Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2003 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Stadt Solingen. Sie ist Inhaberin der
Domain "solingen.de".
Die Beklagte, eine GmbH, betreibt ein Regionalportal im Internet,
über das sie Informationen über die Klägerin
und die Region Solingen anbietet. Sie ist Inhaberin der Domain-Namen
"solingeninfo.de" und "solingen.info".
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Namensrecht werde von
der Beklagten durch die Registrierung und Benutzung des Domain-Namens
"solingen.info" verletzt. Der Verkehr erwarte, dass Inhaberin des aus
einem Ortsnamen und der Top-Level-Domain "info" gebildeten
Domain-Namens die entsprechende Gemeinde sei.
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz
von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu
unterlassen, den Domain-Namen "solingen.info" zu verwenden;
2. gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den
Domain-Namen "solingen.info" zu verzichten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der
Internet-Nutzer nehme nur an, unter dem Domain-Namen "solingen.info"
Informationen über die Region Solingen zu erhalten, ordne den
Domain-Namen aber nicht der Klägerin zu.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß
verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen
ihre Verurteilung nach den Klageanträgen zu 1 und 2
zurückgewiesen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 383 =
WRP 2003, 1254).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Die
Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge nach §
12 BGB für begründet angesehen und hierzu
ausgeführt:
Bei der Benutzung eines Namens ohne weitere Zusätze als Domain
gehe der Verkehr im Allgemeinen davon aus, dass es sich um die Domain
eines Namensinhabers handele. Benutze ein Nichtberechtigter einen
fremden Namen ohne Zusätze, trete mithin eine
Zuordnungsverwirrung ein. Dies gelte auch für die Namen von
Gebietskörperschaften. Ob bei der Verwendung von Domain-Namen
von Gebietskörperschaften eine Zuordnungsverwirrung
unabhängig von der Top-Level-Domain eintrete, könne
zweifelhaft sein. Bei widersprüchlichen Domain-Namen (etwa
"karlsruhe.at") oder der Verwendung der Top-Level-Domain "com" sei
denkbar, dass der Verkehr eine Zuordnung zur
Gebietskörperschaft nicht vornehme. Anders liege die Sache bei
der Top-Level-Domain "info", die nicht auf bestimmte Branchen oder
Staaten beschränkt sei. Der Verkehr habe keine Anhaltspunkte,
dass es sich nicht um die Domain des Namensträgers handele.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, im
Streitfall werde eine Zuordnungsverwirrung aufgrund des Inhalts der
Startseite ausgeräumt. Aus dieser gehe nicht hinreichend klar
hervor, dass es sich nicht um eine Website der Klägerin
handele. Weder die Angabe "Powered by P. " noch der Link auf
"Informationen der Stadt Solingen" lasse die Beklagte als Inhaberin der
Internet-Seite eindeutig erkennen.
Bei der Benutzung von aus einem Ortsnamen bestehenden Domains durch
Dritte, die über den Ort berichten wollten, könne aus
Rechtsgründen eine bestehende Zuordnungsverwirrung auch nicht
durch den Inhalt der Startseite ausgeschlossen werden. Die
Klägerin werde nämlich auch bei sofortiger
Klarstellung auf der ersten Internet-Seite der Beklagten von einer
eigenen Nutzung der Domain ausgeschlossen. Den berechtigten Belangen
Dritter, Namen zu beschreibenden Zwecken zu benutzen, könne
durch die Hinzufügung beschreibender Zusätze Rechnung
getragen werden. Entsprechend nehme die Klägerin die Benutzung
des Domain-Namens "solingeninfo.de" durch die Beklagte hin. Eine
Notwendigkeit für eine weitere Verkürzung der von der
Beklagten benutzten Second-Level-Domain auf "solingen" bestehe nicht.
II. Die Revision ist nicht begründet.
1. Der Klägerin steht der gegen die Verwendung des
Domain-Namens "solingen.info" gerichtete Unterlassungsanspruch nach
§ 12 BGB zu. Mit der Registrierung und Benutzung des
Domain-Namens "solingen.info" verletzt die Beklagte das Namensrecht der
Klägerin.
a) Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz
1 Alt. 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur
Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der
Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung
eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten
verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica;
BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 249/03, WRP 2006, 1225, 1226 Tz 16 -
Stadt Geldern). Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt,
liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor (vgl.
BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 - maxem.de). Dies gilt
ebenfalls bei der Verwendung des Namens einer
Gebietskörperschaft. Dieser steht an ihrer Bezeichnung ein
eigenes Namensrecht zu (§ 12 BGB). Aufgrund dieser Bezeichnung
kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer
Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen
(vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 13 = WRP
2006, 90 - segnitz.de).
b) Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen,
der Verkehr identifiziere einen Domain-Namen, der - wie im Streitfall -
aus der Top-Level-Domain "info" und dem Städtenamen ohne
weitere Zusätze gebildet sei, mit der
Gebietskörperschaft. Das hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen mit der
Begründung, der Verkehr erwarte unter Internet-Adressen, die
mit der Top-Level-Domain "info" gebildet seien, nicht Informationen der
in der Second-Level-Domain bezeichneten Personen, Institutionen oder
Organisationen, sondern nur Informationen über diese, wie dies
nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch für
den Domain-Namen "solingeninfo.de" gelte. Das Berufungsgericht habe
seine gegenteiligen Feststellungen auch nicht aus eigener Sachkunde
treffen dürfen, weil es in Anbetracht der
Internationalität des Internets auf das
Verkehrsverständnis eines internationalen Internet-Nutzers
ankomme.
bb) Bei einer Internet-Adresse wird eine Zuordnungsverwirrung nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Name der Gebietskörperschaft
mit der Top-Level-Domain "info" verknüpft wird.
