Hat neben
einem
Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnung wegen einer
Markenverletzung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die
Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach
§§ 677, 683 Satz
1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 Satz 1
MarkenG nur beansprucht werden,
wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des
Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist
regelmäßig nur
dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben
übernommen hat, die
- wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage - zum
typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.
BUNDESGERICHTSHOF
Im
Namen
des Volkes
Urteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr.
Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt:
Die Klägerin ist Inhaberin der am 13. Januar 2003
eingetragenen Wortmarke "P.", die unter anderem Schutz für
Schmuckwaren beansprucht.
Die Beklagte bot im November 2007 auf der Internethandelsplattform eBay
unter der Bezeichnung "P." 24 Paar Ohrstecker an. Die Klägerin
mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 2008 wegen der
Verletzung ihrer Markenrechte ab und verlangte die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Abmahnung ist
sowohl von einer Rechtsanwältin als auch von einem
Patentanwalt unterzeichnet.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Erstattung der ihr durch die
Abmahnung entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in
Höhe von insgesamt 4.161 € nebst Zinsen in Anspruch
genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Erstattung der Anwaltskosten in
Höhe von 2.080, 50 € verurteilt und die
weitergehende, auf Erstattung der Patentanwaltskosten in Höhe
von 2.080, 50 € gerichtete Klage abgewiesen. Die gegen die
Teilabweisung ihrer Klage gerichtete Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2010, 127).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter. Die
ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht
vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr
Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe
kein Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen
Patentanwaltskosten zu. Es hat dazu ausgeführt:
Die Klägerin könne von der Beklagten zwar sowohl
unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne
Auftrag aus §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB
als auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus § 14 Abs.
6 Satz 1 MarkenG Ersatz der durch die Markenverletzung verursachten
erforderlichen Aufwendungen verlangen, zu denen grundsätzlich
auch die Kosten der Abmahnung gehörten. Die durch die
Abmahnung entstandenen Patentanwaltskosten seien im vorliegenden Fall
jedoch nicht als erforderlich anzusehen.
Die Bestimmung des § 140 Abs. 3 MarkenG, die es generell
entbehrlich mache, die Erforderlichkeit der Hinzuziehung des
Patentanwalts zu prüfen, könne auf den
materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung vorprozessualer
Patentanwaltskosten nicht entsprechend angewandt werden. Bei
vorprozessualen Rechtsanwaltskosten beurteile sich die Frage der
Erstattungsfähigkeit nach der Erforderlichkeit der
Hinzuziehung. Für vorprozessuale Patentanwaltskosten
könne daher nichts anderes gelten. Andernfalls wären
in Kennzeichenstreitsachen die durch die Einschaltung eines
Patentanwalts entstandenen Kosten unter leichteren Voraussetzungen zu
erstatten als die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts
entstandenen Kosten. Für eine solche Privilegierung der
patentanwaltlichen gegenüber der anwaltlichen
Tätigkeit sei kein Grund ersichtlich.
Im vorliegenden Fall sei es nicht erforderlich gewesen, mit der
Abmahnung zusätzlich zur Rechtsanwältin einen
Patentanwalt zu beauftragen. Die ergänzende Hinzuziehung eines
Patentanwalts in Kennzeichenstreitsachen könne nur dann als
erforderlich angesehen werden, wenn dieser Tätigkeiten
übernehme, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand oder
zur Benutzungslage - in das typische Arbeitsfeld des Patentanwalts
gehörten. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass ihr
Patentanwalt im vorliegenden Fall derartige Tätigkeiten
ausgeführt habe.
II. Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1. Über die Revision der Klägerin ist, obwohl die
Revisionsbeklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten
war, nicht durch Versäumnisurteil, sondern in entsprechender
Anwendung des § 539 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO durch
streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden,
da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten
Sachverhalts als unbegründet erweist.
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von
der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der
Kosten, die durch die Mitwirkung des Patentanwalts an der Abmahnung der
Beklagten wegen der Markenverletzung entstanden sind, im Streitfall
allein unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung
ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB)
oder als Schadensersatzanspruch (§ 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG)
begründet sein kann.
Die für das gerichtliche Verfahren geltende Bestimmung des
§ 140 Abs. 3 MarkenG kann dagegen weder in unmittelbarer noch
in entsprechender Anwendung als Anspruchsgrundlage herangezogen werden.
a) Gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG sind von den
Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer
Kennzeichenstreitsache entstehen, die Gebühren nach §
13 RVG und außerdem die notwendigen Auslagen des
Patentanwalts zu erstatten.
b) Die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG gilt unmittelbar nur
für Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in
einem Rechtsstreit entstanden sind und nicht für Kosten, die -
wie hier die Abmahnkosten - durch die Mitwirkung eines Patentanwalts
außerhalb eines Rechtsstreits angefallen sind.
Die Vorschrift gibt - in Ergänzung zu § 91 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO - lediglich einen prozessualen und keinen
materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (vgl. OLG
Düsseldorf, Mitt. 2008, 561, 562; Omsels, MarkenR 2009, 27,
31).
c) Die Bestimmung des § 140 Abs. 3 MarkenG kann auch nicht in
entsprechender Anwendung als Grundlage für einen Anspruch auf
Erstattung der Kosten für die außergerichtliche
Tätigkeit eines Patentanwalts herangezogen werden.
Voraussetzung für die entsprechende Anwendung einer Vorschrift
ist das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und einer
vergleichbaren Interessenlage. Hier liegt schon keine
Regelungslücke vor. Die materiellrechtlichen
Anspruchsgrundlagen - hier §§ 677, 683 Satz 1,
§ 670 BGB und § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG - regeln
abschließend, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf
Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung
besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/ 05, NJW
2007, 1458 Rn. 22; aA Omsels, MarkenR 2009, 27, 32).
3. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung
einschließlich der Aufwendungen für eine Abmahnung
ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne
Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB)
ebenso wie als Schadensersatzanspruch (§ 14 Abs. 6 Satz 1
MarkenG) nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren
(vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/ 03, GRUR 2004, 789 f. = WRP
2004, 903 - Selbstauftrag, mwN). Für den von der
Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten,
die durch die Mitwirkung des Patentanwalts an der Abmahnung der
Beklagten wegen der Markenverletzung entstanden sind, gelten insoweit
keine Besonderheiten. Er ist daher nur begründet, soweit die
Klägerin darlegt und nachweist, dass diese Kosten zur
Rechtsverfolgung erforderlich waren.
a) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Regelung
des § 140 Abs. 3 MarkenG nicht die Wertung des Gesetzes
entnehmen, dass die Kosten für die außergerichtliche
Mitwirkung eines Patentanwalts in einer kennzeichenrechtlichen
Angelegenheit ebenfalls ohne Prüfung der Erforderlichkeit
stets zu erstatten sind (OLG Düsseldorf, Mitt. 2008, 561, 562;
LG Hamburg, NJOZ 2005, 3684, 3685; LG Berlin, MMR 2008, 354 f.; LG
Mannheim, Urteil vom 24. März 2009 - 2 O 62/ 09, juris Rn. 23
ff.; Fezer/ Hirsch, Handbuch der Markenpraxis, Bd. I, MarkenVerfR, 4.
Teil Rn. 85; Tyra, WRP 2007, 1059, 1063 ff.; Günther/ Pfaff,
WRP 2010, 708, 709 f.; aA OLG München, WRP 1982, 542, 543; OLG
Frankfurt, GRUR 1991, 72; OLG Karlsruhe, GRUR 1999, 343, 345 f.; OLG
Hamburg, GRUR-RR 2008, 370, 371 f.; OLG Stuttgart, WRP 2007, 1265,
1271; KG, GRUR-RR 2010, 403 f.; Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl.,
§ 140 Rn. 61 ff.; Büscher in Büscher/
Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht,
2. Aufl., § 140 MarkenG Rn. 24; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl.,
§ 14 Rn. 1076; Omsels, MarkenR 2009, 27, 31 ff.; vgl. auch
Hacker in Ströbele/ Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 140
Rn. 53).
Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer
Kennzeichenstreitsache sind nach § 140 Abs. 3 MarkenG
allerdings ohne Prüfung der Erforderlichkeit stets zu
erstatten. Es ist nicht zu prüfen, ob die Mitwirkung des
Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
notwendig war. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Patentanwalt
gegenüber dem Rechtsanwalt eine "Mehrleistung" erbracht hat
(vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZB 37/ 02, GRUR 2003, 639, 640
= WRP 2003, 755 - Kosten des Patentanwalts I).
Daraus kann jedoch nicht im Wege einer wertenden Betrachtung
geschlossen werden, dass auch die Kosten für die
außergerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts in einer
kennzeichenrechtlichen Angelegenheit ohne Prüfung der
Erforderlichkeit immer zu erstatten sind, sofern ein
materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch - hier aus
§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB oder
§ 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG - dem Grunde nach gegeben ist. Dies
hätte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, zur
Folge, dass in Kennzeichenstreitsachen die durch die Einschaltung eines
Patentanwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten unter
leichteren Voraussetzungen zu erstatten wären als die durch
die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen
außergerichtlichen Kosten. Für eine solche
Privilegierung der patentanwaltlichen gegenüber der
rechtsanwaltlichen Tätigkeit gibt es keinen Grund (OLG
Düsseldorf, Mitt. 2008, 561, 562; LG Mannheim, Urteil vom 24.
März 2009 - 2 O 62/ 09, juris Rn. 30).
Die Kosten, die durch die außergerichtliche
Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer Kennzeichenstreitsache
entstehen, sind nur zu erstatten, soweit sie erforderlich waren. Dabei
ist es Sache des Anspruchstellers, darzulegen und nachzuweisen, dass es
erforderlich war, einen Rechtsanwalt mit der
außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu beauftragen. Es gibt
keinen Grund dafür, die außergerichtlichen
Patentanwaltskosten anders als die außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten ohne Prüfung ihrer Erforderlichkeit zu
ersetzen. Insbesondere kann dies nicht damit begründet werden,
dass auch die gerichtlichen Patentanwaltskosten unter leichteren
Voraussetzungen als die gerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten
sind. Die Kosten für die gerichtliche Tätigkeit eines
Rechtsanwalts sind in Kennzeichenstreitsachen - wie die Kosten
für die gerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts - stets zu
erstatten. Sie sind immer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO. Abgesehen davon, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts
im Gerichtsverfahren grundsätzlich stets als notwendig
anzusehen ist, folgt die Notwendigkeit der Tätigkeit eines
Rechtsanwalts in einer Kennzeichenstreitsache auch daraus, dass
für Kennzeichenstreitsachen die Landgerichte ohne
Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich
zuständig sind (§ 140 Abs. 1 MarkenG) und sich die
Parteien vor den Landgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten
lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
b) Die Kosten für die außergerichtliche Mitwirkung
eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache sind auch dann
nicht ohne Prüfung ihrer Erforderlichkeit zu erstatten, wenn
die Kosten für die außergerichtliche
Tätigkeit eines Rechtsanwalts in dieser Kennzeichenstreitsache
als erforderlich anzusehen und daher zu ersetzen sind (OLG
Düsseldorf, Mitt. 2008, 561, 562; LG Mannheim, Urteil vom 24.
März 2009 - 2 O 62/ 09, juris Rn. 32).
aa) Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist,
einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu
betrauen, folgt nicht ohne Weiteres, dass es notwendig ist, daneben
auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist
ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen
Fähigkeiten allein dazu imstande, den Fall rechtlich zu
beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig,
zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf
daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es
notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer
Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt
zu beauftragen.
bb) Die Revision macht geltend, der Geschädigte könne
zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auftragserteilung
regelmäßig nur überblicken, ob er die
Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall aufgrund eigener Sachkunde
selbst aussprechen könne oder zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung besser auf die Mitwirkung fachkundiger Dritter
zurückgreifen solle. Für eine selektive Beauftragung
entweder eines Rechtsanwalts oder eines Patentanwalts fehle ihm die
Sachkunde und zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zudem
regelmäßig die Beurteilungsgrundlage. Die
Einschaltung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts zur
Wahrnehmung seiner Rechte sei daher entweder insgesamt erforderlich
oder nicht.
Dieser Einwand der Revision greift nicht durch. Derjenige, der im Falle
einer Kennzeichenverletzung zur vorgerichtlichen Verfolgung seiner
Rechte die Mitwirkung fachkundiger Dritter für erforderlich
hält, mangels eigener Sachkunde aber nicht beurteilen kann, ob
er hierzu sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt
benötigt, kann sich zunächst nur an einen
Rechtsanwalt oder nur an einen Patentanwalt wenden und sich von diesem
sachkundig beraten lassen, ob es der Hinzuziehung eines weiteren
Fachmanns bedarf.
c) Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnung
wegen einer Markenverletzung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch
die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nur beansprucht
werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die
Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist
regelmäßig nur erfüllt, wenn der
Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die - wie etwa
Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage - zum typischen
Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.
aa) Der Gesetzgeber hat allerdings mit der Regelung des § 140
Abs. 3 MarkenG zum Ausdruck gebracht, dass er von einer besonderen
Sachkunde des Patentanwalts im Kennzeichenrecht ausgeht (LG Mannheim,
Urteil vom 24. März 2009 - 2 O 62/ 09, juris Rn. 33; Omsels,
WRP 2009, 27, 33; Günther/ Pfaff, WRP 2010, 708, 710; aA Tyra,
WRP 2007, 1059, 1063 f.). Allein deswegen ist es aber nicht
erforderlich, bei einer Markenverletzung mit der Abmahnung des
Verletzers zusätzlich zu einem Rechtsanwalt auch noch einen
Patentanwalt zu beauftragen.
Bei Kennzeichenstreitsachen geht es nicht um naturwissenschaftliche
oder technische Sachverhalte und die sich daraus ergebenden
Rechtsfragen, die es regelmäßig nahelegen, neben
einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt einzuschalten. In
Kennzeichenstreitsachen wird es vielmehr oft entbehrlich sein,
zusätzlich zu einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt
zu beauftragen. Es gibt zahlreiche Rechtsanwälte, die
über besondere Sachkunde im Kennzeichenrecht verfügen
und in der Lage sind, Mandanten ohne Hinzuziehung eines Patentanwalts
in kennzeichenrechtlichen Angelegenheiten umfassend zu beraten.
Insbesondere wird ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Markenrecht ohne
Mitwirkung eines Patentanwalts dazu imstande sein, eine Abmahnung wegen
einer Markenverletzung zu verfassen (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 24.
März 2009 - 2 O 62/ 09, juris Rn. 34; Fezer/ Hirsch aaO Rn.
85; Tyra, WRP 2007, 1059, 1063; Günther/ Pfaff, WRP 2010, 708,
710).
Unter diesen Umständen hat derjenige, der die Erstattung der
Kosten eines Patentanwalts beansprucht, der bei der Abmahnung einer
Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt mitgewirkt hat, darzulegen
und nachzuweisen, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich
war. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit können, wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Grundsätze
herangezogen werden, nach denen zu beurteilen ist, ob die Beauftragung
eines Patentanwalts in einer Wettbewerbssache im Sinne des §
91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig war (vgl. dazu OLG Köln,
GRUR-RR 2006, 350, 352; Köhler in Köhler/ Bornkamm,
UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 2. 121 mwN). Danach wird die
Mitwirkung eines Patentanwalts regelmäßig nur dann
als erforderlich anzusehen sein, wenn er Aufgaben übernommen
hat, die zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts
gehören.
bb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dieser Beurteilung,
anders als die Revision meint, nicht entgegen.
(1) Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in der
Entscheidung "Kleiderbügel" die Auffassung des
Berufungsgerichts in jenem Rechtsstreit gebilligt, dass der aus dem
gewerblichen Schutzrecht - im Streitfall ging es um ein Gebrauchsmuster
und ein Patent - Abgemahnte die Kosten einer berechtigten Abmahnung
unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne
Auftrag ersetzen müsse und hierzu auch die Honorare
für einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt für
deren Mitwirkung an der Abfassung des Abmahnschreibens
gehörten (Urteil vom 20. Dezember 1994 - X ZR 56/ 93, BGHZ
128, 220, 229). Er hat aber nicht ausgesprochen, dass eine Erstattung
von vorgerichtlichen Patentanwaltskosten ohne Prüfung der
Erforderlichkeit beansprucht werden könne. Die Hinzuziehung
eines Patentanwalts neben Rechtsanwälten war nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts in jenem Fall zweckentsprechend
und notwendig im Sinne der §§ 683, 670 BGB. Im
Übrigen liegt die Erforderlichkeit der Einschaltung eines
Patentanwalts bei Abmahnungen aus einem technischen Schutzrecht
näher als bei Abmahnungen aus einem Kennzeichenrecht.
(2) Der Senat hat zwar in der Entscheidung "Thermoroll" der
Klägerin jenes Rechtsstreits einen Anspruch auf Erstattung der
Kosten zuerkannt, die durch die vorprozessuale Einschaltung eines
Patentanwalts zur Abmahnung entstanden sind (Urteil vom 26. Februar
2009 - I ZR 219/ 06, GRUR 2009, 888 Rn. 24 = WRP 2009, 1080). Aus dem
Urteil geht jedoch nicht hervor, dass die Klägerin den
Patentanwalt zusätzlich zu einem Rechtsanwalt mit der
Abmahnung beauftragt hatte. Zudem war nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts in jenem Fall (BGH, GRUR 2009, 888 Rn. 10) zur
Klärung der Rechtslage eine markenrechtliche Recherche und
damit eine Tätigkeit erforderlich, die zum typischen
Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehört.
cc) Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, das Mehr an
Einzelfallgerechtigkeit, das durch die Aufgabe einer typisierenden
Betrachtungsweise zugunsten einer konkreten
Erforderlichkeitsprüfung möglicherweise entstehe,
stehe in keinem Verhältnis zur dadurch entstehenden
Rechtsunsicherheit.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit von Maßnahmen der
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist allerdings eine
typisierende Betrachtungswei31 se geboten. Denn der
Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer
übermäßig differenzierenden Betrachtung im
Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den
Nachteilen, die sich einstellen, wenn in nahezu jedem Einzelfall
darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer
bestimmten Maßnahme zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 19.
April 2007 - I ZB 47/ 06, GRUR 2007, 999 Rn. 21 = WRP 2005, 224 -
Consulente in marchi, mwN).
Entgegen der Ansicht der Revision ist aber bei der Beurteilung, ob es
erforderlich ist, zur Abmahnung einer Markenverletzung neben einem
Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt heranzuziehen, eine
typisierende Betrachtungsweise möglich. Die
zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts wird in solchen
Fällen - wie ausgeführt -
regelmäßig nur erforderlich sein, wenn der
Patentanwalt dabei Aufgaben erfüllt, die zum typischen
Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.
4. Nach diesen Maßstäben war es im Streitfall nicht
erforderlich, zur Abmahnung der Beklagten wegen der Markenverletzung
neben einer Rechtsanwältin noch einen Patentanwalt
heranzuziehen. Die Kosten des Patentanwalts sind deshalb nicht zu
erstatten.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind nach dem
Vorbringen der Klägerin keine Gründe gegeben, wonach
es im vorliegenden Fall erforderlich war, zur Abmahnung der Beklagten
neben einer Rechtsanwältin auch noch einen Patentanwalt
einzuschalten. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargetan,
dass ihr Patentanwalt zur Vorbereitung der Abmahnung typische
patentanwaltliche Tätigkeiten - wie etwa eine Recherche zum
Registerstand oder zur Benutzungslage - entfalten musste. Gegen die
Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Patentanwalts spricht auch, wie
das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass die
Klägerin in der Abmahnung nach einer kurzen Darstellung des
Sachverhalts hat ausführen lassen, dass es "keiner weiteren
Erläuterung" bedürfe, warum eine Markenverletzung
vorliege.
b) Die Revision macht vergeblich geltend, der Klägerin stehe
ein Kostenerstattungsanspruch jedenfalls deshalb zu, weil sie zum
Zeitpunkt der Beauftragung des Patentanwalts im Blick auf die
herrschende Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der
Literatur habe darauf vertrauen dürfen, dass die Kosten
für die Tätigkeit des Patentanwalts ohne den Nachweis
der Erforderlichkeit im Einzelfall erstattungsfähig seien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
zwar für die Prüfung der Erforderlichkeit einer
anwaltlichen Tätigkeit auf die maßgebliche Sicht des
Geschädigten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember
2007 - VI ZR 277/ 06, GRUR 2008, 367 Rn. 17 = WRP 2008, 364; Urteil vom
26. Mai 2009 - VI ZR 174/ 08, WRP 2009, 992 Rn. 28; Urteil vom 19.
Oktober 2010 - VI ZR 237/ 09, WRP 2011, 79 Rn. 15 mwN). Die
Klägerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen aber nicht die
Mitwirkung eines Patentanwalts für erforderlich gehalten,
sondern die durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstehenden Kosten
- ohne den Nachweis der Erforderlichkeit - als
erstattungsfähig angesehen. Im Übrigen war es bereits
zur Zeit der Beauftragung des Patentanwalts durch die Klägerin
im November 2008 in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die
Kosten für die zusätzliche Beauftragung eines
Patentanwalts ohne Nachweis der Erforderlichkeit
erstattungsfähig sind (vgl. oben unter Rn. 16).
III. Danach ist die Revision der Klägerin gegen das
Berufungsurteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht
auf § 97 Abs. 1 ZPO.