Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Bundesgerichtshof
URTEIL
Tatbestand
Die
Beklagte ist
Kraftfahrzeugversicherer. Bei der Abwicklung von Unfallschäden
in
der Haftpflichtversicherung erhob sie in mehreren Fällen
Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten
Sachverständigenkosten. Sie riet als Versicherer des
Schädigers den Geschädigten mit den im Klageantrag
wiedergegebenen Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003,
keine weiteren Zahlungen an den Gutachter zu leisten, sondern diesen an
sie, die Beklagte, zu verweisen. Im Schreiben vom 24. Februar 2003 an
den Geschädigten K. führte die Beklagte zudem aus:
"Sollten
Sie
dennoch trotz Kenntnis unserer Einwände zahlen, kommt ein
Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht.
Sollte
der Sachverständige Sie mit einem Zivilrechtsstreit
überziehen, müssten Sie sich zur Klageabwehr der
Hilfe eines
Rechtsanwalts bedienen. Hier können Sie
selbstverständlich
einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen. Vorteilhaft wäre es
natürlich, wenn Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der
Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der
Sachverständigenproblematik
besitzt. ... Auch finanzielle Nachteile haben Sie hierdurch nicht. Da
gemäß einer Entscheidung des Amtsgerichts H. Kosten,
die in
diesem Verfahren anfallen, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sind,
wären diese dann letztendlich vom regulierenden
Haftpflichtversicherer auch zu übernehmen."
Die
Kläger
sind Rechtsanwälte, die sich in einer eingetragenen
Partnerschaft
zusammengeschlossen haben. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte habe
mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 ohne die
erforderliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten
geschäftsmäßig besorgt. Sie habe Rechtsrat
in den
für sie fremden Rechtsverhältnissen zwischen den
Geschädigten und den von ihnen beauftragten
Sachverständigen
erteilt. Die Beklagte habe bewusst wahrheitswidrig behauptet, der
Sachverständige F. rechne Gutachten bei
Haftpflichtschäden
überteuert ab. Den sich daraus ergebenden
Unterlassungsanspruch
habe der Sachverständige F. an die Kläger abgetreten.
Die
Kläger haben beantragt,
die
Beklagte zu
verurteilen, die Rechtsberatung von dritten Personen, die nicht zum
Kreis der eigenen Versicherungsnehmer gehören, zu Grund und
Höhe von Sachverständigenhonoraren zu unterlassen.
Sie
haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
zuletzt hilfsweise beantragt,
die
Beklagte zu verurteilen,
zweiter
Hilfsantrag: es zu unterlassen, Gläubigern von
Verkehrshaftpflichtansprüchen, die die Erstattung oder
Freistellung von Sachverständigenhonoraren verlangen, zu
empfehlen, über die von der Beklagten ausgeglichenen
Honorarteile
hinaus keine weitere Zahlung an den Gutachter vorzunehmen und/oder sich
zur Abwehr einer Klage des Gutachters der Hilfe eines Rechtsanwalts zu
bedienen und/oder sich eines von der Beklagten benannten Rechtsanwalts
zu bedienen, insbesondere wenn dies geschieht wie im nachstehenden
Schreiben der Beklagten vom 8. November 2002 (es folgt das Schreiben
der Beklagten an die Geschädigte A.) oder wie im nachstehenden
Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2003 (es folgt das Schreiben
der Beklagten an den Geschädigten K.),
dritter
Hilfsantrag: es zu unterlassen, in Unfallhaftpflichtschäden
geschädigten Dritten, die nicht zum Kreis der eigenen VN
gehören, zu empfehlen, das Herrn Dipl.-Ing. F. geschuldete
Gutachterhonorar nicht zu bezahlen und in diesem Zusammenhang die
Behauptung aufzustellen, der Sachverständige F. würde
zu
teuer abrechnen.
Die
Beklagte hat
die Auffassung vertreten, sie habe mit den beanstandeten Schreiben ihre
wirtschaftlichen Interessen bei der Abwicklung der
Haftpflichtschäden wahrgenommen und nur eigene
Rechtsangelegenheiten besorgt.
Das
Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben.
Auf
die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage
abgewiesen.
Mit
der (vom
Senat zugelassenen) Revision verfolgen die Kläger ihren
zweiten
und dritten Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche als
unbegründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Der
Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb
unzulässig.
Der
in der
Berufungsinstanz neu gestellte zweite Hilfsantrag sei im Wege einer von
den Klägern zulässigerweise eingelegten
Anschlussberufung in
den Rechtsstreit eingeführt worden. Der Antrag sei jedoch
nicht
begründet. Zwar seien die Kläger als unmittelbar
betroffene
Wettbewerber zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11
UWG i.V. mit
Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG berechtigt. Ihnen stehe der
Unterlassungsanspruch aber nicht zu, weil die Beklagte keine unerlaubte
Rechtsberatung betrieben habe. Sie habe mit den Schreiben vom 8.
November 2002 und 24. Februar 2003 ausschließlich eigene
wirtschaftliche und rechtliche Interessen wahrgenommen.
Soweit
die
Kläger den Unterlassungsanspruch auch auf eine Ausnutzung der
geschäftlichen Unerfahrenheit der Geschädigten i.S.
von
§ 4 Nr. 2 UWG und auf irreführende Angaben der
Beklagten nach
§ 5 Abs. 1 UWG gestützt hätten, seien sie
nicht nach
§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG sachbefugt. Durch einen etwaigen
Wettbewerbsverstoß seien nur konkurrierende
Versicherungsunternehmen als Mitbewerber betroffen.
Der
mit dem
dritten Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht
gegeben. Durch die Äußerungen über den
Sachverständigen F. seien die Kläger nicht in eigenen
Rechten
betroffen. Aus abgetretenem Recht des Sachverständigen F.
seien
die Kläger nicht aktivlegitimiert. Der Unterlassungsanspruch
sei
nicht wirksam abgetreten. Der auf eine Kreditgefährdung nach
§ 824 Abs. 1 BGB, eine gezielte Behinderung nach § 8
Abs. 1,
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG und auf einen Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
gestützte
Unterlassungsanspruch sei ohne den Geschäftsbetrieb des
Sachverständigen F. nicht isoliert abtretbar.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1.
Das
Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass den
Klägern der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG
nicht
zusteht.
a)
Zwischen den
Klägern und der Beklagten besteht allerdings ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis. Das ist dann gegeben, wenn beide
Parteien
gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben
Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das
konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen
beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder
stören kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001,
258
= WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben).
Diese
Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat den
Geschädigten Hinweise erteilt, wie sie sich im
Verhältnis zu
dem Sachverständigen verhalten sollen. Die Beklagte hat damit
-
obwohl sie als Haftpflichtversicherer einer anderen Branche
angehört als die klagenden Rechtsanwälte -
gleichartige
Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten wie die
Kläger und ist dadurch zu ihnen in Wettbewerb getreten. Dabei
ist
nicht von entscheidender Bedeutung, dass das
Wettbewerbsverhältnis
erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet
worden
ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 - Statt
Blumen ONKO-Kaffee).
b)
Das
Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11
UWG i.V.
mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verneint. Das hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
aa)
Die
Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den
Vorschriften,
die i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse
der
Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu
regeln (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 213/01, GRUR 2005, 353 = WRP
2005, 333 - Testamentsvollstreckung durch Banken; Urt. v. 24.2.2005 - I
ZR 128/02, GRUR 2005, 604, 605 = WRP 2005, 739 -
Fördermittelberatung).
bb)
Die Beklagte
hat jedoch mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003
keine fremden Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 RBerG besorgt.
(1)
Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf
die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten
geschäftsmäßig nur von
Personen vorgenommen werden, denen dazu von der zuständigen
Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vor,
wenn
eine geschäftsmäßige Tätigkeit
darauf gerichtet
und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu
verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu
gestalten
(BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 182/02, GRUR 2005, 355, 356 = WRP 2005,
330 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater; Urt. v. 5.10.2006 -
I ZR 7/04, GRUR 2007, 245 Tz 16 = WRP 2007, 174 - Schulden Hulp).
Ein
Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG setzt danach
voraus,
dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Die Frage, ob
eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet
sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der
Angelegenheit liegt (BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 194/71, NJW 1974,
50, 51; Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, NJW 2005, 135;
Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1
Rdn. 77; Henssler/Prütting/Weth, Bundesrechtsanwaltsordnung,
2.
Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 12; Kleine-Cosack,
Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 1 Rdn. 55; Rennen/Caliebe,
Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 29). Wird die
Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden
Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es
sich
um eine fremde Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 RBerG
handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde
Rechtsangelegenheit allerdings nicht zu einer eigenen (BGH, Urt. v.
5.4.1967 - Ib ZR 55/65, NJW 1967, 1562, 1563; vgl. auch BGHZ 48, 12, 17
f.; Henssler/Prütting/Weth aaO Art. 1 § 1 RBerG Rdn.
13).
(2)
Das
Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit
den in Rede stehenden Schreiben eigene wirtschaftliche Interessen
wahrgenommen hat. Dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte die
Rechnungen der Sachverständigen nicht vollständig
reguliert
hat, sondern auch im Hinblick auf die den Geschädigten
erteilten
Hinweise, wie sie sich im Verhältnis zum
Sachverständigen
verhalten sollen. Die Beklagte hat dem Geschädigten K. mit
Schreiben vom 24. Februar 2003 geraten, keine Zahlungen an den
Sachverständigen zu leisten, diesen an die Beklagte zu
verweisen,
und ihm empfohlen, zur Abwehr einer Klage möglichst einen
Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen zu beauftragen. Sie hat damit zwar
auch zu dem Rechtsverhältnis zwischen dem
Geschädigten und
dem von ihm beauftragten Sachverständigen in rechtlicher
Hinsicht
Stellung bezogen. Dies geschah jedoch im unmittelbaren eigenen
wirtschaftlichen Interesse der Beklagten, gegen die als
Haftpflichtversicherer ein Anspruch des Geschädigten nach
§ 3
Nr. 1 PflVG bestand. Die Beklagte hatte deshalb ein nicht nur
mittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse, Ansprüche des
Sachverständigen gegen den Geschädigten abzuwehren,
weil sie
damit rechnen musste, wegen dieser Kosten von dem Geschädigten
in
Anspruch genommen zu werden.
Entgegen
der
Ansicht der Revision erfordern auch Sinn und Zweck des Art. 1
§ 1
Abs. 1 RBerG keine andere Beurteilung. Der Zweck der gesetzlichen
Vorschrift besteht unter anderem darin, die Rechtsuchenden vor
ungeeigneten Beratern und die Rechtspflege vor
Beeinträchtigungen
zu schützen (BGH GRUR 2005, 604, 606 -
Fördermittelberatung).
Dieser Schutzzweck wird durch das Verhalten der Beklagten nicht
betroffen. Für die Geschädigten ist erkennbar, dass
die
Beklagte als in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer mit
regelmäßig gegenläufigen Interessen keinen
objektiven
Rechtsrat erteilt. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege
wird
ebenfalls durch die Hinweise der Beklagten im Rahmen der
Schadensabwicklung nicht beeinträchtigt. Ob der von der
Beklagten
eingenommene Rechtsstandpunkt zum Umfang der
Erstattungsfähigkeit
der Sachverständigenkosten zutreffend oder - wie die Revision
meint - offensichtlich falsch ist, ist in diesem Zusammenhang ohne
Belang.
2.
Den
Klägern steht der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte
Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1
i.V.
mit §§ 3, 4 Nr. 2 UWG zu.
a)
Mit Recht
wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht
für diesen Anspruch nur konkurrierende
Versicherungsunternehmen
und nicht die Kläger als aktivlegitimiert angesehen hat. Zwar
kann
die an sich nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bestehende
Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sein, wenn durch ein
wettbewerbswidriges Verhalten nur die Belange eines bestimmten
Mitbewerbers betroffen sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 101/02,
GRUR 2005, 519, 520 = WRP 2005, 735 - Vitamin-Zell-Komplex). Davon ist
aber nicht auszugehen, wenn die Ausnutzung der Unerfahrenheit von
Verbrauchern durch ein Unternehmen in Rede steht.
b)
Die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 UWG liegen jedoch nicht vor. Die
Beklagte hat nicht die geschäftliche Unerfahrenheit der
Geschädigten i.S. von § 4 Nr. 2 UWG ausgenutzt. Die
Vorschrift stellt - abweichend vom Leitbild des erwachsenen
Durchschnittsverbrauchers, das der Gesetzgeber bei der UWG-Reform in
Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung zugrunde gelegt
hat
- auf besonders schutzbedürftige Verbraucherkreise ab (BGH,
Urt.
v. 6.4.2006 - I ZR 125/03, GRUR 2006, 776 Tz 19 = WRP 2006, 885 -
Werbung für Klingeltöne). Eine etwaige Unkenntnis der
Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverständigenkosten macht
die
Geschädigten noch nicht zu geschäftlich unerfahrenen
Personen, die des besonderen Schutzes durch diese Vorschrift
bedürften. Erforderlich ist vielmehr, dass die angeschriebenen
Geschädigten nicht über die Kenntnisse
verfügen, die von
einem durchschnittlich aufmerksamen, informierten und
verständigen
Verbraucher zu erwarten sind (Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl.,
§ 4
UWG Rdn. 2.10; Fezer/Scherer, UWG, § 4-2 Rdn. 109;
MünchKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 2 Rdn. 64).
Dafür ist
vorliegend nichts ersichtlich.
3.
Den
Unterlassungsanspruch können die Kläger auch nicht
aus §
8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 5 UWG herleiten.
Es kann
deshalb dahinstehen, ob ein Verstoß gegen das
Irreführungsverbot von dem Unterlassungsantrag
überhaupt
erfasst wird.
Der
Tatbestand
des § 3 UWG a.F. erforderte, dass die irreführende
Werbung
"Angaben" enthielt. Das setzte eine nachprüfbare Aussage
über
irgendwelche geschäftlichen Verhältnisse voraus (BGH,
Urt. v.
21.2.1991 - I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 = WRP 1991, 473 -
Königl.-Bayerische Weisse; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98,
GRUR
2002, 182 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Werturteile wurden
von § 3 UWG a.F. nicht erfasst. Daran ist auch unter Geltung
des
§ 5 UWG festzuhalten (vgl. Fezer/Peifer aaO § 5 Rdn.
164 ff.;
Harte/Henning/Dreier, UWG, § 5 Rdn. 119; Bornkamm in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.23 f.;
MünchKomm.UWG/Reese, § 5 Rdn. 147).
Soweit
die
Beklagte als Haftpflichtversicherer ihre Rechtsansicht zur
Erstattungspflicht in den in Rede stehenden Schreiben dargelegt hat,
handelte es sich um Meinungsäußerungen, die nicht
unter
irreführende Angaben i.S. von § 5 UWG fallen. Es muss
der
Beklagten bei der Abwehr von Ansprüchen unbenommen bleiben,
einen
entsprechenden Rechtsstandpunkt einzunehmen, unabhängig davon,
ob
ihre Rechtsansicht zutrifft.
4.
Das
Berufungsgericht hat zu Recht auch den mit dem dritten Hilfsantrag
verfolgten Unterlassungsanspruch als unbegründet angesehen.
Die
Kläger sind durch das beanstandete Verhalten der Beklagten
nicht in eigenen Rechten verletzt.
Aus
abgetretenem
Recht des Sachverständigen F. können die
Kläger den
Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Es entspricht ständiger
Rechtsprechung des Senats, dass die isolierte Abtretung von
Abwehransprüchen grundsätzlich ausgeschlossen ist
(BGHZ 119,
237, 241 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR
194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = WRP 2002, 1160 - Dorf
MÜNSTERLAND
I; BGHZ 148, 221, 225 - Spiegel-CD-ROM; Staudinger/Busche, BGB (2005),
§ 399 Rdn. 39 f.). Entsprechendes gilt für
Unterlassungsansprüche aus einem Eingriff in das Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und wegen
Kreditgefährdung nach § 824 BGB, die nicht ohne das
Recht, zu
dessen Schutz der Anspruch dient, abgetreten werden können
(Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 399 Rdn. 4;
MünchKomm.BGB/Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 21). Bei
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen kommt eine
Abtretung nicht in Betracht, weil dies zu einer der gesetzlichen
Regelung des § 8 Abs. 3 UWG zuwiderlaufenden Vermehrung der
Verfolgungsberechtigten führen würde (vgl. Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap.
15
Rdn. 4).
Die
unwirksame
Abtretungserklärung kann auch nicht dahin umgedeutet werden,
dass
die Kläger ermächtigt werden sollten, den
Unterlassungsanspruch des Sachverständigen F. in
gewillkürter
Prozessstandschaft im eigenen Namen durchzusetzen. Für eine
gewillkürte Prozessstandschaft - auf die die Kläger
sich
selbst nicht berufen haben - fehlt das erforderliche eigene
schutzwürdige Interesse der Kläger.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.