(1) Der Internet-Nutzer wird sich - wie das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei festgestellt hat - bei der Zuordnung des Domain-Namens
zu einem Namensträger an der Second-Level-Domain "solingen"
orientieren. Die allgemeine Top-Level-Domain "info" ist dagegen nicht
geeignet, an der Zuordnung der Bezeichnung "solingen" zu der
gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu
ändern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass
allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer
Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn
diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains
zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen
könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie "biz" (für
business) oder "pro" (für professions) sein (ablehnend
für "com" bei einer Gebietskörperschaft: OLG
Karlsruhe MMR 1999, 604, 605; a.A. Reinhart, WRP 2002, 628, 634).
Zu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain "info" jedoch nicht.
Sie ist weder branchen- noch länderbezogen und grenzt auch
anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein.
Die von der isolierten Verwendung der Second-Level-Domain "solingen"
ausgehende Zuordnungsverwirrung besteht danach nicht nur bei einer
Kombination mit der länderspezifischen Top-Level-Domain "de",
sondern auch mit "info". Insbesondere folgt aus der Verwendung der
Top-Level-Domain "info" für den Internet-Nutzer nicht, dass es
sich um das Informationsangebot eines Dritten und nicht des
Namensträgers handelt.
(2) Das Berufungsgericht konnte die entsprechenden Feststellungen zu
einer Zuordnungsverwirrung des Domain-Namens "solingen.info" auch
aufgrund eigener Sachkunde treffen und ohne das Verständnis
des internationalen Verkehrs festzustellen. Das Informationsangebot
über eine inländische Großstadt unter dem
Domain-Namen "solingen.info" richtet sich
bestimmungsgemäß auch an deutsche Internet-Nutzer.
Ordnen diese den Domain-Namen "solingen.info" unzutreffend der
Klägerin zu, reicht dies für die Annahme einer
Zuordnungsverwirrung aus, ohne dass es auf das
Verkehrsverständnis ausländischer Internet-Nutzer
ankommt.
c) Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Namensrechts der
Klägerin zu Recht auch nicht im Hinblick auf den Inhalt der
Startseite der Beklagten als ausgeschlossen angesehen.
aa) Allerdings hat es der Senat bei Gleichnamigen ausreichen lassen,
dass eine etwaige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise
über den Inhaber des Domain-Namens nach dem Öffnen
der ersten Internet-Seite durch einen dort angebrachten deutlich
sichtbaren Hinweis beseitigt wird (BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR
317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - vossius.de). Auch bei
generischen Second-Level-Domains ist es nicht ausgeschlossen, dass eine
Fehlvorstellung des Verkehrs noch auf der ersten Internet-Seite mit
Rechtswirkung ausgeräumt wird (BGHZ 148, 1, 13 -
Mitwohnzentrale.de; 153, 61, 68; BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ (B)
8/02, NJW 2003, 504, 505).
bb) In diesen Fällen bestehen aber besondere Gründe,
die dazu führen, dass eine etwaige durch den Domain-Namen
hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs rechtswirksam noch auf der
ersten Internet-Seite beseitigt werden kann.
In den Fällen der Gleichnamigkeit ist der in Anspruch
genommene Dritte selbst Namensträger und gebraucht den Namen
grundsätzlich nicht unbefugt. Die in diesen Fällen
vorzunehmende Interessenabwägung kann es gebieten, statt eines
Verbots als milderes Mittel einen klarstellenden Hinweis auf der ersten
sich öffnenden Internet-Seite genügen zu lassen. Bei
den generischen Second-Level-Domains führt die Fehlvorstellung
des Verkehrs nicht zur Verletzung eines Namens- oder Kennzeichenrechts.
Dagegen tritt durch die Verwendung des Domain-Namens "solingen.info"
eine Zuordnungsverwirrung ein, die schutzwürdige Interessen
der Klägerin auch dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des
Verkehrs durch die sich öffnende Startseite sofort wieder
beseitigt wird (vgl. BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de; vgl. auch
öOGH MMR 2002, 301, 302 - bundesheer.at). Die
Klägerin hat nicht nur ein schützenswertes Interesse
an der Verwendung ihres Namens mit der Top-Level-Domain "de", sondern
auch zusätzlich an dem mit der Top-Level-Domain "info"
gebildeten Domain-Namen. Dem berechtigten Interesse Dritter an der
Verwendung eines beschreibenden Domain-Namens unter Einbeziehung des
Namens der Klägerin zur Bezeichnung eines Internet-Auftritts
wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Name "solingen"
mit Zusätzen als Second-Level-Domain verwendet werden kann.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein
Beseitigungsanspruch aus § 12 Satz 1 BGB darauf zu, dass diese
gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den
Domain-Namen "solingen.info" verzichtet. Bereits die Registrierung des
Domain-Namens "solingen.info" stellt eine Verletzung des Namensrechts
der Klägerin dar (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR
2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH GRUR 2006, 158
Tz 13 - segnitz.de).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v.
Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert