Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr.
Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. August 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der III. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober
2006 abgeändert, soweit die Beklagte nach dem Klageantrag zu 1
verurteilt worden ist. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 3/4 und die
Beklagte 1/4 zu tragen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger
auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von
Elektrogeräten. Der Kläger betreibt in Karlsruhe
unter der Firma »Waschmaschinen Mescher« ein
Einzelhandelsgeschäft. Die Beklagte warb für ihre
Elektrogeräte in einer Zeitungsanzeige vom 12. Februar 2006
mit folgender Überschrift:
»AUCH DER
MESCHER WEIS -
SATURN
HAT DEN GEILSTEN PREIS!«
Nach erfolgloser
Abmahnung erwirkte der Kläger am 16.
März 2006 beim Landgericht Karlsruhe eine einstweilige
Verfügung, mit der der Beklagten untersagt wurde, in der oben
wiedergegebenen Weise zu werben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juni
2006 gab die Beklagte eine
Abschlusserklärung ab, die sie
unter die »auflösende Bedingung einer auf Gesetz
oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen
Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als
rechtmäßig« stellte.
Der Kläger hat die Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrig
beanstandet. Er hat ferner die Ansicht vertreten, die
Abschlusserklärung lasse das Rechtsschutzbedürfnis
für den im Hauptsacheverfahren geltend gemachten
Unterlassungsanspruch nicht entfallen, weil sie unter einer
auflösenden Bedingung abgegeben worden sei.
Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch
von Bedeutung - beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
Elektro-Großgeräte zu Wettbewerbszwecken
blickfangartig hervorgehoben zu bewerben mit der Aussage
»AUCH DER
MESCHER WEIS -
SATURN
HAT DEN GEILSTEN PREIS!«
wie geschehen in der Zeitung »Boulevard Baden« vom
12. Februar 2006.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht,
für den Unterlassungsantrag fehle das
Rechtsschutzbedürfnis. Eine Gesetzesänderung und eine
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
müssten - ebenso wie bei Unterwerfungserklärungen -
auch bei Abschlusserklärungen als auflösende
Bedingungen möglich sein.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Die dagegen
gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf Abweisung des Unterlassungsbegehrens weiter.
Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren für
zulässig und begründet erachtet. Dazu hat es
ausgeführt:
Die Abschlusserklärung der Beklagten habe das
Rechtsschutzbedürfnis für den Unterlassungsantrag
nicht entfallen lassen. Denn die in der Abschlusserklärung
enthaltene Bedingung verhindere, dass die zuvor erlassene einstweilige
Verfügung ebenso effektiv und dauerhaft wie ein Urteil in der
Hauptsache wirke. Die von der Beklagten in die
Abschlusserklärung aufgenommene auflösende Bedingung
ziele darauf ab, der Beklagten eine Position zu verschaffen, die in
mehrfacher Hinsicht günstiger sei als nach einer Verurteilung
im Hauptsacheverfahren. Die maßgebliche Änderung der
Rechtsprechung könne sich auf abstrakte Elemente der
Beurteilung, wie etwa das Verbraucherleitbild, beziehen. Derartige
Änderungen rechtfertigten für sich genommen keine
Durchbrechung der Rechtskraft eines Unterlassungstitels. Vielmehr
bedürfe es hierzu eines qualifizierten Interesses des
Verurteilten daran, an dem gegen ihn ausgesprochenen Unterlassungsgebot
nicht festgehalten zu werden. Anders als nach einem obsiegenden Urteil
in der Hauptsache könne der Kläger auf der Grundlage
der Abschlusserklärung der Beklagten bei einer
Änderung der Rechtsprechung nicht mehr geltend machen,
derartige Änderungen seien überhaupt nicht oder nur
unter zusätzlichen Bedingungen geeignet, die Wirkungen des
Unterlassungsurteils entfallen zu lassen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die
auflösende Bedingung einer Gesetzesänderung oder
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei
Unterwerfungserklärungen zulässig sei. Die
Unterlassungserklärung ziele darauf ab, den
Unterlassungsanspruch durch eine Vertragsstrafe zu sichern.
Demgegenüber gehe es bei der Abschlusserklärung
darum, einen bereits erlassenen gerichtlichen Vollstreckungstitel
bestandskräftig zu machen. Hieraus ergebe sich, dass die
Abschlusserklärung in größerem Umfang
bedingungsfeindlich sei als die Unterwerfung.
Die Klage sei auch begründet. Die angegriffene Werbeaussage
enthalte eine nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere
Herabsetzung des Klägers.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Das von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsbegehren ist
mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die
einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 16. März
2006, mit der der Beklagten untersagt worden ist, mit dem Slogan
»AUCH DER MESCHER WEIS - SATURN HAT DEN GEILSTEN
PREIS!« zu werben, erzielt durch die von der Beklagten
abgegebene Abschlusserklärung vom 7. Juni 2006 eine dem
erstrebten Hauptsachetitel gleichwertige Wirkung.
Damit besteht kein schutzwürdiges Interesse des
Klägers mehr an der Erlangung eines Unterlassungstitels.
1. Die nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 16.
März 2006 von der Beklagten abgegebene
Abschlusserklärung hat das Rechtsschutzbedürfnis
für die von dem Kläger erhobene Unterlassungsklage
entfallen lassen.
a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine
Unterlassungsklage fehlt, wenn durch eine Abschlusserklärung
eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und
dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel
(vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 148/88, GRUR 1991, 76, 77 = WRP
1991, 97 - Abschlusserklärung; Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02,
GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 -
»statt«-Preis). Die Abschlusserklärung
muss daher dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen,
damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen
Titels mit dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf
grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft sein (BGH
GRUR 1991, 76, 77 - Abschlusserklärung; GRUR 2005, 692, 694 -
»statt«-Preis; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn.
3.74; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25
f.; Teplitzky, Wett-bewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren,
9. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13).
Dementsprechend bedarf es in der
Abschlusserklärung
grundsätzlich eines Verzichts auf die möglichen
Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung, mithin der
Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO (vgl. BGH, Urt. v.
9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115 = WRP 1989, 480 -
Mietwagen-Mitfahrt; OLG Stuttgart WRP 2007, 688, 689;
Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 139; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.74; Piper
in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rdn. 185).
b) Zu beachten ist jedoch, dass der Verzicht des Schuldners den
Gläubiger nicht besser stellen soll, als er bei einem
rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde. Dies
wäre bei einem uneingeschränkten Verzicht auf den
Rechtsbehelf des § 927 ZPO, der es dem Schuldner
ermöglicht, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung
wegen veränderter Umstände zu beantragen, aber der
Fall. Denn einem Hauptsachetitel können unter den
Voraussetzungen der §§ 323, 767 ZPO
nachträglich entstandene Einwendungen entgegengehalten werden.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob ein vollständiger
Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO im Hinblick auf nicht
vorhersehbare, erst nachträglich entstehende Einwendungen
überhaupt wirksam wäre (kritisch: Ahrens/Ahrens aaO
Kap. 58 Rdn. 19; Großkomm.UWG/Schultz-Süchting,
§ 25 Rdn. 274; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und
vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 927 Rdn. 6).
Für die Beseitigung des Rechtsschutzbedürfnisses
für die Hauptsacheklage ist ein uneingeschränkter
Verzicht jedenfalls nicht erforderlich. Die Abschlusserklärung
braucht solche Einwendungen nicht auszuschließen, die der
Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO
auch gegen einen rechtskräftigen Unterlassungstitel in der
Hauptsache geltend machen könnte.
2. Zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen
in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch begründen können,
gehören grundsätzlich auch
Gesetzesänderungen und Änderungen in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung.
a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine
nachträgliche Gesetzesänderung die
Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO jedenfalls
dann begründen kann, wenn der in Rede stehende
Vollstreckungstitel nicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa
auf Zahlung eines bestimmten Betrags, sondern auf wiederkehrende
Leistungen gerichtet ist. Das ist namentlich bei einem
Unterlassungstitel, der in die Zukunft wirkt, der Fall. Mit Recht wird
daher angenommen, dass die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel
für unzulässig erklärt werden kann, wenn das
dem Titel zugrunde liegende Verbot durch eine Gesetzesänderung
weggefallen ist (BGHZ 70, 151, 157; 133, 316, 323 - Altunterwerfung I;
MünchKomm.ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 767 Rdn. 70;
Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 176; Schuschke in Schuschke/Walker aaO
Anh. zu § 935 Rdn. 5; Baur/Stürner/Bruns,
Zwangsvollstreckungs-recht, 13. Aufl., § 45 Rdn. 45.13).
b) Allerdings begründen Änderungen in der
Rechtsprechung grundsätzlich keine Einwendung i.S. des
§ 767 ZPO, da es sich insoweit nicht um eine neu entstandene
Einwendung gegen den titulierten Anspruch handelt. Betroffen ist
dadurch vielmehr die Richtigkeit des Urteils selbst (vgl. BGHZ 151,
316, 326; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt aaO § 767 Rdn. 70;
Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 767 Rdn. 28;
Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 767 Rdn. 16
Stichwort: Änderung der Rechtsprechung;
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 767
Rdn. 20b; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 197).
aa) In der Literatur ist umstritten, ob dieser Grundsatz auch
uneingeschränkt auf in die Zukunft gerichtete
Unterlassungstitel angewendet werden kann. Zum Teil wird dies bejaht.
Jedes Urteil schaffe nur Wirkungen zwischen den Parteien (vgl. Ulrich,
FS für Traub, 423, 428; Samwer in Gloy/Loschelder, 3. Aufl.,
§ 92 Rdn. 59). Nach der Gegenauffassung stellen im
Wettbewerbsrecht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - zumindest
im Bereich von Generalklauseln - ein Äquivalent zum
Gesetzesrecht dar. Es könne deshalb nicht danach unterschieden
werden, ob sich der Buchstabe des Gesetzes geändert habe oder
die Ansicht der Rechtsprechung darüber, was Inhalt des
Gesetzes sei (vgl. Borck, GRUR 2000, 9, 14; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36
Rdn. 198).
bb) Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln wirkt sich ein
Wandel in der Rechtsprechung anders aus als bei Titeln, die auf eine
einmalig zu erfüllende Leistung gerichtet sind. Bei letzteren
bezieht sich die Verpflichtung auf einen in der Vergangenheit liegenden
abgeschlossenen Sachverhalt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit
ist die Erfüllung des Anspruchs hinzunehmen, auch wenn nach
der geänderten Rechtsprechung keine Verurteilung mehr erfolgen
würde. Demgegenüber ist das Festhalten des
Unterlassungsschuldners an einem gegen ihn erwirkten Verbot
für diesen nicht zumutbar, wenn das untersagte Verhalten nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig
zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn
er muss die Unterlassungspflicht auch in Zukunft erfüllen. Ihm
blieben Werbemöglichkeiten, die seinen Mitbewerbern erlaubt
sind, dauerhaft verwehrt (vgl. BGHZ 133, 316, 324 - Altunterwerfung I).
cc) Eine vergleichbare Lage besteht bei Titeln auf künftig
fällig werdende wiederkehrende Leistungen. In der
Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Abänderungsgrund i.S.
des § 323 ZPO gegeben sein kann, wenn sich infolge einer
höchstrichterlichen Leitentscheidung die rechtlichen
Maßstäbe zur Berechnung der Leistung
verändert haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die
Rechtsprechungsänderung in ihren Auswirkungen einer
Gesetzesänderung oder Änderung der Rechtslage durch
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht gleichkommt (BGHZ 148,
368, 378; 153, 372, 383; 161, 73, 78;
Wieczorek/Schütze/Büscher, Großkomm.ZPO, 3.
Aufl., § 323 Rdn. 80; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl.,
§ 323 Rdn. 43; MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO §
323 Rdn. 70, 74). Es besteht dann kein sachlicher Grund, die Anpassung
des Titels an die neue höchstrichterliche Rechtsprechung
abzulehnen (BGHZ 161 73, 78). So kann beispielsweise ein Titel auf
nachehelichen Ehegattenunterhalt mit Hilfe der
Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO
einer veränderten höchst-richterlichen Rechtsprechung
mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden (vgl. BGHZ 153,
373, 384; BGH, Urt. v. 3.11.2004 - XII ZR 120/02, NJW 2005, 142).
dd) Diese Grundsätze müssen auch bei
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln gelten. Auch hier hat ein
Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
ähnliche Auswirkungen wie eine Gesetzesänderung. Eine
höchst-richterliche Leitentscheidung, nach der das untersagte
Verhalten eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen
wäre, ist deshalb ebenso wie eine Gesetzesänderung
als Einwendung i.S. des § 767 ZPO zu behandeln.
Hierfür spricht auch der in § 10 UKlaG zum Ausdruck
kommende Rechtsgedanke (vgl. Baur/Stürner/Bruns aaO §
45 Rdn. 45.13; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 199). Der zur
Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Verurteilte soll gegenüber
seinen Mitbewerbern keinen Nachteil erleiden, wenn der
Bundesgerichtshof oder der Gemeinsame Senat der Obersten
Gerichtshöfe des Bundes die in Rede stehende Klausel in einem
anderen Verfahren als wirksam beurteilt haben. Der Verwender kann
deshalb mit der Klage nach § 767 ZPO gegen den Titel vorgehen,
sofern die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer
Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen
würde. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen
gewährleistet werden. Gleiche Wettbewerbsbedingungen
müssen auch dann geschaffen werden, wenn ein
wettbewerbsrechtlicher Unterlassungstitel ein Verhalten verbietet, das
den Mitbewerbern nach der Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr
grundsätzlich erlaubt ist.
3. Der Unterlassungsschuldner muss deshalb auf die Rechte aus
§ 927 ZPO nicht verzichten, soweit es um die Geltendmachung
veränderter Umstände geht, die auf einer
Gesetzesänderung oder Änderungen in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen. Auf diese
Umstände erstreckt sich der Verzicht auch
regelmäßig nicht.
a) Der Inhalt einer Abschlusserklärung ist nach allgemeinen
Grundsätzen durch Auslegung zu ermitteln
(Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 140; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.74). Der
Erklärungsgehalt richtet sich nach dem objektiven
Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des
Grundsatzes von Treu und Glauben. Wird in einer
Abschlusserklärung auf die Rechte aus §§
924, 926 und 927 ZPO ohne ausdrückliche Einschränkung
verzichtet, so kann dem Verzicht nach Treu und Glauben kein
weitergehender Erklärungsinhalt beigemessen werden, als er
für den Zweck der Abschlusserklärung, die angestrebte
Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel zu
erreichen, erforderlich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass der
Unterlassungsschuldner auf die Rechte aus § 927 ZPO auch
insoweit verzichten wollte, als sie mit den Einwendungen
übereinstimmen, die einem rechtskräftigen
Hauptsachetitel nach § 767 ZPO entgegengehalten werden
könnten.
b) Die Beklagte hat mit ihrer
Abschlusserklärung vom 7. Juni
2006 auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO
verzichtet, jedoch unter der »auflösenden Bedingung
einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung
beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden
Verhaltens als rechtmäßig«. Eine
auflösende Bedingung, die bewirkte, dass die Beklagte nach
Bedingungseintritt wieder sämtliche Rechte aus den
§§ 924, 926, 927 ZPO geltend machen könnte,
ließe das Rechtsschutzbedürfnis für die
Hauptsacheklage grundsätzlich nicht entfallen. Denn der
Beklagten würden damit weitergehende Rechte
eingeräumt, als es für den Zweck der
Einschränkung, eine Besserstellung des Gläubigers
gegenüber einem rechtskräftigen Hauptsachetitel zu
verhindern, erforderlich wäre. Dafür muss sich der
Schuldner lediglich die Rechte aus § 927 ZPO vorbehalten, und
zwar insoweit, als veränderte Umstände mit einer
Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO einem
rechtskräftigen Titel in der Hauptsache entgegengehalten
werden könnten. In diesem Sinn ist die
Abschlusserklärung jedoch auszulegen. Die Beklagte wollte
lediglich ihren Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO in der
Weise einschränken, dass er nicht die Geltendmachung einer auf
Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden
eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als
rechtmäßig erfasst. Nachdem nunmehr die Frage
beantwortet ist, ob diese Umstände mit der
Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden können, wird
es zukünftig ausreichen, dass der Unterlassungsschuldner sich
die Rechte aus § 927 ZPO vorbehält, die er auch gegen
einen im Hauptsacheverfahren ergangenen rechtskräftigen Titel
geltend machen könnte.
4. Die von der Beklagten in ihre Abschlusserklärung
aufgenommene Bedingung steht somit der Annahme nicht entgegen, dass die
vom Kläger erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso
effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren
erlangter Titel.
III.
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Sache zur
Endentscheidung reif ist, ist der Klageantrag zu 1
(Unterlassungsantrag) unter teilweiser Abänderung des
landgerichtlichen Urteils abzuweisen (§§ 562, 563
Abs. 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1
ZPO.
Ullmann
Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann