in
dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr.
Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter
Feddersen beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 17. September 2015 wird auf Kosten des
Gläubigers zurückgewiesen.
Beschwerdewert:
3.250 €.
Gründe:
I.
Der Gläubiger ist Polizeibeamter. Er war am 2. März
2015 bei einer „Dügida“-Demonstration in
Düsseldorf als Unterabschnittsleiter eingesetzt. Die
Schuldnerin war Organisatorin der
„Dügida“. Sie hat im unmittelbaren
Anschluss an die Demonstration ein den Gläubiger zeigendes
Video
auf der Facebook-Seite
von „Dügida“ im
Internet eingestellt, in dessen Begleittext sie den namentlich
genannten Gläubiger der „Stasi Methoden“
bezichtigte. In der an- schließenden Versammlung hat sie auf
diese Aufnahme hingewiesen und die Zuhörer zum Teilen des
Videos aufgefordert.
Das Landgericht hat der
Schuldnerin auf Antrag des Gläubigers im Wege der
einstweiligen
Verfügung durch Beschluss vom 26. März
2015 unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die Videoaufnahme
des Gläubigers zu verbreiten oder öffentlich zur
Schau zu stellen, insbesondere wie auf der (näher
bezeichneten) Facebook-Seite
von „Dügida“
geschehen, oder auf dieser Internetseite den Namen des
Gläubigers und seine berufliche Funktion zu benennen und zu
behaupten, er habe mehrfach am Rande der
„Dügida“-Demonstration so getan als sei er
normaler Demonstrant, dann habe er hinterrücks Beteiligte
angesprochen, um an Informationen zu kommen, das seien „Stasi
Methoden“. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist der
Schuldnerin am 28. März 2015 durch den Gerichtsvollzieher
zugestellt worden.
Der Gläubiger hat mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 2. April 2015 die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin beantragt, weil die Videoaufnahme
und deren Begleittext immer noch über die fragliche
Internetseite abrufbar waren.
Das
Landgericht hat gegen die
Schuldnerin ein Ordnungsgeld
von 4.000
€ festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000 €
einen Tag Ordnungshaft. Dagegen hat die Schuldnerin sofortige
Beschwerde eingelegt, mit der sie sich auch gegen die Höhe des
festgesetzten Ordnungsgeldes gewandt hat. Dazu hat sie vorgetragen, sie
sei arbeitslos und könne kaum ihren Lebensunterhalt
bestreiten. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Landgerichts
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
abgeändert. Es hat das vom Landgericht festgesetzte
Ordnungsgeld auf 750 € ermäßigt und es bei
den vom Landgericht festgesetzten vier Tagen Ersatzordnungshaft
belassen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubiger die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Beschlusses.
II. Das
Beschwerdegericht hat angenommen, der Antrag des Gläubigers
auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes sei dem Grunde nach
gerechtfertigt. Die Schuldnerin habe dadurch vorsätzlich gegen
die titulierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen, dass sie
die Videoaufnahme und deren Begleittext bewusst nicht von der
fraglichen Internetseite entfernt habe. Das vom Landgericht
verhängte Ordnungsgeld von 4.000 € sei allerdings vor
dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin
überhöht. Dazu hat es ausgeführt:
Da
Ordnungsmittel neben ihrer Funktion als zivilrechtliche
Beugemaßnahmen zur Verhinderung künftiger
Zuwiderhandlungen einen strafähnlichen Sanktionscharakter
hätten, müsse ihre Verhängung grundlegenden
strafrechtli- chen Prinzipen genügen. Nach dem Schuldprinzip
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
müsse die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur
Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen. Nach
dem Grundsatz der Opfergleichheit seien bei der Verhängung
einer Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass
die Strafe bei vergleichbaren Zuwiderhandlungen unterschiedlich
bemittelte Täter gleich schwer treffe. Der Grundsatz der
Opfergleichheit habe in § 40 Abs. 2 StGB sei- ne normative
Ausprägung gefunden. Danach sei ein Ordnungsgeld
in
entsprechender Anwendung dieser Vorschrift unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Schuldners nach Tagessätzen zu bemessen.
Das
vom Landgericht gegen die Schuldnerin festgesetzte Ordnungsgeld sei
nach diesen Maßstäben auf 750 €
herabzusetzen. Da die Schuldnerin Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts erhalte und ihr Arbeitslosengeld auf den Regelsatz
aufgestockt werde, sei ein Tagessatz von 10 € angemessen. Der
Verstoß der Schuldnerin wiege allerdings so schwer, dass 75
Tagessätze ge- rechtfertigt seien. Einer entsprechenden
Erhöhung der vom Landgericht verhängten
Ersatzordnungshaft stehe das für das Beschwerdeverfahren
geltende Verschlechterungsverbot entgegen. Deshalb habe es bei einer
Ersatzordnungshaft von vier Tagen zu verbleiben, so dass nunmehr ein
Tag Ordnungshaft einem Betrag von 187,50 € entspreche.
III.
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft
(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch
sonst zulässig (§ 575 ZPO). Die für die
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer
ergibt sich bereits daraus, dass der Beschluss des Beschwerdegerichts
durch die Ermäßigung des Ordnungsgeldes für
den Gläubiger nachteilig vom Beschluss des Landgerichts
abweicht. Es kann danach offenbleiben, ob ein Gläubiger, der -
wie der Rechtsbeschwerdeführer - in seinem Antrag auf
Festsetzung eines Ordnungsgeldes weder einen konkreten Betrag noch eine
ungefähre Größenordnung des Ordnungsgeldes
genannt hat, beschwert ist oder beschwert sein kann, wenn das
Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes nach seinem Ermessen
festgesetzt hat (vgl. OLG Düsseldorf, VuR 2015, 71, 72 mwN;
vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - I ZB 55/13, NJW 2015,
1829 Rn. 15).
IV. Die Rechtsbeschwerde ist nicht
begründet. Das Beschwerdegericht hat das gegen die Schuldnerin
festgesetzte Ordnungsgeld ohne Rechtsfehler auf 750 €
ermäßigt und es bei der festgesetzten
Ersatzordnungshaft von vier Tagen belassen.
1. Das
Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Festsetzung von
Ordnungsgeld
gegen die Schuldnerin dem Grunde nach gerecht- fertigt ist.
a)
Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu
unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO
wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers
von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur
Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.
b)
Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Schuldnerin
habe dadurch gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung
verstoßen, dass sie die den Gläubiger zeigende
Videoaufnahme und deren Begleittext nicht von der fraglichen
Internetseite entfernt hat. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer
Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand
geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte
regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die
Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme
möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung
des Störungszustands umfasst
(BGH, Urteil vom 19. November
2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 - Hot Sox,
mwN; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa BGH, Urteil vom
11. November 2014 - VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11 bis 17 = WRP
2015, 212). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich
nicht im bloßen Nichtstun, sondern umfasst die Vornahme von
Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen
Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot
entsprochen werden kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR
36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.). So verhält es sich, wenn die
Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der
Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, Urteil vom 4. Februar
1993 - I ZR 42/91, BGHZ 121, 242, 247 f. TRIANGLE; Urteil vom
18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 -
Teerspritzmaschinen; Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR
1977, 614, 616 - Gebäudefassade). Diese Voraussetzung ist hier
erfüllt, da die Rechte des Gläubigers verletzt
werden, solange die von der Schuldnerin ins Internet eingestellte
Videoaufnahme und deren Begleittext dort noch zu finden sind (vgl. BGH,
Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 67 = WRP
2015, 356 - CT-Paradies).
c) Die Zuwiderhandlung
erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die Schuldnerin das durch die
einstweilige
Verfügung verhängte Verbot beachten
musste. Ist die einstweilige Verfügung - wie hier - durch
Beschluss angeordnet worden, hat der Schuldner das
verhängte Verbot zu beachten, sobald ihm die
Beschlussverfügung und die nach § 890 Abs. 2 ZPO
erforderliche Ordnungsmittelandrohung im Parteibetrieb nach §
922 Abs. 2 ZPO zugestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli
2014 - I ZR 249/12, GRUR 2015, 196 Rn. 17 = WRP 2015, 209 - Nero, mwN;
zur Urteilsverfügung vgl. BGH, Beschluss vom 22. Ja- nuar 2009
- I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 Rn. 12). Der Schuldnerin ist eine
Ausfertigung des Beschlusses vom 26. März 2015, der sie zur
Unterlassung verpflichtete und die Ordnungsmittelandrohung enthielt, am
28. März 2015 durch den Gerichtsvollzieher (vgl. §
192 Abs. 1 ZPO) zugestellt worden.
d)
Das Beschwerdegericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass
§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
ein Verschulden des Schuldners voraussetzt (vgl. BVerfGE 58, 159, 162
f.; 84, 82, 87; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11). Auch diese
Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Nach den
Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Schuldnerin
vorsätzlich gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung
verstoßen, weil sie die Videoaufnahme und deren Begleittext
bewusst nicht von der fraglichen Internetseite entfernt hat.
2.
Das Beschwerdegericht hat die Höhe des Ordnungsgeldes ohne
Rechtsfehler auf 750 € festgesetzt.
a) Bei
der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrichter ein
Ermessen zu. Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdever-
fahren nur darauf überprüft werden, ob alle
wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt
worden sind und von dem Ermessen gemäß dem
Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden
ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335,
349 - Euro-Einführungsrabatt, mwN). Die Entscheidung des
Beschwerdegerichts hält einer solchen
Überprüfung stand.
b)
Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen (BGHZ 156,
335, 349 - Euro-Einführungsrabatt, mwN). Die Ordnungsmittel
des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche
Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der
Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie
- repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die
Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom
12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 8; Beschluss vom 3.
April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 11 = WRP 2014, 861; vgl.
BVerfGE 58, 159, 162 f.). Dieser doppelte Zweck erfordert es, die
Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf
den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu
berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des
Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers
aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der
begangenen und möglicher künftiger
Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. BGH, Urteil vom
30. September 1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 -
Vertragsstrafenbemessung; BGHZ 156, 335, 349 -
Euro-Einführungsrabatt, jeweils mwN). Das Beschwerdegericht
ist von diesen Grundsätzen ausgegangen.
c)
Das Beschwerdegericht hat bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes ferner
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin
berücksichtigt. Es hat danach ein Ordnungsgeld von 750
€ errechnet. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
aa)
Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO
für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss
seine Verhängung, wie das Beschwerdegericht mit Recht
angenommen hat, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien
genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt
daher ein Verschulden des Schuldners voraus (BVerfGE 58, 159, 162 f.;
84, 82, 87; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11). Nach dem Schuldprinzip
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und
dementsprechend auch das Ordnungsgeld
ferner in einem gerechten
Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden
des Zuwiderhandelnden stehen (zu disziplinarischen Maßnahmen
vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 669 mwN). Darüber hinaus sind nach dem
Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer
Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des
Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass
die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen
unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich
schwer trifft (zur Geldstrafe vgl. BVerfG, NStZ-RR 2015, 335 mwN). Die
Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen nach
§ 40 StGB dient der Verwirklichung dieser Grundsätze.
Daher kann diese Vorschrift bei der Bemessung der Höhe des
Ordnungsgeldes entsprechend angewandt werden.
Gemäß
§ 40 Abs. 1 Satz 1 StGB wird die Geldstrafe in
Tagessätzen verhängt. Die Höhe eines
Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäß § 40
Abs. 2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung der
persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des
Täters; dabei geht es gemäß § 40
Abs. 2 Satz 2 StGB in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der
Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben
könnte.
Bei der Verhängung einer
Geldstrafe ist danach zunächst anhand der allgemeinen
Strafzumessungsregeln die Tagessatzanzahl zu bestimmen. Dieser erste
Schritt zielt auf gerechten Schuldausgleich. Folglich ist hier die
Tatschuld von Bedeutung. Die sich daran anschließende
Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist von der
Bestimmung der Tagessatzanzahl zu trennen und richtet sich
gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters. Damit soll eine Opfergleichheit bei denjenigen
hergestellt werden, deren Taten im Unrechts- und Schuldgehalt
vergleichbar sind (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2015, 335 mwN;
MünchKomm.StGB/ Radtke, 2. Aufl., § 40 Rn. 1;
Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl.,
§ 40 Rn. 1; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 31. Edition,
Stand 1. Juni 2016, § 40 StGB Rn. 4 und 6). Die Höhe
des Ordnungsgeldes kann in entsprechender Anwendung dieser Regelung im
Ausgangspunkt grundsätzlich gleichfalls anhand von
Tagessätzen bestimmt werden. Dabei ist die Anzahl der
Tagessätze insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des
Verstoßes sowie dem Grad des Verschuldens des Verletzers zu
bestimmen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich
nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Schuldners.
bb) Das
Beschwerdegericht hat nach diesen Maßstäben ein
Ordnungsgeld von 750 € als angemessen errechnet. Es hat
angenommen, im Falle der Schuldnerin sei unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass sie lediglich
Arbeitslosengeld beziehe, das auf den Regelsatz aufgestockt werde, ein
Tagessatz in Höhe von 10 € angemessen. Die Zahl der
Tagessätze hat das Beschwerdegericht im Hinblick auf die
Schwere des Verstoßes der Schuldnerin mit 75 €
bemessen. Es hat angenommen, es sei besonders verwerflich, dass die
Schuldnerin sich bewusst dazu entschlossen habe, das Video auf der
Facebookseite von „Dügida“ stehen zu
lassen. Sie habe auf der
„Dügida“-Versammlung auf die Einstellung
des Videos im Internet hingewiesen und die Anwesenden zum Teilen des
Videos aufgefordert. Damit habe sie die Gefahr einer unkontrollierten
Verbreitung des Videos geschaffen. Für den im Begleittext
namentlich benannten und der „Stasi-Methoden“
bezichtigten Gläubiger habe sich so die Wahrscheinlichkeit
erhöht, als Repräsentant einer als feindlich
empfunden Staatsgewalt wahrgenommen und auch außerhalb seiner
Dienstgeschäfte verbal oder sogar körperlich
angegangen zu werden. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt
keinen Rechtsfehler erkennen.
d) Die
Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, da § 890 Abs. 1
ZPO nicht nur eine strafähnliche Sanktion für die
Übertretung des gerichtlichen Verbots darstelle, sondern als
zivilrechtliche Beugemaßnahme auch der Verhinderung
künftiger Zuwiderhandlungen diene, könne für
die Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes anders als bei der
Verhängung einer Geldstrafe nicht die wirtschaftliche
Situation des Schuldners allein ausschlaggebend sein.
Entgegen
der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es auch bei der
Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen nicht
allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters an. Diese
Verhältnisse sind zwar für die Bestimmung der
Höhe eines Tagessatzes maßgeblich. Für die
Bemessung der Zahl der Tagessätze kommt es jedoch auf das
Ausmaß des Unrechts und den Grad des Verschuldens an. Das
Beschwerdegericht hat bei der Bemessung der Höhe des
Ordnungsgeldes dementsprechend auch nicht allein auf die
wirtschaftliche Situation der Schuldnerin abgestellt. Es hat zwar die
Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin bestimmt. Zur
Bestimmung der Zahl der Tagessätze hat es jedoch auf Art,
Umfang und Dauer des Verstoßes sowie den Grad des
Verschuldens der Schuldnerin abgestellt. Dabei hat es insbesondere
berücksichtigt, dass die Schuldnerin vorsätzlich
gehandelt und für den Gläubiger durch ihr Verhalten
die Gefahr begründet hat, verbal oder sogar
körperlich angegangen zu werden.
Es ist
weder von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht noch sonst ersichtlich,
dass das Beschwerdegericht für die Bemessung der Höhe
des Ordnungsgeldes bedeutsame Umstände übergangen
hat. Insbesondere hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des
Ordnungsgeldes berücksichtigt, dass die Höhe des
Ordnungsgeldes so zu bemessen ist, dass sich eine Titelverletzung
für die Schuldnerin nicht lohnt (vgl. BGH, GRUR 1994, 146,
147 Vertragsstrafenbemessung; BGHZ 156, 335, 349 -
Euro-Einführungsrabatt). Es ist nicht ersichtlich, dass die
Höhe des vom Beschwerdegericht festgesetzten Ordnungsgeldes
ungeeignet ist, die Schuldnerin von künftigen
Zuwiderhandlungen abzuhalten und damit die präventive Funktion
des Ordnungsgeldes zu wahren. Im Übrigen gilt das aus dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende
und vom Beschwerdegericht berücksichtigte
Übermaßverbot auch insoweit, als die
Verhängung eines Ordnungsgeldes als zivilrechtliche
Beugemaßnahme der Verhinderung künftiger
Zuwiderhandlungen dient.
3. Das Beschwerdegericht
hat es bei der Entscheidung des Landgerichts belassen, das für
den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine
Ordnungshaft von vier Tagen festgesetzt hat. Diese Beurteilung wird von
der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lässt keinen
Rechtsfehler erkennen. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich davon
ausgegangen, dass die Ordnungshaft, die an die Stelle des nicht
beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO),
bei einem in entsprechender Anwendung von § 40 StGB nach
Tagessätzen bemessenen Ordnungsgeld in entsprechender An-
wendung von § 43 Satz 2 StGB grundsätzlich in der
Weise festgesetzt werden kann, dass einem Tagessatz ein Tag
Ersatzordnungshaft entspricht. Das begegnet keinen Bedenken.
Für die Bemessung der Ersatzordnungshaft gibt es keine starren
Vorgaben; sie muss aber in einem angemessenen Verhältnis zum
uneinbringlichen Ordnungsgeld stehen (Hilbig-Lugani in
Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 890 Rn. 21).
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei einem nach
Tagessätzen bemessenen Ordnungsgeld die Zahl der Tage der
Ersatzordnungshaft der Zahl der Tagessätze entspricht.
Das
Beschwerdegericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass das
für das Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot
(vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 124
mwN) einer danach an sich gebotenen Erhöhung der vom
Landgericht festgesetzten Ersatzordnungshaft von vier Tagen auf 75 Tage
entgegensteht. Es hat es deshalb bei der Ersatzordnungshaft von vier
Tagen belassen, so dass nunmehr ein Tag Ordnungshaft einem Betrag von
187,50 € entspricht.
V. Danach ist die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts auf Kosten
des Gläubigers (§ 97 Abs. 1 ZPO)
zurückzuweisen.
Büscher
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
LG
Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2015 - 12 O 78/15 - OLG
Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2015 - I-20 W 69/15 -