Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff
und Dr. Koch für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. April 2006 unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt
und
im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu
gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12. Mai 2005 unter Zurückweisung
des
weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und
insgesamt
wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet und dort
insbesondere unter der Internetseite www.bundesligakarten.de,
Eintrittskarten des Klägers für dessen Heimspiele zum
Verkauf
anzubieten und zu verkaufen und/oder Handel mit solchen Eintrittskarten
zu betreiben, sofern die Beklagten die Eintrittskarten vom
Kläger
oder von durch den Kläger autorisierten Dritten unter
Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben haben.
2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
die
Verpflichtung zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu insgesamt
höchstens
zwei Jahren angedroht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand:
Kläger ist der Hamburger SV (HSV), der mit seiner
Fußballmannschaft in der Bundesliga spielt. Die
Eintrittskarten
für seine Heimspiele vertreiben er und von ihm autorisierte
Dritte
über offizielle Verkaufsstellen, im Direktversand nach
telefonischer Bestellung und über das Internet. Die
Kartenverkäufe erfolgen auf der Grundlage der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Klägers, die der
Kläger in
seinen Verkaufsstellen ausgehängt hat und Interessenten im
Internet zugänglich macht.
Nummer 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet:
Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte an den
Kartenerwerber zustande. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die
Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke
zu
nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterverkauf der
erworbenen Tickets ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den
Veranstalter ist verboten. Für jeden Verstoß gegen
das
vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem Veranstalter eine
Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €. Weiterhin
behält es
sich der Veranstalter vor, Personen, die gegen das vorstehend
aufgeführte Verbot verstoßen, in Zukunft vom
Ticketerwerb
auszuschließen.
Die Beklagten bieten über die Internet-Seite
www.bundesligakarten.de gewerblich Karten für nationale und
internationale Fußballspiele zu Preisen an, die im Regelfall
erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis des Veranstalters
liegen. Sie erwerben die Eintrittskarten entweder direkt vom
Veranstalter, ohne sich als kommerzieller Anbieter zu erkennen zu
geben, oder von Privatpersonen. Um den Erwerb von Privatpersonen zu
ermöglichen, schalten sie entsprechende Suchanzeigen in
Fachzeitschriften wie "Kicker" und "Sport Bild", werben im Internet
für einen Ankauf oder ersteigern die Karten im
Internetauktionshaus eBay. In der Vergangenheit haben die Beklagten
auch Karten für vom Kläger veranstaltete
Fußballspiele
angeboten.
Der Kläger sieht darin ein vertrags- und wettbewerbswidriges
Verhalten. Er hat gegen die Beklagten vor dem Landgericht eine
einstweilige Verfügung erwirkt. Die Berufung gegen das die
Verfügung bestätigende Urteil des Landgerichts hat
das
Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Hamburg NJW 2005, 3003).
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger
entsprechend dem Tenor der einstweiligen Verfügung beantragt,
den Beklagten unter Androhung von näher bezeichneten
Ordnungsmitteln zu verbieten, im Geschäftsverkehr,
insbesondere im
Internet und dort insbesondere unter der Internetseite
www.bundesligakarten.de, Eintrittskarten des HSV für dessen
Heimspiele zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen und/oder jeglichen
Handel mit Eintrittskarten des HSV für dessen Heimspiele zu
betreiben.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur
Unterlassung verurteilt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG
Hamburg OLG-Rep 2007, 66).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die
Beklagten
ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil im
Verfügungsverfahren sowohl einen vertraglichen als auch einen
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers
bejaht.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Soweit die Beklagten Eintrittskarten direkt vom Kläger
erworben
hätten, folge der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon
aus
§ 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagten hätten mit der
gewerblichen
Weiterveräußerung der Karten gegen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Klägers und damit gegen eine
vertragliche Vereinbarung verstoßen. Über den
Gesetzeswortlaut hinaus könne auch für
künftige
Vertragsverstöße ein vertraglicher
Unterlassungsanspruch
geltend gemacht werden. Daneben bestehe ein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG. Der Verstoß gegen
die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers
erschöpfe
sich nicht in einer reinen Vertragsverletzung. Der Kläger habe
ein
über die konkrete Vertragsbeziehung hinausgehendes
schutzwürdiges Interesse daran, einen "Schwarzhandel" mit
seinen
Eintrittskarten zu unterbinden. Das Geschäftsmodell der
Beklagten
spekuliere durch den frühzeitigen Ankauf der Karten auf eine
Verknappung des Angebots, um den Preis zum Nachteil der Verbraucher in
die Höhe zu treiben. Dies könne sich für den
Kläger
rufschädigend auswirken. Es bestehe zudem Nachahmungsgefahr.
Der Erwerb von Dritten, die an die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Klägers gebunden seien, sei
unter
dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs
wettbewerbswidrig. Die Beklagten umgingen durch den Ankauf der Karten
bei Dritten gezielt in unlauterer Weise das in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Klägers enthaltene
gewerbliche
Weiterveräußerungsverbot.
Der Erwerb von Dritten, die nicht an die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Klägers gebunden seien, sei
aus
diesem Grund ebenfalls als Umgehungsgeschäft
wettbewerbswidrig.
Der Kläger habe auch aus ordnungs- und sicherheitspolitischen
Erwägungen wie der Trennung rivalisierender Fangruppen ein
anerkennenswertes Interesse daran, den Verkauf seiner Eintrittskarten
in gewissem Umfang übersehen und steuern zu können.
B. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit ihnen der
Handel mit Eintrittskarten verboten worden ist, die sie vom
Kläger
oder seinen autorisierten Verkaufsstellen direkt erwerben (unten zu B
I). Insoweit ist der Anspruch des Klägers unter dem Aspekt des
Schleichbezugs begründet. Hingegen führt das
Rechtsmittel zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit den Beklagten auch der
Handel mit solchen Eintrittskarten untersagt worden ist, die sie von
Dritten kaufen (unten zu B II). Im Hinblick auf diese Eintrittskarten
steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
weder
aus Vertrag noch aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8
Abs. 1 und 3
Nr. 1 UWG bzw. § 1 UWG a.F. zu.
I. Im Falle des Direkterwerbs der Karten besteht zwar kein auf erst
künftig abzuschließende Verträge bezogener
vertraglicher Unterlassungsanspruch. Die Beklagten erwerben die
Eintrittskarten aber im Wege eines unlauteren Schleichbezugs, den zu
unterlassen sie wettbewerbsrechtlich verpflichtet sind.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die
Beklagten Eintrittskarten vom Kläger und seinen offiziellen
Verkaufsstellen nur auf der Grundlage der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Klägers erwerben
können.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger
die
Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 unter Übersendung
des
vollständigen Textes seiner Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
abgemahnt und dabei ausdrücklich auf deren Nummer 2
hingewiesen.
Danach sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n)
ausschließlich für private Zwecke zu nutzen;
jeglicher
gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf ohne vorherige Zustimmung
des Klägers ist - vertragsstrafebewehrt - verboten. Damit ist
für die Beklagten erkennbar und unmissverständlich
der
deutliche Wille des Klägers zum Ausdruck gekommen, allen
künftigen Kartenverkäufen an die Beklagten diese
Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen. Im Rahmen der vom
Berufungsgericht angenommenen laufenden Geschäftsbeziehung der
Parteien, die von der Revision nicht in Frage gestellt wird, reichte
das gegenüber den Beklagten aus, um die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Klägers zur Grundlage aller
künftigen Kartenbestellungen der Beklagten bei ihm und seinen
offiziellen Verkaufsstellen zu machen (vgl. BGHZ 117, 190, 197).
Hätten die Beklagten dies verhindern wollen, so
hätten sie -
wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - bei jeder Einzelbestellung
von Karten der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ausdrücklich widersprechen müssen. Die Beklagten
betreiben
mit dem gewerblichen Bezug und Wiederverkauf von Bundesligakarten ein
Unternehmen i.S. des § 14 Abs. 1 BGB. Nach § 310 BGB
finden
die Anforderungen des § 305 Abs. 2 und 3 BGB für die
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zugunsten von
Unternehmen keine Anwendung. Die Revision tritt der Geltung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers im Falle
des
Direktbezugs bei diesem oder seinen offiziellen Verkaufsstellen auch
nicht entgegen.
2. Anders als das Berufungsgericht annimmt, lässt sich der vom
Kläger begehrte Unterlassungsanspruch allerdings nicht mit
Vertragsverletzungen der Beklagten begründen. Die Beklagten
haben
zwar nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts auch im Anschluss an die Übersendung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Abmahnung vom 22.
Oktober
2003 weiter Karten beim Kläger und dessen Verkaufsstellen
erworben
und gewerblich weiterverkauft. Sie haben damit gegen Klausel Nummer 2
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, die
für
diese Kartenkäufe jedenfalls ab Erhalt der Abmahnung galt.
Aus dieser Vertragsverletzung folgt jedoch kein Unterlassungsanspruch
des Klägers hinsichtlich künftiger
Kartenkäufe. §
280 Abs. 1 BGB kann zwar neben dem Anspruch auf Schadensersatz
grundsätzlich auch einen Unterlassungsanspruch
begründen. Ein
solcher Anspruch kommt in Betracht, solange die Verletzungshandlung im
konkreten Vertragsverhältnis noch andauert bzw. der daraus
resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist (vgl. BGH, Urt. v.
12.1.1995 - III ZR 136/93, NJW 1995, 1284, 1285; Palandt/Heinrichs,
BGB, 67. Aufl., § 280 Rdn. 33; Erman/H.P. Westermann, BGB, 12.
Aufl., § 280 Rdn. 25; MünchKomm.UWG/Schaffert,
§ 4 Nr.
11 Rdn. 53). Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch kann dem
Kläger danach im vorliegenden Fall aber jeweils nur
hinsichtlich
des Weiterverkaufs konkreter Eintrittskarten zustehen, welche die
Beklagten bereits gekauft, aber noch nicht weiterverkauft haben. Nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts erwerben die Beklagten die
Karten stets auf der Grundlage gesonderter Verträge. Der
Kläger begehrt aber allgemein Unterlassung im Hinblick auf die
Verletzung künftiger noch nicht geschlossener
Verträge.
Dafür gibt es im Vertragsrecht keine Grundlage. § 280
Abs. 1
BGB setzt das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus.
3. Dem Kläger steht jedoch ein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs zu.
a) Auf das in die Zukunft gerichtete Begehren des Klägers sind
die
Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli
2004 anzuwenden. Soweit der Unterlassungsanspruch auf
Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er aber nur, wenn
das
beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung im Jahr 2003
wettbewerbswidrig war. Nichts anderes gilt für den Fall der
Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf einem Verhalten noch unter der
Geltung früheren Rechts beruht (BGHZ 175, 238 Tz. 14 - ODDSET,
zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Maßgebend ist
insoweit
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004
geltenden Fassung.
b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
aus
den §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1
UWG, § 1
UWG a.F. zu, soweit die Beklagten - selbst oder über von ihnen
beauftragte Dritte - Eintrittskarten direkt beim Kläger oder
dessen autorisierten Verkaufsstellen erwerben.
aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die
Beklagten bei dem beanstandeten Vorgehen im geschäftlichen
Verkehr
zu Wettbewerbszwecken gehandelt haben (§ 1 UWG a.F.) und ihr
Verhalten auch eine Wettbewerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1
Nr. 1
UWG darstellt.
bb) Das Wettbewerbsverhalten der Beklagten ist eine unlautere
Mitbewerberbehinderung i.S. von § 4 Nr. 10 UWG bzw. §
1 UWG
a.F. Es erfüllt den Tatbestand des Schleichbezugs. Im
geltenden
Unlauterkeitsrecht ist der Schleichbezug in die Fallgruppe der
gezielten Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) einzuordnen.
Der
Schwerpunkt des Unlauterkeitsvorwurfs liegt in der Behinderung eines
Vertriebskonzepts, mit dem der Hersteller oder Dienstleistungserbringer
legitime Absatzinteressen verfolgt (vgl. Seichter in Ullmann,
jurisPK-UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 74; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn.
10.63).
(1) Die Beklagten können die Eintrittskarten jedenfalls seit
der
Abmahnung vom 22. Oktober 2003 direkt beim Kläger oder seinen
Verkaufsstellen nur durch Täuschung über ihre
Wiederverkaufsabsicht - selbst oder unter Einschaltung von
Strohmännern - erwerben. Der Kläger hat in der
Abmahnung
unter Beifügung seiner Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und
unter ausdrücklichem Hinweis auf deren Nummer 2
unmissverständlich deutlich gemacht, dass er gewerblichen
Wiederverkäufern keine Eintrittskarten verkauft. Nach Nummer 2
der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sagen die Beklagten bei jeder
Kartenbestellung verbindlich zu, die Karten ausschließlich
für private Zwecke zu nutzen. Tatsächlich wollen sie
diese
aber von vornherein in Ausübung ihres Gewerbes
weiterverkaufen.
Ohne Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht
können
die Beklagten die Karten im Vertrieb des Klägers nicht
erwerben.
Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die
eigene Vertriebsorganisation des Klägers über seine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinwegsetzen und bewusst auch
an
Wiederverkäufer verkaufen würde.
Gegen die Wirksamkeit der formularmäßigen
Erklärung des
Kartenerwerbers zur privaten Nutzungsabsicht in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten bestehen keine rechtlichen
Bedenken (vgl. BGHZ 117, 280, 284). Darauf, ob die Nummer 2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen
vollständig
inhaltlicher Überprüfung standhält, kommt es
in diesem
Zusammenhang nicht an.
(2) Durch die Täuschung über ihre
Wiederverkaufsabsicht
behindern die Beklagten den Kläger bei der
Durchführung
seines Vertriebssystems. Da grundsätzlich jeder Wettbewerb die
Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag, müssen zwar
weitere
Umstände hinzutreten, damit von einer unzulässigen
individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH, Urt. v.
21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 -
Vanity-Nummer; BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; Urt. v. 24.6.2004 -
I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 879 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker). Bei
der gebotenen Abwägung der maßgeblichen
Einzelumstände
und widerstreitenden Interessen erweist sich die Behinderung des
Klägers aber als unlauter.
Der Kläger hat die unternehmerische Entscheidung getroffen,
außerhalb seiner Vertriebsorganisation stehende, gewerbliche
Kartenhändler nicht zu beliefern. Mit dieser
Beschränkung
seines Kartenvertriebs auf von ihm autorisierte Verkaufsstellen
verfolgt der Kläger legitime Interessen. Insbesondere kann er
auf
diese Weise mit seiner Preispolitik den finanziellen
Möglichkeiten
auch weniger zahlungskräftiger
Fußballanhänger Rechnung
tragen und vor allem bei Spitzenspielen darauf verzichten, für
Eintrittskarten den am Markt erzielbaren Höchstpreis zu
verlangen.
Ferner hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, zum
Zweck
der Gewährleistung besserer Sicherheit im Stadion die Abgabe
der
Karten der eigenen Vertriebsorganisation vorzubehalten. Den Interessen
des Klägers steht zwar das - ebenfalls grundsätzlich
rechtlich nicht zu beanstandende - Bestreben der Beklagten
gegenüber, mit Bundesligakarten als verkehrsfähigem
Wirtschaftsgut Handel zu treiben und sich dafür mit redlichen
Mitteln auch Karten der Heimspiele des Klägers zu beschaffen.
Die
Beklagten haben aber kein rechtlich geschütztes Interesse,
Eintrittskarten unter Täuschung über ihre
Wiederverkaufsabsicht und Zuwiderhandlung gegen eine ihnen wirksam
auferlegte Geschäftsbedingung bei der Verkaufsorganisation des
Klägers zu beziehen. Erwerben sie gleichwohl auf diese Weise
Karten, liegt ein unlauterer Schleichbezug vor.
cc) Der Unlauterkeitstatbestand des Schleichbezugs ist zwar zum Schutz
(seinerzeit zulässiger) Preisbindungssysteme und selektiver
Vertriebssysteme entwickelt worden (vgl. RGZ 136, 65, 73; 148, 364, 366
f.; BGHZ 40, 135, 137 - Trockenrasierer). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichthofs gelten die dort zum Schleichbezug entwickelten und
nach wie vor anerkannten Grundsätze (BGH, Beschl. v. 15.7.1999
- I
ZR 130/96, GRUR 1999, 1113, 1114 = WRP 1999, 1022 -
Außenseiteranspruch I) aber für
Direktvertriebssysteme
entsprechend (BGH, Urt. v. 14.7.1988 - I ZR 184/86, GRUR 1988, 916, 918
= WRP 1988, 734 - PKW-Schleichbezug; Urt. v. 7.2.1991 - I ZR 104/89,
GRUR 1991, 614, 615 = WRP 1991, 391 - Eigenvertriebssystem).
Gegenüber einer Täuschung über die
Wiederverkaufsabsicht
gebührt dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, der sich
in
zulässiger Weise dafür entschieden hat, sein Angebot
selbst
oder über von ihm weisungsabhängige Vertreter oder
Agenturen
abzusetzen, derselbe wettbewerbsrechtliche Schutz wie dem Lieferanten,
der mit unabhängigen Händlern ein selektives
Vertriebssystem
errichtet hat. Der Schleichbezug der Beklagten ist infolgedessen
unabhängig davon unlauter, wie - wozu das Berufungsgericht
keine
Feststellungen getroffen hat - die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Kläger und seinen Verkaufsstellen ausgestaltet sind.
c) Die für den Unterlassungsanspruch des Klägers
erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Nach den von der Revision
nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die
Beklagten auch im Anschluss an die Übersendung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen durch den Kläger weiterhin
Eintrittskarten bei ihm und seinen Verkaufsstellen erworben und
gewerblich weiterverkauft, ohne danach eine die Wiederholungsgefahr
beseitigende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
II. Die Revision der Beklagten erweist sich als begründet,
soweit
sie Eintrittskarten von Dritten erwerben. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch steht dem Kläger in diesem Fall nicht zu.
1. Erwerben die Beklagten Eintrittskarten von Dritten, die an die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers gebunden
sind,
kommt ein Unterlassungsanspruch des Klägers unter dem Aspekt
des
Verleitens zum Vertragsbruch oder des Ausnutzens eines fremden
Vertragsbruchs i.S. von § 4 Nr. 10 UWG bzw. § 1 UWG
a.F. in
Betracht. Die Voraussetzungen dafür liegen indes nicht vor.
a) Mit ihren in Zeitschriften und im Internet geschalteten Such- und
Werbeanzeigen für den Ankauf von Eintrittskarten verleiten die
Beklagten nicht zum Vertragsbruch. Ein unlauteres Verleiten zum
Vertragsbruch liegt nur vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt
wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt
(vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 14 - Außendienstmitarbeiter). Daran
fehlt
es im Streitfall.
Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Klägers ist
zwar auch für die hier maßgeblichen Dritten, bei
denen es
sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
ausschließlich
um Privatpersonen handelt, dahingehend zu verstehen, dass ihnen eine
Veräußerung der Eintrittskarten an gewerbliche
Kartenhändler nicht gestattet ist. Die erforderliche gezielte
Einwirkung auf einen anderen, um ihn zum Vertragsbruch zu verleiten,
liegt aber nicht vor. Insoweit ist bereits fraglich, ob für
die
Annahme eines gezielten Verleitens eine an einen konkreten
Händler
gerichtete Bestellung oder die ihm angezeigte Bereitschaft zum Einkauf
ausreichen kann, wenn der Händler nur unter Bruch des eigenen
Vertrags zu liefern vermag (dafür Lubberger, WRP 2000, 139,
142;
Sack, WRP 2000, 447, 452; a.A. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 89
f.;
Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4
Rdn. 10.36;
Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/56). Das kann
im
vorliegenden Fall indes dahinstehen. An die Allgemeinheit gerichtete
Anzeigen reichen für das Tatbestandsmerkmal des Verleitens
jedenfalls in aller Regel und so auch hier nicht aus. Bei den
Suchanzeigen der Beklagten in Sportzeitschriften und ihrer
Ankaufswerbung im Internet handelt es sich um Aufforderungen zur Abgabe
von Verkaufsangeboten (invitatio ad offerendum), die anzunehmen oder
abzulehnen sich die Beklagten erkennbar schon deshalb noch vorbehalten,
weil sie sich nicht schon bei Aufgabe der Werbung unbegrenzt zum Ankauf
von Eintrittskarten verpflichten wollen. Es fehlt damit an einer
gezielten Einwirkung auf konkrete Karteninhaber.
Hinzu kommt, dass vielfach als Verkäufer in Betracht kommende
Privatpersonen nicht wirksam aufgrund der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Klägers einem
Weiterverkaufsverbot
an gewerbliche Erwerber unterworfen sein werden. So fehlt es etwa an
einer derartigen Bindung, wenn Karten privat verschenkt worden sind,
der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist oder
wenn bei einer Kartenbestellung - aus welchen Gründen auch
immer -
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers
nicht
wirksam einbezogen wurden. Die Beklagten wenden sich mit ihren
Suchanfragen also auch an Privatpersonen, die ihnen Karten anbieten
können, ohne Vertragspflichten gegenüber dem
Kläger zu
verletzen.
b) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts haben die Beklagten
auch keinen fremden Vertragsbruch unlauter ausgenutzt.
aa) Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne
den
vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist
grundsätzlich nur unlauter, wenn besondere die Unlauterkeit
begründende Umstände hinzutreten (BGHZ 143, 232, 240
-
Außenseiteranspruch II; BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 79/00,
GRUR
2002, 795, 798 = WRP 2002, 993 - Titelexklusivität; BGHZ 171,
73
Tz. 15 - Außendienstmitarbeiter). Dem liegt der Gedanke
zugrunde,
dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem
Vertragspartner im Allgemeinen Dritten gegenüber keine
rechtlichen
Wirkungen zu entfalten vermag und dass die Annahme eines
Wettbewerbsverstoßes schon bei Ausnutzen fremden
Vertragsbruchs
gewissermaßen zu einer Verdinglichung der schuldrechtlichen
Verpflichtungen führen würde (BGHZ 171, 73 Tz. 15 -
Außendienstmitarbeiter).
bb) Umstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtschau die
Unlauterkeit des Ausnutzens eines Vertragsbruchs im Streitfall
begründen könnten, liegen nicht vor.
(1) Die Tatsache, dass die Beklagten Kenntnis davon haben oder haben
müssen, dass ihrem Vertragspartner häufig aufgrund
seiner
vertraglichen Bindungen zum Kläger ein gewerblicher oder
kommerzieller Weiterverkauf der Eintrittskarten nicht gestattet sein
wird, vermag eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten nicht zu
begründen (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, GRUR
2006,
879 Tz. 12 = WRP 2006, 1027 - Flüssiggastank; BGHZ 171, 73 Tz.
18
ff. - Außendienstmitarbeiter).
(2) Das systematische Ausnutzen fremden Vertragsbruchs ist ebenfalls
kein besonderer Grund, der die Unlauterkeit des Verhaltens der
Beklagten begründen kann. Systematisches und
planmäßiges Vorgehen liegt vielmehr im Wesen des
Wettbewerbs. Planmäßigkeit des Handelns ist daher
grundsätzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen
Beurteilung (BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549
= WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz; Gutzeit, BB 2007, 113, 119;
Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389, 3390 f.).
(3) Eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten folgt auch nicht
daraus, dass sie die Karten nicht direkt beim Kläger beziehen.
Dazu sind sie nicht verpflichtet. Unerheblich ist deshalb, dass die
Beklagten durch den Ankauf der Karten von Dritten das
Weiterveräußerungsverbot umgehen, das sie bei einem
Direkterwerb vom Kläger aufgrund dessen Allgemeiner
Geschäftsbedingungen binden würde.
(4) Ebenso wenig ist das Handeln der Beklagten unlauter, weil sie mit
ihrem Geschäftsmodell das Interesse des Klägers
beeinträchtigen, einen "Schwarzhandel" mit seinen Karten zu
unterbinden. Ein Schwarzhandel im eigentlichen Sinne, das
heißt
ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher oder gesetzlicher
Vorschriften zu überhöhten Preisen, liegt nicht vor.
Es gibt
insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fußballkarten
besonderen Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller, NJW 2005, 934). Die
Revision weist mit Recht darauf hin, dass es wettbewerbskonformem
Verhalten entspricht, Ware - auch vom Endkäufer - zu dem Zweck
zu
erwerben, sie zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen.
Der Kläger will erreichen, dass den Beklagten der Marktzutritt
als
Anbieter von Karten für seine Heimspiele verwehrt wird. Dieses
Interesse kann er im Rahmen seines Vertriebssystems verfolgen und sich
weigern, an gewerbliche Wiederverkäufer wie die Beklagten zu
verkaufen. Das Wettbewerbsrecht gewährt dem Kläger
Schutz
davor, dass sein legitimen Zielen dienendes Vertriebssystem in
unredlicher Weise durch Täuschung unterlaufen wird. Der
Kläger kann jedoch aus dem Wunsch, sein Vertriebssystem zu
schützen, kein lauterkeitsrechtlich beachtliches Interesse
dafür ableiten, die Beklagten daran zu hindern,
Verkaufsangebote
Dritter anzunehmen, die von den Beklagten weder getäuscht noch
zum
Vertragsbruch verleitet worden sind. Das Bestreben eines nicht
autorisierten Händlers, in ein Vertriebssystem einzubrechen
und
einen Anteil am Absatz einer von Kunden begehrten Ware oder
Dienstleistung zu gewinnen, ist rechtlich grundsätzlich
solange
nicht zu beanstanden, wie es nicht mit unredlichen Mitteln wie
Schleichbezug oder Verleitung zum Vertragsbruch durchgesetzt wird.
Dieses Bestreben führt nicht schon als solches dazu, die
Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs als unlauter erscheinen zu
lassen (vgl. BGHZ 117, 280, 284; 143, 232, 235 ff. -
Außenseiteranspruch II; speziell zu Eintrittskarten der
Fußballbundesliga vgl. Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389, 3391).
(5) Soweit der Kläger angibt, seine Preispolitik diene auch
sozialen Zwecken, kann er bei seinem Kartenvertrieb dieses Ziel mittels
zulässiger vertraglicher Regelungen verfolgen. Dasselbe gilt
hinsichtlich seiner Pflicht, die Sicherheit im Stadion zu
gewährleisten. Es ist jedoch auch dann nicht Aufgabe
außenstehender Dritter wie der Beklagten, für die
Einhaltung
vertraglicher Abreden zu sorgen, die der Kläger mit den
Käufern von Eintrittskarten vereinbart, wenn der
Kläger mit
diesen Abreden legitime Interessen der Stadionsicherheit oder eines
sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt.
Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass
die
Geschäftstätigkeit der Beklagten die ohnehin schon
bestehenden Gefahren für die Sicherheit der Stadionbesucher in
relevantem Maße konkret erhöht. Dazu hätte
etwa
zumindest ein ernsthaftes Risiko dargelegt werden müssen, dass
eine für Störungen hinreichende Anzahl von
Fußballanhängern über die Beklagten nahe
zusammenhängende Plätze in einem für sie
nicht
vorgesehenen Teil des Stadions erwerben kann. Da die Beklagten
verpflichtet sind, den Direkteinkauf beim Kläger zu
unterlassen,
müssten sie diese räumlich verbundenen Karten von
Privatpersonen erwerben. Das erscheint schwer vorstellbar.
Im Übrigen hat der Kläger nicht dargetan, dass ihm
nicht auch
andere Möglichkeiten zu Gebote stehen, um möglichst
schon
beim Kartenverkauf dafür zu sorgen, dass gegnerische
Fangruppen
sich nicht unter die heimischen Fans mischen. Der Kläger
könnte sich beispielsweise bei Bestellung
größerer
Kartenkontingente die Verwendung konkret bestätigen lassen.
Zudem
steht es dem Kläger jederzeit frei, bestimmte
Kartenkontingente,
bei denen er einen blockweisen Weiterverkauf befürchtet, nur
personenbezogen abzugeben und durch entsprechende Zugangskontrollen
sicherzustellen, dass nur die auf der Eintrittskarte genannte Person
Einlass zum Spiel erhält.
(6) Auf die Entschließung des Rates der Europäischen
Union
vom 6. Dezember 2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen
für
die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen
zur
Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und
Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von
internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen
(ABl. EG Nr. C 22 v. 24.1.2002, S. 1), kann der Kläger sich
ebenfalls nicht stützen. Diese Empfehlungen nehmen darauf
Bezug,
dass die Ordnungsbehörden den Veranstaltern im Interesse der
Ordnung und Sicherheit Auflagen für die Durchführung
von
Fußballspielen machen können. Als Richtschnur
hierfür
enthalten die Empfehlungen eine Checkliste möglicher Auflagen,
darunter die Grundregeln, dass ein Verkauf von Karten auf dem
Schwarzmarkt ausgeschlossen und durch die Verkaufspolitik verhindert
werden soll, dass Fans Karten für einen Block im Stadion
erwerben
können, der nicht für sie bestimmt ist. Abgesehen
davon, dass
der Kläger unter keiner Verpflichtung steht, diesen
Empfehlungen
ohne eine ordnungsbehördliche Auflage auch bei normalen
Bundesligaspielen zu folgen, könnten sich aus einer
entsprechenden
Auflage immer nur Verhaltensvorgaben für den Veranstalter,
nicht
aber für Dritte ergeben. Dies kommt auch in der
Entschließung zum Ausdruck, wenn das Handbuch in Kapitel 6
Abschnitt 2 empfiehlt, "die Vorgaben durch einzelstaatliche Gesetze zu
stützen". Hinzu kommt, dass der Kläger den
Weiterverkauf von
Eintrittskarten mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen
Wiederverkäufer nur in höchst unvollkommener Weise
bekämpfen kann. Möchte der Kläger der
Empfehlung der
Checkliste entsprechen und einen "Verkauf von Karten auf dem
Schwarzmarkt" ausschließen, muss er ohnehin zu anderen
Maßnahmen greifen (vgl. oben unter B II 1 b bb (5)).
2. Im Fall des Erwerbs der Eintrittskarten von nicht an die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Klägers gebundenen Dritten
scheidet
ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG
bzw.
§ 1 UWG a.F. ebenfalls aus. Als Grundlage dafür
käme
allein die Ausnutzung fremden Vertragsbruchs in Betracht. Aus den oben
unter B II 1 b dargestellten Gründen fehlt jedoch im
vorliegenden
Fall das dafür erforderliche besondere Unlauterkeitsmoment.
III. Der Handel der Beklagten ist schließlich auch nicht
wegen
einer Täuschung über die Verkehrsfähigkeit
der Karten
wettbewerbswidrig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
können die Kunden der Beklagten durch den Kartenkauf wirksam
ein
Zutrittsrecht zu dem entsprechenden Spiel erwerben. Die Eintrittskarten
sind damit ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut.
Soweit die Revisionserwiderung erstmals vorträgt, auf der
Rückseite jeder Eintrittskarte sei u.a. der Text aufgedruckt
Die Ticketnutzung darf ausschließlich zu privaten Zwecken
erfolgen. Eine Veräußerung über
Internet-Auktionshäuser und/oder mit Preisaufschlag ist
untersagt,
kann dieser neue Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht
berücksichtigt werden (§ 559 ZPO). Ein
Verstoß des
Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO liegt in diesem Zusammenhang
schon deshalb nicht vor, weil es aus seiner Sicht auf Angaben auf den
Karten nicht ankam.
Im Hinblick auf mögliche künftige
Auseinandersetzungen der
Parteien erachtet der Senat gleichwohl den Hinweis für
geboten,
dass es zweifelhaft erscheint, ob der oben wiedergegebene Aufdruck zu
einer Beschränkung der Nutzung der Eintrittskarte
führen
kann. Da es sich bei den Eintrittskarten um sog. kleine Inhaberpapiere
nach § 807 BGB handelt, kann der Kläger dem Inhaber
der Karte
zwar gemäß § 796 BGB Einwendungen
entgegensetzen, deren
tatsächliche Grundlagen sich aus dem Inhalt der Karte ergeben.
Dies können insbesondere die Leistungsverpflichtung
einschränkende Vermerke sein, wie Befristungen, Stundungen
oder
Teilleistungen (vgl. etwa Staudinger/Marburger, BGB [2002], §
796
Rdn. 7; MünchKomm.BGB/Hüffer, 4. Aufl., §
796 Rdn. 6).
Ob die Veräußerung der Karte an den Inhaber mit
Preisaufschlag erfolgt ist oder ob die Karte im Wege einer
Internetauktion erworben wurde, kann dem Inhalt der Karte aber nicht
entnommen werden.
C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision insoweit
aufzuheben, als es den Beklagten den Handel auch mit solchen
Eintrittskarten des Klägers untersagt, die sie von
Privatpersonen
erworben haben. Der Senat hat in diesem Sinne gemäß
§
563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Der Kläger
begehrt eine umfassende Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung,
die sowohl Karten, die von den Beklagten unter Verschleierung der
Wiederverkaufsabsicht direkt beim Kläger oder seinen
offiziellen
Verkaufsstellen bezogen wurden, als auch solche Karten umfasst, die die
Beklagten von gebundenen und nicht gebundenen Privatpersonen erworben
haben. Indem die Verurteilung nur hinsichtlich der direkt unter
Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworbenen Karten
aufrechterhalten wird, wird dem Kläger kein Aliud, sondern nur
ein
Minus zugesprochen.
Soweit der Unterlassungsanspruch begründet ist, richtet er
sich
zwar an sich darauf, dass die Beklagten den Schleichbezug beim
Kläger unterlassen. Einen entsprechenden Antrag hat der
Kläger nicht gestellt. Aus der Verpflichtung der Beklagten,
den
Schleichbezug zu unterlassen, ergibt sich aber auch, dass ihnen
verboten ist, mit den durch Schleichbezug erlangten Eintrittskarten
Handel zu treiben. Der Senat hat daher das Unterlassungsgebot durch
Beschränkung des Klageantrags entsprechend gefasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Bergmann
Kirchhoff
Schaffert
Koch