Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und
Dr. Koch für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 18. November
2005 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der
Klägerin teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand:
Die Parteien stellen Fischdosenverpackungen, insbesondere
Fischdosendeckel, her. Sie streiten über Ansprüche
aufgrund von Angaben in einer Patentanmeldung der Beklagten.
Die Beklagte meldete am 24. September 1993 beim Deutschen Patentamt ein
Patent für Aufreißdeckel aus Blech für eine
Dose an. In der Anmeldung wird in der Beschreibung der Erfindung als
Stand der Technik ein durch die europäische Patentschrift 236
736 bekannter Aufreißdeckel mit im Einzelnen genannten
Nachteilen angeführt. Als Aufgabe der angemeldeten Erfindung
wird angegeben, einen Aufreißdeckel zu schaffen, der die
beschriebenen Nachteile nicht aufweise. Die Anmeldung wurde am 30.
März 1995 unverändert offengelegt (deutsche
Offenlegungsschrift 43 32 545; Anlage K 3). Im Juni 2002 wurde das von
der Beklagten angemeldete Patent erteilt. Die Patentschrift wurde am
24. Dezember 2003 veröffentlicht, wobei die Darstellung der
Nachteile der bekannten Ausführungsform nach der
europäischen Patentschrift in der Beschreibung der Erfindung
einzelne Änderungen gegenüber dem Wortlaut der
ursprünglichen Patentanmeldung enthält (deutsche
Patentschrift 43 32 545; Anlage K 36).
Die Klägerin, die Fischdosendeckel nach dem
europäischen Patent fertigt, ist der Ansicht, die Behauptungen
über die angeblichen Nachteile dieser Ausführungsform
in der Patentanmeldung der Beklagten seien unzutreffend.
Die Beklagte setze das Produkt der Klägerin damit in
unzulässiger Weise herab. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr
stünden daher Ansprüche aus Wettbewerbs- und
Deliktsrecht auf Unterlassung und Beseitigung hinsichtlich der im
Klageantrag angeführten, in der Beschreibung
gemäß der Fassung der veröffentlichten
Patentschrift enthaltenen Behauptungen zu.
Die Klägerin hat der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch das Deutsche Patent- und Markenamt, den Streit
verkündet; diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten
beigetreten.
Die Klägerin hat beantragt (Klageantrag zu 1), die Beklagte
hinsichtlich der in der erteilten Patentanmeldung P 43 32 545. 9
aufgestellten Behauptungen über Deckel der Klägerin
nach EP 236 736 oder über die EP 236. 736 B1:
Diese Versteifungsrippen werden jedoch durch die U-förmige
Sicke unterbrochen, so dass dadurch auch entsprechend die durch sie
erzielbare Versteifungswirkung weitgehend verloren geht; und/oder, ein
weiterer Nachteil dieser Deckel besteht darin, dass bei der Herstellung
der vielen Sicken und die damit verbundenen Verformungen Spannungen im
Blech des Deckels auftreten können, die zu
unerwünschten Verwerfungen im Blech führen
können; und/oder, der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde,
einen Aufreißdeckel … zu schaffen, der die
bekannten Nachteile nicht aufweist, bei dem also das Maß
eventueller Verwerfungen durch bei der Herstellung bewirkte Spannungen
im Blech verringert … ist bzw. die Deckel der Beklagten
seien frei von diesen (angeblichen) Nachteilen; und/oder, bei dem
vertieften Feld ist das Maß der erzeugten und das vertiefte
Feld umgebenden Böschungen auf ein Mindestmaß
beschränkt, so dass auch die Gefahr von eventuellen Spannungen
und Verwerfungen des Blechs verringert ist; zu verurteilen, bei Meidung
eines – näher bezeichneten –
Ordnungsgeldes derartige Behauptungen im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht aufzustellen oder zu
verbreiten, insbesondere auch nicht unter Weglassung oder
Hinzufügen der "Kann" -Form oder einer "Könnte"
-Form; b) gegenüber der zuständigen Stelle zu
erklären, insbesondere gegenüber dem Deutschen
Patent- und Markenamt und/oder dem Bundespatentgericht und/oder dem
Bundesgerichtshof, dass die obigen Behauptungen vorbehaltlos und mit
rückwirkender Kraft aus der erteilten Patentanmeldung P 43 32
545. 9 zu streichen sind, und die zugehörigen Antragskosten an
das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen oder zumindest an die
Klägerin zu erstatten.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ferner im Wege der
Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO beantragt
festzustellen, dass die genannten Behauptungen rechtswidrig sind
(Klageantrag zu 2). Hilfsweise hat sie diese Feststellung für
den Fall begehrt, dass die Leistungsklage auf Unterlassung und Abgabe
der Erklärung gegenüber der zuständigen
Stelle nicht möglich sein sollte.
Das Landgericht hat nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens über die Richtigkeit der
angegriffenen Angaben der Klage hinsichtlich der ersten drei
Behauptungen stattgegeben, hinsichtlich der vierten hat es sie
abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung
ihrer Berufung auf die Anschlussberufung der Klägerin in
vollem Umfang verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision,
deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus
§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 8 UWG 2004 bejaht.
Dazu hat es ausgeführt:
Die Angaben in der Patentschrift erfüllten den Tatbestand des
§ 4 Nr. 8 UWG 2004. Die Beklagte habe über die Waren
der Klägerin Tatsachen behauptet, die nicht erweislich wahr
und die geeignet seien, den Betrieb des Unternehmens der
Klägerin zu schädigen. Die Unwahrheit der
Äußerungen ergebe sich aus den
überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liege
vor. Der durch Einreichung der Anmeldeunterlagen mit den angegriffenen
Äußerungen erfolgte Wettbewerbsverstoß
dauere an.
Die Beklagte sei nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 zur
Beseitigung des durch die Veröffentlichung der Patentschrift
geschaffenen Störungszustands verpflichtet. Sie müsse
dazu gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
erklären, dass die wettbewerbswidrigen Behauptungen
vorbehaltlos und mit rückwirkender Kraft aus der erteilten
Patentanmeldung zu streichen seien, und müsse die
dafür anfallenden Kosten tragen. Der Feststellungsanspruch sei
gerechtfertigt, um auf diese Weise dem berechtigten Unterlassungs- und
Beseitigungsbegehren der Klägerin vereinfacht Rechnung zu
tragen und die erforderliche Mitwirkung des Deutschen Patent- und
Markenamts bei der Löschung der beanstandeten Angaben aus der
Patentschrift zu erreichen. Es sei davon auszugehen, dass das Amt als
eine an Gesetz und Recht gebundene Behörde das
Feststellungsurteil beachten und bei notwendiger Mitwirkung der
Beklagten die Angaben umgehend beseitigen werde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
vollständigen Abweisung der Klage.
1. Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht
hinsichtlich der Anträge zu 1 b und 2 von der
Zulässigkeit der Klage ausgegangen ist.
a) Mit einer diesen Anträgen entsprechenden Verurteilung der
Beklagten soll erreicht werden, dass die beanstandeten Behauptungen in
der veröffentlichten Patentschrift 43 32 545 gestrichen
werden. Der Antrag zu 1 b ist auf die Abgabe der dazu als erforderlich
angesehenen Erklärung der Beklagten gegenüber der
zuständigen Stelle sowie auf Zahlung eventuell anfallender
Kosten gerichtet; mit dem Urteilsauspruch gemäß dem
Antrag zu 2 soll das Deutsche Patent- und Markenamt dazu veranlasst
werden, die für eine Änderung der Patentschrift
notwendigen amtlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Die Frage,
welche Angaben in die Fassung der Beschreibung der Patentanmeldung
aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die
als Bestandteil der Patentschrift veröffentlicht wird
(§ 32 Abs. 3 Satz 1 PatG), richtet sich
ausschließlich nach den für die Patenterteilung
geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes. Rechtsstreitigkeiten
darüber sind in den dafür nach dem Patentgesetz
vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine davon gesonderte
Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den
Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens des im Patentgesetz
mit einer eigenen Ordnung geregelten Verfahrens der Erteilung von
Patenten unvereinbar. Eine Klage, mit der – wie hier
– außerhalb der durch das Patentgesetz zur
Verfügung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung
oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss
genommen werden soll, ist daher bereits unzulässig.
aa)
Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von
Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem
gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt das
Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Urt. v. 22. 1. 1998 – I
ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 589 = WRP 1998, 512 –
Bilanzanalyse Pro 7, m. w. N.). Dem liegt die Erwägung
zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten
Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis
nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren
Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in
seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das
Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen
Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden.
Dies
gilt grundsätzlich auch bei Äußerungen in
einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am
Verfahren nicht beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die
Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen
(BGH, Urt. v. 14. 11. 1972 – VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550,
551 – halbseiden; Urt. v. 11. 12. 2007 – VI ZR
14/07, NJW 2008, 996 Tz. 14 = WRP 2008, 359). Kann sich der Dritte in
dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerung
wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen
allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der
Dritte die Äußerung hinnehmen muss (BGH NJW 2008,
996 Tz. 15; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 28.
Aufl., § 8 Rdn. 1. 116).
bb)
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ungehinderte
Durchführung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der
daran Beteiligten, aber auch im öffentlichen Interesse nicht
mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Die
Verfahrensbeteiligten müssen, soweit dem nicht zwingende
rechtliche Grenzen entgegenstehen, das vortragen können, was
sie zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung für
erforderlich halten. Dabei müssen, wenn dies der
Verfahrensgegenstand rechtfertigt, auch Tatsachenbehauptungen und
Bewertungen mit Bezug auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte zum
Inhalt des Vorbringens gemacht werden können. Es ist dann
allein Aufgabe des mit der Entscheidung in dem betreffenden Verfahren
befassten Organs, die Erheblichkeit und Richtigkeit des jeweiligen
Vorbringens für seine Entscheidung zu beurteilen. Nur so ist
eine rechtsstaatliche Verfahrensführung
gewährleistet. Es geht nicht an, dass diese mehr als
unabdingbar notwendig von außen beeinflusst wird, indem
Dritte durch gerichtliche Inanspruchnahme eines Verfahrensbeteiligten
außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem
vorgetragen und damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung
gemacht werden darf (BGH NJW 2008, 996 Tz. 16).
Gegenüber
diesen gewichtigen Gesichtspunkten ist der ebenfalls nicht unbedeutende
Aspekt in Rechnung zu stellen, dass sich der betroffene Dritte gegen
eine mögliche Verletzung seiner Rechte im Ausgangsverfahren
nicht zur Wehr setzen kann. Jedoch muss diese
Rechtsbeeinträchtigung jedenfalls in der Regel in Kauf
genommen werden, um eine Beeinträchtigung der Rechte der
Verfahrensbeteiligten zu vermeiden und ein rechtsstaatliches Verfahren
zu gewährleisten. Die Durchsetzung individueller
Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch das Vorbringen der
Verfahrensbeteiligten betroffenen Rechte ist damit nicht generell
ausgeschlossen. Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden
Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar,
sind diese auf der Hand liegend falsch oder stellen sie sich als eine
unzulässige Schmähung dar, bei der nicht die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten
im Vordergrund steht, kann eine gesonderte Klage auf Unterlassung oder
Widerruf durchaus als zulässig anzusehen sein (BGH NJW 2008,
996 Tz. 17; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 25. 9. 2006
– 1 BvR 1898/03, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH GRUR 1998, 587,
590 – Bilanzanalyse Pro 7).
cc) Die danach unter Berücksichtigung der genannten
Gesichtspunkte gebotene Interessenabwägung führt
vorliegend dazu, dass in Anbetracht der Regelungen im Patentgesetz
über das Verfahren der Patenterteilung und die Rechtsbehelfe,
die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen können,
für eine auf einen Wettbewerbsverstoß oder eine
unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB
gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von als
herabsetzend beanstandeten Äußerungen in der
Beschreibung eines bestandskräftig erteilten Patents kein
Rechtsschutzbedürfnis besteht.
(1) Die angegriffenen Angaben hat die Beklagte in dem auf
Patenterteilung gerichteten Anmeldeverfahren vorgenommen. Nach der
für den Zeitpunkt der Patentanmeldung der Beklagten
maßgeblichen Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 3 PatG
i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. 12. 1980 (BGBl. 1981 I S. 1; im
Folgenden: PatG a. F.; nunmehr § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG) muss
die Patentanmeldung eine Beschreibung der Erfindung enthalten. In der
Patentanmeldung der Beklagten wird in der Beschreibung der Erfindung
das europäische Patent 236 736 als vorbekannter Stand der
Technik genannt. Es wird zunächst ausgeführt, der
nach dieser Druckschrift bekannte Aufreißdeckel weise
Nachteile auf.
Insbesondere könnten bei der Herstellung der vielen Sicken,
über die diese Gestaltung verfüge, und der damit
verbundenen Verformungen Spannungen im Blech des Deckels auftreten, die
zu unerwünschten Verwerfungen im Blech führen
könnten. Außerdem sei der Zugring so angebracht,
dass es schwierig sei, ihn mit einem Fingernagel zu untergreifen, um so
die Zuglasche zur Öffnung des Deckels hochzuhebeln. Sodann
wird die Aufgabe der Erfindung dahingehend beschrieben, einen
Aufreißdeckel zu schaffen, der diese Nachteile nicht
aufweist, bei dem also das Maß eventueller Verwerfungen durch
bei der Herstellung bewirkte Spannungen im Blech verringert und der
Zugring leicht hochhebelbar ist. Als Äußerungen
über den vorbekannten Stand der Technik und als Angaben zur
Aufgabe der Erfindung stehen die mit der Klage beanstandeten Angaben in
der Beschreibung der Patentanmeldung der Beklagten demnach im
unmittelbaren Zusammenhang mit dem mit der Patentanmeldung verbundenen
Antrag (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 PatG a. F.; § 34 Abs.
3 Nr. 2 PatG) der Beklagten auf Erteilung des Patents.
(2) Mit der Anmeldung einer Erfindung zum Patent wird ein besonderes
Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, an dem lediglich der Anmelder
beteiligt ist, dem bei Vorliegen der formellen und materiellen
Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf
Patenterteilung zusteht (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl.,
vor § 34 Rdn. 83). Außer dem Anmelder
können zwar auch Dritte einen Recherche- und
Prüfungsantrag stellen; dadurch werden sie jedoch am
Prüfungsverfahren nicht (formell) beteiligt (§ 43
Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 PatG). Die Prüfung
und Entscheidung darüber, ob der in der Patentanmeldung durch
Aufgabe und Lösung beschriebene Gegenstand den Anforderungen
an eine nach § 1 Abs. 1 PatG schutzfähige Erfindung
genügt, obliegt im Patenterteilungsverfahren der
Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts
(§ 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 PatG). Erst mit der
Veröffentlichung der Patenterteilung erhalten beliebige Dritte
die Gelegenheit, sich formell im Wege des Einspruchs am patentamtlichen
Verfahren zu beteiligen (§ 59 PatG).
Der – innerhalb von drei Monaten nach der
Veröffentlichung der Erteilung zu erhebende (§ 59
Abs. 1 Satz 1 PatG) – Einspruch kann jedoch nur auf die
Behauptung gestützt werden, dass einer der in § 21
PatG genannten Widerrufsgründe vorliege (§ 59 Abs. 1
Satz 3 PatG). Auch die Nichtigerklärung des Patents aufgrund
einer – nach Ablauf der Einspruchsfrist und Abschluss eines
eventuell anhängigen Einspruchsverfahrens jederzeit
zulässigen (vgl. § 81 Abs. 2 PatG) –
Nichtigkeitsklage setzt voraus, dass einer der in § 21 Abs. 1
PatG genannten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des
Patents erweitert worden ist (§§ 22, 81 PatG).
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG ist ein Widerrufsgrund gegeben,
wenn der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5
PatG nicht patentfähig ist. Mit dem Einspruch oder der
Nichtigkeitsklage kann demnach geltend gemacht werden, die Lehre des
angegriffenen Patents sei mangels Neuheit, erfinderischer
Tätigkeit oder gewerblicher Anwendbarkeit nicht
patentfähig (vgl. § 1 Abs. 1 PatG). Sollen
erfindungsgemäß bestimmte Nachteile einer
vorbekannten technischen Lehre vermieden werden, kann im Rahmen des
Angriffs gegen die Patentfähigkeit des Gegenstands der
Erfindung geltend gemacht werden, der vorbekannte Stand der Technik
werde unzutreffend dargestellt und weise die behaupteten Nachteile
tatsächlich nicht auf. Ob dieses Vorbringen zum Widerruf
(§ 61 PatG) oder zur Nichtigerklärung (§ 22
PatG) des Patents führt oder ob das Patent aufrechterhalten
bleibt, obliegt der Entscheidung der Patentabteilung im
Einspruchsverfahren (§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG) oder des
Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren (§ 81 Abs. 4
Satz 1, § 84 Abs. 1 PatG).
Die betreffenden Entscheidungen können im Beschwerde- und
Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 73 ff., 100 ff. PatG)
oder im Berufungsverfahren (§§ 110 ff. PatG) durch
die jeweiligen Rechtsmittelgerichte überprüft werden.
(3) Die Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist auf
die Prüfung der Frage beschränkt, ob ein Widerrufs-
oder Nichtigkeitsgrund vorliegt oder nicht und das Patent daher
vollständig oder teilweise (§ 21 Abs. 2, §
22 Abs. 2 PatG) aufrechtzuerhalten oder zu widerrufen oder für
nichtig zu erklären ist. Die Beschreibung der Erfindung in der
Patentschrift kann nur geändert werden, wenn der Einspruch
oder die Nichtigkeitsklage zumindest teilweise Erfolg hat und zu einer
entsprechenden Beschränkung des Patents führt
(§ 21 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 PatG). Das Gesetz
sieht dagegen nicht vor, dass Änderungen der Beschreibung, z.
B. durch Streichung einzelner Passagen, auch dann vorgenommen werden
können, wenn sich Einspruch oder Nichtigkeitsklage als
unbegründet erweisen. Im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren
ist dafür selbst dann kein Raum, wenn die Anmeldung
Mängel aufweist, die im Erteilungsverfahren (§ 45
Abs. 1 PatG) hätten beanstandet werden müssen. Im
Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren sind Änderungen oder
"Klarstellungen" der Patentschrift zur Beseitigung solcher
Mängel, die nicht zum Widerruf oder zur
Nichtigerklärung des Patents führen, mit der
Kompetenzverteilung, die das Patentgesetz für das Erteilungs-,
Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren vorsieht, unvereinbar (BGHZ 103,
262, 265 f. – Düngerstreuer; 105, 381, 384 f.
– Verschlussvorrichtung für Gießkannen).
Im Erteilungsverfahren können Änderungen der
Patentanmeldung nur nach den Vorschriften der §§ 38,
42, 45 PatG erfolgen. Danach sind Änderungen der
Patentanmeldung ausschließlich vom Willen des Patentanmelders
abhängig. Ohne Einverständnis des Patentanmelders
kann die Erteilungsbehörde weder Streichungen oder
Klarstellungen noch sonstige Änderungen der Patentanmeldung
vornehmen, selbst wenn diese mangelhaft ist. Erklärt sich der
Patentanmelder mit vom Patentamt für notwendig erachteten
Änderungen nicht einverstanden, ist die Anmeldung nach
§ 48 PatG zurückzuweisen (vgl. BGHZ 105, 381, 382 ff.
– Verschlussvorrichtung für Gießkannen).
Da Dritte – selbst wenn sie einen Prüfungsantrag
gestellt haben – am Prüfungsverfahren nicht
beteiligt sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 PatG), sollen ihnen nach
der gesetzlichen Regelung des Erteilungsverfahrens in diesem
Verfahrensabschnitt demnach auch keine Verfahrensrechte zustehen. Sie
können folglich während des
Patenterteilungsverfahrens auch nicht geltend machen, sie seien durch
Angaben in der Patentanmeldung in ihren Rechten
beeinträchtigt, so dass diese Angaben gestrichen werden
müssten.
(4) Enthält das Patentgesetz somit eine
abschließende Regelung darüber, ob und auf welchem
Weg ein Dritter gegen die Patentanmeldung und sodann gegen das
bestandskräftig erteilte Patent vorgehen kann, ist eine Klage
gegen den Patentinhaber mit dem Ziel der Änderung von Angaben
in der Patentanmeldung und später in der Patentschrift in
einem im Patentgesetz nicht vorgesehenen Verfahren jedenfalls dann
unzulässig, wenn diese Angaben – wie im Streitfall
– einen hinreichenden Bezug zu der angemeldeten Erfindung
haben. Die Frage, ob eine gesonderte Klage ausnahmsweise
zulässig sein kann, wenn ein sachlicher Zusammenhang der den
Dritten betreffenden Angaben mit der Erfindung nicht erkennbar ist, sie
auf der Hand liegend falsch sind oder sich als eine
unzulässige Schmähung darstellen (vgl. BGH NJW 2008,
996 Tz. 17), stellt sich im Streitfall nicht, weil diese
Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Die von der Klägerin
beanstandeten Angaben in der Patentanmeldung der Beklagten sind nicht
ohne weiteres erkennbar unrichtig. Davon haben sich die Vorinstanzen im
vorliegenden Verfahren vielmehr erst nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu überzeugen vermocht.
Die Angaben sind auch nicht bereits ihrer Form nach zu beanstanden.
b) Die Klage mit dem Antrag zu 1 b ist demnach unzulässig,
weil eine Streichung der beanstandeten Angaben nur mit den im
Patentgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen begehrt werden kann. Die Klage
mit dem Antrag zu 2 ist – sowohl mit dem Haupt- als auch mit
dem Hilfsbegehren – unzulässig, weil das
für das Feststellungsbegehren erforderliche
Feststellungsinteresse fehlt. Für das mit diesem Antrag
verfolgte Ziel, auf diesem Weg das Deutsche Patent- und Markenamt zur
Mitwirkung an der Streichung der beanstandeten Angaben in der
Patentschrift zu veranlassen, fehlt aus den dargelegten
Gründen das Rechtsschutzbedürfnis. Dass die
Klägerin aus anderen Gründen ein berechtigtes
Interesse an der begehrten Feststellung hat, hat sie nicht dargelegt.
Sie hat zwar ausgeführt, sie habe, falls die Herausgabe einer
berichtigten Patentschrift "am Zusammenspiel der Justizzweige"
scheitern sollte, ein zusätzliches Feststellungsinteresse,
weil sie zur Abwehr der weiteren Folgen der herabsetzenden
Äußerungen wenigstens ein Urteil müsse
vorweisen können, das diese Herbsetzungen für
rechtswidrig erkläre. Es ist aber nicht erkennbar, welche
weiteren Folgen der beanstandeten Behauptungen damit gemeint sein
sollen und inwiefern einem etwaigen Abwehrinteresse nicht schon mit dem
dem Klageantrag zu 1 a zugrunde liegenden Abwehranspruch Rechnung
getragen werden kann. Hinsichtlich der Geltendmachung etwaiger
Schadensersatzansprüche besteht für einen auf die
Rechtswidrigkeit der beanstandeten Behauptungen beschränkten
Ausspruch gleichfalls kein Feststellungsinteresse. Da das
Berufungsurteil schon aus den angeführten Gründen
hinsichtlich der Verurteilung nach den Klageanträgen zu 1 b
und 2 aufzuheben und die Klage insoweit als unzulässig
abzuweisen ist, kommt es auf die insoweit weiter erhobenen
Rügen der Revision nicht an.
2. Die Revision macht ferner mit Erfolg geltend, dass die Verurteilung
der Beklagten nach dem Antrag zu 1 a keinen Bestand haben kann, weil
der Klägerin insoweit kein Unterlassungsanspruch aus
§§ 1, 14 UWG a. F., § 8 Abs. 1,
§§ 3, 4 Nr. 8 UWG zusteht.
a) Mit dem Antrag zu 1 a ist die Klage zulässig, insbesondere
fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die
Klägerin erstrebt insoweit die Unterlassung der
Äußerung oder Verbreitung der beanstandeten Angaben
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. Der
Antrag bezieht sich also nicht (nur) auf ein patentamtliches Verfahren.
Zwar sind die Äußerungen von der Beklagten in der
Patentanmeldung und damit in einem behördlichen Verfahren zur
Rechtsverfolgung aufgestellt worden. Die gebotene
Berücksichtigung der Interessen der Klägerin, die am
Patenterteilungsverfahren nicht beteiligt war, führt aber
dazu, dass ihr nach Abschluss dieses Verfahrens nicht versagt werden
kann, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche jedenfalls
insoweit geltend zu machen, als Unterlassung der beanstandeten
Äußerungen (auch) außerhalb einer
Patentanmeldung begehrt wird (vgl. dazu Bergmann in Harte/Henning, UWG,
2. Aufl., vor § 8 Rdn. 52; Bornkamm in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rdn. 1. 116; Piper
in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 8 Rdn. 98; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap.
19 Rdn. 18).
b) Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet, weil
hinsichtlich der Äußerung der beanstandeten
Behauptungen außerhalb einer Patentanmeldung die für
einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr nicht gegeben
ist.
aa) Als eine einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr
(§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) begründende
Verletzungshandlung kommt nach dem Vorbringen der Klägerin nur
die Angabe in der Beschreibung des deutschen Patents 43 32 545 der
Beklagten in Betracht. Ein Unterlassungsanspruch, der auf das Verbot
der (identischen) konkreten Verletzungshandlung gerichtet, also darauf
beschränkt wäre, die beanstandeten Behauptungen nicht
in einer Patentanmeldung zur Beschreibung einer Erfindung aufzustellen,
könnte von der Klägerin aus den oben dargelegten
Gründen nicht geltend gemacht werden. Die Ausschlusswirkung,
die den Rechtsbehelfen des Patentgesetzes insoweit zukommt, greift
nicht erst ein, wenn eine Patentanmeldung eingereicht wird. Die
Sperrwirkung hat vielmehr auch zur Folge, dass der Patentsucher durch
eine entsprechende Unterlassungsklage nicht schon an der Einreichung
der beabsichtigten Patentanmeldung gehindert werden darf.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin nach dem Klageantrag zu
1 a ist allerdings nicht auf Behauptungen im Rahmen einer
Patentanmeldung beschränkt, sondern ist darüber
hinausgehend auf die Untersagung der beanstandeten Behauptungen im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gerichtet.
Soweit damit andere Handlungen als Angaben in einer Patentanmeldung
erfasst sind, begründet die festgestellte und von der
Klägerin allein vorgetragene konkrete Verletzungshandlung der
Beklagten jedoch keine Wiederholungsgefahr, weil es sich bei
Behauptungen in einer Patentanmeldung zum Zweck der Erteilung eines
Patents und entsprechenden Angaben außerhalb des
Patenterteilungsverfahrens im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs nicht um kerngleiche Verletzungshandlungen
handelt. Die zulässige Verallgemeinerung des
Unterlassungsanspruchs über die identische Verletzungshandlung
hinaus ist aber auf die kerngleichen Handlungen beschränkt, in
denen das Charakteristische der festgestellten konkreten
Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8.
11. 2007 – I ZR 60/05, GRUR 2008, 530 Tz. 23 = WRP 2008, 777
– Nachlass bei der Selbstbeteiligung, m. w. N.).
Äußerungen im Rahmen einer Patentanmeldung
unterscheiden sich schon deshalb charakteristisch von entsprechenden
Behauptungen im (sonstigen) geschäftlichen Verkehr, weil sie
aus den oben dargelegten Gründen besonderen rechtlichen
Regelungen unterstellt sind.
bb) Der Patentanmelder verfolgt mit den Angaben, die er über
die Nachteile vorbekannter Vorrichtungen im Rahmen der Beschreibung der
von ihm zum Patent angemeldeten Erfindung macht, einen besonderen,
durch das Patenterteilungsverfahren zu erklärenden Zweck. Ohne
weitere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass
hinsichtlich dieser Behauptungen eine Erstbegehungsgefahr (§ 8
Abs. 1 Satz 2 UWG) außerhalb des Patenterteilungsverfahrens
besteht. Solche zusätzlichen Anhaltspunkte lassen sich im
Streitfall weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem
Vorbringen der Klägerin entnehmen. Die Rechtsverteidigung der
Beklagten im vorliegenden Verfahren begründet als solche keine
Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 31. 5. 2001 – I ZR
166/99, GRUR 2001, 1174, 1176 = WRP 2001, 1076 –
Berühmungsaufgabe; Urt. v. 10. 4. 2003 – I ZR
291/00, GRUR 2003, 890, 892 = WRP 2003, 1217 –
Buchclub-Kopplungsangebot). Die Beklagte hat sich damit verteidigt, sie
beabsichtige nicht, die streitgegenständlichen
Äußerungen außerhalb der Patentanmeldung
im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 563 Abs. 1
ZPO). Die Klage ist unter teilweiser Abänderung der
landgerichtlichen Entscheidung insgesamt – hinsichtlich der
Anträge zu 1 b und 2 als unzulässig, im
Übrigen als unbegründet – abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO
Unterschriften