Leitsatz:
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein
fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels
abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahingehend
auszulegen, dass nicht nur die Unterlassung derartiger
Handlungen, sondern auch die Beseitigung eines geschaffenen
und weiter fortdauernden Störungszustands umfasst.
BUNDESGERICHTSHOF