tz. 15 -
Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur
Beiträge, die sich mit Vorgängen von
historisch-politischer Bedeutung befassen, einen
meinungsbildenden Inhalt (zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen
politischen Tagesereignis vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 20 - Rücktritt
des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem
gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende
Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche
Beiträge können die Meinungsbildung unter
Umständen nachhaltiger anregen und beeinflussen als
sachbezogene Informationen (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 f. - Caroline von
Monaco; BVerfG, Kammerbeschl. v. 2.5.2006 -1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836
Tz. 11; BGH, Urt. v. 3.7.2007 -VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 7 = WRP
2007, 1216, m.w.N.).
bb) Das beanstandete Werbemotiv der Beklagten befasst sich, wie das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, in
satirisch-spöttischer Form mit den durch die Darstellung der
verbeulten Zigarettenpackung in Bezug genommenen Verhaltensweisen des
Klägers bei den tätlichen Auseinandersetzungen vor
dem Gut Calenberg sowie auf der Insel Lamu. Über diese
Vorfälle war in den Medien wiederholt mit Namensnennung und
Abbildung des Klägers berichtet worden, weil wegen der
Beziehung des Klägers zu der Tochter des damaligen
Fürsten von Monaco ein besonderes Informationsinteresse der
Öffentlichkeit an diesen Ereignissen bestand. Die Bekanntheit
einer Person im öffentlichen Leben kann ein besonderes
Informationsinteresse der Öffentlichkeit
begründen, das es rechtfertigen kann, über bestimmte
Verhaltensweisen dieser Person auch mit Namensnennung und Abbildung zu
berichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.6.2006 -1 BvR 565/06, NJW
2006, 2835 Tz. 11; BGH, Urt. v. 15.11.2005 -VI ZR 286/04, GRUR 2006,
257 Tz. 22 = WRP 2006, 261). Einer Berichterstattung mit Namensnennung
und Abbildung über solche Ereignisse von gesellschaftlicher
Relevanz steht auch nicht der Schutz der Privatsphäre nach
Art. 8 EMRK (vgl. dazu EGMR GRUR 2004, 1051 Tz. 76 - von
Hannover/Deutschland) entgegen (BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 14 f.; BGH
GRUR 2006, 257 Tz. 26; BGH GRUR 2007, 902 Tz. 9).
cc) Obwohl die Beklagten die tätlichen Auseinandersetzungen
des Klägers vor seinem Gut Calenberg und auf der Insel Lamu im
Rahmen einer Werbekampagne aufgegriffen haben, können sie sich
folglich gleichwohl auf den besonderen Schutz der
Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG)
berufen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt
der Umstand, dass mit der Anzeige durch die Verwendung der Vornamen des
Klägers und durch die Anspielung auf seine vermeintliche
Bereitschaft zu tätlicher Auseinandersetzung in erster Linie
bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich
die Bekanntheit und den Absatz der von den Beklagten beworbenen
Zigarettenmarke zu erhöhen, nicht zu einem
grundsätzlichen Überwiegen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers. Das
Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung nicht hinreichend
beachtet, dass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der
zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begründete Schutz
der vermögenswerten Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts betroffen ist. Geht es um Eingriffe in
die vermögenswerten Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts, weil der Name einer bekannten
Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige
genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der
Vorrang gegenüber der
Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt.
Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in
satirisch-spöttischer Form mit einem in der
Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem
der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image-oder
Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht
ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er
sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es (vgl. BGHZ 169, 340
Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.).
Diesen Eindruck erweckt die beanstandete Werbeanzeige nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht. Sie erinnert
vielmehr, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, diejenigen
Betrachter, die von den tätlichen Auseinandersetzungen des
Klägers bereits Kenntnis hatten, an diese Vorfälle
und die diesbezüglichen Medienberichterstattungen; Betrachter
ohne jegliche Vorkenntnis von den Berichterstattungen konnten dagegen
den Witz des Wortspiels mit den Vornamen des Klägers nicht
verstehen. Die Ereignisse, auf die die Werbeanzeige im zeitlichen
Zusammenhang mit der darüber in den Medien erfolgten
Diskussion Bezug nimmt, werden zudem nicht einfach genannt, sondern in
besonders pfiffiger Weise kommentiert. Die Werbeanzeige ist daher Teil
der öffentlichen Auseinandersetzung über die von ihr
aufgegriffenen tätlichen Auseinandersetzungen des
Klägers. Sie hat über die
satirisch-spöttische Anspielung auf die der
Öffentlichkeit bereits bekannten Geschehnisse hinaus auch nach
Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Kläger
beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden Inhalt. Da nicht der
Eindruck erweckt wird, der Kläger identifiziere sich in
irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, kann eine Herabsetzung
des Klägers insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es
sich hier um eine Werbung für Tabakerzeugnisse handelt. Danach
ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Klägers gegenüber der
Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf
die sich die Beklagten berufen können, von geringerem Gewicht.
Das Interesse des Klägers, ohne seine Einwilligung in der
Werbeanzeige nicht genannt zu werden, muss daher gegenüber der
Ausübung dieses Grundrechts zurücktreten.
4. Aus den vorstehend genannten Gründen steht dem
Kläger auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der
vermögenswerten Bestandteile seines
Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit
Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auf Zahlung einer Lizenzgebühr nicht
zu.
5. Da durch die beanstandete Werbeanzeige weder die
vermögenswerten Bestandteile noch - mangels eines
beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden Inhalts - die ideellen
Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers
verletzt worden sind, kann er von der Beklagten zu 2 auch nicht
Erstattung der Abmahnkosten verlangen.
III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher
aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Auch insoweit ist die Klage unter Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Pokrant
Kirchhoff
Koch