Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Bundesgerichtshof
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Tenor:
Die
Revision gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts
Köln vom 23. November 2005 wird auf Kosten des
Klägers
zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die
Beklagten
stellen Tonträger her. Sie setzen technische
Schutzmaßnahmen
ein, um das Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der
Kläger bot ab dem 1. Mai 2004 eine Originalversion des
Programms
„Clone-CD“ mit dem Zusatz
„Allesbrenner“ auf
der Internetplattform eBay zum Verkauf an. Mit diesem Programm
können kopiergeschützte CDs vervielfältigt
werden. Der
Kläger hatte die Software im Handel erworben, bevor am 13.
September 2003 die Bestimmung des § 95a UrhG in Kraft trat,
die
unter anderem den Verkauf und die Werbung im Hinblick auf den Verkauf
von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern
verbietet. Die Internetversteigerung wurde vom Kläger am 3.
Mai
2004 vorzeitig ohne Verkauf beendet.
Die
Beklagten
mahnten den Kläger durch Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2004 ab.
Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung
entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 €
auf. Der
Kläger erklärte, er halte die Abmahnung
für
unberechtigt. Er gab zwar die geforderte
Unterlassungserklärung
ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten.
Der
Kläger
hat im Wege der negativen Feststellungsklage beantragt festzustellen,
dass der von den Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht
besteht.
Die
Beklagten sind dem entgegengetreten.
Das
Amtsgericht
hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (LG
Köln CR 2006, 702 = MMR 2006, 412 = ZUM-RD 2006, 187).
Mit
seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seinen
Feststellungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das
Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage des
Klägers
für unbegründet erachtet und hierzu
ausgeführt:
Den
Beklagten
stehe gegen den Kläger, der mit dem Angebot des
Kopierprogramms
gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen habe, ein Anspruch
auf
Ersatz der Abmahnkosten als Rechtsverfolgungskosten im Wege des
Schadensersatzes aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG oder aus
§ 823
Abs. 2 BGB zu. Daneben sei der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
als Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der
Geschäftsführung ohne Auftrag nach
§§ 677, 683 Satz
1, § 670 BGB begründet. Der geltend gemachte Anspruch
sei
auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Einschaltung eines
Rechtsanwalts sei zur Rechtsverfolgung erforderlich gewesen. Die
Anwaltskosten seien richtig berechnet. Das Vorgehen der Beklagten sei
nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.
II.
Die gegen
diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen
Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die negative
Feststellungsklage unbegründet ist, weil den Beklagten gegen
den
Kläger wegen dessen Verstoßes gegen § 95a
Abs. 3 UrhG
nach den Grundsätzen über die
Geschäftsführung ohne
Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1,
§ 670 BGB
ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zusteht. Es kann daher
dahinstehen, ob der Anspruch auch als Schadensersatzanspruch nach
§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG oder § 823 Abs. 2 BGB
begründet
ist.
1.
Das
Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch
auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung
einer
Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der
Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben sein kann
(Bornkamm in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn.
1.86 und
1.90; Mees in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 84
Rdn.
16; Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, Urheberrecht, 2. Aufl., vor
§§ 97 ff. UrhG Rdn. 29). Der Ersatz der Kosten
für
Abmahnungen,
die auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen
werden, ist zwar durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von
Rechten des geistigen Eigentums mit § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs.
2
UrhG nunmehr ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz geregelt
(vgl.
BT-Drucks. 16/5048, S. 16 und 48 f.). Die Regelung ist jedoch noch
nicht in Kraft getreten und auf die hier zu beurteilende Abmahnung
vom
24. Mai 2004 nicht anwendbar. Eine entsprechende Anwendung des den
Ersatz der Kosten für die Abmahnung
eines
Wettbewerbsverstoßes regelnden § 12 Abs. 1 Satz 2
UWG kommt
nicht in Betracht, weil insofern keine Regelungslücke besteht.
2.
Ein auf die
Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag
gestützter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt
voraus,
dass dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt
der
Abmahnung
ein Unterlassungsanspruch zustand (dazu 3.) und die Abmahnung
dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
Abgemahnten entsprach (dazu 4.). Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, besteht der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten
in
der Höhe, in der der Abmahnende die entstandenen Kosten den
Umständen nach für erforderlich halten durfte (dazu
5.).
3.
Die Beklagten
konnten von dem Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung
gemäß § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 2
Satz 1 BGB i.V.
mit § 95a Abs. 3 UrhG verlangen, dass dieser es
unterlässt,
das Programm „Clone-CD“ bei eBay zum Verkauf
anzubieten.
Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des §
823 Abs. 2
Satz 1 BGB begründet - soweit Wiederholungsgefahr
besteht -
einen
Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB (dazu a).
Bei
§ 95a UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des
§
823 Abs. 2 Satz 1 BGB (dazu b). Mit seinem Verkaufsangebot hat der
Kläger gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen
(dazu c). Das
Verbot eines solchen Verkaufsangebots durch § 95a Abs. 3 UrhG
ist
verfassungsrechtlich unbedenklich (dazu d). Die für einen
Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr
ist gegeben
(dazu e). Es kann daher offenbleiben, ob sich ein Unterlassungsanspruch
auch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 95a Abs. 3
UrhG
ergibt, weil der Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG ein
„anderes nach diesem Gesetz geschütztes
Recht“ im
Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verletzt (so Peukert in
Loewenheim aaO § 82 Rdn. 6; Schricker/Götting,
Urheberrecht,
3. Aufl., § 95a UrhG Rdn. 40; Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst
aaO
§ 95a UrhG Rdn. 88; Arlt, MMR 2005, 148, 149 f.;
Pleister/Ruttig,
MMR 2003, 763, 765 f.; a.A. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel,
HK-Urheberrecht, § 95a UrhG Rdn. 105 und 43; Spieker, GRUR
2004,
475, 480 f.; vgl. auch Trayer, Technische Schutzmaßnahmen und
elektronische Rechtewahrnehmungssysteme, S. 137 f.).
a)
Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in
entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB die
Unterlassung
objektiv rechtswidriger Eingriffe auch in geschützte
Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB
verlangt
werden (BGH, Urt. v. 18.1.1952 - I ZR 87/51, NJW 1952, 417, 418 -
Nadelfabrikanten; vgl. ferner Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl.,
§
1004 Rdn. 4 m.w.N.). Demnach ist derjenige, der gegen ein den Schutz
eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2
Satz 1
BGB verstößt, dem anderen entsprechend §
1004 Abs. 1
BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein
Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich,
so tritt
die Unterlassungspflicht - anders als die Ersatzpflicht (§ 823
Abs. 2 Satz 2 BGB) - auch ohne ein Verschulden des Verletzers ein (BGH
NJW 1952, 417, 418 - Nadelfabrikanten; Palandt/Sprau aaO Einf v
§
823 Rdn. 19).
b)
Bei der
Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich, wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, um ein Schutzgesetz im
Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB (ebenso OLG München
GRUR-RR
2005, 372; Palandt/Sprau aaO § 823 Rdn. 71; Dreier in
Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 95a UrhG Rdn. 5; Dreyer in
Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 95a UrhG Rdn. 105 und 45;
Schricker/Götting aaO § 95a UrhG Rdn. 40;
Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst aaO § 95a UrhG Rdn. 88; Schack,
Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 732l; Spieker, GRUR
2004, 475, 481; Trayer aaO S. 138; vgl. auch Peukert in Loewenheim aaO
§ 82 Rdn. 6).
aa)
Schutzgesetz
im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB ist jede Rechtsnorm, die
zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne
Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu
schützen; dass die Rechtsnorm daneben oder sogar in erster
Linie
das Interesse der Allgemeinheit im Blick hat, steht dem nicht entgegen
(vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2004 - VI ZR 105/03, NJW 2004, 1949 m.w.N.;
Palandt/Sprau aaO § 823 Rdn. 57).
bb)
Die Regelung
des § 95a UrhG schützt wirksame technische
Maßnahmen
(Schutzmaßnahmen), die ihrerseits ein nach dem
Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk oder einen anderen nach
dem
Urheberrechtsgesetz geschützten Schutzgegenstand
schützen.
Derartige Schutzmaßnahmen dürfen ohne Zustimmung des
Rechtsinhabers nicht umgangen werden (§ 95a Abs. 1 UrhG).
Mittel
oder Dienstleistungen zur Umgehung dieser Schutzmaßnahmen
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden (§ 95a
Abs. 3
UrhG). Der Schutz dieser technischen Maßnahmen ist kein
Selbstzweck, sondern dient dem Schutz der mithilfe dieser
Maßnahmen geschützten Werke und Leistungen der
Rechtsinhaber. Er soll den Inhabern von Urheberrechten und
Leistungsschutzrechten zugute kommen, die solche Maßnahmen
zum
Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen
einsetzen (vgl. auch Erwägungsgründe 47 und 48 der
Richtlinie
2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und
der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai
2001 [ABl. Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10]). Der Umstand, dass
§
95a UrhG unmittelbar die Schutzmaßnahmen und nur mittelbar
die
mithilfe dieser Schutzmaßnahmen geschützten Rechte
der
Rechtsinhaber schützt, ändert nichts daran, dass es
sich bei
dieser Bestimmung um ein Schutzgesetz zugunsten der Rechtsinhaber
handelt (a.A. Spieker, GRUR 2004, 475, 481 f.). Denn der Schutz der
Rechtsinhaber ist nicht nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge, sondern
der eigentliche Sinn und Zweck dieser Bestimmung.
Die
Beklagten
gehören als Tonträgerhersteller, die zum Schutz der
von ihnen
hergestellten CDs Kopierschutzmaßnahmen einsetzen, zu den von
§ 95a UrhG geschützten Rechtsinhabern und sind daher
berechtigt, zivilrechtliche Ansprüche wegen einer Verletzung
dieser Bestimmung geltend zu machen (vgl. Peukert in Loewenheim aaO
§ 82 Rdn. 29 und 31; Schricker/Götting aaO §
95a UrhG
Rdn. 41; Wandtke/Bullinger/Ohst aaO § 95a UrhG Rdn. 89).
§
95a UrhG schützt unter anderem den Hersteller eines
Tonträgers, der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG das
ausschließliche Recht hat, den Tonträger zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
zugänglich
zu machen, vor Handlungen zur Umgehung von Maßnahmen, die das
Vervielfältigen der Tonträger verhindern sollen
(Schricker/Götting aaO § 95a UrhG Rdn. 8; Peukert in
Loewenheim aaO § 34 Rdn. 14).
c)
Der
Kläger hat gegen § 95a Abs. 3 UrhG
verstoßen, indem er
das Programm „Clone-CD“ auf der Internetplattform
eBay zum
Verkauf angeboten hat. Diese Regelung verbietet unter anderem die
Werbung im Hinblick auf den Verkauf von Erzeugnissen, die
hauptsächlich hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer
technischer Maßnahmen zu ermöglichen (§ 95a
Abs. 3 Nr.
3 UrhG).
aa)
Bei der
Software „Clone-CD“ handelt es sich nach den von
der
Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um
ein Erzeugnis, das hauptsächlich hergestellt wurde, um die
Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu
ermöglichen.
Technische Maßnahmen sind unter anderem Technologien, die im
normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern, die nach
dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände
betreffen und die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind (§
95a
Abs. 2 Satz 1 UrhG). Wirksam sind diese Maßnahmen unter
anderem,
soweit der Rechtsinhaber durch sie die Nutzung eines nach dem
Urheberrechtsgesetz geschützten Schutzgegenstands durch einen
Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die
Erreichung
des Schutzziels sicherstellt, unter Kontrolle hält (§
95a
Abs. 2 Satz 2 UrhG). Die Software „Clone-CD“
erfüllt
diese Anforderungen. Aus der Werbung des Herstellers geht hervor, dass
dieses Programm „gerade auch“ dazu bestimmt ist,
den - vom
Hersteller des Tonträgers und Inhaber der
Tonträgerrechte
vorgesehenen - Schutz gegen ein Kopieren von CDs zu überwinden.
bb)
Das Angebot
zum Verkauf des Programms bei eBay stellt eine Werbung im Hinblick auf
den Verkauf im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG dar. Das
Berufungsgericht hat es insoweit zu Recht als ausreichend angesehen,
dass das Angebot des Klägers dazu bestimmt war, auf die Abgabe
von
Kaufangeboten hinzuwirken, und dementsprechend darauf abzielte, einen
Käufer für das Programm zu gewinnen. Der Begriff der
Werbung
im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG
umfasst
jegliche Äußerung mit dem Ziel, den Absatz der in
dieser
Regelung näher bezeichneten Umgehungsmittel zu
fördern. Er
ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf ein Handeln zu
gewerblichen Zwecken beschränkt und erfasst - wie hier - auch
das
private und einmalige Verkaufsangebot (vgl. Peukert in Loewenheim aaO
§ 34 Rdn. 18; Schricker/Götting aaO § 95a
UrhG Rdn. 23
und 29; Wandtke/Bullinger/Ohst aaO § 95a UrhG Rdn. 77;
Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 764 f.; vgl. auch BT-Drucks. 15/38, S.
29).
(1)
Die
Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG setzt Art. 6 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 nahezu wörtlich in
das
deutsche Recht um. Der sowohl in der europäischen als auch in
der
nationalen Regelung enthaltene Begriff der Werbung ist weder in der
Richtlinie 2001/29/EG noch im Urheberrechtsgesetz definiert. Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch kann unter Werbung in Anlehnung an die
Legaldefinition des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG vom 10.
September 1984 über irreführende Werbung, die in Art.
2 lit.
a) der am 12. Dezember 2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/114/EG
vom 12. Dezember 2006 über irreführende und
vergleichende
Werbung übernommen wurde, jede Äußerung mit
dem Ziel,
den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu
fördern, verstanden werden (vgl. OLG München GRUR-RR
2005,
372, 373; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 95a UrhG Rdn.
76
und 89).
(2)
Soweit die
Legaldefinition der Richtlinie über irreführende und
vergleichende Werbung den Begriff der Werbung auf
Äußerungen
bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder
freien
Berufs und damit auf ein gewerblichen oder beruflichen Zwecken
dienendes Handeln einschränkt, kann diese
Einschränkung nicht
für Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG und für
§
95a Abs. 3 UrhG gelten. Die dortigen Regelungen erfassen nach ihrem
nahezu identischen Wortlaut die Herstellung, die Einfuhr, die
Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf
Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu kommerziellen Zwecken (Art. 6
Abs. 2 der Richtlinie) bzw. den gewerblichen Zwecken dienenden Besitz
(§ 95a Abs. 3 UrhG). Die Einschränkung auf
kommerzielle bzw.
gewerbliche Zwecke bezieht sich demnach ausschließlich auf
den
Besitz. Daraus ist zu schließen, dass § 95a Abs. 3
UrhG zwar
nicht den privaten Zwecken dienenden Besitz verbietet,
sämtliche
anderen aufgeführten Handlungen aber ohne Rücksicht
darauf
untersagt, ob sie gewerblichen oder privaten Zwecken dienen (vgl.
Peukert in Loewenheim aaO § 34 Rdn. 18). Der Umstand, dass der
Gesetzgeber von der durch die Richtlinie 2001/29/EG
eingeräumten
Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, das Verbot auf den
privaten Zwecken dienenden Besitz auszudehnen (vgl.
Erwägungsgrund
49 der Richtlinie 2001/29/EG), mag damit zu erklären sein,
dass
sich das private Vorhalten von Umgehungsvorrichtungen ohne ein - im
Hinblick auf den damit verfolgten Zweck regelmäßig
unverhältnismäßiges - Eindringen in die
Privatsphäre kaum aufdecken und verfolgen ließe
(Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 764). Für die
übrigen von
dem Verbot erfassten Verhaltensweisen trifft diese Überlegung
jedenfalls nicht zu. Auch insoweit bestehen daher keine Bedenken, dass
§ 95a Abs. 3 UrhG auch die privaten Zwecken dienende Werbung
für den Verkauf von Umgehungsvorrichtungen verbietet.
(3)
Mit dem Sinn
des Wortes „Werbung“ ist es entgegen der Ansicht
der
Revision ohne weiteres vereinbar, das Angebot zum Verkauf eines
einzelnen Gegenstandes als Werbung zu qualifizieren. Ein solches
Angebot dient dem Zweck, den Absatz eben dieses einen Gegenstandes zu
fördern, und erfüllt demnach die an eine Werbung zu
stellenden Anforderungen. Es ist daher, anders als die Revision meint,
auch mit Rücksicht darauf, dass an den Tatbestand des
§ 95a
Abs. 3 UrhG, soweit er die Werbung im Hinblick auf den Verkauf
verbietet, die bußgeldrechtliche Sanktion des § 108b
Abs. 2
Nr. 1 b UrhG anknüpft, mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art.
103
Abs. 2 GG vereinbar, ein derartiges Angebot unter den Begriff der
Werbung zu subsumieren. Zudem geht es im Streitfall nicht um eine
straf- oder bußgeldrechtliche Sanktion, sondern um einen
zivilrechtlichen Anspruch, für den der Bestimmtheitsgrundsatz
des
Art. 103 Abs. 2 GG ohnehin nicht gilt (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2003 -
III ZR 106/03, WRP 2004, 107, 109, m.w.N.).
cc)
Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts setzt ein Verstoß gegen
§ 95a
Abs. 3 UrhG kein Verschulden des Verletzers voraus (vgl. Dreyer in
Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 95a UrhG Rdn. 96; Peukert in
Loewenheim aaO § 34 Rdn. 29; Schricker/Götting aaO
§ 95a
UrhG Rdn. 37; Arnold, MMR 2008, 144, 146). Es kommt daher nicht darauf
an, ob der Kläger - wie das Berufungsgericht angenommen hat -
zumindest fahrlässig gehandelt hat.
(1)
Anders als
das Berufungsgericht gemeint hat, gebietet es eine verfassungskonforme
Auslegung des § 95a Abs. 3 UrhG nicht, in diese Vorschrift ein
ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal hineinzulesen. Das
Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass ein
Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen §
95a
Abs. 3 UrhG ohnehin ein Verschulden erfordert. Insoweit kommt es nicht
darauf an, ob diese Bestimmung als „ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht“ im Sinne des § 97
Abs. 1 Satz
1 UrhG oder als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1
BGB
anzusehen ist. Denn § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt für
einen
Schadensersatzanspruch voraus, dass dem Verletzer Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last fällt, und nach §
823 Abs. 2
Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht gleichfalls nur im Falle des
Verschuldens ein, selbst wenn nach dem Inhalt des Gesetzes ein
Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich
ist.
Desgleichen setzen die Verhängung einer Strafe (§
108b Abs. 2
UrhG) oder eines Bußgeldes (§ 111a Abs. 1 Nr. 1
UrhG) wegen
eines Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG mit
Rücksicht
auf das Schuldprinzip stets ein Verschulden des Verletzers voraus. Der
Umstand, dass Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung sowie
auf
Aufwendungsersatz im Rahmen der Geschäftsführung ohne
Auftrag
generell - und so auch bei einem Verstoß gegen § 95a
Abs. 3
UrhG - unabhängig von einem Verschulden bestehen, ist schon im
Hinblick auf die geringere Eingriffsintensität dieser
Ansprüche gerechtfertigt und jedenfalls von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden.
(2)
Ein
Verschulden des Verletzers ist entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts auch nicht deshalb zu fordern, weil es sich bei den
Tatbeständen des § 95a Abs. 3 UrhG um
Vorbereitungshandlungen
handelt, die - wie das Berufungsgericht meint (ebenso Spieker, GRUR
2004, 475, 479) - in der deutschen Gesetzgebung auch sonst einen
entsprechenden subjektiven Tatbestand voraussetzen. Das
Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass es bei den von ihm
zum
Beleg für seine Auffassung herangezogenen
Straftatbeständen
schon wegen des Grundsatzes, dass jede Strafe eine Schuld voraussetzt,
eines Verschuldens bedarf. Dagegen gilt das Schuldprinzip nicht
für zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen, mit denen - wie im
vorliegenden Fall - kein Strafzweck verfolgt wird (vgl. BVerfGE 91, 1,
27).
(3)
Auch der
Richtlinie 2001/29/EG lässt sich nicht entnehmen, dass die
Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, die durch § 95a
Abs.
3 UrhG umgesetzt worden ist, ein mindestens grob fahrlässiges
Verhalten des Handelnden voraussetzt (vgl. auch Marly, K&R
1999,
106, 109 f.; Spindler, GRUR 2002, 105, 116). Die Revision macht zwar
geltend, bei der deutschen Fassung dieser Richtlinie liege ein
Übersetzungsfehler vor; aus der englischen und der
französischen Fassung der Richtlinie ergebe sich, dass grobe
Fahrlässigkeit erforderlich sei. Sie berücksichtigt
dabei
aber nicht, dass sich der von ihr angeführte englische und
französische Richtlinientext allein auf Art. 6 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/29/EG bezieht, der durch § 95a Abs. 1 UrhG in
das
deutsche Recht umgesetzt wurde. Demgegenüber beruht §
95a
Abs. 3 UrhG auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG. Insoweit
enthalten weder die englische noch die französische Fassung
der
Richtlinie Anhaltspunkte dafür, dass ein fahrlässiges
Verhalten des Verletzers erforderlich ist.
d)
Das Verbot
von Werbung im Hinblick auf den Verkauf von Erzeugnissen, die
hauptsächlich hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer
technischer Maßnahmen zu ermöglichen, ist
verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. OLG München GRUR-RR
2005,
372).
aa)
Keiner
näheren Erörterung bedarf im Streitfall die Frage, ob
mit
einem straf- und bußgeldbewehrten gesetzlichen Verbot der
digitalen Privatkopie (vgl. §§ 95a, 95b Abs. 1 Satz 1
Nr. 6,
§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 111a Abs. 1 Nr. 1
UrhG) eine
Verletzung des Eigentumsgrundrechts verbunden sein könnte.
Allerdings spricht vieles dafür, dass ein solches Verbot
lediglich
eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG darstellte (BVerfG GRUR 2005, 1032, 1033), und dass
die Befugnis zur Anfertigung von Privatkopien kein Recht
begründet, das sich gegen das nach Art. 14 Abs. 1 GG als
Eigentum
geschützte Urheberrecht und die gleichermaßen
geschützten Leistungsschutzrechte - beispielsweise der
Tonträgerhersteller - ins Feld führen ließe
(BT-Drucks.
16/1828, S. 20). Im Streitfall kommt es darauf jedoch nicht an, weil
dem Kläger nicht die - ohne die Umgehung eines Kopierschutzes
grundsätzlich zulässige - Anfertigung von
Privatkopien von
CDs mithilfe des Programms „Clone-CD“, sondern die
Werbung
für den Verkauf des auch für
Vervielfältigungen zu
anderen Zwecken nutzbaren „Allesbrenners“ untersagt
werden
soll (vgl. OLG München GRUR-RR 2005, 372, 373).
bb)
Ohne Erfolg
macht die Revision geltend, im Schrifttum (Ulbricht, CR 2004, 674, 677
ff.; vgl. auch Holznagel/Brüggemann, MMR 2003, 767 ff.) werde
mit
guten Gründen angenommen, § 95a UrhG enthalte einen
Eingriff
in die Informationsfreiheit, der nicht nach Art. 5 Abs. 2 GG
gerechtfertigt sei. Das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG schützt zwar das Recht, sich selbst aus
allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, garantiert
aber
keinen kostenlosen Zugang zu allen gewünschten Informationen
(BT-Drucks. 16/1828, S. 20 f.).
e)
Das
Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die für einen
Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr
zum Zeitpunkt
der Abmahnung
bestanden hat.
aa)
Der
Verstoß des Klägers gegen § 95a Abs. 3 UrhG
begründet die tatsächliche Vermutung für
seine
Wiederholung (vgl. - zum Wettbewerbsrecht - BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I
ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 f. = WRP 1992, 314 -
Jubiläumsverkauf; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001,
453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum).
bb)
Die
Wiederholungsgefahr
war zum Zeitpunkt der Abmahnung
nicht entfallen.
Die durch einen bereits begangenen Verstoß
begründete
tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr
kann regelmäßig nur durch die
Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
ausgeräumt werden
(vgl. BGHZ 136, 380, 390 - Spielbankaffaire; BGH GRUR 1992, 318, 319 f.
- Jubiläumsverkauf; BGH GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum).
Eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Kläger
erst nach
der Abmahnung
abgegeben. Allein durch die Aufgabe des
rechtsverletzenden Verhaltens wird die Wiederholungsgefahr
nicht
ausgeräumt, solange damit nicht jede Wahrscheinlichkeit
dafür
beseitigt ist, dass der Verletzer erneut ähnliche
Rechtsverletzungen begeht (vgl. BGH GRUR 1992, 318, 319 f. -
Jubiläumsverkauf; BGH GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum).
Demnach
ist die Wiederholungsgefahr
selbst dann nicht entfallen, wenn der
Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung
das gegen § 95a
Abs. 3
UrhG verstoßende Angebot - wie das Berufungsgericht
angenommen
hat - aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet und - wie die Revision
geltend macht - das Original der „Clone-CD“
vernichtet
hatte.
4.
Der Anspruch
auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß
§§ 677, 683
Satz 1, § 670 BGB setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, weiter voraus, dass die Abmahnung
dem Interesse und dem
wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten
entsprach.
Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt,
wenn der
Abmahnende den Abgemahnten wegen dessen Rechtsverstoßes auch
gerichtlich hätte auf Unterlassung in Anspruch nehmen
können.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf der
Erwägung, dass die berechtigte Abmahnung
dem Schuldner zum
Vorteil
gereicht, weil der Gläubiger, der zunächst abmahnt,
statt
sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zu stellen, dem Schuldner damit die
Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf
kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I
ZR
167/03, GRUR 2007, 164 Tz. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II).
Selbst wenn der Kläger die Auktion aus eigenem Antrieb
vorzeitig
beendet und das Original des Tonträgers vernichtet hat, sind
dadurch die Wiederholungsgefahr
und der Unterlassungsanspruch nicht
entfallen (vgl. oben unter II 3 e), sodass die Beklagten den
Kläger auch gerichtlich hätten in Anspruch nehmen
können. Unter diesen Umständen entsprach die
Abmahnung
dem
Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Klägers.
5.
Der Anspruch
der Beklagten ist auch in der geltend gemachten Höhe
begründet. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die
beanspruchten Anwaltsgebühren seien zutreffend berechnet,
erhebt
die Revision keine Rügen und sind auch keine Rechtsfehler
ersichtlich. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Abmahnkosten
könnten nicht verlangt werden, weil die Einschaltung eines
Rechtsanwalts nicht im Sinne des § 670 BGB erforderlich
gewesen
sei. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall
weder die Tatsache, dass die Beklagten über eigene
Rechtsabteilungen verfügen, noch der Umstand, dass in
hunderten
weiteren Fällen wortgleiche Abmahnungen
versandt wurden, der
Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts entgegenstand.
a)
Der Senat hat
nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass
grundsätzlich
auch Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung es den Umständen
nach
für erforderlich halten dürfen, einen Rechtsanwalt
mit der
Abmahnung
von Wettbewerbsverstößen zu beauftragen,
und daher
berechtigt sind, von dem Abgemahnten den Ersatz der für die
Abmahnung
entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. BGH, Urt. v.
8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz, m.w.N.). Dies beruht auf
der Erwägung, dass ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung
nicht gehalten ist, dieser neben der rechtlichen
Überprüfung
der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die
Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber
auf
ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu
übertragen, und
dass es in gleicher Weise auch einem Unternehmen, das seine
Rechtsabteilung mit der Überprüfung der
Zulässigkeit der
Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat,
grundsätzlich
freisteht, die bei festgestellten
Wettbewerbsverstößen vor
der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß
§
12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotenen
Abmahnungen
entweder selbst auszusprechen oder durch beauftragte
Rechtsanwälte
aussprechen zu lassen. Für die Abmahnung
von
Urheberrechtsverstößen gelten diese
Erwägungen
entsprechend.
b)
Diese
Überlegungen stehen, wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, mit der Rechtsprechung des Senats zur Kostenerstattung
bei einer Abmahntätigkeit von Wettbewerbsverbänden
(BGH, Urt.
v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 -
Anwaltsabmahnung;
Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 =
WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.) und der
Abmahnung
durch einen Rechtsanwalt nach einer Selbstbeauftragung in
einer eigenen Angelegenheit (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 2/03, GRUR
2004, 789 = WRP 2004, 903 - Selbstauftrag) nicht in Widerspruch (vgl.
BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz, m.w.N.).
aa)
Wettbewerbsverbände müssen allerdings auch ohne
anwaltlichen
Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu
verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und
abzumahnen,
und können deshalb in solchen Fällen die
Anwaltskosten einer
Abmahnung
nicht erstattet verlangen (vgl. BGH GRUR 1984, 691, 692 -
Anwaltsabmahnung;
BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger
Rechtsanwalt
IV, m.w.N.). Dies folgt daraus, dass solche Verbände nur dann
gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und
anspruchsbefugt
sind, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und
finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre
satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher
oder
selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich
wahrzunehmen. Ein entsprechendes Erfordernis besteht bei
kaufmännischen Unternehmen - wie den Beklagten - nicht. Die
Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört
nicht zu den
originären Aufgaben eines solchen Unternehmens (vgl. OLG
Karlsruhe
WRP 1996, 591, 593).
bb)
Desgleichen
ist es einem Rechtsanwalt verwehrt, die Gebühren aus einem
sich
selbst erteilten Mandat zur Abmahnung
aufgrund eigener
wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ersetzt zu verlangen (BGH
GRUR
2004, 789 - Selbstauftrag). Diese - einen Sonderfall betreffenden -
Grundsätze können schon deshalb nicht auf den
Streitfall
übertragen werden, weil es hier gerade nicht um einen Fall der
Selbstbeauftragung, sondern um einen Fall der Fremdbeauftragung eines
Rechtsanwalts geht. Soweit sich in jener Entscheidung
Erwägungen
zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten eines von
einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung beauftragten
Rechtsanwalts finden, sind diese nicht tragend und wird an ihnen nicht
festgehalten. Die in diesem Zusammenhang zum Beleg der fehlenden
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zitierten
Senatsentscheidungen „Anwaltsabmahnung“
und
„Auswärtiger Rechtsanwalt IV“ betreffen
nicht von
Unternehmen, sondern von Wettbewerbsverbänden veranlasste
Abmahnungen
(dazu oben unter II 5 b aa).
c)
Es kann
offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht erwogen hat - ausnahmsweise
etwas anderes zu gelten hat, wenn es sich um einen ganz einfach
gelagerten Sachverhalt handelt. Denn im Streitfall ist nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts kein ganz einfach gelagerter Fall
gegeben. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die
Vielzahl angeblicher Verletzungen wegen gleichartiger
Verstöße habe es sich um eine im Wege von
Serienabmahnungen
mit Hilfe von Textbausteinen einfach zu bewältigende
Routineangelegenheit gehandelt, die nicht die Einschaltung eines
Rechtsanwalts erfordert habe (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR
2002, 122 f.). Die Revision verkennt, dass die Beklagten die
Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade im Hinblick auf die
große
Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen für erforderlich
halten durften (vgl. OLG Hamm MMR 2001, 611, 612). Da die Verfolgung
von Urheberrechtsverstößen nicht zu den
originären
Aufgaben der Beklagten gehört, waren die Beklagten nicht
gehalten,
die Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die
Vielzahl der Rechtsverstöße besonders
zeitaufwändigen
Abmahnungen
zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (vgl. OLG Karlsruhe WRP
1996, 591, 593). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies
anders zu beurteilen sein könnte, weil es für die
Beklagten
weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen
abzufassen
und
die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen
Rechtsanwalt
zu informieren und zu instruieren (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR
83/06 - Abmahnkostenersatz).
III.
Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.