Tenor
Die sofortige Beschwerde
des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des
Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni und 18.
Juli 2005, mit denen der Befangenheitsantrag des Antragstellers
abgelehnt und das dagegen eingelegte Rechtsmittel als
unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig
verworfen.
Die sofortige Beschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des
Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005,
mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Der
im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Schadensersatz wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im
Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der
im Jahr 1938 geborene Antragsteller ist seit dem 14. September 1999 als
Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelassen. Mit
Bescheid vom 13. August 2002 forderte ihn die Antragsgegnerin
gemäß §§ 8a, 15 BRAO a.F. auf, zur
Überprüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fachärztliches Gutachten
über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Den dagegen
gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der
Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Februar 2003 (1 ZU 65/02) mit
der Maßgabe zurück, dass die in der angegriffenen
Verfügung enthaltene Ermächtigung des von der
Antragsgegnerin bestimmten Arztes, im Bedarfsfall weitere Gutachter
hinzuzuziehen, aufgehoben wurde. Die sofortige Beschwerde des
Antragstellers gegen diesen Beschluss wurde vom erkennenden Senat mit
Beschluss vom 4. März 2005 (AnwZ (B) 53/03) als
unzulässig verworfen.
In der Zwischenzeit
hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Mai
2003 aufgefordert, sich mit dem von ihr bestimmten Gutachter in
Verbindung zu setzen, und ihm mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 erneut
aufgegeben, bis zum 1. Dezember 2003 das Gutachten vorzulegen. Diesen
Aufforderungen kam der Antragsteller nicht nach. Daraufhin widerrief
die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit §§
15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F.
Der
Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit
Beschluss vom 17. Juni 2005 zurückgewiesen. In weiteren
Beschlüssen vom 17. Juni und 18. Juli 2005 hat er einen
Befangenheitsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und ein
dagegen gerichtetes Rechtsmittel des Antragstellers als
unzulässig verworfen. Gegen diese Beschlüsse richtet
sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Darüber
hinaus beantragt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, dem Vorstand
der Rechtsanwaltskammer und den Richtern des Anwaltsgerichtshofs
aufzugeben, ihm wegen vorsätzlicher Diffamierung einen ins
Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzbetrag zu bezahlen.
II.
Die
sofortige Beschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die
Ablehnung des Befangenheitsantrags des Antragstellers sowie gegen die
Verwerfung seines dagegen eingelegten Rechtsmittels durch den
Anwaltsgerichtshof richtet.
In der
Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige Beschwerde gegen eine
Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen nach
§§ 37 ff. BRAO nur unter den Voraussetzungen des
§ 42 Abs. 1 BRAO vorgesehen. Einer der Fälle, die in
dieser Vorschrift aufgeführt sind, liegt hier nicht vor. Auch
aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
(§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) ist die Statthaftigkeit des
Rechtsmittels des Antragstellers nicht herzuleiten. Entscheidungen der
Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
unanfechtbar; dies gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen
das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH,
Beschluss vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und
damit auch für solche Entscheidungen des beim
Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (st. Rspr.;
Senatsbeschluss vom 31. März 2006 - AnwZ (B) 119/05,
BRAK-Mitt. 2006, 174 m.w.Nachw.). Nicht statthaft ist damit nicht nur
die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juni 2005, mit der
der Befangenheitsantrag des Antragstellers abgelehnt worden ist,
sondern auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juli
2005, mit dem der Anwaltsgerichtshof selbst bereits über das
nicht statthafte Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss
vom 17. Juni 2005 entschieden hat.
III.
Die
sofortige Beschwerde ist dagegen zulässig, soweit sich der
Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Begehrens auf
Aufhebung der Widerrufsverfügung wendet (§ 42 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 4 BRAO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen worden.
1.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob, wie der Antragsteller meint, der
Anwaltsgerichtshof nicht ordnungsgemäß besetzt und
das Verfahren auch im Übrigen fehlerhaft gewesen sei. Im
Beschwerdeverfahren hat der Senat die Sache in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellungen der
Vorinstanz zu beurteilen. Er ist daher selbst dann, wenn das Verfahren
der Vorinstanz an einem wesentlichen Mangel leiden sollte, nach
pflichtgemäßem Ermessen befugt, in der Sache selbst
zu entscheiden. Dies gilt auch im Falle der vom Antragsteller erhobenen
Besetzungsrüge (BGHZ 77, 327, 329; Senatsbeschluss vom 2.
April 2001 - AnwZ (B) 32/00, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001,
1426, unter III) und ebenso hinsichtlich der weiteren Rüge des
Antragstellers, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht
versagt und dadurch die Terminsvorbereitung unmöglich gemacht
worden. Im Übrigen war der Antragsteller vom
Anwaltsgerichtshof auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die
Akten in der Kanzlei des an der Entscheidung mitwirkenden Rechtsanwalts
B. einzusehen.
2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der
Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines
Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es
sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die
Rechtspflege nicht gefährdet. Anknüpfungstatsachen
dafür sind die in der früheren Fassung der Vorschrift
ausdrücklich genannten Beeinträchtigungen,
nämlich körperliche Gebrechen, Schwäche der
körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht
(Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 27). Durch Art.
31 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur
Angleichung anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) wurden
die vorgenannten Begriffe in § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO durch den
allgemeinen Begriff der gesundheitlichen Gründe ersetzt. Auch
in dieser Neufassung ist die Vorschrift hinreichend bestimmt und damit
verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Begriff "gesundheitliche
Gründe" ist einer Auslegung durch die Rechtsprechung
fähig, weil er hinreichend klare Konturen besitzt. Zu seiner
Auslegung ist auch die bisherige Rechtsprechung zu der
früheren Fassung der Vorschrift heranzuziehen. Denn eine
Änderung des sachlichen Regelungsgehalts der Vorschrift wurde
mit der Neufassung nach der Begründung des Gesetzentwurfs
nicht bezweckt (BT-Drucks. 14/7420 S. 34; Feuerich/Weyland, aaO).
Danach setzt der Widerrufsgrund - ebenso wie der Versagungsgrund nach
§ 7 Nr. 7 BRAO - nach wie vor nicht voraus, dass der
Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des
früheren § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB, körperlich,
geistig oder seelisch behindert im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB
oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist;
entscheidend ist vielmehr, ob die körperlichen oder geistigen
Mängel solcher Art und so erheblich sind, dass der
Rechtsanwalt deswegen zur ordnungsgemäßen
Berufsausübung - also insbesondere zur
ordnungsgemäßen und sorgfältigen
Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden - dauernd
außerstande ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12.
März 2001 - AnwZ (B) 21/00, BRAK-Mitt. 2001, 231, unter II 2
a; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001,
1426, unter II 2).
Dies ist beim Antragsteller der
Fall. Es besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass der
Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf als
Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben
(§ 16 Abs. 3a i.V.m. § 8 BRAO; diese Bestimmungen
sind durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der
Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007, BGBl. I S. 358, ohne
inhaltliche Änderung an die Stelle der bis dahin geltenden
§§ 15, 8a BRAO - im Folgenden: §§
15, 8a BRAO a.F. - getreten). Die Voraussetzungen für das
Eingreifen der Vermutung nach § 16 Abs. 3a, § 8 BRAO
(§§ 15, 8a BRAO a.F.) liegen vor. Der Antragsteller
hat diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Damit ist der Widerruf
nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zu Recht erfolgt.
a)
Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller aufgefordert, ein Gutachten
über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Diese Aufforderung
entsprach den in § 16 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit
§ 8 BRAO (§ 15 Satz 1 i.V.m. § 8a BRAO a.F.)
bestimmten Anforderungen. Sie war erforderlich, um durch das Gutachten
klären zu lassen, ob der Widerrufsgrund des § 14 Abs.
2 Nr. 3 BRAO vorliegt. Der Antragsteller hat das Gutachten ohne
zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Antragsgegnerin
gesetzten Frist vorgelegt. Dies begründet die gesetzliche
Vermutung nach § 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO (§ 15 Satz 2
BRAO a.F.). Diese Vorschriften sind entgegen der Auffassung des
Antragstellers nicht verfassungswidrig (Senatsbeschluss vom 4. Mai 1998
- AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 39, unter III 3a).
(1)
Die in der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 13. August 2002 und -
ergänzend - im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 14.
Februar 2003 dargelegten Umstände hatten der Antragsgegnerin,
wie es § 16 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs.
1 Satz 1 BRAO (§ 15 Satz 1 i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 1
BRAO a.F.) verlangt, hinreichende Veranlassung gegeben, daran zu
zweifeln, dass der Antragsteller aufgrund seiner geistigen Verfassung
noch in der Lage ist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß
auszuüben. Das Verhalten des Antragstellers in gerichtlichen
Verfahren sowie seine Äußerungen über
Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt
ließen ernsthaft daran zweifeln, dass der Antragsteller sich
noch in einer geistigen Verfassung befindet, in der er die für
einen Rechtsanwalt unabdingbare Fähigkeit zu sachlicher
Prüfung und Stellungnahme besitzt (vgl. Senatsbeschluss vom 2.
April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426, unter II 3 a).
Hinsichtlich der Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers
nimmt der Senat auf die Darstellung im Bescheid der Antragsgegnerin vom
13. August 2002 sowie im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 14.
Februar 2003 Bezug. Ergänzend wird - beispielhaft - auf
folgende Umstände verwiesen.
In einem
Prozesskostenhilfeverfahren hat der Antragsteller beim Landgericht D.
einen Schriftsatz vom 14. April 2001 eingereicht, der einen
"Teilklageentwurf" für eine beabsichtigte Klage einer
Mandantin des Antragstellers gegen den S. Landtag enthält
(Beiakte ... , "Teilklageentwurf"). Darin heißt es unter
anderem (aaO, S. 5):
"Es ist jedoch schon jetzt
offenkundig, dass jedenfalls deutsche Richter hier kein Recht mehr
sprechen können, weil sie als Parteiernannte keine
Rechtsbindung haben und sich als vom Volk Unabsetzbare ungestraft und
sanktionslos jedes noch so ungerechte Urteil erlauben können,
so dass ihrer Rechtsgleichgültigkeit oder Beeinflussung durch
alle möglichen Personen und Gruppen Tür und Tor
geöffnet sind, denn eine Unrechtssprechungskorrektur durch den
einzig Befugten, nämlich das regelmäßig
unrechtssprechende Richter abwählende Volk, findet nicht
statt. Deshalb sind Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat im Amt
tatbestandsmäßig keine Seltenheit, werden aber nie
bestraft, weil Vorsatz wegen allgemeinen Desinteresses am Recht, der
verbreiteten Unfähigkeit, zwischen Recht und Unrecht zu
unterscheiden, und dem fehlenden Unrechtsbewusstsein bei Unrecht
praktisch nie gegeben ist, und selbst wenn, von den Gewalteinheits- und
Parteigenossen in der Staatsanwaltschaft übersehen
würde."
Dieser Grundeinstellung
entsprechend bezichtigte der Antragsteller in zahlreichen Verfahren, in
denen er als bevollmächtigter Rechtsanwalt auftrat, die
beteiligten Richter und Staatsanwälte, die seinen
Anträgen nicht entsprachen, der uneidlichen Falschaussage, der
Strafvereitelung, der Rechtsbeugung und des Verfassungshochverrats im
Amt (z.B. Beiakte ..., Bl. 78; Beiakte ..., Bl. 52). Er warf Richtern
"konstant grundrechtsblinde Verhandlungsführung",
"völlig rechtsstaatlichen Sittenverfall",
"böswilligste richterliche Voreingenommenheit" und
"Verschwörung zu Lasten meines Mandanten" vor (Beiakte ... S.
3 f. des Schriftsatzes vom 25. Januar 2002).
Ernsthafte
Zweifel daran, dass der Antragsteller aufgrund seiner geistigen
Verfassung noch das leisten kann, was Rechtsuchende von einem
Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege erwarten
dürfen, werden nicht zuletzt durch Ausführungen des
Antragstellers in dessen Schreiben vom 10. Juni 2002 (Beiakte ...)
begründet, das unter anderem an die Justizminister und
-senatoren des Bundes und der Länder gerichtet ist. Dort
heißt es:
"Besonders bei Richtern ist,
wenn sie so aufs Animalische regredieren, der Kontrast zwischen
Amtstracht und Affenhirn groteskmakaber, weil er seine Todes- und
sonstigen Tierurteile in feierlicher Menschform ausspricht. Es ist
daher, zusätzlich zu Montesquieus, die heute mögliche
technische Gewaltentrennung einzuführen, die über
angeschlossene Hirnstrommesser (EEG) Richter bei Verhandlung, Beratung
und Urteilsverkündung blitzschnell selbsttätig stumm
schaltet, sobald ihre Hirnaktivität in die subhominiden
Zerebralzonen abirrt, deren bestialische Erzeugnisse Menschen
unzumutbar sind. Gesetzlicher Richter, Art. 101 (1) 2 GG, ist also nur
der bei seiner urteilsbildenden Tätigkeit an den
Irrationalinhibitor angeschlossene. Da diese Apparatur zurzeit noch
etwas unansehnlich ist, sollte sie b.a.w. zur Wahrung der
äußeren Würde des Gerichts unter der im
Zuge der EU-Rechtsangleichung von den Briten zu übernehmenden
Wollperücke verborgen werden. Im Laufe einiger weiterer
Megajahre könnte es uns gelingen, das
Tier-MenschÜbergangsfeld (TMÜ) endlich zu verlassen
und den ausschließlich rationalen, also allein ethisch
wertvollen Übermenschen, vgl. Nietzsches Zarathustra,
justizgesteuert selbsteligierend heranzuzüchten, damit diese
derzeit unvollkommene Spezies ihrem vorausgeworfenen Anspruch: "Pfeile
der Sehnsucht nach dem anderen Ufer" auch in praktischer Hinsicht
gerecht wird."
Abwegige persönliche
Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamierende
Äußerungen über Richter,
Staatsanwälte und die Justiz insgesamt rechtfertigen zwar noch
nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den
Gesundheitszustand des Rechtsanwalts (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1535,
1538, zu politischen Gesinnungen). Die Grundeinstellung des
Antragstellers gegenüber Richtern und Staatsanwälten
führte aber dazu, dass zahlreiche Verfahren, die der
Antragsteller im Interesse seiner Mandanten zu führen hatte,
von der Sache abglitten, zum Nachteil sowohl der Mandanten als auch der
gegnerischen Partei durch von vornherein ungerechtfertigte
Richterablehnungen und andere prozessuale Schritte verzögert
wurden und darüber hinaus Verfahren in sachfernen Bereichen,
insbesondere im Standes- und Strafrecht, nach sich zogen, die
für die Mandanten des Antragstellers sinn- und aussichtslos
waren. Damit lagen insgesamt Umstände vor, die ernsthaft
darauf hindeuteten, der Antragsteller könnte von seinen
Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies
sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit
auswirkte, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der
gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. In diesem Fall aber wären die
Interessen der einzelnen Rechtsuchenden und das Gemeinwohlinteresse an
einer geordneten Rechtspflege insgesamt beeinträchtigt. Die
Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben deshalb - bei
Würdigung aller Umstände - die Voraussetzungen
für die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens nach §
16 Abs. 3a, § 8 BRAO (§§ 15, 8a BRAO a.F.)
mit Recht bejaht.
(2) Der Antragsteller hat das
Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der
Antragsgegnerin bis zum 1. Dezember 2003 gesetzten Frist vorgelegt
(§ 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO, § 15 Satz 2 BRAO a.F.).
Der Lauf dieser Frist wurde durch die sofortige Beschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 14.
Februar 2003, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen die Anordnung der Vorlage des Gutachtens zurückgewiesen
hatte, nicht gehemmt.
Zu der in § 42 Abs. 4
Satz 2 BRAO angeordneten aufschiebenden Wirkung der sofortigen
Beschwerde kommt es jedenfalls dann nicht, wenn das Rechtsmittel - wie
im Falle der damaligen sofortigen Beschwerde des Antragstellers
(Senatsbeschluss vom 4. März 2005 - AnwZ (B) 53/03) - nach
§ 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft ist. Ein nicht statthafter
Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. zu § 80
VwGO: Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, 14.
Ergänzungslieferung 2007, § 80 Rdn. 67). Die
aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen
verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung der
behördlichen Maßnahme ergeben können;
dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem
Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des beanstandeten
Bescheids wirksamer Rechtsschutz zuteil wird (vgl. BVerfGE 51, 268,
284; BVerfGE 80, 244, 252; BVerwG, NJW 1993, 1610, 1611). Wenn ein
Rechtsmittel nicht statthaft ist, kommt die Gewährung von
Rechtsschutz von vornherein nicht in Betracht. Es besteht dann auch
keine Rechtfertigung für den Eintritt der aufschiebenden
Wirkung des gleichwohl eingelegten Rechtsmittels (vgl. BVerwGE 20, 240,
243; BVerwG, NJW 1993, 1610, 1611).
b) Der
Antragsteller hat die gesetzliche Vermutung nach § 16 Abs. 3a
Satz 2 BRAO (§ 15 Satz 2 BRAO a.F.) durch das von ihm
vorgelegte Schreiben des Facharztes für Psychiatrie Dr. E. vom
25. November 2002 und die ärztliche Bescheinigung des
Nervenarztes Dr. B. vom 30. Januar 2003 nicht widerlegt. Dr. E. hat in
seinem Schreiben mitgeteilt, dass sich aus den übersandten
Akten und den im Internet eingesehenen Artikeln keine Aussagen
über die Geschäftsfähigkeit des
Antragstellers machen ließen; seine Stellungnahme ist schon
deshalb nicht aussagekräftig. Dr. B. hat erklärt,
dass eine von ihm am 30. Januar in seiner Praxis durchgeführte
neurologische und psychiatrische Untersuchung des Antragstellers keinen
Anhalt für eine psychische Erkrankung oder eine Minderung der
geistigen Leistungsfähigkeit erbracht habe. Auch diese
Bescheinigung ist nicht geeignet, die Vermutung des § 16 Abs.
3a Satz 2 BRAO (§ 15 Satz 2 BRAO a.F.) zu widerlegen, da sie
sich, wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, mit
den Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers im
Rechtsverkehr nicht befasst und dementsprechend auch nicht zu der
maßgeblichen Frage äußert, ob der
Antragsteller aufgrund seiner darin zum Ausdruck kommenden geistigen
Verfassung noch in der Lage ist, den Anwaltsberuf
ordnungsgemäß auszuüben. Aus dem gleichen
Grund sind auch die Ausführungen des Sachverständigen
S. in der Hauptverhandlung eines gegen den Antragssteller
geführten Strafverfahrens (...-... AG B. ) sowie das an den
Senat gerichtete Schreiben vom 20. Februar 2007 der Fachärztin
für Psychiatrie P. K. nicht aussagekräftig.
c)
Ist danach kraft Gesetzes zu vermuten, dass der Antragsteller aus
gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts
ordnungsgemäß wahrzunehmen, so ist damit zugleich
eine Gefährdung der Rechtspflege bei einem Verbleiben des
Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft indiziert (BGH,
Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200,
unter III; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, aaO,
unter II 3 b). Besondere Umstände, welche die Annahme
rechtfertigen könnten, dass eine solche Gefährdung
ausnahmsweise nicht besteht, sind beim Antragsteller nicht gegeben.
IV.
Der
im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Zuerkennung von
Schadensersatz ist unzulässig; im Zulassungsverfahren ist kein
Raum für die Entscheidung über
Schadensersatzansprüche (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April
2001 - AnwZ (B) 32/00 - insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001, 1426,
unter II).
V.
Der festgesetzte
Gegenstandswert entspricht dem vom Senat in Fällen des
Zulassungswiderrufs üblicherweise festgesetzten Wert (st.
Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 17/98).
Terno
Ernemann
Frellesen
Schaal
Wüllrich
Frey
Quaas