ahd.de
Domain BGH Urteil
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Aktenzeichen: I ZR 135/06
|
Verkündet
am:
19.02.2009 |
Die
Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer
Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung
erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung
des Domainnamens begründen.
Solche
Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine
Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie
potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung
anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes
Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des
Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber
zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten
Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser
Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
Im
Namen
des Volkes
Urteil
in
dem
Rechtsstreit
...
-
Klägerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
- Beklagte
zu 1. -
- Beklagter zu 2. -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. Februar 2009 ...
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom
5. Juli 2006 unter
Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der
nachfolgenden Abänderung aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das
Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26. Mai 2005 im
Kostenpunkt und
insoweit
abgeändert, als die Beklagten zur Einwilligung in die
Löschung des Domainnamens "ahd.de" verurteilt worden sind.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen
die Beklagten 2/3, die Klägerin 1/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist auf dem Gebiet der elektronischen
Datenverarbeitung tätig und bietet ihren Kunden spezifische
Ausstattungen mit Hard- und Software an. Sie tritt jedenfalls seit dem
2. Oktober 2001 im geschäftlichen Verkehr unter der
Kurzbezeichnung "ahd" auf. Außerdem ist sie Inhaberin der am
8. Juli 2003 angemeldeten Wort-/Bildmarke "ahd", die für
unterschiedliche Waren und Dienstleistungen im EDV-Bereich eingetragen
ist.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte
zu 2 ist, hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen,
um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen
Nutzung anzubieten. Seit Mai 1997 ist die Beklagte zu 1 auch Inhaberin
des Domainnamens "ahd.de". Vor dem Sommer 2002 enthielt die unter
"www.ahd.de" aufgerufene Textseite neben einem "Baustellenschild"
lediglich den Hinweis, dass hier "die Internetpräsenz der
Domain ahd.de" entstehe. Danach konnten über diesen
Domainnamen unterschiedliche inhaltliche Angebote abgerufen werden.
Mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2001 ließ die
Klägerin die Beklagte zu 1 auffordern, den Domainnamen
"ahd.de" zu ihrer Verwendung freizugeben. Ende 2002/Anfang 2003
verhandelten die Parteien über eine Übertragung des
Domainnamens auf die Klägerin. Mit Anwaltsschreiben vom 12.
Dezember 2003 mahnte diese die Beklagte zu 1 wegen der Nutzung des
Domainnamens ab.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Unterlassung der
Nutzung des Domainnamens "ahd.de" für den Betrieb eines
Internetportals, Einwilligung in dessen Löschung sowie
Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß
verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG
Hamburg, MMR 2006, 608). Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach
Maßgabe der in der Berufungsinstanz gestellten
Anträge der Klägerin unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel verurteilt,
1. es zu unterlassen, die Bezeichnung
"ahd" im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zum
Betreiben eines Internetportals zu
benutzen, auf dem angeboten wird:
a) Webspace anzumieten,
b) die Zurverfügungstellung von
E-Mail-Adressen für Dritte, die den Bestandteil "ahd"
enthalten,
c) die Erstellung von Homepages,
d) die Werbung für Unternehmen,
die die vorgenannten Dienstleistungen anbieten, bzw. von Dritten nutzen
zu lassen;
2. gegenüber der Denic eG in
Frankfurt in die Löschung der Internet-Domain "ahd.de"
einzuwilligen und gegenüber der Denic eG sowie
dem zuständigen Serviceprovider
die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
Ferner hat es die Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und ihre
Schadensersatzpflicht festgestellt.
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten die
Geschäftsbezeichnung "ahd" der Klägerin verletzt
haben und wegen wettbewerbswidriger Behinderung der Klägerin
zur Löschung des Domainnamens "ahd.de" verpflichtet sind. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe die Abkürzung "ahd"
spätestens am 2. Oktober 2001 als
Geschäftsbezeichnung im geschäftlichen Verkehr in
Gebrauch genommen. Die Geschäftsbezeichnung verfüge
von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die
nicht durch Drittzeichen geschwächt sei. Die Beklagten
könnten eine bessere Priorität weder für
ihren Domainnamen, den sie kennzeichenmäßig
gebraucht hätten, noch unter dem Gesichtspunkt eines
Werktitelschutzes in Anspruch nehmen.
Zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und dem
angegriffenen Domainnamen bestehe Zeichenidentität, zumindest
aber eine ausgesprochen hohe Zeichenähnlichkeit. Die
Zusätze ".de" und "www." seien bei Domainnamen üblich
und würden von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als
kennzeichnend bzw. prägend verstanden.
Zwischen den Angeboten der Parteien unter dem Kürzel "ahd"
bestehe Branchen- bzw. Dienstleistungsnähe, die allerdings
nicht sehr stark ausgeprägt sei. Die Beklagten böten
unter "www.ahd.de" neben anderen Dienstleistungen E-Mail-Adressen
inklusive Homepage nach Wunsch an. Mit diesen Dienstleistungen
näherten sich die Beklagten dem Geschäftsbereich der
Klägerin in einer Weise an, dass von einer
Dienstleistungsähnlichkeit gesprochen werden könne.
Derartige Dienstleistungen würden häufig als
Ergänzung zum Kerngeschäftsfeld von
Systemhäusern angeboten, wie die Klägerin eines sei.
Die angesprochenen Verkehrskreise hätten danach Anlass
anzunehmen, zwischen den Parteien bestünden zumindest
geschäftliche Zusammenhänge. Als Ergebnis der bei der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2
MarkenG vorzunehmenden Abwägung zwischen
Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft des Zeichens der
Klägerin und wirtschaftlichem Abstand der
Tätigkeitsgebiete der Parteien setze sich das Kennzeichen der
Klägerin daher wegen der bestehenden Zeichenidentität
durch.
Auf einen beschreibenden Gebrauch gemäß §
23 Nr. 1 oder 2 MarkenG könnten sich die Beklagten nicht
berufen. Es spreche nichts dafür, dass es sich bei der
Buchstabenkombination "ahd" um einen freihaltebedürftigen
Gattungsbegriff handele.
Die Beklagten seien wettbewerbsrechtlich zur Löschung des
Domainnamens verpflichtet. Die Aufrechterhaltung der Registrierung des
Domainnamens stelle sich als unlautere Behinderung der
Klägerin gemäß §§ 3, 4
Nr. 10 UWG dar. Wegen der lediglich in einem eingeschränkten
geschäftlichen Betätigungsbereich bestehenden
kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr komme eine
wettbewerbsrechtliche Verpflichtung, vollständig von der
Nutzung des Domainnamens Abstand zu nehmen, zwar nur bei Vorliegen
zusätzlicher die Unlauterkeit begründender
Umstände in Betracht. Solche lägen hier aber vor,
weil bei der Registrierung auf die Beklagten von einem offensichtlichen
Missbrauchsfall auszugehen sei. Es bestehe kein eigenes Interesse der
Beklagten, unter dem Domainnamen "ahd.de" konkrete Inhalte zu
veröffentlichen. Die Beklagten wollten diese Adresse lediglich
für Dritte sperren oder sie diesen gegen Entgelt
überlassen. Soweit die Beklagten außer einer
Vielzahl anderer Angebote nunmehr auch Informationen zum Thema
Althochdeutsch in die Internetseite "www.ahd.de" aufgenommen
hätten, diene dies allein der Vereitelung berechtigter
zeichenrechtlicher Ansprüche.
II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen
die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "ahd"
für ein Internet-Portal mit den im Verbotstenor genannten
Angeboten und zur Auskunftserteilung sowie gegen die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten wendet. Hinsichtlich der
Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens
"ahd.de" führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Abweisung der Klage.
1. Die Klägerin kann wegen Verletzung ihres
Unternehmenskennzeichens "ahd" von den Beklagten
gemäß § 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs.
2 MarkenG verlangen, die Verwendung der Bezeichnung "ahd" für
ein Internet-Portal mit den im Verbotstenor genannten Angeboten zu
unterlassen.
a) Die Klägerin hat nach den von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das Kürzel
"ahd" spätestens seit 2. Oktober 2001 als
Geschäftsbezeichnung verwendet. Sie hat dadurch jedenfalls zu
diesem Zeitpunkt ein Kennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1
MarkenG an dieser Bezeichnung erworben.
aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2
Satz 1 MarkenG entsteht bei von Haus aus
unterscheidungskräftigen Bezeichnungen mit der Aufnahme der
Benutzung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des
Geschäftsbetriebs (BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, GRUR
2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 - Seicom). Bei
schlagwortfähigen Firmenbestandteilen ist der
Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr
als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und
entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen
Bezeichnung (BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Tz.
30 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II, m.w.N.). Bei der
Bezeichnung "ahd" handelt es sich allerdings entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts nicht um einen Bestandteil der Firma der
Klägerin, sondern lediglich um eine aus den
Firmenbestandteilen gebildete Abkürzung. Ob ein solches
Firmenschlagwort den Zeitrang des Gesamtkennzeichens teilt oder
für die Schutzentstehung auf einen selbständigen
Entstehungstatbestand abzustellen ist, der den Schutz der
Abkürzung als Unternehmenskennzeichen begründet (vgl.
BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, GRUR 1992, 329, 331 = WRP 1990,
613 - AjS-Schriftenreihe; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl., § 5 Rdn. 24), kann im Streitfall dahinstehen. Der
Kennzeichenschutz ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht
angenommen hat, jedenfalls spätestens am 2. Oktober 2001
dadurch entstanden, dass die Klägerin die
unterscheidungskräftige Abkürzung "ahd" als besondere
Geschäftsbezeichnung ihres Unternehmens i.S. von § 5
Abs. 2 Satz 1 MarkenG in Benutzung genommen hat.
bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die als Wort nicht
aussprechbare Buchstabenkombination "ahd" habe für sich
genommen keine originäre Unterscheidungskraft. Entsprechende
Buchstabenkombinationen weisen kennzeichenrechtliche
Unterscheidungskraft von Haus aus auf, wenn sie ohne weiteres geeignet
sind, vom Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein
bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden (BGHZ 145, 279, 281 - DB
Immobilienfonds). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft
dürfen dabei - wie auch bei sonstigen
Firmenschlagwörtern - nicht überspannt werden. Es
reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht
festzustellen ist (BGH GRUR 2008, 1104 Tz. 17 - Haus & Grund
II, m.w.N.). Von einem den Tätigkeitsbereich des Unternehmens
der Klägerin beschreibenden Inhalt der Bezeichnung "ahd" kann
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.
Auf die Frage, ob es sich bei der Buchstabenfolge "ahd" um eine
gebräuchliche Abkürzung des Begriffs "althochdeutsch"
handelt, wie die Revision geltend macht, kommt es nicht an. Der
Tätigkeitsbereich der Klägerin weist keine
Berührungspunkte zur althochdeutschen Sprache auf. Schon aus
diesem Grunde liegt es fern, dass der Verkehr die von der
Klägerin zur Bezeichnung ihres Unternehmens verwendete
Buchstabenkombination als Abkürzung für
"althochdeutsch" versteht.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten
die Bezeichnung "ahd" i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG
kennzeichenmäßig benutzt.
aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 2,
§ 5 Abs. 2 MarkenG setzt eine
kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden
Bezeichnung voraus (BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 177/02, GRUR 2005,
419, 422 = WRP 2005, 605 - Räucherkate, m.w.N.). In der
Benutzung eines Domainnamens im geschäftlichen Verkehr kann
eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der
Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern einen
Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von
Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht
(vgl. BGH GRUR 2005, 871, 873 - Seicom; Büscher in
Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht
Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 123; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2.
Aufl., nach § 15 Rdn. 80).
bb) Das Berufungsgericht hat die Beklagten gemäß dem
Klageantrag 1 in der Berufungsinstanz lediglich dazu verurteilt, die
Benutzung der Bezeichnung "ahd" für ein Internetportal mit den
in diesem Antrag genannten Angeboten zu unterlassen. Deshalb ist in der
Revisionsinstanz allein zu prüfen, ob das Berufungsgericht
eine derartige kennzeichenmäßige Benutzungshandlung
der Beklagten rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Da den Beklagten nach
dem Unterlassungstenor nicht in jeder Hinsicht verboten worden ist, die
Bezeichnung "ahd" zu verwenden, kommt es nicht darauf an, ob sie die
Bezeichnung oder den Domainnamen noch für andere Zwecke
verwendet haben und ob darin gegebenenfalls eine
kennzeichenmäßige Benutzung zu sehen oder etwa wegen
einer rein beschreibenden Verwendung zu verneinen wäre.
cc) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten
jedenfalls im Februar 2004 unter dem Domainnamen "ahd.de"
E-Mail-Adressen inklusive Homepage sowie die anderen im Klageantrag zu
1 näher umschriebenen Dienstleistungen angeboten haben. Dabei
ist es davon ausgegangen, dass diese Benutzung des Domainnamens
kennzeichenmäßig erfolgt ist, weil die Bezeichnung
bei einer Verwendung gemäß der Anlage K 6 vom
Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Diese Beurteilung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Vergeblich rügt
die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten
übergangen, sie hätten den Domainnamen nicht als
Herkunftshinweis verwendet, sondern als bloße Adresse mit der
Funktion einer "Umleitungsdomain" für das von der Beklagten zu
1 betriebene Internetportal "www.internetfuehrer.de". Dieses Vorbringen
der Beklagten, unter "http://www.ahd.de" sei lediglich ein
Internetportal zugänglich gemacht worden, dessen Betrieb unter
der grafisch gestalteten bzw. eingebetteten Zeichenfolge
"internetfuehrer.de" erfolgte, erschöpft sich in der
Behauptung eines von der Feststellung des Berufungsgerichts
abweichenden Verkehrsverständnisses. Die Revision zeigt nicht
auf, dass die Feststellung des Berufungsgerichts auf einem Rechtsfehler
beruht, insbesondere erfahrungswidrig ist. Der Umstand, dass die unter
dem Domainnamen "ahd.de" aufgerufene Internetseite
gemäß Anlage K 6 auch einen Hinweis auf den
Domainnamen "internetfuehrer.de" enthielt, steht nicht der Feststellung
des Berufungsgerichts entgegen, der angesprochene Verkehr verstehe die
in der URL-Adresse sichtbare Bezeichnung "ahd" als kennzeichnenden
Hinweis für die auf dieser Internetseite angebotenen
Dienstleistungen. Wie sich aus seinen Ausführungen zu der
Gestaltung der Internetseite gemäß Anlage K 21a -
die wie die Anlage K 6 über "ahd.de" zugänglich war
und denselben grafisch gestalteten Hinweis auf "internetfuehrer.de"
enthielt - ergibt, hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung
berücksichtigt, dass das Angebot der Beklagten auch
über "www.internetfuehrer.de" aufgerufen werden konnte.
c) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Verwechslungsgefahr i.S. des
§ 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem für die Beklagte zu
1 registrierten Domainnamen "ahd.de" und dem Unternehmenskennzeichen
"ahd" der Klägerin bejaht.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem
Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden
Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der
Klägerin und der Nähe der Unternehmensbereiche (st.
Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 21 - Haus & Grund II,
m.w.N.).
aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht für die nicht
als Wort aussprechbare Geschäftsbezeichnung der
Klägerin eine von Haus aus durchschnittliche
Kennzeichnungskraft angenommen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Schwächung der
Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen verneint hat. Eine solche
Schwächung setzt voraus, dass die Drittkennzeichen in gleichen
oder eng benachbarten Branchen und in einem Umfang in Erscheinung
treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung
des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im
Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR
232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet I; BGH
GRUR 2008, 1104 Tz. 25 - Haus & Grund II, m.w.N.). Allein die
Anzahl der Drittzeichen reicht zur Darlegung einer Schwächung
der Kennzeichnungskraft nicht aus. Der Umfang der Tätigkeit
der Drittunternehmen und die Bekanntheit ihrer Kennzeichnungen am Markt
sind von den Beklagten nicht im Einzelnen dargelegt worden;
insbesondere lässt sich dies den vorgelegten
Internet-Ausdrucken nicht entnehmen. Es ist schon nicht erkennbar, dass
die in diesen Ausdrucken angeführten Unternehmen im
Tätigkeitsbereich der Klägerin oder zumindest in
einer eng benachbarten Branche tätig sind. Die Beklagten haben
zwar auf ein Unternehmen "AHD EDV-Handels- und Dienstleistungs GmbH"
hingewiesen, das eine größere Branchennähe
zur Klägerin aufweise als die Beklagten. Auch insoweit fehlen
jedoch Angaben zum Tätigkeitsumfang und zur Bekanntheit des
Kennzeichens dieses Unternehmens.
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Identität der sich
gegenüberstehenden Bezeichnungen zugrunde gelegt. Die
Klägerin begehrt aus ihrer Unternehmensbezeichnung "ahd" von
den Beklagten, die Verwendung der Bezeichnung "ahd" für ein
Internetportal mit den im Unterlassungstenor genannten Angeboten zu
unterlassen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin und das
ihm entsprechende Verbot sind nicht auf die entsprechende Verwendung
der Bezeichnung "ahd" als Bestandteil der Internetadresse "www.ahd.de"
beschränkt. Es kann dahinstehen, ob der Verkehr bei der als
Verletzungshandlung festgestellten Verwendung den Domainnamen "ahd.de"
als einheitliche Kennzeichnung versteht und die angegriffene
Bezeichnung "ahd" daher nur einen Bestandteil dieses Gesamtzeichens
darstellt oder ob der Verkehr "ahd" in der Internetadresse als
selbständiges Kennzeichen auffasst. Jedenfalls handelt es sich
um einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil, der als
solcher eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen
kann (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR
2005, 1042 Tz. 30 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; Büscher in
Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rdn. 349
m.w.N.). Der Zusatz ".de" hat allein funktionale Bedeutung, indem er
auf die in Deutschland am Weitesten verbreitete Top-Level-Domain
hinweist. Der für Internetadressen erforderliche Zusatz "www."
ist gleichfalls allgemein bekannt. Die Domainadresse "www.ahd.de" weist
deshalb im gewerblichen Verkehr auf ein Unternehmen mit der
Geschäftsbezeichnung "AHD" oder "ahd" hin (vgl. BGH, Urt. v.
22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338, 340 -
soco.de).
cc) Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer für die
Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, bei der der Verkehr
von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den
konkurrierenden Unternehmen ausgeht (vgl. BGH GRUR 1992, 329, 332 -
AjS-Schriftenreihe), hinreichenden Branchennähe zwischen der
Tätigkeit der Klägerin unter ihrem
Unternehmenskennzeichen und den von den Beklagten
gemäß Anlage K 6 angebotenen, im Unterlassungstenor
genannten Dienstleistungen ausgegangen. Die Klägerin bietet
kundenspezifische Ausstattungen mit Hard- und Software an. Die von den
Beklagten unter ihrem Domainnamen "ahd.de" angebotenen Dienstleistungen
bestehen darin, E-Mail-Adressen inklusive Homepage nach Wunsch zur
Verfügung zu stellen. Nach der von der Revision nicht
angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts werden derartige
Dienstleistungen häufig auch von sogenannten
Systemhäusern, also von Unternehmen, die wie die
Klägerin kundenspezifische EDV-Dienstleistungen erbringen, als
Ergänzung zum Kerngeschäftsfeld angeboten
(Full-Service-Prinzip). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es
nicht darauf an, ob diese Dienstleistungen wie das Webhosting
tatsächlich bereits zur Geschäftstätigkeit
der Klägerin gehören. Eine Branchennähe kann
vielmehr auch unter Einbeziehung einer naheliegenden und nicht nur
theoretischen Ausweitung des Tätigkeitsbereichs bejaht werden
(vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP
1993, 175 - Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103; Urt.
v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 -
defacto, m.w.N.).
d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass sich
die Beklagten für die allein in Rede stehende Benutzung der
Bezeichnung "ahd" zum Betrieb eines Internetportals mit den im
Unterlassungstenor genannten Angeboten nicht auf ein gegenüber
der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin
prioritätsälteres Recht berufen können.
aa) Für den Zeitrang des Unternehmenskennzeichens der
Klägerin ist der Zeitpunkt der Schutzentstehung durch
Benutzungsaufnahme spätestens am 2. Oktober 2001
maßgeblich (§ 6 Abs. 3 MarkenG). Vor diesem
Zeitpunkt haben die Beklagten kein eigenes Kennzeichenrecht erworben.
Die Benutzung eines Domainnamens lässt ein entsprechendes
Unternehmenskennzeichen nur entstehen, wenn der Verkehr in der als
Domainnamen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis
erkennt (BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Tz. 22 =
WRP 2008, 1520 - afilias.de, m.w.N.). Daran fehlt es bei den von den
Beklagten vor dem 2. Oktober 2001 aufgenommenen Benutzungshandlungen.
Die Registrierung des Domainnamens als solche im Jahr 1997
ließ ein Kennzeichenrecht der Beklagten schon deshalb nicht
entstehen, weil damit allein keine Benutzung im geschäftlichen
Verkehr verbunden war. Ebensowenig reichte es dafür aus, die
Nutzung des Domainnamens "ahd.de" auf einer unter einem anderen
Domainnamen der Beklagten erreichbaren Internetseite anzubieten. Denn
auch dadurch wurde "ahd.de" nicht zur Kennzeichnung eines Unternehmens
oder der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen verwendet. Es
handelte sich lediglich um ein Angebot zum Erwerb des Domainnamens,
jedoch nicht um ein geschäftliches Handeln unter dem
Domainnamen. Da sich die Anlagen B 6 bis B 8 nur auf solche Angebote
zum Erwerb des Domainnamens "ahd.de" beziehen, hat das Berufungsgericht
sie zutreffend als für die Begründung eines
Kennzeichenrechts ungeeignet angesehen. Auf die Frage, ob der
entsprechende Vortrag der Beklagten zudem schon wegen
Verspätung nicht zu berücksichtigen gewesen
wäre, kommt es daher nicht an.
bb) Die Beklagten können dem Kennzeichenrecht der
Klägerin auch keine sonstigen aus der bloßen
Registrierung des Domainnamens folgenden älteren Rechte
entgegenhalten. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle
begründet zwar zugunsten des Domaininhabers ein relativ
wirkendes vertragliches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens
ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an
einer Sache (vgl. BVerfG GRUR 2005, 261 - ad-acta.de). Ein erst nach
der Registrierung des Domainnamens entstehendes Namens- oder
Kennzeichenrecht eines Dritten setzt sich daher nicht ohne weiteres
gegenüber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH GRUR
2008, 1099 Tz. 32 - afilias.de). Das hat aber nur zur Folge, dass der
Inhaber des später entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts
nicht schon allein unter Berufung auf sein Recht dem Inhaber des
Domainnamens jedwede Nutzung und das Registrierthalten des Domainnamens
untersagen kann, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden Weise
verwendet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 207/01, GRUR
2005, 687, 689 = WRP 2005, 893 - weltonline.de). Im Streitfall wendet
sich die Klägerin jedoch mit ihrem Unterlassungsbegehren nicht
gegen jedwede Nutzung des Domainnamens "ahd.de" der Beklagten oder
gegen dessen Registrierung als solche, sondern nur gegen die ihr
Unternehmenskennzeichen verletzende Verwendung der Bezeichnung "ahd"
zum Betrieb eines Internetportals mit den im Unterlassungstenor
genannten Angeboten. Ein Recht zur Benutzung des Domainnamens gerade
(auch) in dieser das Kennzeichenrecht der Klägerin
verletzenden Weise kann aus der Registrierung nicht hergeleitet werden.
Schon aus diesem Grund greift auch der Verwirkungseinwand nicht durch,
den die Beklagten auf die Schutzwürdigkeit der aus der
Registrierung des Domainnamens folgenden Rechtsstellung
stützen.
e) Da das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch somit mit Recht
bereits aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin
für begründet erachtet hat, konnte es dahinstehen
lassen, ob der Klägerin insoweit auch ein auf ihre Marke oder
auf ihr Namensrecht gestützter Unterlassungsanspruch zusteht.
Kennzeichenrechtliche Ansprüche aus § 15 MarkenG
gehen zudem, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in
ihrem Anwendungsbereich dem Namensschutz des § 12 BGB vor
(BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 -
mho.de; BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 10 - afilias.de).
f) Die Haftung des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei daraus hergeleitet, dass er als
Geschäftsführer der Beklagten zu 1 das
kennzeichenverletzende Angebot entweder selbst veranlasst oder
zumindest die Möglichkeit gehabt hat, es zu unterbinden (vgl.
BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. -
Sporthosen; Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP
2005, 1511 - Telefonische Gewinnauskunft).
2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht auch die
Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der
Schadensersatzpflicht im beantragten Umfang zugesprochen. Sie bestehen
damit nur im Rahmen der konkreten Verletzungshandlung, die Gegenstand
des Unterlassungsausspruchs ist. Der Auskunftsanspruch folgt in diesem
Umfang jedenfalls aus § 242 BGB. Er setzt wie der
Schadensersatzanspruch Verschulden voraus. Die Beurteilung des
Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nach Zugang der
Abmahnung durch die Klägerin im Dezember 2003 schuldhaft
gehandelt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Für
die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es
aus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich
Zulässigen bewegt haben und deshalb eine von der eigenen
Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen
Zulässigkeit ihres Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen
mussten (BGHZ 141, 329, 345 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I
ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 670 - Kabelweitersendung, m.w.N.).
3. Die gegen die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung
des Domainnamens "ahd.de" gerichteten Angriffe der Revision haben
dagegen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der
Klägerin ein derartiger Anspruch nicht zu.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Klägerin ihren Löschungsantrag nicht auf die
Verletzung ihres Unternehmenskennzeichenrechts stützen kann.
Insoweit wäre der Löschungsanspruch nur
begründet, wenn schon das Halten des Domainnamens durch die
Beklagten für sich gesehen eine Verletzung des
Kennzeichenrechts der Klägerin darstellte. Davon kann jedoch,
insbesondere bei einem Gebrauch des Domainnamens in Branchen
außerhalb des EDV-Bereichs, nicht ausgegangen werden.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der
Klägerin auch kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf
Einwilligung in die Löschung des Domainnamens zu. Die
Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme nicht, die
Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens stelle eine
gezielte unlautere Behinderung der Klägerin dar.
aa) Neben Ansprüchen aus Kennzeichenrecht können
wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegeben sein, wenn sie sich
gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht
Gegenstand der kennzeichenrechtlichen Regelung ist (vgl. BGH, Urt. v.
30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 238 = WRP 2004, 360 -
Davidoff II, m.w.N.). Unter den Umständen des vorliegenden
Falls ist die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens der
Beklagten jedoch keine gezielte unlautere Behinderung der
Klägerin. Ihr steht daher auch kein Beseitigungsanspruch nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Einwilligung in die
Löschung des Domainnamens zu.
bb) Der Beseitigungsanspruch setzt grundsätzlich einen durch
eine Verletzungshandlung bewirkten und fortdauernden
Störungszustand voraus (vgl. Bornkamm in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rdn.
1.76). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien unter
dem Gesichtspunkt der Beseitigung der Folgen ihrer
Kennzeichenverletzung durch wettbewerbswidriges Verhalten verpflichtet,
sich jedweder Nutzung des Domainnamens zu enthalten. Es hat also auch
die für den Beseitigungsanspruch maßgebliche
Verletzungshandlung in dem Verhalten der Beklagten gesehen, das die
Kennzeichenverletzung begründet. Für die Beurteilung
dieser im Februar 2004 vorgenommenen Verletzungshandlung ist das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb in der vor dem 8. Juli 2004 geltenden
Fassung maßgeblich (im Folgenden: UWG a.F.). Nach diesem
Zeitpunkt ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 2949; im Folgenden: UWG 2004)
in Kraft getreten, das nach der Verkündung des
Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG
2008), geändert worden ist. Die Frage, ob wegen des
Erfordernisses der Fortdauer des Störungszustands auch eine
Prüfung der Rechtslage nach dem UWG 2004 und dem UWG 2008 zu
erfolgen hat, kann allerdings dahingestellt bleiben, weil bereits eine
Verletzungshandlung nach dem bei ihrer Vornahme geltenden UWG a.F. zu
verneinen ist. Im Übrigen haben sich die Anforderungen an die
Annahme einer unzulässigen gezielten Behinderung von
Mitbewerbern durch das Inkrafttreten des UWG 2004 sowie des UWG 2008
gegenüber der jeweils bis dahin geltenden Rechtslage nicht
geändert. Diese Beurteilung gilt sowohl hinsichtlich der
gezielten Behinderung als solcher als auch für das Erfordernis
einer Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004) oder
einer geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
2008) sowie eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von
§ 1 UWG a.F. (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 -
Außendienstmitarbeiter; BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04,
GRUR 2007, 987 Tz. 32 = WRP 2007, 1341 - Änderung der
Voreinstellung I).
cc) Die Reservierung eines Domainnamens zur geschäftlichen
Verwertung stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs i.S. von § 1 UWG a.F. dar.
Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses
zwischen den Parteien reicht es aus, dass sie denselben Domainnamen
für sich registrieren lassen wollen (vgl. Ohly in Piper/Ohly,
UWG, 4. Aufl.; § 4 Rdn. 10/85; Harte/Henning/Keller, UWG,
§ 2 Rdn. 14; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rdn. 111). Durch
die Registrierung des Domainnamens "ahd.de" für die Beklagte
zu 1 wird die Klägerin auch in ihren wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Die
Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als
Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse im
geschäftlichen Verkehr wird als Hinweis auf den Betreiber des
jeweiligen Internetauftritts verstanden (vgl. BGH GRUR 2008, 1090 Tz.
25 - afilias.de). Dementsprechend erwartet der Verkehr unter dem
Domainnamen "ahd.de" eine Internet-Seite, auf der ein Unternehmen, das
diese Kurzbezeichnung führt, Waren oder Dienstleistungen
anbietet. Die Klägerin wird daran gehindert, ein dieser
Verkehrserwartung entsprechendes Angebot unter der Internet-Adresse
"www.ahd.de" zur Verfügung zu stellen. Denn die mit ihrem
Unternehmenskennzeichen gebildete Internet-Adresse unter der in
Deutschland am weitesten verbreiteten Top-Level-Domain ".de" kann nur
einmal vergeben werden.
dd) Gezielt ist die Behinderung des Mitbewerbers unter anderem dann,
wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in
angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies ist aufgrund einer
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter
Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher
und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu
prüfen (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v.
21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 -
Vanity-Nummer; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm
aaO § 4 Rdn. 10.11). Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung
danach unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung
eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit
weniger schutzwürdig ist als die Interessen der
übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit. Eine auf die
Behinderung gerichtete Absicht ist nicht erforderlich (BGHZ 171, 73 Tz.
22 - Außendienstmitarbeiter). Nach diesen
Grundsätzen kann die Registrierung eines Domainnamens nur bei
Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren
Mitbewerberbehinderung erfüllen. Solche besonderen
Umstände liegen im Streitfall entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht vor.
(1) Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Registrierung des
Domainnamens auf die Beklagte zu 1 daran gehindert ist, diesen
für ihr Unternehmen zu nutzen, ist Folge des bei der Vergabe
von Domainnamen geltenden Prioritätsprinzips. Die darin
liegende Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten hat die Klägerin daher
grundsätzlich hinzunehmen. Im Streitfall standen ihr zum
Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens auch keine Rechte an der
Bezeichnung "ahd" zu. Ihr Unternehmenskennzeichenrecht ist nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts erst durch Benutzungsaufnahme im
Oktober 2001 entstanden. Ein Dritter, der den für einen
anderen registrierten Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden
möchte, kann sich regelmäßig nicht auf ein
schutzwürdiges Interesse berufen, weil er unschwer
prüfen kann, ob die gewünschte Bezeichnung als
Domainname noch verfügbar ist, und er
regelmäßig auf eine andere Unternehmensbezeichnung
(BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - afilias.de) oder auch - soweit noch nicht
vergeben - eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann. Auch im
Streitfall besteht kein überwiegendes Interesse der
Klägerin, gerade die Buchstabenkombination "ahd" als besondere
Geschäftsbezeichnung und entsprechend als Domainnamen
für ihr Unternehmen zu benutzen. Es handelt sich dabei nicht
um einen Bestandteil ihrer Firma, sondern lediglich um eine aus den
Anfangsbuchstaben der Firmenbestandteile gebildete Abkürzung.
Die Klägerin könnte folglich ohne weiteres einen auf
ihr Unternehmen hinweisenden Domainnamen auch in anderer Weise aus
Bestandteilen ihrer Firmenbezeichnung bilden.
(2) Dem Domaininhaber ist es allerdings versagt, sich auf die
grundsätzlich zu seinen Gunsten ausgehende
Interessenabwägung zu berufen, wenn er bei der Registrierung
oder beim Halten des Domainnamens rechtsmissbräuchlich
handelt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn
der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in
der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines
entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH
GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - afilias.de). Das Berufungsgericht hat hier
einen solchen Missbrauchsfall angenommen. Die von ihm getroffenen
Feststellungen tragen diese Annahme jedoch nicht.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Interesse
der Beklagten an dem Domainnamen beschränke sich darauf, diese
Adresse für berechtigte Nutzer zu sperren oder ihnen gegen
Entgelt vollständig oder zur Nutzung zu überlassen.
Ein eigenes Interesse der Beklagten, unter der Domainbezeichnung
irgendwelche konkreten Inhalte zu veröffentlichen, bestehe
ersichtlich nicht. Soweit die Beklagten nunmehr unter dieser Seite
Informationen zur althochdeutschen Sprache anböten, sei diese
Nutzung offensichtlich nur vorgeschoben, um den berechtigten
Unterlassungsansprüchen der Klägerin zu entgehen.
Diese Feststellungen genügen für die Annahme eines
rechtsmissbräuchlichen Handelns der Beklagten nicht. Die
Beklagte zu 1 hat eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren
lassen und hält sie, um sie potentiellen Interessenten zum
Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Soweit die
Registrierung oder Nutzung des Domainnamens keine Namens- oder
Kennzeichenrechte Dritter verletzt, ist auch der Handel mit Domainnamen
grundsätzlich zulässig (vgl. BGH GRUR 2005, 687, 688
- weltonline.de) und verfassungsrechtlich geschützt (Art. 12
und 14 GG). Dementsprechend kann das Fehlen eines ernsthaften
Interesses der Beklagten, unter dem Domainnamen eigene Angebote oder
Inhalte zu veröffentlichen, für sich allein die
Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Handelns nicht
begründen.
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur unlauteren
Behinderung von Mitbewerbern durch rechtsmissbräuchliche
Anmeldung von Marken kann zwar das Fehlen eines ernsthaften
Benutzungswillens des Anmelders die Annahme nahelegen, er wolle die
Marke nur dazu verwenden, Dritte, die identische oder ähnliche
Bezeichnungen verwenden, in rechtsmissbräuchlicher Weise mit
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu
überziehen (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR
2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E). Für einen
Benutzungswillen des Anmelders genügt aber die Absicht, die
Marke der Benutzung durch einen Dritten - im Wege der Lizenzerteilung
oder nach einer Übertragung - zuzuführen (BGH GRUR
2001, 242, 244 - Classe E). Ein ausreichender Benutzungswille ist
insbesondere auch bei Werbeagenturen und Markendesignern gegeben, die
im Rahmen einer bestehenden oder potentiellen Beratungsleistung Marken
anmelden, um diese ihren Kunden für deren spezielle
Vermarktungsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen (BGH
GRUR 2001, 242, 244 - Classe E).
Von diesen Grundsätzen ist auch beim Erwerb und Halten von
Domainnamen auszugehen. Da die Klägerin das
Unternehmenskennzeichen "ahd" erst nach der Registrierung des
Domainnamens in Gebrauch genommen hat und zum Registrierungszeitpunkt
deshalb für die Beklagten auch kein besonderes Interesse der
Klägerin erkennbar war, gerade einen dieser
Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden,
konnte die Registrierung nicht in der Absicht erfolgen, gezielt die
Klägerin zu behindern. Für die Annahme eines
berechtigten Interesses der Beklagten an dem Halten des Domainnamens
reicht es dann aus, dass sie diesen bei Gelegenheit an interessierte
Dritte verkaufen oder ihnen zur entgeltlichen Nutzung
überlassen wollen. Da es auf eine eigene Nutzung nicht
ankommt, ist es auch ohne Bedeutung, ob die Beklagten die Inhalte und
Angebote zur althochdeutschen Sprache nur deshalb auf die Internetseite
eingestellt haben, um auf diese Weise die von der Klägerin
geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung ihres
Unternehmenskennzeichens abwehren zu können.
III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben, soweit die Beklagten
dazu verurteilt worden sind, in die Löschung des Domainnamens
einzuwilligen. Insoweit ist die Klage unter Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. Im Übrigen ist die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Unterschriften