Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen
Verfahren, in dem bis zum 10. Dezember 2009 Schriftsätze
eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr.
Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das
Urteil des OLG Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 11.03.2009 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe
Köln. Er mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2007
wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für
Kräutertee ab, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgte. Auch
eine zweite, nunmehr von den Rechtsanwälten des
Klägers ausgesprochene
Abmahnung blieb ohne Reaktion.
Daraufhin nahm der Kläger die Beklagte gerichtlich auf
Unterlassung in Anspruch. Zugleich verlangte er für die eigene
Abmahnung einen Pauschalbetrag von 181,13 € sowie die
Erstattung der durch die zweite Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in
Höhe von 899,14 €. Nachdem die Beklagte eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, haben
die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für
erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Kostenpauschale
für die erste
Abmahnung verurteilt und die Klage im
Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne
Erfolg geblieben (OLG Hamburg, WRP 2009, 1569).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger den Zahlungsantrag in Höhe von 899,14
€ weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger keinen Anspruch auf
Kostenerstattung für die zweite, von seinen Anwälten
ausgesprochene Abmahnung zugebilligt. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
Berechtigt i. S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sei lediglich die
erste Abmahnung. Zwar habe auch der zweiten Abmahnung ein
Unterlassungsanspruch des Klägers zu Grunde gelegen, so dass
es sich um eine begründete Abmahnung gehandelt habe.
Berechtigt sei eine Abmahnung aber nur, wenn sie erforderlich sei, um
dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne
Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Ob Aufwendungen
erforderlich seien, richte sich nach den Verhältnissen des
Gläubigers. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
anspruchsberechtigte Wettbewerbsvereine wie der Kläger
müssten in der Lage sein, durchschnittlich schwierige
Abmahnungen selbst auszusprechen. Neben der Erstattung der Kosten
dieser Abmahnung, die dem Kläger vom Landgericht zugesprochen
worden seien, sei für die Erstattung der Kosten einer
weiteren, nunmehr anwaltlichen Abmahnung kein Raum. Der Umstand, dass
sich die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten des
Klägers infolge der hälftigen Anrechnung der
vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr verringert hätten, ändere
daran nichts.
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung
ergebe sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne
Auftrag. Es entspreche nicht dem Interesse und mutmaßlichen
Willen des Schuldners, zweimal auf denselben Rechtsverstoß
hingewiesen zu werden.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des
Klägers auf Erstattung der Kosten der zweiten, anwaltlichen
Abmahnung verneint.
1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 12
Abs. 1 Satz 2 UWG. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf
abgestellt, dass es Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach §
12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den
Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe
bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen (BGH, Urt. v.
07.10.2009 – I ZR 216/07 –
Schubladenverfügung). Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg
weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass
die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGHZ 149, 371 [374]
– Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Nur wenn die
Abmahnung diese Funktion erfüllt, handelt es sich um eine
berechtigte Abmahnung i. S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (vgl.
Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12
Rn. 1.80 f.). Denn der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch
rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des
Schuldners liegt. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf
die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine
zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen.
Allerdings hat der Senat in der Entscheidung "Fotowettbewerb" eine
zweite (anwaltliche) Abmahnung als notwendige Folge einer ohne Reaktion
gebliebenen ersten Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes angesehen und
dem dort klagenden Verband einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten
unter dem Ge-sichtspunkt einer Geschäftsführung ohne
Auftrag zugebilligt (BGHZ 52, 393 [400]; so auch OLG Köln,
Urt. v. 30.03.2007 – 6 U 207/06, juris; OLG Brandenburg, WM
2008, 418; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2008 – 29 U
3592/08; OLG München, Urt. v. 16.12.2008 – 20 U
36/08; a. A. OLG Hamm, Urt. v. 17.01.2008 – 4 U 159/07,
juris; vgl. ferner MünchKomm-UWG/Ottofülling,
§ 12 Rn. 164; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl.,
§ 12 Rn. 39). Mit Recht hat das Berufungsgericht aber darauf
hingewiesen, dass diese aus dem Jahre 1969 stammende Entscheidung, mit
der erstmals ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus
Geschäftsführung ohne Auftrag begründet
worden ist, am Anfang einer umfangreichen Rechtsprechung steht, bei der
es nicht zuletzt darum geht, eine missbräuchliche
Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs sowie eine unbillige
Belastung des Schuldners mit Kosten zu vermeiden, die zur Erreichung
des Ziels einer Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht
erforderlich sind (vgl. nur BGHZ 149, 371 [374 f.] –
Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). So hat der Senat
– ebenfalls noch zum Kostenerstattungsanspruch aus
Geschäftsführung ohne Auftrag – darauf
hingewiesen, dass ein Kostenerstattungsanspruch im Allgemeinen nur
hinsichtlich der ersten Abmahnung in Betracht kommt, weil nur die erste
Abmahnung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des
Schuldners entspricht (BGHZ 149, 371 [375] –
Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Auch der Grundsatz, dass
ein Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich
in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu
verfolgende Wettbewerbsverstöße auch ohne
anwaltlichen Rat zu erkennen und abzumahnen (st. Rspr., vgl. nur BGHZ
126, 145 [147] – Verbandsausstattung II), dient dazu, den
Anreiz einer durch Kosteninteressen begründeten
Abmahntätigkeit eines mit einem Verband zusammenarbeitenden
Rechtsanwalts von vornherein zu unterbinden. Dabei spielt es keine
Rolle, dass im Streitfall nichts dafür spricht, dass mit der
zweiten (anwaltlichen) Abmahnung derartige Kosteninteressen verfolgt
worden wären.
2.Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung ergibt
sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag
(§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB). Wie bereits
dargelegt, entsprach die zweite Abmahnung nicht dem Interesse und
mutmaßlichen Willen der Beklagten, die bereits durch die
erste Abmahnung auf den Wettbewerbsverstoß und auf die
Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung hingewiesen worden war.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch