Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr.
Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober
2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die
Berufung der Beklagten das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf vom 20. Juli 2005 teilweise abgeändert und
die Klage vollständig abgewiesen hat.
Die Berufung der Parteien gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beiden - rechtlich und wirtschaftlich voneinander
unabhängigen - Parteien führen jeweils die
Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg
KG“. Die Beklagte führt ihren Namen seit 1911, die
Klägerin jedenfalls seit 1972. Die Parteien betreiben jeweils
Bekleidungshäuser in mehreren Filialen, die Beklagte (mit
Hauptsitz in Hamburg) im norddeutschen Raum, die Klägerin (mit
Hauptsitz in Düsseldorf) im übrigen Bundesgebiet.
Zwischen den Parteien besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in
zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist und eine Partei am
Standort der anderen Partei keine Bekleidungshäuser
eröffnet.
Die Klägerin ist Inhaberin des 1997 registrierten
Internet-Domainnamens „peekundcloppenburg.de“, die
sie seit August 2000 als Internetadresse und Bestandteil ihrer
E-Mail-Adresse „...@peekundcloppenburg.de“ benutzt
und bewirbt. Der Internetauftritt der Klägerin ist auch unter
den Bezeichnungen „peekundcloppenburg.com“ und
„peek-cloppenburg.de“ sowie
„pundc.de“ und „p-und-c.com“
abrufbar.
Die Beklagte ist Inhaberin der 1998 und 1999 registrierten
Internet-Domainnamen „p-und-c.de“,
„puc-online.de“,
„peek-und-cloppenburg.de“ und
„peek-und-cloppenburg.com“, unter denen sie ihre
Website betreibt. Bis September 2003 wies die Beklagte in ihrer
regionalen Printwerbung auf die Domainnamen
„p-und-c.de“ und
„puc-online.de“ hin. Seit September 2003 wirbt sie
mit dem Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“, den
sie seit November 2003 auch als Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse
„...@peek-und-cloppenburg.de“ benutzt. Die Beklagte
verwendet auf ihrer Internetseite die Bezeichnung „Peek
& Cloppenburg“ ohne weitere Zusätze und hat
auf ihrer Website nur mit der Be-zeichnung „Peek &
Cloppenburg“ versehene Werbebeilagen eingestellt.
Die Klägerin behauptet, über die älteren
Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung „Peek
& Cloppenburg“ zu verfügen, weil die 1900
gegründete Peek & Cloppenburg GmbH ihren
Geschäftsbetrieb 1972 vollständig auf sie
übertragen habe. Sie macht geltend, zwischen den Parteien
bestehe hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung der
Unternehmensbezeichnung „Peek &
Cloppenburg“ jedenfalls eine Gleichgewichtslage, die die
Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen
Bezeichnung im Rahmen ihres Internetauftritts verletze.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
verurtei-len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) als Internetadresse den Domainnamen
„peek-und-cloppenburg.de“ zu benutzen,
erstens hilfsweise zu a),
als Internetadresse den Domainnamen
„peek-und-cloppenburg.de“ werb-lich
herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
zweitens hilfsweise zu a) für den Fall, dass dem ersten
Hilfsantrag nicht stattgegeben wird, als Internetadresse den
Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“ zu benutzen,
falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden
Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage
der Klägerin handelt,
b) als Internetadresse den Domainnamen
„peek-und-cloppenburg.com“ zu benutzen,
hilfsweise zu b),
als Internetadresse den Domainnamen
„peek-und-cloppenburg.com“ zu benutzen, falls nicht
dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Inter-netseite
deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der
Klägerin handelt,
c) als E-Mail-Adresse den Domainnamen
„...@peek-und-cloppenburg.de“ zu benutzen,
erstens hilfsweise zu c),
als E-Mail-Adresse den Domainnamen
„...@peek-und-cloppenburg.de“ werblich
herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
zweitens hilfsweise zu c) für den Fall, dass dem ersten
Hilfsantrag nicht stattgegeben wird,
als E-Mail-Adresse den Domainnamen
„info@peek-und-cloppenburg.de“ zu benutzen, wenn
auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hinge-wiesen wird, die nicht
dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Inter-netseite
deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der
Kläge-rin handelt,
d) auf der ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzeichnung des eigenen
Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort
„Peek & Cloppenburg“ zu verwenden, ohne
dass gleichzeitig dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden
Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage
der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie
folgt:
e) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich
öffnenden Seite folgen, zur Kennzeichnung des eigenen
Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort
„Peek & Cloppenburg“ zu verwenden, ohne
dass gleichzeitig dem Benutzer auch auf diesen Seiten deutlich gemacht
wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
hilfsweise zu e)
auf ihrer Homepage einen Newsletter anzubieten, der ein ganzes Paket an
Vorteilen bietet, insbesondere Informationen über interessante
Aktionen und besondere Preisangebote, topaktuelle Beilagen, Einladungen
zu attraktiven Gewinnspielen, und sich dabei lediglich als
„Peek & Cloppenburg“ zu bezeichnen, ohne
dass gleichzeitig dem Nutzer deutlich ge-macht wird, dass es sich nicht
um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses
geschieht wie folgt:
f) über ihre Homepage Werbebeilagen zu verbreiten, die
lediglich mit „Peek & Cloppenburg“
gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen,
seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu 1 begangen hat;
3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden
zu ersetzen hat, der ihr aus den zu 1 begangenen Handlungen entstanden
ist und/oder noch entstehen wird,
hilfsweise zu 3,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin das herauszugeben, was sie durch die Handlungen zu 1
auf Kosten der Beklagten ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Die Beklagte hat für den Fall ihrer Verurteilung Widerklage
erhoben, mit der sie beantragt hat:
1. die Klägerin unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
a) als Internetadresse den Domainnamen
„www.peekundcloppenburg.de“ zu benutzen
b) als Internetadresse den Domainnamen
„www.peekundcloppenburg.com“ zu benutzen
c) als Internetadresse den Domainnamen
„www.peek-cloppenburg.de“ zu benutzen
jeweils hilfsweise zu a), b) und c)
als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten
sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander
unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen
„Peek & Cloppen-burg KG“ in
Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite
der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
jeweils weiter hilfsweise zu a), b) und c)
als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten
sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und
wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek
& Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek
& Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite
der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
jeweils äußerst hilfsweise zu a), b) und c)
als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten
sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich
nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in
Hamburg handelt.
d) als E-Mail-Adresse den Domainnamen
„...@peekundcloppenburg.de“ zu benutzen,
e) auf der ersten Seite ihrer Homepage die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite
deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander
unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen
„Peek & Cloppenburg KG“ in
Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Web-seite
der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
f) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich
öffnenden Seite folgen die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite
deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander
unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen
„Peek & Cloppenburg KG“ in
Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Web-seite
der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
jeweils hilfsweise zu e) und f)
dort die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite
deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und
wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek
& Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek
& Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite
der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
jeweils weiter hilfsweise zu e) und f)
dort die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite
deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek
& Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
g) eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander
unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen
„Peek & Cloppenburg KG“ in
Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite
der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
hilfsweise zu g)
eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und
wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek
& Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek
& Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite
der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
weiter hilfsweise zu g)
eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich
nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in
Hamburg handelt.
h) die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der
Kennzeichnung
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander
unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen
„Peek & Cloppenburg KG“ in
Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Web-seite
der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
hilfsweise zu h)
die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und
wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek
& Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek
& Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite
der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
weiter hilfsweise zu h)
die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht
um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg
handelt.
2. die Klägerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu
erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu 1. a),
b), c), d), e), f), g) und e) begangen hat.
3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der
Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu 1. a), b), c),
d), e), f), g) und h) begangenen Handlungen entstanden ist und/oder
noch entstehen wird,
hilfsweise zu 3.
festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der
Beklagten das herauszugeben, was sie durch die Handlungen zu 1. a), b),
c), d), e), f), g) und h) auf Kosten der Klägerin ohne
rechtlichen Grund erlangt hat.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden
Klage verurteilt, es zu unterlassen, die Internetadressen
„peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsantrag 1a)
und „peek-und-cloppenburg.com“ (Hilfsantrag 1b) zu
verwenden sowie auf ihrer Website die E-Mail-Adresse
„info@peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsantrag
1c) und auf der ersten Seite ihrer Website das Firmenschlagwort
„Peek & Cloppenburg“ zu benutzen (Antrag
1d), ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite
deutlich zu machen, dass es sich nicht um die Website der
Klägerin handelt und über ihre Website lediglich mit
„Peek & Cloppenburg“ gekennzeichnete
Werbebeilagen zu verbreiten (Antrag 1f). Darüber hinaus hat es
die Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2)
und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Hauptantrag zu 3).
Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin unter
Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, es zu unterlassen,
die Internetadressen „www.peekundcloppenburg.de“
(äußerster Hilfsantrag 1a),
„peekundcloppen-burg.com“
(äußerster Hilfsantrag 1b) und
„www.peek-cloppenburg.de“
(äußerster Hilfsantrag 1c) sowie auf ihrer Website
die E-Mail-Adresse „...@peekundcloppenburg.de“
(Antrag 1d) zu verwenden, ohne jeweils auf der ersten sich
öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich
nicht um die Website der Beklagten handelt, ferner das Firmenschlagwort
„Peek & Cloppenburg KG -
Düsseldorf“ und/oder „Peek &
Cloppenburg“ auf der ersten Seite ihres Internetauftritts zu
verwenden (weiterer Hilfsantrag 1e), eine Kontaktseite unter der
Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG -
Düsseldorf“ und/oder „Kontakt mit
P&C“ zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und
eine Seite „Aktuelle Werbung“ unter der
Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG -
Düsseldorf“ zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h),
ohne jeweils deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Website der
Klägerin handelt. Darüber hinaus hat es die Beklagte
insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre
Schadensersatzpflicht festgestellt (Hauptantrag zu 3).
Mit den gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen hat die
Klägerin ihre weitergehenden Klageanträge und ihren
Antrag auf Abweisung der Widerklage und die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag und ihre weitergehenden
Widerklageanträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die
Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise
abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.
Über die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des
Landgerichts hinsichtlich der - nur für den Fall der
Verurteilung der Beklagten erhobenen - Widerklage, hat das
Berufungsgericht nicht entschieden.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung
die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre
Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat auf ihr Unternehmenskennzeichen
gestützte Ansprüche der Klägerin aus
§ 15 Abs. 4 und 5 MarkenG verneint. Dazu hat es
ausgeführt:
Die Berechtigung der Beklagten, ihre Unternehmensbezeichnung in der
beschriebenen Weise zu führen, richte sich nach dem Recht der
Gleichnamigen. Dabei könne dahinstehen, welche Partei sich auf
die prioritätsältere Unter-nehmensbezeichnung
„Peek & Cloppenburg“ berufen
könne, da die Parteien seit Jahrzehnten auf dem deutschen
Markt koexistierten. Werde die Unternehmensbezeichnung - wie hier - zur
Bildung eines Domainnamens benutzt, gelte unter Gleichnamigen das
Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung des
Domainnamens. Danach könne die Beklagte ihre
Unternehmensbezeichnung sowohl als Domainname in einer zuvor noch nicht
vergebenen Schreibweise als auch auf der entsprechenden Seite oder
für über diese Seite verbreitete Werbeschriften
verwenden, ohne dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch
hätte. Die Beklagte sei auch nicht deshalb zur Unterlassung
oder zu Klarstellungen verpflichtet, weil sie die seit Jahrzehnten
zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört
hätte. Eine Störung der durch den Warenvertrieb
über Verkaufsstätten in unterschiedlichen Regionen
Deutschlands gekennzeichneten Gleichgewichtslage liege nicht darin,
dass die Beklagte ab dem Jahre 1998 mit dem Aufbau einer
Internetpräsenz ihre Geschäftstätigkeit auf
Regionen ausgedehnt habe, in denen bislang die Klägerin
tätig gewesen sei. Hinsichtlich des Internetauftritts der
Parteien nach dem Jahre 1998 habe sich keine neue Gleichgewichtslage
gebildet, die die Beklagte nachfolgend gestört haben
könnte.
II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie
führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung
können die von der Klägerin geltend gemachten
Ansprüche nicht verneint werden.
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen
Ausführungen es insoweit verwiesen hat, zutreffend und von der
Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem
Zeichen „Peek & Cloppenburg KG“, das sie
seit Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung
ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs.
2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines
Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass dieser Schutz auch dem
Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“
zukommt.
Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass der
Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der
Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden
sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach
den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu
beurteilen ist (dazu a). Nach diesen Grundsätzen
können die von der Klägerin erhobenen
Ansprüche jedoch nicht mit der vom Beru-fungsgericht gegebenen
Begründung verneint werden (dazu b).
a) Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte,
die die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches
Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise
benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten
Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (§ 15 Abs. 2
Mar-kenG) und bei Verschulden auf Schadensersatz (§ 15 Abs. 5
MarkenG) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer
geschäftlichen Bezeich-nung, die ihm die Nutzung des Zeichens
erlaubt, ist für die Bestimmung des Vorrangs der
zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar
grundsätzlich ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6
Abs. 1 MarkenG), der nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 6
Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der Benutzung (§ 5 Abs. 2
Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat
der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung jedoch nicht das
Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten
Sitten verstößt.
Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine
geschützte Bezeichnung mit einer aus einem
bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat
der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rah-men
des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind
(BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP
2008, 1189 - Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des
prioritätsälteren Kennzeichenrechts die
Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des
prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft,
dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn
der Träger des prioritätsjüngeren
Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung
hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine
Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares
Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I
ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801
Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23
Rdn. 18 m.w.N.).
Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten
Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die
dadurch entstanden sind, dass die Rechte an
verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang
un-beanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen
Fällen kann der Inhaber des
prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des
prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des
Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang
untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand
einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des
prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz
bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl.
Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 153). Der
Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur
dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kenn-zeichenrechts die
Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage
stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an
der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer
Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend
entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR
1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85,
GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR
1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSAT-LANTISCHE; BGHZ
130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; In-gerl/Rohnke aaO
§ 23 Rdn. 35 m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es nach diesen
Grundsätzen im Streitfall nicht darauf ankommt, ob die
Klägerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der 1900
gegründeten Peek & Cloppenburg GmbH ist und ihr damit
gegenüber der 1911 - mit Gestattung der Peek &
Cloppenburg GmbH - gegründeten Beklagten das
prioritätsältere Recht am Unternehmenskennzeichen
„Peek & Cloppenburg KG“ oder dem
Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“
zusteht. Da die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 - also seit
nahezu 40 Jahren - aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen
Abgrenzungsvereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem
deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher
Weise jeweils einen schützenswerten Besitzstand an ihren
Unternehmensbezeichnungen erlangt haben, ist der Rechtsstreit nicht
nach Prioritätsgrundsätzen zu entscheiden.
Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf
an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der
geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr
erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende
Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich -
gegebenenfalls - auf ein schutzwürdiges Interesse an der
beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung
berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um
einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Das
Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend
gemachten Ansprüche seien danach schon deshalb
unbegründet, weil die Beklagte die zwischen den Parteien
bestehende Gleichgewichtslage nicht gestört habe. Dem kann
nicht zugestimmt werden.
Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines
verwechslungsfähi-gen Unternehmenskennzeichens bestehende
Gleichgewichtslage wird durch eine Erhöhung der
Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im Sinne
des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung
aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei
eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der
einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der
Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand
der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH
GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau). Eine Erhöhung der
Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer
Verstärkung der Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung
des Abstands des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der
Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder
räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu
Lasten der anderen Partei, ergeben.
Im Streitfall folgt eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr und
damit eine Störung der Gleichgewichtslage daraus, dass die
Beklagte die Bezeichnungen
„peek-und-cloppenburg.de“ und
„peek-und-cloppenburg.com“ als Internetadres-sen
und die Bezeichnung „info@peek-und-cloppenburg.de“
als E-Mail-Adresse benutzt und beworben und die Bezeichnung
„Peek & Cloppenburg“ auf ihrer
Internetseite und auf dort eingestellten Werbebeilagen verwendet hat,
ohne dabei deutlich zu machen, dass es sich bei „Peek
& Cloppenburg“ um zwei voneinander
unabhängige Unternehmen handelt, die in unterschiedlichen
Regionen des Bundesgebiets tätig sind.
Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass
allein die Selbstdarstellung eines lokal oder regional tätigen
Unternehmens im Internet nicht darauf schließen
lässt, das Unternehmen habe seinen räumlichen
Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet oder
darüber hinaus ausge-dehnt. Es ist weithin üblich,
dass sich Unternehmen, die sich - aus welchen Gründen auch
immer - auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis
beschränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine
räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs verbunden
ist (BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz. 18 = WRP
2006, 238 - hufeland.de).
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass
sich aus dem Internetauftritt der Beklagten - anders als aus dem
Internetauftritt des Kreiskrankenhauses, der im Rechtsstreit
„hufeland.de“ zu beurteilen war - nicht ausreichend
deutlich ergibt, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen mit
einem räumlich beschränkten Wirkungskreis handelt.
Aus dem Internetauftritt der Beklagten geht nach den Feststellungen des
Landgerichts, auf die das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat,
nicht hinreichend klar hervor, dass es sich bei „Peek
& Cloppenburg“ um zwei voneinander
unabhängige Unternehmen handelt, die das Bundesgebiet
untereinander in zwei Wirtschafts-räume aufgeteilt haben, und
dass das eine Unternehmen an den Standorten des anderen Unternehmens
keine Bekleidungshäuser betreibt.
Dem Publikum ist nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen
nicht allgemein bekannt, dass zwei voneinander unabhängige
Unternehmen gleichen Namens existieren. Der Umstand, dass die Parteien
gegenüber dem Verkehr in den Jahren 1996 bis 2000 durch eine
gemeinsame überregionale Werbung unter der Bezeichnung
„Peek & Cloppenburg“ und ein gemeinsames
äußeres Erscheinungsbild wie ein Unternehmen
aufgetreten sind, dürfte nach der Lebenserfahrung zu dem
Eindruck beigetragen haben, bei "Peek & Cloppenburg“
handele es sich um ein einziges Unternehmen. Der Internetauftritt der
Beklagten begründet daher die Gefahr, dass das Publikum die
Internet-Werbung der Beklagten auch auf das Unternehmen und die
Bekleidungshäuser der Klägerin bezieht. Diese Gefahr
besteht insbesondere für das Publikum in den
Wirtschaftsräumen, in denen die Klägerin
tätig ist, weil es dort nur Bekleidungshäuser der
Klägerin, aber keine Bekleidungshäuser der Beklagten
gibt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17.1.2008 - 3 U 142/07, juris Tz. 47
ff. zu einem Internetauftritt der Klägerin).
2. Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen
das die Klage teilweise abweisende Urteil des Landgerichts stellt sich
jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561
ZPO).
a) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche
auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1a) und Bewerbung (erster
Hilfsantrag 1a) des Do-mainnamens
„peek-und-cloppenburg.de“ als Internetadresse, auf
Unterlassung der Nutzung des Domainnamens
„peek-und-cloppenburg.com“ als Internetad-resse
(Hauptantrag 1b) und auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1c) und
Bewerbung (erster Hilfsantrag 1c) des Domainnamens
„...@peek-und-cloppenburg.de“ als E-Mail-Adresse
sind nicht begründet.
Die Beklagte hat durch die Verwendung und Bewerbung der
Internetadressen „peek-und-cloppenburg.de“ und
„peek-und-cloppenburg.com“ und der E-Mail-Adresse
„...@peek-und-cloppenburg.de“ zwar - wie unter II 1
b ausgeführt - die Verwechslungsgefahr mit dem
Unternehmenskennzeichen der Klägerin „Peek &
Cloppenburg“ erhöht und damit die zwischen den
Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört. Sie hat jedoch
ein schutzwürdiges Interesse, ihre Unternehmensbezeichnung als
Bestandteil von Internet- und E-Mail-Adressen zu verwenden. Wer den
eigenen Namen, die eigene Unternehmens-bezeichnung oder das eigene
Firmenschlagwort als Domainnamen registriert, verwendet und bewirbt,
braucht anderen Trägern dieses Namens oder anderen Inhabern
dieser Unternehmensbezeichnung oder dieses Firmenschlagworts in aller
Regel nicht zu weichen. Beim Streit um Domainnamen gilt unter
Gleich-namigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der
Registrierung (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 159 Tz. 20 - hufeland.de,
m.w.N.).
Nichts Abweichendes ergibt sich im Streitfall daraus, dass die
Klägerin die Bezeichnung
„peekundcloppenburg.de“ bereits seit August 2000
als Inter-netadresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse
„...@peekundcloppenburg.de“ benutzt und mit ihr
wirbt, während die Beklagte von 1999 bis September 2003 die
Internetadressen „p-und-c.de“ und
„puc-online.de“ und erst seit September 2003 die
Internetadressen „peek-und-cloppenburg.de“ und seit
November 2003 auch die E-Mail-Adresse
„...@peek-und-cloppenburg.de“ in Gebrauch genom-men
und in der Werbung herausgestellt hat. Das Berufungsgericht hat
ange-nommen, der Zeitraum von 2000 bis 2003 sei jedenfalls deutlich zu
kurz, um die ersten Schritte der gleichnamigen Unternehmen im Internet
gleichsam für alle Zukunft in der Weise zu zementieren, dass
die Beklagte künftig auf die Verwendung der Domainnamen in
Kurzform beschränkt sei und allein die Klägerin die
Domainnamen in Langform benutzen dürfe. Diese tatrichterliche
Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte der Gefahr von Verwechslungen
dadurch entgegenwirken könnte, dass sie ihrer
Unternehmensbezeichnung in den Internetadressen und der E-Mail-Adresse
einen unterscheidenden Zusatz beifügt (z.B.
„peek-und-cloppenburg-hamburg.de“). Die Beklagte
kann ihrer Verpflichtung zur Minderung der Verwechslungsgefahr auch
dadurch genügen, dass sie auf der ersten Seite ihres
Internetauftritts deutlich macht, dass es sich um ihren eigenen und
nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. dazu
unter II 3 a). Dabei handelt es sich um ein milderes Mittel als ein
gänzliches Verbot der Verwendung der angegriffenen
Bezeichnungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002,
706, 708 = WRP 2002, 691 - vossius.de).
b) Gleichfalls unbegründet ist der Anspruch der
Klägerin auf Unterlassung der Nutzung des Firmenschlagworts
„Peek & Cloppenburg“ auf den Seiten des
Internetauftritts, die der ersten Seite folgen (Hauptantrag 1e) und auf
Unterlassung des Angebots eines Newsletters unter Nutzung der
Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“
(Hilfsantrag 1e), jeweils ohne deutlich zu machen, dass es sich nicht
um den Internetauftritt der Klägerin handelt.
Da eine Website nach den Feststellungen des Landgerichts
üblicherweise über die Startseite aufgerufen wird und
die Beklagte auf ihrer Startseite ausreichend deutlich darauf
hinzuweisen hat, dass es sich nicht um den Internet-auftritt der
Klägerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a), wäre es
unverhältnismäßig, einen entsprechenden
Hinweis auch noch auf sämtlichen Folgeseiten zu verlangen. Die
Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme des Landgerichts, eine
Website werde üblicherweise über die Startseite
aufgerufen, sei erfahrungswidrig. Dass es Trefferanzeigen von
Suchmaschinen und andere elektronische Verweisungen (Links) gibt, die
unmittelbar auf Unterseiten eines Internetauftritts führen,
steht nicht der Annahme entgegen, dass eine Website zumeist
über die Startseite aufgerufen wird. Zudem sucht nach der
Lebenserfahrung eine nicht unerhebliche Anzahl von Internetnutzern, die
durch eine elektronische Verweisung auf die Unterseite eines
Internetauftritts geleitet worden sind, danach auch noch die Startseite
auf. Unter diesen Umständen steht die erforderliche
Ausführlichkeit des klarstellenden Hinweises unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dem
Gebot eines Hinweises auch auf den Folgeseiten der Homepage entgegen.
Der Newsletter, der auf einer mit der Bezeichnung „Peek
& Cloppenburg“ versehenen Internetseite angeboten
wird, kann nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich das
Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, nur von Kunden aus dem
räumlichen Einzugsgebiet der Beklagten abonniert werden. Da
die Parteien an ihren regionalen Standorten bereits seit Jahrzehnten in
erheblichem Umfang in Zeitungsbeilagen unbeanstandet unter der
Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ ohne
unterscheidungskräftige Zusätze aufgetreten sind,
fehlt es insoweit bereits an einer Erhöhung der
Verwechslungsgefahr.
3. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das
Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage
vollständig abgewiesen hat, kann der Senat selbst entscheiden,
da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur
Endentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).
a) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche
auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnungen
„peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsan-trag 1a)
und „peek-und-cloppenburg.com“ (erster Hilfsantrag
1b) als Internetad-ressen und der Bezeichnung
„...@peek-und-cloppenburg.de“ als E-Mail-Adresse
auf einer Website (zweiter Hilfsantrag 1c) und des Firmenschlagworts
„Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite
eines Internetauftritts (Antrag 1d), ohne jeweils auf der ersten sich
öffnenden Internetseite deutlich zu machen, dass es sich nicht
um den Internetauftritt der Beklagten handelt und der An-spruch auf
Unterlassung der Verbreitung von lediglich mit „Peek
& Cloppen-burg“ gekennzeichneten Werbebeilagen
über die Website (Antrag 1f) sind begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun,
um die durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen
Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares
Maß zu vermindern. Hierzu ist es erforderlich und der
Beklagten auch zumutbar, auf der ersten Seite ihres Internetauftritts
deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der
Klägerin handelt (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de).
Die Verwendung der beanstandeten Internetadressen ist danach
unzulässig, wenn die Startseite - wie hier -
überhaupt keinen derartigen Hinweis enthält. Das
Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten nicht
vorgeschrieben werden kann, wie sie einen entsprechenden Hinweis im
Einzelnen zu gestalten hat. Ein solcher Hinweis wird aber im
Allgemeinen nur dann hinreichend deutlich sein, wenn er leicht
erkennbar und deutlich lesbar ist, insbesondere mit einem Blick auf den
Bildschirm erfasst werden kann, und in ausreichender
Schriftgröße verfasst ist.
Die Werbebeilage ist nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen
Vorbringen der Klägerin als PDF-Datei auf der Website
eingestellt und kann daher von Interessenten ausgedruckt werden. Die
Beklagte hat es dadurch ermöglicht, die Werbebeilage
losgelöst von der Website in Papierform zu verbreiten. Dies
begründet eine Verwechslungsgefahr, der ein Hinweis auf der
Start-seite des Internetauftritts nicht ausreichend entgegenwirken
kann. Zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr ist es daher erforderlich
und der Beklagten auch zumutbar, es zu unterlassen, auf ihrer Website
eine solche Werbebeilage einzustellen, wenn diese nur mit der
Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ versehen
ist.
b) Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und auf
Feststellung der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind, soweit sie
sich auf die vorstehend unter II 3 a genannten Anträge und
Hilfsanträge beziehen, gleichfalls begründet.
Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten
besteht im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung nach § 15
Abs. 5 MarkenG. Die Beklagte hat jedenfalls fahrlässig
gehandelt, da sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich
Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen
Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen
Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen
musste (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de).
Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist gleichfalls im Umfang der
Verurteilung zur Unterlassung als gewohnheitsrechtlich anerkannter
Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs nach
§ 242 BGB gegeben.
4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
nicht über die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung
des Landgerichts hinsichtlich der - nur für den Fall der
Verurteilung der Beklagten erhobenen - Widerklage entschieden, mit der
die Beklagte im Wesentlichen „spiegelbildliche“
Anträge und Hilfsanträge gestellt hat. Da die
Bedingung für die Entscheidung über die Widerklage
nunmehr mit der (teilweisen) Verurteilung der Beklagten eingetreten ist
und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat auf
der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, auf die
das Berufungsgericht Bezug genommen hat, in der Sache selbst
entscheiden. Danach erweist sich die Beurteilung des Landgerichts auch
hinsichtlich der Widerklage als zutreffend und die Berufung der
Parteien daher auch insoweit als unbegründet. Da für
die Beklagte die gleichen Grundsätze gelten wie für
die Klägerin, kann zur Begründung weitgehend auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
a) Die hinsichtlich der Internetadressen der Klägerin geltend
gemachten Unterlassungsansprüche sind nur insoweit
begründet, als die Beklagte die Unterlassung der Nutzung
dieser Adressen verlangt, ohne auf der ersten sich öffnenden
Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den
Internetauftritt der Klägerin handelt (jeweils
äußerster Hilfsantrag 1a, 1b und 1c). Zur
Begründung kann auf die Ausführungen unter II 2 a und
II 3 a verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.
b) Der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der E-Mail-Adresse
„...@peekundcloppenburg.de“ (Antrag 1d) besteht
ebenfalls nur für den Fall, dass auf diese E-Mail-Adresse auf
einer Website hingewiesen wird, ohne dem Benutzer auf der ersten sich
öffnenden Seite deutlich zu machen, dass es sich nicht um den
Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. unter II 2 a und
II 3 a).
c) Die Beklagte hat gegen die Klägerin lediglich einen
Anspruch auf Unterlassung (weiterer Hilfsantrag 1e), das
Firmenschlagwort „Peek & Cloppen-burg KG -
Düsseldorf“ und/oder „Peek &
Cloppenburg“ auf der ersten Seite eines Internetauftritts zu
verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Seite deutlich
anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der
Klägerin handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a). Der Anspruch
auf Unterlassung (Antrag und Hilfsanträge 1f), diese
Bezeichnungen auf den Folgeseiten des Internetauftritts zu verwenden,
ist dagegen nicht begründet (vgl. unter II 2 b).
d) Die Beklagte kann von der Klägerin verlangen, es zu
unterlassen, eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung „Peek
& Cloppenburg KG - Düsseldorf“ und/oder
„Kontakt mit P&C“ zu unterhalten (weiterer
Hilfsantrag 1g) und die Seite „Aktuelle Werbung“
unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG -
Düsseldorf“ zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h),
ohne jeweils deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den
Internetauftritt der Beklagten handelt.
Das Landgericht hat angenommen, die Kontaktseite und die Seite
„Aktuelle Werbung“ fänden wegen ihrer
Attraktivität erhöhte Aufmerksamkeit, so dass die
Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besonders groß sei. Es
erscheine der Klägerin bei der vorzunehmenden
Interessenabwägung daher zumutbar, diese Seiten nur zu
veröffentlichen, wenn sie dort deutlich darauf hinweise, dass
es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handele. Auch diese
Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
e) Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und
Feststellung der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind jeweils in
dem Umfang begründet, in dem die Klägerin zur
Unterlassung verurteilt worden ist (vgl. unter 3).
III. Auf die Revision der Klägerin ist danach das
Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das
Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des
Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage
vollständig abgewiesen hat. Die Berufung der Parteien gegen
das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1,
§ 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.2005 - 2a O 117/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2007 - I-20 U 166/05 -